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II.5 Zum Fuenften Teil (Schlussbestimmungen) 5
II.5.1 Zu § 34 (Übergangsvorschriften)
Absatz 1 bestimmt, dass die durch Artikel 1 der Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Nachweisbestimmungen eingeführten Erleichterungen zur Führung von SN auch im Rahmen der Einsammlung auf der Grundlage bestehender SN in Anspruch genommen, werden dürfen. Der Führung eines neuen SN bedarf es insoweit nicht. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Ausschöpfung der neu festgelegten Mengenschwellen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4.
Diese Übergangsvorschrift korrespondiert mit der Neuregelung des § 25 Abs. 1, letzter Satz.
Nach der AVV sind Altfahrzeuge seit dem 1. Januar 2002 als bü Abfälle eingestuft.
Die Übergangsregelung des § 34 Abs. 3 ist durch die Bekanntmachung der Neufassung der Altfahrzeug-Verordnung vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2215 ff.) erledigt. Nach § 4 Abs. 5, der Altfahrzeug-Verordnung finden die Bestimmungen der NachweisV auf die Überlassung von Altfahrzeugen nach § 4 Absätze 1 bis 3 der Altfahrzeug-Verordnung keine Anwendung, mit Ausnahme des § 26.
II.5.2 Zu § 35 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
Die Verordnung ist zum gleichen Zeitpunktwie das KrW-/AbfG in Kraft getreten, also am 7. Oktober 1996.
Gleichzeitig ist die Abfall und Reststoffüberwachungs-Verordnung außer Kraft getreten.
III. Transportgenehmigungsverordnung
Zu den einzelnen Vorschriften der TgV
III.1 Zum Ersten Abschnitt (Allgemeine Vorschriften)
III.1.1 Zu § 1 TgV (Genehmigungspflicht; Anwendungsbereich)
III.1.1.1 Umfang der Genehmigungspflicht
§ 1 Abs. 1 TgV legt die Einsammlungs- und Beförderungstatbestände fest, für die eine TG nach der TgV erforderlich ist. Für das gewerbsmäßige Einsammeln und Befördern von Abfällen zur Beseitigung ergibt sich die Genehmigungspflicht bereits aus § 49 Abs. 1 KrW-/AbfG. Im Hinblick auf das gleichermaßen hohe Gefährdungspotential der bü Abfälle zur Verwertung wird diese Genehmigungspflicht und der Anwendungsbereich der Verordnung aufgrund der Ermächtigung des § 50 Abs. 2 Nr. 1 KrW-/AbfG auf das gewerbsmäßige Einsammeln und Befördern von bü Abfällen zur Verwertung erstreckt.
III.1.1.2 Zum Begriff ≫gewerbsmäßig≪ in § 1 Abs. 1 Satz 1 TgV und in § 49 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG
Zur Einsammlung oder Beförderung von Abfällen im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen und zur Abgrenzung zu gewerbsmäßigen Transporten wird auf die Ausführungen im Teil IV Abschnitt 5 zu § 49 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG verwiesen.
III.1.1.3 Ausnahmen von der Genehmigungspflicht
III.1.1.3.1 Ausnahmen nach § 49 Abs. l KrW-/AbfG
Die Einsammlung und Beförderung durch öffentlich-rechtliche und private Entsorgungsträger sowie durch die von diesen beauftragten Dritten ist genehmigungsfrei.
Dies trifft auch für Transporte von Abfällen zu Anlagen außerhalb des räumlichen Zuständigkeitsbereiches des Entsorgungsträgers zu.
Keiner Genehmigung bedarf das Einsammeln oder Befördern von Erdaushub, Straßenaufbruch und Bauschutt, der nicht durch Schadstoffe verunreinigt ist ( § 49 Abs. l Nr. 2 KrW-/AbfG).
Hierunter fallen:
Abfallschlüssel 17 01 01 Beton
Abfallschlüssel 17 01 02 Ziegel
Abfallschlüssel 17 01 03 Ziegel, Fliesen und Keramik
Abfallschlüssel 17 08 02 Baustoffe auf Gipsbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 08 01 fallen
Abfallschlüssel 17 03 02 Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter, 17 03 01 fallen
Abfallschlüssel 17 05 04 Boden und Steine
Abfallschlüssel 17 05 06 Baggergut mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 05 05 fällt
Abfallschlüssel 17 01 07 Gemische aus Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 01 06 fallen
Abfallschlüssel 20 02 02 Boden und Steine
Durch Schadstoffe (gefährliche Stoffe) verunreinigt sind Erdaushub, Straßenaufbruch und Bauschutt dann anzusehen, wenn sie durch entsprechende Abfallschlüssel als solche ausgewiesen sind und deshalb als bü im Sinne der AVV eingestuft werden müssen.
III.1.1.3.2 Notfallsituationen
Das Einsammeln und Befördern von. Abfällen in Notfallsituationen von der Unfallstelle zu einer geeigneten Sicherstellungsfläche oder Entsorgungsanlage sind Sofortmaßnahmen im Rahmen der Gefahrenabwehr und bedürfen keiner Genehmigung nach § 49 KrW-/AbfG. Die entsprechende Anordnung der zuständigen Ordnungsbehörde zur Beseitigung der Gefahr hat das beauftragte Beförderungsunternehmen als Nachweis im Beförderungsmittel mit sich zu führen und den Überwachungsbehörden auf Verlangen vorzuzeigen. Bei Transporten mittels schienengebundener Fahrzeuge in Notfallsituationen gilt § 6 Abs. 5 Satz 2 NachwV entsprechend.
III.1.1.3.3 Rücknahme von Abfällen, u. a. von Altfahrzeugen
§ 1 Abs. 2 Satz 1 TgV bestimmt, dass die Vorschriften der TgV nicht für die Einsammlung und Beförderung von bü Abfällen zur Verwertung gelten, die vom Hersteller oder Vertreiber freiwillig oder aufgrund einer Rechtsverordnung zurückgenommen werden. Die Befreiung gilt auch für die vom Hersteller oder Vertreiber mit dem Transport beauftragten Beförderer. Der Beförderer hat im Fahrzeug eine Kopie des Freistellungsbescheides des Herstellers/Vertreibers sowie entsprechende Beauftragungsschreiben im Fahrzeug mitzuführen.
Eine Befreiung von der TG-Pflicht auch für Abfälle zur Beseitigung ist im Rahmen von Entscheidungen nach § 25 Abs. 2 KrW-/AbfG für Fälle freiwilliger Rücknahme möglich (vgl. Abschnitt 1 im, Teil IV).
Die TG-Pflicht in den Fällen der durch Rechtsverordnung vorgeschriebenen Rücknahme richten sich nach den Rechtsverordnungen auf der Grundlage von § 24 KrW-/AbfG.
§ 1 Abs. 2 Satz 3 TgV bestimmt, dass die Einsammlung und Beförderung von Altfahrzeugen im Rahmen der Überlassung von Altfahrzeugen gem. § 4 Abs. 1 bis 3 der Altfahrzeug-Verordnung vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2214) keiner TG bedarf.
III.1.1.4 Freistellung von der Genehmigungspflicht
Die in § 49 Abs. 1 Nr.3 KrW-/AbfG für die Einsammlung und Beförderung ≫im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen≪ geregelte Ausnahme stellt ein redaktionelles Versehen des Gesetzgebers dar und ist bedeutungslos. Die Beförderung von Abfällen im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen unterliegt bereits nach § 49 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG nicht mehr der Genehmigungspflicht.
Für das gewerbsmäßige Einsammeln geringfügiger Abfallmengen sehen die §§ 49 und 51 KrW-/AbfG keine Befreiungsmöglichkeiten vor.
III.1.1.5 TG-Pflicht für Paketdienste
Da der Transport von Abfällen durch Paketdienste ebenfalls transportgenehmigungspflichtig ist, hat der Abfallerzeuger den Paketdienst entsprechend zu informieren und sich zu vergewissern, dass die notwendige Beförderungsgenehmigung vorliegt.
III.1.1.6 Anwendung für die grenzüberschreitende Verbringung
§ 1 Abs. 3 TgV bestimmt, dass die Vorschriften dieser Verordnung auch für die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen gelten. Daher sind sowohl die Vorschriften der EG-Abfallvefbringungsverordnung in Verbindung mit dem Abfallverbringungsgesetz als auch das TG-Erfordernis nach § 49 KrW-/AbfG nebeneinander zu beachten.
Die Darlegung der in der Verordnung festgelegten Fach- und Sachkundeanforderungen (vgl. IM, Abschnitt 2) kann ausländischen Beförderern allerdings Probleme bereiten, insbesondere wenn bestimmte berufliche Qualifikationen, Fachkundeoder Zuverlässigkeitsnachweise im Herkunftsland nicht gebräuchlich sind. § 1 Abs. 4 TgV trägt diesem praktischen Problem Rechnung. Die zuständige Behörde kann bei ausländischen Beförderern von einzelnen Anforderungen dieser Verordnung oder einzelnen Nachweiserfordernissen Ausnahmen, zulassen, wenn die gesetzlich erforderliche Fach- und Sachkunde oder Zuverlässigkeit in anderer Weise nachgewiesen wird. Insbesondere sollten Nachweise an die Fachkunde den in § 3 TgV genannten gleichwertig sein.
Das Güterkraftverkehrsgesetz ( GüKG), das am 1. Juli 1998 in Kraft getreten ist, umfasst nunmehr auch die Beförderung von Abfällen zur Beseitigung. Eine Genehmigung nach dem GüKG ist für Fahrzeuge ab 3,5 t erforderlich.
Bei grenzüberschreitenden Beförderungen sind vom Beförderungsunternehmen auch die Bestimmungen der Berufszugangsrichtlinie 96/26/EG sowie die VO (EWG) Nr.881/98 zu beachten. Danach gelten für Beförderer aus den Mitgliedstaaten der EU (und anderen Vertragsstaaten des EWR) einheitliche Berufszugangsregelungen, um gewerblichen Güterkraftverkehr im Bereich der EU/ des EWR durchführen zu dürfen.
Diesen Berufszugangsnachweis erhält der Unternehmer in seinem Heimatstaat nur, wenn er die Voraussetzungen (= Sach- und Fachkunde, finanzielle Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit) erfüllt. Der Nachweis, der EU-weit gleichartig ist, ist, bei der Beförderung mitzuführen.
Ausländische Beförderer sollen mit ihren Anträgen auf Erteilung einer TG den Berufszugangsnachweis ihres Heimatstaates (EU/EWR) oder die güterkraftverkehrsrechtliche Genehmigung des Heimatstaates bzw. die Einzelfahrtgenehmigüng vorlegen. Diese Unterlagen können als Nachweis der Zuverlässigkeit anerkannt werden. Zuvor sollte die Abfallbehörde eine Anfrage an das Gewerbezentralregister richten.
Bei einem ausländischen Beförderer kann auf den Nachweis über den Besuch eines Fachkundelehrgangs ( 3 TgV) gemäß § 1 Abs. 4 TgV nur verzichtet werden, wenn dieser Abfälle
In dem Antrag auf Erteilung einer TG hat der Beförderer den Antrag inhaltlich auf diese grenzüberschreitenden Abfallbeförderungen zu beschränken.
III.1.2 Zu § 2 TgV (Begriffsbestimmungen)
§ 2 TgV enthält Definitionen der in der Verordnung verwendeten Begriffe des Betriebsinhabers (vgl. § 2 Abs. 2, § 5, § 6 Abs. 2 Nr.1 TgV), der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen (vgl. § 3, § 5, § 6 Abs. 2 Nr. 3 TgV) und des sonstigen Personals (vgl. § 4, § 5, § 6 Abs. 2 Nr.4 TgV).
III.2 Zum Zweiten Abschnitt (Anforderungen an die Fach- und Sachkunde)
Die §§ 3 bis 6 TgV legen die nachzuweisende Fach- und Sachkunde des Einsammlers und Beförderers durch spezifische Anforderungen an die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen, an beauftragte Dritte und an das sonstige Personal sowie durch Fortbildungspflichten fest.
III.2.1 Zu § 3 TgV (Fachkunde der für, die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen)
§ 3 TgV fordert, dass die für die Leitung und Beaufsichtigung eines Betriebes zur Einsammlung und Beförderung von Abfällen verantwortlichen Personen die für ihren Tätigkeitsbereich erforderliche Fachkunde besitzen müssen.
Nach § 3 Abs. 1 TgV sind danach während einer zweijährigen Tätigkeit erworbene Kenntnisse über die Einsammlungs und Beförderungstätigkeit erforderlich, für die eine Leitungs- und Beaufsichtigungsfunktion.beabsichtigt ist. Darüber hinaus ist die Teilnahme an einem oder mehreren von der zuständigen Behörde anerkannten Lehrgängen, in denen Kenntnisse entsprechend dem Anhang zu dieser Verordnung vermittelt worden sind, notwendig. Hinsichtlich des Fachkundenachweises für ausländische Beförderer wird auf § 1 Abs. 4 TgV verwiesen.
Der Fachkundenachweis gem. § 3 Abs. 1 Nr. 2 TgV gilt auch als erbracht, wenn die Bestätigung über die Teilnahme an einem Fachkundelehrgang i. S. d. EfbV vorgelegt wird, da in diesen Lehrgängen die Kenntnisse des Anhangs zur TgV ebenfalls vermittelt, werden (siehe § 9 Abs. 2 Nr. 3 EfbV sowie die Vollzugshilfe der LAGa zur ≫Anerkennung von Lehrgängen≪).
III.2.1.1 Praktische Tätigkeit
Eine praktische Tätigkeit wird in § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TgV und § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 TgV nur für die für die Leitung und Beaufsichtigung eines Einsammlungs- und Beförderungsbetriebes verantwortlichen Personen gefordert. Diese sind vom Antragsteller zu benennen.
Dies gilt auch für den Betriebsinhaber, soweit er gleichzeitig als die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortliche Person im TG-Antrag benannt ist.
Die Fachkunde erfordert Kenntnisse, die während einer zweijährigen praktischen Tätigkeit erworben worden sind. Diese praktische Tätigkeit muss nicht in verantwortlicher Position, jedoch im Bereich der Beförderung von Abfällen wahrgenommen worden sein.
Die erforderliche praktische Tätigkeit verkürzt sich auf ein Jahr, wenn durch die Berufsausbildung eine entsprechende Qualifikation erworben wurde ( § 3 Abs. 2 TgV).
Die praktische Tätigkeit ist auch für die Leitungspersonen in neugegründeten Unternehmen nachzuweisen.
Zum Nachweis der praktischen Tätigkeit ist eine Bescheinigung des Betriebes, in dem diese ausgeübt wurde, vorzulegen. Aus der Bescheinigung müssen die konkret ausgeübten Tätigkeiten im Hinblick auf die im Anhang zur TgV geforderten Kenntnisse hervorgehen.
III.2.1.2 Lehrgänge
Die Teilnahme an Lehrgängen nach dieser Verordnung ersetzt nicht die Teilnahme an Schulungen, die nach anderen Rechtsvorschriften, insbesondere nach Güterkraftverkehrs- und Gefahrguttransportrecht, vorgeschrieben sind.
Die Anforderungen an die nach TgV erforderlichen Lehrgänge ergeben sich aus der Vollzugshilfe ≫ Anerkennung von Fachkundelehrgängen≪ der LAGA.
III.2.2 Zu § 4 TgV (Anforderungen an das sonstige Personal)
Nach § 4 TgV muss das sonstige Personal die für die jeweils wahrgenommene Einsammlungs- und Beförderungstätigkeit erforderliche Sachkunde-besitzen. Die notwendige Sachkunde ist an den konkreten Umständen zu orientieren und erfordert eine betriebliche Einarbeitung auf der Grundlage eines Einarbeitungsplanes.
Ein konkreter Nachweis der Sachkunde für das sonstige Personal muss im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nicht erbracht werden.
III.2.3 Zu § 5 TgV (Anforderungen an beauftragte Dritte)
Nach § 49 Abs. 1 KrW-/AbfG und § 1 Abs. 1 der TgV müssen alle natürlichen oder juristischen Personen, die Abfälle zur Beseitigung oder bü Abfälle zur Verwertung, gewerbsmäßig einsammeln oder befördern, eine eigene TG besitzen. Diese Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die in § 49 Abs. 1 KrW-/AbfG und der TgV festgelegten Anforderungen an die Zuverlässigkeit und die notwendige Fach- und Sachkunde erfüllt sind.
Die Genehmigung ist aufgrund der personenbezogenen Genehmigungsvoraussetzungen nicht übertragbar.
Die Genehmigungspflicht gilt daher auch für beauftragte Subunternehmer, soweit sie selbst eine genehmigungspflichtige Einsammlungs- oder Beförderungstätigkeit durchführen. Deshalb muss sich der Hauptunternehmer bei der Einschaltung von gewerbsmäßig als Einsammler und Beförderer tätigen Dritten davon überzeugen, dass diese Inhaber einer wirksamen TG sind.
§ 5 TgV regelt demgegenüber nur die Anforderungen an solche beauftragten Dritten, die für die Ausführung einer Sammlungs- oder Beförderungstätigkeit ihrerseits ausnahmsweise keiner TG bedürfen, weil sie Abfälle nicht gewerbsmäßig einsammeln oder befördern, z.B. weil die Abfallbeförderung nur einmalig erfolgt. Einsammler und Beförderer, die mit der Ausführung einer Einsammlungs- oder Beförderungstätigkeit einen solchen Dritten beauftragen, der hierfür, seinerseits keiner TG bedarf, müssen in eigener Verantwortung dafür Sorge tragen, daß dieser Dritte die für die jeweils wahrgenommene Einsammlungs- und Beförderungstätigkeit notwendige Fach- und Sachkunde besitzt. Die notwendige Fach- und Sachkunde ist an den konkreten Umständen der Tätigkeit auszurichten und erfordert Informationen und Weisungen, die eine fach- und sachgerechte Ausführung unter der Kontrolle und Verantwortung des genehmigungspflichtigen Einsammlers und Beförderer sicherstellen.
Im BS hat der eigenverantwortlich handelnde Subunternehmer mit eigener TG seine Beförderernummer. . und seine Firmenanschrift einzutragen. Der weisungsgebundene beauftragte Dritte ohne eigene TG trägt den Namen des TG-Inhabers mit dessen Beförderernummer ein und vermerkt seinen Namen und Anschrift im Feld ≫Frei für Vermerke≪ mit dem Hinweis auf die Beauftragung für den Transportvorgang.
III.2.4 Zu § 6 (Anforderungen an die Fortbildung)
§ 6 TgV regelt die Anforderungen an die Fortbildung der für die Leitung und Beaufsichtigung des Einsammlungs oder Beförderungsbetriebes verantwortlichen Personen sowie des sonstigen Personals. Während für die Leitungspersonen ein mindestens dreijähriger Fortbildungsturnus vorgeschrieben ist, ist hinsichtlich des sonstigen Personals der Fortbildungsbedarf durch den Betriebsinhaber im Einzelfall zu ermitteln. In den Genehmigungsbescheid soll eine Verpflichtung zur Vorlage der Teilnahmebescheinigung der verantwortlichen Personen an den Fortbildungslehrgängen aufgenommen werden.
Die Anforderungen an die Fortbildungslehrgänge ergeben sich aus der Vollzugshilfe ≫ Anerkennung von Fachkundelehrgängen≪ der LAGA.
III.3 Zum Dritten Abschnitt (Antrag und Unterlagen, Transportgenehmigung)
III.3.1 Zu § 7 TgV (Antrag und Unterlagen)
§ 7 TgV regelt die Form des Antrags sowie die für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen vorzulegenden Antragsunterlagen (vgl. Anhang F und G).
III.3.1.1 Zuständigkeiten
Örtlich zuständig für die Erteilung einer TG ist die nach Landesrecht zuständige Behörde, in deren Bereich die Firma ihren Hauptsitz hat (im Folgenden: TG-Behörde). Rechtlich selbständige Tochterunternehmen bedürfen einer eigenen TG durch die für das Tochterunternehmen zuständige Behörde.
Bei ausländischen Beförderern, die keine deutsche Niederlassung haben, entscheidet die TG-Behörde über den Antrag, bei der der Antrag erstmals eingereicht wird.
Liegt bei einem Notifizierungsverfahren keine TG vor, so wird diese - sofern erforderlich - von der zuständigen Behörde des Landes erteilt, das von der Verbringung betroffen ist. Beim Import ist dies die zuständige TG-Behörde am Empfangsort, beim Export die TG-Behörde an der Anfallstelle des Abfalls. In Fällen des Transits fällt diese Aufgabe der zuständigen TG-Behörde desjenigen Landes zu, das zuerst vom Transit betroffen ist.
III.3.1.2 Antragsunterlagen
Für den Antrag und die Genehmigung sind aus schließlich Vordrucke nach den Anlagen 1 und 2 zur TgV der berichtigten Form vom 20. November 1997 (BGBl. I S. 2861), ggf. einschließlich digitalisierter Form 4 auf Datenträger zu verwenden. Auf die in Anhang G beigefügte Anleitung zum Ausfüllen der Vordrucke wird hingewiesen.
Der Antrag ist in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Das Antragsformular kann im Fachbuchhandel bezogen werden.
Der Umfang der dem Antrag beizufügenden Unterlagen ergibt sich aus § 7 TgV.
III.3.1.2.1 Versicherungsnachweise
Nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 e) TgV hat der Antragsteller, soweit eine Beförderung mit Kraftfahrzeugen erfolgen soll, den Abschluss der erforderlichen Kfz-Haftpflichtversicherungen nachzuweisen, die auch eine Umwelthaftpflichtversicherung umfassen muss. Soll die TG auf Antrag inhaltlich beschränkt werden, ist das Formblatt nach Anhang G beizufügen.
Über die Kfz-Haftpflicht-Versicherung müssen Personenschäden mindestens bis 0,5 Mio. und Sach- bzw. Gewässerschäden mit 1,5 Mio. Euro abgedeckt sein. Soweit ein höherer Versicherungsschutz aufgrund einer betrieblichen Risikoabschätzung erforderlich ist, so hat der Einsammler und Beförderer in eigener Verantwortung diesen nachzuweisen.
Bei ausländischen Beförderern reicht die grüne Versicherungskarte aus, wenn ausschließlich grenzüberschreitende Transporte, durchgeführt werden. Die Versicherungssumme der grünen Versicherungskarte beträgt 0,5 Mio. Euro. Sofern diese Beförderer im Inland auch als Einsammler tätig werden wollen, gelten die o. g. Deckungssummen.
Ein entsprechender Versicherungsnachweis ist auch für die vorgesehene Beförderung von Abfällen mittels schienengebundener Fahrzeuge oder mittels Schiffen erforderlich.
Die Kfz-Haftpflichtversicherungen decken die Risiken ab, die mit dem eigentlichen Transportvorgang einschließlich des Be- und Entladens für die Umwelt (Wasser einschließlich Gewässer, Boden, Luft) verbunden sind. Sofern ein Einsammler und Beförderer nur diese zum bestimmungsgemäßen Gebrauch von Kraftfahrzeugen gehörende Tätigkeiten durchführt, ist die in § 7 Abs. 2 Nr. 1 e) TgV geforderte Umwelthaftpflichtversicherung mit der Kfz-Haftpflichtversicherung (vgl. § 1 Pflichtversicherungsgesetz) erbracht.
Nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 f) TgV bedarf es einer zusätzlichen Betriebshaftpflichtversicherung und einer Umwelthaftpflichtversicherung nur, soweit eine nicht zum Gebrauch von Kraftfahrzeugen gehö-. rende Tätigkeit, insbesondere Umladevorgänge und eine Zwischenlagerung, vorgenommen werden soll.
Unterschreitet das- Volumen dieser Umschlagvorgänge oder der Zwischenlagerung die Schwellenwerte der 4. BImSchV, sodass keine genehmigungspflichtigen Anlagen vorliegen, reicht zur Deckung der damit verbundenen Risiken die Umwelthaft pflichtbasisversicherung aus. Diese ist grundsätzlich Bestandteil der Betriebshaftpflichtversicherung.
Sobald eine genehmigungsbedürftige Anlage vorliegt, ist zur Absicherung des Risikos eine Umwelthaftpflichtversicherung bezogen auf die entsprechenden Risikobausteine erforderlich. Bei der Zwischenlagerung von wassergefährdenden Abfällen (z.B. Altlacke, etc.) ist auch bei einer Unterschreitung der genehmigungsrelevanten Schwellenwerte das Risiko über den Risikobaustein 2.1 (WHG-Anlagen) abzusichern.
Wenn nicht zum bestimmungsgemäßen Gebrauch von Kraftfahrzeugen gehörende Tätigkeiten beabsichtigt sind, müssen folgende Risiken für Wasser (einschließlich Gewässer), Boden und Luft abgedeckt werden:
Relevante Bewertungskriterien können z.B. Gefährlichkeit und Menge der zwischengelagerten Abfälle sein.
Das jeweils versicherte Risiko muss aus der Police oder einer entsprechenden Bestätigung des Versicherers hervorgehen. Es ist anzugeben, ob Art und Umfang des Versicherungsschutzes auf der Grundlage einer betrieblichen Risikoabschätzung ermittelt worden sind.
Ist die Genehmigung für einen Zeitraum beantragt, der über die Laufzeit der jeweiligen Haftpflichtversicherung hinausgeht, ist sie unter der auflösenden Bedingung zu erteilen, dass der Versicherungsschutz rechtzeitig verlängert wird. Eine entsprechende Nebenbestimmung ist in den Genehmigungsbescheid aufzunehmen.
III.3.1.2.2 Zuverlässigkeit
Tatsachen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Unternehmens bzw. des Inhabers, Geschäftsführers oder der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs verantwortlichen Personen ergeben ( § 49 Abs. 2 KrW-/AbfG), sind insbesondere einschlägige Verstöße gegen abfallrechtliche Bestimmungen; daneben kommen auch strafrechtliche (z.B. Betrug), gewerbe- oder verkehrsrechtliche Aspekte in Betracht.
Bedenken können sich aber auch schon allein aus der Nichteinhaltung formeller Vorschriften des Abfallentsorgungsrechts ergeben, unbeschadet der Ordnungsgemäßheit der Abfallentsorgung, in materieller Hinsicht.
Die zum Nachweis der Zuverlässigkeit erforderlichen Originale der polizeilichen Führungszeugnisse und Auszüge aus dem Gewerbezentralregister dürfen nicht älter als drei Monate sein.
Sie sind über das zuständige Einwohnermeldeamt bzw. Ordnungsamt der Kommune am (Wohn-)Sitz der Betroffenen wie folgt zu beantragen:
Im Verfahren zur Erteilung einer TG erübrigt sich eine Anfrage bei anderen jeweils für die Erteilung der TG zuständigen Behörden über etwa dort vorliegende Bedenken gegen die Zuverlässigkeit, da Bußgelder über 200 Euro an, das Gewerbezentralregister zu melden sind und über die vorgelegten Auskünfte der Genehmigungsbehörde somit bekannt sind.
Bei laufenden Ordnungswidrigkeitenverfahren, die Auswirkungen auf die Bewertung der Zuverlässigkeit einer Firma haben können, informiert die Ermittlungsbehörde die zuständige TG-Behörde am Firmensitz des Beförderers.
III.3.1.3 Geltungsbereich
Nach § 49 Abs. 4 KrW-/AbfG gilt die TG Bundesweit.: Einen entsprechenden Antrag kann die Behörde nicht auf bestimmte Gebiete eingrenzen (außer zur Sicherstellung der Genehmigungsvoraussetzungen).
Der Antragsteller allerdings kann, eine Beschränkung beantragen für
Auch im Falle einer Beschränkung bleiben insbesondere die Anforderungen an die Fachkunde unberührt.
Sofern Anträge inhaltlich beschränkt gestellt werden, ist dem Antrag ein Formblatt gemäß dem Vordruck nach Anhang H beizufügen.
III.3.1.4 Änderungen von Transportgenehmigungen
Bei Anträgen auf Änderung einer Genehmigung, z.B.
ist wie folgt zu verfahren:
Der Antrag nach Anlage 1 der TgV ist bei jeder Änderung neu vorzulegen. Die zum. Antrag gehörenden Anhänge sind nur soweit erneut einzureichen, wie diese die Änderungen belegen. Außer bei einer Anschriftenänderung sind aktuelle Führungszeugnisse und Auskünfte aus dem Gewerbezentralregisterimmer vorzulegen.
Beim Wechsel des Genehmigungsinhabers (z.B. Verschmelzung von Firmen) ist in jedem Fall ein Neuantrag erforderlich.
III.3.2 Zu § 8 TgV (Transportgenehmigung)
§ 8 Abs. 1 TgV regelt den Inhalt der TG, insbesondere in Übereinstimmung mit § 49 Abs. 4 KrW-/AbfG den räumlichen Geltungsbereich der TG. Er stellt weiter klar, dass die TG aufgrund ihrer subjektiven Genehmigungsvoraussetzungen nicht übertragbar ist.
Die Genehmigungsvoraussetzungen ergeben sich aus § 49 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG. Danach ist die TG zu erteilen, wenn keine Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers oder der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen ergeben und der Einsammler, Beförderer die notwendige Fach- und Sachkunde besitzen.
§ 8 Abs. 3 TgV schreibt die Verwendung eines bundeseinheitlichen Vordrucks vor. Die TG wird unbefristet erteilt. Unberührt bleibt die Möglichkeit, dass der Einsammler und Beförderer die TG nur befristet beantragt.
Die Gebühren für die Erteilung der TG richten sich nach der Landesgebührenverordnung.
III.3.2.1 Auflagen
§ 8 Abs. 2 TgV regelt, dass die TG mit Auflagen verbunden werden kann, soweit dies zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere zur Sicherstellung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlich ist; § 36 LVwVfG bleibt unberührt. Die Regelung stellt eine Konkretisierung der bereits im Gesetz vorgesehenen Auflagenermächtigung dar.
Die zuständige Behörde hat den Antragsteller insbesondere zu verpflichten, ihr die Veränderung von Umständen mitzuteilen, die für die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen erheblich sind. Hierzu zählen insbesondere ein Wechsel des verantwortlichen Leitungspersonals und eine Änderung von Umständen, die Auswirkungen auf die Zuverlässigkeit des Antragstellers haben können.
Durch Auflagen ist ein dauernder Versicherungsschutz und die regelmäßige Vorlage der Teilnahmebescheinigungen der Fortbildungslehrgänge sicherzustellen.
Der Abfallbeförderer ist im Genehmigungsbescheid darauf hinzuweisen, daß die Genehmigung unbeschadet landesspezifischer Regelungen, z.B. über Andienungspflichten oder Anschluss- oder Benutzungszwängen, ergeht.
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(Stand: 16.06.2018)
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