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Regelwerk

Änderungstext

Siebte Verordnung zur Änderung der Abfallzuständigkeitsverordnung

Vom 16. April 2012
(GVBl. Nr. 8 vom 15. mai 2012 S. 156)


Auf Grund des Art. 29 Abs. 2 des Gesetzes zur Vermeidung, Verwertung und sonstigen Entsorgung von Abfällen in Bayern (Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz - BayAbfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 1996 (GVBl S. 396, ber. S. 449, BayRS 2129-2-1-UG), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2010 (GVBl S. 134), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit folgende Verordnung:

§ 1

Die Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten im Bereich der Abfallentsorgung ( Abfallzuständigkeitsverordnung - AbfZustV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2005 (GVBl S. 565, BayRS 2129-2-1-1-UG), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. April 2010 (GVBl S. 226), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 werden die Worte "40 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG)" durch die Worte "47 des Kreislaufwirtschaftgesetzes (KrWG)" ersetzt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1; die Worte" 52 KrW-/AbfG " werden durch die Worte " 56 Abs. 5 und 6 KrWG " ersetzt.

bb) Es wird folgender Satz 2 angefügt:

"2Das Landesamt für Umwelt ist zuständige Behörde für den Entzug eines Entsorgungsfachbetrieb-Zertifikats nach § 56 Abs. 8 KrWG und damit zusammenhängende Anordnungen und Maßnahmen."

b) Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nr. 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
 nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz oder darauf gestützter Rechtsverordnungen mit Ausnahme der Klärschlammverordnung und von auf § 8 KrW-/AbfG gestützten Verordnungen, soweit sich aus einer Verordnung nicht eine andere Zuständigkeit ergibt, und "1. nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz und den auf das Kreislaufwirtschaftsgesetz oder auf das Kreislauf - wirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/ AbfG) in der bis zum Ablauf des 31. Mai 2012 geltenden Fassung gestützten Rechtsverordnungen mit Ausnahme der Klärschlammverordnung und von auf §§ 11 und 12 KrWG und § 8 KrW-/AbfG gestützten Verordnungen, soweit sich aus einer Verordnung nicht eine andere Zuständigkeit ergibt, und".

bb) In Nr. 2 wird das Wort "gestützter" durch das Wort "gestützten" ersetzt.

c) Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "den Abfallerzeuger, den Abfallbeförderer, den Abfalleinsammler und den Abfallentsorger" durch die Worte "den Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer, Händler, Makler und Entsorger " und die Worte "Kreislauf - wirtschafts- und Abfallgesetzes" durch das Wort "Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

bb) In Satz 3 wird das Wort "gefährlichen" gestrichen und werden die Worte "25 Abs. 2 KrW-/AbfG" durch die Worte "26 Abs. 2 KrWG " ersetzt.

3. In § 3a werden die Worte "staatliche Anerkennung von Fachstellen nach der Klärschlammverordnung und nach auf § 8 KrW-/AbfG " durch die Worte "Anerkennung von Fachstellen nach der Klärschlammverordnung und nach auf §§ 11 und 12 KrWG und § 8 KrW-/AbfG " ersetzt.

4. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nrn. 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

alt neu
 1. (aufgehoben)

2. für die Entgegennahme der Anzeige der freiwilligen Rücknahme von Abfällen ( § 25 Abs. 2 KrW-/AbfG), soweit nicht das Landesamt für Umwelt nach § 3 Abs. 4 Satz 3 zuständig ist,

  1. " für die Entgegennahme der Anzeige einer gemeinnützigen Sammlung nach § 18 KrWG in Verbindung mit § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 KrWG und die mit gemeinnützigen Sammlungen zusammenhängenden Anordnungen und Maßnahmen,
  2. für die Entgegennahme der Anzeige einer gewerblichen Sammlung nach § 18 KrWG in Verbindung mit § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG und die mit gewerblichen Sammlungen zusammenhängenden Anordnungen und Maßnahmen,"

b) In Nr. 3 werden die Worte "27 Abs. 2 KrW-/ AbfG " durch die Worte " 28 Abs. 2 KrWG " ersetzt.

c) In Nr. 4 werden die Worte "40 bis 51 des KrW-/AbfG " durch die Worte" 47 bis 52 sowie 55 KrWG" ersetzt.

d) Es wird folgende neue Nr. 5 eingefügt:

"5. a) für die Entgegennahme der Anzeige einer Tätigkeit als Sammler, Beförderer, Händler oder Makler von Abfällen ( § 53 KrWG),

b) für die Erteilung der Erlaubnis für eine Tätigkeit als Sammler, Beförderer, Händler oder Makler von gefährlichen Abfällen ( § 54 KrWG) sowie

c) für die mit diesen Tätigkeiten zusammenhängenden Anordnungen und Maßnahmen,".

e) Die bisherige Nr. 5 wird Nr. 6.

f) In Nr. 9 werden nach den Worten " der auf das" die Worte "Kreislaufwirtschaftsgesetz und das" eingefügt.

5. § 5

§ 5 Dynamische Verweisungen

Die Zuständigkeitsbestimmungen dieser Verordnung ermächtigen zum Vollzug der in den vorstehenden Paragrafen genannten Vorschriften in der jeweiligen Fassung.

wird aufgehoben.

6. Der bisherige § 6 wird § 5.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2012 in Kraft.

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