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III.3.2.2 Information der anderen Bundesländer
Die Behörde, die eine TG nach § 8 Abs. 3 TgV erteilt, hat hierüber die Knotenstellen der Länder zu unterrichten.
Die uneingeschränkten TG können dafür zu einer Liste zusammengefasst und verteilt werden.
Zu den TG übermitteln die Genehmigungsbehörden den folgende Angaben:
Der Informationsaustausch, soll DV-technisch gemäß der Schnittstellendefinition der Bundesländer durchgeführt werden.
III.3.3 Zu § 9 TgV (Lesbarkeit und Dokumentenechtheit)
§ 9 TgV regelt (wortgleich mit der entsprechenden Vorschrift in § 31 NachwV; vgl. Erläuterungen hierzu) die Anforderungen an die Lesbarkeit und Dokumentenechtheit von Antrag und Genehmigungsurkunde.
III.4 Zum Vierten Abschnitt (Schlussvorschriften)
III.4.1 Zu § 10 TgV (Übergangsvorschrift)
§ 10 TgV enthält zentrale Übergangsregelungen, die der Veränderung der Rechtslage der TG gegenüber dem bisherigen Abfallrecht Rechnung tragen.
III.4.2 Zu § 12 TgV (Ordnungswidrigkeiten)
III.4.2.1 Nach § 61 Abs. 1 Nr. 5 KrW-/AbfG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 50 Abs. 2 KrW-/AbfG zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. § 12 TgV regelt derartige Ordnungswidrigkeiten. Die Tatbestände entsprechen den für die Einsammlung und Beförderung von Abfällen zur Beseitigung geltenden Ordnungswidrigkeitstatbeständen des § 61 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 8 KrW-/AbfG so daß auch das Einsammeln und Befördern von Abfällen zur Verwertung entgegen § 1 Abs. 1 TgV eine Ordnungswidrigkeit darstellt.
III.4.2.1.1 § 12 Nr. 1 TgV
Nummer 1 erfasst den Fall, dass ein gewerbsmäßiger Transporteur bü Abfälle zur Verwertung ohne eine gültige TG einsammelt oder befördert.
III.4.2.1.2 § 12 Nr. 2 TgV
Nach Nummer 2 handelt ordnungswidrig, wer den mit einer TG verbundenen Auflagen, die zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere zur Sicherstellung der Genehmigungsvoraussetzungen aufgenommen worden sind, nicht nachkommt.
III.4.2.2 Bußgeldvorschriften nach § 61 KrW-/AbfG
III.4.2.2.1 Abs. 1 Nr. 3
Nummer 3 erfasst den Fall, dass ein gewerbsmäßiger Transporteur Abfälle zur Beseitigung ohne Genehmigung nach § 49 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG einsammelt oder befördert oder einer vollziehbaren Auflage nach § 49 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG zuwiderhandelt.
III.4.2.2.2 Abs. 1 Nr.5
Nr. 5 erfast Zuwiderhandlungen gegen die TgV, soweit diese für einen bestimmten Tatbestand auf die Bußgeldvorschrift des KrW-/AbfG verweist (s. III Nr. 4.3.1).
III.4.2.2.3 Abs. 2 Nr. 8
Ordnungswidrig handelt nach Nummer 8 ein gewerbsmäßiger Transporteur, der Abfälle zur Beseitigung mit Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen befördert, für die eine Genehmigungspflicht nach § 49 Abs. 1 KrW-/AbfG besteht und die nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise mit Warntafein gemäß § 49 Abs. 6 KrW-/AbfG versehen sind.
III.5 Zum Anhang der TgV
Der Anhang regelt die abfallrelevanten Kenntnisse, über die die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen verfügen müssen.
IV Einzelne Vorschriften des KrW-/AbfG
IV.1 Freiwillige Rücknahme von Abfällen (§ 25 Abs. 2 KrW-/AbfG)
IV.1.1 Zweck der Vorschrift
Die freiwillige Rücknahme von Abfällen durch Hersteller und Vertreiber (§ 25 Abs. 2 KrW-/AbfG) stellt eine Alternative zu verordneten Rücknahmeund Rückgabepflichten nach § 24 KrW-/AbfG dar. Durch sie soll ein Anreiz für freiwillige Rücknahmesysteme geschaffen werden, in denen Hersteller und Vertreiber im Rahmen der Erfüllung ihrer Produktverantwortung nach § 22 KrW-/AbfG die Ziele der Kreislaufwirtschaft nach den §§ 4 und 5 KrW-/AbfG fördern.
Bei der freiwilligen Rücknahme soll die zuständige Behörde gemäß § 25 Abs.2 Satz 2 KrW-/AbfG von Pflichten nach §§ 43, 46 und 49 KrW-/AbfG Befreiungen erteilen, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind.
IV.1.2 Anwendungsbereich
Eine freiwillige, Rücknahme im Sinne des § 25 Abs.2 KrW-/AbfG liegt nur dann vor, wenn die Person des die freiwillige Rücknahme durchführenden Herstellers und/oder Vertreibers eindeutig ist und dieser die entscheidende Verantwortung für die Steuerung und Durchführung der Einsammlung sowie der Maßnahmen zur Verwertung oder Beseitigung der Abfälle wahrnimmt. Dies schließt die Beauftragung. Dritter für einzelne Entsorgungstätigkeiten nicht aus. Durch eine entsprechende Vertragsgestaltung mit, den beauftragten Dritten muss jedoch sichergestellt sein, dass die Verantwortung beim Hersteller/ Vertreiber liegt.
IV.1.3 Anzeigepflicht; zuständige Behörde Hersteller und Vertreiber, die Abfälle zur Beseitigung, überwachungs- oder besonders überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung freiwillig zurücknehmen, haben dies gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG der zuständigen Behörde anzuzeigen. Dies gilt unabhängig davon, ob sie Freistellungen von administrativen Pflichten in Anspruch nehmen wollen.
Zuständige Behörde ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 der insoweit übereinstimmenden Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder die Behörde, in deren Bezirk eine zurücknehmende natürliche Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder juristische Person oder Vereinigung ihren Sitz hat.
In der Anzeige sind anzugeben:
Hersteller und Vertreiber, die mit der Anzeige gleichzeitig Befreiungen von administrativen Pflichten beantragen, haben weitergehendere Angaben zu machen und Unterlagen vorzulegen (siehe Nr. 1.4, Antrag und Antragsunterlagen).
IV.1.4 Anforderungen an den Antrag für Befreiungen
IV.1.4.1 Voraussetzungen für Befreiungen
Entsprechend den Tatbestandsvoraussetzungen in § 25 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG hat der Hersteller/ Vertreiber darzustellen, wie durch die freiwillige Rücknahme
IV.1.4.1.1 Maßnahmen zur Förderung der Ziele der Kreislaufwirtschaft
Die Anzeige einer freiwilligen Rücknahme spricht in der Regel dafür, dass. Hersteller und Vertreiber ihre Produktverantwortung wahrnehmen und damit die Ziele der Kreislaufwirtschaft fördern wollen. Im Antrag für Befreiungen sollen die Maßnahmen und Ziele vom Hersteller/Vertreiber kurz dargestellt werden.
Solche Maßnahmen und Ziele können insbesondere sein
Es reicht daher aus, wenn das Erreichen solcher Ziele infolge der freiwilligen Rücknahme in der Zukunft erwartet werden kann.
IV.1.4.1.2 Nachweis der ordnungsgemäßen Entsorgung in anderer geeigneter Weise
Eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung bzw. eine gemeinwohlverträgliche Beseitigung setzt voraus, dass die Entsorgung im Einklang mit den Vorschriften des KrW-/AbfG und anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht (§ 5 Abs. 3 Satz 2 KrW-/AbfG).
Befreit werden soll sowohl von, der TG-Pflicht nach § 49 KrW-/AbfG als auch von Nachweispflichten nach den §§ 43 und 46 KrW-/AbfG, also von den Pflichten zur Führung obligatorischer Nachweise. Daraus folgt, daß § 25 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG gegenüber den Bestimmungen nach § 43 Abs. 3 und § 46 Abs. 3 KrW-/AbfG, nach denen ebenfalls Befreiungen von Nachweispflichten erteilt werden können, als Spezialvorschrift anzusehen ist. Die Möglichkeit zur Befreiung von Nachweispflichten bezieht sich auf den gesamten Weg der zurückgenommenen Abfälle vom Erzeuger über den Zurücknehmenden bis zum Entsorger.
Die Befreiung von Nachweispflichten nach § 25 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG bedarf weder einer weiteren Befreiung nach § 43 Abs. 3 oder § 46 Abs. 3 KrW-/AbfG, noch sind die für den Vollzug dieser Vorschriften zuständigen Behörden im Rahmen der Befreiung nach § 25 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG zu beteiligen.
In diesen Fällen entfällt daher im ersten Entsorgungsschritt die Pflicht des Abfallerzeugers (zurückgebender Konsument) zur Erbringung von EN/VN und Führung von BS.
Im zweiten Entsorgungsschritt (Zuführung des zurückgenommenen Abfalls zu einer Verwertungs- oder Beseitigungsanlage) kann durch den Hersteller/Vertreibe; ein EN geführt werden. Damit ist der zurücknehmende Hersteller/Ver.treiber nicht an die besonderen Beschränkungen der Sammelnachweisführung gebunden (§ 8 NachwV). Er kann daher mit der Einsammlung und Beförderung Dritte beauftragen, ohne dass diese selbst eines SN bedürfen (vgl. oben zu II, Nr. 2.7.1.3). Des weiteren kann im Gegensatz zum SN das privilegierte Verfahren in Anspruch genommen werden (vgl. oben zu II, Nr. 2.9.1).
Daneben bleiben für die zurücknehmenden Hersteller/Vertreiber die Ausnahmeregelungen der §§ 44 und 47 KrW-/AbfG unberührt.
IV.1.4.1.3 Befreiung von der TG-Pflicht
Wird von einem Hersteller oder Vertreiber eine Befreiung von der TG-Pflicht für freiwillig zurückgenommene Abfälle zur Beseitigung beantragt, ist von diesen mitzuteilen, ob er diese Abfälle selber einsammeln und befördern oder ob er hiermit ausschließlich oder teilweise Dritte beauftragen will.
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(Stand: 17.02.2020)
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