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Regelwerk

Änderungstext

Neunte Verordnung zur Änderung der Abfallzuständigkeitsverordnung
- Bayern -

Vom 19. Januar 2015
(GVBl. Nr. 1 vom 30.01.2015 S. 5)



Auf Grund des Art. 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsgesetzes ( ZuStG) vom 7. Mai 2013 (GVBl S. 246, BayRS 2015-1-V), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 36 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), erlässt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung:

§ 1

Die Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten im Bereich der Abfallentsorgung (Abfallzuständigkeitsverordnung - AbfZustV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2005 (GVBl S. 565, BayRS 2129-2-1-1-U), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Juni 2013 (GVBl S. 435), wird wie folgt geändert:

1. § 3b wird folgender Abs. 3 angefügt:

"(3) Die Regierung der Oberpfalz ist zuständige Behörde für die Genehmigung des Bedarfsplans nach § 1 Abs. 8 des Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetzes (Bin SchAbfÜbkAG)."

2. § 4 wird folgender Abs. 3 angefügt:

"(3) Die Kreisverwaltungsbehörde ist zuständige Behörde für den Vollzug des Übereinkommens vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen) sowie des Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetzes, soweit nichts anderes bestimmt ist."

3. Es werden folgender neuer § 5 und folgender § 6 eingefügt:

alt neu
§ 5 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten12 12

Diese Verordnung tritt am 7. Oktober 1996 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten im Bereich der Abfallentsorgung (AbfZustV) vom 30. April 1991 (GVBl. S. 131, BayRS 2129-2-1-1-U) außer Kraft.3

 " § 5 Zuständigkeiten der Wasserschutzpolizei

Die Wasserschutzpolizei ist zuständig für die Überwachung der Einhaltung

  1. der Verbote, Schiffsabfälle oder Teile der Ladung aus Schiffen in Wasserstraßen einzubringen oder einzuleiten (Art. 2.01 Abs. 1 und 3, Art. 6.01 Abs. 1 und 2, Art. 9.01 Abs. 1, 3 und 4 der Anlage 2 des Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommens); sie ist hierbei auch zuständig beim Freiwerden oder drohenden Freiwerden von Schiffsabfällen (Art. 2.01 Abs. 2, Art. 6.01 Abs. 3, Art. 9.01 Abs. 2 der Anlage 2 des Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommens),
  2. der Gebote und Verbote zur Handhabung von Schiffsabfällen an Bord des Schiffs (Art. 2.02, 9.03 Abs. 1 und 2 der Anlage 2 des Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommens),
  3. der Verpichtungen von Schiffsführern, Bescheinigungen an Bord des Schiffs mitzuführen (Art. 2.03 Abs. 1, Art. 3.04 Abs. 2 Satz 2, Art. 6.03 Abs. 1 und 3 bis 6 der Anlage 2 des Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommens sowie §§ 1a und 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. i Bin SchAbfÜbkAG). Sie ist im Rahmen ihrer Aufgaben nach Satz 1 befugt, von den in § 1b Abs. 1 Satz 1 Bin SchAbfÜbkAG genannten Personen Auskünfte und Unterlagen anzufordern.

§ 6 Ermächtigung

Die Ermächtigung der Staatsregierung, die zur Ausführung und zum Vollzug des Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommens und des Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetzes zuständigen Behörden innerhalb der bestehenden Behördenorganisation durch Rechtsverordnung zu bestimmen, wird auf das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz übertragen."

4. Der bisherige § 5 wird § 7 und wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort " , AußerKraft-Treten" gestrichen.

b) Satz 2

Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten im Bereich der Abfallentsorgung (AbfZustV) vom 30. April 1991 (GVBl. S. 131, BayRS 2129-2-1-1-U) außer Kraft.

wird aufgehoben; die Satznummerierung im bisherigen Satz 1 entfällt.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2015 in Kraft.

ID 152792

ENDE

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