umwelt-online: Wassergesetz für Baden-Württemberg (5)

zurück

§ 45c Privatisierung der Abwasserbeseitigung

(1) Eine abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaft kann ihre Abwasserbeseitigungspflicht nach § 45b Abs. 1 Satz 1 auf Dritte ganz oder teilweise übertragen. Eine Übertragung darf nur erfolgen, wenn

  1. der Dritte fachkundig, zuverlässig und leistungsfähig ist,
  2. die Erfüllung der übertragenen Aufgaben sichergestellt ist,
  3. überwiegende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und
  4. die Anforderungen einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 erfüllt sind.

Die Übertragung ist zu befristen und unter den Vorbehalt des Widerrufes und nachträglicher Auflagen zu stellen. Die Übertragung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für eine Übertragung dauerhaft nicht mehr erfüllt sind.

( 2) Die Abwasserbeseitigungspflicht des Dritten erlischt

  1. mit dem Ablauf der Geltungsdauer des ihr zugrunde liegenden Verwaltungsaktes oder Vertrages,
  2. mit der Aufhebung des ihr zugrunde liegenden Verwaltungsaktes sowie mit der Kündigung, Anfechtung oder einvernehmlichen Aufhebung des ihr zugrunde liegenden Vertrages,
  3. mit dem Widerruf der Übertragung.

Mit dem Erlöschen der Übertragung fällt die Abwasserbeseitigungspflicht an die Körperschaft zurück.

( 3) Die oberste Wasserbehörde und die oberste Rechtsaufsichtsbehörde regeln durch Rechtsverordnung das Verfahren, die näheren Voraussetzungen für die Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht und die Rechte und Pflichten nach erfolgter Übertragung. Dabei können insbesondere Bestimmungen getroffen werden über

  1. den Nachweis, die Prüfung und die dauerhafte Gewährleistung von Fachkunde, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit des Dritten und der für die Leitung und Beaufsichtigung der Abwasseranlagen verantwortlichen Personen,
  2. die von der Körperschaft und dem Dritten zu treffenden technischen, organisatorischen und finanziellen Vorkehrungen zur dauerhaften Sicherstellung der Aufgabenerfüllung,
  3. die Möglichkeit von Teilübertragungen.

§ 45d (aufgehoben) 08a

§ 45e Planfeststellung, Genehmigung

(1) Der Bau und der Betrieb sowie die wesentliche Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, bedürfen der vorherigen Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens; § 74 Abs. 6 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) findet insoweit keine Anwendung. Die wesentliche Änderung des Betriebes einer solchen Anlage bedarf einer wasserrechtlichen Genehmigung.

( 2) Der Bau und der Betrieb einer sonstigen Abwasseranlage bedürfen einer wasserrechtlichen Genehmigung. Die Genehmigungspflicht entfällt bei

  1. öffentlichen Abwasseranlagen, wenn sie unter der Leitung eines Bediensteten einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, eines Zusammenschlusses von solchen oder von einem Dritten, dem die Abwasserbeseitigungspflicht nach § 45c übertragen wurde, im Benehmen mit der unteren Wasserbehörde geplant und ausgeführt werden,
  2. nicht öffentlichen Abwasseranlagen für häusliches Abwasser,
  3. Anlagen zur dezentralen Beseitigung von Niederschlagswasser,
  4. Abwasseranlagen, die der Bauart nach zugelassen wurden,
  5. Abwasseranlagen, die nach den Vorschriften des Bauproduktengesetzes vom 10. August 1992 (BGBl. I S. 1495) in der jeweils gültigen Fassung oder anderer Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft, deren Regelungen über die Brauchbarkeit auch Anforderungen zum Schutz der Gewässer umfassen, in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn das Kennzeichen der Europäischen Gemeinschaft (CE-Kennzeichen), das sie tragen, die in bauordnungsrechtlichen Vorschriften festgelegten Klassen und Leistungsstufen aufweist,
  6. Abwasseranlagen, bei denen nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften über die Verwendung von Bauprodukten auch die Einhaltung der wasserrechtlichen Anforderungen sichergestellt wird.

Soweit die Genehmigungspflicht für eine Anlage entfällt, gilt dies auch für die mit der Anlage im Zusammenhang stehenden Nebenanlagen und Nebeneinrichtungen. Die Inbetriebnahme der Anlagen nach Satz 2 Nr.4, 5 und 6 ist der Wasserbehörde anzuzeigen.

( 3) Die wesentliche Änderung einer genehmigungspflichtigen sonstigen Abwasseranlage oder ihres Betriebes sind der Wasserbehörde anzuzeigen. Der Anzeige sind die Planunterlagen, insbesondere Erläuterungsbericht, Lageplan und Bauzeichnungen, beizufügen. Die Wasserbehörde hat den Eingang der Anzeige zu bestätigen. Eine Genehmigung der wesentlichen Änderung ist erforderlich, wenn die Wasserbehörde innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige ein Genehmigungsverfahren einleitet. Die Anzeige gilt in diesem Fall als Antrag. Der Beginn des Genehmigungsverfahrens ist dem Antragsteller mitzuteilen.

( 4) Bedarf das Vorhaben auch einer Erlaubnis, so entscheidet die dafür zuständige Behörde auch über die Planfeststellung oder über die Genehmigung.

( 5) Die Planfeststellung oder die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Bau einer Abwasseranlage den nach § 45d verbindlich erklärten Abwasserbeseitigungsplänen oder den Grundsätzen des § 45a Abs. 1 zuwiderläuft. Im Übrigen gilt § 64 entsprechend.

( 6) § 9a WHG gilt entsprechend.

§ 45f Enteignung

Zur Ausführung eines Vorhabens nach § 45e Abs. 1 kann, wenn der festgestellte Plan vollziehbar ist, enteignet werden.

§ 45g Bestehende Abwasseranlagen

Für den Betrieb einer Abwasseranlage ist eine Planfeststellung oder eine Genehmigung nicht erforderlich, wenn die Abwasseranlage und der Betrieb beim Inkrafttreten der Bestimmungen dieses Abschnitts nach bisherigem Recht zulässig waren. Die Wasserbehörde kann für die Anlagen oder für ihren Betrieb Befristungen, Bedingungen und Auflagen anordnen. Sie kann den Betrieb dieser Anlagen ganz oder teilweise untersagen, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit durch Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht verhindert werden kann.

§ 45h Gewässerschutzbeauftragter
(zu § 21g WHG)

Bei Abwassereinleitungen im Sinne von § 21g Satz 1 WHG ist Gewässerschutzbeauftragter der für die Abwasseranlagen zuständige Betriebsleiter oder ein sonstiger Beauftragter. § 21b Abs. 3 und 4, § 21c Abs. 1 und §§ 21d und 21e WHG finden keine Anwendung.

§ 45i (aufgehoben)

§ 45k Einleitungen in öffentliche Abwasseranlagen

Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere zum Schutz der Gewässer, der Abwasseranlagen und der in Abwasseranlagen arbeitenden Personen, durch Rechtsverordnung Anforderungen festzulegen, insbesondere Stoffe oder Stoffgruppen zu bestimmen, deren Einleitung oder Einbringung in öffentliche Abwasseranlagen überhaupt oder bei Überschreitung gewisser Grenzen untersagt ist oder einer Genehmigung der für die Zulassung der Abwasseranlage zuständigen Behörde bedarf. Anforderungen können auch für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt werden. Die Verordnung ergeht im Einvernehmen mit dem Sozialministerium soweit Regelungen des Arbeitsschutzes getroffen werden.

Vierter Teil
Unterhaltung, Ausbau und naturnahe Entwicklung
von oberirdischen Gewässern, Gewässerrandstreifen, Dämme

1. Abschnitt
Unterhaltung von oberirdischen Gewässern sowie von Anlagen in, über und an oberirdischen Gewässern

§ 46 Unterhaltungslast

(1) Die Unterhaltungslast ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung; sie begründet keinen Rechtsanspruch Dritter gegen den Träger der Unterhaltungslast.

( 2) Die Unterhaltungslast an privaten Gewässern und an Anlagen in, über und an Gewässern begründet daneben auch eine privatrechtliche Verpflichtung gegenüber den Eigentümern von Grundstücken und Anlagen sowie den Inhabern von Wasserbenutzungsrechten und -befugnissen, die bei mangelhafter Unterhaltung geschädigt würden. Privatrechtliche Verträge über die Unterhaltung bleiben unberührt.

§ 47 Umfang der Unterhaltung, Ausführung der Unterhaltungsarbeiten
(zu § 28 WHG)

(1) Die Unterhaltung eines Gewässers umfasst seine Pflege und Entwicklung. Sie muss sich an den Bewirtschaftungszielen der §§ 25a bis 25d WHG ausrichten und darf diese Ziele nicht gefährden. Sie muss den im Maßnahmenprogramm nach § 3c an die Gewässerunterhaltung gestellten Anforderungen entsprechen. Zur Unterhaltung eines Gewässers gehören auch, soweit das Wohl der Allgemeinheit dies erfordert,

  1. die Reinigung und Erhaltung des Gewässerbettes, die Sicherung der Ufer, der Vorländer und der Leitdämme ( § 69 Abs. 1) sowie die Beseitigung von Störungen des Wasserablaufs;
  2. die naturnahe Gestaltung und Bewirtschaftung des Gewässerbettes und der Ufer.

(2) Die Wasserbehörde kann die nach Absatz 1 erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen durch Rechtsverordnung oder im Einzelfall festlegen sowie Art und Umfang dieser Maßnahmen und die hierfür einzuhaltenden Fristen bestimmen. Dabei kann auch bestimmt werden, dass eine Unterhaltung nicht oder eingeschränkt durchzuführen ist, wenn dies für die Erreichung eines guten Zustandes notwendig ist. Bei ausgebauten Gewässern ist die zugrunde gelegte Abflussleistung zu erhalten, soweit durch die Wasserbehörde nicht anderes bestimmt wird.

( 3) Bewässerungs- und Entwässerungsgräben von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung sind so zu unterhalten, dass das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die öffentliche Ordnung oder die Belange der Gewässerökologie und der Landeskultur, durch sie nicht beeinträchtigt werden kann. Die Ortspolizeibehörden können Umfang und Art der Unterhaltung regeln.

( 4) Die Arbeiten zur Unterhaltung eines Gewässers sind so vorzunehmen, dass dadurch niemand mehr beeinträchtigt wird, als nach den Umständen unvermeidbar ist. Zur Unterhaltung privater Gewässer darf fremdes Eigentum auf Grund des § 30 WHG und des § 60 dieses Gesetzes nur in Anspruch genommen werden, wenn die Unterhaltungsarbeiten sonst nicht zweckmäßig ausgeführt werden könnten.

§ 48 Unterhaltung von Anlagen in, über und an oberirdischen Gewässern

(1) Wasserbenutzungsanlagen und sonstige Anlagen in, über und an oberirdischen Gewässern sind von ihren Eigentümern und Besitzern so zu unterhalten, zu sichern und zu betreiben, dass der Zustand des Gewässers möglichst nicht beeinträchtigt wird.

( 2) Eigentümer und Besitzer einer Anlage haben dem Träger der Unterhaltungslast die durch die Anlage verursachten Mehraufwendungen für die Unterhaltung des Gewässers zu erstatten.

§ 49 Träger der Unterhaltungslast
(zu § 29 WHG)

(1) Die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung ist Aufgabe des Landes.

(2) Die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung obliegt den Gemeinden.

(3) Bei Umstufungen geht die gesetzliche Unterhaltungslast auf den neuen Träger über.

(4) Die Unterhaltung der privaten Gewässer obliegt dem Eigentümer des Gewässerbettes; ist weder das Land, eine Gebietskörperschaft, ein Wasser- und Bodenverband noch ein Zweckverband Träger der Unterhaltungslast, so ist vom 1. Januar 1965 an § 29 Abs. 1 WHG maßgebend.

(5) Das Land und die in Absatz 4 genannten Körperschaften können abweichend von den Absätzen 1 bis 4 durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung die Unterhaltungslast übernehmen. Vereinbarungen, an denen das Land nicht beteiligt ist, bedürfen der Genehmigung der Wasserbehörde.

(6) Die Absätze 2 und 4 gelten nicht für Bewässerungs- und Entwässerungsgräben von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung. Die Unterhaltung dieser Gräben obliegt, soweit am Gewässerbett Privateigentum besteht, dem Eigentümer, sonst den Anliegern. Verpflichtungen anderer bleiben unberührt.

(7) Der Träger der Unterhaltungslast besichtigt regelmäßig nach vorheriger Unterrichtung der Wasserbehörde die Gewässer einschließlich ihrer Ufer, Vorländer, Dämme und Anlagen sowie die Überschwemmungsgebiete.

§ 50 Besorgung der Unterhaltungsarbeiten

(1) Obliegt die Unterhaltung eines öffentlichen Gewässers einem anderen als den in § 49 Abs. 1 und 2 genannten Trägern der Unterhaltungslast, so kann die höhere Wasserbehörde, falls dies im Interesse einer einheitlichen Gewässerunterhaltung geboten ist, bestimmen, dass das Land oder die Gemeinde die Unterhaltungsarbeiten besorgt. Die Beteiligten sind zu hören.

(2) Der Träger der Unterhaltungslast hat die durch die Besorgung der Unterhaltungsarbeiten entstehenden Aufwendungen zu erstatten. Die Beteiligten können hierüber öffentlich-rechtliche Vereinbarungen treffen.

§ 51 Erfüllung der Unterhaltungspflicht mehrerer
(zu § 29 Abs. 1 WHG)

Obliegt die Unterhaltung der gleichen Gewässerstrecke mehreren Trägern der Unterhaltungslast, so sollen sie sich über die Erfüllung ihrer gemeinsamen Verpflichtungen einigen. Kommt eine Einigung nicht zustande oder ist eine ordnungsgemäße Unterhaltung des Gewässers nicht gewährleistet, so bestimmt die Wasserbehörde, wie die Unterhaltungspflicht zu erfüllen ist; sie hat dabei zu berücksichtigen, inwieweit die einzelnen Träger der Unterhaltungslast von der Unterhaltung Vorteile haben oder sie erschweren. Die Wasserbehörde kann Wasser- und Bodenverbände bilden, einem oder mehreren Trägern der Unterhaltungslast die Besorgung der Unterhaltungsarbeiten unter angemessener Beteiligung der übrigen Träger der Unterhaltungslast an den Aufwendungen auferlegen oder die Arbeiten gegen Erstattung der Aufwendungen von Dritten besorgen lassen.

§ 52 Beseitigung rechts- oder ordnungswidriger Zustände

Hat der Träger der Unterhaltungslast einen rechts- oder ordnungswidrigen Zustand beseitigt, so haben ihm die in den §§ 6 und 7 des Polizeigesetzes bezeichneten Personen die notwendigen Aufwendungen zu erstatten.

§ 53 Ersatzvornahme
(zu § 29 Abs. 2 WHG)

Wird die Unterhaltungspflicht nicht oder nicht genügend erfüllt, so haben bei Gewässern erster Ordnung das Land, sonst die Gemeinden, die Unterhaltungsarbeiten auf Kosten des Trägers der Unterhaltungslast auszuführen; dies gilt nicht, soweit eine Körperschaft des öffentlichen Rechts Träger der Unterhaltungslast ist. Die Pflicht zur Ersatzvornahme begründet keinen Rechtsanspruch Dritter gegen den zur Ersatzvornahme Verpflichteten.

§ § 54 - 57 (aufgehoben)

§ 58 Beitragspflicht zum Unterhaltungsaufwand der Gemeinden

Die Gemeinden können durch Satzung bestimmen, dass die Anlieger, die Hinterlieger und diejenigen Eigentümer und Besitzer von Grundstücken und Anlagen, die von der Unterhaltung des Gewässers und seiner Ufer Vorteile haben, sowie die Inhaber von Wasserbenutzungsrechten und -befugnissen nach Maßgabe ihres Vorteils Beiträge zu dem der Gemeinde entstehenden Aufwand zu leisten haben. Dabei sind die für vermehrte Kosten der Unterhaltung des Gewässers zu beanspruchenden Beiträge ( § 14 Abs. 3, § 48 Abs.2) sowie die Beiträge privater Eigentümer des Bettes öffentlicher Gewässer ( § 59) und Zuschüsse Dritter vorher abzusetzen.

§ 59 Beitragspflicht privater Eigentümer des Bettes öffentlicher Gewässer

Der private Eigentümer des Bettes eines öffentlichen Gewässers hat zu den Aufwendungen des Landes oder der Gemeinde für die Unterhaltung des ihm gehörenden Teils des Gewässerbettes einen Beitrag in Höhe der Hälfte dieser Aufwendungen zu leisten. Vor der Berechnung des Beitrags sind Beiträge Dritter nach § 14 Abs. 3 und § 48 Abs. 2 abzusetzen.

§ 60 Besondere Pflichten im Interesse der Unterhaltung
(zu § 30 WHG)

(1) Die Eigentümer des Gewässerbettes, die Anlieger und die Hinterlieger haben die zur Unterhaltung des Gewässers erforderlichen Arbeiten und Maßnahmen am Gewässer und auf den Ufergrundstücken sowie das Einbauen von Festpunkten, das Aufstellen von Flusseinteilungszeichen und das Anbringen von Hochwassermarken und Schifffahrtszeichen durch die dazu Berechtigten zu dulden. Sie haben alles zu unterlassen, was die Unterhaltung des Gewässers oder das Anbringen der Markierungen unmöglich machen oder wesentlich erschweren würde.

(2) Soweit es zur ordnungsgemäßen Unterhaltung eines Gewässers notwendig ist, haben die Benutzer zu dulden, dass die Benutzung vorübergehend behindert oder unterbrochen wird oder dass ihre Wasserbenutzungsanlagen vorübergehend mitbenutzt werden.

(3) Die Anlieger und die Hinterlieger haben das Aufbringen des Aushubs auf ihren Grundstücken zu dulden, soweit dadurch die Nutzung nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

(4) Der Träger der Unterhaltungslast hat dem Duldungspflichtigen die beabsichtigten Maßnahmen vorher anzukündigen. Entstehen durch Handlungen nach den Absätzen 1 oder 3 Schäden, so hat der Geschädigte Anspruch auf Schadensersatz.

§ 61 Fischerei, Landschaftsschutz

(1) Bei der Unterhaltung des Gewässers und seiner Ufer ist auf die Belange der Fischerei, des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Erholungsvorsorge Rücksicht zu nehmen.

(2) Abgesehen von Notfällen sind Unterhaltungsmaßnahmen, durch die die Fischerei erheblich beeinträchtigt wird, dem Fischereiberechtigten oder, falls das Fischereirecht verpachtet ist, dessen Pächter mindestens zwei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen. Auf Antrag eines Beteiligten entscheidet die Wasserbehörde im Einvernehmen mit der Fischereibehörde über Zeitpunkt und Umfang der Unterhaltungsarbeiten.

(3) Die Fischereiausübungsberechtigten haben zu dulden, dass die Ausübung der Fischerei vorübergehend behindert oder unterbrochen wird, soweit dies zur ordnungsgemäßen Unterhaltung des Gewässers erforderlich ist. Entstehen durch die Unterhaltungsarbeiten für die Fischerei erhebliche dauernde oder unverhältnismäßig große einmalige Beeinträchtigungen, so hat der Träger der Unterhaltungslast eine angemessene Entschädigung zu leisten.

§ 62 Entscheidung in Streitfällen

Ist streitig, wem die Unterhaltung oder eine besondere Pflicht im Interesse der Unterhaltung obliegt, so entscheidet die Wasserbehörde. Sie bestimmt Art und Umfang der Unterhaltung und der besonderen Pflichten im Interesse der Unterhaltung.

weiter .

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 27.06.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion