Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Siebte Verordnung zur Änderung der Abfallzuständigkeitsverordnung
Vom 16. April 2012
(GVBl. Nr. 8 vom 15. mai 2012 S. 156)
Auf Grund des Art. 29 Abs. 2 des Gesetzes zur Vermeidung, Verwertung und sonstigen Entsorgung von Abfällen in Bayern (Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz - BayAbfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 1996 (GVBl S. 396, ber. S. 449, BayRS 2129-2-1-UG), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2010 (GVBl S. 134), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit folgende Verordnung:
Die Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten im Bereich der Abfallentsorgung ( Abfallzuständigkeitsverordnung - AbfZustV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2005 (GVBl S. 565, BayRS 2129-2-1-1-UG), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. April 2010 (GVBl S. 226), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 werden die Worte "40 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG)" durch die Worte "47 des Kreislaufwirtschaftgesetzes (KrWG)" ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1; die Worte" 52 KrW-/AbfG " werden durch die Worte " 56 Abs. 5 und 6 KrWG " ersetzt.
bb) Es wird folgender Satz 2 angefügt:
"2Das Landesamt für Umwelt ist zuständige Behörde für den Entzug eines Entsorgungsfachbetrieb-Zertifikats nach § 56 Abs. 8 KrWG und damit zusammenhängende Anordnungen und Maßnahmen."
b) Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nr. 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz oder darauf gestützter Rechtsverordnungen mit Ausnahme der Klärschlammverordnung und von auf § 8 KrW-/AbfG gestützten Verordnungen, soweit sich aus einer Verordnung nicht eine andere Zuständigkeit ergibt, und | "1. nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz und den auf das Kreislaufwirtschaftsgesetz oder auf das Kreislauf - wirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/ AbfG) in der bis zum Ablauf des 31. Mai 2012 geltenden Fassung gestützten Rechtsverordnungen mit Ausnahme der Klärschlammverordnung und von auf §§ 11 und 12 KrWG und § 8 KrW-/AbfG gestützten Verordnungen, soweit sich aus einer Verordnung nicht eine andere Zuständigkeit ergibt, und". |
bb) In Nr. 2 wird das Wort "gestützter" durch das Wort "gestützten" ersetzt.
c) Abs. 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte "den Abfallerzeuger, den Abfallbeförderer, den Abfalleinsammler und den Abfallentsorger" durch die Worte "den Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer, Händler, Makler und Entsorger " und die Worte "Kreislauf - wirtschafts- und Abfallgesetzes" durch das Wort "Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.
bb) In Satz 3 wird das Wort "gefährlichen" gestrichen und werden die Worte "25 Abs. 2 KrW-/AbfG" durch die Worte "26 Abs. 2 KrWG " ersetzt.
3. In § 3a werden die Worte "staatliche Anerkennung von Fachstellen nach der Klärschlammverordnung und nach auf § 8 KrW-/AbfG " durch die Worte "Anerkennung von Fachstellen nach der Klärschlammverordnung und nach auf §§ 11 und 12 KrWG und § 8 KrW-/AbfG " ersetzt.
4. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nrn. 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
1. (aufgehoben)
2. für die Entgegennahme der Anzeige der freiwilligen Rücknahme von Abfällen ( § 25 Abs. 2 KrW-/AbfG), soweit nicht das Landesamt für Umwelt nach § 3 Abs. 4 Satz 3 zuständig ist, |
|
b) In Nr. 3 werden die Worte "27 Abs. 2 KrW-/ AbfG " durch die Worte " 28 Abs. 2 KrWG " ersetzt.
c) In Nr. 4 werden die Worte "40 bis 51 des KrW-/AbfG " durch die Worte" 47 bis 52 sowie 55 KrWG" ersetzt.
d) Es wird folgende neue Nr. 5 eingefügt:
"5. a) für die Entgegennahme der Anzeige einer Tätigkeit als Sammler, Beförderer, Händler oder Makler von Abfällen ( § 53 KrWG),
b) für die Erteilung der Erlaubnis für eine Tätigkeit als Sammler, Beförderer, Händler oder Makler von gefährlichen Abfällen ( § 54 KrWG) sowie
c) für die mit diesen Tätigkeiten zusammenhängenden Anordnungen und Maßnahmen,".
e) Die bisherige Nr. 5 wird Nr. 6.
f) In Nr. 9 werden nach den Worten " der auf das" die Worte "Kreislaufwirtschaftsgesetz und das" eingefügt.
§ 5 Dynamische VerweisungenDie Zuständigkeitsbestimmungen dieser Verordnung ermächtigen zum Vollzug der in den vorstehenden Paragrafen genannten Vorschriften in der jeweiligen Fassung.
wird aufgehoben.
6. Der bisherige § 6 wird § 5.
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2012 in Kraft.
(Stand: 16.06.2018)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion