umwelt-online: Wassergesetz für Baden-Württemberg (7)

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2. Abschnitt
Überschwemmungsgebiete

(zu § 32 WHG)1

§ 77 Überschwemmungsgebiete 13Außerkraft ab 22.12.2013

(1) Als Überschwemmungsgebiete gelten im Außenbereich, ohne dass es einer weiteren Festsetzung bedarf, Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen wurden und seinen Regelungen nicht entgegenstehen, bleiben sie in Kraft.

  1. Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern,
  2. Gebiete, die bei einem hundertjährlichen Hochwasserereignis überschwemmt oder durchflossen werden, und
  3. Gebiete, die auf der Grundlage einer Planfeststellung oder Plangenehmigung für die Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden.

(2) Überschwemmungskernbereiche sind diejenigen Teile von Überschwemmungsgebieten, die bei einem zehnjährlichen Hochwasser überschwemmt oder durchflossen werden. In Überschwemmungskernbereichen ist der Umbruch von Grünland verboten. § 110 Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Die Überschwemmungsgebiete, einschließlich der Überschwemmungskernbereiche, werden in bei den Wasserbehörden und den Gemeinden ausliegenden Karten dargestellt. Auf die Auslegung ist durch öffentliche Bekanntmachung der Wasserbehörde hinzuweisen.


§ 78 Genehmigung für Vorhaben in Überschwemmungsgebieten 13Außerkraft ab 22.12.2013

In den Überschwemmungsgebieten bedürfen die Erhöhung oder Vertiefung der Erdoberfläche sowie die Herstellung, Beseitigung oder wesentliche Umgestaltung von Bauten und sonstigen Anlagen der wasserrechtlichen Genehmigung. In den Überschwemmungskernbereichen gilt dies auch für das Anlegen oder Beseitigen von Baum- oder Strauchpflanzungen. § 76 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend. Keiner Genehmigung bedürfen Vorhaben und Maßnahmen, die bereits einer Zulassung nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz bedürfen oder die der Gewässerunterhaltung dienen.

§ 78a Bauleitplanung und Überschwemmungsgebiete 13Außerkraft ab 22.12.2013

(1) Die Ausweisung, Änderung oder Ergänzung von Baugebieten, die an eine bestehende Bebauung angrenzen, ist innerhalb des Geltungsbereiches eines Überschwemmungsgebietes nach § 77 Abs. 1 oder eines Überschwemmungskernbereiches nach § 77 Abs. 2 im Einvernehmen mit der Wasserbehörde zulässig, wenn

  1. keine zumutbaren anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
  2. kein Verlust an Retentionsflächen erfolgt oder ein umfang- und funktionsgleicher Ausgleich geschaffen wird,
  3. keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind und
  4. die Belange der Hochwasservorsorge beachtet werden.

Mit Genehmigung des Flächennutzungsplanes oder Bekanntmachung des Bebauungsplanes treten die Rechtswirkungen von § 77 Abs. 1 und 2 sowie § 78 außer Kraft.

(2) Absatz 1 gilt nicht für durch Rechtsverordnung ausgewiesene Überschwemmungsgebiete.

§ 79 Regelungen für Überschwemmungsgebiete durch Rechtsverordnung 13Außerkraft ab 22.12.2013

(1) Durch Rechtsverordnung nach § 110 können in Überschwemmungsgebieten insbesondere

  1. zur Regelung des Hochwasserabflusses,
  2. zum Erhalt oder zur Rückgewinnung natürlicher Rückhalteflächen,
  3. zur Verhinderung erosionsfördernder Eingriffe oder
  4. zum Erhalt oder zur Verbesserung der ökologischen Strukturen der Gewässer und ihrer Überflutungsflächen

weitere Handlungen verboten oder für nur beschränkt zulässig oder für genehmigungspflichtig erklärt werden. Ferner können die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken zur Vornahme oder Duldung bestimmter Handlungen oder Maßnahmen verpflichtet werden, insbesondere zur Beseitigung von Hindernissen des Hochwasserabflusses, zur Auffüllung von Vertiefungen und zur Verhütung und Beseitigung von Auflandungen.

(2) In der Rechtsverordnung können Vorhaben nach § 78 von der Genehmigungspflicht ausgenommen werden, wenn dadurch der schadlose Abfluss des Hochwassers nicht beeinträchtigt wird.

(3) Ist die Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes beabsichtigt, so kann die Wasserbehörde im Einzelfall oder durch Rechtsverordnung anordnen, dass Vorhaben und Handlungen, die nach Festsetzung des Überschwemmungsgebietes voraussichtlich verboten werden, nicht zulässig sind. § 24 Abs. 2 Satz 2, 3 und 5 gilt entsprechend.

(4) Der Geltungsbereich von Überschwemmungsgebieten und Überschwemmungskernbereichen nach § 77 Abs. 1 und 2 kann durch Rechtsverordnung aus Gründen des Hochwasserschutzes ausgedehnt oder eingeengt werden.

§ 80 Hochwassergefährdete Gebiete im Innenbereich 13Außerkraft ab 22.12.2013

(1) Hochwassergefährdete Gebiete im Innenbereich sind Flächen,

  1. die bei einem hundertjährlichen Hochwasserereignis überschwemmt oder durchflossen werden, und für die keine oder geringere als gegen hundertjährliche Hochwasserereignisse erforderliche Schutzmaßnahmen bestehen, oder
  2. die bei einem größeren als einem hundertjährlichen Hochwasserereignis bei Versagen oder Überströmen der vorhandenen Schutzeinrichtungen überflutet werden; dies gilt jedoch nur bis zur Grenze des Gebiets, das bei einem hundertjährlichen Hochwasserereignis überschwemmt oder durchflossen würde.

Die hochwassergefährdeten Gebiete werden fachtechnisch abgegrenzt und in bei den Wasserbehörden und den Gemeinden ausliegenden Karten dargestellt; § 77 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Zum Schutz der Umwelt und zur Abwehr von Gefahren und Schäden durch Hochwasser können in hochwassergefährdeten Gebieten im Innenbereich die Ortspolizeibehörden durch Rechtsverordnung oder im Einzelfall die erforderlichen Regelungen treffen.

(3) In hochwassergefährdeten Gebieten gelten die Bestimmungen der Anlagenverordnung wassergefährdender Stoffe ( VAwS) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 80a Hochwasserschutzpläne 08b 13Außerkraft ab 22.12.2013

Soweit dies erforderlich ist, sind Hochwasserschutzpläne, die den Anforderungen des § 31d WHG entsprechen, aufzustellen und zu aktualisieren.

3. Abschnitt
Wild abfließendes Wasser

§ 81 Wasserablauf

(1) Der natürliche Ablauf wild abfließenden Wassers auf ein tiefer liegendes Grundstück darf nicht zum Nachteil eines höher liegenden Grundstücks gehindert werden. Dies gilt nicht für künstlich hergeleitetes oder erschlossenes Wasser.

(2) Der natürliche Ablauf wild fließenden Wassers darf nicht zum Nachteil eines tiefer liegenden Grundstücks verstärkt oder verändert werden.

(3) Wird der natürliche Ablauf wild abfließenden Wassers durch zufällig entstandene Hindernisse zum Nachteil eines höher liegenden Grundstücks gehemmt oder zum Nachteil eines tiefer liegenden Grundstücks verstärkt oder verändert, so kann der Eigentümer oder der Besitzer des benachteiligten Grundstücks verlangen, dass ihm die Wegräumung der Hindernisse gestattet wird.

(4) Aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Wasserwirtschaft, der Landeskultur und des öffentlichen Verkehrs, kann die Ortspolizeibehörde Anordnungen treffen und Abweichungen von den Absätzen 1 und 2 zulassen. Entstehen dadurch nicht nur unerhebliche Schäden, so ist der Geschädigte von dem Unternehmer der Veränderung zu entschädigen.

Sechster Teil
Gewässeraufsicht, Bauüberwachung, Wassergefahr

§ 82 Allgemeine Gewässeraufsicht

(1) Die Wasserbehörde hat

  1. darüber zu wachen, dass die wasserrechtlichen und die sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften bei der Benutzung von Gewässern und den anderen wasserwirtschaftlich bedeutsamen Vorgängen eingehalten und die auferlegten Verpflichtungen erfüllt werden,
  2. auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft von dem Einzelnen und dem Gemeinwesen Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird, und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen, soweit es im öffentlichen Interesse geboten ist.

Die Wasserbehörde trifft zur Wahrnehmung dieser Aufgaben diejenigen Anordnungen, die ihr nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich erscheinen. Die Wasserbehörde kann, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, Sachverständige heranziehen. Aufgrund des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes erteilte Zulassungen sind regelmäßig zu überprüfen und, soweit erforderlich, anzupassen.

( 2) Die Überwachung kann eingeschränkt werden, wenn gegenüber der Wasserbehörde durch einen anerkannten Sachverständigen oder eine anerkannte sachverständige Stelle die Einhaltung der Vorschriften und Verpflichtungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bestätigt wird. Gleiches gilt für Unternehmen, die in ein Verzeichnis gemäß Artikel 6 in Verbindung mit Artikel 7 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 (ABl. EG Nr. L 114, S. 1) über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS-Verordnung) eingetragen sind.

( 3) Soweit sich die Gewässeraufsicht nicht auf die Benutzung der Gewässer bezieht, gilt § 21 WHG entsprechend. Dritte haben der Wasserbehörde oder deren Beauftragten die Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, wenn eine Auskunft nach Satz 1 nicht, nicht vollständig oder nicht mit verhältnismäßigem Aufwand erlangt werden kann.

( 4) Die Kosten der Gewässeraufsicht tragen der Benutzer eines Gewässers und der Betreiber von Anlagen, die der Überwachung unterliegen, soweit sich die Überwachung auf die Einhaltung ihrer Pflichten bezieht; dies gilt auch für die Kosten von Sachverständigen oder sachverständigen Stellen. Kosten sind vom Gewässerbenutzer und Anlagenbetreiber nicht zu tragen für Besichtigungen gemäß § 49 Abs. 7 oder für von Dritten veranlasste Besichtigungen, die zu keinen Beanstandungen geführt haben. In den sonstigen Fällen trägt der Überwachte die Kosten, wenn die Überwachung ergibt, dass von ihm wasserrechtliche Vorschriften und Verpflichtungen nicht erfüllt worden sind. Kosten, die im Zusammenhang mit Maßnahmen nach Absatz 1 entstehen, ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück; im Übrigen gilt § 25 des Bundes-Bodenschutzgesetzes vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502) in der jeweils gültigen Fassung entsprechend.

§ 82a Gewässerkundlicher Dienst

Das Land unterhält einen gewässerkundlichen Dienst, der die Wasserbehörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützt. Der gewässerkundliche Dienst hat im von der obersten Wasserbehörde festgelegten Umfang

  1. Gewässerdaten zu ermitteln, zu verarbeiten und zu veröffentlichen,
  2. die Auswirkungen von Benutzungen auf die Gewässer zu untersuchen und zu beurteilen,
  3. den Zustand der Gewässer regelmäßig in einem Bericht darzustellen,
  4. bei der Aufstellung und Fortschreibung von Bewirtschaftungsplänen und Maßnahmenprogrammen mitzuwirken.

Der gewässerkundliche Dienst soll sich zur Erfüllung dieser Aufgaben Dritter bedienen; er kann von der obersten Wasserbehörde ganz oder teilweise auf Dritte übertragen werden. § 82 Abs. 3 gilt für die Durchführung des gewässerkundlichen Dienstes entsprechend.

§ 82b Erfassung der Wasserentnahmen

(1) Wer Wasser aus oberirdischen Gewässern entnimmt oder ableitet oder Grundwasser entnimmt, zutagefördert, zutageleitet oder ableitet, hat die Anlage mit Geräten auszurüsten, mit denen die Menge des Wassers festgestellt werden kann. Die Messergebnisse sind aufzuzeichnen und aufzubewahren. Art, Anzahl und Aufstellungsort der Geräte und ihr Betrieb sowie die Form der Aufzeichnungen können durch die Wasserbehörde festgelegt werden.

(2) Die oberste Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung allgemein festlegen,

  1. welche Geräte einzubauen sind und in welcher Form die Messergebnisse aufzuzeichnen und wie lange sie aufzubewahren sind,
  2. in welchen Fällen auf Geräte verzichtet werden kann,
  3. in welcher Form und in welchen Zeitabständen die Aufzeichnungen zu übermitteln sind.

§ 83 Überwachung von Einleitungen und Abwasseranlagen, Eigenkontrolle, Verringerung der Schadstofffrachten

(1) Wer Stoffe in Gewässer oder in eine öffentliche Abwasseranlage einleitet oder einbringt oder zum Zweck der Beseitigung versickert, verregnet, verrieselt oder sonst aufbringt, hat diese Stoffe nach Anordnung der Wasserbehörde durch anerkannte Sachverständige oder sachverständige Stellen untersuchen zu lassen.

( 2) Wer Abwasseranlagen betreibt, hat diese regelmäßig zu überprüfen und mit Überwachungseinrichtungen auszurüsten, mit denen er die Leistung der Anlagen und die Beschaffenheit und Menge des Abwassers feststellen kann ( Eigenkontrolle). Die Wasserbehörde kann die Eigenkontrolle von gewerblichen Betrieben auf die für die Menge und Beschaffenheit des Abwassers erhebliche Produktion, die dortigen Einsatzstoffe, den Ort des Anfalls des Abwassers oder den Abwasserteilstrom vor der Vermischung erstrecken und anordnen, dass ein Verzeichnis der für die Beschaffenheit des Abwassers und die Schadstofffrachten erheblichen innerbetrieblich verwendeten Einsatzstoffe zu führen ist. Die Ergebnisse der Eigenkontrolle sollen bei der behördlichen Überwachung berücksichtigt werden.

( 3) Wer öffentliche Kanalisationen betreibt, hat ein Verzeichnis der Betriebe zu führen, von deren Abwasseranfall nach Beschaffenheit und Menge ein erheblicher Einfluss auf die Abwasseranlagen, deren Wirksamkeit, Betrieb oder Unterhaltung oder auf das Gewässer zu erwarten ist (Indirekteinleiterkataster). Die Betriebe sind verpflichtet, die erforderlichen Angaben zu machen. Das Verzeichnis ist der Wasserbehörde auf Verlangen zu übermitteln.

( 4) Der nach den Absätzen 2 und 3 Verpflichtete kann sich insbesondere anerkannter Sachverständiger und anerkannter sachverständiger Stellen bedienen.

( 5) Die Verpflichtungen nach dem kommunalen Satzungsrecht bleiben unberührt.

( 6) Die oberste Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung allgemein festlegen,

  1. dass vom Betreiber einer Abwasseranlage bestimmte Probenahmen oder Untersuchungen des Abwassers oder des von ihm beeinflussten Gewässers oder bestimmte Überprüfungen seiner Anlage durchzuführen sind,
  2. dass vom Betreiber einer Abwasseranlage für gewerbliches Abwasser bestimmte Verzeichnisse der im Betrieb verwendeten Einsatzstoffe zu führen sind,
  3. dass vom Betreiber einer öffentlichen Abwasseranlage bestimmte Verzeichnisse der Betriebe, die in die Anlage gewerbliches Abwasser einleiten, zu führen sind,
  4. welche Überprüfungs-, Untersuchungs- und Probenahmemethoden, Überwachungseinrichtungen und Geräte anzuwenden, vorzuhalten oder einzubauen sind und in welcher Form die Mess-, Überprüfungs- und Untersuchungsergebnisse aufzuzeichnen sind,
  5. in welchen Fällen auf Überprüfungen, Probenahmen, Untersuchungen, Messungen, Überwachungseinrichtungen, Geräte, Aufzeichnungen, Verzeichnisse oder Vorschläge verzichtet werden kann,
  6. in welcher Form und in welchen Zeitabständen die Aufzeichnungen, Verzeichnisse, Überprüfungs- oder Untersuchungsergebnisse oder Vorschläge zu übermitteln, aufzubewahren oder fortzuschreiben sind,
  7. in welchen Zeitabständen und in welchem Umfang die Abwasseranlagen, der Anfall des Abwassers und der Schadstofffrachten sowie die Möglichkeiten zu ihrer Verringerung, die Produktion oder die dortigen Einsatzstoffe zu überprüfen, zu untersuchen oder zu messen sind.

Dabei sind auch die Regelungen der EMAS-Verordnung zu berücksichtigen.

§ 84 Bauüberwachung und Bauabnahme

(1) Wer Bauten oder sonstige Anlagen errichtet, die nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz einer Zulassung bedürfen, hat den ordnungsgemäßen Betrieb der Baustelle und die ordnungsgemäße Ausführung der Bauten und Anlagen sicherzustellen. Die Bauüberwachung erfolgt auf Anordnung der Wasserbehörde durch anerkannte Sachverständige oder durch anerkannte sachverständige Stellen. Diese haben die Wasserbehörden über Vorgänge zu unterrichten, die ein Eingreifen der Wasserbehörden erfordern können, und die Ergebnisse der Überwachung mitzuteilen. Der Unternehmer hat den Beginn der Ausführung und die Fertigstellung der Anlage der Wasserbehörde anzuzeigen.

( 2) Eine Abnahme findet nur statt, wenn sie von der Wasserbehörde wegen der Größe oder der Art der Anlage oder wegen besonderer Umstände des Einzelfalles zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung angeordnet wurde. Ist die Anlage ordnungsgemäß ausgeführt worden, so erteilt die Wasserbehörde für den wasserrechtlichen Bereich einen Abnahmeschein. Unwesentliche Abweichungen stehen der Erteilung nicht entgegen; der Unternehmer hat die Pläne und Beschreibungen mit dem wirklichen Zustand in Einklang zu bringen. Vor Erteilung des Abnahmescheins darf die Anlage nur insoweit betrieben oder benutzt werden, als dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unerlässlich ist.

( 3) Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 2 gelten nicht für Bauten und Anlagen, die unter der Leitung eines Bediensteten einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eines Zusammenschlusses von solchen ausgeführt werden. Jedoch sind der Beginn der Ausführung und die Fertigstellung der Anlage unter Vorlage der mit dem wirklichen Zustand in Einklang stehenden Pläne und Beschreibungen der zuständigen Wasserbehörde anzuzeigen.

§ 85 Wasser- und Eisgefahr

(1) Für die Abwehr von Gefahren und die Hilfeleistung bei öffentlichen Notständen durch Wasser- und Eisgefahr gelten die Bestimmungen des Feuerwehrgesetzes.

(2) Bei Wasser- und Eisgefahr sind die Unternehmer von Stauanlagen und Wasserbecken verpflichtet, ihre Anlagen nach näherer Anordnung der Wasserbehörden ohne Entschädigung für die Hochwasserabführung und Hochwasserrückhaltung einzusetzen.

(3) Bei Wasser- und Eisgefahr sind die Eigentümer und Besitzer nichtöffentlicher Nachrichtenmittel verpflichtet, diese nach näherer Anordnung der Wasserbehörden für den Hochwassermeldedienst einzusetzen. Hierdurch entstehende besondere Kosten werden erstattet. Soweit dies zur Abwehr von Wasser- und Eisgefahr notwendig ist, kann die oberste Wasserbehörde durch Rechtsverordnung einen geordneten Hochwassermeldedienst einrichten und die näheren Bestimmungen hierfür treffen.

Siebenter Teil
Zwangsverpflichtungen

§ 86 Errichtung gewässerkundlicher Anlagen

Erfordern es die Bedürfnisse des gewässerkundlichen Dienstes, so kann die Wasserbehörde die Eigentümer von Grundstücken verpflichten, die Errichtung, die Unterhaltung und den Betrieb von Messanlagen (Pegel, Abfluss- und andere Messstellen) gegen Entschädigung zu dulden.

§ 87 Probebohrungen

Erfordert es die Feststellung nutzbarer Grundwasservorkommen für die öffentliche Wasserversorgung oder die Abgrenzung von Wasserschutzgebieten, Quellenschutzgebieten oder von Zonen solcher Gebiete, Aufschluss über die Untergrundverhältnisse zu erlangen, so kann die Wasserbehörde die Eigentümer von Grundstücken verpflichten, vorübergehend Grab- oder Bohrarbeiten, Pumpversuche und die Entnahme von Bodenproben gegen Entschädigung zu dulden.

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