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Änderungstext
Fuenfte Verordnung zur Änderung der
Abfallzuständigkeitsverordnung
Vom 8. Januar 2007
(GVBl. Nr. 2 vom 31.01.2007 S. 57)
Gl.-Nr.: 2129-2-1-1-UG
Auf Grund des Art. 29 Abs. 2 des Gesetzes zur Vermeidung, Verwertung und sonstigen Entsorgung von Abfällen in Bayern (Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz - BayAbfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 1996 (GVBl S. 396, ber. S. 449, BayRS 2129-2-1-UG), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 5. April 2006 (GVBl S. 178), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz folgende Verordnung:
Die Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten im Bereich der Abfallentsorgung (Abfallzuständigkeitsverordnung - AbfZustV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2005 (GVBl S. 565, BayRS 2129-2-1-1-UG) wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 3 Satz 2 werden die Worte "vom 15. April 1992 (BGBl I S. 912), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. November 2003 (BGBl I S. 2373)," gestrichen.
b) Abs. 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Nachweisen" die Worte "und Registern" eingefügt, die Worte "besonders überwachungsbedürftiger" durch das Wort "gefährlicher" ersetzt und die Worte "in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2002 (BGBl I S. 2347), zuletzt geändert durch Art. 4 der Verordnung vom 15. August 2002 (BGBl I S. 3302)" gestrichen.
bb) In Satz 2 werden in der Klammer die Worte " § 27 Abs. 3" durch die Worte " § 28 Abs. 1" ersetzt.
cc) In Satz 3 werden die Worte "besonders überwachungsbedürftigen" durch das Wort "gefährlichen" ersetzt.
c) Abs. 5 wird wie folgt geändert:
aa) Es wird folgender Satz 1 eingefügt:
"Das Landesamt für Umwelt ist zuständige Behörde für die von § 3 Abs. 1 der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) abweichende Einstufung von Abfällen ( § 3 Abs. 3 AVV)."
bb) Der bisherige Wortlaut wird Satz 2; in der Klammer werden die Worte " § 27 Abs. 3" durch die Worte " § 28 Abs. 1" ersetzt.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nr. 8 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
8. für Anordnungen und Maßnahmen im Zusammenhang mit der Überlassungspflicht für Sonderabfälle (Art. 10 Abs. 1 BayAbfG in Verbindung mit dem Abfallwirtschaftsplan), ausgenommen Entscheidungen über Ausnahmen von der Überlassungspflicht nach Abschnitt IV Nr. 2.4.2 des Abfallwirtschaftsplans, und für Anordnungen und Maßnahmen im Zusammenhang mit der Überlassungspflicht für gesondert zu entsorgende Abfälle (Abschnitt IV Nr. 2.4.1 Satz 2 des Abfallwirtschaftsplans), ausgenommen Entscheidungen über Ausnahmen von der Überlassungspflicht nach Abschnitt IV Nr. 2.4.2 des Abfallwirtschaftsplans, | "8. für Anordnungen und Maßnahmen im Zusammenhang mit der Überlassungspflicht für Sonderabfälle (Art. 10 Abs. 1 BayAbfG in Verbindung mit dem Abfallwirtschaftsplan), ausgenommen Entscheidungen über Ausnahmen von der Überlassungspflicht, und für Anordnungen und Maßnahmen im Zusammenhang mit der Überlassungspflicht für gesondert zu entsorgende Abfälle ( § 2 Nr. 3 der Verordnung über den Abfallwirtschaftsplan Bayern in Verbindung mit dem Abfallwirtschaftsplan), ausgenommen Entscheidungen über Ausnahmen von der Überlassungspflicht," |
bb) In Nr. 10 werden die Worte "vom 16. März 2005 (BGBl I S. 762)" gestrichen.
b) Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nr. 1 werden die Worte "vom 24. Juli 2002 (BGBl I S. 2807), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. August 2004 (BGBl I S. 2190)," gestrichen.
bb) In Nr. 2 werden die Worte "besonders überwachungsbedürftiger" durch das Wort "gefährlicher" ersetzt.
(Stand: 16.06.2018)
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