Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk Abfall |
AbfZustV - Abfallzuständigkeitsverordnung
- Bayern -
Vom 7. November 2005
(GVBl. Nr. 23 vom 30.11.2005 S. 565; 08.01.2007 S. 57 07; 28.04.2010 S. 226 10; 16.04.2012 S. 156 12; 25.06.2013 S. 435 13; 19.01.2015 S. 5 15; 27.02.2019 S. 53 19; 17.05.2022 S. 226aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2129-2-1-1-UG
Auf Grund des Art. 29 Abs. 2 des Gesetzes zur Vermeidung, Verwertung und sonstigen Entsorgung von Abfällen und zur Erfassung und Überwachung von Altlasten in Bayern (Bayerisches Abfallwirtschafts- und Altlastengesetz - BayAbfAlG) vom 27. Februar 1991 (GVBl S. 64, BayRS 2129-2-1-U), geändert durch § 1 des Gesetzes vom 24. Juli 1996 (GVBl. S. 290) 1, erlässt das Bayerische Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen 2 folgende Verordnung:
§ 1 Zuständigkeiten der entsorgungspflichtigen Körperschaften 12 19
Überwachungsbehörden im Sinn des § 47 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ( KrWG) sind auch die entsorgungspflichtigen Körperschaften, soweit die Überwachung zur Erfüllung der Entsorgungsaufgabe erforderlich ist.
§ 1a Zuständigkeiten für die Genehmigung eines Systems 19
Für die Genehmigung eines Systems nach § 18 des Verpackungsgesetzes (VerpackG) sowie für mit dieser Genehmigung zusammenhängende Maßnahmen und Anordnungen ist das für die Kreislaufwirtschaft zuständige Staatsministerium zuständig.
§ 2 Zuständigkeiten des Bergamts
Für Deponien in einem der Bergaufsicht unterliegenden Betrieb, in einem Bohrloch oder in einem unterirdischen Hohlraum ist das Bergamt zuständig; solange der Betrieb der Bergaufsicht unterliegt, überwacht das Bergamt die Deponie nach deren Stilllegung.
§ 3 Zuständigkeiten des Landesamts für Umwelt 07 10 12 19
(1) Das Landesamt für Umwelt trifft die erforderlichen Feststellungen bezüglich der Einhaltung der Anforderungen bei Errichtung und Betrieb von Deponien (technische Überwachung), soweit nicht das Bergamt nach § 2 oder die Kreisverwaltungsbehörde nach § 4 Abs. 2 zuständig ist; ihm obliegt auch die technische Überwachung der nach dem 10. Juni 1972 stillgelegten Deponien, soweit nicht das Bergamt nach § 2 oder die Kreisverwaltungsbehörde nach § 4 Abs. 2 zuständig ist.
(2) Das Landesamt für Umwelt ist zuständige Behörde für die Anerkennung von Entsorgergemeinschaften und für die Zustimmung zu Überwachungsverträgen bei Entsorgungsfachbetrieben ( 56 Abs. 5 und 6 KrWG). Das Landesamt für Umwelt ist zuständige Behörde für den Entzug eines Entsorgungsfachbetrieb-Zertifikats nach § 56 Abs. 8 KrWG und damit zusammenhängende Anordnungen und Maßnahmen.
(3) Das Landesamt für Umwelt ist zuständige Behörde für die Anerkennung von Lehrgängen zur Erlangung der Fach- und Sachkunde für Tätigkeiten im Bereich der Abfallwirtschaft. Das Landesamt für Umwelt ist zuständige Behörde für die Anerkennung von Fachstellen
(4) Das Landesamt für Umwelt ist bezüglich der Führung von Nachweisen und Registern bei der Entsorgung gefährlicher oder der POP-Abfall-Überwachungsverordnung unterfallender für den Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer, Händler, Makler und Entsorger zuständige Behörde im Sinn der Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, der Nachweisverordnung ( NachwV) und der POP-Abfall-Überwachungsverordnung. Ausgenommen von der Zuständigkeit nach Satz 1 ist die Erteilung der Erzeuger- und Beförderernummern (§ 28 Abs. 1 NachwV). Das Landesamt für Umwelt ist zuständige Behörde für die Entgegennahme der Anzeige der freiwilligen Rücknahme von Abfällen (§ 26 Abs. 2 KrWG).
(5) Das Landesamt für Umwelt ist zuständige Behörde für die von § 3 Abs. 1 der Abfallverzeichnis-Verordnung ( AVV) abweichende Einstufung von Abfällen (§ 3 Abs. 3 AVV). Das Landesamt für Umwelt ist zuständige Behörde für die Erteilung der Entsorgernummern (§ 28 Abs. 1 NachwV).
(6) Das Landesamt für Umwelt trifft die erforderlichen Feststellungen bezüglich der Einhaltung der Überlassungspflichten für Sonderabfälle und gesondert zu entsorgende Abfälle, insbesondere, ob es sich um Abfälle zur Beseitigung handelt.
§ 3a Zuständigkeiten der Landesanstalt für Landwirtschaft sowie des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten 12 19
Die Landesanstalt für Landwirtschaft ist die zuständige Behörde für die Anerkennung eines Trägers der Qualitätssicherung und der damit zusammenhängenden Anordnungen und Maßnahmen sowie für die Anerkennung von Fachstellen nach der Klärschlammverordnung (AbfKlärV) und der nach den §§ 11 und 12 KrWG und § 8 KrW-/AbfG erlassenen Verordnungen, soweit sich aus einer jener Verordnungen oder aus dieser Verordnung nicht eine andere Zuständigkeit ergibt. Für die Erstellung eines Auf- oder Einbringungsplans nach § 35 AbfKlärV ist das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zuständig.
§ 3b Zuständigkeiten einzelner Regierungen für ganz Bayern 13 15
(1) Die Regierung von Oberbayern ist zuständige Behörde für Entscheidungen über Ausnahmen von der Überlassungspflicht für Sonderabfälle und gesondert zu entsorgende Abfälle.
(2) Die Regierung von Niederbayern ist zuständige Behörde für den Vollzug der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung.
(3) Die Regierung der Oberpfalz ist zuständige Behörde für die Genehmigung des Bedarfsplans nach § 1 Abs. 8 des Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetzes ( BinSchAbfÜbkAG).
§ 4 Zuständigkeiten der Kreisverwaltungsbehörde 07 10 12 13 15 19
(1) Die Kreisverwaltungsbehörde ist zuständige Behörde
(2) Die Kreisverwaltungsbehörde ist zuständige Behörde für
auch soweit die Deponien stillgelegt sind. Im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach Satz 1 ist die Kreisverwaltungsbehörde
(3) Die Kreisverwaltungsbehörde ist zuständige Behörde für den Vollzug des Übereinkommens vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt ( Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen) sowie des Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetzes, soweit nichts anderes bestimmt ist.
§ 5 Zuständigkeiten der Wasserschutzpolizei 15
Die Wasserschutzpolizei ist zuständig für die Überwachung der Einhaltung
Die Ermächtigung der Staatsregierung, die zur Ausführung und zum Vollzug des Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommens und des Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetzes zuständigen Behörden innerhalb der bestehenden Behördenorganisation durch Rechtsverordnung zu bestimmen, wird auf das für die Kreislaufwirtschaft zuständige Staatsministerium übertragen.
Diese Verordnung tritt am 7. Oktober 1996 in Kraft. 3
___________________
1) Jetzt: Gesetz zur Vermeidung, Verwertung und sonstigen Entsorgung von Abfällen in Bayern (Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz - BayAbfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 1996 (GVBl. S. 396, ber. S. 449, BayRS 2129-2-1-UG), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 25. Mai 2003 (GVBl. S. 325)
2) Jetzt: Bayerisches Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz
3) Diese Vorschrift betrifft das In-Kraft-Treten der Verordnung in der ursprünglichen Fassung vom 72. August 1996 (GVBl. S. 411). Der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den jeweiligen Änderungsverordnungen.
(Stand: 06.09.2023)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion