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Achte Verordnung zur Änderung der Abfallzuständigkeitsverordnung
Vom 25. Juni 2013
(GVBl. Nr. 13 vom 15.07.2013 S. 435)
Auf Grund des Art. 29 Abs. 2 des Gesetzes zur Vermeidung, Verwertung und sonstigen Entsorgung von Abfällen in Bayern (Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz - BayAbfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 1996 (GVBl S. 396, ber. S. 449, BayRS 2129-2-1-UG), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2010 (GVBl S. 134), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit folgende Verordnung:
Die Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten im Bereich der Abfallentsorgung (Abfallzuständigkeitsverordnung - AbfZustV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2005 (GVBl S. 565, BayRS 2129-2-1-1-UG), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. April 2012 (GVBl S. 156), wird wie folgt geändert:
1. Es wird folgender § 3b eingefügt:
" § 3b Zuständigkeiten einzelner Regierungen für ganz Bayern
(1) Die Regierung von Oberbayern ist zuständige Behörde für Entscheidungen über Ausnahmen von der Überlassungspflicht für Sonderabfälle und gesondert zu entsorgende Abfälle.
(2) Die Regierung von Niederbayern ist zuständige Behörde für den Vollzug der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung."
2. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nr. 4 werden die Worte "Abs. 5 und Abs. 6" durch die Worte "5 und 6" ersetzt.
b) Nr. 8 erhält folgende Fassung:
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8. für Anordnungen und Maßnahmen im Zusammenhang mit der Überlassungspflicht für Sonderabfälle (Art. 10 Abs. 1 BayAbfG in Verbindung mit dem Abfallwirtschaftsplan), ausgenommen Entscheidungen über Ausnahmen von der Überlassungspflicht, und für Anordnungen und Maßnahmen im Zusammenhang mit der Überlassungspflicht für gesondert zu entsorgende Abfälle ( § 2 Nr. 3 der Verordnung über den Abfallwirtschaftsplan Bayern in Verbindung mit dem Abfallwirtschaftsplan), ausgenommen Entscheidungen über Ausnahmen von der Überlassungspflicht, | "8. für Anordnungen und Maßnahmen im Zusammenhang mit der Überlassungspflicht a) für Sonderabfälle (Art. 10 Abs. 1 BayAbfG in Verbindung mit dem Abfallwirtschaftsplan) und b) für gesondert zu entsorgende Abfälle ( § 2 Nr. 3 der Verordnung über den Abfallwirtschaftsplan Bayern in Verbindung mit dem Abfallwirtschaftsplan) auf der Grundlage der nach § 3 Abs. 6 getroffenen Feststellungen des Landesamts für Umwelt, ausgenommen Entscheidungen über Ausnahmen von der Überlassungspflicht, ". |
c) In Nr. 9 werden nach den Worten "und mit Ausnahme des Vollzugs" die Worte "der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung und" eingefügt.
d) In Nr. 10 werden die Worte "der §§ 4,5" durch die Worte "des § 4" ersetzt.
e) In Nr. 11 werden die Worte " § 3 Abs. 1, Abs. 2" durch die Worte " § 3 Abs. 1, 2" ersetzt.
Diese Verordnung tritt am 1. September 2013 in Kraft.
(Stand: 16.06.2018)
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