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Regelwerk Abfall

AbfZustV - Abfallzuständigkeitsverordnung
- Bayern -

Vom 7. November 2005
(GVBl. Nr. 23 vom 30.11.2005 S. 565; 08.01.2007 S. 57 07; 28.04.2010 S. 226 10; 16.04.2012 S. 156 12; 25.06.2013 S. 435 13; 19.01.2015 S. 5 15; 27.02.2019 S. 53 19; 17.05.2022 S. 226aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2129-2-1-1-UG



Zur aktuellen Fassung

Auf Grund des Art. 29 Abs. 2 des Gesetzes zur Vermeidung, Verwertung und sonstigen Entsorgung von Abfällen und zur Erfassung und Überwachung von Altlasten in Bayern (Bayerisches Abfallwirtschafts- und Altlastengesetz - BayAbfAlG) vom 27. Februar 1991 (GVBl S. 64, BayRS 2129-2-1-U), geändert durch § 1 des Gesetzes vom 24. Juli 1996 (GVBl. S. 290) 1, erlässt das Bayerische Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen 2 folgende Verordnung:

§ 1 Zuständigkeiten der entsorgungspflichtigen Körperschaften 12 19

Überwachungsbehörden im Sinn des § 47 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ( KrWG) sind auch die entsorgungspflichtigen Körperschaften, soweit die Überwachung zur Erfüllung der Entsorgungsaufgabe erforderlich ist.

§ 1a Zuständigkeiten für die Genehmigung eines Systems 19

Für die Genehmigung eines Systems nach § 18 des Verpackungsgesetzes (VerpackG) sowie für mit dieser Genehmigung zusammenhängende Maßnahmen und Anordnungen ist das für die Kreislaufwirtschaft zuständige Staatsministerium zuständig.

§ 2 Zuständigkeiten des Bergamts

Für Deponien in einem der Bergaufsicht unterliegenden Betrieb, in einem Bohrloch oder in einem unterirdischen Hohlraum ist das Bergamt zuständig; solange der Betrieb der Bergaufsicht unterliegt, überwacht das Bergamt die Deponie nach deren Stilllegung.

§ 3 Zuständigkeiten des Landesamts für Umwelt 07 10 12 19

(1) Das Landesamt für Umwelt trifft die erforderlichen Feststellungen bezüglich der Einhaltung der Anforderungen bei Errichtung und Betrieb von Deponien (technische Überwachung), soweit nicht das Bergamt nach § 2 oder die Kreisverwaltungsbehörde nach § 4 Abs. 2 zuständig ist; ihm obliegt auch die technische Überwachung der nach dem 10. Juni 1972 stillgelegten Deponien, soweit nicht das Bergamt nach § 2 oder die Kreisverwaltungsbehörde nach § 4 Abs. 2 zuständig ist.

(2) Das Landesamt für Umwelt ist zuständige Behörde für die Anerkennung von Entsorgergemeinschaften und für die Zustimmung zu Überwachungsverträgen bei Entsorgungsfachbetrieben ( 56 Abs. 5 und 6 KrWG). Das Landesamt für Umwelt ist zuständige Behörde für den Entzug eines Entsorgungsfachbetrieb-Zertifikats nach § 56 Abs. 8 KrWG und damit zusammenhängende Anordnungen und Maßnahmen.

(3) Das Landesamt für Umwelt ist zuständige Behörde für die Anerkennung von Lehrgängen zur Erlangung der Fach- und Sachkunde für Tätigkeiten im Bereich der Abfallwirtschaft. Das Landesamt für Umwelt ist zuständige Behörde für die Anerkennung von Fachstellen

  1. nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz und den auf das Kreislaufwirtschaftsgesetz oder auf das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz ( KrW-/ AbfG) in der bis zum Ablauf des 31. Mai 2012 geltenden Fassung gestützten Rechtsverordnungen mit Ausnahme der Klärschlammverordnung und von auf §§ 11 und 12 KrWG und § 8 KrW-/AbfG gestützten Verordnungen, soweit sich aus einer Verordnung nicht eine andere Zuständigkeit ergibt, und
  2. nach dem Verpackungsgesetz, dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz ( ElektroG) sowie nach dem Batteriegesetz ( BattG) und darauf gestützten Rechtsvorschriften, soweit sich aus einem dieser Gesetze oder einer dieser Rechtsvorschriften nicht eine andere Zuständigkeit ergibt.

(4) Das Landesamt für Umwelt ist bezüglich der Führung von Nachweisen und Registern bei der Entsorgung gefährlicher oder der POP-Abfall-Überwachungsverordnung unterfallender für den Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer, Händler, Makler und Entsorger zuständige Behörde im Sinn der Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, der Nachweisverordnung ( NachwV) und der POP-Abfall-Überwachungsverordnung. Ausgenommen von der Zuständigkeit nach Satz 1 ist die Erteilung der Erzeuger- und Beförderernummern (§ 28 Abs. 1 NachwV). Das Landesamt für Umwelt ist zuständige Behörde für die Entgegennahme der Anzeige der freiwilligen Rücknahme von Abfällen (§ 26 Abs. 2 KrWG).

(5) Das Landesamt für Umwelt ist zuständige Behörde für die von § 3 Abs. 1 der Abfallverzeichnis-Verordnung ( AVV) abweichende Einstufung von Abfällen (§ 3 Abs. 3 AVV). Das Landesamt für Umwelt ist zuständige Behörde für die Erteilung der Entsorgernummern (§ 28 Abs. 1 NachwV).

(6) Das Landesamt für Umwelt trifft die erforderlichen Feststellungen bezüglich der Einhaltung der Überlassungspflichten für Sonderabfälle und gesondert zu entsorgende Abfälle, insbesondere, ob es sich um Abfälle zur Beseitigung handelt.

§ 3a Zuständigkeiten der Landesanstalt für Landwirtschaft sowie des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten 12 19

Die Landesanstalt für Landwirtschaft ist die zuständige Behörde für die Anerkennung eines Trägers der Qualitätssicherung und der damit zusammenhängenden Anordnungen und Maßnahmen sowie für die Anerkennung von Fachstellen nach der Klärschlammverordnung (AbfKlärV) und der nach den §§ 11 und 12 KrWG und § 8 KrW-/AbfG erlassenen Verordnungen, soweit sich aus einer jener Verordnungen oder aus dieser Verordnung nicht eine andere Zuständigkeit ergibt. Für die Erstellung eines Auf- oder Einbringungsplans nach § 35 AbfKlärV ist das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zuständig.

§ 3b Zuständigkeiten einzelner Regierungen für ganz Bayern 13 15

(1) Die Regierung von Oberbayern ist zuständige Behörde für Entscheidungen über Ausnahmen von der Überlassungspflicht für Sonderabfälle und gesondert zu entsorgende Abfälle.

(2) Die Regierung von Niederbayern ist zuständige Behörde für den Vollzug der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung.

(3) Die Regierung der Oberpfalz ist zuständige Behörde für die Genehmigung des Bedarfsplans nach § 1 Abs. 8 des Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetzes ( BinSchAbfÜbkAG).

§ 4 Zuständigkeiten der Kreisverwaltungsbehörde 07 10 12 13 15 19

(1) Die Kreisverwaltungsbehörde ist zuständige Behörde

  1. für die Entgegennahme der Anzeige einer gemeinnützigen Sammlung nach § 18 KrWG in Verbindung mit § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 KrWG und die mit gemeinnützigen Sammlungen zusammenhängenden Anordnungen und Maßnahmen,
  2. für die Entgegennahme der Anzeige einer gewerblichen Sammlung nach § 18 KrWG in Verbindung mit § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG und die mit gewerblichen Sammlungen zusammenhängenden Anordnungen und Maßnahmen,
  3. für die Zulassung von Ausnahmen vom Grundsatz der Beseitigung von Abfällen in dafür zugelassenen Anlagen (§ 28 Abs. 2 KrWG ),
  4. für die Überwachung der Abfallentsorgung nach den §§ 47 bis 52 sowie 55 KrWG und die erforderlichen Anordnungen, soweit nicht das Landesamt für Umwelt nach § 3 Abs. 4, Abs. 5 und 6 zuständig ist,
  5. a) für die Entgegennahme der Anzeige einer Tätigkeit als Sammler, Beförderer, Händler oder Makler von Abfällen (§ 53 KrWG),
    b) für die Erteilung der Erlaubnis für eine Tätigkeit als Sammler, Beförderer, Händler oder Makler von gefährlichen Abfällen (§ 54 KrWG) sowie
    c) für die mit diesen Tätigkeiten zusammenhängenden Anordnungen und Maßnahmen,
  6. für Anordnungen und Maßnahmen bei Deponien, die vor dem 11. Juni 1972 stillgelegt worden sind (Art. 22 Abs. 1 BayAbfG); dies gilt auch, wenn zweifelhaft ist, ob die Deponie vor dem 11. Juni 1972 stillgelegt worden ist,
  7. für Anordnungen und Maßnahmen im Zusammenhang mit der Beseitigung verbotener Ablagerungen (Art. 31 Abs. 2 BayAbfG),
  8. für Anordnungen und Maßnahmen im Zusammenhang mit der Überlassungspflicht
    1. für Sonderabfälle (Art. 10 Abs. 1 BayAbfG in Verbindung mit dem Abfallwirtschaftsplan) und für Anordnungen und Maßnahmen im Zusammenhang mit der Überlassungspflicht und
    2. für gesondert zu entsorgende Abfälle (§ 2 Nr. 3 der Verordnung über den Abfallwirtschaftsplan Bayern in Verbindung mit dem Abfallwirtschaftsplan) auf der Grundlage der nach § 3 Abs. 6 getroffenen Feststellungen des Landesamts für Umwelt, ausgenommen Entscheidungen über Ausnahmen von der Überlassungspflicht,
  9. für den Vollzug der auf das Kreislaufwirtschaftsgesetz und das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz gestützten Verordnungen, soweit sich aus einer jener Verordnungen oder aus dieser Verordnung nicht eine andere Zuständigkeit ergibt, mit Ausnahme des Vollzugs der §§ 8, 9 und 10 der Altfahrzeug-Verordnung und mit Ausnahme des Vollzugs der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung und der Deponieverordnung ( DepV)
  10. für den Vollzug des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes mit Ausnahme des Vollzugs § 4 ElektroG und soweit sich aus dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz nicht eine andere Zuständigkeit ergibt; § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bleibt unberührt sowie
  11. für den Vollzug des Batteriegesetzes und der darauf gestützten Rechtsvorschriften mit Ausnahme des Vollzugs des § 3 Abs. 1, 2 und 5 BattG und soweit sich aus dem Batteriegesetz nicht eine andere Zuständigkeit ergibt; § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bleibt unberührt,
  12. für den Vollzug des Verpackungsgesetzes ( VerpackG) mit Ausnahme des Vollzugs der §§ 4 bis 6 VerpackG, und soweit sich aus dem Verpackungsgesetz nicht eine andere Zuständigkeit ergibt; die §§ 1a und 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bleiben unberührt.

(2) Die Kreisverwaltungsbehörde ist zuständige Behörde für

  1. Deponien der Klasse 0 im Sinn des § 2 Nr. 6 DepV, einschließlich anderer Deponien, die zu solchen Deponien umgewidmet wurden oder als solche Deponien weiterbetrieben werden,
  2. sonstige Deponien mit einem Volumen bis zu 5.000 m3 Abfälle außer Deponien, die nicht nur geringfügig zur Ablagerung gefährlicher Abfälle genutzt werden,

auch soweit die Deponien stillgelegt sind. Im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach Satz 1 ist die Kreisverwaltungsbehörde

  1. auch zuständig für den Vollzug der Deponieverordnung und
  2. Anhörungsbehörde im Sinn des § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes 

(3) Die Kreisverwaltungsbehörde ist zuständige Behörde für den Vollzug des Übereinkommens vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt ( Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen) sowie des Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetzes, soweit nichts anderes bestimmt ist.

§ 5 Zuständigkeiten der Wasserschutzpolizei 15

Die Wasserschutzpolizei ist zuständig für die Überwachung der Einhaltung

  1. der Verbote, Schiffsabfälle oder Teile der Ladung aus Schiffen in Wasserstraßen einzubringen oder einzuleiten (Art. 2.01 Abs. 1 und 3, Art. 6.01 Abs. 1 und 2, Art. 9.01 Abs. 1, 3 und 4 der Anlage 2 des Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommens); sie ist hierbei auch zuständig beim Freiwerden oder drohenden Freiwerden von Schiffsabfällen (Art. 2.01 Abs. 2, Art. 6.01 Abs. 3, Art. 9.01 Abs. 2 der Anlage 2 des Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommens),
  2. der Gebote und Verbote zur Handhabung von Schiffsabfällen an Bord des Schiffs (Art. 2.02, 9.03 Abs. 1 und 2 der Anlage 2 des Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommens),
  3. der Verpichtungen von Schiffsführern, Bescheinigungen an Bord des Schiffs mitzuführen (Art. 2.03 Abs. 1, Art. 3.04 Abs. 2 Satz 2, Art. 6.03 Abs. 1 und 3 bis 6 der Anlage 2 des Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommens sowie §§ 1a und 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. i BinchAbfÜbkAG). Sie ist im Rahmen ihrer Aufgaben nach Satz 1 befugt, von den in § 1b Abs. 1 Satz 1 Bin SchAbfÜbkAG genannten Personen Auskünfte und Unterlagen anzufordern.

§ 6 Ermächtigung 15 19

Die Ermächtigung der Staatsregierung, die zur Ausführung und zum Vollzug des Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommens und des Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetzes zuständigen Behörden innerhalb der bestehenden Behördenorganisation durch Rechtsverordnung zu bestimmen, wird auf das für die Kreislaufwirtschaft zuständige Staatsministerium übertragen.

§ 7 In-Kraft-Treten 12 12

Diese Verordnung tritt am 7. Oktober 1996 in Kraft. 3

___________________
1) Jetzt: Gesetz zur Vermeidung, Verwertung und sonstigen Entsorgung von Abfällen in Bayern (Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz - BayAbfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 1996 (GVBl. S. 396, ber. S. 449, BayRS 2129-2-1-UG), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 25. Mai 2003 (GVBl. S. 325)

2) Jetzt: Bayerisches Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz

3) Diese Vorschrift betrifft das In-Kraft-Treten der Verordnung in der ursprünglichen Fassung vom 72. August 1996 (GVBl. S. 411). Der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den jeweiligen Änderungsverordnungen.

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