umwelt-online: Wassergesetz für Baden-Württemberg (4)

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Dritter Unterabschnitt
Aufstauen und Absenken

§ 31 Stauanlagen

(1) Jede Stauanlage mit festgesetzten Stauhöhen muss mit Staumarken versehen werden, an denen die einzuhaltenden Stauhöhen deutlich angegeben sind. Sind Auswirkungen auf die öffentlichen Interessen und die Rechte oder Befugnisse anderer nicht zu erwarten, so kann die Wasserbehörde hiervon unter Vorbehalt des Widerrufs Befreiung erteilen. Eine Stauanlage nach Satz 1 darf nur mit wasserrechtlicher Genehmigung dauernd außer Betrieb gesetzt oder beseitigt werden; § 22 Abs. 1 bis 4 gilt entsprechend.

( 2) Die Wasserbehörde kann das Anbringen von Marken auch für Stauanlagen, die keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen, sowie zur Bezeichnung anderer Wasserstände und Abmessungen anordnen, die im öffentlichen Interesse oder mit Rücksicht auf Rechte oder Befugnisse anderer eingehalten werden müssen.

( 3) Eigentümer und Besitzer der Stauanlage haben für Erhaltung, Sichtbarkeit und Zugänglichkeit der Marken zu sorgen, jede Beschädigung und Veränderung der Wasserbehörde unverzüglich anzuzeigen und bei behördlichen Prüfungen unentgeltlich Arbeitshilfe zu stellen.

( 4) Die Kosten für das Setzen, Erneuern und Ändern der Marken haben Eigentümer und Nutzungsberechtigte der Stauanlage zu tragen.

( 5) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Verfahren, die Beschaffenheit der Marken und die Überwachung zu erlassen.

§§ 32 - 34 (aufgehoben)

§ 35 Ablassen

Aufgestautes Wasser darf, sofern die Wasserbehörde nichts anderes bestimmt hat, nur so abgelassen werden, dass für andere keine Gefahren oder Nachteile entstehen können, die Ausübung von Wasserbenutzungsrechten und -befugnissen nicht wesentlich beeinträchtigt wird, die Unterhaltung des Gewässers nicht erschwert wird und die ökologischen Funktionen des Gewässers nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Eine infolge des Ablassens durch Sedimentsaufwirbelung entstandene Eintrübung allein stellt keine wesentliche Beeinträchtigung der Funktionen des Gewässers dar. Abgesehen von Notfällen ist das Ablassen des Gewässers dem Fischereiberechtigten oder, falls das Fischereirecht verpachtet ist, dessen Pächter mindestens zwei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen.

Vierter Unterabschnitt
Mindestwasserführung, Wasserkraftnutzung

§ 35a Mindestwasserführung

(1) Benutzungen oberirdischer Gewässer dürfen nur zugelassen werden, wenn gewährleistet ist, dass die für die ökologische Funktionsfähigkeit erforderliche Wassermenge (Mindestwasserführung) erhalten bleibt.

( 2) Die oberste Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung insbesondere festlegen, welche Kriterien der Bemessung der Mindestwasserführung zugrunde zu legen sind und in welchen Fällen von Absatz 1 abgewichen werden kann.

§ 35b Wasserkraftnutzung

(1) Die Wasserkraftnutzung ist zu ermöglichen, soweit nicht Belange des Wohls der Allgemeinheit überwiegen.

( 2) Das Recht oder die Befugnis zur Benutzung eines Gewässers zum Betrieb einer Wasserkraftanlage berechtigt auch dazu, die Anlage zur Erzeugung elektrischer Energie zu betreiben, wenn die zu nutzende Leistung der Rohwasserkraft 1000 Kilowatt nicht übersteigt und die Mindestwasserführung nach § 35a erhalten bleibt. Das Vorhaben ist der Wasserbehörde anzuzeigen.

( 3) Beim Bau und Betrieb einer Wasserkraftanlage ist auf die Belange der Fischerei, des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Erholungsvorsorge besonders Rücksicht zu nehmen.

3. Abschnitt
Besondere Bestimmungen für die Benutzung des Grundwassers

§ 36 Erlaubnisfreie Benutzungen
(zu § 33 WHG)

(1) Soweit die Ordnung des Wasserhaushalts gefährdet ist, kann die oberste Wasserbehörde durch Rechtsverordnung allgemein oder für einzelne Gebiete bestimmen, dass in den Fällen des § 33 Abs. 1 WHG eine Erlaubnis oder eine Bewilligung erforderlich ist.

( 2) Soweit die Ordnung des Wasserhaushalts es zulässt, kann die oberste Wasserbehörde durch Rechtsverordnung allgemein oder für einzelne Gebiete bestimmen, dass für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser in geringen Mengen für die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft oder den Gartenbau über die in § 33 Abs. 1 WHG bezeichneten Zwecke hinaus eine Erlaubnis oder eine Bewilligung nicht erforderlich ist, wenn von den Benutzungen keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Zustand des Gewässers zu erwarten sind.

( 3) Für das Einleiten von Niederschlagswasser in das Grundwasser zum Zwecke seiner schadlosen Versickerung ist eine Erlaubnis nicht erforderlich, soweit die Anforderungen einer Rechtsverordnung nach § 45b Abs. 3 Satz 3 eingehalten werden.

§ 37 Erdaufschlüsse   08b
(zu § 35 WHG)

(1) Soweit die Ordnung des Wasserhaushalts es erfordert, hat die oberste Wasserbehörde durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass Erdarbeiten bestimmter Art oder Arbeiten, die über eine bestimmte Tiefe hinaus in den Boden eindringen, zu überwachen sind.

( 2) Wer Erdarbeiten und Bohrungen vornimmt, die keiner behördlichen Zulassung bedürfen und die mehr als 10 m tief in den Boden eindringen oder auf die Bewegung oder die Beschaffenheit des Grundwassers einwirken können, hat diese der unteren Wasserbehörde anzuzeigen. Der Anzeige sind die zur Überwachung des Unternehmens erforderlichen Unterlagen (Pläne, Beschreibungen) beizufügen. Die Wasserbehörde hat den Eingang der Anzeige zu bestätigen. Der Unternehmer darf mit den Arbeiten nicht vor Ablauf eines Monats nach Eingang der Anzeige beginnen, wenn die Wasserbehörde nicht einem früheren Beginn zustimmt.

( 3) Die Wasserbehörde hat die Arbeiten zu untersagen und die Einstellung begonnener Arbeiten anzuordnen, wenn eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu besorgen oder eingetreten ist und die Schäden nicht durch Auflagen oder Bedingungen verhütet, beseitigt oder ausgeglichen werden können. Die Wasserbehörde kann die Wiederherstellung des früheren Zustands verlangen, wenn Rücksichten auf den Wasserhaushalt dies erfordern.

( 4) Die unvorhergesehene Erschließung von Grundwasser hat der Unternehmer der Wasserbehörde unverzüglich anzuzeigen; er hat die Arbeiten, die zur Erschließung geführt haben, einstweilen einzustellen. Die Wasserbehörde trifft die erforderlichen Anordnungen.

( 5) Ist für die Arbeiten ein bergrechtlicher Betriebsplan erforderlich, so ist die Bergbehörde an Stelle der Wasserbehörde zuständig. Die Bergbehörde trifft die Anordnungen im Einvernehmen mit der Wasserbehörde.

( 6) § 21 Abs. 1 WHG gilt entsprechend. Die Kosten der Überwachung fallen dem Unternehmer zur Last.

4. Abschnitt
Heilquellenschutz

§ 38 Heilquellen

Heilquellen sind natürlich zutage tretende oder künstlich erschlossene Wasser- oder Gasvorkommen, die auf Grund ihrer chemischen Zusammensetzung, ihrer physikalischen Eigenschaften oder nach der Erfahrung geeignet sind, Heilzwecken zu dienen.

§ 39 Staatliche Anerkennung

Heilquellen, die aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit zu erhalten sind, können staatlich anerkannt werden (staatlich anerkannte Heilquellen).

§ 40 Quellenschutzgebiet, besondere Schutzmaßnahmen

(1) Soweit es der Schutz einer im Geltungsbereich des Wasserhaushaltsgesetzes staatlich anerkannten Heilquelle erfordert, kann die Wasserbehörde ein Quellenschutzgebiet festsetzen. § 19 Abs. 2 bis 4 WHG und § 24 dieses Gesetzes gelten entsprechend. Wenn in dem fest-zusetzenden Quellenschutzgebiet abbauwürdige Mineralien anstehen, entscheidet die Wasserbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Bergbehörde.

( 2) Auch außerhalb eines Quellenschutzgebietes kann die Wasserbehörde Handlungen untersagen, die geeignet sind, den Bestand oder die Beschaffenheit einer staatlich anerkannten Heilquelle zu gefährden. Sind Schäden bereits entstanden, so kann die Wasserbehörde die erforderlichen Anordnungen zu deren Beseitigung treffen. § 19 Abs. 3 WHG gilt entsprechend.

§ 41 Besondere Pflichten

Eine staatlich anerkannte Heilquelle unterliegt der behördlichen Überwachung. Die Wasserbehörde kann jederzeit besondere Betriebs- und Überwachungspflichten, die zur Erhaltung der Quelle erforderlich sind, vorschreiben.

§ 42 Übergangsbestimmung

(1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in einem besonderen Verfahren staatlich anerkannten Heilquellen gelten als staatlich anerkannte Heilquellen im Sinne dieses Gesetzes. Für solche Quellen festgesetzte Quellenschutzgebiete gelten als Quellenschutzgebiete im Sinne dieses Gesetzes. Die bisherigen Schutzbestimmungen gelten bis zum Erlass neuer Schutzanordnungen weiter.

( 2) Andere Heilquellen verlieren ihren Schutz fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.

5. Abschnitt
Wasserversorgung, Wasserbecken, Talsperren und andere Absperrbauwerke von Wasserbecken

§ 43 Öffentliche Wasserversorgung, Wasserversorgungsanlagen, haushälterischer Umgang mit Wasser 08b

(1) Der Wasserbedarf der öffentlichen Wasserversorgung ist vorrangig aus ortsnahen Wasservorkommen zu decken, soweit überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit nicht entgegenstehen. Die Nutzung ortsnaher Wasservorkommen kann auch im Rahmen kleinräumiger Verbundlösungen (Kooperationen oder Gruppenwasserversorgung) erfolgen. Mit Wasser aus ortsfernen Gewinnungsgebieten (Fernwasser) kann der Bedarf insbesondere gedeckt werden, wenn die Wasserversorgung aus den Wasservorkommen nach Satz 1 oder 2 infolge der Anforderungen an Menge oder Güte nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand sichergestellt werden kann; am 1. Januar 1996 bestehende Bezugsrechte und -anwartschaften bleiben unberührt. Die Gemeinden erstellen eine Bilanz des Wasserbedarfs der öffentlichen Wasserversorgung und seiner Deckung (Wasserversorgungsbilanz), wenn sich eine wesentliche Änderung der Versorgungsverhältnisse abzeichnet, und leiten diese der unteren Wasserbehörde zu.

( 2) Wasserversorgungsanlagen sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik herzustellen, zu unterhalten und zu betreiben. Die oberste Wasserbehörde kann allgemein anerkannte Regeln der Technik durch öffentliche Bekanntmachung einführen; bei der Bekanntmachung kann hinsichtlich des Inhalts der Bestimmungen auf die Fundstelle verwiesen werden. Von den allgemein anerkannten Regeln der Technik kann abgewichen werden, wenn den Anforderungen auf andere Weise ebenso wirksam entsprochen wird.

( 3) Die Unternehmen der öffentlichen Wasserversorgung wirken im Rahmen des Zumutbaren auf einen haushälterischen Umgang mit Wasser hin. Sie halten insbesondere die Wasserverluste in ihren Einrichtungen gering und informieren die Wasserverbraucher über Maßnahmen zur rationellen Verwendung von Wasser. Soweit auf Trinkwasserqualität verzichtet werden kann, kann die Verwendung von Niederschlagswasser zugelassen werden.

(4) Die oberste Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung die Unternehmen der öffentlichen Wasserversorgung verpflichten, auf ihre Kosten die Beschaffenheit des zu Zwecken der öffentlichen Wasserversorgung gewonnenen oder gewinnbaren Wassers (Rohwasser) zu untersuchen, und das Nähere, insbesondere die Art und Häufigkeit der Untersuchungen und an wen und in welcher Form die Untersuchungsergebnisse mitzuteilen sind, festlegen.

(5) Die Gemeinden haben darüber zu wachen, dass die Vorschriften der Wasserversorgungssatzung eingehalten und die auferlegten Verpflichtungen erfüllt werden. Die Gemeinden treffen zur Wahrnehmung dieser Aufgaben diejenigen Anordnungen, die ihnen nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich erscheinen. § 82 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

§ 43a (aufgehoben)

§ 43b (aufgehoben)

§ 44 Wasserbecken, Talsperren und Absperrbauwerke

(1) Wasserbecken, Talsperren und Absperrbauwerke sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik herzustellen, zu unterhalten und zu betreiben. § 43 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

( 2) Der Bau, die wesentliche Änderung und der Betrieb von Wasserbecken und Talsperren, deren Absperrbauwerk vom tiefsten Geländepunkt bis zur Krone höher als fünf Meter ist oder deren Fassungsvermögen bis zur Krone mehr als 100.000 Kubikmeter beträgt, bedarf, sofern nicht schon eine Bewilligung, eine Erlaubnis oder eine Planfeststellung notwendig ist, der wasserrechtlichen Genehmigung. § 76 gilt entsprechend.

§ 45 (aufgehoben)

  6. Abschnitt
Abwasserbeseitigung

§ 45a Grundsatz

(1) Abwasser ist so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Dem Wohl der Allgemeinheit kann auch die Beseitigung von häuslichem Abwasser durch dezentrale Anlagen entsprechen.

( 2) Die Abwasserbeseitigung im Sinne dieses Gesetzes umfasst das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Abwasser sowie das Entwässern von Klärschlamm in Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung.

( 3) Abwasser im Sinne dieses Gesetzes ist Wasser, das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch verunreinigt oder sonst in seiner Eigenschaft verändert ist oder das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Grundstücken abfließt.

( 4) Abwasseranlagen sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik herzustellen, zu unterhalten und zu betreiben. § 43 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

( 5) Die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und des Landesabfallgesetzes bleiben unberührt.

§ 45b Verpflichtung zur Beseitigung 08b

(1) Die Abwasserbeseitigung obliegt den Gemeinden. Sie haben das Abwasser insbesondere zu sammeln, den Abwasserbehandlungsanlagen zuzuleiten, zu reinigen und die hierfür erforderlichen Kanäle, Rückhaltebecken, Pumpwerke, Regenwasser- und Abwasserbehandlungsanlagen herzustellen, zu unterhalten und zu betreiben. Die Gemeinden können sich zur Erfüllung dieser Pflicht Dritter bedienen. Das Abwasser ist von demjenigen, bei dem es anfällt, dem Beseitigungspflichtigen zu überlassen.

( 2) Die Pflicht der Gemeinden zur Abwasserbeseitigung entfällt für

  1. Straßenoberflächenwasser, das auf Bundes-, Landes- und Kreisstraßen außerhalb der Ortsdurchfahrten anfällt,
  2. in landwirtschaftlichen Betrieben anfallendes Abwasser, welches im Rahmen des § 8 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht wird, es sei denn, ein Anschluss an die öffentliche Kanalisation ist mit vertretbarem Aufwand möglich,
  3. Niederschlagswasser, welches dezentral beseitigt wird und
  4. Abwasser, welches nach Absatz 4 von der Beseitigung ausgeschlossen oder für das eine Ausnahme von der Überlassungspflicht zugelassen wurde.

Soweit die Gemeinden nicht zur Beseitigung verpflichtet sind, hat derjenige das Abwasser zu beseitigen, bei dem es anfällt; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

( 3) Niederschlagswasser von Grundstücken, die nach dem 1. Januar 1999 bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, soll durch Versickerung oder ortsnahe Einleitung in ein oberirdisches Gewässer beseitigt werden, sofern dies mit vertretbarem Aufwand und schadlos möglich ist. Eine schadlose Beseitigung liegt vor, wenn eine schädliche Verunreinigung eines Gewässers oder sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu erwarten ist. Die oberste Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung Anforderungen an eine schadlose Beseitigung nach Art, Menge und Herkunft des Niederschlagswassers und an die Einrichtungen zur Beseitigung stellen.

( 4) Die Gemeinden regeln durch Satzung, unter welchen Voraussetzungen Abwasser als angefallen gilt und in welcher Weise und Zusammensetzung ihnen das Abwasser zu überlassen ist. Sie können die Vorbehandlung des Abwassers vor der Einleitung in die öffentliche Kanalisation vorschreiben sowie Abwasser, das nach den allgemein anerkannten Regeln der Abwassertechnik nicht mit häuslichen Abwässern gesammelt, fortgeleitet oder behandelt werden kann oder dessen Sammlung, Fortleitung oder Behandlung im Hinblick auf den Anfallort, die Art oder Menge des Abwassers unverhältnismäßig hohen Aufwand verursachen würde, mit Zustimmung der Wasserbehörde allgemein oder in Einzelfällen von der Beseitigung ausschließen. Die Gemeinden können in Einzelfällen Ausnahmen von der Überlassungspflicht zulassen, wenn dies wasserwirtschaftlich unbedenklich ist.

( 5) Die Gemeinden haben darüber zu wachen, dass die satzungsrechtlichen Vorschriften eingehalten und die auferlegten Verpflichtungen erfüllt werden. Die Gemeinden treffen zur Wahrnehmung dieser Aufgaben diejenigen Anordnungen, die ihnen nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich erscheinen. § 82 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 und 4 gilt entsprechend

( 6) Der Inhaber einer Abwasseranlage kann durch die Wasserbehörde verpflichtet werden, einem nach Absatz 2 oder 4 zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten die Mitbenutzung der Abwasseranlage gegen angemessenes Entgelt zu gestatten, soweit dieser das Abwasser anders nicht zweckmäßig oder nur mit erheblichen Mehrkosten beseitigen kann und die Mitbenutzung für den Inhaber zumutbar ist. Kommt eine Einigung über das Entgelt nicht zustande, so wird es durch die Wasserbehörde festgesetzt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Mitbenutzung der Abwasseranlagen in einer der öffentlich-rechtlichen Formen kommunaler Zusammenarbeit, auf die das Gesetz über kommunale Zusammenarbeit Anwendung findet, erreicht werden kann. Die Voraussetzungen für eine Verpflichtung nach Satz 1 begründen ein dringendes öffentliches Bedürfnis im Sinne von § 11 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit; die Fristsetzung nach § 11 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit erfolgt durch die Rechtsaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Wasserbehörde.

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