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Regelwerk

Änderungstext

Sechste Verordnung zur Änderung der Abfallzuständigkeitsverordnung

Vom 28. April 2010
(GVBl Nr. 9 vom 17.05.2009 S. 226)



Auf Grund des Art. 29 Abs. 2 des Gesetzes zur Vermeidung, Verwertung und sonstigen Entsorgung von Abfällen in Bayern (Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz - BayAbfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 1996 (GVBl S. 396, ber. S. 449, BayRS 2129-2-1-UG), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2010 (GVBl S. 134), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit folgende Verordnung:

§ 1

Die Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten im Bereich der Abfallentsorgung (Abfallzuständigkeitsverordnung - AbfZustV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2005 (GVBl S. 565, BayRS 2129-2-1-1-UG), geändert durch Verordnung vom 8. Januar 2007 (GVBl S. 57), wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
 Das Landesamt für Umwelt ist zuständige Behörde für die staatliche Anerkennung von Fachstellen nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz oder darauf gestützter Rechtsverordnungen mit Ausnahme der Klärschlammverordnung und von auf § 8 KrW-/AbfG gestützten Verordnungen, soweit sich aus einer Verordnung nicht eine andere Zuständigkeit ergibt. " Das Landesamt für Umwelt ist zuständige Behörde für die Anerkennung von Fachstellen
  1. nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz oder darauf gestützter Rechtsverordnungen mit Ausnahme der Klärschlammverordnung und von auf § 8 KrW-/AbfG gestützten Verordnungen, soweit sich aus einer Verordnung nicht eine andere Zuständigkeit ergibt, und
  2. nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) sowie nach dem Batteriegesetz (BattG) und darauf gestützter Rechtsvorschriften, soweit sich aus einem dieser Gesetze oder einer dieser Rechtsvorschriften nicht eine andere Zuständigkeit ergibt."

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 7 werden die Worte "Abs. 3" durch die Worte "Abs. 2" ersetzt.

bb) In Nr. 9 wird das Wort "sowie" durch die Worte "mit Ausnahme des Vollzugs der §§ 8, 9 und 10 der Altfahrzeug-Verordnung und mit Ausnahme des Vollzugs der Deponieverordnung (DepV)," ersetzt.

cc) Nr. 10 wird wie folgt geändert:

aaa) Nach den Worten "Elektro- und Elektronikgerätegesetzes" wird das Wort " (ElektroG) " gestrichen.

bbb) Der Schlusspunkt wird durch einen Strichpunkt ersetzt.

ccc) Es wird folgender Halbsatz angefügt: " § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bleibt unberührt sowie".

dd) Es wird folgende Nr. 11 angefügt:

"11. für den Vollzug des Batteriegesetzes und der darauf gestützten Rechtsvor- schriften mit Ausnahme des Vollzugs des § 3 Abs. 1, Abs. 2 und 5 BattG und soweit sich aus dem Batteriegesetz nicht eine andere Zuständigkeit ergibt; § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bleibt unberührt."

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nr. 1 werden die Worte "der Deponieverordnung" durch das Wort "DepV" ersetzt.

bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
Im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach Satz 1 ist die Kreisverwaltungsbehörde Anhörungsbehörde im Sinn des § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.  " Im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach Satz 1 ist die Kreisverwaltungsbehörde
  1. auch zuständig für den Vollzug der Deponieverordnung und
  2. Anhörungsbehörde im Sinn des § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. "

§ 2

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