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Regelwerk, Abfall, Transport

CDNI - Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt

Vom 13. Dezember 2003
(BGBl. II Nr. 36 vom 18.12.2003 S. 1799; 16.12.2010 S. 1438 10; 16.12.2010 S. 1516 10a; 09.02.2015 S. 210 15; 05.12.2016 S. 1274 16; 15.11.2017 S. 1410 17; 17.07.2018 S. 330 18; 03.09.2020 S. 675 20 i.K.; 29.12.2020 S. 1306 20; 16.12.2022 S. 691 22;aufgehoben)

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zur konsolidierten Fassung August 2023 =>

Zum Gesetz
Genehmigungen Beschluss CDNI 2009_i_3

Red. Anm.: Die Änderungen der Anlagen aufgrund von Beschlüssen der Konferenz der Vertragsparteien (KVP) werden jeweils in der Anlage dokumentiert

Die Bundesrepublik Deutschland,
das Königreich Belgien,
die Französische Republik,
das Großherzogtum Luxemburg,
das Königreich der Niederlande,
die Schweizerische Eidgenossenschaft

in der Erwägung, dass die Abfallvermeidung sowie die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen zur Verwertung und zur Beseitigung aus Gründen des Umweltschutzes sowie im Interesse der Sicherheit und Gesundheit des Schiffspersonals und der Verkehrsnutzer für die Binnenschifffahrt und die mit ihr verbundenen Wirtschaftszweige ein Erfordernis ist und dass diese hierzu einen verstärkten Beitrag leisten wollen,

in der Überzeugung, dass dazu international abgestimmte, einheitliche Regelungen getroffen werden müssen, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden,

ferner in der Überzeugung, dass die Sammlung, Abgabe, Annahme und Entsorgung von Schiffsabfällen unter Berücksichtigung des Verursacherprinzips finanziert werden sollten,

in Anbetracht insbesondere der Tatsache, dass die Erhebung einer international einheitlich festgesetzten, auf der an die Binnenschifffahrt verkauften Gasölmenge basierenden Gebühr für die Annahme und Entsorgung öl- und fetthaltiger Schiffsbetriebsabfälle den Grundsatz der zoll- und abgabenrechtlichen Befreiung in den Rheinuferstaaten und Belgien, wie er im Abkommen vom 16. Mai 1952 über die zoll- und abgabenrechtliche Behandlung des Gasöls, das als Schiffsbedarf in der Rheinschifffahrt verwendet wird, verankert ist, nicht verletzt,

in dem Wunsch, dass weitere Staaten, deren Binnenwasserstraßen mit denen der Vertragsstaaten in Verbindung stehen, diesem Übereinkommen beitreten mögen sind wie folgt übereingekommen:

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 Begriffsbestimmungen 20

Gültig bis siehe =>
Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet der Ausdruck

  1. "Schiffsabfall" die in den Buchstaben b bis f näher bestimmten Stoffe oder Gegenstände, deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss;
  2. "Schiffsbetriebsabfall" Abfall und Abwasser, die bei Betrieb und Unterhaltung des Fahrzeugs an Bord entstehen; hierzu gehören der öl- und fetthaltige Schiffsbetriebsabfall und sonstiger Schiffsbetriebsabfall;
  3. "öl- und fetthaltiger Schiffsbetriebsabfall" Altöl, Bilgenwasser und anderen öl- oder fetthaltigen Abfall wie Altfett, Altfilter, Altlappen, Gebinde und Verpackungen dieser Abfälle;
  4. "Bilgenwasser" ölhaltiges Wasser aus Bilgen des Maschinenraumbereiches, Pieks, Kofferdämmen und Wallgängen;
  5. "sonstiger Schiffsbetriebsabfall" häusliches Abwasser, Hausmüll, Klärschlamm, Slops und übrigen Sonderabfall im Sinne des Teils C der Anwendungsbestimmung;
  6. "Abfall aus dem Ladungsbereich" Abfall und Abwasser, die im Zusammenhang mit der Ladung an Bord des Fahrzeugs entstehen; hierzu gehören nicht Restladungen und Umschlagsrückstände im Sinne des Teils B der Anwendungsbestimmung;
  7. "Fahrzeug" ein Binnenschiff, Seeschiff oder schwimmendes Gerät;
  8. "Fahrgastschiff" ein zur Beförderung von Fahrgästen gebautes und eingerichtetes Schiff;
  9. "Seeschiff" ein Schiff, das zur See- oder Küstenfahrt zugelassen und vorwiegend dafür bestimmt ist;
  10. "Annahmestelle" ein Fahrzeug oder eine Einrichtung an Land, die von den zuständigen Behörden zur Annahme von Schiffsabfällen zugelassen ist;
  11. "Schiffsführer" die Person, unter deren Führung das Fahrzeug steht;
  12. "motorgetriebenes Fahrzeug" ein Fahrzeug, dessen Haupt- oder Hilfsmotoren mit Ausnahme der Ankerwindenmotoren Verbrennungskraftmaschinen sind;
  13. "Gasöl" den zoll- und abgabenrechtlich befreiten Treibstoff für Binnenschiffe (siehe auch Beschluss CDNI 2023-I-4);
  14. "Bunkerstelle" eine Stelle, an der die Fahrzeuge das Gasöl beziehen;
  15. "Betreiber der Umschlagsanlage" eine Person, die gewerbsmäßig die Be- oder Entladung von Fahrzeugen ausführt;
  16. "Befrachter" die Person, die den Beförderungsauftrag erteilt hat;
  17. "Frachtführer" eine Person, die es gewerbsmäßig übernimmt, die Beförderung von Gütern auszuführen;
  18. "Ladungsempfänger" die Person, die berechtigt ist, das Ladungsgut in Empfang zu nehmen.

Gültig ab siehe =>
Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet der Ausdruck

  1. "Schiffsabfall" die in den Buchstaben b bis f näher bestimmten Stoffe oder Gegenstände, deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss;
  2. "Schiffsbetriebsabfall" Abfall und Abwasser, die bei Betrieb und Unterhaltung des Fahrzeugs an Bord entstehen; hierzu gehören der öl- und fetthaltige Schiffsbetriebsabfall und sonstiger Schiffsbetriebsabfall;
  3. "öl- und fetthaltiger Schiffsbetriebsabfall" Altöl, Bilgenwasser und anderen öl- oder fetthaltigen Abfall wie Altfett, Altfilter, Altlappen, Gebinde und Verpackungen dieser Abfälle;
  4. "Bilgenwasser" ölhaltiges Wasser aus Bilgen des Maschinenraumbereiches, Pieks, Kofferdämmen und Wallgängen;
  5. "sonstiger Schiffsbetriebsabfall" häusliches Abwasser, Hausmüll, Klärschlamm, Slops und übrigen Sonderabfall im Sinne des Teils C der Anwendungsbestimmung;
  6. "Abfall aus dem Ladungsbereich": Abfall und Abwasser, die im Zusammenhang mit der Ladung an Bord des Fahrzeugs entstehen; hierzu gehören nicht Restladungen, Dämpfe und Umschlagsrückstände im Sinne des Teils B der Anwendungsbestimmung;
  7. f. "Dämpfe": gasförmige Verbindungen, die aus flüssiger Ladung verdunsten (gasförmige Rückstände flüssiger Ladung);
  8. "Fahrzeug" ein Binnenschiff, Seeschiff oder schwimmendes Gerät;
  9. "Fahrgastschiff" ein zur Beförderung von Fahrgästen gebautes und eingerichtetes Schiff;
  10. "Seeschiff" ein Schiff, das zur See- oder Küstenfahrt zugelassen und vorwiegend dafür bestimmt ist;
  11. "Annahmestelle": eine ortsfeste oder mobile Einrichtung, die von den zuständigen Behörden zur Annahme von Schiffsabfällen oder Dämpfen zugelassen ist;
  12. "Schiffsführer" die Person, unter deren Führung das Fahrzeug steht;
  13. "motorgetriebenes Fahrzeug" ein Fahrzeug, dessen Haupt- oder Hilfsmotoren mit Ausnahme der Ankerwindenmotoren Verbrennungskraftmaschinen sind;
  14. "Gasöl" den zoll- und abgabenrechtlich befreiten Treibstoff für Binnenschiffe (siehe auch Beschluss CDNI 2023-I-4);
  15. "Bunkerstelle" eine Stelle, an der die Fahrzeuge das Gasöl beziehen;
  16. n. "Betreiber einer Annahmestelle": eine Person, die gewerbsmäßig eine Annahmestelle betreibt;
  17. "Betreiber der Umschlagsanlage": eine Person, die gewerbsmäßig die Be- oder Entladung von Fahrzeugen ausführt;
  18. "Befrachter": die Person, die den Beförderungsauftrag erteilt hat;
  19. "Frachtführer": eine Person, die es gewerbsmäßig übernimmt, die Beförderung von Gütern auszuführen;
  20. "Ladungsempfänger": die Person, die berechtigt ist, das Ladungsgut in Empfang zu nehmen;
  21. "Freisetzung von Dämpfen": jegliches Ablassen von Dämpfen aus einem geschlossenen Ladetank außer beim Entspannen des Tanks zum Zwecke der Öffnung der Ladeluken und zum Zwecke der Durchführung von Messungen der Dampfkonzentration sowie beim Ansprechen der Sicherheitsventile.

Artikel 2 Räumlicher Geltungsbereich

Dieses Übereinkommen gilt auf den in Anlage 1 genannten Wasserstraßen.

Besondere Bestimmungen

Verpflichtungen der Staaten

Gültig bis siehe =>
Artikel 3
Verbot der Einbringung und Einleitung
20

Gültig ab siehe =>
Artikel 3 Verbot der Einbringung, Einleitung und Freisetzung 20

Gültig bis siehe =>
(1) Es ist verboten, von Fahrzeugen aus Schiffsabfälle und Teile der Ladung in die in Anlage 1 genannten Wasserstraßen einzubringen oder einzuleiten.

Gültig ab siehe =>
(1) Es ist verboten, von Fahrzeugen aus Schiffsabfälle und Teile der Ladung in die in Anlage 1 genannten Wasserstraßen einzubringen oder einzuleiten oder auf den in Anlage 1 genannten Wasserstraßen Dämpfe in die Atmosphäre freizusetzen.

(2) Die Vertragsstaaten tragen dafür Sorge, dass das in Absatz 1 genannte Verbot eingehalten wird.

(3) Ausnahmen von diesem Verbot sind nur in Übereinstimmung mit Anlage 2 und den dazugehörigen Anhängen, im Folgenden als "Anwendungsbestimmung" bezeichnet, zulässig.

Artikel 4 Annahmestellen

(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, an den in Anlage 1 genannten Wasserstraßen ein ausreichend dichtes Netz von Annahmestellen einzurichten oder einrichten zu lassen und dies international abzustimmen.

(2) Die Vertragsstaaten führen entsprechend der Anwendungsbestimmung ein einheitliches Verfahren zur Sammlung und zur Abgabe von Schiffsabfällen an den Annahmestellen ein. Das Verfahren schließt für die in Artikel 1 Buchstaben c, d und f genannten Abfälle einen Nachweis über die ordnungsmäßige Abgabe dieser Abfälle ein. Die ordnungsgemäße Abgabe von Slops und Klärschlamm im Sinne des Teils C der Anwendungsbestimmung ist nach den innerstaatlichen Bestimmungen nachzuweisen.

(3) Die Annahmestellen sind verpflichtet, die Schiffsabfälle entsprechend dem in der Anwendungsbestimmung festgelegten Verfahren anzunehmen.

(4) Die Vertragsstaaten tragen Sorge dafür, dass die Annahmestellen ihrer Annahmepflicht für Schiffsabfälle entsprechend den innerstaatlichen Bestimmungen nachkommen.

Artikel 5 Grundsatz der Finanzierung

Die Vertragsstaaten führen ein einheitliches Finanzierungsverfahren für die Annahme und Entsorgung von Schiffsabfällen ein.

Artikel 6 Finanzierung der Annahme und Entsorgung der öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfälle

(1) Die Finanzierung der Annahme und Entsorgung der öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfälle erfolgt über eine Entsorgungsgebühr, die von motorgetriebenen Fahrzeugen, soweit sie Gasöl verwenden, erhoben wird; ausgenommen sind Seeschiffe. Die Höhe der Entsorgungsgebühr ist in allen Vertragsstaaten gleich. Sie wird auf der Grundlage der Summe der Annahme- und Entsorgungskosten nach Abzug der möglichen Erlöse aus der Verwertung der öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfälle und der Menge des gelieferten Gasöls nach dem in Teil A der Anwendungsbestimmung festgelegten Verfahren festgesetzt. Sie wird an die Kostenentwicklung angepasst. Zur Förderung der Abfallvermeidung sollen Kriterien ausgearbeitet und bei der Festsetzung der Höhe der Entsorgungsgebühr berücksichtigt werden.

Sämtliche entrichteten Entsorgungsgebühren sind ausschließlich für die Finanzierung der Annahme und der Entsorgung der öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfälle zu verwenden.

(2) Das in Absatz 1 genannte Verfahren wird bei Bedarf unter Berücksichtigung der bei der Anwendung des Systems gewonnenen Erfahrungen überprüft.

(3) Die Entrichtung der Entsorgungsgebühr berechtigt zur Abgabe der öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfälle an den von den innerstaatlichen Institutionen bezeichneten Annahmestellen.

(4) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass die Schiffsführer und die Bunkerstellen die ihnen nach Teil A der Anwendungsbestimmung obliegenden Verpflichtungen insbesondere bei jeder Gasöllieferung erfüllen.

Artikel 7 Finanzierung der Annahme und Entsorgung von sonstigen Schiffsbetriebsabfällen

(1) In Häfen, an Umschlagsanlagen sowie an Liegestellen und Schleusen werden für die Annahme und Entsorgung von Hausmüll keine besonderen Gebühren erhoben.

(2) Hinsichtlich der Annahme und Entsorgung von übrigem Sonderabfall werden die Vertragsstaaten abgestimmte Regelungen in Bezug auf ein Finanzierungssystem treffen, bei dem die Kosten für die Annahme und Entsorgung der genannten Abfälle in den Hafen- oder Liegeplatzgebühren inbegriffen sind oder dem Fahrzeug anderweitig auferlegt werden, unabhängig davon, ob es die genannten Abfälle abgibt oder nicht.

(3) Bei Fahrgastschiffen können die Kosten für die Annahme und Entsorgung von häuslichem Abwasser und Klärschlamm sowie von Hausmüll und übrigem Sonderabfall dem Schiffsführer gesondert angelastet werden.

(4) Die Kosten für die Annahme und Entsorgung von Slops können dem Schiffsführer gesondert angelastet werden.

Gültig bis siehe =>
Artikel 8
Finanzierung der Restentladung, des Waschens sowie der Annahme und Entsorgung von Abfällen aus dem Ladungsbereich
20

Gültig ab siehe =>
Artikel 8 Finanzierung der Restentladung, des Waschens, des Entgasens sowie der Annahme und Entsorgung von Abfällen aus dem Ladungsbereich 20

(1) Der Befrachter oder der Ladungsempfänger trägt die Kosten für die Restentladung und das Waschen des Fahrzeugs sowie für die Annahme und Entsorgung der Abfälle aus dem Ladungsbereich entsprechend Teil B der Anwendungsbestimmung.

Gültig ab siehe =>
(1a) Der Befrachter trägt die Kosten für das Entgasen des Fahrzeugs entsprechend Teil B der Anwendungsbestimmung.

Gültig bis siehe =>
(2) Wenn das Fahrzeug vor dem Beladen dem vorgeschriebenen Entladungsstandard nicht entspricht und wenn der von der vorangegangenen Beförderung betroffene Ladungsempfänger oder Befrachter seine Verpflichtungen erfüllt hat, trägt der Frachtführer die Kosten für die Restentladung und das Waschen des Fahrzeugs und für die Annahme und Entsorgung der Abfälle aus dem Ladungsbereich.

Gültig ab siehe =>
(2) Wenn das Fahrzeug vor dem Beladen dem vorgeschriebenen Entladungsstandard nicht entspricht und wenn der von der vorangegangenen Beförderung betroffene Ladungsempfänger oder Befrachter seine Verpflichtungen erfüllt hat, trägt der Frachtführer die Kosten für die Restentladung und

  1. im Falle des Waschens die Kosten für das Waschen,
  2. im Falle des Entgasens die Kosten für das Entgasen

des Fahrzeugs sowie für die Annahme und Entsorgung der Abfälle aus dem Ladungsbereich.

Artikel 9 Innerstaatliche Institution

(1) Jeder Vertragsstaat bezeichnet eine innerstaatliche Institution, die für die Organisation des einheitlichen Systems zur Finanzierung der Annahme und Entsorgung öl- und fetthaltiger Schiffsbetriebsabfälle nach Maßgabe des Teils A der Anwendungsbestimmung verantwortlich ist.

(2) Die Zusammensetzung sowie die Einzelheiten der Organisation und der Arbeitsweise der innerstaatlichen Institution werden durch innerstaatliche Regelungen der Vertragsstaaten festgelegt. Der innerstaatlichen Institution müssen Vertreter des Binnenschifffahrtsgewerbes angehören.

(3) Die Betriebs- und Verwaltungskosten jeder innerstaatlichen Institution werden von dem jeweiligen Vertragsstaat getragen.

Artikel 10 Internationaler Finanzausgleich - Internationale Ausgleichs- und Koordinierungsstelle

(1) Der internationale Finanzausgleich erfolgt nach diesem Übereinkommen sowie nach Teil A seiner Anwendungsbestimmung.

(2) Es wird eine internationale Ausgleichs- und Koordinierungsstelle eingerichtet. Sie hat unter anderem

  1. den Finanzausgleich zwischen den innerstaatlichen Institutionen bei der Annahme und Entsorgung von öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfällen nach dem von ihr auf der Grundlage des Teils A der Anwendungsbestimmung bestimmten Verfahren zu gewährleisten;
  2. zu prüfen, inwieweit das vorhandene Netz der Annahmestellen unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Schifffahrt und der Wirtschaftlichkeit der Entsorgung einer Anpassung bedarf;
  3. das System zur Finanzierung der Annahme und Entsorgung von öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfällen nach Artikel 6 aufgrund der in der Praxis gesammelten Erfahrungen jährlich zu bewerten;
  4. Vorschläge für die Anpassung der Höhe der Entsorgungsgebühr an die Kostenentwicklung zu unterbreiten;
  5. Vorschläge für die finanzielle Berücksichtigung technischer Maßnahmen zur Abfallvermeidung zu unterbreiten.

Sie setzt sich aus je zwei Vertretern der innerstaatlichen Institutionen zusammen, von denen jeweils einer das nationale Binnenschifffahrtsgewerbe vertritt.

(3) Die internationale Ausgleichs- und Koordinierungsstelle gibt sich eine Geschäftsordnung, die einstimmig beschlossen wird und in der die Einzelheiten des internationalen Finanzausgleichs festgelegt werden.

(4) Die Organisation der internationalen Ausgleichs- und Koordinierungssteile ist in Teil A der Anwendungsbestimmung festgelegt.

(5) Das Sekretariat der internationalen Ausgleichs- und Koordinierungsstelle wird vom Sekretariat der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt wahrgenommen.

(6) Die Kosten der internationalen Ausgleichs- und Koordinierungsstelle werden im Voraus für das folgende Jahr in einem Haushaltsplan veranschlagt, zu dem die Vertragsstaaten zu gleichen Teilen beitragen.

Verpflichtungen und Rechte der Beteiligten

Artikel 11 Allgemeine Sorgfaltspflicht 20

Gültig bis siehe =>
Der Schiffsführer, die übrige Besatzung sowie sonstige Personen an Bord, der Befrachter, der Frachtführer, der Ladungsempfänger, die Betreiber der Umschlagsanlagen sowie die Betreiber der Annahmestellen müssen die nach den Umständen gebotene Sorgfalt anwenden, um eine Verschmutzung der Wasserstraße zu vermeiden, die Menge des entstehenden Schiffsabfalls so gering wie möglich zu halten und eine Vermischung verschiedener Abfallarten so weit wie möglich zu vermeiden.

Gültig ab siehe =>
Der Schiffsführer, die übrige Besatzung sowie sonstige Personen an Bord, der Befrachter, der Frachtführer, der Ladungsempfänger, die Betreiber der Umschlagsanlagen sowie die Betreiber der Annahmestellen müssen die nach den Umständen gebotene Sorgfalt anwenden, um eine Verschmutzung der Wasserstraße und der Atmosphäre zu vermeiden, die Menge des entstehenden Schiffsabfalls so gering wie möglich zu halten und eine Vermischung verschiedener Abfallarten so weit wie möglich zu vermeiden.

Artikel 12 Verpflichtungen und Rechte des Schiffsführers 20

(1) Der Schiffsführer kann die Schiffsabfälle nach Maßgabe der Anwendungsbestimmung an den Annahmestellen jedes Vertragsstaats abgeben.

Gültig bis siehe =>
(2) Der Schiffsführer hat die in der Anwendungsbestimmung vorgesehenen Verpflichtungen einzuhalten. Insbesondere hat er, soweit in der Anwendungsbestimmung keine Ausnahme vorgesehen ist, das Verbot zu beachten, vom Fahrzeug aus Schiffsabfälle und Teile der Ladung in die Wasserstraße einzubringen oder einzuleiten.

Gültig ab siehe =>
(2) Der Schiffsführer hat die in der Anwendungsbestimmung vorgesehenen Verpflichtungen einzuhalten. Insbesondere hat er, soweit in der Anwendungsbestimmung keine Ausnahme vorgesehen ist, das Verbot zu beachten, vom Fahrzeug aus Schiffsabfälle und Teile der Ladung in die Wasserstraße einzubringen oder einzuleiten oder in die Atmosphäre freizusetzen.

(3) Ist kein Schiffsführer verantwortlich zu machen, so ist jeweils der Frachtführer, der Ausrüster oder der Schiffseigner in der genannten Reihenfolge für die Einhaltung der Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen zur Verantwortung zu ziehen.

Artikel 13 Verpflichtungen des Frachtführers, des Befrachters und des Ladungsempfängers sowie der Betreiber von Umschlagsanlagen und Annahmestellen 20

Gültig bis siehe =>
(1) Der Frachtführer, der Befrachter, der Ladungsempfänger sowie die Betreiber von Umschlagsanlagen und Annahmestellen haben ihre jeweiligen Verpflichtungen nach Maßgabe der Anwendungsbestimmung zu erfüllen.

Gültig ab siehe =>
Der Frachtführer, der Befrachter, der Ladungsempfänger sowie die Betreiber von Umschlagsanlagen und Annahmestellen haben ihre jeweiligen Verpflichtungen nach Maßgabe der Anwendungsbestimmung zu erfüllen. Sie können sich zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen eines Dritten bedienen.

Gültig bis siehe =>
(2) Der Ladungsempfänger ist verpflichtet, Restladungen, Umschlagsrückstände und Abfälle aus dem Ladungsbereich anzunehmen. Er kann hiermit einen Dritten beauftragen.

Konferenz der Vertragsparteien

Artikel 14 Organisation und Zuständigkeit

(1) Die Vertragsparteien richten eine Konferenz der Vertragsparteien ein, die mit der Überwachung der Durchführung dieses Übereinkommens beauftragt wird.

Diese Konferenz tritt einmal im Jahr zusammen. Sie kann auf Antrag von mindestens zwei Vertragsparteien zu einer außerordentlichen Sitzung einberufen werden.

(2) Die Konferenz prüft und beschließt Änderungen dieses Übereinkommens und seiner Anlagen nach dem in Artikel 19 festgelegten Verfahren.

(3) Die Konferenz beschließt auf Vorschlag der internationalen Ausgleichs- und Koordinierungsstelle

  1. den jährlichen Finanzausgleich,
  2. die Festsetzung der Entsorgungsgebühr für das folgende Jahr nach dem in Artikel 6 festgelegten Verfahren,
  3. Verfahrensänderungen beim vorläufigen und jährlichen Finanzausgleich,
  4. Ermäßigungen der Entsorgungsgebühr infolge technischer Maßnahmen zur Abfallvermeidung auf Fahrzeugen.

Die Konferenz empfiehlt den Vertragsstaaten auf Vorschlag der internationalen Ausgleichs- und Koordinierungsstelle die Anpassung des vorhandenen Netzes der Annahmestellen.

(4) Die Konferenz entscheidet über Streitigkeiten betreffend die Auslegung und Anwendung dieses Übereinkommens sowie über Streitigkeiten in der internationalen Ausgleichs- und Koordinierungsstelle, ohne dass dies zur Aussetzung des laufenden vorläufigen Finanzausgleichs führen kann.

(5) Die Konferenz gibt sich eine Geschäftsordnung, die einstimmig beschlossen wird.

(6) Die Konferenz veranschlagt im Voraus für das folgende Jahr ihren Haushaltsplan, zu dem die Vertragsparteien zu gleichen Teilen beitragen.

Artikel 15 Sekretariat

Für die Zwecke dieses Übereinkommens wird das Sekretariat der Konferenz der Vertragsparteien vom Sekretariat der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt wahrgenommen.

Sanktionen

Artikel 16 Sanktionen

Die Vertragsstaaten verfolgen die in ihrem Hoheitsgebiet begangenen Verstöße gegen die in diesem Übereinkommen und seiner Anwendungsbestimmung festgelegten Ge- und Verbote entsprechend ihren jeweiligen innerstaatlichen Bestimmungen. Schlussbestimmungen

Artikel 17 Unterzeichnung, Ratifikation und Beitritt

(1) Dieses Übereinkommen liegt vom 1. Juni 1996 bis zum 30. September 1996 für die Bundesrepublik Deutschland, das Königreich Belgien, die Französische Republik, das Großherzogtum Luxemburg, das Königreich der Niederlande und die Schweizerische Eidgenossenschaft zur Unterzeichnung auf.

(2) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt hinterlegt.

(3) Nach Inkrafttreten steht dieses Übereinkommen für alle Staaten zum Beitritt offen, deren Binnenwasserstraßen mit denen der Vertragsstaaten in Verbindung stehen. Die Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt hinterlegt.

Artikel 18 Inkrafttreten

Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung der letzten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde der Unterzeichnerstaaten in Kraft. Für jede andere Vertragspartei tritt es am ersten Tag des zweiten Monats nach der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde in Kraft.

Artikel 19 Änderungen des Übereinkommens und seiner Anlagen

(1) Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Übereinkommens und seiner Anlagen vorschlagen. Änderungsvorschläge werden auf der Konferenz der Vertragsparteien geprüft.

(2) Der Wortlaut jedes Änderungsvorschlags und die Begründung dafür werden dem Verwahrer vorgelegt, der den Vorschlag den Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Beginn der Konferenz übermittelt. Alle zu einem solchen Vorschlag eingegangenen Stellungnahmen werden den Vertragsparteien durch den Verwahrer übermittelt.

(3) Änderungen dieses Übereinkommens und seiner Anlagen werden einstimmig beschlossen.

(4) Änderungen dieses Übereinkommens bedürfen der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Vertragsparteien. Sie treten am ersten Tag des sechsten Monats nach der Hinterlegung der letzten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde beim Verwahrer in Kraft.

(5) Änderungen der Anlagen dieses Übereinkommens treten zu dem vereinbarten Zeitpunkt, spätestens neun Monate nach der Beschlussfassung, in Kraft, sofern nicht eine Vertragspartei dem Verwahrer binnen sechs Monaten mitteilt, dass sie diese Änderungen ablehnt.

Artikel 20 Kündigung

(1) Dieses Übereinkommen kann von einer Vertragspartei jederzeit nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Tag, an dem das Übereinkommen für diese Vertragspartei in Kraft getreten ist, durch eine an den Verwahrer gerichtete Notifikation gekündigt werden.

(2) Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats, der auf den Ablauf eines Jahres nach Eingang der Notifikation folgt, frühestens aber nach Abschluss des jährlichen Finanzausgleichs für das vergangene Geschäftsjahr oder nach Ablauf eines in der Notifikation bestimmten längeren Zeitabschnitts wirksam.

Artikel 21 Verwahrer

(1) Der Generalsekretär der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt ist Verwahrer dieses Übereinkommens. Er veranlasst die Aufnahme eines Protokolls über die Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden und übermittelt allen in Artikel 17 Absatz 1 genannten Parteien sowie allen Parteien, die diesem Übereinkommen beigetreten sind, eine beglaubigte Abschrift dieser Urkunden sowie des Hinterlegungsprotokolls.

(2) Der Verwahrer übermittelt allen in Artikel 17 Absatz 1 genannten Parteien sowie allen anderen Parteien, die diesem Übereinkommen beigetreten sind, beglaubigte Abschriften des Übereinkommens in den in Artikel 22 genannten Sprachen.

(3) Der Verwahrer übermittelt unverzüglich den in Artikel 17 Absatz 1 genannten Parteien sowie allen Parteien, die diesem Übereinkommen beigetreten sind, beziehungsweise unterrichtet sie über

  1. jede weitere Unterzeichnung sowie den Tag, an dem die Unterzeichnung stattgefunden hat;
  2. die in Artikel 19 Absatz 2 genannten Dokumente;
  3. die Texte jeder Änderung dieses Übereinkommens und seiner Anlagen in den in Artikel 22 genannten Sprachen;
  4. den Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens sowie der Änderungen dieses Übereinkommens und seiner Anlagen;
  5. Mitteilungen der Vetragsparteien, dass sie einer Änderung der Anlagen nicht zustimmen und jede andere Mitteilung, die nach einem der Artikel dieses Übereinkommens vorgeschrieben ist;
  6. jede Kündigung dieses Übereinkommens und den Tag, an dem sie wirksam wird.

Artikel 22 Sprachen

Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in deutscher, französischer und niederländischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

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Wasserstraßen nach Artikel 2 Anlage 1 15

Deutschland:
Alle dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen, mit Ausnahme des deutschen Teils des Bodensees und der Rheinstrecke oberhalb Rheinfelden

Belgien:
Alle für die Binnenschifffahrt zugänglichen Gewässer.

Frankreich:
Teil A der Anwendungsbestimmung: Rhein, ausgebaute Mosel bis Metz (km 298,5)

Teile B und C der Anwendungsbestimmung:

Rhein, ausgebaute Mosel bis Neuves-Maisons (km 392,45), Kanal Niffer-Mulhouse, Kanal zwischen der Schleuse Pont Malin (km 0,0) und der belgischfranzösischen Grenze (km 36,561), Großschifffahrtskanal zwischen der Schleuse Pont Malin (km 0,0) und der Schleuse Mardyck (km 143,075), Kanal zwischen Bauvin (km 0,0) und der belgischfranzösischen Grenze (km 33,850).

Großherzogtum Luxemburg:
Mosel

Niederlande:
Alle für die Binnenschifffahrt zugänglichen Gewässer.

Schweiz:
Rhein zwischen basel und Rheinfelden.

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Anwendungsbestimmung Anlage 2

Teil A
Sammlung, Abgabe und Annahme von öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfällen

Kapitel I
Verpflichtungen der Annahmestellen

Artikel 1.01 Abgabebescheinigung

Die Betreiber der Annahmestellen bescheinigen dem Fahrzeug die Abgabe der öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfälle in dem Ölkontrollbuch nach Anhang I.

Kapitel II
Verpflichtungen des Schiffsführers

Artikel 2.01 Verbot der Einbringung und Einleitung 23

(1) Es ist verboten, von Fahrzeugen aus öl- und fetthaltige Schiffsbetriebsabfälle in die Wasserstraße einzubringen oder einzuleiten.

(2) Sind die in Absatz 1 genannten Abfälle freigeworden oder drohen sie freizuwerden, muss der Schiffsführer unverzüglich die nächste zuständige Behörde darüber unterrichten. Dabei hat er den Ort des Vorfalls sowie Menge und Art des Stoffes so genau wie möglich anzugeben.

(3) Von dem Verbot nach Absatz 1 ist die Einleitung von separiertem Wasser aus zugelassenen Bilgenentölungsbooten in die Wasserstraße ausgenommen, wenn der maximale Restölgehalt des Auslaufs ständig und ohne vorherige Verdünnung den nationalen Bestimmungen entspricht.

Artikel 2.02 Sammlung und Behandlung an Bord 22 23

(1) Bilgenwasser gemäß Artikel 1 Buchstabe d, das aus den dort genannten Bereichen an Bord des Fahrzeugs stammt, gilt nur dann als Bilgenwasser, wenn das ölhaltige Wasser während des Betriebs und der Instandhaltung des Fahrzeugs entstanden ist und nicht mit anderen Stoffen als Öl verunreinigt ist. Anderweitig verunreinigtes Bilgenwasser gilt als übriger Sonderabfall im Sinne des Artikels 8.01 Buchstabe e.

Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass öl- und fetthaltige Schiffsbetriebsabfälle an Bord getrennt in dafür vorgesehenen Behältern beziehungsweise Bilgenwasser in den Maschinenraumbilgen gesammelt werden.

Die Behälter sind an Bord so zu lagern, dass auslaufende Stoffe leicht und rechtzeitig erkannt und zurückgehalten werden können.

(2) Es ist verboten,

  1. an Deck gestaute lose Behälter als Altölsammelbehälter zu verwenden;
  2. Abfälle an Bord zu verbrennen;
  3. öl- und fettlösende oder emulgierende Reinigungsmittel in die Maschinenraumbilgen einzubringen. Ausgenommen hiervon sind Mittel, die die Reinigung des Bilgenwassers durch die Annahmestellen nicht erschweren.

Artikel 2.03 Ölkontrollbuch, Abgabe an Annahmestellen

(1) Jedes motorgetriebene Fahrzeug muss, soweit es Gasöl verwendet, ein gültiges Ölkontrollbuch an Bord haben, das von der zuständigen Behörde nach dem Muster des Anhangs I ausgestellt wird. Dieses Kontrollbuch ist an Bord aufzubewahren. Nach seiner Erneuerung muss das vorhergehende Kontrollbuch mindestens sechs Monate nach der letzten Eintragung an Bord aufbewahrt werden.

(2) Die öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfälle sind in regelmäßigen, durch den Zustand und den Betrieb des Fahrzeugs bestimmten Zeitabständen an die Annahmestellen gegen Nachweis abzugeben. Der Nachweis besteht aus einem Vermerk der Annahmestelle im Ölkontrollbuch.

(3) Seeschiffe, die ein Öltagebuch nach dem Internationalen Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (Marpol) haben, sind von der Führung des Ölkontrollbuchs nach Absatz 1 befreit.

Kapitel III 10a
Organisation und Finanzierung der Entsorgung von öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfällen

Artikel 3.01 Begriffsbestimmungen 23

Im Sinne dieses Kapitels bedeutet der Ausdruck

  1. "Schiffsbetreiber" diejenige natürliche oder juristische Person, die die laufenden Ausgaben im Zusammenhang mit dem Schiffsbetrieb, insbesondere für den Kauf des verwendeten Kraftstoffs trägt, ersatzweise der Schiffseigner;
  2. "SPE-CDNI" elektronisches Zahlungssystem, das Konten (ECO-Konten), ECO-IDs und eine App zur Zahlung der Entsorgungsgebühr umfasst;
  3. "ECO-Konto" ein auf den Namen des Schiffsbetreibers lautendes Konto bei einer Innerstaatlichen Institution, das für die Zahlung der in Artikel 3.03 genannten Entsorgungsgebühr bestimmt ist;
  4. "ECO-ID" eine eindeutige Identifikationsnummer, die mit einem Schiff und einem zugehörigen ECO-Konto durch den Schiffsbetreiber verknüpft wird und Zugang zur autorisierten Nutzung der App ermöglicht;
  5. "App" eine Anwendung, die eine für die Zahlung der Entsorgungsgebühr bestimmte Software enthält und als Anwendung über ein mobiles Gerät oder über eine Internet-Website verfügbar ist und folgende Funktionen enthält:
  6. "2D Barcode" ein eindeutiger Barcode, der eine Identifizierung ermöglicht. 2D Barcodes können auf einem Smartphone, tablet, PC angezeigt werden oder analog ausgedruckt werden.

Artikel 3.02 Innerstaatliche Institution

Die innerstaatliche Institution erhebt die Entsorgungsgebühr und legt der internationalen Ausgleichs- und Koordinierungsstelle Vorschläge zur Festlegung des innerstaatlich erforderlichen Netzes der Annahmestellen vor. Sie hat ferner insbesondere die Aufgabe, nach einem international einheitlichen Muster regelmäßig die Mengen der entsorgten öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfälle und die Summe der erhobenen Entsorgungsgebühren zu erfassen. Die innerstaatliche Institution oder die zuständige Behörde überwacht die Kosten der Entsorgung. Die innerstaatliche Institution ist in der internationalen Ausgleichs- und Koordinierungsstelle vertreten und hat insbesondere die von dieser Stelle festgestellten vorläufigen und endgültigen Finanzausgleichsbeträge zum festgesetzten Zeitpunkt an andere innerstaatliche Institutionen zu erbringen.

Artikel 3.03 Erhebung der Entsorgungsgebühr 16 20 22 23
( Beschluss der IAKS 2015-I-1)
siehe auch Beschluss CDNI 2023-I-4

(1) Die Entsorgungsgebühr beträgt 10 Euro (zuzüglich MwSt) pro 1.000 l gelieferten Gasöls. Das Volumen des verkauften Gasöls entspricht dem Volumen bei 15 °C.

(2) Schuldner der Entsorgungsgebühr ist der Schiffsbetreiber.

(3) Die Entsorgungsgebühr wird beim Bunkern fällig. Sie muss als Transaktionssumme proportional zur gelieferten Gasölmenge sein.

(4) Die Entsorgungsgebühr wird über das SPE-CDNI entrichtet. Das SPE-CDNI wird von den innerstaatlichen Institutionen betrieben.

(5) Das Verfahren zur Entrichtung der Entsorgungsgebühr mittels SPE-CDNI beruht auf dem Grundsatz der Zahlung eines angemessenen Betrages durch den Schiffsbetreiber an eine innerstaatliche Institution, mit der die künftig geschuldeten Entsorgungsgebühren beglichen werden. Das Verfahren umfasst folgende Bestandteile:

  1. die Eröffnung eines ECO-Kontos durch den Schiffsbetreiber oder seinen Beauftragten bei der innerstaatlichen Institution seiner Wahl;
  2. die Eingabe der einzelnen Bunkerstellen in das elektronische System durch die Betreiber der Bunkerstellen;
  3. die Eingabe der zur Anmeldung der Schiffsführer im elektronischen System erforderlichen E-Mail-Adressen in das elektronische System durch den ECO-Kontoinhaber;
  4. die Eingabe der zur Anmeldung der Bunkerstellen im elektronischen System erforderlichen E-Mailadressen in das elektronische System durch den Betreiber der Bunkerstelle;
  5. die Übermittlung der zur Anmeldung im elektronischen System erforderlichen Daten an die Schiffsführer und an die Bunkerstellen durch das elektronische System;
  6. das Erstellen einer ECO-ID pro Fahrzeug des Schiffsbetreibers oder seines Beauftragten, die mit dem an den künftigen Gebührentransaktionen beteiligten ECO-Konto verbunden ist durch das elektronische System;
  7. die Überweisung eines ausreichenden Betrages durch den Schiffsbetreiber oder seinen Beauftragten zugunsten des betreffenden ECO-Kontos auf das Bankkonto der betreffenden innerstaatlichen Institution zur Zahlung der Entsorgungsgebühr;
  8. die Abbuchung der Entsorgungsgebühr vom betreffenden ECO-Konto beim Bunkern und die Abwicklung der Transaktion mittels des elektronischen Systems. Hierfür zeigt der Schiffsführer der Bunkerstelle den 2D Barcode.

(6) Abweichend von Absatz 4 erfolgt die Entrichtung der Entsorgungsgebühr durch den Schiffsbetreiber in den folgenden Fällen im Wege eines schriftlichen Verfahrens:

  1. das SPE-CDNI ist nicht verfügbar oder außer Betrieb;
  2. der Schiffsführer kann keinen 2D Barcode vorlegen oder der vorgelegte 2D Barcode ist ungültig;
  3. das Guthaben auf dem ECO-Konto ist nicht ausreichend.

(7) In den unter Absatz 6 genannten Fällen übermittelt die Bunkerstelle der innerstaatlichen Institution des Landes, in dem das Bunkern stattgefunden hat, innerhalb eines Zeitraums von nicht mehr als sieben Kalendertagen die Angaben, die für die Entrichtung der Entsorgungsgebühr in Bezug auf die entsprechende Lieferung von Gasöl erforderlich sind. Die innerstaatliche Institution trifft die erforderlichen Maßnahmen für die Erhebung der geschuldeten Gebühren. Gegebenenfalls kann sie den Vorgang einer der anderen nationalen Institutionen übergeben.

(8) Für Transaktionen, die unter Absatz 6 Buchstabe b und c fallen, hat der Schiffsbetreiber an die forderungsstellende innerstaatliche Institution Verwaltungsgebühren zu entrichten; die Höhe dieser Gebühren wird von der Internationalen Ausgleichs- und Koordinierungsstelle für alle Vertragsparteien einheitlich festgelegt.

(9) Eine innerstaatliche Institution kann in Einzelfällen, in denen die Anwendung des Verfahrens laut Absatz 4 und 5 im Hinblick auf die Zweckmäßigkeit der Entrichtung aus Sicht dieser innerstaatlichen Institution nicht angemessen ist, einzelne Ausnahmeregelungen in Bezug auf die Lieferung von Gasöl und die Entrichtung der Entsorgungsgebühr treffen. Diese Ausnahmeregelungen, die der Internationalen Ausgleichs- und Koordinierungsstelle bekannt zu machen sind, müssen den sonstigen Bestimmungen dieses Kapitels entsprechen.

(10) Die Einzelheiten der in diesem Artikel genannten Verfahren sind nach Abstimmung in der internationalen Ausgleichs- und Koordinierungsstelle innerstaatlich festzulegen.

Artikel 3.04 Kontrolle der Erhebung der Entsorgungsgebühr und der Kosten der Annahme und Entsorgung 23

(1) Bei jedem Bezug von Gasöl ist durch die Bunkerstelle ein Bezugsnachweis für Gasöl auszufertigen. Dieser soll mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name des Fahrzeugs, einheitliche europäische Schiffsnummer oder eine andere Angabe zur eindeutigen Identifizierung des Fahrzeugs, Name des Schiffsbetreibers oder des Schiffsführers, bezogene/abgegebene Gasölmenge (in Liter entsprechend dem Volumen bei 15 °C, auf den nächsten vollen Liter gerundet), Ort und Datum, und im Falle des schriftlichen Verfahrens auch eine Unterschrift des Schiffsführers und der Bunkerstelle.

(2) Die vom SPE-CDNI für die Gebührentransaktion ausgegebene Quittung wird elektronisch erstellt. Der Schiffsführer erhält eine Kopie des Bezugsnachweises für Gasöl und der elektronischen Quittung nach Satz 1. Der Schiffsführer hat den Bezugsnachweis für Gasöl und die jederzeit lesbar zu machende elektronische Quittung zwölf Monate an Bord aufzubewahren. Eine weitere Ausfertigung des Bezugsnachweises für Gasöl bzw. die jederzeit elektronisch lesbar zu machende elektronische Quittung verbleibt zwölf Monate bei der Bunkerstelle.

(3) Bei Anwendung des schriftlichen Verfahrens nach Artikel 3.03 Absatz 6 vermerkt die Bunkerstelle auf dem Bezugsnachweis für Gasöl, dass der Schiffsbetreiber die Entsorgungsgebühr nicht entrichtet hat.

(4) Die Übereinstimmung zwischen den von den Fahrzeugen bezogenen Gasölmengen und der Summe der entrichteten Entsorgungsgebühren wird durch die innerstaatliche Institution oder durch die zuständige Behörde anhand der von den Bunkerstellen vorzulegenden Bezugsnachweise für Gasöl und elektronischen Quittungen kontrolliert.

(5) Die zuständige Behörde kann an Bord der Fahrzeuge oder aus der Ferne über eine Einsichtnahme in das elektronische Bezahlsystem die Entrichtung der Entsorgungsgebühr sowie die entsorgten Mengen der öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfälle, insbesondere durch Vergleich der in den geeigneten Borddokumenten eingetragenen Fahrten mit den im Bezugsnachweis für Gasöl oder in elektronischen Quittungen enthaltenen Angaben kontrollieren.

(6) Die innerstaatliche Institution oder die zuständige Behörde kann bei den Annahmestellen die Angaben über die entsorgten Mengen sowie die Kosten der Entsorgung anhand der geeigneten Dokumente kontrollieren.

(7) Die innerstaatliche Institution oder die zuständige Behörde kann bei den Bunkerstellen die Angaben über die an gebührenpflichtige Fahrzeuge gelieferten Mengen an Gasöl kontrollieren.

(8) Die Einzelheiten der in diesem Artikel genannten Verfahren sind nach Abstimmung in der internationalen Ausgleichs- und Koordinierungsstelle innerstaatlich festzulegen.

Kapitel IV 10a
Internationaler Finanzausgleich

Artikel 4.01 Internationale Ausgleichs- und Koordinierungsstelle

(1) Die internationale Ausgleichs- und Koordinierungsstelle tritt einmal jährlich im letzten Quartal zusammen, um den Finanzausgleich des vergangenen Jahres zu verabschieden und gegebenenfalls der Konferenz der Vertragsparteien eine Änderung der Höhe der Entsorgungsgebühr sowie eine etwa notwendige Anpassung des vorhandenen Netzes der Annahmestellen unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Schifffahrt und der Wirtschaftlichkeit der Entsorgung vorzuschlagen. Sie kann jederzeit auf Vorschlag des Sekretariats zusammentreten oder wenn die Vertreter zweier innerstaatlicher Institutionen dies verlangen.

(2) Die internationale Ausgleichs- und Koordinierungsstelle legt einheitliche Verfahren und Modalitäten für die Durchführung der vorläufigen und jährlichen Finanzausgleiche fest.

(3) Alle finanziellen Transaktionen im Zusammenhang mit der Entsorgungsgebühr erfolgen in Euro.

Artikel 4.02 Vorläufiger Finanzausgleich

(1) Die innerstaatlichen Institutionen melden dem Sekretariat der internationalen Ausgleichs- und Koordinierungsstelle vierteljährlich jeweils zum 1. Februar, 1. Mai, 1. August und 1. November

  1. die Mengen der im vorhergehenden Vierteljahr gesammelten und entsorgten öl- und fetthaltigen Abfälle;
  2. die gesamten Annahme- und Entsorgungskosten für die angegebenen Mengen nach Buchstabe a;
  3. die Mengen des an die Fahrzeuge abgegebenen Gasöls, für die eine Entsorgungsgebühr zu entrichten ist;
  4. die Summe der eingenommenen Entsorgungsgebühren;
  5. die finanziellen Auswirkungen der Maßnahmen nach Artikel 6 Absatz 1 Satz 5 des Übereinkommens.

Die Modalitäten für das Verfahren werden von der internationalen Ausgleichs- und Koordinierungsstelle festgelegt.

(2) Die internationale Ausgleichs- und Koordinierungsstelle ermittelt auf der Grundlage der Meldungen nach Absatz 1 sowie unter Zugrundelegung des Ausgleichsverfahrens nach Artikel 4.04 für jedes abgelaufene Vierteljahr einen vorläufigen Finanzausgleich und übermittelt die Beträge innerhalb von zwei Wochen nach Eingang sämtlicher Meldungen nach Absatz 1 an die innerstaatlichen Institutionen.

(3) Die innerstaatlichen Institutionen, die im Rahmen des vierteljährlichen Finanzausgleichs eine Zahlung zu erbringen haben, sind verpflichtet, diese Zahlung innerhalb von vier Wochen nach Eingang der Zahlungsaufforderung an die innerstaatlichen Institutionen, denen die Ausgleichszahlung zusteht, zu leisten.

Artikel 4.03 Jährlicher Finanzausgleich

(1) Die innerstaatlichen Institutionen legen dem Sekretariat der internationalen Ausgleichs- und Koordinierungsstelle ihre Jahresabrechnung für das vergangene Geschäftsjahr bis spätestens 15. Oktober des laufenden Jahres vor. Die internationale Ausgleichs- und Koordinierungsstelle legt den Finanzausgleich für das Vorjahr bei ihrer ordentlichen Sitzung fest.

(2) Die innerstaatlichen Institutionen sind zur Leistung der aufgrund des endgültigen Finanzausgleichs nach Artikel 4.02 Absatz 3 für das Vorjahr geschuldeten Zahlungen verpflichtet.

Artikel 4.04 Verfahren des Finanzausgleichs

(1) Der Finanzausgleich nach den Artikeln 4.02 und 4.03 wird für jede innerstaatliche Institution wie folgt ermittelt:

Cn = Zn / Σ Zn • Σ Xn -Xn

Darin bedeutet

Cn den Ausgleichsbetrag für eine innerstaatliche Institution N.

Vorzeichen positiv: Die Institution erhält eine Ausgleichszahlung. Vorzeichen negativ: Die Institution muss eine Ausgleichszahlung leisten;

Xn die Einnahmen an Entsorgungsgebühren einer innerstaatlichen Institution N nach Artikel 4.02 Absatz 1;
Zn die tatsächlichen Annahme- und Entsorgungskosten einer innerstaatlichen Institution N nach Artikel 4.02 Absatz 1;
Σ Xn die Summe der Einnahmen an Entsorgungsgebühren aller innerstaatlichen Institutionen;
Σ Zn die Summe der tatsächlichen Annahme- und Entsorgungskosten aller innerstaatlichen Institutionen.

(2) Ausgleichsbeträge Cn, die geringer sind als ein bestimmter Mindestprozentsatz der Einnahmen einer innerstaatlichen Institution N an Entsorgungsgebühren, werden nicht ausgeglichen. Der Mindestprozentsatz wird von der internationalen Ausgleichs- und Koordinierungsstelle festgelegt.

Teil B
Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen aus dem Ladungsbereich

Kapitel V
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 5.01 Begriffsbestimmungen 17 20

Gültig bis siehe =>
Im Sinne dieses Teiles bedeutet der Ausdruck:

  1. "Einheitstransporte": Transporte, bei denen im Laderaum oder Ladetank des Fahrzeugs ununterbrochen nachweislich das gleiche Ladegut oder ein anderes Ladegut befördert wird, dessen Beförderung keine vorherige Reinigung des Laderaums oder des Ladetanks erfordert;
  2. a) "kompatible Transporte": Transporte, bei denen während aufeinanderfolgender Fahrten im Laderaum oder Ladetank des Fahrzeugs nachweislich ein Ladegut befördert wird, dessen Beförderung kein vorheriges Waschen des Laderaums oder des Ladetanks erfordert;
  3. "Restladung" die flüssige Ladung, die nach dem Löschen ohne Einsatz eines Nachlenzsystems im Ladetank und im Leitungssystem verbleibt, sowie Trockenladung, die nach dem Löschen ohne den Einsatz von Besen, Kehrmaschinen oder Vakuumreinigern im Laderaum verbleibt;
  4. "Ladungsrückstände" die flüssige Ladung, die nicht durch das Nachlenzsystem aus dem Ladetank und dem Leitungssystem entfernt werden kann, sowie trockene Ladung, die nicht durch den Einsatz von Kehrmaschinen, Besen oder Vakuumreinigern aus dem Laderaum entfernt werden kann;
  5. "Nachlenzsystem" ein System nach Anhang II für das möglichst vollständige Entleeren der Ladetanks und des Leitungssystems bis auf nicht lenzbare Ladungsrückstände;
  6. "Umschlagsrückstände" Ladung, die beim Umschlag außerhalb des Laderaums auf das Schiff gelangt;
  7. "besenreiner Laderaum" einen Laderaum, aus dem die Restladung mit Reinigungsgeräten wie Besen oder Kehrmaschinen ohne den Einsatz von saugenden oder spülenden Geräten entfernt worden ist und der nur noch Ladungsrückstände enthält;
  8. "nachgelenzter Ladetank" einen Ladetank, aus dem die Restladung durch den Einsatz eines Nachlenzsystems ` entfernt worden ist und der nur noch Ladungsrückstände enthält;
  9. "vakuumreiner Laderaum" einen Laderaum, aus dem die Restladung mittels " Vakuumtechnik entfernt worden ist und der deutlich weniger Ladungsrückstände enthält als ein besenreiner Laderaum;
  10. "Restentladung" die Beseitigung der Restladung aus den Laderäumen beziehungsweise Ladetanks und Leitungssystemen durch geeignete Mittel (z.B. Besen, Kehrmaschine, Vakuumtechnik, Nachlenzsystem), durch die der Entladungsstandard
    "Laderaum besenrein" oder
    "Laderaum vakuumrein" oder
    "Ladetank nachgelenzt"
    erreicht wird, sowie die Beseitigung der Umschlagsrückstände und von Verpackungs- und Stauhilfsmitteln;
  11. "Waschen" die Beseitigung der Ladungsrückstände aus dem besenreinen oder vakuumreinen Laderaum oder aus dem nachgelenzten Ladetank unter Einsatz von Wasserdampf oder Wasser;
  12. "waschreiner Laderaum oder Ladetank" einen Laderaum oder Ladetank, der nach dem Waschen grundsätzlich für jede Ladungsart geeignet ist;
  13. "Waschwasser" das Wasser, das beim Waschen von besenreinen oder vakuumreinen Laderäumen oder von nachgelenzten Ladetanks anfällt. Hierzu wird auch Ballastwasser und Niederschlagswasser gerechnet, das aus diesen Laderäumen oder Ladetanks stammt.

Gültig ab siehe =>
Im Sinne dieses Teiles bedeutet der Ausdruck:

  1. "Einheitstransporte": Transporte, bei denen im Laderaum oder Ladetank des Fahrzeugs ununterbrochen nachweislich das gleiche Ladegut oder ein anderes Ladegut befördert wird, dessen Beförderung keine vorherige Reinigung des Laderaums oder des Ladetanks erfordert;
  2. a) "kompatible Transporte": Transporte, bei denen während aufeinanderfolgender Fahrten im Laderaum oder Ladetank des Fahrzeugs nachweislich ein Ladegut befördert wird, dessen Beförderung kein vorheriges Waschen oder Entgasen des Laderaums oder des Ladetanks erfordert;
  3. "Restladung" die flüssige Ladung, die nach dem Löschen ohne Einsatz eines Nachlenzsystems im Ladetank und im Leitungssystem verbleibt, sowie Trockenladung, die nach dem Löschen ohne den Einsatz von Besen, Kehrmaschinen oder Vakuumreinigern im Laderaum verbleibt;
  4. "Ladungsrückstände" die flüssige Ladung, die nicht durch das Nachlenzsystem aus dem Ladetank und dem Leitungssystem entfernt werden kann, sowie trockene Ladung, die nicht durch den Einsatz von Kehrmaschinen, Besen oder Vakuumreinigern aus dem Laderaum entfernt werden kann;
  5. "Nachlenzsystem" ein System nach Anhang II für das möglichst vollständige Entleeren der Ladetanks und des Leitungssystems bis auf nicht lenzbare Ladungsrückstände;
  6. "Umschlagsrückstände" Ladung, die beim Umschlag außerhalb des Laderaums auf das Schiff gelangt;
  7. "besenreiner Laderaum" einen Laderaum, aus dem die Restladung mit Reinigungsgeräten wie Besen oder Kehrmaschinen ohne den Einsatz von saugenden oder spülenden Geräten entfernt worden ist und der nur noch Ladungsrückstände enthält;
  8. "nachgelenzter Ladetank" einen Ladetank, aus dem die Restladung durch den Einsatz eines Nachlenzsystems ` entfernt worden ist und der nur noch Ladungsrückstände enthält;
  9. "vakuumreiner Laderaum" einen Laderaum, aus dem die Restladung mittels " Vakuumtechnik entfernt worden ist und der deutlich weniger Ladungsrückstände enthält als ein besenreiner Laderaum;
  10. "Restentladung" die Beseitigung der Restladung aus den Laderäumen beziehungsweise Ladetanks und Leitungssystemen durch geeignete Mittel (z.B. Besen, Kehrmaschine, Vakuumtechnik, Nachlenzsystem), durch die der Entladungsstandard
    "Laderaum besenrein" oder
    "Laderaum vakuumrein" oder
    "Ladetank nachgelenzt"
    erreicht wird, sowie die Beseitigung der Umschlagsrückstände und von Verpackungs- und Stauhilfsmitteln;
  11. "Waschen" die Beseitigung der Ladungsrückstände aus dem besenreinen oder vakuumreinen Laderaum oder aus dem nachgelenzten Ladetank unter Einsatz von Wasserdampf oder Wasser;
  12. "waschreiner Laderaum oder Ladetank" einen Laderaum oder Ladetank, der nach dem Waschen grundsätzlich für jede Ladungsart geeignet ist;
  13. "Waschwasser" das Wasser, das beim Waschen von besenreinen oder vakuumreinen Laderäumen oder von nachgelenzten Ladetanks anfällt. Hierzu wird auch Ballastwasser und Niederschlagswasser gerechnet, das aus diesen Laderäumen oder Ladetanks stammt
  14. "Entgasen": die Beseitigung von Dämpfen nach Anhang IIIa aus einem nachgelenzten Ladetank bei einer Annahmestelle unter Einsatz geeigneter Verfahren und Techniken;
  15. "Ventilieren": die direkte Freisetzung der Dämpfe aus dem Ladetank in die Atmosphäre;
  16. "entgaster oder ventilierter Ladetank": ein gemäß den Entgasungsstandards nach Anhang IIIa von Dämpfen befreiter Ladetank.

Artikel 5.02 Verpflichtung der Vertragsstaaten 20

Gültig bis siehe =>
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die infrastrukturellen und sonstigen Voraussetzungen für die Abgabe und Annahme von Restladungen, Umschlagsrückständen, Ladungsrückständen und Waschwasser binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens zu schaffen oder schaffen zu lassen.

Gültig ab siehe =>
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die infrastrukturellen und sonstigen Voraussetzungen für die Abgabe und Annahme von Restladungen, Umschlagsrückständen, Ladungsrückständen, Waschwasser und Dämpfen zu schaffen oder schaffen zu lassen.

Artikel 5.03 Seeschiffe 17 22

Dieser Teil B gilt nicht für das Laden und Löschen von Seeschiffen

  1. in Seehäfen an Seeschifffahrtsstraßen;
  2. in Binnenhäfen, die der Europäischen Richtlinie 2019/883 1 unterliegen.

Gültig ab siehe =>
Artikel 5.04 Anwendung von Teil B bei Dämpfen
20

(1) Teil B findet unbeschadet

  1. der Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens vom 26. Mai 2000 über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) in Verbindung mit der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland und
  2. der geänderten Richtlinie 94/63/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC-Emissionen) bei der Lagerung von Ottokraftstoff und seiner Verteilung von den Auslieferungslagern bis zu den Tankstellen

in ihrer jeweils aktuellen Fassung Anwendung.

(2) Die Bestimmungen des Anhangs IIIa gelten ergänzend zu den Bestimmungen der in Absatz 1 Buchstabe b) genannten Richtlinie.

Fahrzeuge, für die schriftlich nachgewiesen werden kann, dass sie außerhalb des Geltungsbereichs des CDNI vorschriftsgemäß entgast haben, gelten als entgaste Schiffe im Sinne dieser Verordnung, sofern die Werte des Anhangs IIIa eingehalten werden. Die Konferenz der Vertragsparteien benennt neben der Richtlinie 94/63/EG und dem ADN die Vorschriften, die sie hinsichtlich der Entgasungsbestimmungen als gleichwertig anerkennt.

Kapitel VI
Verpflichtungen des Schiffsführers

Gültig bis siehe =>
Artikel 6.01 Verbot der Einbringung und Einleitung
20

Gültig ab siehe =>
Artikel 6.01 Verbot der Einbringung, Einleitung und Freisetzung 20

Gültig bis siehe =>
(1) Es ist verboten, von Fahrzeugen aus Teile der Ladung sowie Abfall aus dem Ladungsbereich in die Wasserstraße einzubringen oder einzuleiten.

Gültig ab siehe =>
(1) Es ist verboten, von Fahrzeugen aus Teile der Ladung sowie Abfall aus dem Ladungsbereich in die Wasserstraße einzubringen oder einzuleiten oder Dämpfe in die Atmosphäre freizusetzen.

Gültig bis siehe =>
(2) Ausgenommen von dem Verbot nach Absatz 1 ist Waschwasser mit Ladungsrückständen von Gütern, für die das Einleiten in die Wasserstraße nach Anhang III ausdrücklich gestattet ist, wenn die Bestimmungen dieses Anhanges eingehalten worden sind.

Gültig ab siehe =>
(2) Ausgenommen von dem Verbot nach Absatz 1

  1. ist Waschwasser mit Ladungsrückständen von Gütern, für die das Einleiten in die Wasserstraße nach Anhang III,
  2. sind Dämpfe, für die eine Freisetzung in die Atmosphäre durch Ventilieren nach Anhang IIIa

ausdrücklich gestattet ist, wenn die Bestimmungen dieser Anhänge eingehalten worden sind.

Gültig bis siehe =>
(3) Sind Stoffe, für die in Anhang III ausschließlich eine Abgabe zur Sonderbehandlung vorgeschrieben ist, frei geworden oder drohen sie frei zu werden, muss der Schiffsführer unverzüglich die nächste zuständige Behörde darüber unterrichten. Dabei hat er den Ort des Vorfalls sowie Menge und Art des Stoffes so genau wie möglich anzugeben.

Gültig ab siehe =>
(3) Sind

  1. Stoffe, für die in Anhang III ausschließlich eine Abgabe zur Sonderbehandlung oder
  2. Dämpfe, für die in Anhang IIIa ein Entgasen

vorgeschrieben ist, freigeworden oder drohen sie freizuwerden, muss der Schiffsführer unverzüglich die nächste zuständige Behörde darüber unterrichten.

Dabei hat er den Ort des Vorfalls sowie Menge und Art des Stoffes oder der Dämpfe so genau wie möglich anzugeben.

(4) Die zuständige innerstaatliche Behörde beurteilt die Zulässigkeit der Einleitung oder Einbringung von Abfall aus dem Ladungsbereich von Gütern, die nicht im Güterverzeichnis nach Anhang III aufgeführt sind. Sie legt einen vorläufigen Einleitungsstandard fest.

Die Konferenz der Vertragsparteien prüft diesen Vorschlag und nimmt gegebenenfalls eine Ergänzung des Güterverzeichnisses vor.

Gültig ab siehe =>
(5) Abweichend vom Verbot nach Absatz 1 dürfen Dämpfe freigesetzt werden, wenn dies durch einen unerwarteten Werftaufenthalt oder eine unerwartete Vor-Ort-Reparatur durch eine Werft oder eine andere Fachfirma erforderlich wird und die Dämpfe nicht einer Annahmestelle zugeführt werden können. Hierbei sind die Bestimmungen des Anhangs IIIa a 4 und des Unterabschnitts 7.2.3.7 des ADN zu beachten.

Artikel 6.02 Übergangsbestimmungen 20

Gültig bis siehe =>
(1) Während einer Übergangsfrist von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens gilt

  1. bezüglich trockener Ladung:
  2. bezüglich flüssiger Ladung:

das Nachlenzen von Ladetanks nach Artikel 7.04 wird nicht gefordert, jedoch sind vorhandene Systeme so weit wie möglich zu benutzen, selbst wenn diese dem Anhang II noch nicht entsprechen.

(2) Wenn die Voraussetzungen für die Einhaltung des Entladungsstandards "vakuumrein", für die Abgabe des Waschwassers an Annahmestellen oder für das Nachlenzen von Tankschiffen gegeben sind, kann die zuständige innerstaatliche Behörde für ihren Zuständigkeitsbereich oder Teile ihres Zuständigkeitsbereiches schon vor Ablauf der Übergangsfrist vorschreiben, dass die Bestimmungen des Anhangs III für die betreffenden Güterarten uneingeschränkt einzuhalten sind. Sie informiert hierüber im Voraus die Konferenz der Vertragsparteien.

Artikel 6.03 Entladebescheinigung 15 20 22 23

(1a) Jedes Fahrzeug, das im Geltungsbereich dieses Übereinkommens entladen wurde, muss eine gültige Entladebescheinigung an Bord haben, die nach dem Muster in Anhang IV ausgestellt sein muss.

Diese Entladebescheinigung ist nach ihrer Ausstellung mindestens sechs Monate an Bord aufzubewahren.

Bei Fahrzeugen ohne Steuerhaus und Wohnung kann die Entladebescheinigung auch an anderer Stelle als an Bord vom Frachtführer aufbewahrt werden.

(1b) Eine Entladebescheinigung in elektronischem Format kann verwendet werden, sofern

  1. der Datenschutz gemäß der Verordnung (EU) 2016/6791 (Datenschutz-Grundverordnung) in der jeweils geltenden Fassung oder gemäß vergleichbaren nationalen Vorschriften der Schweizerischen Eidgenossenschaft gewährleistet ist;
  2. eine fälschungssichere Signatur gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 (eIDAS)2 in der jeweils geltenden Fassung oder gemäß vergleichbaren nationalen Vorschriften der Schweizerischen Eidgenossenschaft vorgesehen ist;
  3. die Datensicherheit durch Umsetzung entsprechender Vorgaben in den in Buchstabe a genannten Vorschriften gewährleistet ist und damit auch unberechtigter Zugang sicher unterbunden wird;
  4. die Überprüfbarkeit der Entladebescheinigung an Bord oder in der Unternehmensbuchführung des Schiffsbetreibers gewährleistet ist;
  5. die Überprüfbarkeit in der Unternehmensbuchführung der Identität der Person, die die Entladebescheinigung ausgestellt hat und der Person, die die Annahmestelle betreibt, gewährleistet ist.

Die Entladebescheinigung ist auf Verlangen den Bediensteten der zuständigen Behörden auszuhändigen. Die Entladebescheinigung darf in einer lesbaren elektronischen Fassung zur Verfügung gestellt werden.
________

1 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG ( Datenschutz-Grundverordnung).
2 Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG.

Gültig bis siehe =>
(2) Bei der Restentladung sowie bei der Abgabe und Annahme von Abfällen aus dem Ladungsbereich sind die Entladungsstandards und Abgabe-/Annahmevorschriften des Anhangs III anzuwenden.

Gültig ab siehe =>
(2) Bei der Restentladung sowie bei der Abgabe und Annahme von Abfällen aus dem Ladungsbereich sind

  1. im Falle des Waschens die Entladungsstandards und Abgabe-/Annahmevorschriften des Anhangs III;
  2. im Falle des Entgasens die Vorschriften und Entgasungsstandards des Anhangs IIIa

anzuwenden.

(3) Nach dem Beladen darf das Fahrzeug die Fahrt erst dann fortsetzen, wenn sich der Schiffsführer davon überzeugt hat, dass die Umschlagsrückstände entfernt worden sind.

(4) Das Fahrzeug darf nach dem Entladen die Fahrt erst dann fortsetzen, wenn der Schiffsführer in der Entladebescheinigung bestätigt hat, dass die Restladung sowie Umschlagsrückstände übernommen worden sind.

(4a) Das Fahrzeug darf nach dem Entladen die Fahrt nur unter folgenden Bedingungen fortsetzen:

(4b) Während der Fahrt ist der Schiffsführer verpflichtet, folgende Angaben in Teil 2 b) der Entladebescheinigung durch Unterzeichnung zu erklären:

(5) Auf Fahrzeuge, die Einheitstransporte durchführen, finden nur die Beseitigung und die Übernahme von Umschlagsrückständen Anwendung.

Gültig bis siehe =>
(6) Werden Laderäume oder Ladetanks gewaschen und darf das Waschwasser nach den Entladungsstandards und den Abgabe-/Annahmevorschriften des Anhangs III nicht in das Gewässer eingeleitet werden, darf das Fahrzeug die Fahrt erst dann fortsetzen, wenn der Schiffsführer in der Entladebescheinigung bestätigt hat, dass dieses Waschwasser übernommen oder ihm eine Annahmestelle zugewiesen worden ist.

Gültig ab siehe =>
(6) Werden Laderäume oder Ladetanks

  1. gewaschen und darf das Waschwasser nach den Entladungsstandards und den Abgabe-/Annahmevorschriften des Anhangs III nicht in das Gewässer eingeleitet werden, darf das Fahrzeug die Fahrt erst dann fortsetzen, wenn der Schiffsführer in der Entladebescheinigung bestätigt hat, dass dieses Waschwasser übernommen oder ihm eine Annahmestelle zugewiesen worden ist;
  2. nach den Entgasungsstandards des Anhangs IIIa entgast, darf das Fahrzeug die Fahrt erst dann fortsetzen, wenn der Schiffsführer in der Entladebescheinigung bestätigt hat, dass die Ladetanks entgast worden sind oder dem Schiffsführer eine Annahmestelle zur Entgasung zugewiesen worden ist.

Fassung gem. Beschluss CDNI 2023-I-5 Anlage 1 Nr. 1
(6) Werden Laderäume oder Ladetanks gewaschen und darf das dabei entstandene Waschwasser gemäß den Entladungsstandards und den Abgabe- und Annahmevorschriften gemäß Anhang III nicht in das Gewässer eingeleitet werden, darf das Fahrzeug die Fahrt erst fortsetzen, nachdem in der Entladebescheinigung bestätigt wurde:

(7) Die Absätze 1 und 4 finden keine Anwendung für Schiffe, die nach ihrer Art und Bauweise geeignet sind und eingesetzt werden für:

  1. den Transport von Containern,
  2. den Transport von beweglicher Ladung (roro), von Stück- und Schwergut bzw. Großgeräten,
  3. die Lieferung von Treibstoffen, Trinkwasser und Bordvorräten an See- und an Binnenschiffe (Bevorratungsschiffe),
  4. die Sammlung öl- und fetthaltiger Abfälle der See- und Binnenschiffe,
  5. den Transport von verflüssigten Gasen (ADN Typ G),
  6. den Transport von flüssigem Schwefel (bei 180 °C), Zementpulver, Flugasche und vergleichbaren Gütern, die als Schüttgut oder pumpbare Ladung befördert werden, wobei von einem ausschließlich für die betroffene Güterkategorie geeigneten System für Beladung, Entladung und Lagerung an Bord Gebrauch gemacht wird,
  7. den Transport von Sand, Kies oder Baggergut von der Baggerstelle zur Entladestelle, wenn das betroffene Schiff ausschließlich für einen solchen Transport gebaut und eingerichtet ist,

sofern das betreffende Schiff die genannten Güter oder Lasten auch tatsächlich ausschließlich transportiert und als letzte Ladung transportiert hat.

Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf den Transport gemischter Ladungen mit solchen Schiffen.

Im Einzelfall kann die zuständige Behörde bei Vorlage vergleichbarerer Voraussetzungen ein Fahrzeug im Rahmen der Durchführung von Sondertransporten von der Anwendung der Absätze 1 und 4 befreien. Der Nachweis dieser Befreiung ist an Bord des Fahrzeuges mitzuführen.

(8) Die Absätze 1 und 4 finden auch keine Anwendung auf Transporte, bei denen die Entladung in ein Seeschiff erfolgt. Der Schiffsführer hat diese Entladung anhand der entsprechenden Beförderungspapiere nachzuweisen und die Papiere auf Verlangen den Aufsichtsbehörden vorzuzeigen.

Kapitel VII
Verpflichtungen des Frachtführers, des Befrachters, des Ladungsempfängers und des Betreibers der Umschlagsanlage

Artikel 7.01 Bescheinigung der Annahme 18 20

Gültig bis siehe =>
(1) In der Entladebescheinigung nach Artikel 6.03 bestätigt der Ladungsempfänger dem Fahrzeug die Entladung, die Restentladung und, soweit ihm dies obliegt, das Waschen der Laderäume oder Ladetanks sowie die Annahme von Abfällen aus dem Ladungsbereich oder gegebenenfalls die Zuweisung einer Annahmestelle. Er hat die von ihm und dem Schiffsführer ausgefüllte und unterzeichnete Entladebescheinigung nach ihrer Ausstellung mindestens sechs Monate in Kopie aufzubewahren.

Gültig ab siehe =>
(1) In der Entladebescheinigung nach Artikel 6.03 bestätigt der Ladungsempfänger dem Fahrzeug die Entladung, die Restentladung und, soweit ihm dies obliegt, das Waschen der Laderäume oder Ladetanks oder das Entgasen der Ladetanks sowie die Annahme von Abfällen aus dem Ladungsbereich oder gegebenenfalls die Zuweisung einer Annahmestelle. Er hat die von ihm und dem Schiffsführer ausgefüllte und unterzeichnete Entladebescheinigung nach ihrer Ausstellung mindestens sechs Monate in Kopie aufzubewahren.

(2) Sofern der Ladungsempfänger das Waschwasser, das nicht in die Wasserstraße eingeleitet werden darf, nicht selbst annimmt, bestätigt der Betreiber der Annahmestelle dem Fahrzeug die Annahme des Waschwassers. Er hat die von ihm, dem Ladungsempfänger und dem Schiffsführer ausgefüllte und unterzeichnete Entladebescheinigung nach ihrer Ausstellung mindestens sechs Monate in Kopie aufzubewahren.

Gültig ab siehe =>
(3) Sofern dem Fahrzeug eine Annahmestelle zur Entgasung zugewiesen worden ist, bestätigt deren Betreiber die Entgasung des Fahrzeuges in der Entladebescheinigung. Der Betreiber hat die von ihm und dem Schiffsführer ausgefüllte und unterzeichnete Entladebescheinigung nach ihrer Ausstellung mindestens sechs Monate in Kopie aufzubewahren.

Artikel 7.02 Bereitstellung des Fahrzeugs 16 20

(1) Der Frachtführer stellt dem Befrachter das Fahrzeug mit einem solchen Entladungsstandard zur Verfügung, dass die Ladung unbeeinträchtigt befördert und abgeliefert werden kann. Dies ist in der Regel der Fall mit einem Entladungsstandard "Laderaum besenrein" oder "Ladetank nachgelenzt" und wenn das Fahrzeug frei von Umschlagsrückständen ist.

Gültig bis siehe =>
(2) Ein höherer Entladungsstandard oder das Waschen kann im Voraus schriftlich vereinbart werden. Eine Kopie dieser Vereinbarung ist an Bord des Fahrzeuges mindestens bis zum Ausfüllen der Entladebescheinigung nach Entladen und Reinigen des Fahrzeuges mitzuführen.

Gültig ab siehe =>
(2) Ein höherer Entladungsstandard, das Waschen oder das Entgasen kann im Voraus schriftlich vereinbart werden. Eine Kopie dieser Vereinbarung ist an Bord des Fahrzeuges mindestens bis zum Ausfüllen der Entladebescheinigung nach Entladen und Reinigen des Fahrzeuges mitzuführen.

(3) Mit Beginn des Beladens gilt das Fahrzeug als vom Frachtführer in einem Zustand zur Verfügung gestellt, der den Erfordernissen nach Absatz 1 oder 2 entspricht.

Artikel 7.03 Beladen und Entladen 20

Gültig bis siehe =>
(1) Das Beladen und das Entladen eines Fahrzeugs schließen auch die Maßnahmen zur Restentladung und zum Waschen ein, die nach diesem Teil B erforderlich sind. Restladung ist so weit wie möglich der Ladung hinzuzufügen.

Gültig ab siehe =>
(1) Das Beladen und das Entladen eines Fahrzeugs schließen auch die Maßnahmen zur Restentladung sowie

  1. im Falle des Waschens für das Waschen,
  2. im Falle des Entgasens für das Entgasen

ein, die nach diesem Teil B erforderlich sind. Restladung ist soweit wie möglich der Ladung hinzuzufügen.

(2) Beim Beladen sorgt der Befrachter dafür, dass das Fahrzeug frei von Umschlagsrückständen bleibt. Sind dennoch Umschlagsrückstände entstanden, sorgt der Befrachter nach der Beladung für deren Beseitigung, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart worden.

(3) Beim Entladen sorgt der Ladungsempfänger dafür, dass das Fahrzeug frei von Umschlagsrückständen bleibt. Sind dennoch Umschlagsrückstände entstanden, sorgt der Ladungsempfänger für deren Beseitigung. Umschlagsrückstände sind so weit wie möglich der Ladung hinzuzufügen.

Artikel 7.04 Ablieferung des Fahrzeugs 16 17 18 20 23

(1) Bei trockener Ladung hat der Ladungsempfänger dafür zu sorgen, dass nach dem Entladen der Laderaum besenrein oder vakuumrein nach den Entladungsstandards und Abgabe-/Annahmevorschriften des Anhangs III übergeben wird. Er ist verpflichtet, vorhandene Restladungen sowie Umschlagsrückstände des entladenen Fahrzeugs anzunehmen.

Bei flüssiger Ladung hat der Befrachter dafür zu sorgen, dass nach dem Entladen der Ladetank nachgelenzt übergeben wird. Die Entladung einschließlich der Restentladung mit Hilfe eines Nachlenzsystems wird vom Schiffsführer durchgeführt, es sei denn, im Transportauftrag ist etwas anderes vereinbart worden. Die Leitung zur Annahme von Restladung muss mit einem Anschluss entsprechend Muster 1 des Anhangs II versehen sein. Bei Benutzung des bordeigenen Nachlenzsystems des Schiffes darf vor Beginn des Nachlenzvorgangs der Gegendruck in der Rohrleitungsanlage des Ladungsempfängers 3 bar nicht überschreiten. Der Betreiber der Umschlagsanlage ist verpflichtet, die Restladung anzunehmen.

Gültig bis siehe =>
(2) Bei trockener Ladung ist der Ladungsempfänger, bei flüssiger Ladung der Befrachter verpflichtet, für einen waschreinen Laderaum oder Ladetank zu sorgen, wenn das Fahrzeug Güter befördert hat, deren Ladungsrückstände nach den Entladungsstandards und den Abgabe-/Annahmevorschriften des Anhangs III nicht mit dem Waschwasser in das Gewässer eingeleitet werden dürfen. Im Übrigen haben die Verantwortlichen nach Satz 1 für einen waschreinen Laderaum oder Ladetank zu sorgen, wenn dieser vor der Beladung gemäß einer Vereinbarung nach Artikel 7.02 Absatz 2 gewaschen war.

Gültig ab siehe =>
(2) Im Falle

  1. trockener Ladung ist der Ladungsempfänger verpflichtet, für einen waschreinen Laderaum zu sorgen, wenn das Fahrzeug Güter befördert hat, deren Ladungsrückstände nach den Entladungsstandards und den Abgabe-/Annahmevorschriften des Anhangs III nicht mit dem Waschwasser in das Gewässer eingeleitet werden dürfen;
  2. flüssiger Ladung ist der Befrachter verpflichtet, für einen
    1. a) waschreinen Ladetank zu sorgen, wenn das Fahrzeug Güter befördert hat, deren Ladungsrückstände nach den Entladungsstandards und den Abgabe-/Annahmevorschriften des Anhangs III nicht mit dem Waschwasser in das Gewässer eingeleitet werden dürfen,
    2. b) entgasten Ladetank zu sorgen, wenn das Fahrzeug Güter befördert hat, deren Dämpfe nach den Entgasungsstandards und den Abgabe-/Annahmevorschriften des Anhangs IIIa nicht in die Atmosphäre ventiliert werden dürfen.

Im Übrigen haben die Verantwortlichen nach Satz 1 für einen waschreinen Laderaum beziehungsweise einen waschreinen und/oder entgasten Ladetank zu sorgen, wenn dieser vor der Beladung gemäß einer Vereinbarung nach Artikel 7.02 Absatz 2 gewaschen oder entgast war.

Gültig bis siehe =>, siehe auch =>
(3)

  1. Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Laderäume und Ladetanks von Fahrzeugen, die Einheitstransporte durchführen, sofern bei einer folgenden Ladung die Dämpfe nach Anhang IIIa von der Umschlagsanlage erfasst und nicht in die Atmosphäre freigesetzt werden. Der Frachtführer muss dies schriftlich nachweisen können. In diesem Fall muss in der Entladebescheinigung das Feld 6a) angekreuzt werden. Der Nachweis ist an Bord mitzuführen.
  2. Absatz 2 findet keine Anwendung auf Laderäume und Ladetanks von Fahrzeugen, die kompatible Transporte durchführen. Der Frachtführer muss dies schriftlich nachweisen können. In diesem Fall muss in der Entladebescheinigung das Feld 6b) angekreuzt werden. Der Nachweis ist bis zur Entladung der kompatiblen Folgeladung an Bord mitzuführen.
  3. Falls zum Zeitpunkt der Entladung die Folgeladung noch nicht bekannt ist, aber es sich voraussichtlich um eine kompatible Ladung handeln wird, kann die Anwendung von Absatz 2 hinausgeschoben werden. Der Befrachter (bei flüssiger Ladung) oder der Ladungsempfänger (bei trockener Ladung) muss vorläufig eine Annahmestelle für das Waschwasser bezeichnen, die in die Entladebescheinigung einzutragen ist. Zusätzlich muss in der Entladebescheinigung das Feld 6c) angekreuzt werden. Die Mengenangabe unter Nummer 9 entfällt. Sofern vor Anlauf der in der Entladebescheinigung angegebenen Annahmestelle durch den Frachtführer nachweisbar feststeht, dass die Folgeladung kompatibel ist, muss dies in der Entladebescheinigung in Feld 13 angegeben werden. In diesem Fall braucht nicht gewaschen zu werden. Andernfalls gelten die Bestimmungen zum Waschen uneingeschränkt. Der Nachweis bezüglich der kompatiblen Folgeladung ist bis zur Entladung der kompatiblen Folgeladung an Bord mitzuführen.

Sofern vor Anlauf der in der Entladebescheinigung angegebenen Annahmestelle durch den Frachtführer nachweisbar feststeht, dass die Folgeladung kompatibel ist, muss dies in der Entladebescheinigung in Feld 13 angegeben werden. In diesem Fall braucht nicht gewaschen werden. Andernfalls gelten die Bestimmungen zum Waschen uneingeschränkt.

Der Nachweis bezüglich der kompatiblen Folgeladung ist bis zur Entladung der kompatiblen Folgeladung an Bord mitzuführen.

Gültig ab siehe =>, siehe auch =>
(3) Für die Anwendung der Absätze 1 und 2 gelten folgende Ausnahmen:

  1. Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Laderäume und Ladetanks von Fahrzeugen, die Einheitstransporte durchführen, sofern bei einer folgenden Ladung die Dämpfe nach Anhang IIIa von der Umschlagsanlage erfasst und nicht in die Atmosphäre freigesetzt werden. Der Frachtführer muss dies schriftlich nachweisen können.
  2. Absatz 2 findet keine Anwendung auf Laderäume und Ladetanks von Fahrzeugen, die kompatible Transporte durchführen, sofern bei einer folgenden Ladung die Dämpfe nach Anhang IIIa von der Umschlagsanlage erfasst und nicht in die Atmosphäre freigesetzt werden. Der Frachtführer muss dies schriftlich nachweisen können. In diesem Fall muss in der Entladebescheinigung das Feld 6b) angekreuzt werden. Der Nachweis ist bis zur Entladung der kompatiblen Folgeladung an Bord mitzuführen.
  3. Falls zum Zeitpunkt der Entladung die Folgeladung noch nicht bekannt ist, aber es sich voraussichtlich um eine kompatible Ladung handeln wird, kann die Anwendung von Absatz 2 hinausgeschoben werden. Der Befrachter (bei flüssiger Ladung) oder der Ladungsempfänger (bei trockener Ladung) muss vorläufig eine Annahmestelle für das Waschwasser oder für eine Entgasung bezeichnen, die in die Entladebescheinigung einzutragen ist. Zusätzlich muss in der Entladebescheinigung das Feld 6c) angekreuzt werden. Die Mengenangabe unter Nummer 9 entfällt. Sofern vor Anlauf der in der Entladebescheinigung angegebenen Annahmestelle durch den Frachtführer nachweisbar feststeht, dass die Folgeladung kompatibel ist, muss dies in der Entladebescheinigung in Feld 13 angegeben werden. In diesem Fall braucht nicht gewaschen oder entgast zu werden. Andernfalls gelten die Bestimmungen zum Waschen oder zum Entgasen uneingeschränkt.

Der Nachweis bezüglich der kompatiblen Folgeladung ist bis zur Entladung der kompatiblen Folgeladung an Bord mitzuführen.

Fassung gemäß Beschluss CDNI 2023-I-5 Anlage 1 Nr. 2 bis 4
(3) a) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Laderäume und Ladetanks von Fahrzeugen, die Einheitstransporte durchführen, sofern bei einer folgenden Ladung die Dämpfe nach Anhang IIIa von der Umschlagsanlage erfasst und nicht in die Atmosphäre freigesetzt werden. Der Frachtführer muss dies schriftlich nachweisen können. In diesem Fall muss in der Entladebescheinigung das Feld 6a) angekreuzt werden. Der Nachweis ist an Bord mitzuführen.

b) Absatz 2 findet keine Anwendung auf Laderäume und Ladetanks von Fahrzeugen, die kompatible Transporte durchführen, sofern bei einer folgenden Ladung die Dämpfe nach Anhang IIIa von der Umschlagsanlage erfasst und nicht in die Atmosphäre freigesetzt werden. Der Frachtführer muss dies schriftlich nachweisen können. In diesem Fall muss in der Entladebescheinigung das Feld 6b) angekreuzt werden. Der Nachweis ist bis zur Entladung der kompatiblen Folgeladung an Bord mitzuführen.

Die Bestimmungen von Anhang IIIa finden keine Anwendung mehr, wenn der Schiffsführer nachweisen kann, dass nach der Beladung und vor Abfahrt von der Umschlagsanlage

c) Falls zum Zeitpunkt der Entladung die Folgeladung noch nicht bekannt ist, aber es sich voraussichtlich um eine kompatible Ladung handeln wird, kann die Anwendung von Absatz 2 hinausgeschoben werden. Der Befrachter (bei flüssiger Ladung) oder der Ladungsempfänger (bei trockener Ladung) muss vorläufig eine Annahmestelle für das Waschwasser oder für eine Entgasung bezeichnen, die in die Entladebescheinigung einzutragen ist. Zusätzlich muss in der Entladebescheinigung das Feld 6c) angekreuzt werden. Sofern vor Anlauf der in der Entladebescheinigung angegebenen Annahmestelle durch den Frachtführer / Schiffsführer nachweisbar feststeht, dass die Folgeladung kompatibel ist und es bei einer folgenden Ladung möglich ist, die Dämpfe, die nach Anhang IIIa (Tabellen I bis III) nicht in die Atmosphäre freigesetzt werden dürfen, zu erfassen, gibt der Schiffsführer dies in Feld 13 von Teil 2 b) der Entladebescheinigung an. In diesem Fall braucht nicht gewaschen oder entgast zu werden. Andernfalls gelten die Bestimmungen zum Waschen oder zum Entgasen uneingeschränkt. Der Nachweis bezüglich der kompatiblen Folgeladung ist bis zur Entladung der kompatiblen Folgeladung an Bord mitzuführen.

Die Bestimmungen von Anhang IIIa finden keine Anwendung mehr, wenn der Schiffsführer nachweisen kann, dass nach der Beladung und vor Abfahrt von der Umschlagsanlage:

(4) Wenn der Ladungsempfänger oder der Befrachter das Fahrzeug nach der vereinbarten Entladezeit oder den vereinbarten Liegetagen nicht entsprechend den Bestimmungen dieses Artikels sowie des Artikels 7.03 abliefert, kann der Frachtführer das Fahrzeug in den vorgeschriebenen Zustand bringen oder bringen lassen. Sämtliche Kosten einschließlich der dadurch entstehenden Liegegelder, soweit diese nicht auf ein Verschulden des Frachtführers zurückzuführen sind, gehen zu Lasten des Ladungsempfängers oder des Befrachters.

Artikel 7.05 Ladungsrückstände und Waschwasser 20

(1) Bei trockener Ladung ist der Ladungsempfänger verpflichtet, das Waschwasser anzunehmen, das nach dem Waschen entsprechend Artikel 7.04 Absatz 2 entstanden ist, oder nach Rücksprache mit dem Frachtführer dem Schiffsführer eine Annahmestelle zuzuweisen.

(2) Bei flüssiger Ladung ist der Befrachter verpflichtet, dem Frachtführer im Transportauftrag eine Annahmestelle für das Waschwasser zuzuweisen, das nach dem Waschen entsprechend Artikel 7.04 Absatz 2 entsteht.

Gültig ab siehe =>
(2a) Bei flüssiger Ladung, bei der Dämpfe entstehen, die ein Entgasen nach Artikel 7.04 Absatz 2 erfordern, ist der Befrachter verpflichtet, dem Frachtführer im Transportauftrag eine Annahmestelle zuzuweisen, bei der nach der Entladung des Fahrzeuges (einschließlich Restentladung und Beseitigung der Umschlagsrückstände) das Fahrzeug zu entgasen ist.

(3) Die Annahmestelle soll sich in der Nähe der Umschlagsanlage oder auf dem Weg zur nächsten vom Fahrzeug anzulaufenden Umschlagsanlage befinden.

Artikel 7.06 Kosten 20

(1) Bei trockener Ladung hat der Ladungsempfänger die Kosten der Restentladung und des Waschens der Laderäume nach Artikel 7.04 und die Kosten einer Annahme von Waschwasser nach Artikel 7.05 Absatz 1, einschließlich der etwa dadurch entstehenden Kosten für Wartezeiten und Umwege, zu tragen. Das gilt auch für Niederschlagswasser, das in die Laderäume gelangt ist, nachdem die Beladung begonnen hat und bevor die Entladung gemäß Artikel 7.03 Absatz 1 abgeschlossen ist, wenn nicht eine abgedeckte Beförderung vereinbart worden war.

Bei Einheitstransporten für denselben Befrachter hat dieser auf eigene Kosten vor dem Beladen das Niederschlagswasser anzunehmen, das seit dem Ende der vorhergehenden Entladung in die Laderäume gelangt ist.

Gültig bis siehe =>
(2) Bei flüssiger Ladung hat der Befrachter die Kosten der Restentladung und des Waschens der Ladetanks nach Artikel 7.04 und die Kosten der Annahme von Waschwasser nach Artikel 7.05 Absatz 2, einschließlich der etwa dadurch entstehenden Kosten für Wartezeiten und Umwege, zu tragen.

Gültig ab siehe =>
(2) Bei flüssiger Ladung hat der Befrachter die Kosten der Restentladung und im Falle des

  1. Waschens die Kosten für
    1. a) das Waschen der Ladetanks nach Artikel 7.04 Absatz 2 und
    2. b) die Annahme von Waschwasser nach Artikel 7.05 Absatz 2,
  2. Entgasens die Kosten für das Entgasen der Ladetanks nach Artikel 7.04 Absatz 2 i. V. m. Artikel 7.05 Absatz 2a,

einschließlich der etwa dadurch entstehenden Kosten für Wartezeiten und Umwege, zu tragen.

Gültig bis siehe =>
(3) Die Kosten einer Abgabe von Waschwasser aus Laderäumen und Ladetanks, die den vorgeschriebenen Entladungsstandards nicht entsprechen, gehen zu Lasten des Frachtführers.

Gültig ab siehe =>
(3) Die Kosten einer Abgabe von Waschwasser aus Laderäumen und Ladetanks oder die Entgasung aus den Ladetanks, die den vorgeschriebenen Standards nicht entsprechen, gehen zu Lasten des Frachtführers.

Artikel 7.07 Vereinbarung zwischen dem Befrachter und dem Ladungsempfänger

Befrachter und Ladungsempfänger können untereinander auch eine Vereinbarung über eine Verteilung der Verpflichtungen treffen, die von der in dieser Anlage bestimmten Verteilung der Verpflichtungen abweicht, ohne dass dies Auswirkungen auf den Frachtführer haben darf.

Artikel 7.08 Übergang der Rechte und Verpflichtungen des Befrachters oder des Ladungsempfängers auf den Betreiber der Umschlagsanlage

Bedient sich der Befrachter oder der Ladungsempfänger beim Beladen oder beim Entladen eines Fahrzeugs einer Umschlagsanlage, gehen die dem Befrachter oder dem Ladungsempfänger zustehenden Rechte und obliegenden Verpflichtungen nach den Artikeln 7.01 Absatz 1 sowie 7.03, 7.04 und 7.05 auf den Betreiber der Umschlagsanlage über. Bezüglich der Kosten nach Artikel 7.06 gilt dies nur für die Entfernung und Annahme der Umschlagsrückstände.

Artikel 7.09 Beförderungspapiere 23

Der Befrachter gibt in dem Transportauftrag und in den Beförderungspapieren folgende Informationen an:

Teil C
Sammlung, Abgabe und Annahme von sonstigen Schiffsbetriebsabfällen

Kapitel VIII
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 8.01 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Teiles bedeutet der Ausdruck:

  1. "häusliches Abwasser" Abwasser aus Küchen, Essräumen, Waschräumen und Waschküchen sowie Fäkalwasser;
  2. "Hausmüll" aus Haushalten und aus der Schiffsgastronomie stammende organische und anorganische Abfälle, jedoch ohne Anteile der anderen definierten Schiffsbetriebsabfälle;
  3. "Klärschlamm" Rückstände, die bei Betrieb einer Bordkläranlage an Bord des Fahrzeugs entstehen;
  4. "Stops" ein pumpfähiges oder nicht pumpfähiges Gemisch aus Ladungsrückständen und Waschwasserresten, Rost oder Schlamm;
  5. "übriger Sonderabfall" Schiffsbetriebsabfall außer dem öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfall und den unter den Buchstaben a bis d genannten Abfällen;
  6. "Kabinenschiff" ein Fahrgastschiff mit Kabinen für die Übernachtung von Fahrgästen.

Artikel 8.02 Verpflichtungen der Vertragsstaaten 22

(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, Annahmemöglichkeiten für Hausmüll

  1. an den Umschlagsanlagen oder in Häfen,
  2. an den Fahrgastschiffsanlegestellen für die dort anlegenden Fahrgastschiffe,
  3. an bestimmten Liegestellen und Schleusen für die durchgehende Schifffahrt

bereitzustellen oder bereitstellen zu lassen.

(2) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens Annahmestellen für Slops und für den übrigen Sonderabfall in Häfen einzurichten oder einrichten zu lassen.

(3) Die Vertragsstaaten verpflichten sich nach Artikel 4 Absatz 1 dieses Übereinkommens, Annahmestellen für häusliches Abwasser an bestimmten als Stamm- oder Übernachtungsliegeplatz dienenden Anlegestellen einzurichten oder einrichten zu lassen.

Die Annahmestellen an den Liegeplätzen für Schiffe, die unter Artikel 9.01 Absatz 3 fallen, müssen bis zu der in Artikel 9.01 Absatz 3 festgelegten Frist eingerichtet werden.

Kapitel IX
Verpflichtungen des Schiffsführers

Artikel 9.01 Verbot der Einbringung und Einleitung 22

(1) Es ist verboten, von Fahrzeugen aus Hausmüll, Slops, Klärschlamm und übrigen Sonderabfall in die Wasserstraße einzubringen oder einzuleiten.

(2) Sind die in Absatz 1 genannten Abfälle frei geworden oder drohen sie frei zu werden, muss der Schiffsführer unverzüglich die nächste zuständige Behörde darüber unterrichten. Dabei hat er den Ort des Vorfalls sowie Menge und Art des Stoffes so genau wie möglich anzugeben.

(3) Die Einleitung von häuslichem Abwasser ist für Fahrgastschiffe mit mehr als 12 Fahrgästen und für Kabinenschiffe mit mehr als 12 Schlafplätzen verboten. Dieses Verbot gilt ab dem 1.1.2025 für Kabinenschiffe mit weniger als 50 Schlafplätzen und Fahrgastschiffe, die weniger als 50 Fahrgäste befördern dürfen.

(4) Dieses Verbot gilt nicht für Fahrgastschiffe, die

in Übereinstimmung mit den geltenden Bestimmungen der Rheinschiffsuntersuchungsordnung oder der Richtlinie (EU) 2016/1629 1).

(5) Das Verbot nach Absatz 3 gilt nicht für Seeschiffe in Seehäfen an Seeschifffahrtsstraßen, die den Bestimmungen des Internationalen Übereinkommens zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe ( Marpol) unterliegen.

Artikel 9.02 Abweichungen vom Einleiteverbot für häusliches Abwasser
(Anwendung siehe =>)

Die Vertragsstaaten können für Schiffe nach Artikel 9.01 Absatz 3, für die die Einhaltung des Einleiteverbotes für häusliches Abwasser praktisch schwer durchführbar ist oder unzumutbar hohe Kosten verursacht, ein geeignetes Verfahren für Ausnahmemöglichkeiten vereinbaren und die Bedingungen festlegen, unter denen diese Ausnahmen als gleichwertig angesehen werden können.

Artikel 9.03 Sammlung und Behandlung an Bord, Abgabe an Annahmestellen 16 22

(1) Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass die in Artikel 9.01 Absatz 1 genannten Abfälle getrennt gesammelt und abgegeben werden. Hausmüll ist wenn möglich getrennt nach Papier, Glas, Hartplastik/Hartkunststoffen, Verpackungsabfällen (Kunststoff, Metall und Getränkekartons), Restmüll und sonstigen Abfällen abzugeben.

(2) Das Verbrennen der in Artikel 9.01 Absatz 1 genannten Abfälle an Bord ist verboten.

(3) Die Betreiber von Fahrgastschiffen, die über Bordkläranlagen nach Anhang V verfügen, haben für die ordnungsgemäße Abgabe des Klärschlamms gegen Nachweis gemäß den innerstaatlichen Vorschriften in geeigneter Weise selbst zu sorgen.

(4) Der Schiffsführer eines unter Artikel 9.01 Absatz 3 vom Verbot der Einleitung häuslicher Abwässer betroffenen Fahrgastschiffes hat sicherzustellen, dass die häuslichen Abwässer an Bord des Fahrzeugs in geeigneter Weise gesammelt und bei einer Annahmestelle oder -anlage nach Artikel 8.02 Absatz 3 abgegeben werden, sofern das Fahrgastschiff nicht über eine Bordkläranlage nach Artikel 9.01 Absatz 4 verfügt.

(5) Die in Absatz 1 genannten gesammelten Abfälle sind an Bord in geeigneten Sammelbehältern zu lagern, die mit entsprechenden Piktogrammen gekennzeichnet sind.

siehe auch CDNI-Leitlinien für die Lagerung von getrennten Abfallströmen an Bord und die entsprechende Kennzeichnung durch Piktogramme

________

1) Richtlinie (EU) 2016/1629 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 zur Festlegung technischer Vorschriften für Binnenschiffe, zur Änderung der Richtlinie 2009/100/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/87/EG.

Kapitel X
Verpflichtungen des Betreibers der Annahmestelle

Artikel 10.01 Annahme durch die Annahmestellen

(1) Der Betreiber der Annahmestelle hat sicherzustellen, dass die in Artikel 9.01 Absatz 1 genannten Abfälle getrennt abgegeben werden können.

(2) Der Betreiber der Annahmestelle muss dem Schiffsführer die Abgabe von Slops gemäß den innerstaatlichen Vorschriften bescheinigen.

________

1) Richtlinie (EU) 2019/883 des europäischen Parlamentes und des Rates vom 17. April 2019 über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen, zur Änderung der Richtlinie 2010/65 und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/59/EG (ABl. 151 vom 07.06.2019 S. 116-142).

Gültig ab siehe =>
Teil D
20
Übergangsbestimmungen und Abweichungen

Gültig ab siehe =>
Kapitel XI
20
Übergangsbestimmungen und Abweichungen

Gültig ab siehe =>
Artikel 11.01 Übergangsbestimmungen 20

Für die Anwendung der Bestimmungen dieser Anlage, die sich aus der Änderung des Übereinkommens zur Aufnahme des Freisetzungsverbots für Dämpfe in die Atmosphäre ergeben, gelten folgende Übergangsbestimmungen:

  1. Für die Dämpfe der in der Tabelle I in Anhang IIIa aufgeführten Güter gilt das Verbot ab dem gemäß Artikel 19 Absatz 4 des Übereinkommens festgelegten Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung;
  2. Für die Dämpfe der in der Tabelle II in Anhang IIIa aufgeführten Güter gilt das Verbot mit Ablauf eines Zeitraums von zwei Jahren nach dem in Buchstabe a genannten Zeitpunkt;
  3. Für die Dämpfe der in der Tabelle III in Anhang IIIa aufgeführten Güter gilt das Verbot mit Ablauf eines Zeitraums von drei Jahren nach dem in Buchstabe a genannten Zeitpunkt1.

_____________________________________
1) Sofern eine ab dem in Buchstabe a genannten Zeitpunkt durchgeführte Bewertung zu dem Ergebnis führt, dass dies keine Probleme bereitet. Andernfalls gilt das Verbot nach Ablauf eines Zeitraums von vier Jahren nach dem in Buchstabe a genannten Zeitpunkt.

Gültig ab siehe =>
Artikel 11.02 Abweichungen
20

Die Vertragsparteien können im Einzelfall Abweichungen von den Bestimmungen dieser Anlage vereinbaren, sofern diese als gleichwertig zu betrachten sind. Die Abweichungen müssen von der Konferenz der Vertragsparteien genehmigt werden und können für den festgelegten Anwendungsbereich und unter den festgelegten Bedingungen von den zuständigen Behörden mit sofortiger Wirkung zugelassen werden.

.

Muster für das Ölkontrollbuch Anhang I 22


CDNI

CARNET DE CONTRÔLE DES HUILES USAGÉES

ÖLKONTROLLBUCH

OLIE-AFGIFTEBOEKJE

*

Page/Seite/Bladzijde 1 N° d"ordre :
Laufende Nr.:
....................................................
Volgnummer:
.................................................... ....................................................
Type du bâtiment Nom du bâtiment
Art des Fahrzeugs Name des Fahrzeugs
Aard van het schip Naam van het schip
Numéro européen unique d"identification des bateaux :
Einheitliche europäische Schiffsnummer: ....................................................
Uniek Europees scheepsidentificatienummer:
Lieu de délivrance :
Ort der Ausstellung: ....................................................
Plaats van afgifte:
Date de délivrance :
Datum der Ausstellung: ....................................................
Datum van afgifte:
Le présent carnet comprend ................... pages.
Dieses Buch enthält ................... Seiten.
Dit boekje telt ................... bladzijden.
Cachet et signature de l"autorité qui a délivré le présent carnet
Stempel und Unterschrift der Behörde, die dieses Ölkontrollbuch ausgestellt hat
Stempel en ondertekening van de autoriteit die het boekje heeft afgegeven
....................................................

Page/Seite/Bladzijde 2

Etablissement des carnets de contrôle des huiles usées

Le premier carnet de contrôle des huiles usäes, muni sur la page 1 du numäro d"ordre 1, est dälivrä par une autoritä compätente sur präsentation du certificat de visite en cours de validitä ou d"un autre certificat reconnu comme ätant äquivalent. Cette autoritä appose ägalement les indications prävues sur la page 1.

Tous les carnets suivants seront ätablis et numärotäs dans l"ordre par une autoritä compätente. Toutefois, ils ne doivent être remis que sur präsentation du carnet präcädent. Le carnet präcädent doit recevoir la mention indäläbile ≪ non valable ≫. Après son renouvellement, le carnet präcädent doit être conservä à bord durant au moins six mois à compter de la dernière inscription.

Ausstellung der Ölkontrollbücher

Das erste Ölkontrollbuch, versehen auf Seite 1 mit der laufenden Nummer 1, wird von einer zuständigen Behörde gegen Vorlage des gültigen Schiffsattestes oder eines als gleichwertig anerkannten Zeugnisses ausgestellt. Sie trägt auch die auf Seite 1 vorgesehenen Angaben ein.

Alle nachfolgenden Kontrollbücher werden von einer zuständigen Behörde mit der Folgenummer nummeriert und ausgegeben. Sie dürfen jedoch nur gegen Vorlage des vorhergehenden Kontrollbuches ausgehändigt werden. Das vorhergehende Kontrollbuch wird unaustilgbar "ungültig" gekennzeichnet. Nach seiner Erneuerung muss das vorhergehende mindestens sechs Monate nach der letzten Eintragung an Bord aufbewahrt werden.

Afgifte van het olieafgifteboekje

Het eerste olieafgifteboekje, daartoe op bladzijde 1 voorzien van het volgnummer 1, wordt door een bevoegde autoriteit op vertoon van het geldige certificaat van onderzoek of van een gelijkwaardig erkend bewijs afgegeven. Deze autoriteit vult tevens de gegevens op bladzijde 1 in.

Alle volgende olieafgifteboekjes worden door een bevoegde autoriteit afgegeven nadat deze daarop het aansluitende volgnummer heeft aangebracht. Jeder volgend olieafgifteboekje mag echter slechts na overleggen van het vorige boekje worden afgegeven. Het vorige boekje wordt op onuitwisbare wijze als "ongeldig" gemerkt. Na het verkrijgen van een nieuw olieafgifteboekje moet het voorgaande boekje gedurende ten minste zes maanden na de laatste daarin vermelde datum van afgifte aan boord worden bewaard.

Page 3 et suivantes/Seite 3 und folgende/Bladzijde 3 en volgende

1. Déchets huileux et graisseux survenant lors de l'exploitation du bâtiment acceptés/
Akzeptierte öl- und fetthaltige Schiffsbetriebsabfälle/
Geaccepteerde olie- en vethoudende scheepsbedrijfsafvalstoffen:
1.1 Huiles usagées/Altöl/Afgewerkte olie .................................................... l
1.2 Eau de fond de cale de/Bilgenwasser aus/Bilgewater van
Salle des machines arrière/Maschinenraum hinten/machinekamer achter .................................................... l
Salle des machines avant/Maschinenraum vorne/machinekamer voor .................................................... l
Autres locaux/Andere Räume/andere ruimten .................................................... l
1.3 Autres déchets huileux ou graisseux/Andere öl- oder fetthaltige Abfälle/Overige olie- of vethoudende afvalstoffen:
Chiffons usagés/Altlappen/gebruikte poetslappen .................................................... kg
Graisses usagées/Altfett/afgewerkt vet .................................................... kg
Filtres usagés/Altfilter/gebruikte filter .................................................... pièces/Stück/stuk
Récipients/Gebinde/verpakkingen .................................................... pièces/Stück/stuk
2. Notes/Bemerkungen/Opmerkingen:
2.1 Déchets refusés/Nicht akzeptierte Abfälle/niet geaccepteerd afval
....................................................

....................................................

2.2 Autres remarques/Andere Bemerkungen/overige opmerkingen
....................................................

....................................................

Lieu Date
Ort Datum ................PlazthalterPlatzhalterPlatzhalterPlatzhalter
Plaats Datum
Cachet et signature de la station de réception
Stempel und Unterschrift der Annahmestelle
Ondertekening en stempel van de ontvangstinrichting
..................................

.

Anforderungen an das Nachlenzsystem Anhang II 15
( Artikel 5.01 Buchstabe d)

(1) Das Nachlenzsystem muss auf dem Schiff fest installiert sein.

(2) Der Landanschluss der Lade- und Löschleitung, über den geladen oder gelöscht wird, muss mit einer Vorrichtung zur Abgabe von Restladung nach Muster 1 versehen sein.

(3) Das Nachlenzsystem muss vor seiner Inbetriebnahme mit Wasser als Prüfmittel von einer von den zuständigen Behörden zugelassenen Prüfstelle geprüft werden. Prüfung und Bestimmung der Restmengen erfolgen nach Muster 2. Sollte das System später umgebaut werden, ist vor erneuter Inbetriebnahme die gleiche Prüfung durchzuführen.

Folgende Restmengen dürfen nicht überschritten werden:

  1. bei Doppelhüllenschiffen
    1. 5 Liter im Durchschnitt pro Ladetank,
    2. 15 Liter pro Rohrleitungssystem.
  2. bei Einhüllenschiffen
    1. 20 Liter im Durchschnitt pro Ladetank,
    2. 15 Liter pro Leitungssystem.

Die als Ergebnis der Prüfung beim Nachlenzen festgestellten Restmengen müssen in einem Nachweis entsprechend Muster 3 eingetragen werden. Dieser Nachweis muss an Bord des Schiffes mitgeführt werden.

Muster 1
Vorrichtung zur Abgabe von Restmengen

Anschluss für die Abgabe von Restmengen.

Anschluss gemäß den Normen:

Anschlüsse/Kupplungen, die höheren oder gleichwertigen Sicherheitsanforderungen genügen, dürfen alternativ verwendet werden.


________

1) Anschluss für Abgabe Restmengen. Anschluss gemäß CEFIC.
2) Anschluss für die Landanlage, um die Restmengen mit Gas an Land zu drücken. Anschluss gemäß CEFIC.

Muster 2
Prüfung des Nachlenzsystems

(1) Vor Beginn der Prüfung müssen die Ladetanks und die zugehörigen Rohrleitungen sauber sein. Die Ladetanks müssen ohne Risiko betreten werden können.

(2) Während der Prüfung dürfen Krängung und Trimm des Schiffes nicht oberhalb der normalen Betriebswerte liegen.

(3) Während der Prüfung muss ein Gegendruck von mindestens 300 kPa (3 bar) an der Abgabevorrichtung der Löschleitung gewährleistet sein.

(4) Die Prüfung muss umfassen:

  1. das Füllen der Ladetanks mit Wasser, bis sich die Ansaugöffnung im Ladetank unter Wasser befindet;
  2. das Leerpumpen der Ladetanks und das Entleeren der Ladetanks und der zugehörigen Rohrleitungen mit Hilfe des Nachlenzsystems;
  3. das Sammeln der Wasserrückstandsmengen an folgenden Stellen:

(5) Die Menge des nach Absatz 4 Buchstabe c gesammelten Wassers muss genau ermittelt und im Nachweis über die Prüfung nach Muster 3 eingetragen werden.

(6) Die zuständige Behörde oder die anerkannte Klassifikationsgesellschaft muss alle für die Prüfung erforderlichen Betriebsvorgänge im Nachweis der Prüfung festlegen.

Dieser Nachweis muss mindestens folgende Angaben enthalten:

Muster 3
Nachweis über die Prüfung des Nachlenzsystems

Zugelassene Prüfstelle/Name: ....................................................................................
Anschrift: ....................................................................................

....................................................................................

1. Name des Schiffes: ....................................................................................
2. Amtliche Schiffsnummer oder Eichzeichen: ....................................................................................
3. Tankschiff des Typs: ....................................................................................
4. Zulassungszeugnisnummer: ....................................................................................
5. Datum der Prüfung: ....................................................................................
6. Ort der Prüfung: ....................................................................................
7. Anzahl der Ladetanks: ....................................................................................
8. Während der Prüfung wurden folgende Restmengen gemessen:
Ladetank 1: ............. Liter Ladetank 2: ............. Liter
Ladetank 3: ............Liter Ladetank 4: ............. Liter
Ladetank 5: ............. Liter Ladetank 6: ............. Liter
Ladetank 7: ............. Liter Ladetank 8: ............. Liter
Ladetank 9: ............. Liter Ladetank 10: ............. Liter
Ladetank 11: ............Liter Ladetank 12: ............. Liter
Durchschnitt pro Ladetank: ............. Liter

Rohrleitungssystem 1: ............. Liter

Rohrleitungssystem 2: ............. Liter

9. Während der Prüfung war der Gegendruck an der Abgabevorrichtung: ....... kPa.

10 Die Ladetanks wurden in nachstehender Reihenfolge gelöscht:

Ladetank ....., Ladetank ....., Ladetank ....., Ladetank ....., Ladetank ....., Ladetank .....,

Ladetank ....., Ladetank ....., Ladetank ....., Ladetank ....., Ladetank ....., Ladetank ......

11. Der Trimm des Schiffes während der Prüfung war .......... m, und die Krängung des Schiffes während der Prüfung war .......... m nach Steuerbord/Backbord.

12. Der ganze Nachlenzvorgang dauerte .......... Stunden.

Stempel

............................................
(Datum)

.......................................................................
(Name und Unterschrift des Prüfers)

.

Entladungsstandards und Abgabe-/Annahmevorschriften für die Zulässigkeit der Einleitung von Waschwasser 1 mit Ladungsrückständen
(Fassung 2018)
Anhang III 10 15 17 22 22

Bestimmungen zur Anwendung der Tabelle

Für die Einleitung von Waschwasser1 mit Ladungsrückständen aus Laderäumen oder Ladetanks, die den in Teil B Artikel 5.01 der Anwendungsbestimmung definierten Entladungsstandards entsprechen, sind abhängig von dem Ladungsgut und dem Entladungsstandard der Laderäume und Ladetanks in der folgenden Tabelle die Abgabe-/Annahmevorschriften angegeben. Die Spalten der Tabelle haben folgende Bedeutung:

1. Spalte 1: Angabe der Güternummer nach dem einheitlichen Güterverzeichnis für die Verkehrsstatistik (NST) mit einer geringfügigen Änderung der Zuordnung der Güter zu den Güternummern aufgrund der chemischen Beschaffenheit und der Umwelt-Risikobewertung.

2. Spalte 2: Güterart, Beschreibung nach NST mit einer geringfügigen Umsortierung aufgrund der chemischen Beschaffenheit und der Umwelt-Risikobewertung.

3. Spalte 3: Einleitung des Waschwassers in das Gewässer erlaubt unter der Bedingung, dass vor dem Waschen der jeweils geforderte Entladungsstandard

A: besenrein oder nachgelenzt in den Laderäumen oder Ladetanks oder

B: vakuumrein in den Laderäumen eingehalten worden ist.

4. Spalte 4: Abgabe des Waschwassers

  1. durch Einleitung in eine dafür geeignete Kanalisation (zu einer Kläranlage) oder
  2. durch Abfuhr zu einer Kläranlage oder
  3. in eine Wasseraufbereitungsanlage beim Ladungsempfänger oder der Umschlagsanlage oder der Waschwasserannahmestelle über die dafür vorgesehenen Anschlüsse

unter der Bedingung, dass vor dem Waschen der jeweils geforderte Entladungsstandard

A: besenrein oder nachgelenzt in den Laderäumen oder Ladetanks oder

B: vakuumrein in den Laderäumen

eingehalten worden ist.

Enthält das Waschwasser absetzbare Substanzen (wie z.B. Partikel oder Sand), die die Kanalisation zusetzen können, sind diese Substanzen vor der Einleitung in die öffentliche Kanalisation nach Möglichkeit mittels geeigneter Mittel und Techniken abzuscheiden (z.B. in einem Absetzbecken oder über Koaleszenzabscheider).

Die unter den Buchstaben a bis c genannten Annahmestellen (Kläranlage oder Wasseraufbereitungsanlage) müssen, sofern die innerstaatlichen Bestimmungen der Vertragsparteien dies vorsehen, zugelassen sein.

5. Spalte 5: Abgabe des Waschwassers an Annahmestellen zur Sonderbehandlung S. Das Behandlungsverfahren hängt von der Art des Ladungsgutes ab, in der Regel Abfuhr des Waschwassers in eine geeignete Behandlungsanlage zur Aufbereitung (keine Abgabe an eine kommunale Kläranlage). Sofern durch eine entsprechende Bemerkung in Spalte 6 angezeigt, ist auch ein alternatives Verfahren, z.B. Aufspritzen auf die Lagerhaltung, möglich.

Vor dem Waschen ist auch bei Sonderbehandlung des Waschwassers - sofern technisch möglich - mindestens der Entladungsstandard a (besenrein oder nachgelenzt) einzuhalten.

6. Spalte 6: Hinweise zu Anmerkungen in den Fußnoten.

7. Die Abgabe des Waschwassers in Anwendung der Entladungsstandards erfolgt entsprechend der Angaben in den Spalten 3 bis 6.

Ein "X" in Spalte 3 oder 4 bedeutet, dass es verboten ist, Waschwasser auf diesem Weg zu entsorgen.

Ist in Spalte 4 keine Angabe vorhanden, kann die Abgabe des Waschwassers dennoch auf diesem Weg erfolgen, sofern mindestens der in Spalte 3 angeführte Entladungsstandard eingehalten wird (ein strengerer Entladungsstandard ist immer erlaubt).

8. Weitere Hinweise zur Anwendung der Tabelle

  1. Entsprechen die Laderäume oder Ladetanks vor dem Waschen nicht mindestens dem geforderten Entladungsstandard a oder B, ist eine Abgabe des Waschwassers zur Sonderbehandlung S erforderlich.
  2. Liegen Ladungsrückstände aus verschiedenen Gütern vor, richtet sich die Entsorgung nach dem Gut mit der strengsten Abgabe-/Annahmevorschrift in der Tabelle. Hierbei sind auch die dem Waschwasser zugesetzten Hilfsstoffe (z.B. Reinigungsmittel) zu berücksichtigen. Waschwasser, das Reinigungsmittel enthält, darf nicht ins Gewässer eingeleitet werden.
  3. Für die in Anhang III aufgeführten Güter, die mit Mineralöl oder anderen Stoffen verunreinigt sind, die eine Sonderbehandlung nach Anhang III erfordern, ist bei der Reinigung der Ladetanks oder der Laderäume eine Sonderbehandlung S des Waschwassers erforderlich.
  4. Bei Beförderung von Versandstücken wie zum Beispiel Fahrzeugen, Containern, Großpackmitteln, palettierter und verpackter Ware richtet sich die Abgabe-/Annahmevorschrift nach den in diesen Versandstücken enthaltenen losen oder flüssigen Gütern, wenn infolge von Beschädigungen oder Undichtigkeiten Güter ausgelaufen oder ausgetreten sind.
  5. Niederschlagswasser und Ballastwasser aus waschreinen Laderäumen und Ladetanks kann in das Gewässer eingeleitet werden.
    Niederschlagswasser und Ballastwasser aus nicht waschreinen Laderäumen und Ladetanks kann in das Gewässer eingeleitet werden, wenn der in Spalte 3 geforderte Entladungsstandard nach dem Entladen des zuletzt beförderten Produkts eingehalten worden ist.
  6. Waschwasser von besenreinen Gangborden und von sonstigen gering verschmutzten Oberflächen wie z.B. Lukendeckeln, Dächern usw. darf in das Gewässer eingeleitet werden.
  7. Die Abgabe von Waschwasser zur Sonderbehandlung ist, auch wenn in Spalte 5 nicht gefordert, grundsätzlich möglich. Vor dem Waschen ist auch bei Sonderbehandlung des Waschwassers - sofern technisch möglich - mindestens der Entladungsstandard a (besenrein oder nachgelenzt) einzuhalten.

1) Beachte bezüglich der Anwendung der Entladungsstandards: Zum Waschwasser gehört auch das Niederschlags- oder Ballastwasser, das aus dem jeweiligen Laderaum oder Ladetank stammt (siehe Begriffsbestimmung in Artikel 5.01 Buchstabe l).

Gütenummer Güterart Einleitung in das Gewässer Abgabe an Annahmestellen zur Bemerkungen
Kanalisation Sonderbehandlung
1 2 3 4 5 6
0 Land-, forstwirtschaftliche und verwandte Erzeugnisse
(einschl. lebende Tiere)
00 Lebende Tiere
001 Lebende Tiere (ausgenommen Fische)
0010 Lebende Tiere (ausgenommen Fische) X A
01 Getreide
011 Weizen
0110 Weizen A
012 Gerste
0120 Gerste A
013 Roggen
0130 Roggen A
014 Hafer
0140 Hafer A
015 Mais
0150 Mais A
016 Reis
0160 Reis A
019 Sonstiges Getreide
0190 Buchweizen, Hirse, Getreide, nicht spezifiziert, Getreidemischungen A
02 Kartoffeln
020 Kartoffeln
0200 Kartoffeln A
03 Frische Früchte, frisches und gefrorenes Gemüse
031 Zitrusfrüchte
0310 Zitrusfrüchte A
035 Sonstige frische Früchte
0350 Früchte und Obst, frisch A
039 Frisches und gefrorenes Gemüse
0390 Gemüse, frisch oder gefroren A
04 Spinnstoffe und textile Abfälle
041 Wolle und sonstige Tierhaare
0410 Wolle und sonstige Tierhaare A
042 Baumwolle
0421 Baumwolle, Baumwollfasern, Watte A
0422 Baumwollabfälle, Linters A
043 Künstliche und synthetische Textilfasern
0430 Künstliche und synthetische Textilfasern, z.B. Chemiefasern, Zellwolle B A
045 Sonstige pflanzliche Textilfasern, Seide
0451 Flachs, Hanf, Jute, Kokosfasern, Sisal, Werg A
0452 Abfälle von Fasern B A
0453 Seide A
0459 Textilfasern, nicht spezifiziert B A
049 Lumpen und Textilabfälle
0490 Lumpen, Putzwolle, Textilabfälle B A
05 Holz und Kork
051 Papier- und anderes Faserholz
0511 Faserholz, Papierholz A
0512 Holz zur Destillation A
052 Grubenholz
0520 Grubenholz A 1
055 Sonstiges Rohholz
0550 Rohholz, Stammholz A 1
056 Holzschwellen und anderes bearbeitetes Holz (ausgenommen Grubenholz)
0560 Balken, Hölzer für Dielen, für Parkett, Bohlen, Bretter, Sparren, Masten, Pfähle, Stangen, Kantholz, Latten, Parkettbretter, Schnittholz, Schwellen X A
057 Brennholz, Holzkohle, Kork, Holz- und Korkabfälle
0571 Brennholz, Holzabfälle, belastetes Altholz, Holzhackschnitzel, Holzschwarten, Spreißelholz X A
0572 Faschinen A
0573 Holzkohle, Holzkohlenbriketts A
0574 Kork, roh, Korkabfälle, Korkausschussrinde A
06 Zuckerrüben
060 Zuckerrüben
0600 Zuckerrüben A
09 Sonstige pflanzliche, tierische und verwandte Rohstoffe
091 Rohe Häute und Felle
0911 Häute und Felle, roh X X S
0912 Lederabfälle, Ledermehl B A
092 Natürlicher und synthetischer Kautschuk, roh und regeneriert
0921 Guttapercha, roh, Kautschuk, natürlich oder synthetisch, Kautschukmilch, Latex B A
0922 Kautschukregenerat B A
0923 Kautschukabfälle, Kautschukwaren, alt, abgängig B A
099 Sonstige pflanzliche und tierische Rohstoffe, nicht zur Ernährung
(ausgenommen Zellstoff und Altpapier)
0991 Pflanzliche Rohstoffe, z.B. Bambus, Bast, Espartogras, Farbhölzer, Harze, Kopal, Polsterwatte, -wolle, Rinden zum Färben, zum Gerben, Saaten, Samen, Sämereien, nicht spezifiziert, Schilf, Seegras A S 3
0992 Tierische Rohstoffe, z.B. Blutkuchen, -mehl, Federn, Knochenmehl B A
0993 Abfälle von pflanzlichen Rohstoffen A
0994 Abfälle von tierischen Rohstoffen X A
1 Andere Nahrungs- und Futtermittel
11 Zucker
111 Rohzucker
1110 Rohzucker (Rohr-, Rübenzucker) X A
112 Raffinierter Zucker
1120 Zucker, raffiniert, Kandiszucker X A
113 Melasse, Sirup, Kunsthonig
1130 Melasse, Sirup, Kunsthonig X A
114 Glucose, Fructose, Maltose
1140 Glucose (= Dextrose = Traubenzucker), Fructose, Maltose X A
115 Zuckerwaren
1150 Zuckerwaren X A
12 Getränke
121 Most und Wein aus Weintrauben
1210 Most und Wein aus Weintrauben A
122 Bier
1220 Bier A
125 Sonstige alkoholische Getränke
1250 Alkoholische Getränke, z.B. Branntwein, unvergällt, Fruchtwein, Most, Obstwein, Spirituosen A
128 Alkoholfreie Getränke
1281 Alkoholfreie Getränke, z.B. Limonade A
1282 Wasser, natürlich, Mineralwasser, Wasser nicht spezifiziert A
13 Genussmittel und Nahrungsmittelzubereitungen, nicht spezifiziert
131 Kaffee
1310 Kaffee A
132 Kakao und Kakaoerzeugnisse
1320 Kakao und Kakaoerzeugnisse A
133 Tee und Gewürze
1330 Tee und Gewürze A
134 Rohtabak und Tabakwaren
1340 Rohtabak, Tabak, -waren A
136 Honig
1360 Honig X A
139 Nahrungsmittelzubereitungen, nicht spezifiziert
1390 Essig, Hefe, Kaffee-Ersatzmittel, Senf, Suppenkonzentrate, Nahrungsmittelzubereitungen, nicht spezifiziert X A
14 Fleisch, Fische, Fleisch- und Fischwaren, Eier, Milch und Milcherzeugnisse, Speisefette
141 Fleisch, frisch oder gefroren
1410 Fleisch, frisch oder gefroren X A
142 Fische, Schalen- und Weichtiere, frisch, gefroren, getrocknet, gesalzen und geräuchert
1420 Fische, Fischerzeugnisse X A
143 Frische Milch und Sahne
1430 Buttermilch, Joghurt, Kefir, Magermilch, Milchgetränke, Molke, Rahm (Sahne) A
144 Andere Milcherzeugnisse
1441 Butter, Käse, Käsezubereitungen A
1442 Milch, kondensiert A
1449 Milcherzeugnisse, nicht spezifiziert A
145 Margarine und andere Speisefette
1450 Margarine, Speisefette, Speiseöle X A
146 Eier
1460 Eier A
1461 Eipulver B A
147 Fleisch, getrocknet, gesalzen, geräuchert, Fleischkonserven und andere Fleischwaren
1470 Fleischwaren: Fleisch, getrocknet, gesalzen, geräuchert, und andere Fleischwaren X A
1471 Fleischkonserven A
148 Fisch- und Weichtiererzeugnisse aller Art
1480 Fischmarinaden, Fischsalate, Fisch-, Weichtiererzeugnisse, nicht spezifiziert X A
1481 Fischkonserven A
16 Getreide-, Obst- und Gemüseerzeugnisse, Hopfen
161 Mehl, Grieß und Grütze aus Getreide
1610 Getreidemehl, Getreidemehlmischungen, Braunmehl, Grieß, Grütze, Sojamehl B A
162 Malz
1620 Malz, Malzextrakt A
163 Sonstige Getreideerzeugnisse (einschl. Backwaren)
1631 Backwaren, Teigwaren aller Art A
1632 Getreideflocken, Graupen, Getreideerzeugnisse, nicht spezifiziert B A
1633 Feuchtstärke, Kartoffelstärkemehl, Stärke, -waren, Dextrin (lösliche Stärke), Kleber (Gluten) X A
164 Getrocknetes Obst, Obstkonserven und andere Obsterzeugnisse
1640 Obst, getrocknet, Obstkonserven, Obstsäfte, Konfitüren, Marmelade, Obsterzeugnisse, nicht spezifiziert A
165 Getrocknete Hülsenfrüchte
1650 Hülsenfrüchte, getrocknet A
166 Getrocknetes Gemüse, Gemüsekonserven und andere Gemüseerzeugnisse
1661 Gemüse, getrocknet, Gemüsekonserven, Gemüsesäfte A
1662 Gemüseerzeugnisse, nicht spezifiziert, z.B. Kartoffelmehl, Sago, Tapiokamehl B A
167 Hopfen
1670 Hopfen A
17 Futtermittel
171 Stroh und Heu
1711 Heu, -häcksel, Stroh, -häcksel A
1712 Grünmehl, Kleemehl, Luzernemehl, auch pelletiert B A
172 Ölkuchen und andere Rückstände der Pflanzenölgewinnung
1720 Expeller, Extraktionsmehl, -schrot, Ölkuchen, Sojaschrot, auch pelletiert A, B A 14
179 Sonstige Futtermittel einschl. Nahrungsmittelabfälle
1791 Futtermittel, mineralisch, z.B. Calciumphosphat, Dicalciumphosphat (phosphorsaurer Kalk), Kalkmischungen X A
1792 Futtermittel, pflanzlich, z.B. Futterfrüchte, Futtermelasse, Futterwurzeln, Getreidefuttermehl, Glutenfeed, Kartoffelpülpe, Kartoffelschnitzel, Kleber, Kleie, Maniokawurzeln A, B A 14
1793 Futtermittel, tierisch, z.B. Fischmehl, Garnelen, Muschelschalen, auch pelletiert X A S 16
1794 Zuckerrübenschnitzel, ausgelaugt und trocken, auch pelletiert A
1795 Futtermittel, pflanzlich: sonstige Abfälle und Rückstände der Nahrungsmittelindustrie, auch pelletiert X X S
1799 Futtermittel, -zusätze, nicht spezifiziert, auch pelletiert X X S
18 Ölsaaten, Ölfrüchte, pflanzliche und tierische Öle und Fette (ausgenommen Speisefette)
181 Ölsaaten und Ölfrüchte
1811 Baumwollsaat, Erdnüsse, Kopra, Palmkerne, Raps, Rapssaat, Sojabohnen, Sonnenblumensaat, Ölfrüchte, -saaten, nicht spezifiziert A
1812 Ölfrüchte, -saaten zur Verwendung als anerkanntes Saatgut A
1813 Mehl von ölhaltigen Früchten B A
182 Pflanzliche und tierische Öle und Fette (ausgenommen Speisefette)
1821 Öle und Fette, pflanzlich, z.B. Erdnussöl, Palmkernöl, Sojaöl, Sonnenblumenöl X A
1822 Öle und Fette, tierisch, z.B. von Fischen und Meerestieren, Tran; Talg X A
1823 Industrielle pflanzliche und tierische Öle und Fette, z.B. Firnis, Fettsäuren, z.B. Ölsäure (Olein), Palmitinsäure, Stearin, Stearinsäure X A
2 Feste mineralische Brennstoffe
21 Steinkohle und Steinkohlenbriketts
211 Steinkohle
2110 Anthrazit, Feinwaschberge, Fettkohle, Flammkohle, Gaskohle, Magerkohle, Steinkohle, nicht spezifiziert A 18
213 Steinkohlenbriketts
2130 Anthrazitbriketts, Steinkohlenbriketts A 18
22 Braunkohle, Braunkohlenbriketts und Torf
221 Braunkohle
2210 Braunkohle, Pechkohle A 18
223 Braunkohlenbriketts
2230 Braunkohlenbriketts A 18
224 Torf
2240 Brenntorf, Düngetorf, Torfbriketts, Torfstreu, Torf, nicht spezifiziert A 18
23 Steinkohlen- und Braunkohlenkoks
231 Steinkohlenkoks
2310 Steinkohlenkoks, Gaskoks, Gießereikoks (Carbon-Koks), Koksbriketts, Schwelkoks A 18
233 Braunkohlenkoks
2330 Braunkohlenkoks, Braunkohlenkoksbriketts, Braunkohlenschwelkoks A 18
3 Erdöl, Mineralöl, -erzeugnisse, Gase
31 Rohes Erdöl, Mineralöl
310 Rohes Erdöl, Mineralöl
3100 Erdöl, roh, Mineralöl, roh (Rohnaphtha) X X S
32 Kraftstoffe und Heizöl
321 Motorbenzin und andere Leichtöle
3211 Benzin, Benzin-Benzolgemisch X X S
3212 Mineralleichtöl, Naphtha, Vergaserkraftstoffe, nicht spezifiziert X X S
323 Petroleum, Turbinenkraftstoff
3231 Petroleum, Heizpetroleum, Leuchtpetroleum X X S
3232 Kerosin, Turbinenkraftstoff, Düsentreibstoff, nicht spezifiziert X X S
325 Gasöl, Dieselöl und leichtes Heizöl
3251 Dieselkraftstoff, Dieselöl, Gasöl X X S
3252 Heizöl, leicht, extra leicht X X S
3253 Fettsäuremethylester (FAME, Biodiesel) X X S
327 Schweres Heizöl
3270 Heizöl, mittel, mittelschwer, schwer X X S
33 Natur-, Raffinerie- und verwandte Gase
330 Natur-, Raffinerie- und verwandte Gase
3301 Butadien X X S
3302 Acetylen, Cyclohexan, gasförmige Kohlenwasserstoffe, Methan, sonstige Naturgase X X S
3303 Äthylen (= Ethen), Butan, Butylen, Isobutan, Isobutylen, Kohlenwasserstoffgemische, Propan, Propan-Butangemische, Propylen, Raffineriegase, nicht spezifiziert X X S
34 Mineralölerzeugnisse, nicht spezifiziert
341 Schmieröle und Fette
3411 Mineralschmieröle, Motorenöle, Schmierfette X X S
3412 Altöl, Ablauföl X X S
343 Bitumen und bituminöse Gemische
3430 Bitumen, Bitumenemulsionen, -lösungen, Bitumenklebmasse, Kaltteer, Kaltasphalt, Pechemulsionen (Kaltbitumen), Pechlösungen, Teeremulsionen, Teerlösungen, bituminöse Gemische, nicht spezifiziert X X S
349 Mineralölerzeugnisse, nicht spezifiziert
3491 Acetylenkoks, Petroleumkoks (Petrolkoks) X X S 4
3492 Carbon Black Oil, Paraffingatsch, Pyrolyseöl, -rückstände (Pyrotar), Schweröl, nicht zum Verheizen X X S
3493 Paraffin, Transformatorenöl, Wachs, Mineralölerzeugnisse, nicht spezifiziert X X S
4 Erze und Metallabfälle
41 Eisenerz (ausgenommen Schwefelkiesabbrände)
410 Eisenerze und -konzentrate (ausgenommen Schwefelkiesabbrände)
4101 Eisenerze, Hämatitkonzentrate, Raseneisenerz, -stein A S 5, 18
4102 Abfälle und Zwischenerzeugnisse, die bei der Vorbereitung von Erzen für die Metallgewinnung entstanden sind X A S 4, 5
45 NE-Metallerze, -abbrände, -abfälle und Schrott
451 NE-Metallabfälle, -abbrände, -aschen und -schrott
4511 Abfälle, Aschen, Rückstände, Schlacken und Schrott von Aluminium und Aluminiumlegierungen A, B A S 5, 15
4512 Abfälle, Aschen, Rückstände, Schlacken und Schrott von Blei und Bleilegierungen X X S
4513 Abfälle, Aschen, Rückstände, Schlacken und Schrott von Kupfer und Kupferlegierungen (Messing) B A, B S 5, 15
4514 Abfälle, Aschen, Rückstände, Schlacken und Schrott von Zink und Zinklegierungen
4515 Abfälle, Aschen, Rückstände, Schlacken und Schrott von Zinn und Zinnlegierungen B A S 4, 5
4516 Abfälle, Aschen, Rückstände, Schlacken und Schrott von Vanadium und Vanadiumlegierungen B S 4, 5
4517 Abfälle, Aschen, Rückstände, Schlacken und Schrott von NE-Metallen und-Metalllegierungen, nicht spezifiziert NE X X S
4518 Abbrände von NE-Metallerzen X X S
452 Kupfererze und -konzentrate
4520 Kupfererze, -konzentrate X A S 4, 5
453 Bauxit, Aluminiumerze und -konzentrate
4530 Bauxit, auch kalziniert, Aluminiumerze, -konzentrate, Korund, Lepidolitherz A 18
455 Manganerze und -konzentrate
4550 Braunstein, natürlich, Mangancarbonat, natürlich, Mangandioxid, natürlich, Manganerze, -konzentrate A 18
459 Sonstige NE-Metallerze und -konzentrate
4591 Bleierze, -konzentrate X X S
4592 Chromerze, -konzentrate X X S 4, 5
4593 Zinkerze (Galmei), -konzentrate X A 18
4599 NE-Metallerze, -konzentrate, nicht spezifiziert, z.B. Ilmenit (Titaneisenerz), Kobalterz, Monazit, Nickelerz, Rutil (Titanerz), Zinnerz, Zirkonerz, Zirkonsand X X S 4
46 Eisen- und Stahlabfälle und -schrott, Schwefelkiesabbrände
462 Eisen- und Stahlschrott zur Verhüttung
4621 Abfälle, Späne, Schrott, zur Verhüttung, z.B. von Eisen- und Stahlblechen, Platinen, Formstahl X A 18
4622 Sonstiger Eisen- und Stahlschrott, zur Verhüttung, z.B. Achsen, Altbleche, Autowracks, Eisen, alt, abgängig, Eisenstücke aus Abwrackarbeiten, Geschosse, Gusseisenbruch, -stücke, Restblöcke, Schienenstücke, Schwellen, Schrott aus nichtrostendem Stahl X A 18
4623 Eisenpellets, zur Verhüttung X A 18
463 Eisen- und Stahlschrott, nicht zur Verhüttung
4631 Abfälle, Abfallstücke von Eisen- und Stahlblechen, -platten, Platinen, Formstahl, Abfalleisenspäne, Walztafelabfallenden, sämtlich nicht zur Verhüttung X A 18
4632 Eisen- und Stahlschrott, nicht zur Verhüttung, z.B. Achsen, Eisenmasse und Stahlmasse, Radreifen, -sätze, Räder, Schienen, Schwellen, Stahlstücke aus Abwrackarbeiten, Wellen aus Stahl X A 18
465 Eisenschlacken und -aschen zur Verhüttung
4650 Hammerschlag, Walzschlacken, Walzsinter, Eisenschlacken, nicht spezifiziert X X S
466 Hochofenstaub
4660 Flugstaub, Gichtstaub, Hochofenstaub X X S
467 Schwefelkiesabbrände
4670 Eisenpyrit, geröstet, Pyritabbrände, Schwefelkiesabbrände, Schwefelkies, geröstet X X S
5 Eisen, Stahl und NE-Metalle (einschl. Halbzeug)
51 Roheisen, Ferrolegierungen, Rohstahl
512 Roheisen, Spiegeleisen und kohlenstoffreiches Ferromangan
5121 Roheisen in Masseln, in Formstücken, z.B. Ferrophosphor, Hämatitroheisen, Roheisen, phosphorhaltig, Spiegeleisen A S 6
5122 Ferromangan mit einem Kohlenstoffgehalt von mehr als 2 %, in Masseln, in Formstücken A S 6
5123 Eisenpulver, Stahlpulver B S 6
5124 Eisenschwamm, Stahlschwamm, Schlackeneisen (Stahlbären, Roheisenbären) A S 6
513 Ferrolegierungen (ausgenommen kohlenstoffreiches Ferromangan)
5131 Eisenlegierungen, nicht spezifiziert A S 6
5132 Ferromangan mit einem Kohlenstoffgehalt bis zu 2 %, Ferromanganlegierungen, nicht spezifiziert A S 6
5133 Ferrosilicium (Siliconmangan), Ferromangansilicium A S 6
515 Rohstahl
5150 Rohstahl in Blöcken, in Brammen, in Formstücken, in Stranggussriegeln A S 6
52 Stahlhalbzeug
522 Stahlhalbzeug
5221 Stahlhalbzeug in Blöcken, in Brammen (Stabs), in Knüppeln, in Platinen A S 6
5222 Breitbandstahl in Rollen (Coils) A S 6
5223 Breitbandstahl in Rollen (Coils), zum Auswalzen A S 6
523 Sonstiges Stahlhalbzeug
5230 Luppen, Roh-, Rohrluppen A S 6
53 Stab- und Formstahl, Draht, Eisenbahnoberbaumaterial
531 Stab- und Formstahl
5311 Stab- und Formstahl, z.B. H-, I-, T-, U- und andere Spezialprofile, Rund- und Vierkantstahl A S 6
5312 Spundwandstahl A S 6
5313 Betonstahl, z.B. Monierstahl (Moniereisen), Rippentorstahl, Torstahl A S 6
535 Walzdraht
5350 Walzdraht aus Eisen oder Stahl A S 6
537 Schienen und Eisenbahnoberbaumaterial aus Stahl
5370 Eisenbahnoberbaumaterial aus Stahl, z.B. Schienen, Schwellen, Stromschienen aus Stahl mit Teilen aus NE-Metall A S 6
54 Stahlbleche, Weißbleche und -band, Bandstahl, auch oberflächenbeschichtet
541 Stahlbleche und Breitflachstahl
5411 Breitflachstahl (Universalstahl) A S 6
5412 Bleche in Tafeln oder Rollen (z.B. Coils) aus Stahl, z.B. Dynamobleche, Elektrobleche, Elektroband, Feinbleche, Feinstbleche, Mittelbleche, Blechband, Grob-, Riffel-, Tränen-, Waffel-, Well- und Siebbleche, Panzerplatten A S 6
544 Bandstahl, auch oberflächenbeschichtet, Weißband, Weißblech
5441 Weißband, -blech A S 6
5442 Bandstahl, Stahlstreifen, auch oberflächenbeschichtet A S 6
55 Rohre u. ä. aus Stahl, rohe Gießereierzeugnisse und Schmiedestücke aus Eisen und Stahl
551 Rohre, Rohrverschluss- und -verbindungsstücke aus Stahl, aus Gusseisen
5510 Rohre, Rohrverschluss- und -verbindungsstücke, Rohrschlangen aus Stahl, aus Gusseisen A S 6
552 Rohe Gießereierzeugnisse und Schmiedestücke aus Stahl, aus Gusseisen
5520 Form-, Press-, Schmiede-, Stanzstücke aus Stahl, aus Gusseisen A S 6
56 NE-Metalle und NE-Metallhalbzeug
561 Kupfer und Kupferlegierungen
5611 Anodenkupfer, Vorkupfer (Konverter-, Schwarzkupfer) A S 6
5612 Kupfer (Elektrolyt-, Raffinadekupfer), Kupferlegierungen, z.B. Bronze, Messing A S 6
562 Aluminium und Aluminiumlegierungen
5620 Aluminium, Aluminiumlegierungen A S 6
563 Blei und Bleilegierungen
5630 Blei (Elektrolyt-, Hütten-, Walzblei), Bleilegierungen, Bleistaub, (gemahlenes Rohblei) x x S
564 Zink und Zinklegierungen
5640 Zink (Boden-, Elektrolyt-, Fein-, Hartzink), Zinklegierungen A S 6
565 Sonstige NE-Metalle und ihre Legierungen
5651 Magnesium, Magnesiumlegierungen A S 6
5652 Nickel, Nickellegierungen B A S 6
5653 Zinn, Zinnlegierungen B A S 6
5659 NE-Metalle, NE-Metalllegierungen, nicht spezifiziert X X S
568 NE-Metallhalbzeug
5681 Bänder, Bleche, Platten, Tafeln aus NE-Metallen und NE-Metalllegierungen A S 6
5682 Draht aus NE-Metallen und NE-Metalllegierungen A S 6
5683 Folien aus NE-Metallen und NE-Metalllegierungen A S 6
5684 Profile und Stangen aus NE-Metallen und NE-Metalllegierungen A S 6
5689 NE-Metallhalbzeug, nicht spezifiziert A S 6
6 Steine und Erden (einschl. Baustoffe)
61 Sand, Kies, Bims, Ton, Schlacken
611 Industriesand
6110 Formsand, Gießereisand, Glassand, Klebsand, Quarzsand, Quarzitsand, Industriesand, nicht spezifiziert A
612 Sonstiger natürlicher Sand und Kies
6120 Kies, auch gebrochen, Sand, sonstiger A
613 Bimsstein, -sand und -kies
6131 Bimsstein, Bimssteinmehl A
6132 Bimskies, -sand A
614 Lehm, Ton und tonhaltige Erden
6141 Bentonit, Blähton, Tonschiefer, Kaolin, Lehm, Porzellanerde, Ton, Walkerde, roh und unverpackt, Dinasbrocken, Dinasbruch (Silikabrocken, -bruch) A
6142 Bentonit, Blähton, Tonschiefer, Kaolin, Lehm, Porzellanerde, Ton, Walkerde, roh und verpackt, Schamotte, Schamottenmehl A
615 Schlacken und Aschen nicht zur Verhüttung
6151 Hochofenasche, Müllasche, Räumasche aus Zinköfen (Muffelrückstände), Aschen von Brennstoffen, Flugasche, Kesselasche, Rostasche, Bodenasche, nicht spezifiziert X X S
6152 Eisenschlacken, Hochofenschlacke, Kohlen-, Koksschlacken, Schlacken, eisenhaltig, manganhaltig, Schweißschlacke, Splitt von Hochofenschlacke, Schlacken von nicht spezifizierten Brennstoffen X A 18
6153 Hüttenbims A
6154 Schlackensand (= Hüttensand) A
6155 Holzasche, Kohlen-, Koksasche (auch Flugasche oder Kesselasche davon) X A 18
6156 Schlacken aus Blei- und Kupferöfen, Müllschlacken, Schlacken nicht spezifiziert X X S
62 Salz, Schwefelkies, Schwefel
621 Stein- und Salinensalz
6210 Natriumchlorid (Chlornatrium), Auftausalz, Siedesalz, Speisesalz, Steinsalz, Viehsalz, Salz, auch vergällt, nicht spezifiziert A
622 Schwefelkies, nicht geröstet
6220 Schwefelkies, nicht geröstet A
623 Schwefel
6230 Schwefel, roh A
63 Sonstige Steine, Erden und verwandte Rohmaterialien
631 Findlinge, Schotter und andere zerkleinerte Steine
6311 Feldsteine, Findlinge, Lavaschlacken, Schotter, Steine, Steinblöcke, roh, aus Steinbrüchen A
6312 Grubensteine, Schüttsteine, Steinabfälle, -grus, -mehl, -sand, Steinsplitt, bis 32 mm Durchmesser, Lavasplitt, Rohperlite A
6313 Lavakies A
632 Marmor, Granit und andere Naturwerksteine, Schiefer
6321 Basaltblöcke, -platten, Marmorblöcke, -platten, Phonolith, Schieferblöcke, -platten, Tuffsteinmaterial, Quadersteine und sonstige Steine, roh behauen A
6322 Phonolithgrus, -splitt, Schmelzbasalt, -bruch, -steine, Schiefer, gebrannt, gemahlen, zerkleinert, bis 32 mm Durchmesser A
633 Gips- und Kalkstein
6331 Dolomit (Calcium-Magnesiumcarbonat), Dunit, Kalkspat, Olivin A
6332 Dolomit (Calcium-Magnesiumcarbonat), Dunit, Kalkspat, Olivin, sämtlich zerkleinert, gemahlen, bis 32 mm Durchmesser A
6333 Gipssteine A
6334 Gipssteine, zerkleinert, gemahlen, bis 32 mm Durchmesser A
6335 Düngekalk, Düngemittel, kalkhaltig, (phosphatfrei), Kalkrückstände, Mergel A
634 Kreide
6341 Kreide, roh (Calciumcarbonat, natürlich) A
6342 Kreide, zum Düngen A
639 Sonstige Rohmineralien
6390 Asbest, roh (-erde, -gestein, -mehl, -fasern, -generat), Asbestabfälle X X S
6391 Asphalt (Asphaltite), Asphalterde, -steine, Asphalterzeugnisse, zum Straßenbau X X S
6392 Baryt (Bariumsulfat), Schwerspat, Witherit A
6393 Borax, Bormineralien, Feldspat, Kristallspat X B
6394 Bittererde, -spat, Magnesit, auch gebrannt, gesintert, Talkerde (Magnesia) A
6395 Erden, unbelasteter Schlamm, z.B. Klärschlamm aus kommunalen Kläranlagen, Abraum, Brackwasser, Gartenerde, Humus, Infusorienerde, Kieselerde, Molererde, Schlick X A 18
6396 Belasteter Schlamm, z.B. Klärschlamm aus industriellen Kläranlagen, Bauschutt, verunreinigte Aushubmaterialien, Hausmüll, Hüttenschutt, Müll X X S
6397 Waschberge A
6398 Kalirohsalze, nicht zum Düngen, z.B. Kainit, Karnallit, Kieserit, Sylvinit, Montanal A
6399 Sonstige Rohmineralien, z.B. Farberden, Glaubersalz (Natriumsulfat), Glimmer, Kernit, Kryolith, Quarz, Quarzit, Speckstein, Steatit, Talkstein, Trass, Ziegelbrocken, Ziegelbruch, Flussspat (Fluorit) A
64 Zement und Kalk
641 Zement
6411 Zement B
6412 Zementklinker A
642 Kalk
6420 Kalk, in Brocken, auch gebrannt, Kalkhydrat, Löschkalk A
65 Gips
650 Gips
6501 Gips, gebrannt A
6502 Gips, roh, zum Düngen A
6503 Gips aus Rauchgasentschwefelungsanlagen, sonstiger Industriegips A
69 Sonstige mineralische Baustoffe (ausgenommen Glas)
691 Baustoffe und andere Waren aus Naturstein, Bims, Gips, Zement u. ä. Stoffen
6911 Faserzementwaren, z.B. Bausteine und -teile, Fliesen, Gefäße, Platten A
6912 Beton- und Zementwaren, Kunststeinerzeugnisse, z.B. Bausteine, Bauteile, Bordsteine, Fertigbauteile, Fliesen, Leichtbauplatten, Mauersteine, Platten, Schwellen, Stellwände, Werkstücke A
6913 Bimswaren, z.B. Bausteine, -teile A
6914 Gipswaren, z.B. Bauplatten, -steine, -teile A
6915 Mineralische und pflanzliche Isoliermittel, z.B. Bauteile aus Schaumstoffen, Dämmplatten, Formstücke, Glasvlies-Dachbahnen, Matten und Platten aus Mineralfasern, Glasseide, Glaswatte, Glaswolle, Perlite, Vermiculite, Wärmeschutzmasse A
6916 Natursteine (Werksteine), bearbeitet und Waren daraus, z.B. Bordsteine, Mosaiksteine, Pflasterplatten, -steine, Platten, Prellsteine, Verblendsteine, Werkstücke aus Stein A
6917 Asphalterzeugnisse X X S
6918 Steinholzerzeugnisse, Steinholzmasse B
6919 Waren aus anderen mineralischen Stoffen, Schlackenwolle A
692 Grobkeramische und feuerfeste Baustoffe
6921 Dach- und Mauerziegel aus gebranntem Ton, z.B. Backsteine, Bausteine, Dachziegel, Hohlziegel, Klinker, Verblendsteine, Ziegelsteine A
6922 Feuerfeste Bauteile und Steine, keramische Boden- und Wandplatten,

z.B. Fliesen, Kacheln, Platten, Schamottekapseln, Schamotteplatten, -steine, -waren, Silikatsteine, Steinzeugwaren

A
6923 Feuerfeste Mörtel und Massen, z.B. Ausstampfmasse, Gießereiformmasse, Gusshilfsstoffe, Mörtelmischungen A
6924 Brocken von feuerfesten keramischen Erzeugnissen, Schamottebrocken, -bruch A
6929 Sonstige Baukeramik aus gebranntem Ton, z.B. Drainröhren, Kabeldecksteine, Pflasterplatten, -steine A
7 Düngemittel
71 Natürliche Düngemittel
711 Natürliches Natronsalpeter
7110 Natriumnitrat (Natronsalpeter) X A
712 Rohphosphate
7121 Aluminium-Calciumphosphat, Calciumphospat, -superphosphat X A 11
7122 Apatit, Phosphorit, Rohphosphate, Phosphate nicht spezifiziert X A 11
713 Kalirohsalze und Düngemittel mineralischen Ursprungs, nicht spezifiziert
7131 Kalirohsalze, z.B. Kainit, Carnallit, Kieserit, Sylvinit, Düngemittel mineralischen Ursprungs, nicht spezifiziert X A 11
7132 Magnesiumsulfat A
719 Natürliche nichtmineralische Düngemittel
7190 Düngemittel pflanzlichen und tierischen Ursprungs, z.B. Guano, Hornabfälle, Kompost, -erde, Mist, Stalldünger X B 11
72 Chemische Düngemittel
721 Phosphatschlacken und Thomasmehl
7210 Konverterkalk, Konverterschlacken, Martinschlacken, Phosphatschlacken, Siemens-Martin-Schlacken, -mehl, Thomasmehl, Thomasphosphat, Thomasphosphatmehl, Thomasschlacken X B 11
722 Sonstige Phosphatdüngemittel
7221 Ammoniaksuperphosphat, Borsuperphosphat, Superphosphat, Triple-Superphosphat X A 11
7222 Dicalciumphosphat (phosphorsaurer Kalk) X A 11
7223 Diammoniumphosphat (Diammonphosphat) X A 11
7224 Glühphosphat, Phosphatdünger, -glühdünger, Phosphate, chemische, Phosphatdüngemittel, nicht spezifiziert X A 11
723 Kalidüngemittel
7231 Kaliumchlorid (Chlorkalium), Kaliumsulfat (schwefelsaures Kali) B
7232 Kaliummagnesiumsulfat (schwefelsaure Kaliummagnesia), Kornkali B
724 Stickstoffdüngemittel
7241 Ammoniakgas X X S
7242 Ammoniumbicarbonat, Ammoniumchlorid (Salmiak, salzsaures Ammoniak), Ammoniumnitrat, Ammoniumnitrat-Harnstoff-Lösung, Harnstoff (Urea), Kalisalpeter, Kaliumnitrat, Kalkammonsalpeter, Kalkstickstoff, Natronsalpeter, Stickstoffmagnesia, Stickstoffdünger, nicht spezifiziert X A 11
7243 Ammoniumsulfat (schwefelsaures Ammoniak), Ammonsulfatlauge, Ammonsulfatsalpeter X A 11
729 Mischdünger und andere chemische aufbereitete Düngemittel
7290 Mineralische Mehrnährstoffdünger, und zwar: NPK-Dünger, NP-Dünger, NK-Dünger, PK-Dünger, Handelsdünger, Mischdünger, nicht spezifiziert X A 11
8 Chemische Erzeugnisse
81 Chemische Grundstoffe
(ausgenommen Aluminiumoxid und -hydroxid)
811 Schwefelsäure
8110 Schwefelsäure (Oleum), Abfallschwefelsäure X X S
812 Ätznatron
8120 Ätznatron (Natriumhydroxid, fest), Ätznatronlauge (Natriumhydroxid) in Lösung, Natronlauge, Sodalauge A
813 Natriumcarbonat
8130 Natriumcarbonat (kohlensaures Natrium), Natron, Soda A
814 Calciumcarbid
8140 Calciumcarbid (Vorsicht: Bei Kontakt mit Wasser Explosionsgefahr!) X X S
819 Sonstige chemische Grundstoffe
(ausgenommen Aluminiumoxid und -hydroxid)
8191 Acrylnitril, Alaune, Aluminiumfluorid, Äthylenoxid, verflüssigt, Bariumcarbonat, Bariumchlorid (Chlorbarium), Bariumnitrat, Bariumnitrit, Bariumsulfat, Bariumsulfid, Benzolkohlenwasserstoffderivate (z.B. Äthylbenzol), Bleiglätte, Bleioxid, Bleiweiß (Bleicarbonat), Calciumhypochlorit (Chlorkalk), Caprolactam, Chlor, verflüssigt (Chlorlauge), Chlorbenzol, Chloressigsäure, Chlorkohlenwasserstoffe, nicht spezifiziert, Chlormethylglykol, Chloroform (Trichlormethan), Chlorothene, Chlorparaffin, Chromalaun, Chromlauge, Chromsulfat, Cumol, Cyanide (Cyansalz), Dimethyläther (Methyläther), Dichloräthylen, EDTa (Ethylendiamintetraessigsäure), ETBE (Ethyltert Butylether), Flusssäure, Glykole, nicht spezifiziert, Hexachloräthan, Hexamethylendiamin, Kaliumchlorat, Kaliumhypochloritlauge (Kalibleichlauge), Kaliumsilikat (Wasserglas), Kalkstickstoff (Calciumcyanamid), Kohlensäure, verdichtet, verflüssigt, Kresol, Mangansulfat, Melamin, Methylchlorid (Chlormethyl), Methylenchlorid, Monochlorbenzol, MTBE (Methyltert-Butylether), Natriumchlorat, Natriumfluorid, Natriumnitrit (salpetrigsaures Natrium), Natriumnitritlauge, Natriumsilikat (Wasserglas), Natriumsulfid (Schwefelnatrium), Natriumsulfit (schwefligsaures Natrium), Natronbleichlauge, NTa (Nitrilotriessigsäure), Perchloräthylen, Phenol, Phosphorsäure, Phtalsäureanhydrid, Retortenkohle, Ruß, Salpetersäure, -abfallsäure, Salzsäure, -abfallsäure, Schwefel, gereinigt, Schwefeldioxid, schwefelige Säure, Schwefelkohlenstoff, Styrol, Surfynol (TMDD = 2,4,7,9-Tetramethyldec-5in-4,7diol), Tallöl, Tallölerzeugnisse, Terpentinöl, Tetrachlorbenzol, Tetrachlorkohlenstoff, Trichloräthylen, Trichlorbenzol, Triphenylphosphin, Vinylchlorid, Waschrohstoffe, Zinkoxid, Zinksulfat X X S
8192 Aceton, Adipinsäure, Alkohol, rein (Weingeist), Aluminiumacetat (essigsaure Tonerde), Aluminiumformiat (ameisensaure Tonerde), Aluminiumsulfat (schwefelsaure Tonerde), Ameisensäure, Ammoniakgas (Salmiakgeist), Ammoniumchlorid (Salmiak), Ammonsalpeter (Ammoniumnitrat, salpetersaures Ammoniak), Ammoniumphosphat, Ammoniumphosphatlösung, Äthylacetat, Ätzkali (Kaliumhydroxid, Kalilauge), Branntwein (Spiritus), vergällt, Butanol, Butylacetat,
Calciumchlorid (Chlorcalcium), Calciumformiat (ameisensaurer Kalk), Calciumnitrat (Kalksalpeter), Calciumphosphat, Calciumsulfat (Anhydrit, synthetisch), Citronensäure, Eisenoxid, Eisensulfat, Essigsäure, Essigsäureanhydrid, Fettalkohole, Glykole (Äthylenglykol, Butylenglykol, Propylenglykol), Glyzerin, Glyzerinlaugen, Glyzerinwasser, Harnstoff, künstlich (Carbamid), Holzessig, Isopropylalkohol (Isopropanol), Kaliumcarbonat (Pottasche), Kaliumnitrat, Kaliumsulfatlauge, Magnesiumcarbonat, Magnesiumsulfat (Bittersalz), Methanol (Holzgeist, Methylalkohol), Methylacetat, Natriumacetat, (essigsaures Natrium), Natriumbicarbonat (doppelkohlensaures Natrium), Natriumbisulfat (doppelschwefelsaures Natrium), Natriumformiat, Natriumnitrat (Natronsalpeter), Natriumphosphat, Propylacetat, Titandioxid (z.B. künstliches Rutil)
X A
8193 Graphit, Graphitwaren, Silicium, Siliciumcarbid (Carborundum) A
8199 Sonstige chemische Grundstoffe und Gemische, nicht spezifiziert X X S
82 Aluminiumoxid und -hydroxid
820 Aluminiumoxid und -hydroxid
8201 Aluminiumoxid A
8202 Aluminiumhydroxid (Tonerdehydrat) A
83 Benzol, Teere u. ä. Destillationserzeugnisse
831 Benzol
8310 Benzol X X S
839 Peche, Teere, Teeröle u. ä. Destillationserzeugnisse
8391 Nitrobenzol, Benzolerzeugnisse, nicht spezifiziert X X S
8392 Öle und andere Erzeugnisse von Steinkohlenteer, z.B. Anthracen, Anthracenschlamm, Decalin, Naphthalin, raffiniert, Tetralin, Xylenol, Solventnaphtha, Toluol, Xylol (Ortho-, Meta- und Paraxylol und Mischungen davon) X X S
8393 Pech und Teerpech aus Steinkohlen- und anderen Mineralteeren, z.B. Braunkohlenteerpech, Holzteerpech, Mineralteerpech, Petroleumpech, Steinkohlenteerpech, Teerpech, Torfpech, Torfteerpech, Kreosot X X S
8394 Pech- und Teerkoks aus Steinkohlen- und anderen Mineralteeren, z.B. Braunkohlenteerkoks, Steinkohlenpechkoks, Steinkohlenteerkoks, Teerkoks X X S
8395 Gasreinigungsmasse X X S
8396 Steinkohlen-, Braunkohlen- und Torfteer, Holzteer, Holzteeröl, z.B. Imprägnieröl, Karbolineum, Kreosotöl, Mineralteer, Naphthalin, roh X X S
8399 Sonstige Destillationserzeugnisse, z.B. Rückstände von Braunkohlen- und Steinkohlenteerschweröl X X S
84 Zellstoff und Altpapier
841 Holzschliff und Zellstoff
8410 Holzstoff (Holzschliff), Holzzellulose, Zellulose, -abfälle X A
842 Altpapier und Papierabfälle
8420 Altpapier, Altpappe X A
89 Sonstige chemische Erzeugnisse (einschl. Stärke)
891 Kunststoffe
8910 Kunstharze, Kunstharzleim, Mischpolimerisat aus Acrylnitril, aus Butadien, aus Styrol, Polyester, Polyvinylacetat, Polyvinylchlorid X X S
8911 Kunststoffabfälle, Kunststoffrohstoffe, nicht spezifiziert, X X S
892 Farbstoffe, Farben und Gerbstoffe
8921 Farbstoffe, Farben, Lacke, z.B. Eisenoxid zur Herstellung von Farben, Emailmasse, Erdfarben, zubereitet, Lithopone, Mennige, Zinkoxid X X S
8922 Kitte X X S
8923 Gerbstoffe, Gerbstoffauszüge, Gerbstoffextrakte X X S
893 Pharmazeutische Erzeugnisse, ätherische Öle, Reinigungs- und Körperpflegemittel X X S
8930 Apothekerwaren (Arzneimittel), pharmazeutische Erzeugnisse
8931 Kosmetische Erzeugnisse, Reinigungsmittel, Seife, Waschmittel, Waschpulver X A
894 Munition und Sprengstoffe
8940 Munition und Sprengstoffe X X S
896 Sonstige chemische Erzeugnisse
8961 Abfälle von Chemiefäden, -fasern, -garnen, von Kunststoffen, auch geschäumt, auch thermoplastisch, nicht spezifiziert, Abfallmischsäuren aus Schwefel- und Salpetersäure, Elektrodenkohlenabfälle, -reste, Kohlenstoffstampfmasse X X S
8962 Abfälle und Rückstände der chemischen Industrie, der Glasindustrie, eisenoxidhaltig, Sulfitablauge X X S
8963 Sonstige chemische Grundstoffe, Härtemittel für Eisen, für Stahl, Entkalkungsmittel für die Lederbereitung, Härtergemische für Kunststoffe, Kabelwachs, Leime, Lösungsmittel, Pflanzenschutzmittel, nicht spezifiziert, radioaktive Stoffe, nicht spezifiziert, Weichmachergemische für Kunststoffe X X S
8969 Chemikalien, chemische Erzeugnisse, nicht spezifiziert X X S
9 Fahrzeuge, Maschinen, sonstige Halb- und Fertigwaren, besondere Transportgüter 12
91 Fahrzeuge 12
92 Landwirtschaftliche Maschinen 12
93 Elektrotechnische Erzeugnisse, andere Maschinen
931 Elektrotechnische Erzeugnisse 12
9314 Elektroabfälle (Elektronikschrott) X X S
939 Sonstige Maschinen, nicht spezifiziert (einschl. Fahrzeugmotoren) 12
94 Metallerzeugnisse 12
95 Glas, Glaswaren, feinkeramische und andere mineralische Erzeugnisse 12
9512 Glas, gemahlen, Glasabfälle, -bruch, -scherben A
96 Leder, Lederwaren, Textilien, Bekleidung 12
961 Leder, zugerichtete Pelzfelle, Lederwaren
9610 Felle, Häute, Leder, Pelzwerk X A
962 Garne, Gewebe und verwandte Artikel
9620 Chemiefäden, -garne, Fäden und Garne aus pflanzlichen Spinnstoffen, aus Tierhaaren, aus Wolle, Filz, -waren, Gewebe und Stoffe, Jutesäcke, Planen, Seilerwaren, Teppiche, Watte X A
963 Bekleidung, Schuhe, Reiseartikel
9630 Bekleidung, Lederwaren, Pelzwaren, Textilien X A
97 Sonstige Halb- und Fertigwaren 12
972 Papier und Pappe
9721 Bitumenfilz, -papier, -pappe, Dachpappe, Filzpappe, Teerfilz, -papier, -pappe X X S
9722 Graupappe, Papiertapeten, Pergamentpapier, Wellpappe, Zellstoffwatte (Papierwatte) X A
9723 Kraftliner, Packpapier, Papier in Rollen, Zeitungsdruckpapier X A
973 Papier- und Pappewaren
9730 Papier-, Pappewaren X A
99 Besondere Transportgüter (einschl. Sammel- und Stückgut) 12
9999 Güter, nicht spezifiziert X X S 12
Bemerkungen:
1) garantiert unbehandelt
3) für gebeiztes Saatgut: S
4) Als Alternative zu "S" ist ein Aufspritzen auf Lagerhaltung möglich, sofern nationale Bestimmungen dies nicht verbieten. Ist das Aufspritzen auf die Lagerhaltung auf Grund innerstaatlicher Bestimmungen verboten, muss eine Abfuhr des Waschwassers in eine Einrichtung zur unschädlichen Beseitigung des Abwassers erfolgen.
5) S für wasserlösliche Metallsalze obligatorisch; schließt Aufspritzen auf Lagerhaltung aus.
6) wenn mit Mineralöl behaftet: S
11) Alternativ zur Abgabe in die Kanalisation: Aufbringen des Waschwassers auf landwirtschaftliche Flächen in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Bestimmungen
12) für Versandstücke siehe Bestimmungen Nr. 8 Buchst. d)
14) Wenn Mehl: B
15) wenn Abfälle u. Schrott: A, sonst B
16) Wenn Abfälle: S
18) Alternativ ist für den Fall, dass auf eine Reinigung in Verbindung mit dem geforderten Entladungsstandard verzichtet werden soll, auch ein Aufspritzen auf Lagerhaltung möglich.


.

Entgasungsstandards
Gültig ab siehe =>
s. Folgenabschätzung
Anhang IIIa 20

A. Allgemeine Bestimmungen

  1. Die Dämpfe der in den Tabellen I bis III dieses Anhangs aufgeführten Güter dürfen nicht in die Atmosphäre freigesetzt werden, es sei denn, die Voraussetzungen hinsichtlich der in den nachfolgenden Tabellen angegebenen AVFL-Werte1 sind erfüllt. Die Dämpfe dieser Güter müssen entgast werden, sofern in Artikel 7.04 oder in diesem Anhang nichts anderes bestimmt ist.
  2. Das Entgasen hat an einer nach den innerstaatlichen Bestimmungen zugelassenen Annahmestelle zu erfolgen.
  3. Dämpfe aller Güter, die nicht in den nachfolgenden Tabellen der Entgasungsstandards enthalten sind, dürfen ventiliert werden.
  4. Das Ventilieren ist nicht zulässig:
    1. im Bereich von Schleusen einschließlich ihrer Vorhäfen, unter Brücken oder in dichtbesiedelten Gebieten,
    2. in durch nationale Vorschriften entsprechend geschützten Gebieten.
  5. Der Entgasungs- oder Ventilierungsvorgang muss während eines Gewitters und, wenn infolge ungünstiger Windverhältnisse außerhalb des Bereichs der Ladung vor der Wohnung, dem Steuerhaus oder Betriebsräumen mit gefährlichen Dämpfen zu rechnen ist, unterbrochen werden. Der kritische Zustand ist erreicht, sobald durch Messung mittels tragbaren Messgeräts Konzentrationen der Dämpfe mehr als 20 % UEG in diesen Bereichen nachgewiesen worden sind.
  6. Das Entgasen darf nur durch sachkundige Personen erfolgen. Dies betrifft auch die notwendigen Arbeiten an Bord des Schiffes2.

B. Zulässiger Wert für ein freies Ventilieren (AVFL)

  1. Der für das freie Ventilieren eines Ladetanks zulässige Wert (AVFL) wird als die Dampfkonzentration im Ladetank definiert, unter der die Freisetzung der Dämpfe in die Atmosphäre zulässig ist3.
  2. Die Dampfkonzentration wird gemäß den im ADN vorgesehenen Methoden, Messtechniken und Messgeräten an einem repräsentativen Punkt in der vom Ladetank zur Annahmestelle für Dämpfe führenden Leitung oder einem vom Sachkundigen4 als geeignet angesehenen Punkt oder mehreren Punkten im Ladetank gemessen. Die Messung erfolgt bei Standardbedingungen und wird nach 30 Minuten wiederholt. In der Entladebescheinigung wird unter Nummer 21 bestätigt, dass der so gemessene Wert unter dem Grenzwert lag.

C. Transporte, bei denen eine Entgasung der Ladetanks nach dem Entladen nicht erforderlich ist

  1. Transporte von Gütern, die in Schiffen vom Typ "N offen" oder "N offen mit Flammendurchschlagsicherung" transportiert werden dürfen. Dies gilt auch für die Güter, die in den nachfolgenden Tabellen, genannt werden.
  2. Einheitstransporte.
  3. Transporte mit nach Artikel 7.04 Absatz 3 Buchstaben b und c kompatibler Folgeladung.
  4. Transporte von Gütern mit einem Dampfdruck von weniger als 5 kPa bei 20 °C.

D. Bedeutung der Spalten der nachfolgenden Tabellen I bis III:

  1. "UN-Nummer": Vierstellige Zahl als Nummer zur Kennzeichnung von Gütern oder Gegenständen gemäß UN-Modellvorschriften.
  2. "Güterbezeichnung": Bezeichnung des transportierten Ladungsgutes.
  3. "AVFL": Wert der Konzentration der Dämpfe im Ladetank (in Vol.-%), unter dem ein freies Ventilieren zulässig ist.
  4. "Bemerkungen": Ergänzungen zur Behandlung mit bestimmten Gütern.

________________________________________
1) Accepted Vent Free Level: zulässiger Wert für ein freies Ventilieren.

2) Auf Seiten der Annahmestelle: Sachkundige Personen der Annahmestelle für Dämpfe. Auf Schiffsseite: Sachkundige Person nach Bestimmungen des ADN.

3) Dieser Wert entspricht 10 % der unteren Explosionsgrenze (Lower Explosive Limit oder LEL).

4) Sachkundiger gemäß den Bestimmungen des ADN.

Tabelle I

1 2 3 4
UN-NUMMER Güterbezeichnung AVFL
(Vol.-%)
Bemerkungen
UN 1114 Benzen 0.12 1)
UN 1203 Benzin oder Ottokraftstoff 0.14 2)
UN 1268 Erdöldestillate, Erdölprodukte, N.A.G.* - 3)
UN 3475 Ethanol und Benzin, Gemisch oder Ethanol und Ottokraftstoff, Gemisch mit mehr als 10 % Ethanol 0.14 2)
1) Der AVFL-Wert entspricht dem von Benzen.

2) Der AVFL-Wert entspricht dem von Benzin.

3) Der AVFL-Wert (der 10 % der unteren Explosionsgrenze entspricht) muss vom Befrachter mitgeteilt werden, da der LEL-Wert von der Zusammensetzung des Gemisches abhängt.

*) N.A.G.: nicht anderweitig genannt.

Tabelle II

1 2 3 4
UN-NUMMER Güterbezeichnung AVFL Bemerkungen
UN 1267 Roherdöl (mit mehr als 10 % Benzen) 0.12 1)
UN 1993 Entzündbarer flüssiger Stoff, N.A.G. mit mehr als 10 % Benzen 0.12 1)
UN 3295 Kohlenwasserstoffe, flüssig, N.A.G. mit mehr als 10 % Benzen 0.12 1)
1) Der AVFL-Wert entspricht dem von Benzen.

Tabelle III

1 2 3 4
UN-NUMMER Güterbezeichnung AVFL Bemerkungen
UN 1090 Aceton 0.26
UN 1145 Cyclohexan 0.10
UN 1170 Ethanol (Ethylalkohol) oder Ethanol, Lösung (Ethylalkohol, Lösung), wässrige Lösung mit mehr als 70 % Vol-% Alkohol 0.31
UN 1179 Ethyl-tert-Butylether 0.16
UN 1216 Isooctene 0.08
UN 1230 Methanol 0.60
UN 1267 Roherdöl (mit weniger als 10 % Benzen) 0.12 1)
UN 1993 Entzündbarer flüssiger Stoff, N.A.G. mit weniger als 10 % Benzen - 3)
UN 2398 Methyl-tert-Butylether 0.16
UN 3257 Erwärmter flüssiger Stoff, N.A.G., bei oder über 100 °C und, bei Stoffen mit einem Flammpunkt, unter seinem Flammpunkt (einschließlich geschmolzenes Metall, geschmolzenes Salz usw.) - 3)
UN 3295 Kohlenwasserstoffe, flüssig, N.A.G. mit weniger als 10 % Benzen - 3)
9001 Stoffe mit einem Flammpunkt über 60 °C, die in einem Bereich von 15 K unterhalb des Flammpunkts erwärmt zur Beförderung aufgegeben oder befördert werden, oder Stoffe mit Fp > 60 °C, erwärmt näher 15 K unter dem Fp - 3), 4)
9003 Stoffe mit einem Flammpunkt über 60 °C und höchstens 100 °C, die nicht anderen Klassen oder Klasse 9 zuzuordnen sind - 3), 4)
1) Der AVFL-Wert entspricht dem von Benzen.

3) Der AVFL-Wert (der 10 % der unteren Explosionsgrenze entspricht) muss vom Befrachter mitgeteilt werden, da der LEL-Wert von der Zusammensetzung des Gemisches abhängt.

4) Hinweis: 9001 und 9003 sind keine UN-Nummern nach den Modellvorschriften. Es sind sog. Stoffnummern, die nur für das ADN und nur für die Tankschifffahrt kreiert wurden.

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Muster
Entladebescheinigung
Anhang IV 10 17 18 20 22 23

Entladebescheinigung Trockenschifffahrt

Entladebescheinigung Tankschifffahrt

2014
(gültig bis zum 30 Juni 2018)
2017 2014
(gültig bis zum 30 Juni 2018)
2017 2020 2023
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Gültig bis siehe =>
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Gültig ab siehe =>

Änderungsumfang

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Fassung gemäß Beschluss CDNI 2023-I-5 Anlage 2

Quelle für Fassungen 2017 und 2023: http://www.cdni-iwt.org


.

Grenz- und Überwachungswerte für Bordkläranlagen von Fahrgastschiffen Anhang V 10
(Ausgabe 2010)

1. Bordkläranlagen müssen bei der Typprüfung nachfolgende Grenzwerte einhalten:

Tabelle 1: Einzuhaltende Grenzwerte im Ablauf der Bordkläranlage (Testanlage) während Typprüfung

Parameter Sauerstoffkonzentration Probe
Stufe I Stufe II
ab 1.1.2011
Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB5) ISO 5815-1 und 5815-2 (2003)1) 25 mg/l
40 mg/l
20 mg/l
25 mg/l
24-h-Mischprobe, homogenisiert Stichprobe, homogenisiert
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)2)
ISO 6060 (1989)1)
125 mg/l
180 mg/l
100 mg/l
125 mg/l
24-h-Mischprobe, homogenisiert Stichprobe, homogenisiert
Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff (TOC)
EN 1484 (1997)1)
-
-
35 mg/l
45 mg/l
24-h-Mischprobe, homogenisiert Stichprobe, homogenisiert
1) Die Vertragsstaaten können gleichwertige Verfahren einsetzen.

2) Anstatt des chemischen Sauerstoffbedarfs (CSB) kann auch der gesamte organisch gebundene Kohlenstoff (TOC) für die Typprüfung herangezogen werden.

2. Im Betrieb sind folgende Überwachungswerte einzuhalten:

Tabelle 2: Einzuhaltende Grenzwerte im Ablauf der Bordkläranlage während des Betriebes an Bord von Fahrgastbinnenschiffen

Parameter Sauerstoffkonzentration Probe
Stufe I Stufe II
ab 1.1.2011
Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB5) ISO 5815-1 und 5815-2 (2003)1) 40 mg/l 25 mg/l Stichprobe, homogenisiert
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)2) ISO 6060 (1989)1) 180 mg/l 125 mg/l
150 mg/l
Stichprobe, homogenisiert Stichprobe
Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff (TOC)
EN 1484 (1997)1)
- 45 mg/l Stichprobe, homogenisiert
1) Die Vertragsstaaten können gleichwertige Verfahren einsetzen.

2) Anstatt des chemischen Sauerstoffbedarfs (CSB) kann auch der gesamte organisch gebundene Kohlenstoff (TOC) für die Typprüfung herangezogen werden.

Der jeweilige Wert ist in der Stichprobe einzuhalten. Stichproben sind in unregelmäßigen Abständen von den zuständigen Behörden zu nehmen.

3. Verfahren unter Einsatz von chlorhaltigen Mitteln sind nicht zugelassen. Ebenso unzulässig ist es, häusliche Abwässer zu verdünnen, um auf diese Art eine Reduzierung der spezifischen Belastung und dadurch auch eine Beseitigung zu ermöglichen

ENDE

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