umwelt-online: Wassergesetz für Baden-Württemberg (6)

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2. Abschnitt
Ausbau und naturnahe Entwicklung
von oberirdischen Gewässern, Gewässerrandstreifen

§ 63 Ausbaulast

(1) Der Träger der Unterhaltungslast hat, soweit dies für einen ordnungsgemäßen Wasserabfluss im Rahmen eines ökologisch verträglichen Hochwasserschutzes sowie für eine naturnahe Entwicklung des Gewässers notwendig ist, die Aufgabe, das Gewässer und seine Ufer auszubauen. Die Ausbaulast ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung; sie begründet keinen Rechtsanspruch Dritter gegen den Träger der Ausbaulast.

(2) Sind die für den Ausbau erforderlichen Aufwendungen im Vergleich zu dem dem Träger der Ausbaulast aus dem Ausbau erwachsenden Nutzen oder zu seiner Leistungsfähigkeit unverhältnismäßig hoch, so kann er nur dann zum Ausbau angehalten werden, wenn er durch Kostenbeiträge ausreichend entlastet wird.

(3) Die §§ 50, 51 und 53 gelten entsprechend.

(4) Der Bau, die Unterhaltung und der Betrieb von Wasserbecken, die überwiegend dem Hochwasserschutz oder der Niederwasseraufbesserung dienen und überörtliche Bedeutung haben, ist Aufgabe des Landes oder der zu diesem Zweck bestehenden oder gebildeten öffentlich-rechtlichen Körperschaften.

§ 64 Planfeststellung, Genehmigung 05

(1) Die Planfeststellung für Vorhaben, die dem Wohl der Allgemeinheit dienen, richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften. Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von acht Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft, es sei denn, er wird vorher auf Antrag des Trägers der Ausbaulast von der Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert. Vor der Entscheidung ist eine auf den Antrag begrenzte Anhörung nach dem für die Planfeststellung vorgeschriebenen Verfahren durchzuführen. Für die Zustellung und Auslegung sowie die Anfechtung der Entscheidung über die Verlängerung sind die Bestimmungen über den Planfeststellungsbeschluss entsprechend anzuwenden.

(2) Der Plan für sonstige Vorhaben darf nicht festgestellt werden, soweit von dem beabsichtigten Ausbau eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit oder erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für Rechte anderer zu erwarten sind, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen vermieden oder ausgeglichen werden können. Die Planfeststellung erfolgt unbeschadet privater Rechte Dritter.

(3) Der Planfeststellungsbeschluss und die Genehmigung können mit Bedingungen versehen, mit Auflagen verbunden und befristet werden, soweit dies zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit oder zur Erfüllung von öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die dem Vorhaben entgegenstehen können, erforderlich ist.

(4) Die §§ 10 und 11 WHG gelten für die Planfeststellung entsprechend.

(5) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen bei Vorhaben an kleinen Gewässern von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung, soweit das Vorhaben den naturnahen Ausbau eines Gewässers bezweckt. Im Übrigen gilt § 74 Abs.7 LVwVfG.

§ 64a Veränderungssperre

(1) Von der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder Raumordnungsverfahren oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen, dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer Inanspruchnahme wesentlich wertsteigernde oder das geplante Vorhaben erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden (Veränderungssperre). Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden davon nicht berührt.

(2) Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre, so können die Eigentümer für die dadurch entstehenden Vermögensnachteile vom Träger des Vorhabens eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Sie können ferner die Übernahme der vom Plan betroffenen Flächen verlangen, wenn es ihnen mit Rücksicht auf die Veränderungssperre wirtschaftlich nicht zuzumuten ist, die Grundstücke in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu nutzen. Kommt keine Einigung über die Übernahme zustande, so können die Eigentümer die Entziehung des Eigentums an den Flächen verlangen. Im Übrigen gilt das Landesenteignungsgesetz.

§ 65 Enteignung, vorzeitige Besitzeinweisung

(1) Eine Enteignung ist zulässig für Vorhaben, die dem Wohle der Allgemeinheit dienen, insbesondere für Zwecke

  1. der Unterhaltung und des Ausbaus der Gewässer,
  2. des Hochwasserschutzes, insbesondere der Errichtung, des Ausbaus und der Unterhaltung von Hochwasserrückhaltebecken, Poldern und Dämmen,
  3. der Durchführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der dazu jeweils erforderlichen Nebenanlagen und Nebeneinrichtungen.

(2) Die Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Ausführung eines nach diesem Gesetz unanfechtbar oder sofort vollziehbar planfestgestellten oder genehmigten Vorhabens notwendig ist. Einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf es nicht. Der festgestellte Plan oder die Genehmigung ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend. Im Übrigen gelten § 20 WHG und das Landesenteignungsgesetz, insbesondere für Art und Ausmaß der Entschädigung.

(3) Ist die sofortige Ausführung des Vorhabens geboten, so hat die Enteignungsbehörde den Träger des Vorhabens auf Antrag nach Unanfechtbarkeit oder sofortiger Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung in den Besitz einzuweisen, soweit sich der Eigentümer oder Besitzer weigert, den Besitz eines für das Vorhaben benötigten Grundstückes durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen.

§ 66 Besondere Pflichten im Interesse des Ausbaus

(1) Die Eigentümer des Gewässerbettes, die Anlieger und die Hinterlieger haben zu dulden, dass der Ausbauunternehmer oder seine Beauftragten die Grundstücke nach vorheriger Ankündigung vorübergehend benutzen, wenn es zur Vorbereitung und Durchführung eines dem Wohl der Allgemeinheit dienenden Ausbaus erforderlich ist. Unter den gleichen Voraussetzungen haben die Benutzer zu dulden, dass die Benutzung vorübergehend behindert oder unterbrochen wird oder dass Wasserbenutzungsanlagen vorübergehend mitbenutzt werden. § 62 gilt entsprechend.

(2) Entstehen durch Handlungen nach Absatz 1 Schäden, so hat der Geschädigte Anspruch auf Schadensersatz.

§ 67 Vorteilsausgleich

(1) Bringt ein aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit unternommener Ausbau einem andern Vorteile, so kann dieser nach seinem Vorteil zu den Kosten des Ausbaus herangezogen werden. Beiträge, die eine Gemeinde oder ein Dritter nach Satz 1 zum Ausbauaufwand des Landes zu leisten hat, setzt die Behörde fest, die über den Ausbau entscheidet. Geringfügige Vorteile bleiben außer Betracht.

(2) Erlangt jemand durch Ausbaumaßnahmen, die außerhalb des Landes im Geltungsbereich des Wasserhaushaltsgesetzes ausgeführt werden, einen Vorteil, so ist er verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Behörde des Landes, in dem die Ausbaumaßnahme ausgeführt wird, nach den Bestimmungen des dortigen Rechts Beiträge zu leisten; dies gilt nur, soweit durch eine entsprechende Bestimmung des anderen Landes die Gegenseitigkeit gewährleistet ist.

§ 68 Aufwendungsersatz

Soweit Maßnahmen im Zuge des Ausbaus eines Gewässers erster Ordnung auch den besonderen Zwecken einer Gemeinde dienen, hat diese die hierfür entstehenden Aufwendungen zu tragen. Für diese Aufwendungen gilt § 67 Abs. 1 Satz 1 entsprechend.

§ 68a Naturnahe Entwicklung

(1) Der Träger der Unterhaltungslast nach § 49 Abs. 1 und 2 hat, soweit nicht überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit entgegenstehen, die Aufgabe, bei nicht naturnah ausgebauten Gewässern in einem angemessenen Zeitraum die Voraussetzungen für eine naturnahe Entwicklung zu schaffen. Hierzu sind Gewässerentwicklungspläne aufzustellen.

(2) § 63 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 sowie § 66 gelten entsprechend. § 31 WHG und § 64 dieses Gesetzes bleiben unberührt.

(3) Das Land beteiligt sich an den Aufwendungen der Gemeinden im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

(4) Die oberste Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Art und den Umfang der für eine naturnahe Entwicklung erforderlichen Maßnahmen erlassen.

§ 68b Gewässerrandstreifen 08b

(1) Gewässerrandstreifen dienen der Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktionen der Gewässer.

(2) Im Außenbereich umfassen die Gewässerrandstreifen die an das Gewässer landseits der Böschungsoberkante angrenzenden Bereiche in einer Breite von 10 m. Fehlt eine Böschungsoberkante, so tritt an ihre Stelle die Linie des mittleren Hochwasserstands. Ausgenommen sind Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung. Die Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung

  1. breitere Gewässerrandstreifen festsetzen, soweit dies zur Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktionen der Gewässer erforderlich ist,
  2. schmalere Gewässerrandstreifen festsetzen, soweit dies mit den Grundsätzen des Absatzes 1 vereinbar ist und Gründe des Wohls der Allgemeinheit nicht entgegenstehen.

(3) In den Gewässerrandstreifen sind Bäume und Sträucher außerhalb von Wald zu erhalten, soweit die Entfernung nicht für den Ausbau oder die Unterhaltung der Gewässer, zur Pflege des Bestandes oder zur Gefahrenabwehr erforderlich ist. Die Rückführung von Acker- in Grünlandnutzung ist anzustreben. Um die Ziele nach § 25a Abs. 1 und § 25b Abs. 1 WHG zu erreichen, kann die Wasserbehörde die Rückführung von Ackerland in Grünland anordnen und den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln beschränken, wenn diese Maßnahmen in einem Maßnahmenprogramm nach § 3c Abs. 1 enthalten sind.

(4) In den Gewässerrandstreifen sind verboten

  1. der Umbruch von Grünland,
  2. der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, ausgenommen deren Transport auf öffentlichen Straßen und, soweit erforderlich, der Umgang in standortgebundenen Anlagen,
  3. die Errichtung von baulichen und sonstigen Anlagen, soweit sie nicht standortgebunden oder wasserwirtschaftlich erforderlich sind.

(5) Das Land gewährt Ausgleichsleistungen für nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans vertraglich vereinbarte Bewirtschaftungsbeschränkungen auf landwirtschaftlich genutzten Grundstücken in Gewässerrandstreifen und anderen gewässernahen Bereichen. Das Umweltministerium und das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz regeln durch gemeinsame Verwaltungsvorschrift das Verfahren der Festlegung der Ausgleichsleistungen nach der Landschaftspflegerichtlinie in der jeweils gültigen Fassung.

(6) Im Innenbereich kann die Ortspolizeibehörde durch Rechtsverordnung Gewässerrandstreifen in einer Breite von mindestens 5 m festsetzen. Sie kann durch Rechtsverordnung die Gewässerrandstreifen schmaler festsetzen oder von den Verboten des Absatzes 4 abweichen, soweit dies mit den Grundsätzen des Absatzes 1 vereinbar ist und Gründe des Wohls der Allgemeinheit nicht entgegenstehen. § 82 gilt entsprechend.

(7) Die Ortspolizeibehörde kann von den Regelungen der Absätze 3 und 4 und von den Rechtsverordnungen nach Absatz 6 unter den Voraussetzungen des § 110 Abs. 1 Satz 3 und 4 Ausnahmen zulassen.

(8) Werden Eigentümern oder anderen Nutzungsberechtigten nach den Absätzen 3 und 4 oder in einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 Beschränkungen auferlegt, durch die sie unverhältnismäßig oder im Verhältnis zu anderen ungleich und unzumutbar belastet werden, so ist dafür Entschädigung zu leisten. § 20 WHG gilt entsprechend.

3. Abschnitt
Dämme

§ 69 Leitdämme, Schutzdämme

(1) Für Dämme, die hauptsächlich dazu dienen, das Hochwasser im Interesse eines ordnungsmäßigen Wasserabflusses zu leiten (Leitdämme), gelten die Bestimmungen über Unterhaltung und Ausbau oberirdischer Gewässer.

(2) Für Dämme, die hauptsächlich dazu dienen, Landflächen gegen Überschwemmung zu schützen (Schutzdämme), gelten die nachstehenden Vorschriften.

§ 70 Unterhaltung und Ausbau von Schutzdämmen

(1) Die durch dieses Gesetz begründete oder aufrechterhaltene Pflicht zur Unterhaltung und zum Ausbau von Schutzdämmen ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung; sie begründet keinen Rechtsanspruch Dritter gegen den Träger der Unterhaltungs- und Ausbaulast.

(2) Die Unterhaltung eines Schutzdamms umfasst die Erhaltung des Zustands, in den der Damm zur Erreichung seines Zwecks versetzt worden ist, insbesondere die zum Schutz gegen Angriffe des Wassers notwendigen Maßnahmen und die Beseitigung von Schäden. Die Wasserbehörde kann den Umfang der Unterhaltung einschränken, wenn sie die Erhaltung des bisherigen Zustands nicht mehr für notwendig hält. § 52 gilt entsprechend.

(3) Der Träger der Unterhaltungslast hat die Schutzdämme zu erneuern, zu erhöhen, zu verstärken oder umzugestalten (Ausbau), soweit dies zur Sicherung der geschützten Landflächen gegen Überschwemmung notwendig ist. § 63 Abs. 2, § 64 Abs. 1, 2 und 4 und § 65 gelten entsprechend.

(4) Werden die Unterhaltungs- oder die Ausbaupflicht nicht oder nicht genügend erfüllt, so haben die Gemeinden die Arbeiten auf Kosten des Trägers der Unterhaltungs- oder der Ausbaulast auszuführen; § 53 gilt entsprechend.

(5) § 30 Abs. 1 und 3 WHG gilt für die Unterhaltung und den Ausbau von Schutzdämmen entsprechend.

§ 71 Träger der Unterhaltungslast

(1) Beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Verpflichtungen zur Unterhaltung von Schutzdämmen bleiben aufrechterhalten. Im Übrigen obliegt die Unterhaltung von Schutzdämmen dem, der den Damm bisher unterhalten hat. Lässt sich der Träger der Unterhaltungslast nicht feststellen, so sind die Eigentümer und Besitzer der durch einen Damm geschützten Grundstücke zur Unterhaltung verpflichtet; § 51 gilt entsprechend.

( 2) Die in dem anliegenden Verzeichnis aufgeführten Schutzdämme am Rhein und an der Mündungsstrecke des Neckars (Hauptdämme) werden vom Land unterhalten.

(3) § 49 Abs. 5 gilt entsprechend.

(4) Ist streitig, wer zur Unterhaltung eines Damms verpflichtet ist, so obliegt die Unterhaltung vorläufig der Gemeinde. Der Träger der Unterhaltungslast hat der Gemeinde die notwendigen Aufwendungen zu erstatten.

(5) Haben sich die wasserwirtschaftliche Bedeutung eines Schutzdammes oder die Bedürfnisse der Unterhaltung und des Hochwasserschutzes wesentlich geändert, so soll der Schutzdamm nach Anhörung der beteiligten Träger der Unterhaltungslast in das Verzeichnis nach Absatz 2 aufgenommen oder aus dem Verzeichnis gestrichen werden; darüber beschließt die Landesregierung. Der Beschluss wird im Gesetzblatt bekannt gemacht. Ein aus dem Verzeichnis gestrichener Schutzdamm wird von den Eigentümern und Besitzern der durch den Damm geschützten Grundstücke unterhalten. § 51 gilt entsprechend.

§ 72 (aufgehoben)

§ 73 Beitragspflicht zum Aufwand der Gemeinden für Unterhaltung und Ausbau von Schutzdämmen

Die Gemeinden können durch Satzung bestimmen, dass die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, die von der Errichtung, der Unterhaltung und dem Ausbau eines Damms Vorteile haben, nach dem Verhältnis des Vorteils Beiträge zu dem der Gemeinde entstehenden Aufwand zu leisten haben.

§ 74 Entscheidung in Streitfällen

Ist streitig, wem die Unterhaltung oder der Ausbau eines Schutzdamms oder eine besondere Pflicht im Interesse der Unterhaltung oder des Ausbaus obliegen, so entscheidet die Wasserbehörde. Sie bestimmt Art und Umfang der Unterhaltung oder des Ausbaus sowie der besonderen Pflichten im Interesse der Unterhaltung oder des Ausbaus.

4. Abschnitt
Gemeinsame Vorschrift für oberirdische Gewässer und Dämme

§ 75 Schutzvorschriften

Aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere des Wasserschutzes und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, können die Wasserbehörden und die Ortspolizeibehörde durch Rechtsverordnung Regelungen zum Schutz des Gewässerbetts und der Ufer, der Vorländer und der Dämme gegen Beschädigungen treffen.

Fuenfter Teil
Sicherung des Wasserabflusses

1. Abschnitt
Anlagen in, über und an oberirdischen Gewässern

§ 76 Genehmigung

(1) Wer in oder über dem Bett eines oberirdischen Gewässers oder an dessen Ufer Bauten oder sonstige Anlagen, die den Wasserabfluss, die Unterhaltung des Gewässers oder sonstige Belange der Wasserwirtschaft beeinflussen, die ökologischen Funktionen des Gewässers beeinträchtigen oder die Schifffahrt oder die Fischerei gefährden oder behindern können, errichten oder wesentlich ändern will, bedarf der wasserrechtlichen Genehmigung. Dies gilt nicht für Anlagen, die einer Bewilligung, Erlaubnis oder sonstigen Genehmigung auf Grund des Wasserhaushaltsgesetzes oder dieses Gesetzes bedürfen oder der Gewässerunterhaltung dienen. Anlagen, die unter der Leitung eines Bediensteten einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes oder eines Zusammenschlusses von solchen im Einvernehmen mit der unteren Wasserbehörde geplant und ausgeführt werden, bedürfen keiner wasserrechtlichen Genehmigung.

( 2) Die Genehmigung kann unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Auflagen sind auch zulässig, um nachteilige Wirkungen für andere zu verhüten oder auszugleichen.

( 3) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn von dem beabsichtigten Unternehmen eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann. Die Genehmigung kann insbesondere versagt werden, wenn erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für andere Grundstücke, Bauten oder sonstige Anlagen zu erwarten sind, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden können; dasselbe gilt, wenn die Zustimmung des Eigentümers des Betts eines öffentlichen Gewässers, ausgenommen Bundeswasserstraßen, oder des Ufergrundstücks oder des sonst Berechtigten nicht vorliegt.

( 4) Lässt sich zur Zeit der Entscheidung nicht mit genügender Sicherheit feststellen, ob und wieweit nachteilige Wirkungen eintreten werden, so können der Widerruf und nachträgliche Auflagen ohne Entschädigung vorbehalten werden.

( 5) Die Genehmigung wird für eine bestimmte angemessene Frist erteilt. In besonderen Fällen, insbesondere bei Vorhaben, die dem Wohl der Allgemeinheit dienen, kann von der Bestimmung einer Frist abgesehen werden.

( 6) Nach Ablauf der festgesetzten Frist und im Falle des Widerrufs ohne Entschädigung kann die Wasserbehörde dem Eigentümer der Anlagen aufgeben, auf seine Kosten den früheren Zustand ganz oder teilweise wiederherzustellen oder andere zur Abwendung nachteiliger Folgen geeignete Vorkehrungen zu treffen. Die Änderung oder Beseitigung von Anlagen, die ohne Vorbehalt nach Absatz 4 genehmigt sind, kann vor Ablauf der festgesetzten Frist nur aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der öffentlichen Ordnung, und gegen Entschädigung angeordnet werden.

( 7) Für Anlagen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, gilt Absatz 6 entsprechend.

( 8) Als Ufer gilt die zwischen der Uferlinie und der Böschungsoberkante liegende Landfläche. Fehlt eine Böschungsoberkante, so tritt an ihre Stelle die Linie des mittleren Hochwasserstands. Als mittlerer Hochwasserstand gilt das arithmetische Mittel der Höchstwerte der Wasserstände der letzten zwanzig Jahre. Stehen für diesen Zeitraum keine vollständigen Pegelbeobachtungen zur Verfügung, so bezeichnet die Wasserbehörde die Beobachtungen, die zu verwenden sind.

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