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CDNI - Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt
Vom 13. Dezember 2003
(BGBl. II Nr. 36 vom 18.12.2003 S. 1799; 16.12.2010 S. 1438 10; 16.12.2010 S. 1516 10a; 09.02.2015 S. 210 15; 05.12.2016 S. 1274 16; 15.11.2017 S. 1410 17; 17.07.2018 S. 330 18; 03.09.2020 S. 675 20 i.K.; 29.12.2020 S. 1306 20; 16.12.2022 S. 691 22;aufgehoben)
zur konsolidierten Fassung August 2023 =>
Zum Gesetz
Genehmigungen Beschluss CDNI 2009_i_3
Red. Anm.: Die Änderungen der Anlagen aufgrund von Beschlüssen der Konferenz der Vertragsparteien (KVP) werden jeweils in der Anlage dokumentiert
Die Bundesrepublik Deutschland,
das Königreich Belgien,
die Französische Republik,
das Großherzogtum Luxemburg,
das Königreich der Niederlande,
die Schweizerische Eidgenossenschaft
in der Erwägung, dass die Abfallvermeidung sowie die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen zur Verwertung und zur Beseitigung aus Gründen des Umweltschutzes sowie im Interesse der Sicherheit und Gesundheit des Schiffspersonals und der Verkehrsnutzer für die Binnenschifffahrt und die mit ihr verbundenen Wirtschaftszweige ein Erfordernis ist und dass diese hierzu einen verstärkten Beitrag leisten wollen,
in der Überzeugung, dass dazu international abgestimmte, einheitliche Regelungen getroffen werden müssen, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden,
ferner in der Überzeugung, dass die Sammlung, Abgabe, Annahme und Entsorgung von Schiffsabfällen unter Berücksichtigung des Verursacherprinzips finanziert werden sollten,
in Anbetracht insbesondere der Tatsache, dass die Erhebung einer international einheitlich festgesetzten, auf der an die Binnenschifffahrt verkauften Gasölmenge basierenden Gebühr für die Annahme und Entsorgung öl- und fetthaltiger Schiffsbetriebsabfälle den Grundsatz der zoll- und abgabenrechtlichen Befreiung in den Rheinuferstaaten und Belgien, wie er im Abkommen vom 16. Mai 1952 über die zoll- und abgabenrechtliche Behandlung des Gasöls, das als Schiffsbedarf in der Rheinschifffahrt verwendet wird, verankert ist, nicht verletzt,
in dem Wunsch, dass weitere Staaten, deren Binnenwasserstraßen mit denen der Vertragsstaaten in Verbindung stehen, diesem Übereinkommen beitreten mögen sind wie folgt übereingekommen:
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Begriffsbestimmungen 20
Gültig bis siehe =>
Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet der Ausdruck
Gültig ab siehe =>
Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet der Ausdruck
Artikel 2 Räumlicher Geltungsbereich
Dieses Übereinkommen gilt auf den in Anlage 1 genannten Wasserstraßen.
Besondere Bestimmungen
Verpflichtungen der Staaten
Gültig bis siehe =>
Artikel 3 Verbot der Einbringung und Einleitung 20
Gültig ab siehe =>
Artikel 3 Verbot der Einbringung, Einleitung und Freisetzung 20
Gültig bis siehe =>
(1) Es ist verboten, von Fahrzeugen aus Schiffsabfälle und Teile der Ladung in die in Anlage 1 genannten Wasserstraßen einzubringen oder einzuleiten.
Gültig ab siehe =>
(1) Es ist verboten, von Fahrzeugen aus Schiffsabfälle und Teile der Ladung in die in Anlage 1 genannten Wasserstraßen einzubringen oder einzuleiten oder auf den in Anlage 1 genannten Wasserstraßen Dämpfe in die Atmosphäre freizusetzen.
(2) Die Vertragsstaaten tragen dafür Sorge, dass das in Absatz 1 genannte Verbot eingehalten wird.
(3) Ausnahmen von diesem Verbot sind nur in Übereinstimmung mit Anlage 2 und den dazugehörigen Anhängen, im Folgenden als "Anwendungsbestimmung" bezeichnet, zulässig.
Artikel 4 Annahmestellen
(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, an den in Anlage 1 genannten Wasserstraßen ein ausreichend dichtes Netz von Annahmestellen einzurichten oder einrichten zu lassen und dies international abzustimmen.
(2) Die Vertragsstaaten führen entsprechend der Anwendungsbestimmung ein einheitliches Verfahren zur Sammlung und zur Abgabe von Schiffsabfällen an den Annahmestellen ein. Das Verfahren schließt für die in Artikel 1 Buchstaben c, d und f genannten Abfälle einen Nachweis über die ordnungsmäßige Abgabe dieser Abfälle ein. Die ordnungsgemäße Abgabe von Slops und Klärschlamm im Sinne des Teils C der Anwendungsbestimmung ist nach den innerstaatlichen Bestimmungen nachzuweisen.
(3) Die Annahmestellen sind verpflichtet, die Schiffsabfälle entsprechend dem in der Anwendungsbestimmung festgelegten Verfahren anzunehmen.
(4) Die Vertragsstaaten tragen Sorge dafür, dass die Annahmestellen ihrer Annahmepflicht für Schiffsabfälle entsprechend den innerstaatlichen Bestimmungen nachkommen.
Artikel 5 Grundsatz der Finanzierung
Die Vertragsstaaten führen ein einheitliches Finanzierungsverfahren für die Annahme und Entsorgung von Schiffsabfällen ein.
Artikel 6 Finanzierung der Annahme und Entsorgung der öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfälle
(1) Die Finanzierung der Annahme und Entsorgung der öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfälle erfolgt über eine Entsorgungsgebühr, die von motorgetriebenen Fahrzeugen, soweit sie Gasöl verwenden, erhoben wird; ausgenommen sind Seeschiffe. Die Höhe der Entsorgungsgebühr ist in allen Vertragsstaaten gleich. Sie wird auf der Grundlage der Summe der Annahme- und Entsorgungskosten nach Abzug der möglichen Erlöse aus der Verwertung der öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfälle und der Menge des gelieferten Gasöls nach dem in Teil A der Anwendungsbestimmung festgelegten Verfahren festgesetzt. Sie wird an die Kostenentwicklung angepasst. Zur Förderung der Abfallvermeidung sollen Kriterien ausgearbeitet und bei der Festsetzung der Höhe der Entsorgungsgebühr berücksichtigt werden.
Sämtliche entrichteten Entsorgungsgebühren sind ausschließlich für die Finanzierung der Annahme und der Entsorgung der öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfälle zu verwenden.
(2) Das in Absatz 1 genannte Verfahren wird bei Bedarf unter Berücksichtigung der bei der Anwendung des Systems gewonnenen Erfahrungen überprüft.
(3) Die Entrichtung der Entsorgungsgebühr berechtigt zur Abgabe der öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfälle an den von den innerstaatlichen Institutionen bezeichneten Annahmestellen.
(4) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass die Schiffsführer und die Bunkerstellen die ihnen nach Teil A der Anwendungsbestimmung obliegenden Verpflichtungen insbesondere bei jeder Gasöllieferung erfüllen.
Artikel 7 Finanzierung der Annahme und Entsorgung von sonstigen Schiffsbetriebsabfällen
(1) In Häfen, an Umschlagsanlagen sowie an Liegestellen und Schleusen werden für die Annahme und Entsorgung von Hausmüll keine besonderen Gebühren erhoben.
(2) Hinsichtlich der Annahme und Entsorgung von übrigem Sonderabfall werden die Vertragsstaaten abgestimmte Regelungen in Bezug auf ein Finanzierungssystem treffen, bei dem die Kosten für die Annahme und Entsorgung der genannten Abfälle in den Hafen- oder Liegeplatzgebühren inbegriffen sind oder dem Fahrzeug anderweitig auferlegt werden, unabhängig davon, ob es die genannten Abfälle abgibt oder nicht.
(3) Bei Fahrgastschiffen können die Kosten für die Annahme und Entsorgung von häuslichem Abwasser und Klärschlamm sowie von Hausmüll und übrigem Sonderabfall dem Schiffsführer gesondert angelastet werden.
(4) Die Kosten für die Annahme und Entsorgung von Slops können dem Schiffsführer gesondert angelastet werden.
Gültig bis siehe =>
Artikel 8 Finanzierung der Restentladung, des Waschens sowie der Annahme und Entsorgung von Abfällen aus dem Ladungsbereich 20
Gültig ab siehe =>
Artikel 8 Finanzierung der Restentladung, des Waschens, des Entgasens sowie der Annahme und Entsorgung von Abfällen aus dem Ladungsbereich 20
(1) Der Befrachter oder der Ladungsempfänger trägt die Kosten für die Restentladung und das Waschen des Fahrzeugs sowie für die Annahme und Entsorgung der Abfälle aus dem Ladungsbereich entsprechend Teil B der Anwendungsbestimmung.
Gültig ab siehe =>
(1a) Der Befrachter trägt die Kosten für das Entgasen des Fahrzeugs entsprechend Teil B der Anwendungsbestimmung.
Gültig bis siehe =>
(2) Wenn das Fahrzeug vor dem Beladen dem vorgeschriebenen Entladungsstandard nicht entspricht und wenn der von der vorangegangenen Beförderung betroffene Ladungsempfänger oder Befrachter seine Verpflichtungen erfüllt hat, trägt der Frachtführer die Kosten für die Restentladung und das Waschen des Fahrzeugs und für die Annahme und Entsorgung der Abfälle aus dem Ladungsbereich.
Gültig ab siehe =>
(2) Wenn das Fahrzeug vor dem Beladen dem vorgeschriebenen Entladungsstandard nicht entspricht und wenn der von der vorangegangenen Beförderung betroffene Ladungsempfänger oder Befrachter seine Verpflichtungen erfüllt hat, trägt der Frachtführer die Kosten für die Restentladung und
des Fahrzeugs sowie für die Annahme und Entsorgung der Abfälle aus dem Ladungsbereich.
Artikel 9 Innerstaatliche Institution
(1) Jeder Vertragsstaat bezeichnet eine innerstaatliche Institution, die für die Organisation des einheitlichen Systems zur Finanzierung der Annahme und Entsorgung öl- und fetthaltiger Schiffsbetriebsabfälle nach Maßgabe des Teils A der Anwendungsbestimmung verantwortlich ist.
(2) Die Zusammensetzung sowie die Einzelheiten der Organisation und der Arbeitsweise der innerstaatlichen Institution werden durch innerstaatliche Regelungen der Vertragsstaaten festgelegt. Der innerstaatlichen Institution müssen Vertreter des Binnenschifffahrtsgewerbes angehören.
(3) Die Betriebs- und Verwaltungskosten jeder innerstaatlichen Institution werden von dem jeweiligen Vertragsstaat getragen.
Artikel 10 Internationaler Finanzausgleich - Internationale Ausgleichs- und Koordinierungsstelle
(1) Der internationale Finanzausgleich erfolgt nach diesem Übereinkommen sowie nach Teil A seiner Anwendungsbestimmung.
(2) Es wird eine internationale Ausgleichs- und Koordinierungsstelle eingerichtet. Sie hat unter anderem
Sie setzt sich aus je zwei Vertretern der innerstaatlichen Institutionen zusammen, von denen jeweils einer das nationale Binnenschifffahrtsgewerbe vertritt.
(3) Die internationale Ausgleichs- und Koordinierungsstelle gibt sich eine Geschäftsordnung, die einstimmig beschlossen wird und in der die Einzelheiten des internationalen Finanzausgleichs festgelegt werden.
(4) Die Organisation der internationalen Ausgleichs- und Koordinierungssteile ist in Teil A der Anwendungsbestimmung festgelegt.
(5) Das Sekretariat der internationalen Ausgleichs- und Koordinierungsstelle wird vom Sekretariat der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt wahrgenommen.
(6) Die Kosten der internationalen Ausgleichs- und Koordinierungsstelle werden im Voraus für das folgende Jahr in einem Haushaltsplan veranschlagt, zu dem die Vertragsstaaten zu gleichen Teilen beitragen.
Verpflichtungen und Rechte der Beteiligten
Artikel 11 Allgemeine Sorgfaltspflicht 20
Gültig bis siehe =>
Der Schiffsführer, die übrige Besatzung sowie sonstige Personen an Bord, der Befrachter, der Frachtführer, der Ladungsempfänger, die Betreiber der Umschlagsanlagen sowie die Betreiber der Annahmestellen müssen die nach den Umständen gebotene Sorgfalt anwenden, um eine Verschmutzung der Wasserstraße zu vermeiden, die Menge des entstehenden Schiffsabfalls so gering wie möglich zu halten und eine Vermischung verschiedener Abfallarten so weit wie möglich zu vermeiden.
Gültig ab siehe =>
Der Schiffsführer, die übrige Besatzung sowie sonstige Personen an Bord, der Befrachter, der Frachtführer, der Ladungsempfänger, die Betreiber der Umschlagsanlagen sowie die Betreiber der Annahmestellen müssen die nach den Umständen gebotene Sorgfalt anwenden, um eine Verschmutzung der Wasserstraße und der Atmosphäre zu vermeiden, die Menge des entstehenden Schiffsabfalls so gering wie möglich zu halten und eine Vermischung verschiedener Abfallarten so weit wie möglich zu vermeiden.
Artikel 12 Verpflichtungen und Rechte des Schiffsführers 20
(1) Der Schiffsführer kann die Schiffsabfälle nach Maßgabe der Anwendungsbestimmung an den Annahmestellen jedes Vertragsstaats abgeben.
Gültig bis siehe =>
(2) Der Schiffsführer hat die in der Anwendungsbestimmung vorgesehenen Verpflichtungen einzuhalten. Insbesondere hat er, soweit in der Anwendungsbestimmung keine Ausnahme vorgesehen ist, das Verbot zu beachten, vom Fahrzeug aus Schiffsabfälle und Teile der Ladung in die Wasserstraße einzubringen oder einzuleiten.
Gültig ab siehe =>
(2) Der Schiffsführer hat die in der Anwendungsbestimmung vorgesehenen Verpflichtungen einzuhalten. Insbesondere hat er, soweit in der Anwendungsbestimmung keine Ausnahme vorgesehen ist, das Verbot zu beachten, vom Fahrzeug aus Schiffsabfälle und Teile der Ladung in die Wasserstraße einzubringen oder einzuleiten oder in die Atmosphäre freizusetzen.
(3) Ist kein Schiffsführer verantwortlich zu machen, so ist jeweils der Frachtführer, der Ausrüster oder der Schiffseigner in der genannten Reihenfolge für die Einhaltung der Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen zur Verantwortung zu ziehen.
Artikel 13 Verpflichtungen des Frachtführers, des Befrachters und des Ladungsempfängers sowie der Betreiber von Umschlagsanlagen und Annahmestellen 20
Gültig bis siehe =>
(1) Der Frachtführer, der Befrachter, der Ladungsempfänger sowie die Betreiber von Umschlagsanlagen und Annahmestellen haben ihre jeweiligen Verpflichtungen nach Maßgabe der Anwendungsbestimmung zu erfüllen.
Gültig ab siehe =>
Der Frachtführer, der Befrachter, der Ladungsempfänger sowie die Betreiber von Umschlagsanlagen und Annahmestellen haben ihre jeweiligen Verpflichtungen nach Maßgabe der Anwendungsbestimmung zu erfüllen. Sie können sich zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen eines Dritten bedienen.
Gültig bis siehe =>
(2) Der Ladungsempfänger ist verpflichtet, Restladungen, Umschlagsrückstände und Abfälle aus dem Ladungsbereich anzunehmen. Er kann hiermit einen Dritten beauftragen.
Konferenz der Vertragsparteien
Artikel 14 Organisation und Zuständigkeit
(1) Die Vertragsparteien richten eine Konferenz der Vertragsparteien ein, die mit der Überwachung der Durchführung dieses Übereinkommens beauftragt wird.
Diese Konferenz tritt einmal im Jahr zusammen. Sie kann auf Antrag von mindestens zwei Vertragsparteien zu einer außerordentlichen Sitzung einberufen werden.
(2) Die Konferenz prüft und beschließt Änderungen dieses Übereinkommens und seiner Anlagen nach dem in Artikel 19 festgelegten Verfahren.
(3) Die Konferenz beschließt auf Vorschlag der internationalen Ausgleichs- und Koordinierungsstelle
Die Konferenz empfiehlt den Vertragsstaaten auf Vorschlag der internationalen Ausgleichs- und Koordinierungsstelle die Anpassung des vorhandenen Netzes der Annahmestellen.
(4) Die Konferenz entscheidet über Streitigkeiten betreffend die Auslegung und Anwendung dieses Übereinkommens sowie über Streitigkeiten in der internationalen Ausgleichs- und Koordinierungsstelle, ohne dass dies zur Aussetzung des laufenden vorläufigen Finanzausgleichs führen kann.
(5) Die Konferenz gibt sich eine Geschäftsordnung, die einstimmig beschlossen wird.
(6) Die Konferenz veranschlagt im Voraus für das folgende Jahr ihren Haushaltsplan, zu dem die Vertragsparteien zu gleichen Teilen beitragen.
Artikel 15 Sekretariat
Für die Zwecke dieses Übereinkommens wird das Sekretariat der Konferenz der Vertragsparteien vom Sekretariat der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt wahrgenommen.
Sanktionen
Artikel 16 Sanktionen
Die Vertragsstaaten verfolgen die in ihrem Hoheitsgebiet begangenen Verstöße gegen die in diesem Übereinkommen und seiner Anwendungsbestimmung festgelegten Ge- und Verbote entsprechend ihren jeweiligen innerstaatlichen Bestimmungen. Schlussbestimmungen
Artikel 17 Unterzeichnung, Ratifikation und Beitritt
(1) Dieses Übereinkommen liegt vom 1. Juni 1996 bis zum 30. September 1996 für die Bundesrepublik Deutschland, das Königreich Belgien, die Französische Republik, das Großherzogtum Luxemburg, das Königreich der Niederlande und die Schweizerische Eidgenossenschaft zur Unterzeichnung auf.
(2) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt hinterlegt.
(3) Nach Inkrafttreten steht dieses Übereinkommen für alle Staaten zum Beitritt offen, deren Binnenwasserstraßen mit denen der Vertragsstaaten in Verbindung stehen. Die Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt hinterlegt.
Artikel 18 Inkrafttreten
Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung der letzten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde der Unterzeichnerstaaten in Kraft. Für jede andere Vertragspartei tritt es am ersten Tag des zweiten Monats nach der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde in Kraft.
Artikel 19 Änderungen des Übereinkommens und seiner Anlagen
(1) Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Übereinkommens und seiner Anlagen vorschlagen. Änderungsvorschläge werden auf der Konferenz der Vertragsparteien geprüft.
(2) Der Wortlaut jedes Änderungsvorschlags und die Begründung dafür werden dem Verwahrer vorgelegt, der den Vorschlag den Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Beginn der Konferenz übermittelt. Alle zu einem solchen Vorschlag eingegangenen Stellungnahmen werden den Vertragsparteien durch den Verwahrer übermittelt.
(3) Änderungen dieses Übereinkommens und seiner Anlagen werden einstimmig beschlossen.
(4) Änderungen dieses Übereinkommens bedürfen der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Vertragsparteien. Sie treten am ersten Tag des sechsten Monats nach der Hinterlegung der letzten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde beim Verwahrer in Kraft.
(5) Änderungen der Anlagen dieses Übereinkommens treten zu dem vereinbarten Zeitpunkt, spätestens neun Monate nach der Beschlussfassung, in Kraft, sofern nicht eine Vertragspartei dem Verwahrer binnen sechs Monaten mitteilt, dass sie diese Änderungen ablehnt.
Artikel 20 Kündigung
(1) Dieses Übereinkommen kann von einer Vertragspartei jederzeit nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Tag, an dem das Übereinkommen für diese Vertragspartei in Kraft getreten ist, durch eine an den Verwahrer gerichtete Notifikation gekündigt werden.
(2) Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats, der auf den Ablauf eines Jahres nach Eingang der Notifikation folgt, frühestens aber nach Abschluss des jährlichen Finanzausgleichs für das vergangene Geschäftsjahr oder nach Ablauf eines in der Notifikation bestimmten längeren Zeitabschnitts wirksam.
Artikel 21 Verwahrer
(1) Der Generalsekretär der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt ist Verwahrer dieses Übereinkommens. Er veranlasst die Aufnahme eines Protokolls über die Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden und übermittelt allen in Artikel 17 Absatz 1 genannten Parteien sowie allen Parteien, die diesem Übereinkommen beigetreten sind, eine beglaubigte Abschrift dieser Urkunden sowie des Hinterlegungsprotokolls.
(2) Der Verwahrer übermittelt allen in Artikel 17 Absatz 1 genannten Parteien sowie allen anderen Parteien, die diesem Übereinkommen beigetreten sind, beglaubigte Abschriften des Übereinkommens in den in Artikel 22 genannten Sprachen.
(3) Der Verwahrer übermittelt unverzüglich den in Artikel 17 Absatz 1 genannten Parteien sowie allen Parteien, die diesem Übereinkommen beigetreten sind, beziehungsweise unterrichtet sie über
Artikel 22 Sprachen
Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in deutscher, französischer und niederländischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Wasserstraßen nach Artikel 2 | Anlage 1 15 |
Deutschland:
Alle dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen, mit Ausnahme des deutschen Teils des Bodensees und der Rheinstrecke oberhalb Rheinfelden
Belgien:
Alle für die Binnenschifffahrt zugänglichen Gewässer.
Frankreich:
Teil A der Anwendungsbestimmung: Rhein, ausgebaute Mosel bis Metz (km 298,5)
Teile B und C der Anwendungsbestimmung:
Rhein, ausgebaute Mosel bis Neuves-Maisons (km 392,45), Kanal Niffer-Mulhouse, Kanal zwischen der Schleuse Pont Malin (km 0,0) und der belgischfranzösischen Grenze (km 36,561), Großschifffahrtskanal zwischen der Schleuse Pont Malin (km 0,0) und der Schleuse Mardyck (km 143,075), Kanal zwischen Bauvin (km 0,0) und der belgischfranzösischen Grenze (km 33,850).
Großherzogtum Luxemburg:
Mosel
Niederlande:
Alle für die Binnenschifffahrt zugänglichen Gewässer.
Schweiz:
Rhein zwischen basel und Rheinfelden.
Anwendungsbestimmung | Anlage 2 |
Teil A
Sammlung, Abgabe und Annahme von öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfällen
Kapitel I
Verpflichtungen der Annahmestellen
Artikel 1.01 Abgabebescheinigung
Die Betreiber der Annahmestellen bescheinigen dem Fahrzeug die Abgabe der öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfälle in dem Ölkontrollbuch nach Anhang I.
Kapitel II
Verpflichtungen des Schiffsführers
Artikel 2.01 Verbot der Einbringung und Einleitung 23
(1) Es ist verboten, von Fahrzeugen aus öl- und fetthaltige Schiffsbetriebsabfälle in die Wasserstraße einzubringen oder einzuleiten.
(2) Sind die in Absatz 1 genannten Abfälle freigeworden oder drohen sie freizuwerden, muss der Schiffsführer unverzüglich die nächste zuständige Behörde darüber unterrichten. Dabei hat er den Ort des Vorfalls sowie Menge und Art des Stoffes so genau wie möglich anzugeben.
(3) Von dem Verbot nach Absatz 1 ist die Einleitung von separiertem Wasser aus zugelassenen Bilgenentölungsbooten in die Wasserstraße ausgenommen, wenn der maximale Restölgehalt des Auslaufs ständig und ohne vorherige Verdünnung den nationalen Bestimmungen entspricht.
Artikel 2.02 Sammlung und Behandlung an Bord 22 23
(1) Bilgenwasser gemäß Artikel 1 Buchstabe d, das aus den dort genannten Bereichen an Bord des Fahrzeugs stammt, gilt nur dann als Bilgenwasser, wenn das ölhaltige Wasser während des Betriebs und der Instandhaltung des Fahrzeugs entstanden ist und nicht mit anderen Stoffen als Öl verunreinigt ist. Anderweitig verunreinigtes Bilgenwasser gilt als übriger Sonderabfall im Sinne des Artikels 8.01 Buchstabe e.
Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass öl- und fetthaltige Schiffsbetriebsabfälle an Bord getrennt in dafür vorgesehenen Behältern beziehungsweise Bilgenwasser in den Maschinenraumbilgen gesammelt werden.
Die Behälter sind an Bord so zu lagern, dass auslaufende Stoffe leicht und rechtzeitig erkannt und zurückgehalten werden können.
(2) Es ist verboten,
Artikel 2.03 Ölkontrollbuch, Abgabe an Annahmestellen
(1) Jedes motorgetriebene Fahrzeug muss, soweit es Gasöl verwendet, ein gültiges Ölkontrollbuch an Bord haben, das von der zuständigen Behörde nach dem Muster des Anhangs I ausgestellt wird. Dieses Kontrollbuch ist an Bord aufzubewahren. Nach seiner Erneuerung muss das vorhergehende Kontrollbuch mindestens sechs Monate nach der letzten Eintragung an Bord aufbewahrt werden.
(2) Die öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfälle sind in regelmäßigen, durch den Zustand und den Betrieb des Fahrzeugs bestimmten Zeitabständen an die Annahmestellen gegen Nachweis abzugeben. Der Nachweis besteht aus einem Vermerk der Annahmestelle im Ölkontrollbuch.
(3) Seeschiffe, die ein Öltagebuch nach dem Internationalen Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (Marpol) haben, sind von der Führung des Ölkontrollbuchs nach Absatz 1 befreit.
Kapitel III 10a
Organisation und Finanzierung der Entsorgung von öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfällen
Artikel 3.01 Begriffsbestimmungen 23
Im Sinne dieses Kapitels bedeutet der Ausdruck
Artikel 3.02 Innerstaatliche Institution
Die innerstaatliche Institution erhebt die Entsorgungsgebühr und legt der internationalen Ausgleichs- und Koordinierungsstelle Vorschläge zur Festlegung des innerstaatlich erforderlichen Netzes der Annahmestellen vor. Sie hat ferner insbesondere die Aufgabe, nach einem international einheitlichen Muster regelmäßig die Mengen der entsorgten öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfälle und die Summe der erhobenen Entsorgungsgebühren zu erfassen. Die innerstaatliche Institution oder die zuständige Behörde überwacht die Kosten der Entsorgung. Die innerstaatliche Institution ist in der internationalen Ausgleichs- und Koordinierungsstelle vertreten und hat insbesondere die von dieser Stelle festgestellten vorläufigen und endgültigen Finanzausgleichsbeträge zum festgesetzten Zeitpunkt an andere innerstaatliche Institutionen zu erbringen.
Artikel 3.03 Erhebung der Entsorgungsgebühr 16 20 22 23
( Beschluss der IAKS 2015-I-1)
siehe auch Beschluss CDNI 2023-I-4
(1) Die Entsorgungsgebühr beträgt 10 Euro (zuzüglich MwSt) pro 1.000 l gelieferten Gasöls. Das Volumen des verkauften Gasöls entspricht dem Volumen bei 15 °C.
(2) Schuldner der Entsorgungsgebühr ist der Schiffsbetreiber.
(3) Die Entsorgungsgebühr wird beim Bunkern fällig. Sie muss als Transaktionssumme proportional zur gelieferten Gasölmenge sein.
(4) Die Entsorgungsgebühr wird über das SPE-CDNI entrichtet. Das SPE-CDNI wird von den innerstaatlichen Institutionen betrieben.
(5) Das Verfahren zur Entrichtung der Entsorgungsgebühr mittels SPE-CDNI beruht auf dem Grundsatz der Zahlung eines angemessenen Betrages durch den Schiffsbetreiber an eine innerstaatliche Institution, mit der die künftig geschuldeten Entsorgungsgebühren beglichen werden. Das Verfahren umfasst folgende Bestandteile:
(6) Abweichend von Absatz 4 erfolgt die Entrichtung der Entsorgungsgebühr durch den Schiffsbetreiber in den folgenden Fällen im Wege eines schriftlichen Verfahrens:
(7) In den unter Absatz 6 genannten Fällen übermittelt die Bunkerstelle der innerstaatlichen Institution des Landes, in dem das Bunkern stattgefunden hat, innerhalb eines Zeitraums von nicht mehr als sieben Kalendertagen die Angaben, die für die Entrichtung der Entsorgungsgebühr in Bezug auf die entsprechende Lieferung von Gasöl erforderlich sind. Die innerstaatliche Institution trifft die erforderlichen Maßnahmen für die Erhebung der geschuldeten Gebühren. Gegebenenfalls kann sie den Vorgang einer der anderen nationalen Institutionen übergeben.
(8) Für Transaktionen, die unter Absatz 6 Buchstabe b und c fallen, hat der Schiffsbetreiber an die forderungsstellende innerstaatliche Institution Verwaltungsgebühren zu entrichten; die Höhe dieser Gebühren wird von der Internationalen Ausgleichs- und Koordinierungsstelle für alle Vertragsparteien einheitlich festgelegt.
(9) Eine innerstaatliche Institution kann in Einzelfällen, in denen die Anwendung des Verfahrens laut Absatz 4 und 5 im Hinblick auf die Zweckmäßigkeit der Entrichtung aus Sicht dieser innerstaatlichen Institution nicht angemessen ist, einzelne Ausnahmeregelungen in Bezug auf die Lieferung von Gasöl und die Entrichtung der Entsorgungsgebühr treffen. Diese Ausnahmeregelungen, die der Internationalen Ausgleichs- und Koordinierungsstelle bekannt zu machen sind, müssen den sonstigen Bestimmungen dieses Kapitels entsprechen.
(10) Die Einzelheiten der in diesem Artikel genannten Verfahren sind nach Abstimmung in der internationalen Ausgleichs- und Koordinierungsstelle innerstaatlich festzulegen.
Artikel 3.04 Kontrolle der Erhebung der Entsorgungsgebühr und der Kosten der Annahme und Entsorgung 23
(1) Bei jedem Bezug von Gasöl ist durch die Bunkerstelle ein Bezugsnachweis für Gasöl auszufertigen. Dieser soll mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name des Fahrzeugs, einheitliche europäische Schiffsnummer oder eine andere Angabe zur eindeutigen Identifizierung des Fahrzeugs, Name des Schiffsbetreibers oder des Schiffsführers, bezogene/abgegebene Gasölmenge (in Liter entsprechend dem Volumen bei 15 °C, auf den nächsten vollen Liter gerundet), Ort und Datum, und im Falle des schriftlichen Verfahrens auch eine Unterschrift des Schiffsführers und der Bunkerstelle.
(2) Die vom SPE-CDNI für die Gebührentransaktion ausgegebene Quittung wird elektronisch erstellt. Der Schiffsführer erhält eine Kopie des Bezugsnachweises für Gasöl und der elektronischen Quittung nach Satz 1. Der Schiffsführer hat den Bezugsnachweis für Gasöl und die jederzeit lesbar zu machende elektronische Quittung zwölf Monate an Bord aufzubewahren. Eine weitere Ausfertigung des Bezugsnachweises für Gasöl bzw. die jederzeit elektronisch lesbar zu machende elektronische Quittung verbleibt zwölf Monate bei der Bunkerstelle.
(3) Bei Anwendung des schriftlichen Verfahrens nach Artikel 3.03 Absatz 6 vermerkt die Bunkerstelle auf dem Bezugsnachweis für Gasöl, dass der Schiffsbetreiber die Entsorgungsgebühr nicht entrichtet hat.
(4) Die Übereinstimmung zwischen den von den Fahrzeugen bezogenen Gasölmengen und der Summe der entrichteten Entsorgungsgebühren wird durch die innerstaatliche Institution oder durch die zuständige Behörde anhand der von den Bunkerstellen vorzulegenden Bezugsnachweise für Gasöl und elektronischen Quittungen kontrolliert.
(5) Die zuständige Behörde kann an Bord der Fahrzeuge oder aus der Ferne über eine Einsichtnahme in das elektronische Bezahlsystem die Entrichtung der Entsorgungsgebühr sowie die entsorgten Mengen der öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfälle, insbesondere durch Vergleich der in den geeigneten Borddokumenten eingetragenen Fahrten mit den im Bezugsnachweis für Gasöl oder in elektronischen Quittungen enthaltenen Angaben kontrollieren.
(6) Die innerstaatliche Institution oder die zuständige Behörde kann bei den Annahmestellen die Angaben über die entsorgten Mengen sowie die Kosten der Entsorgung anhand der geeigneten Dokumente kontrollieren.
(7) Die innerstaatliche Institution oder die zuständige Behörde kann bei den Bunkerstellen die Angaben über die an gebührenpflichtige Fahrzeuge gelieferten Mengen an Gasöl kontrollieren.
(8) Die Einzelheiten der in diesem Artikel genannten Verfahren sind nach Abstimmung in der internationalen Ausgleichs- und Koordinierungsstelle innerstaatlich festzulegen.
Kapitel IV 10a
Internationaler Finanzausgleich
Artikel 4.01 Internationale Ausgleichs- und Koordinierungsstelle
(1) Die internationale Ausgleichs- und Koordinierungsstelle tritt einmal jährlich im letzten Quartal zusammen, um den Finanzausgleich des vergangenen Jahres zu verabschieden und gegebenenfalls der Konferenz der Vertragsparteien eine Änderung der Höhe der Entsorgungsgebühr sowie eine etwa notwendige Anpassung des vorhandenen Netzes der Annahmestellen unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Schifffahrt und der Wirtschaftlichkeit der Entsorgung vorzuschlagen. Sie kann jederzeit auf Vorschlag des Sekretariats zusammentreten oder wenn die Vertreter zweier innerstaatlicher Institutionen dies verlangen.
(2) Die internationale Ausgleichs- und Koordinierungsstelle legt einheitliche Verfahren und Modalitäten für die Durchführung der vorläufigen und jährlichen Finanzausgleiche fest.
(3) Alle finanziellen Transaktionen im Zusammenhang mit der Entsorgungsgebühr erfolgen in Euro.
Artikel 4.02 Vorläufiger Finanzausgleich
(1) Die innerstaatlichen Institutionen melden dem Sekretariat der internationalen Ausgleichs- und Koordinierungsstelle vierteljährlich jeweils zum 1. Februar, 1. Mai, 1. August und 1. November
Die Modalitäten für das Verfahren werden von der internationalen Ausgleichs- und Koordinierungsstelle festgelegt.
(2) Die internationale Ausgleichs- und Koordinierungsstelle ermittelt auf der Grundlage der Meldungen nach Absatz 1 sowie unter Zugrundelegung des Ausgleichsverfahrens nach Artikel 4.04 für jedes abgelaufene Vierteljahr einen vorläufigen Finanzausgleich und übermittelt die Beträge innerhalb von zwei Wochen nach Eingang sämtlicher Meldungen nach Absatz 1 an die innerstaatlichen Institutionen.
(3) Die innerstaatlichen Institutionen, die im Rahmen des vierteljährlichen Finanzausgleichs eine Zahlung zu erbringen haben, sind verpflichtet, diese Zahlung innerhalb von vier Wochen nach Eingang der Zahlungsaufforderung an die innerstaatlichen Institutionen, denen die Ausgleichszahlung zusteht, zu leisten.
Artikel 4.03 Jährlicher Finanzausgleich
(1) Die innerstaatlichen Institutionen legen dem Sekretariat der internationalen Ausgleichs- und Koordinierungsstelle ihre Jahresabrechnung für das vergangene Geschäftsjahr bis spätestens 15. Oktober des laufenden Jahres vor. Die internationale Ausgleichs- und Koordinierungsstelle legt den Finanzausgleich für das Vorjahr bei ihrer ordentlichen Sitzung fest.
(2) Die innerstaatlichen Institutionen sind zur Leistung der aufgrund des endgültigen Finanzausgleichs nach Artikel 4.02 Absatz 3 für das Vorjahr geschuldeten Zahlungen verpflichtet.
Artikel 4.04 Verfahren des Finanzausgleichs
(1) Der Finanzausgleich nach den Artikeln 4.02 und 4.03 wird für jede innerstaatliche Institution wie folgt ermittelt:
Cn = Zn / Σ Zn • Σ Xn -Xn
Darin bedeutet
Cn | den Ausgleichsbetrag für eine innerstaatliche Institution N.
Vorzeichen positiv: Die Institution erhält eine Ausgleichszahlung. Vorzeichen negativ: Die Institution muss eine Ausgleichszahlung leisten; |
Xn | die Einnahmen an Entsorgungsgebühren einer innerstaatlichen Institution N nach Artikel 4.02 Absatz 1; |
Zn | die tatsächlichen Annahme- und Entsorgungskosten einer innerstaatlichen Institution N nach Artikel 4.02 Absatz 1; |
Σ Xn | die Summe der Einnahmen an Entsorgungsgebühren aller innerstaatlichen Institutionen; |
Σ Zn | die Summe der tatsächlichen Annahme- und Entsorgungskosten aller innerstaatlichen Institutionen. |
(2) Ausgleichsbeträge Cn, die geringer sind als ein bestimmter Mindestprozentsatz der Einnahmen einer innerstaatlichen Institution N an Entsorgungsgebühren, werden nicht ausgeglichen. Der Mindestprozentsatz wird von der internationalen Ausgleichs- und Koordinierungsstelle festgelegt.
Teil B
Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen aus dem Ladungsbereich
Kapitel V
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 5.01 Begriffsbestimmungen 17 20
Gültig bis siehe =>
Im Sinne dieses Teiles bedeutet der Ausdruck:
Gültig ab siehe =>
Im Sinne dieses Teiles bedeutet der Ausdruck:
Artikel 5.02 Verpflichtung der Vertragsstaaten 20
Gültig bis siehe =>
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die infrastrukturellen und sonstigen Voraussetzungen für die Abgabe und Annahme von Restladungen, Umschlagsrückständen, Ladungsrückständen und Waschwasser binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens zu schaffen oder schaffen zu lassen.
Gültig ab siehe =>
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die infrastrukturellen und sonstigen Voraussetzungen für die Abgabe und Annahme von Restladungen, Umschlagsrückständen, Ladungsrückständen, Waschwasser und Dämpfen zu schaffen oder schaffen zu lassen.
Artikel 5.03 Seeschiffe 17 22
Dieser Teil B gilt nicht für das Laden und Löschen von Seeschiffen
Gültig ab siehe =>
Artikel 5.04 Anwendung von Teil B bei Dämpfen 20
(1) Teil B findet unbeschadet
in ihrer jeweils aktuellen Fassung Anwendung.
(2) Die Bestimmungen des Anhangs IIIa gelten ergänzend zu den Bestimmungen der in Absatz 1 Buchstabe b) genannten Richtlinie.
Fahrzeuge, für die schriftlich nachgewiesen werden kann, dass sie außerhalb des Geltungsbereichs des CDNI vorschriftsgemäß entgast haben, gelten als entgaste Schiffe im Sinne dieser Verordnung, sofern die Werte des Anhangs IIIa eingehalten werden. Die Konferenz der Vertragsparteien benennt neben der Richtlinie 94/63/EG und dem ADN die Vorschriften, die sie hinsichtlich der Entgasungsbestimmungen als gleichwertig anerkennt.
Kapitel VI
Verpflichtungen des Schiffsführers
Gültig bis siehe =>
Artikel 6.01 Verbot der Einbringung und Einleitung 20
Gültig ab siehe =>
Artikel 6.01 Verbot der Einbringung, Einleitung und Freisetzung 20
Gültig bis siehe =>
(1) Es ist verboten, von Fahrzeugen aus Teile der Ladung sowie Abfall aus dem Ladungsbereich in die Wasserstraße einzubringen oder einzuleiten.
Gültig ab siehe =>
(1) Es ist verboten, von Fahrzeugen aus Teile der Ladung sowie Abfall aus dem Ladungsbereich in die Wasserstraße einzubringen oder einzuleiten oder Dämpfe in die Atmosphäre freizusetzen.
Gültig bis siehe =>
(2) Ausgenommen von dem Verbot nach Absatz 1 ist Waschwasser mit Ladungsrückständen von Gütern, für die das Einleiten in die Wasserstraße nach Anhang III ausdrücklich gestattet ist, wenn die Bestimmungen dieses Anhanges eingehalten worden sind.
Gültig ab siehe =>
(2) Ausgenommen von dem Verbot nach Absatz 1
ausdrücklich gestattet ist, wenn die Bestimmungen dieser Anhänge eingehalten worden sind.
Gültig bis siehe =>
(3) Sind Stoffe, für die in Anhang III ausschließlich eine Abgabe zur Sonderbehandlung vorgeschrieben ist, frei geworden oder drohen sie frei zu werden, muss der Schiffsführer unverzüglich die nächste zuständige Behörde darüber unterrichten. Dabei hat er den Ort des Vorfalls sowie Menge und Art des Stoffes so genau wie möglich anzugeben.
Gültig ab siehe =>
(3) Sind
vorgeschrieben ist, freigeworden oder drohen sie freizuwerden, muss der Schiffsführer unverzüglich die nächste zuständige Behörde darüber unterrichten.
Dabei hat er den Ort des Vorfalls sowie Menge und Art des Stoffes oder der Dämpfe so genau wie möglich anzugeben.
(4) Die zuständige innerstaatliche Behörde beurteilt die Zulässigkeit der Einleitung oder Einbringung von Abfall aus dem Ladungsbereich von Gütern, die nicht im Güterverzeichnis nach Anhang III aufgeführt sind. Sie legt einen vorläufigen Einleitungsstandard fest.
Die Konferenz der Vertragsparteien prüft diesen Vorschlag und nimmt gegebenenfalls eine Ergänzung des Güterverzeichnisses vor.
Gültig ab siehe =>
(5) Abweichend vom Verbot nach Absatz 1 dürfen Dämpfe freigesetzt werden, wenn dies durch einen unerwarteten Werftaufenthalt oder eine unerwartete Vor-Ort-Reparatur durch eine Werft oder eine andere Fachfirma erforderlich wird und die Dämpfe nicht einer Annahmestelle zugeführt werden können. Hierbei sind die Bestimmungen des Anhangs IIIa a 4 und des Unterabschnitts 7.2.3.7 des ADN zu beachten.
Artikel 6.02 Übergangsbestimmungen 20
Gültig bis siehe =>
(1) Während einer Übergangsfrist von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens gilt
das Nachlenzen von Ladetanks nach Artikel 7.04 wird nicht gefordert, jedoch sind vorhandene Systeme so weit wie möglich zu benutzen, selbst wenn diese dem Anhang II noch nicht entsprechen.
(2) Wenn die Voraussetzungen für die Einhaltung des Entladungsstandards "vakuumrein", für die Abgabe des Waschwassers an Annahmestellen oder für das Nachlenzen von Tankschiffen gegeben sind, kann die zuständige innerstaatliche Behörde für ihren Zuständigkeitsbereich oder Teile ihres Zuständigkeitsbereiches schon vor Ablauf der Übergangsfrist vorschreiben, dass die Bestimmungen des Anhangs III für die betreffenden Güterarten uneingeschränkt einzuhalten sind. Sie informiert hierüber im Voraus die Konferenz der Vertragsparteien.
Artikel 6.03 Entladebescheinigung 15 20 22 23
(1a) Jedes Fahrzeug, das im Geltungsbereich dieses Übereinkommens entladen wurde, muss eine gültige Entladebescheinigung an Bord haben, die nach dem Muster in Anhang IV ausgestellt sein muss.
Diese Entladebescheinigung ist nach ihrer Ausstellung mindestens sechs Monate an Bord aufzubewahren.
Bei Fahrzeugen ohne Steuerhaus und Wohnung kann die Entladebescheinigung auch an anderer Stelle als an Bord vom Frachtführer aufbewahrt werden.
(1b) Eine Entladebescheinigung in elektronischem Format kann verwendet werden, sofern
Die Entladebescheinigung ist auf Verlangen den Bediensteten der zuständigen Behörden auszuhändigen. Die Entladebescheinigung darf in einer lesbaren elektronischen Fassung zur Verfügung gestellt werden.
________
1 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG ( Datenschutz-Grundverordnung).
2 Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG.
Gültig bis siehe =>
(2) Bei der Restentladung sowie bei der Abgabe und Annahme von Abfällen aus dem Ladungsbereich sind die Entladungsstandards und Abgabe-/Annahmevorschriften des Anhangs III anzuwenden.
Gültig ab siehe =>
(2) Bei der Restentladung sowie bei der Abgabe und Annahme von Abfällen aus dem Ladungsbereich sind
anzuwenden.
(3) Nach dem Beladen darf das Fahrzeug die Fahrt erst dann fortsetzen, wenn sich der Schiffsführer davon überzeugt hat, dass die Umschlagsrückstände entfernt worden sind.
(4) Das Fahrzeug darf nach dem Entladen die Fahrt erst dann fortsetzen, wenn der Schiffsführer in der Entladebescheinigung bestätigt hat, dass die Restladung sowie Umschlagsrückstände übernommen worden sind.
(4a) Das Fahrzeug darf nach dem Entladen die Fahrt nur unter folgenden Bedingungen fortsetzen:
(4b) Während der Fahrt ist der Schiffsführer verpflichtet, folgende Angaben in Teil 2 b) der Entladebescheinigung durch Unterzeichnung zu erklären:
(5) Auf Fahrzeuge, die Einheitstransporte durchführen, finden nur die Beseitigung und die Übernahme von Umschlagsrückständen Anwendung.
Gültig bis siehe =>
(6) Werden Laderäume oder Ladetanks gewaschen und darf das Waschwasser nach den Entladungsstandards und den Abgabe-/Annahmevorschriften des Anhangs III nicht in das Gewässer eingeleitet werden, darf das Fahrzeug die Fahrt erst dann fortsetzen, wenn der Schiffsführer in der Entladebescheinigung bestätigt hat, dass dieses Waschwasser übernommen oder ihm eine Annahmestelle zugewiesen worden ist.
Gültig ab siehe =>
(6) Werden Laderäume oder Ladetanks
Fassung gem. Beschluss CDNI 2023-I-5 Anlage 1 Nr. 1
(6) Werden Laderäume oder Ladetanks gewaschen und darf das dabei entstandene Waschwasser gemäß den Entladungsstandards und den Abgabe- und Annahmevorschriften gemäß Anhang III nicht in das Gewässer eingeleitet werden, darf das Fahrzeug die Fahrt erst fortsetzen, nachdem in der Entladebescheinigung bestätigt wurde:
(7) Die Absätze 1 und 4 finden keine Anwendung für Schiffe, die nach ihrer Art und Bauweise geeignet sind und eingesetzt werden für:
sofern das betreffende Schiff die genannten Güter oder Lasten auch tatsächlich ausschließlich transportiert und als letzte Ladung transportiert hat.
Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf den Transport gemischter Ladungen mit solchen Schiffen.
Im Einzelfall kann die zuständige Behörde bei Vorlage vergleichbarerer Voraussetzungen ein Fahrzeug im Rahmen der Durchführung von Sondertransporten von der Anwendung der Absätze 1 und 4 befreien. Der Nachweis dieser Befreiung ist an Bord des Fahrzeuges mitzuführen.
(8) Die Absätze 1 und 4 finden auch keine Anwendung auf Transporte, bei denen die Entladung in ein Seeschiff erfolgt. Der Schiffsführer hat diese Entladung anhand der entsprechenden Beförderungspapiere nachzuweisen und die Papiere auf Verlangen den Aufsichtsbehörden vorzuzeigen.
Kapitel VII
Verpflichtungen des Frachtführers, des Befrachters, des Ladungsempfängers und des Betreibers der Umschlagsanlage
Artikel 7.01 Bescheinigung der Annahme 18 20
Gültig bis siehe =>
(1) In der Entladebescheinigung nach Artikel 6.03 bestätigt der Ladungsempfänger dem Fahrzeug die Entladung, die Restentladung und, soweit ihm dies obliegt, das Waschen der Laderäume oder Ladetanks sowie die Annahme von Abfällen aus dem Ladungsbereich oder gegebenenfalls die Zuweisung einer Annahmestelle. Er hat die von ihm und dem Schiffsführer ausgefüllte und unterzeichnete Entladebescheinigung nach ihrer Ausstellung mindestens sechs Monate in Kopie aufzubewahren.
Gültig ab siehe =>
(1) In der Entladebescheinigung nach Artikel 6.03 bestätigt der Ladungsempfänger dem Fahrzeug die Entladung, die Restentladung und, soweit ihm dies obliegt, das Waschen der Laderäume oder Ladetanks oder das Entgasen der Ladetanks sowie die Annahme von Abfällen aus dem Ladungsbereich oder gegebenenfalls die Zuweisung einer Annahmestelle. Er hat die von ihm und dem Schiffsführer ausgefüllte und unterzeichnete Entladebescheinigung nach ihrer Ausstellung mindestens sechs Monate in Kopie aufzubewahren.
(2) Sofern der Ladungsempfänger das Waschwasser, das nicht in die Wasserstraße eingeleitet werden darf, nicht selbst annimmt, bestätigt der Betreiber der Annahmestelle dem Fahrzeug die Annahme des Waschwassers. Er hat die von ihm, dem Ladungsempfänger und dem Schiffsführer ausgefüllte und unterzeichnete Entladebescheinigung nach ihrer Ausstellung mindestens sechs Monate in Kopie aufzubewahren.
Gültig ab siehe =>
(3) Sofern dem Fahrzeug eine Annahmestelle zur Entgasung zugewiesen worden ist, bestätigt deren Betreiber die Entgasung des Fahrzeuges in der Entladebescheinigung. Der Betreiber hat die von ihm und dem Schiffsführer ausgefüllte und unterzeichnete Entladebescheinigung nach ihrer Ausstellung mindestens sechs Monate in Kopie aufzubewahren.
Artikel 7.02 Bereitstellung des Fahrzeugs 16 20
(1) Der Frachtführer stellt dem Befrachter das Fahrzeug mit einem solchen Entladungsstandard zur Verfügung, dass die Ladung unbeeinträchtigt befördert und abgeliefert werden kann. Dies ist in der Regel der Fall mit einem Entladungsstandard "Laderaum besenrein" oder "Ladetank nachgelenzt" und wenn das Fahrzeug frei von Umschlagsrückständen ist.
Gültig bis siehe =>
(2) Ein höherer Entladungsstandard oder das Waschen kann im Voraus schriftlich vereinbart werden. Eine Kopie dieser Vereinbarung ist an Bord des Fahrzeuges mindestens bis zum Ausfüllen der Entladebescheinigung nach Entladen und Reinigen des Fahrzeuges mitzuführen.
Gültig ab siehe =>
(2) Ein höherer Entladungsstandard, das Waschen oder das Entgasen kann im Voraus schriftlich vereinbart werden. Eine Kopie dieser Vereinbarung ist an Bord des Fahrzeuges mindestens bis zum Ausfüllen der Entladebescheinigung nach Entladen und Reinigen des Fahrzeuges mitzuführen.
(3) Mit Beginn des Beladens gilt das Fahrzeug als vom Frachtführer in einem Zustand zur Verfügung gestellt, der den Erfordernissen nach Absatz 1 oder 2 entspricht.
Artikel 7.03 Beladen und Entladen 20
Gültig bis siehe =>
(1) Das Beladen und das Entladen eines Fahrzeugs schließen auch die Maßnahmen zur Restentladung und zum Waschen ein, die nach diesem Teil B erforderlich sind. Restladung ist so weit wie möglich der Ladung hinzuzufügen.
Gültig ab siehe =>
(1) Das Beladen und das Entladen eines Fahrzeugs schließen auch die Maßnahmen zur Restentladung sowie
ein, die nach diesem Teil B erforderlich sind. Restladung ist soweit wie möglich der Ladung hinzuzufügen.
(2) Beim Beladen sorgt der Befrachter dafür, dass das Fahrzeug frei von Umschlagsrückständen bleibt. Sind dennoch Umschlagsrückstände entstanden, sorgt der Befrachter nach der Beladung für deren Beseitigung, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart worden.
(3) Beim Entladen sorgt der Ladungsempfänger dafür, dass das Fahrzeug frei von Umschlagsrückständen bleibt. Sind dennoch Umschlagsrückstände entstanden, sorgt der Ladungsempfänger für deren Beseitigung. Umschlagsrückstände sind so weit wie möglich der Ladung hinzuzufügen.
Artikel 7.04 Ablieferung des Fahrzeugs 16 17 18 20 23
(1) Bei trockener Ladung hat der Ladungsempfänger dafür zu sorgen, dass nach dem Entladen der Laderaum besenrein oder vakuumrein nach den Entladungsstandards und Abgabe-/Annahmevorschriften des Anhangs III übergeben wird. Er ist verpflichtet, vorhandene Restladungen sowie Umschlagsrückstände des entladenen Fahrzeugs anzunehmen.
Bei flüssiger Ladung hat der Befrachter dafür zu sorgen, dass nach dem Entladen der Ladetank nachgelenzt übergeben wird. Die Entladung einschließlich der Restentladung mit Hilfe eines Nachlenzsystems wird vom Schiffsführer durchgeführt, es sei denn, im Transportauftrag ist etwas anderes vereinbart worden. Die Leitung zur Annahme von Restladung muss mit einem Anschluss entsprechend Muster 1 des Anhangs II versehen sein. Bei Benutzung des bordeigenen Nachlenzsystems des Schiffes darf vor Beginn des Nachlenzvorgangs der Gegendruck in der Rohrleitungsanlage des Ladungsempfängers 3 bar nicht überschreiten. Der Betreiber der Umschlagsanlage ist verpflichtet, die Restladung anzunehmen.
Gültig bis siehe =>
(2) Bei trockener Ladung ist der Ladungsempfänger, bei flüssiger Ladung der Befrachter verpflichtet, für einen waschreinen Laderaum oder Ladetank zu sorgen, wenn das Fahrzeug Güter befördert hat, deren Ladungsrückstände nach den Entladungsstandards und den Abgabe-/Annahmevorschriften des Anhangs III nicht mit dem Waschwasser in das Gewässer eingeleitet werden dürfen. Im Übrigen haben die Verantwortlichen nach Satz 1 für einen waschreinen Laderaum oder Ladetank zu sorgen, wenn dieser vor der Beladung gemäß einer Vereinbarung nach Artikel 7.02 Absatz 2 gewaschen war.
Gültig ab siehe =>
(2) Im Falle
Im Übrigen haben die Verantwortlichen nach Satz 1 für einen waschreinen Laderaum beziehungsweise einen waschreinen und/oder entgasten Ladetank zu sorgen, wenn dieser vor der Beladung gemäß einer Vereinbarung nach Artikel 7.02 Absatz 2 gewaschen oder entgast war.
Gültig bis siehe =>, siehe auch =>
(3)
Sofern vor Anlauf der in der Entladebescheinigung angegebenen Annahmestelle durch den Frachtführer nachweisbar feststeht, dass die Folgeladung kompatibel ist, muss dies in der Entladebescheinigung in Feld 13 angegeben werden. In diesem Fall braucht nicht gewaschen werden. Andernfalls gelten die Bestimmungen zum Waschen uneingeschränkt.
Der Nachweis bezüglich der kompatiblen Folgeladung ist bis zur Entladung der kompatiblen Folgeladung an Bord mitzuführen.
Gültig ab siehe =>, siehe auch =>
(3) Für die Anwendung der Absätze 1 und 2 gelten folgende Ausnahmen:
Der Nachweis bezüglich der kompatiblen Folgeladung ist bis zur Entladung der kompatiblen Folgeladung an Bord mitzuführen.
Fassung gemäß Beschluss CDNI 2023-I-5 Anlage 1 Nr. 2 bis 4
(3) a) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Laderäume und Ladetanks von Fahrzeugen, die Einheitstransporte durchführen, sofern bei einer folgenden Ladung die Dämpfe nach Anhang IIIa von der Umschlagsanlage erfasst und nicht in die Atmosphäre freigesetzt werden. Der Frachtführer muss dies schriftlich nachweisen können. In diesem Fall muss in der Entladebescheinigung das Feld 6a) angekreuzt werden. Der Nachweis ist an Bord mitzuführen.
b) Absatz 2 findet keine Anwendung auf Laderäume und Ladetanks von Fahrzeugen, die kompatible Transporte durchführen, sofern bei einer folgenden Ladung die Dämpfe nach Anhang IIIa von der Umschlagsanlage erfasst und nicht in die Atmosphäre freigesetzt werden. Der Frachtführer muss dies schriftlich nachweisen können. In diesem Fall muss in der Entladebescheinigung das Feld 6b) angekreuzt werden. Der Nachweis ist bis zur Entladung der kompatiblen Folgeladung an Bord mitzuführen.
Die Bestimmungen von Anhang IIIa finden keine Anwendung mehr, wenn der Schiffsführer nachweisen kann, dass nach der Beladung und vor Abfahrt von der Umschlagsanlage
c) Falls zum Zeitpunkt der Entladung die Folgeladung noch nicht bekannt ist, aber es sich voraussichtlich um eine kompatible Ladung handeln wird, kann die Anwendung von Absatz 2 hinausgeschoben werden. Der Befrachter (bei flüssiger Ladung) oder der Ladungsempfänger (bei trockener Ladung) muss vorläufig eine Annahmestelle für das Waschwasser oder für eine Entgasung bezeichnen, die in die Entladebescheinigung einzutragen ist. Zusätzlich muss in der Entladebescheinigung das Feld 6c) angekreuzt werden. Sofern vor Anlauf der in der Entladebescheinigung angegebenen Annahmestelle durch den Frachtführer / Schiffsführer nachweisbar feststeht, dass die Folgeladung kompatibel ist und es bei einer folgenden Ladung möglich ist, die Dämpfe, die nach Anhang IIIa (Tabellen I bis III) nicht in die Atmosphäre freigesetzt werden dürfen, zu erfassen, gibt der Schiffsführer dies in Feld 13 von Teil 2 b) der Entladebescheinigung an. In diesem Fall braucht nicht gewaschen oder entgast zu werden. Andernfalls gelten die Bestimmungen zum Waschen oder zum Entgasen uneingeschränkt. Der Nachweis bezüglich der kompatiblen Folgeladung ist bis zur Entladung der kompatiblen Folgeladung an Bord mitzuführen.
Die Bestimmungen von Anhang IIIa finden keine Anwendung mehr, wenn der Schiffsführer nachweisen kann, dass nach der Beladung und vor Abfahrt von der Umschlagsanlage:
(4) Wenn der Ladungsempfänger oder der Befrachter das Fahrzeug nach der vereinbarten Entladezeit oder den vereinbarten Liegetagen nicht entsprechend den Bestimmungen dieses Artikels sowie des Artikels 7.03 abliefert, kann der Frachtführer das Fahrzeug in den vorgeschriebenen Zustand bringen oder bringen lassen. Sämtliche Kosten einschließlich der dadurch entstehenden Liegegelder, soweit diese nicht auf ein Verschulden des Frachtführers zurückzuführen sind, gehen zu Lasten des Ladungsempfängers oder des Befrachters.
Artikel 7.05 Ladungsrückstände und Waschwasser 20
(1) Bei trockener Ladung ist der Ladungsempfänger verpflichtet, das Waschwasser anzunehmen, das nach dem Waschen entsprechend Artikel 7.04 Absatz 2 entstanden ist, oder nach Rücksprache mit dem Frachtführer dem Schiffsführer eine Annahmestelle zuzuweisen.
(2) Bei flüssiger Ladung ist der Befrachter verpflichtet, dem Frachtführer im Transportauftrag eine Annahmestelle für das Waschwasser zuzuweisen, das nach dem Waschen entsprechend Artikel 7.04 Absatz 2 entsteht.
Gültig ab siehe =>
(2a) Bei flüssiger Ladung, bei der Dämpfe entstehen, die ein Entgasen nach Artikel 7.04 Absatz 2 erfordern, ist der Befrachter verpflichtet, dem Frachtführer im Transportauftrag eine Annahmestelle zuzuweisen, bei der nach der Entladung des Fahrzeuges (einschließlich Restentladung und Beseitigung der Umschlagsrückstände) das Fahrzeug zu entgasen ist.
(3) Die Annahmestelle soll sich in der Nähe der Umschlagsanlage oder auf dem Weg zur nächsten vom Fahrzeug anzulaufenden Umschlagsanlage befinden.
Artikel 7.06 Kosten 20
(1) Bei trockener Ladung hat der Ladungsempfänger die Kosten der Restentladung und des Waschens der Laderäume nach Artikel 7.04 und die Kosten einer Annahme von Waschwasser nach Artikel 7.05 Absatz 1, einschließlich der etwa dadurch entstehenden Kosten für Wartezeiten und Umwege, zu tragen. Das gilt auch für Niederschlagswasser, das in die Laderäume gelangt ist, nachdem die Beladung begonnen hat und bevor die Entladung gemäß Artikel 7.03 Absatz 1 abgeschlossen ist, wenn nicht eine abgedeckte Beförderung vereinbart worden war.
Bei Einheitstransporten für denselben Befrachter hat dieser auf eigene Kosten vor dem Beladen das Niederschlagswasser anzunehmen, das seit dem Ende der vorhergehenden Entladung in die Laderäume gelangt ist.
Gültig bis siehe =>
(2) Bei flüssiger Ladung hat der Befrachter die Kosten der Restentladung und des Waschens der Ladetanks nach Artikel 7.04 und die Kosten der Annahme von Waschwasser nach Artikel 7.05 Absatz 2, einschließlich der etwa dadurch entstehenden Kosten für Wartezeiten und Umwege, zu tragen.
Gültig ab siehe =>
(2) Bei flüssiger Ladung hat der Befrachter die Kosten der Restentladung und im Falle des
einschließlich der etwa dadurch entstehenden Kosten für Wartezeiten und Umwege, zu tragen.
Gültig bis siehe =>
(3) Die Kosten einer Abgabe von Waschwasser aus Laderäumen und Ladetanks, die den vorgeschriebenen Entladungsstandards nicht entsprechen, gehen zu Lasten des Frachtführers.
Gültig ab siehe =>
(3) Die Kosten einer Abgabe von Waschwasser aus Laderäumen und Ladetanks oder die Entgasung aus den Ladetanks, die den vorgeschriebenen Standards nicht entsprechen, gehen zu Lasten des Frachtführers.
Artikel 7.07 Vereinbarung zwischen dem Befrachter und dem Ladungsempfänger
Befrachter und Ladungsempfänger können untereinander auch eine Vereinbarung über eine Verteilung der Verpflichtungen treffen, die von der in dieser Anlage bestimmten Verteilung der Verpflichtungen abweicht, ohne dass dies Auswirkungen auf den Frachtführer haben darf.
Artikel 7.08 Übergang der Rechte und Verpflichtungen des Befrachters oder des Ladungsempfängers auf den Betreiber der Umschlagsanlage
Bedient sich der Befrachter oder der Ladungsempfänger beim Beladen oder beim Entladen eines Fahrzeugs einer Umschlagsanlage, gehen die dem Befrachter oder dem Ladungsempfänger zustehenden Rechte und obliegenden Verpflichtungen nach den Artikeln 7.01 Absatz 1 sowie 7.03, 7.04 und 7.05 auf den Betreiber der Umschlagsanlage über. Bezüglich der Kosten nach Artikel 7.06 gilt dies nur für die Entfernung und Annahme der Umschlagsrückstände.
Artikel 7.09 Beförderungspapiere 23
Der Befrachter gibt in dem Transportauftrag und in den Beförderungspapieren folgende Informationen an:
Teil C
Sammlung, Abgabe und Annahme von sonstigen Schiffsbetriebsabfällen
Kapitel VIII
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 8.01 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Teiles bedeutet der Ausdruck:
Artikel 8.02 Verpflichtungen der Vertragsstaaten 22
(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, Annahmemöglichkeiten für Hausmüll
bereitzustellen oder bereitstellen zu lassen.
(2) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens Annahmestellen für Slops und für den übrigen Sonderabfall in Häfen einzurichten oder einrichten zu lassen.
(3) Die Vertragsstaaten verpflichten sich nach Artikel 4 Absatz 1 dieses Übereinkommens, Annahmestellen für häusliches Abwasser an bestimmten als Stamm- oder Übernachtungsliegeplatz dienenden Anlegestellen einzurichten oder einrichten zu lassen.
Die Annahmestellen an den Liegeplätzen für Schiffe, die unter Artikel 9.01 Absatz 3 fallen, müssen bis zu der in Artikel 9.01 Absatz 3 festgelegten Frist eingerichtet werden.
Kapitel IX
Verpflichtungen des Schiffsführers
Artikel 9.01 Verbot der Einbringung und Einleitung 22
(1) Es ist verboten, von Fahrzeugen aus Hausmüll, Slops, Klärschlamm und übrigen Sonderabfall in die Wasserstraße einzubringen oder einzuleiten.
(2) Sind die in Absatz 1 genannten Abfälle frei geworden oder drohen sie frei zu werden, muss der Schiffsführer unverzüglich die nächste zuständige Behörde darüber unterrichten. Dabei hat er den Ort des Vorfalls sowie Menge und Art des Stoffes so genau wie möglich anzugeben.
(3) Die Einleitung von häuslichem Abwasser ist für Fahrgastschiffe mit mehr als 12 Fahrgästen und für Kabinenschiffe mit mehr als 12 Schlafplätzen verboten. Dieses Verbot gilt ab dem 1.1.2025 für Kabinenschiffe mit weniger als 50 Schlafplätzen und Fahrgastschiffe, die weniger als 50 Fahrgäste befördern dürfen.
(4) Dieses Verbot gilt nicht für Fahrgastschiffe, die
in Übereinstimmung mit den geltenden Bestimmungen der Rheinschiffsuntersuchungsordnung oder der Richtlinie (EU) 2016/1629 1).
(5) Das Verbot nach Absatz 3 gilt nicht für Seeschiffe in Seehäfen an Seeschifffahrtsstraßen, die den Bestimmungen des Internationalen Übereinkommens zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe ( Marpol) unterliegen.
Artikel 9.02 Abweichungen vom Einleiteverbot für häusliches Abwasser
(Anwendung siehe =>)
Die Vertragsstaaten können für Schiffe nach Artikel 9.01 Absatz 3, für die die Einhaltung des Einleiteverbotes für häusliches Abwasser praktisch schwer durchführbar ist oder unzumutbar hohe Kosten verursacht, ein geeignetes Verfahren für Ausnahmemöglichkeiten vereinbaren und die Bedingungen festlegen, unter denen diese Ausnahmen als gleichwertig angesehen werden können.
Artikel 9.03 Sammlung und Behandlung an Bord, Abgabe an Annahmestellen 16 22
(1) Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass die in Artikel 9.01 Absatz 1 genannten Abfälle getrennt gesammelt und abgegeben werden. Hausmüll ist wenn möglich getrennt nach Papier, Glas, Hartplastik/Hartkunststoffen, Verpackungsabfällen (Kunststoff, Metall und Getränkekartons), Restmüll und sonstigen Abfällen abzugeben.
(2) Das Verbrennen der in Artikel 9.01 Absatz 1 genannten Abfälle an Bord ist verboten.
(3) Die Betreiber von Fahrgastschiffen, die über Bordkläranlagen nach Anhang V verfügen, haben für die ordnungsgemäße Abgabe des Klärschlamms gegen Nachweis gemäß den innerstaatlichen Vorschriften in geeigneter Weise selbst zu sorgen.
(4) Der Schiffsführer eines unter Artikel 9.01 Absatz 3 vom Verbot der Einleitung häuslicher Abwässer betroffenen Fahrgastschiffes hat sicherzustellen, dass die häuslichen Abwässer an Bord des Fahrzeugs in geeigneter Weise gesammelt und bei einer Annahmestelle oder -anlage nach Artikel 8.02 Absatz 3 abgegeben werden, sofern das Fahrgastschiff nicht über eine Bordkläranlage nach Artikel 9.01 Absatz 4 verfügt.
(5) Die in Absatz 1 genannten gesammelten Abfälle sind an Bord in geeigneten Sammelbehältern zu lagern, die mit entsprechenden Piktogrammen gekennzeichnet sind.
siehe auch CDNI-Leitlinien für die Lagerung von getrennten Abfallströmen an Bord und die entsprechende Kennzeichnung durch Piktogramme
________
1) Richtlinie (EU) 2016/1629 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 zur Festlegung technischer Vorschriften für Binnenschiffe, zur Änderung der Richtlinie 2009/100/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/87/EG.
Kapitel X
Verpflichtungen des Betreibers der Annahmestelle
Artikel 10.01 Annahme durch die Annahmestellen
(1) Der Betreiber der Annahmestelle hat sicherzustellen, dass die in Artikel 9.01 Absatz 1 genannten Abfälle getrennt abgegeben werden können.
(2) Der Betreiber der Annahmestelle muss dem Schiffsführer die Abgabe von Slops gemäß den innerstaatlichen Vorschriften bescheinigen.
________
1) Richtlinie (EU) 2019/883 des europäischen Parlamentes und des Rates vom 17. April 2019 über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen, zur Änderung der Richtlinie 2010/65 und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/59/EG (ABl. 151 vom 07.06.2019 S. 116-142).
Gültig ab siehe =>
Teil D 20
Übergangsbestimmungen und Abweichungen
Gültig ab siehe =>
Kapitel XI 20
Übergangsbestimmungen und Abweichungen
Gültig ab siehe =>
Artikel 11.01 Übergangsbestimmungen 20
Für die Anwendung der Bestimmungen dieser Anlage, die sich aus der Änderung des Übereinkommens zur Aufnahme des Freisetzungsverbots für Dämpfe in die Atmosphäre ergeben, gelten folgende Übergangsbestimmungen:
_____________________________________
1) Sofern eine ab dem in Buchstabe a genannten Zeitpunkt durchgeführte Bewertung zu dem Ergebnis führt, dass dies keine Probleme bereitet. Andernfalls gilt das Verbot nach Ablauf eines Zeitraums von vier Jahren nach dem in Buchstabe a genannten Zeitpunkt.
Gültig ab siehe =>
Artikel 11.02 Abweichungen 20
Die Vertragsparteien können im Einzelfall Abweichungen von den Bestimmungen dieser Anlage vereinbaren, sofern diese als gleichwertig zu betrachten sind. Die Abweichungen müssen von der Konferenz der Vertragsparteien genehmigt werden und können für den festgelegten Anwendungsbereich und unter den festgelegten Bedingungen von den zuständigen Behörden mit sofortiger Wirkung zugelassen werden.
Muster für das Ölkontrollbuch | Anhang I 22 |
CDNI
CARNET DE CONTRÔLE DES HUILES USAGÉES
ÖLKONTROLLBUCH
OLIE-AFGIFTEBOEKJE
*
Page/Seite/Bladzijde 1 | N° d"ordre : | |
Laufende Nr.: | ||
.................................................... | ||
Volgnummer: | ||
.................................................... | .................................................... | |
Type du bâtiment | Nom du bâtiment | |
Art des Fahrzeugs | Name des Fahrzeugs | |
Aard van het schip | Naam van het schip | |
Numéro européen unique d"identification des bateaux : | ||
Einheitliche europäische Schiffsnummer: | .................................................... | |
Uniek Europees scheepsidentificatienummer: | ||
Lieu de délivrance : | ||
Ort der Ausstellung: | .................................................... | |
Plaats van afgifte: | ||
Date de délivrance : | ||
Datum der Ausstellung: | .................................................... | |
Datum van afgifte: | ||
Le présent carnet comprend ................... pages. | ||
Dieses Buch enthält ................... Seiten. | ||
Dit boekje telt ................... bladzijden. | ||
Cachet et signature de l"autorité qui a délivré le présent carnet | ||
Stempel und Unterschrift der Behörde, die dieses Ölkontrollbuch ausgestellt hat | ||
Stempel en ondertekening van de autoriteit die het boekje heeft afgegeven | ||
.................................................... |
Page/Seite/Bladzijde 2
Etablissement des carnets de contrôle des huiles usées
Le premier carnet de contrôle des huiles usäes, muni sur la page 1 du numäro d"ordre 1, est dälivrä par une autoritä compätente sur präsentation du certificat de visite en cours de validitä ou d"un autre certificat reconnu comme ätant äquivalent. Cette autoritä appose ägalement les indications prävues sur la page 1.
Tous les carnets suivants seront ätablis et numärotäs dans l"ordre par une autoritä compätente. Toutefois, ils ne doivent être remis que sur präsentation du carnet präcädent. Le carnet präcädent doit recevoir la mention indäläbile ≪ non valable ≫. Après son renouvellement, le carnet präcädent doit être conservä à bord durant au moins six mois à compter de la dernière inscription.
Ausstellung der Ölkontrollbücher
Das erste Ölkontrollbuch, versehen auf Seite 1 mit der laufenden Nummer 1, wird von einer zuständigen Behörde gegen Vorlage des gültigen Schiffsattestes oder eines als gleichwertig anerkannten Zeugnisses ausgestellt. Sie trägt auch die auf Seite 1 vorgesehenen Angaben ein.
Alle nachfolgenden Kontrollbücher werden von einer zuständigen Behörde mit der Folgenummer nummeriert und ausgegeben. Sie dürfen jedoch nur gegen Vorlage des vorhergehenden Kontrollbuches ausgehändigt werden. Das vorhergehende Kontrollbuch wird unaustilgbar "ungültig" gekennzeichnet. Nach seiner Erneuerung muss das vorhergehende mindestens sechs Monate nach der letzten Eintragung an Bord aufbewahrt werden.
Afgifte van het olieafgifteboekje
Het eerste olieafgifteboekje, daartoe op bladzijde 1 voorzien van het volgnummer 1, wordt door een bevoegde autoriteit op vertoon van het geldige certificaat van onderzoek of van een gelijkwaardig erkend bewijs afgegeven. Deze autoriteit vult tevens de gegevens op bladzijde 1 in.
Alle volgende olieafgifteboekjes worden door een bevoegde autoriteit afgegeven nadat deze daarop het aansluitende volgnummer heeft aangebracht. Jeder volgend olieafgifteboekje mag echter slechts na overleggen van het vorige boekje worden afgegeven. Het vorige boekje wordt op onuitwisbare wijze als "ongeldig" gemerkt. Na het verkrijgen van een nieuw olieafgifteboekje moet het voorgaande boekje gedurende ten minste zes maanden na de laatste daarin vermelde datum van afgifte aan boord worden bewaard.
Page 3 et suivantes/Seite 3 und folgende/Bladzijde 3 en volgende
1. | Déchets huileux et graisseux survenant lors de l'exploitation du bâtiment acceptés/ Akzeptierte öl- und fetthaltige Schiffsbetriebsabfälle/ Geaccepteerde olie- en vethoudende scheepsbedrijfsafvalstoffen: |
||||
1.1 | Huiles usagées/Altöl/Afgewerkte olie | .................................................... l | |||
1.2 | Eau de fond de cale de/Bilgenwasser aus/Bilgewater van | ||||
Salle des machines arrière/Maschinenraum hinten/machinekamer achter | .................................................... l | ||||
Salle des machines avant/Maschinenraum vorne/machinekamer voor | .................................................... l | ||||
Autres locaux/Andere Räume/andere ruimten | .................................................... l | ||||
1.3 | Autres déchets huileux ou graisseux/Andere öl- oder fetthaltige Abfälle/Overige olie- of vethoudende afvalstoffen: | ||||
Chiffons usagés/Altlappen/gebruikte poetslappen | .................................................... kg | ||||
Graisses usagées/Altfett/afgewerkt vet | .................................................... kg | ||||
Filtres usagés/Altfilter/gebruikte filter | .................................................... pièces/Stück/stuk | ||||
Récipients/Gebinde/verpakkingen | .................................................... pièces/Stück/stuk | ||||
2. | Notes/Bemerkungen/Opmerkingen: | ||||
2.1 | Déchets refusés/Nicht akzeptierte Abfälle/niet geaccepteerd afval | ||||
....................................................
.................................................... |
|||||
2.2 | Autres remarques/Andere Bemerkungen/overige opmerkingen | ||||
....................................................
.................................................... |
|||||
Lieu | Date | ||||
Ort | Datum | ................PlazthalterPlatzhalterPlatzhalterPlatzhalter | |||
Plaats | Datum | ||||
Cachet et signature de la station de réception | |||||
Stempel und Unterschrift der Annahmestelle | |||||
Ondertekening en stempel van de ontvangstinrichting | |||||
.................................. |
Anforderungen an das Nachlenzsystem | Anhang II 15 ( Artikel 5.01 Buchstabe d) |
(1) Das Nachlenzsystem muss auf dem Schiff fest installiert sein.
(2) Der Landanschluss der Lade- und Löschleitung, über den geladen oder gelöscht wird, muss mit einer Vorrichtung zur Abgabe von Restladung nach Muster 1 versehen sein.
(3) Das Nachlenzsystem muss vor seiner Inbetriebnahme mit Wasser als Prüfmittel von einer von den zuständigen Behörden zugelassenen Prüfstelle geprüft werden. Prüfung und Bestimmung der Restmengen erfolgen nach Muster 2. Sollte das System später umgebaut werden, ist vor erneuter Inbetriebnahme die gleiche Prüfung durchzuführen.
Folgende Restmengen dürfen nicht überschritten werden:
Die als Ergebnis der Prüfung beim Nachlenzen festgestellten Restmengen müssen in einem Nachweis entsprechend Muster 3 eingetragen werden. Dieser Nachweis muss an Bord des Schiffes mitgeführt werden.
Muster 1
Vorrichtung zur Abgabe von Restmengen
Anschluss für die Abgabe von Restmengen.
Anschluss gemäß den Normen:
Anschlüsse/Kupplungen, die höheren oder gleichwertigen Sicherheitsanforderungen genügen, dürfen alternativ verwendet werden.
________
1) Anschluss für Abgabe Restmengen. Anschluss gemäß CEFIC.
2) Anschluss für die Landanlage, um die Restmengen mit Gas an Land zu drücken. Anschluss gemäß CEFIC.
Muster 2
Prüfung des Nachlenzsystems
(1) Vor Beginn der Prüfung müssen die Ladetanks und die zugehörigen Rohrleitungen sauber sein. Die Ladetanks müssen ohne Risiko betreten werden können.
(2) Während der Prüfung dürfen Krängung und Trimm des Schiffes nicht oberhalb der normalen Betriebswerte liegen.
(3) Während der Prüfung muss ein Gegendruck von mindestens 300 kPa (3 bar) an der Abgabevorrichtung der Löschleitung gewährleistet sein.
(4) Die Prüfung muss umfassen:
(5) Die Menge des nach Absatz 4 Buchstabe c gesammelten Wassers muss genau ermittelt und im Nachweis über die Prüfung nach Muster 3 eingetragen werden.
(6) Die zuständige Behörde oder die anerkannte Klassifikationsgesellschaft muss alle für die Prüfung erforderlichen Betriebsvorgänge im Nachweis der Prüfung festlegen.
Dieser Nachweis muss mindestens folgende Angaben enthalten:
Muster 3
Nachweis über die Prüfung des Nachlenzsystems
Zugelassene Prüfstelle/Name: | .................................................................................... | |||
Anschrift: | ....................................................................................
.................................................................................... |
|||
1. Name des Schiffes: | .................................................................................... | |||
2. Amtliche Schiffsnummer oder Eichzeichen: | .................................................................................... | |||
3. Tankschiff des Typs: | .................................................................................... | |||
4. Zulassungszeugnisnummer: | .................................................................................... | |||
5. Datum der Prüfung: | .................................................................................... | |||
6. Ort der Prüfung: | .................................................................................... | |||
7. Anzahl der Ladetanks: | .................................................................................... | |||
8. Während der Prüfung wurden folgende Restmengen gemessen: | ||||
Ladetank 1: | ............. Liter | Ladetank | 2: | ............. Liter |
Ladetank 3: | ............Liter | Ladetank | 4: | ............. Liter |
Ladetank 5: | ............. Liter | Ladetank | 6: | ............. Liter |
Ladetank 7: | ............. Liter | Ladetank | 8: | ............. Liter |
Ladetank 9: | ............. Liter | Ladetank | 10: | ............. Liter |
Ladetank 11: | ............Liter | Ladetank | 12: | ............. Liter |
Durchschnitt pro Ladetank: ............. Liter
Rohrleitungssystem 1: ............. Liter Rohrleitungssystem 2: ............. Liter 9. Während der Prüfung war der Gegendruck an der Abgabevorrichtung: ....... kPa. 10 Die Ladetanks wurden in nachstehender Reihenfolge gelöscht: Ladetank ....., Ladetank ....., Ladetank ....., Ladetank ....., Ladetank ....., Ladetank ....., Ladetank ....., Ladetank ....., Ladetank ....., Ladetank ....., Ladetank ....., Ladetank ...... 11. Der Trimm des Schiffes während der Prüfung war .......... m, und die Krängung des Schiffes während der Prüfung war .......... m nach Steuerbord/Backbord. 12. Der ganze Nachlenzvorgang dauerte .......... Stunden. Stempel |
||||
............................................ (Datum) |
....................................................................... |
Entladungsstandards und Abgabe-/Annahmevorschriften für die Zulässigkeit der Einleitung von Waschwasser 1 mit Ladungsrückständen (Fassung 2018) |
Anhang III 10 15 17 22 22 |
Bestimmungen zur Anwendung der Tabelle
Für die Einleitung von Waschwasser1 mit Ladungsrückständen aus Laderäumen oder Ladetanks, die den in Teil B Artikel 5.01 der Anwendungsbestimmung definierten Entladungsstandards entsprechen, sind abhängig von dem Ladungsgut und dem Entladungsstandard der Laderäume und Ladetanks in der folgenden Tabelle die Abgabe-/Annahmevorschriften angegeben. Die Spalten der Tabelle haben folgende Bedeutung:
1. Spalte 1: Angabe der Güternummer nach dem einheitlichen Güterverzeichnis für die Verkehrsstatistik (NST) mit einer geringfügigen Änderung der Zuordnung der Güter zu den Güternummern aufgrund der chemischen Beschaffenheit und der Umwelt-Risikobewertung.
2. Spalte 2: Güterart, Beschreibung nach NST mit einer geringfügigen Umsortierung aufgrund der chemischen Beschaffenheit und der Umwelt-Risikobewertung.
3. Spalte 3: Einleitung des Waschwassers in das Gewässer erlaubt unter der Bedingung, dass vor dem Waschen der jeweils geforderte Entladungsstandard
A: besenrein oder nachgelenzt in den Laderäumen oder Ladetanks oderB: vakuumrein in den Laderäumen eingehalten worden ist.
4. Spalte 4: Abgabe des Waschwassers
unter der Bedingung, dass vor dem Waschen der jeweils geforderte Entladungsstandard
A: besenrein oder nachgelenzt in den Laderäumen oder Ladetanks oderB: vakuumrein in den Laderäumen
eingehalten worden ist.
Enthält das Waschwasser absetzbare Substanzen (wie z.B. Partikel oder Sand), die die Kanalisation zusetzen können, sind diese Substanzen vor der Einleitung in die öffentliche Kanalisation nach Möglichkeit mittels geeigneter Mittel und Techniken abzuscheiden (z.B. in einem Absetzbecken oder über Koaleszenzabscheider).
Die unter den Buchstaben a bis c genannten Annahmestellen (Kläranlage oder Wasseraufbereitungsanlage) müssen, sofern die innerstaatlichen Bestimmungen der Vertragsparteien dies vorsehen, zugelassen sein.
5. Spalte 5: Abgabe des Waschwassers an Annahmestellen zur Sonderbehandlung S. Das Behandlungsverfahren hängt von der Art des Ladungsgutes ab, in der Regel Abfuhr des Waschwassers in eine geeignete Behandlungsanlage zur Aufbereitung (keine Abgabe an eine kommunale Kläranlage). Sofern durch eine entsprechende Bemerkung in Spalte 6 angezeigt, ist auch ein alternatives Verfahren, z.B. Aufspritzen auf die Lagerhaltung, möglich.
Vor dem Waschen ist auch bei Sonderbehandlung des Waschwassers - sofern technisch möglich - mindestens der Entladungsstandard a (besenrein oder nachgelenzt) einzuhalten.
6. Spalte 6: Hinweise zu Anmerkungen in den Fußnoten.
7. Die Abgabe des Waschwassers in Anwendung der Entladungsstandards erfolgt entsprechend der Angaben in den Spalten 3 bis 6.
Ein "X" in Spalte 3 oder 4 bedeutet, dass es verboten ist, Waschwasser auf diesem Weg zu entsorgen.
Ist in Spalte 4 keine Angabe vorhanden, kann die Abgabe des Waschwassers dennoch auf diesem Weg erfolgen, sofern mindestens der in Spalte 3 angeführte Entladungsstandard eingehalten wird (ein strengerer Entladungsstandard ist immer erlaubt).
8. Weitere Hinweise zur Anwendung der Tabelle
1) Beachte bezüglich der Anwendung der Entladungsstandards: Zum Waschwasser gehört auch das Niederschlags- oder Ballastwasser, das aus dem jeweiligen Laderaum oder Ladetank stammt (siehe Begriffsbestimmung in Artikel 5.01 Buchstabe l).
Gütenummer | Güterart | Einleitung in das Gewässer | Abgabe an Annahmestellen zur | Bemerkungen | |
Kanalisation | Sonderbehandlung | ||||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 |
0 | Land-, forstwirtschaftliche und verwandte Erzeugnisse (einschl. lebende Tiere) |
||||
00 | Lebende Tiere | ||||
001 | Lebende Tiere (ausgenommen Fische) | ||||
0010 | Lebende Tiere (ausgenommen Fische) | X | A | ||
01 | Getreide | ||||
011 | Weizen | ||||
0110 | Weizen | A | |||
012 | Gerste | ||||
0120 | Gerste | A | |||
013 | Roggen | ||||
0130 | Roggen | A | |||
014 | Hafer | ||||
0140 | Hafer | A | |||
015 | Mais | ||||
0150 | Mais | A | |||
016 | Reis | ||||
0160 | Reis | A | |||
019 | Sonstiges Getreide | ||||
0190 | Buchweizen, Hirse, Getreide, nicht spezifiziert, Getreidemischungen | A | |||
02 | Kartoffeln | ||||
020 | Kartoffeln | ||||
0200 | Kartoffeln | A | |||
03 | Frische Früchte, frisches und gefrorenes Gemüse | ||||
031 | Zitrusfrüchte | ||||
0310 | Zitrusfrüchte | A | |||
035 | Sonstige frische Früchte | ||||
0350 | Früchte und Obst, frisch | A | |||
039 | Frisches und gefrorenes Gemüse | ||||
0390 | Gemüse, frisch oder gefroren | A | |||
04 | Spinnstoffe und textile Abfälle | ||||
041 | Wolle und sonstige Tierhaare | ||||
0410 | Wolle und sonstige Tierhaare | A | |||
042 | Baumwolle | ||||
0421 | Baumwolle, Baumwollfasern, Watte | A | |||
0422 | Baumwollabfälle, Linters | A | |||
043 | Künstliche und synthetische Textilfasern | ||||
0430 | Künstliche und synthetische Textilfasern, z.B. Chemiefasern, Zellwolle | B | A | ||
045 | Sonstige pflanzliche Textilfasern, Seide | ||||
0451 | Flachs, Hanf, Jute, Kokosfasern, Sisal, Werg | A | |||
0452 | Abfälle von Fasern | B | A | ||
0453 | Seide | A | |||
0459 | Textilfasern, nicht spezifiziert | B | A | ||
049 | Lumpen und Textilabfälle | ||||
0490 | Lumpen, Putzwolle, Textilabfälle | B | A | ||
05 | Holz und Kork | ||||
051 | Papier- und anderes Faserholz | ||||
0511 | Faserholz, Papierholz | A | |||
0512 | Holz zur Destillation | A | |||
052 | Grubenholz | ||||
0520 | Grubenholz | A | 1 | ||
055 | Sonstiges Rohholz | ||||
0550 | Rohholz, Stammholz | A | 1 | ||
056 | Holzschwellen und anderes bearbeitetes Holz (ausgenommen Grubenholz) | ||||
0560 | Balken, Hölzer für Dielen, für Parkett, Bohlen, Bretter, Sparren, Masten, Pfähle, Stangen, Kantholz, Latten, Parkettbretter, Schnittholz, Schwellen | X | A | ||
057 | Brennholz, Holzkohle, Kork, Holz- und Korkabfälle | ||||
0571 | Brennholz, Holzabfälle, belastetes Altholz, Holzhackschnitzel, Holzschwarten, Spreißelholz | X | A | ||
0572 | Faschinen | A | |||
0573 | Holzkohle, Holzkohlenbriketts | A | |||
0574 | Kork, roh, Korkabfälle, Korkausschussrinde | A | |||
06 | Zuckerrüben | ||||
060 | Zuckerrüben | ||||
0600 | Zuckerrüben | A | |||
09 | Sonstige pflanzliche, tierische und verwandte Rohstoffe | ||||
091 | Rohe Häute und Felle | ||||
0911 | Häute und Felle, roh | X | X | S | |
0912 | Lederabfälle, Ledermehl | B | A | ||
092 | Natürlicher und synthetischer Kautschuk, roh und regeneriert | ||||
0921 | Guttapercha, roh, Kautschuk, natürlich oder synthetisch, Kautschukmilch, Latex | B | A | ||
0922 | Kautschukregenerat | B | A | ||
0923 | Kautschukabfälle, Kautschukwaren, alt, abgängig | B | A | ||
099 | Sonstige pflanzliche und tierische Rohstoffe, nicht zur Ernährung (ausgenommen Zellstoff und Altpapier) |
||||
0991 | Pflanzliche Rohstoffe, z.B. Bambus, Bast, Espartogras, Farbhölzer, Harze, Kopal, Polsterwatte, -wolle, Rinden zum Färben, zum Gerben, Saaten, Samen, Sämereien, nicht spezifiziert, Schilf, Seegras | A | S | 3 | |
0992 | Tierische Rohstoffe, z.B. Blutkuchen, -mehl, Federn, Knochenmehl | B | A | ||
0993 | Abfälle von pflanzlichen Rohstoffen | A | |||
0994 | Abfälle von tierischen Rohstoffen | X | A | ||
1 | Andere Nahrungs- und Futtermittel | ||||
11 | Zucker | ||||
111 | Rohzucker | ||||
1110 | Rohzucker (Rohr-, Rübenzucker) | X | A | ||
112 | Raffinierter Zucker | ||||
1120 | Zucker, raffiniert, Kandiszucker | X | A | ||
113 | Melasse, Sirup, Kunsthonig | ||||
1130 | Melasse, Sirup, Kunsthonig | X | A | ||
114 | Glucose, Fructose, Maltose | ||||
1140 | Glucose (= Dextrose = Traubenzucker), Fructose, Maltose | X | A | ||
115 | Zuckerwaren | ||||
1150 | Zuckerwaren | X | A | ||
12 | Getränke | ||||
121 | Most und Wein aus Weintrauben | ||||
1210 | Most und Wein aus Weintrauben | A | |||
122 | Bier | ||||
1220 | Bier | A | |||
125 | Sonstige alkoholische Getränke | ||||
1250 | Alkoholische Getränke, z.B. Branntwein, unvergällt, Fruchtwein, Most, Obstwein, Spirituosen | A | |||
128 | Alkoholfreie Getränke | ||||
1281 | Alkoholfreie Getränke, z.B. Limonade | A | |||
1282 | Wasser, natürlich, Mineralwasser, Wasser nicht spezifiziert | A | |||
13 | Genussmittel und Nahrungsmittelzubereitungen, nicht spezifiziert | ||||
131 | Kaffee | ||||
1310 | Kaffee | A | |||
132 | Kakao und Kakaoerzeugnisse | ||||
1320 | Kakao und Kakaoerzeugnisse | A | |||
133 | Tee und Gewürze | ||||
1330 | Tee und Gewürze | A | |||
134 | Rohtabak und Tabakwaren | ||||
1340 | Rohtabak, Tabak, -waren | A | |||
136 | Honig | ||||
1360 | Honig | X | A | ||
139 | Nahrungsmittelzubereitungen, nicht spezifiziert | ||||
1390 | Essig, Hefe, Kaffee-Ersatzmittel, Senf, Suppenkonzentrate, Nahrungsmittelzubereitungen, nicht spezifiziert | X | A | ||
14 | Fleisch, Fische, Fleisch- und Fischwaren, Eier, Milch und Milcherzeugnisse, Speisefette | ||||
141 | Fleisch, frisch oder gefroren | ||||
1410 | Fleisch, frisch oder gefroren | X | A | ||
142 | Fische, Schalen- und Weichtiere, frisch, gefroren, getrocknet, gesalzen und geräuchert | ||||
1420 | Fische, Fischerzeugnisse | X | A | ||
143 | Frische Milch und Sahne | ||||
1430 | Buttermilch, Joghurt, Kefir, Magermilch, Milchgetränke, Molke, Rahm (Sahne) | A | |||
144 | Andere Milcherzeugnisse | ||||
1441 | Butter, Käse, Käsezubereitungen | A | |||
1442 | Milch, kondensiert | A | |||
1449 | Milcherzeugnisse, nicht spezifiziert | A | |||
145 | Margarine und andere Speisefette | ||||
1450 | Margarine, Speisefette, Speiseöle | X | A | ||
146 | Eier | ||||
1460 | Eier | A | |||
1461 | Eipulver | B | A | ||
147 | Fleisch, getrocknet, gesalzen, geräuchert, Fleischkonserven und andere Fleischwaren | ||||
1470 | Fleischwaren: Fleisch, getrocknet, gesalzen, geräuchert, und andere Fleischwaren | X | A | ||
1471 | Fleischkonserven | A | |||
148 | Fisch- und Weichtiererzeugnisse aller Art | ||||
1480 | Fischmarinaden, Fischsalate, Fisch-, Weichtiererzeugnisse, nicht spezifiziert | X | A | ||
1481 | Fischkonserven | A | |||
16 | Getreide-, Obst- und Gemüseerzeugnisse, Hopfen | ||||
161 | Mehl, Grieß und Grütze aus Getreide | ||||
1610 | Getreidemehl, Getreidemehlmischungen, Braunmehl, Grieß, Grütze, Sojamehl | B | A | ||
162 | Malz | ||||
1620 | Malz, Malzextrakt | A | |||
163 | Sonstige Getreideerzeugnisse (einschl. Backwaren) | ||||
1631 | Backwaren, Teigwaren aller Art | A | |||
1632 | Getreideflocken, Graupen, Getreideerzeugnisse, nicht spezifiziert | B | A | ||
1633 | Feuchtstärke, Kartoffelstärkemehl, Stärke, -waren, Dextrin (lösliche Stärke), Kleber (Gluten) | X | A | ||
164 | Getrocknetes Obst, Obstkonserven und andere Obsterzeugnisse | ||||
1640 | Obst, getrocknet, Obstkonserven, Obstsäfte, Konfitüren, Marmelade, Obsterzeugnisse, nicht spezifiziert | A | |||
165 | Getrocknete Hülsenfrüchte | ||||
1650 | Hülsenfrüchte, getrocknet | A | |||
166 | Getrocknetes Gemüse, Gemüsekonserven und andere Gemüseerzeugnisse | ||||
1661 | Gemüse, getrocknet, Gemüsekonserven, Gemüsesäfte | A | |||
1662 | Gemüseerzeugnisse, nicht spezifiziert, z.B. Kartoffelmehl, Sago, Tapiokamehl | B | A | ||
167 | Hopfen | ||||
1670 | Hopfen | A | |||
17 | Futtermittel | ||||
171 | Stroh und Heu | ||||
1711 | Heu, -häcksel, Stroh, -häcksel | A | |||
1712 | Grünmehl, Kleemehl, Luzernemehl, auch pelletiert | B | A | ||
172 | Ölkuchen und andere Rückstände der Pflanzenölgewinnung | ||||
1720 | Expeller, Extraktionsmehl, -schrot, Ölkuchen, Sojaschrot, auch pelletiert | A, B | A | 14 | |
179 | Sonstige Futtermittel einschl. Nahrungsmittelabfälle | ||||
1791 | Futtermittel, mineralisch, z.B. Calciumphosphat, Dicalciumphosphat (phosphorsaurer Kalk), Kalkmischungen | X | A | ||
1792 | Futtermittel, pflanzlich, z.B. Futterfrüchte, Futtermelasse, Futterwurzeln, Getreidefuttermehl, Glutenfeed, Kartoffelpülpe, Kartoffelschnitzel, Kleber, Kleie, Maniokawurzeln | A, B | A | 14 | |
1793 | Futtermittel, tierisch, z.B. Fischmehl, Garnelen, Muschelschalen, auch pelletiert | X | A | S | 16 |
1794 | Zuckerrübenschnitzel, ausgelaugt und trocken, auch pelletiert | A | |||
1795 | Futtermittel, pflanzlich: sonstige Abfälle und Rückstände der Nahrungsmittelindustrie, auch pelletiert | X | X | S | |
1799 | Futtermittel, -zusätze, nicht spezifiziert, auch pelletiert | X | X | S | |
18 | Ölsaaten, Ölfrüchte, pflanzliche und tierische Öle und Fette (ausgenommen Speisefette) | ||||
181 | Ölsaaten und Ölfrüchte | ||||
1811 | Baumwollsaat, Erdnüsse, Kopra, Palmkerne, Raps, Rapssaat, Sojabohnen, Sonnenblumensaat, Ölfrüchte, -saaten, nicht spezifiziert | A | |||
1812 | Ölfrüchte, -saaten zur Verwendung als anerkanntes Saatgut | A | |||
1813 | Mehl von ölhaltigen Früchten | B | A | ||
182 | Pflanzliche und tierische Öle und Fette (ausgenommen Speisefette) | ||||
1821 | Öle und Fette, pflanzlich, z.B. Erdnussöl, Palmkernöl, Sojaöl, Sonnenblumenöl | X | A | ||
1822 | Öle und Fette, tierisch, z.B. von Fischen und Meerestieren, Tran; Talg | X | A | ||
1823 | Industrielle pflanzliche und tierische Öle und Fette, z.B. Firnis, Fettsäuren, z.B. Ölsäure (Olein), Palmitinsäure, Stearin, Stearinsäure | X | A | ||
2 | Feste mineralische Brennstoffe | ||||
21 | Steinkohle und Steinkohlenbriketts | ||||
211 | Steinkohle | ||||
2110 | Anthrazit, Feinwaschberge, Fettkohle, Flammkohle, Gaskohle, Magerkohle, Steinkohle, nicht spezifiziert | A | 18 | ||
213 | Steinkohlenbriketts | ||||
2130 | Anthrazitbriketts, Steinkohlenbriketts | A | 18 | ||
22 | Braunkohle, Braunkohlenbriketts und Torf | ||||
221 | Braunkohle | ||||
2210 | Braunkohle, Pechkohle | A | 18 | ||
223 | Braunkohlenbriketts | ||||
2230 | Braunkohlenbriketts | A | 18 | ||
224 | Torf | ||||
2240 | Brenntorf, Düngetorf, Torfbriketts, Torfstreu, Torf, nicht spezifiziert | A | 18 | ||
23 | Steinkohlen- und Braunkohlenkoks | ||||
231 | Steinkohlenkoks | ||||
2310 | Steinkohlenkoks, Gaskoks, Gießereikoks (Carbon-Koks), Koksbriketts, Schwelkoks | A | 18 | ||
233 | Braunkohlenkoks | ||||
2330 | Braunkohlenkoks, Braunkohlenkoksbriketts, Braunkohlenschwelkoks | A | 18 | ||
3 | Erdöl, Mineralöl, -erzeugnisse, Gase | ||||
31 | Rohes Erdöl, Mineralöl | ||||
310 | Rohes Erdöl, Mineralöl | ||||
3100 | Erdöl, roh, Mineralöl, roh (Rohnaphtha) | X | X | S | |
32 | Kraftstoffe und Heizöl | ||||
321 | Motorbenzin und andere Leichtöle | ||||
3211 | Benzin, Benzin-Benzolgemisch | X | X | S | |
3212 | Mineralleichtöl, Naphtha, Vergaserkraftstoffe, nicht spezifiziert | X | X | S | |
323 | Petroleum, Turbinenkraftstoff | ||||
3231 | Petroleum, Heizpetroleum, Leuchtpetroleum | X | X | S | |
3232 | Kerosin, Turbinenkraftstoff, Düsentreibstoff, nicht spezifiziert | X | X | S | |
325 | Gasöl, Dieselöl und leichtes Heizöl | ||||
3251 | Dieselkraftstoff, Dieselöl, Gasöl | X | X | S | |
3252 | Heizöl, leicht, extra leicht | X | X | S | |
3253 | Fettsäuremethylester (FAME, Biodiesel) | X | X | S | |
327 | Schweres Heizöl | ||||
3270 | Heizöl, mittel, mittelschwer, schwer | X | X | S | |
33 | Natur-, Raffinerie- und verwandte Gase | ||||
330 | Natur-, Raffinerie- und verwandte Gase | ||||
3301 | Butadien | X | X | S | |
3302 | Acetylen, Cyclohexan, gasförmige Kohlenwasserstoffe, Methan, sonstige Naturgase | X | X | S | |
3303 | Äthylen (= Ethen), Butan, Butylen, Isobutan, Isobutylen, Kohlenwasserstoffgemische, Propan, Propan-Butangemische, Propylen, Raffineriegase, nicht spezifiziert | X | X | S | |
34 | Mineralölerzeugnisse, nicht spezifiziert | ||||
341 | Schmieröle und Fette | ||||
3411 | Mineralschmieröle, Motorenöle, Schmierfette | X | X | S | |
3412 | Altöl, Ablauföl | X | X | S | |
343 | Bitumen und bituminöse Gemische | ||||
3430 | Bitumen, Bitumenemulsionen, -lösungen, Bitumenklebmasse, Kaltteer, Kaltasphalt, Pechemulsionen (Kaltbitumen), Pechlösungen, Teeremulsionen, Teerlösungen, bituminöse Gemische, nicht spezifiziert | X | X | S | |
349 | Mineralölerzeugnisse, nicht spezifiziert | ||||
3491 | Acetylenkoks, Petroleumkoks (Petrolkoks) | X | X | S | 4 |
3492 | Carbon Black Oil, Paraffingatsch, Pyrolyseöl, -rückstände (Pyrotar), Schweröl, nicht zum Verheizen | X | X | S | |
3493 | Paraffin, Transformatorenöl, Wachs, Mineralölerzeugnisse, nicht spezifiziert | X | X | S | |
4 | Erze und Metallabfälle | ||||
41 | Eisenerz (ausgenommen Schwefelkiesabbrände) | ||||
410 | Eisenerze und -konzentrate (ausgenommen Schwefelkiesabbrände) | ||||
4101 | Eisenerze, Hämatitkonzentrate, Raseneisenerz, -stein | A | S | 5, 18 | |
4102 | Abfälle und Zwischenerzeugnisse, die bei der Vorbereitung von Erzen für die Metallgewinnung entstanden sind | X | A | S | 4, 5 |
45 | NE-Metallerze, -abbrände, -abfälle und Schrott | ||||
451 | NE-Metallabfälle, -abbrände, -aschen und -schrott | ||||
4511 | Abfälle, Aschen, Rückstände, Schlacken und Schrott von Aluminium und Aluminiumlegierungen | A, B | A | S | 5, 15 |
4512 | Abfälle, Aschen, Rückstände, Schlacken und Schrott von Blei und Bleilegierungen | X | X | S | |
4513 | Abfälle, Aschen, Rückstände, Schlacken und Schrott von Kupfer und Kupferlegierungen (Messing) | B | A, B | S | 5, 15 |
4514 | Abfälle, Aschen, Rückstände, Schlacken und Schrott von Zink und Zinklegierungen | ||||
4515 | Abfälle, Aschen, Rückstände, Schlacken und Schrott von Zinn und Zinnlegierungen | B | A | S | 4, 5 |
4516 | Abfälle, Aschen, Rückstände, Schlacken und Schrott von Vanadium und Vanadiumlegierungen | B | S | 4, 5 | |
4517 | Abfälle, Aschen, Rückstände, Schlacken und Schrott von NE-Metallen und-Metalllegierungen, nicht spezifiziert NE | X | X | S | |
4518 | Abbrände von NE-Metallerzen | X | X | S | |
452 | Kupfererze und -konzentrate | ||||
4520 | Kupfererze, -konzentrate | X | A | S | 4, 5 |
453 | Bauxit, Aluminiumerze und -konzentrate | ||||
4530 | Bauxit, auch kalziniert, Aluminiumerze, -konzentrate, Korund, Lepidolitherz | A | 18 | ||
455 | Manganerze und -konzentrate | ||||
4550 | Braunstein, natürlich, Mangancarbonat, natürlich, Mangandioxid, natürlich, Manganerze, -konzentrate | A | 18 | ||
459 | Sonstige NE-Metallerze und -konzentrate | ||||
4591 | Bleierze, -konzentrate | X | X | S | |
4592 | Chromerze, -konzentrate | X | X | S | 4, 5 |
4593 | Zinkerze (Galmei), -konzentrate | X | A | 18 | |
4599 | NE-Metallerze, -konzentrate, nicht spezifiziert, z.B. Ilmenit (Titaneisenerz), Kobalterz, Monazit, Nickelerz, Rutil (Titanerz), Zinnerz, Zirkonerz, Zirkonsand | X | X | S | 4 |
46 | Eisen- und Stahlabfälle und -schrott, Schwefelkiesabbrände | ||||
462 | Eisen- und Stahlschrott zur Verhüttung | ||||
4621 | Abfälle, Späne, Schrott, zur Verhüttung, z.B. von Eisen- und Stahlblechen, Platinen, Formstahl | X | A | 18 | |
4622 | Sonstiger Eisen- und Stahlschrott, zur Verhüttung, z.B. Achsen, Altbleche, Autowracks, Eisen, alt, abgängig, Eisenstücke aus Abwrackarbeiten, Geschosse, Gusseisenbruch, -stücke, Restblöcke, Schienenstücke, Schwellen, Schrott aus nichtrostendem Stahl | X | A | 18 | |
4623 | Eisenpellets, zur Verhüttung | X | A | 18 | |
463 | Eisen- und Stahlschrott, nicht zur Verhüttung | ||||
4631 | Abfälle, Abfallstücke von Eisen- und Stahlblechen, -platten, Platinen, Formstahl, Abfalleisenspäne, Walztafelabfallenden, sämtlich nicht zur Verhüttung | X | A | 18 | |
4632 | Eisen- und Stahlschrott, nicht zur Verhüttung, z.B. Achsen, Eisenmasse und Stahlmasse, Radreifen, -sätze, Räder, Schienen, Schwellen, Stahlstücke aus Abwrackarbeiten, Wellen aus Stahl | X | A | 18 | |
465 | Eisenschlacken und -aschen zur Verhüttung | ||||
4650 | Hammerschlag, Walzschlacken, Walzsinter, Eisenschlacken, nicht spezifiziert | X | X | S | |
466 | Hochofenstaub | ||||
4660 | Flugstaub, Gichtstaub, Hochofenstaub | X | X | S | |
467 | Schwefelkiesabbrände | ||||
4670 | Eisenpyrit, geröstet, Pyritabbrände, Schwefelkiesabbrände, Schwefelkies, geröstet | X | X | S | |
5 | Eisen, Stahl und NE-Metalle (einschl. Halbzeug) | ||||
51 | Roheisen, Ferrolegierungen, Rohstahl | ||||
512 | Roheisen, Spiegeleisen und kohlenstoffreiches Ferromangan | ||||
5121 | Roheisen in Masseln, in Formstücken, z.B. Ferrophosphor, Hämatitroheisen, Roheisen, phosphorhaltig, Spiegeleisen | A | S | 6 | |
5122 | Ferromangan mit einem Kohlenstoffgehalt von mehr als 2 %, in Masseln, in Formstücken | A | S | 6 | |
5123 | Eisenpulver, Stahlpulver | B | S | 6 | |
5124 | Eisenschwamm, Stahlschwamm, Schlackeneisen (Stahlbären, Roheisenbären) | A | S | 6 | |
513 | Ferrolegierungen (ausgenommen kohlenstoffreiches Ferromangan) | ||||
5131 | Eisenlegierungen, nicht spezifiziert | A | S | 6 | |
5132 | Ferromangan mit einem Kohlenstoffgehalt bis zu 2 %, Ferromanganlegierungen, nicht spezifiziert | A | S | 6 | |
5133 | Ferrosilicium (Siliconmangan), Ferromangansilicium | A | S | 6 | |
515 | Rohstahl | ||||
5150 | Rohstahl in Blöcken, in Brammen, in Formstücken, in Stranggussriegeln | A | S | 6 | |
52 | Stahlhalbzeug | ||||
522 | Stahlhalbzeug | ||||
5221 | Stahlhalbzeug in Blöcken, in Brammen (Stabs), in Knüppeln, in Platinen | A | S | 6 | |
5222 | Breitbandstahl in Rollen (Coils) | A | S | 6 | |
5223 | Breitbandstahl in Rollen (Coils), zum Auswalzen | A | S | 6 | |
523 | Sonstiges Stahlhalbzeug | ||||
5230 | Luppen, Roh-, Rohrluppen | A | S | 6 | |
53 | Stab- und Formstahl, Draht, Eisenbahnoberbaumaterial | ||||
531 | Stab- und Formstahl | ||||
5311 | Stab- und Formstahl, z.B. H-, I-, T-, U- und andere Spezialprofile, Rund- und Vierkantstahl | A | S | 6 | |
5312 | Spundwandstahl | A | S | 6 | |
5313 | Betonstahl, z.B. Monierstahl (Moniereisen), Rippentorstahl, Torstahl | A | S | 6 | |
535 | Walzdraht | ||||
5350 | Walzdraht aus Eisen oder Stahl | A | S | 6 | |
537 | Schienen und Eisenbahnoberbaumaterial aus Stahl | ||||
5370 | Eisenbahnoberbaumaterial aus Stahl, z.B. Schienen, Schwellen, Stromschienen aus Stahl mit Teilen aus NE-Metall | A | S | 6 | |
54 | Stahlbleche, Weißbleche und -band, Bandstahl, auch oberflächenbeschichtet | ||||
541 | Stahlbleche und Breitflachstahl | ||||
5411 | Breitflachstahl (Universalstahl) | A | S | 6 | |
5412 | Bleche in Tafeln oder Rollen (z.B. Coils) aus Stahl, z.B. Dynamobleche, Elektrobleche, Elektroband, Feinbleche, Feinstbleche, Mittelbleche, Blechband, Grob-, Riffel-, Tränen-, Waffel-, Well- und Siebbleche, Panzerplatten | A | S | 6 | |
544 | Bandstahl, auch oberflächenbeschichtet, Weißband, Weißblech | ||||
5441 | Weißband, -blech | A | S | 6 | |
5442 | Bandstahl, Stahlstreifen, auch oberflächenbeschichtet | A | S | 6 | |
55 | Rohre u. ä. aus Stahl, rohe Gießereierzeugnisse und Schmiedestücke aus Eisen und Stahl | ||||
551 | Rohre, Rohrverschluss- und -verbindungsstücke aus Stahl, aus Gusseisen | ||||
5510 | Rohre, Rohrverschluss- und -verbindungsstücke, Rohrschlangen aus Stahl, aus Gusseisen | A | S | 6 | |
552 | Rohe Gießereierzeugnisse und Schmiedestücke aus Stahl, aus Gusseisen | ||||
5520 | Form-, Press-, Schmiede-, Stanzstücke aus Stahl, aus Gusseisen | A | S | 6 | |
56 | NE-Metalle und NE-Metallhalbzeug | ||||
561 | Kupfer und Kupferlegierungen | ||||
5611 | Anodenkupfer, Vorkupfer (Konverter-, Schwarzkupfer) | A | S | 6 | |
5612 | Kupfer (Elektrolyt-, Raffinadekupfer), Kupferlegierungen, z.B. Bronze, Messing | A | S | 6 | |
562 | Aluminium und Aluminiumlegierungen | ||||
5620 | Aluminium, Aluminiumlegierungen | A | S | 6 | |
563 | Blei und Bleilegierungen | ||||
5630 | Blei (Elektrolyt-, Hütten-, Walzblei), Bleilegierungen, Bleistaub, (gemahlenes Rohblei) | x | x | S | |
564 | Zink und Zinklegierungen | ||||
5640 | Zink (Boden-, Elektrolyt-, Fein-, Hartzink), Zinklegierungen | A | S | 6 | |
565 | Sonstige NE-Metalle und ihre Legierungen | ||||
5651 | Magnesium, Magnesiumlegierungen | A | S | 6 | |
5652 | Nickel, Nickellegierungen | B | A | S | 6 |
5653 | Zinn, Zinnlegierungen | B | A | S | 6 |
5659 | NE-Metalle, NE-Metalllegierungen, nicht spezifiziert | X | X | S | |
568 | NE-Metallhalbzeug | ||||
5681 | Bänder, Bleche, Platten, Tafeln aus NE-Metallen und NE-Metalllegierungen | A | S | 6 | |
5682 | Draht aus NE-Metallen und NE-Metalllegierungen | A | S | 6 | |
5683 | Folien aus NE-Metallen und NE-Metalllegierungen | A | S | 6 | |
5684 | Profile und Stangen aus NE-Metallen und NE-Metalllegierungen | A | S | 6 | |
5689 | NE-Metallhalbzeug, nicht spezifiziert | A | S | 6 | |
6 | Steine und Erden (einschl. Baustoffe) | ||||
61 | Sand, Kies, Bims, Ton, Schlacken | ||||
611 | Industriesand | ||||
6110 | Formsand, Gießereisand, Glassand, Klebsand, Quarzsand, Quarzitsand, Industriesand, nicht spezifiziert | A | |||
612 | Sonstiger natürlicher Sand und Kies | ||||
6120 | Kies, auch gebrochen, Sand, sonstiger | A | |||
613 | Bimsstein, -sand und -kies | ||||
6131 | Bimsstein, Bimssteinmehl | A | |||
6132 | Bimskies, -sand | A | |||
614 | Lehm, Ton und tonhaltige Erden | ||||
6141 | Bentonit, Blähton, Tonschiefer, Kaolin, Lehm, Porzellanerde, Ton, Walkerde, roh und unverpackt, Dinasbrocken, Dinasbruch (Silikabrocken, -bruch) | A | |||
6142 | Bentonit, Blähton, Tonschiefer, Kaolin, Lehm, Porzellanerde, Ton, Walkerde, roh und verpackt, Schamotte, Schamottenmehl | A | |||
615 | Schlacken und Aschen nicht zur Verhüttung | ||||
6151 | Hochofenasche, Müllasche, Räumasche aus Zinköfen (Muffelrückstände), Aschen von Brennstoffen, Flugasche, Kesselasche, Rostasche, Bodenasche, nicht spezifiziert | X | X | S | |
6152 | Eisenschlacken, Hochofenschlacke, Kohlen-, Koksschlacken, Schlacken, eisenhaltig, manganhaltig, Schweißschlacke, Splitt von Hochofenschlacke, Schlacken von nicht spezifizierten Brennstoffen | X | A | 18 | |
6153 | Hüttenbims | A | |||
6154 | Schlackensand (= Hüttensand) | A | |||
6155 | Holzasche, Kohlen-, Koksasche (auch Flugasche oder Kesselasche davon) | X | A | 18 | |
6156 | Schlacken aus Blei- und Kupferöfen, Müllschlacken, Schlacken nicht spezifiziert | X | X | S | |
62 | Salz, Schwefelkies, Schwefel | ||||
621 | Stein- und Salinensalz | ||||
6210 | Natriumchlorid (Chlornatrium), Auftausalz, Siedesalz, Speisesalz, Steinsalz, Viehsalz, Salz, auch vergällt, nicht spezifiziert | A | |||
622 | Schwefelkies, nicht geröstet | ||||
6220 | Schwefelkies, nicht geröstet | A | |||
623 | Schwefel | ||||
6230 | Schwefel, roh | A | |||
63 | Sonstige Steine, Erden und verwandte Rohmaterialien | ||||
631 | Findlinge, Schotter und andere zerkleinerte Steine | ||||
6311 | Feldsteine, Findlinge, Lavaschlacken, Schotter, Steine, Steinblöcke, roh, aus Steinbrüchen | A | |||
6312 | Grubensteine, Schüttsteine, Steinabfälle, -grus, -mehl, -sand, Steinsplitt, bis 32 mm Durchmesser, Lavasplitt, Rohperlite | A | |||
6313 | Lavakies | A | |||
632 | Marmor, Granit und andere Naturwerksteine, Schiefer | ||||
6321 | Basaltblöcke, -platten, Marmorblöcke, -platten, Phonolith, Schieferblöcke, -platten, Tuffsteinmaterial, Quadersteine und sonstige Steine, roh behauen | A | |||
6322 | Phonolithgrus, -splitt, Schmelzbasalt, -bruch, -steine, Schiefer, gebrannt, gemahlen, zerkleinert, bis 32 mm Durchmesser | A | |||
633 | Gips- und Kalkstein | ||||
6331 | Dolomit (Calcium-Magnesiumcarbonat), Dunit, Kalkspat, Olivin | A | |||
6332 | Dolomit (Calcium-Magnesiumcarbonat), Dunit, Kalkspat, Olivin, sämtlich zerkleinert, gemahlen, bis 32 mm Durchmesser | A | |||
6333 | Gipssteine | A | |||
6334 | Gipssteine, zerkleinert, gemahlen, bis 32 mm Durchmesser | A | |||
6335 | Düngekalk, Düngemittel, kalkhaltig, (phosphatfrei), Kalkrückstände, Mergel | A | |||
634 | Kreide | ||||
6341 | Kreide, roh (Calciumcarbonat, natürlich) | A | |||
6342 | Kreide, zum Düngen | A | |||
639 | Sonstige Rohmineralien | ||||
6390 | Asbest, roh (-erde, -gestein, -mehl, -fasern, -generat), Asbestabfälle | X | X | S | |
6391 | Asphalt (Asphaltite), Asphalterde, -steine, Asphalterzeugnisse, zum Straßenbau | X | X | S | |
6392 | Baryt (Bariumsulfat), Schwerspat, Witherit | A | |||
6393 | Borax, Bormineralien, Feldspat, Kristallspat | X | B | ||
6394 | Bittererde, -spat, Magnesit, auch gebrannt, gesintert, Talkerde (Magnesia) | A | |||
6395 | Erden, unbelasteter Schlamm, z.B. Klärschlamm aus kommunalen Kläranlagen, Abraum, Brackwasser, Gartenerde, Humus, Infusorienerde, Kieselerde, Molererde, Schlick | X | A | 18 | |
6396 | Belasteter Schlamm, z.B. Klärschlamm aus industriellen Kläranlagen, Bauschutt, verunreinigte Aushubmaterialien, Hausmüll, Hüttenschutt, Müll | X | X | S | |
6397 | Waschberge | A | |||
6398 | Kalirohsalze, nicht zum Düngen, z.B. Kainit, Karnallit, Kieserit, Sylvinit, Montanal | A | |||
6399 | Sonstige Rohmineralien, z.B. Farberden, Glaubersalz (Natriumsulfat), Glimmer, Kernit, Kryolith, Quarz, Quarzit, Speckstein, Steatit, Talkstein, Trass, Ziegelbrocken, Ziegelbruch, Flussspat (Fluorit) | A | |||
64 | Zement und Kalk | ||||
641 | Zement | ||||
6411 | Zement | B | |||
6412 | Zementklinker | A | |||
642 | Kalk | ||||
6420 | Kalk, in Brocken, auch gebrannt, Kalkhydrat, Löschkalk | A | |||
65 | Gips | ||||
650 | Gips | ||||
6501 | Gips, gebrannt | A | |||
6502 | Gips, roh, zum Düngen | A | |||
6503 | Gips aus Rauchgasentschwefelungsanlagen, sonstiger Industriegips | A | |||
69 | Sonstige mineralische Baustoffe (ausgenommen Glas) | ||||
691 | Baustoffe und andere Waren aus Naturstein, Bims, Gips, Zement u. ä. Stoffen | ||||
6911 | Faserzementwaren, z.B. Bausteine und -teile, Fliesen, Gefäße, Platten | A | |||
6912 | Beton- und Zementwaren, Kunststeinerzeugnisse, z.B. Bausteine, Bauteile, Bordsteine, Fertigbauteile, Fliesen, Leichtbauplatten, Mauersteine, Platten, Schwellen, Stellwände, Werkstücke | A | |||
6913 | Bimswaren, z.B. Bausteine, -teile | A | |||
6914 | Gipswaren, z.B. Bauplatten, -steine, -teile | A | |||
6915 | Mineralische und pflanzliche Isoliermittel, z.B. Bauteile aus Schaumstoffen, Dämmplatten, Formstücke, Glasvlies-Dachbahnen, Matten und Platten aus Mineralfasern, Glasseide, Glaswatte, Glaswolle, Perlite, Vermiculite, Wärmeschutzmasse | A | |||
6916 | Natursteine (Werksteine), bearbeitet und Waren daraus, z.B. Bordsteine, Mosaiksteine, Pflasterplatten, -steine, Platten, Prellsteine, Verblendsteine, Werkstücke aus Stein | A | |||
6917 | Asphalterzeugnisse | X | X | S | |
6918 | Steinholzerzeugnisse, Steinholzmasse | B | |||
6919 | Waren aus anderen mineralischen Stoffen, Schlackenwolle | A | |||
692 | Grobkeramische und feuerfeste Baustoffe | ||||
6921 | Dach- und Mauerziegel aus gebranntem Ton, z.B. Backsteine, Bausteine, Dachziegel, Hohlziegel, Klinker, Verblendsteine, Ziegelsteine | A | |||
6922 | Feuerfeste Bauteile und Steine, keramische Boden- und Wandplatten,
z.B. Fliesen, Kacheln, Platten, Schamottekapseln, Schamotteplatten, -steine, -waren, Silikatsteine, Steinzeugwaren |
A | |||
6923 | Feuerfeste Mörtel und Massen, z.B. Ausstampfmasse, Gießereiformmasse, Gusshilfsstoffe, Mörtelmischungen | A | |||
6924 | Brocken von feuerfesten keramischen Erzeugnissen, Schamottebrocken, -bruch | A | |||
6929 | Sonstige Baukeramik aus gebranntem Ton, z.B. Drainröhren, Kabeldecksteine, Pflasterplatten, -steine | A | |||
7 | Düngemittel | ||||
71 | Natürliche Düngemittel | ||||
711 | Natürliches Natronsalpeter | ||||
7110 | Natriumnitrat (Natronsalpeter) | X | A | ||
712 | Rohphosphate | ||||
7121 | Aluminium-Calciumphosphat, Calciumphospat, -superphosphat | X | A | 11 | |
7122 | Apatit, Phosphorit, Rohphosphate, Phosphate nicht spezifiziert | X | A | 11 | |
713 | Kalirohsalze und Düngemittel mineralischen Ursprungs, nicht spezifiziert | ||||
7131 | Kalirohsalze, z.B. Kainit, Carnallit, Kieserit, Sylvinit, Düngemittel mineralischen Ursprungs, nicht spezifiziert | X | A | 11 | |
7132 | Magnesiumsulfat | A | |||
719 | Natürliche nichtmineralische Düngemittel | ||||
7190 | Düngemittel pflanzlichen und tierischen Ursprungs, z.B. Guano, Hornabfälle, Kompost, -erde, Mist, Stalldünger | X | B | 11 | |
72 | Chemische Düngemittel | ||||
721 | Phosphatschlacken und Thomasmehl | ||||
7210 | Konverterkalk, Konverterschlacken, Martinschlacken, Phosphatschlacken, Siemens-Martin-Schlacken, -mehl, Thomasmehl, Thomasphosphat, Thomasphosphatmehl, Thomasschlacken | X | B | 11 | |
722 | Sonstige Phosphatdüngemittel | ||||
7221 | Ammoniaksuperphosphat, Borsuperphosphat, Superphosphat, Triple-Superphosphat | X | A | 11 | |
7222 | Dicalciumphosphat (phosphorsaurer Kalk) | X | A | 11 | |
7223 | Diammoniumphosphat (Diammonphosphat) | X | A | 11 | |
7224 | Glühphosphat, Phosphatdünger, -glühdünger, Phosphate, chemische, Phosphatdüngemittel, nicht spezifiziert | X | A | 11 | |
723 | Kalidüngemittel | ||||
7231 | Kaliumchlorid (Chlorkalium), Kaliumsulfat (schwefelsaures Kali) | B | |||
7232 | Kaliummagnesiumsulfat (schwefelsaure Kaliummagnesia), Kornkali | B | |||
724 | Stickstoffdüngemittel | ||||
7241 | Ammoniakgas | X | X | S | |
7242 | Ammoniumbicarbonat, Ammoniumchlorid (Salmiak, salzsaures Ammoniak), Ammoniumnitrat, Ammoniumnitrat-Harnstoff-Lösung, Harnstoff (Urea), Kalisalpeter, Kaliumnitrat, Kalkammonsalpeter, Kalkstickstoff, Natronsalpeter, Stickstoffmagnesia, Stickstoffdünger, nicht spezifiziert | X | A | 11 | |
7243 | Ammoniumsulfat (schwefelsaures Ammoniak), Ammonsulfatlauge, Ammonsulfatsalpeter | X | A | 11 | |
729 | Mischdünger und andere chemische aufbereitete Düngemittel | ||||
7290 | Mineralische Mehrnährstoffdünger, und zwar: NPK-Dünger, NP-Dünger, NK-Dünger, PK-Dünger, Handelsdünger, Mischdünger, nicht spezifiziert | X | A | 11 | |
8 | Chemische Erzeugnisse | ||||
81 | Chemische Grundstoffe (ausgenommen Aluminiumoxid und -hydroxid) |
||||
811 | Schwefelsäure | ||||
8110 | Schwefelsäure (Oleum), Abfallschwefelsäure | X | X | S | |
812 | Ätznatron | ||||
8120 | Ätznatron (Natriumhydroxid, fest), Ätznatronlauge (Natriumhydroxid) in Lösung, Natronlauge, Sodalauge | A | |||
813 | Natriumcarbonat | ||||
8130 | Natriumcarbonat (kohlensaures Natrium), Natron, Soda | A | |||
814 | Calciumcarbid | ||||
8140 | Calciumcarbid (Vorsicht: Bei Kontakt mit Wasser Explosionsgefahr!) | X | X | S | |
819 | Sonstige chemische Grundstoffe (ausgenommen Aluminiumoxid und -hydroxid) |
||||
8191 | Acrylnitril, Alaune, Aluminiumfluorid, Äthylenoxid, verflüssigt, Bariumcarbonat, Bariumchlorid (Chlorbarium), Bariumnitrat, Bariumnitrit, Bariumsulfat, Bariumsulfid, Benzolkohlenwasserstoffderivate (z.B. Äthylbenzol), Bleiglätte, Bleioxid, Bleiweiß (Bleicarbonat), Calciumhypochlorit (Chlorkalk), Caprolactam, Chlor, verflüssigt (Chlorlauge), Chlorbenzol, Chloressigsäure, Chlorkohlenwasserstoffe, nicht spezifiziert, Chlormethylglykol, Chloroform (Trichlormethan), Chlorothene, Chlorparaffin, Chromalaun, Chromlauge, Chromsulfat, Cumol, Cyanide (Cyansalz), Dimethyläther (Methyläther), Dichloräthylen, EDTa (Ethylendiamintetraessigsäure), ETBE (Ethyltert Butylether), Flusssäure, Glykole, nicht spezifiziert, Hexachloräthan, Hexamethylendiamin, Kaliumchlorat, Kaliumhypochloritlauge (Kalibleichlauge), Kaliumsilikat (Wasserglas), Kalkstickstoff (Calciumcyanamid), Kohlensäure, verdichtet, verflüssigt, Kresol, Mangansulfat, Melamin, Methylchlorid (Chlormethyl), Methylenchlorid, Monochlorbenzol, MTBE (Methyltert-Butylether), Natriumchlorat, Natriumfluorid, Natriumnitrit (salpetrigsaures Natrium), Natriumnitritlauge, Natriumsilikat (Wasserglas), Natriumsulfid (Schwefelnatrium), Natriumsulfit (schwefligsaures Natrium), Natronbleichlauge, NTa (Nitrilotriessigsäure), Perchloräthylen, Phenol, Phosphorsäure, Phtalsäureanhydrid, Retortenkohle, Ruß, Salpetersäure, -abfallsäure, Salzsäure, -abfallsäure, Schwefel, gereinigt, Schwefeldioxid, schwefelige Säure, Schwefelkohlenstoff, Styrol, Surfynol (TMDD = 2,4,7,9-Tetramethyldec-5in-4,7diol), Tallöl, Tallölerzeugnisse, Terpentinöl, Tetrachlorbenzol, Tetrachlorkohlenstoff, Trichloräthylen, Trichlorbenzol, Triphenylphosphin, Vinylchlorid, Waschrohstoffe, Zinkoxid, Zinksulfat | X | X | S | |
8192 | Aceton, Adipinsäure, Alkohol, rein (Weingeist), Aluminiumacetat (essigsaure Tonerde), Aluminiumformiat (ameisensaure Tonerde), Aluminiumsulfat (schwefelsaure Tonerde), Ameisensäure, Ammoniakgas (Salmiakgeist), Ammoniumchlorid (Salmiak), Ammonsalpeter (Ammoniumnitrat, salpetersaures Ammoniak), Ammoniumphosphat, Ammoniumphosphatlösung, Äthylacetat, Ätzkali (Kaliumhydroxid, Kalilauge), Branntwein (Spiritus), vergällt, Butanol, Butylacetat, Calciumchlorid (Chlorcalcium), Calciumformiat (ameisensaurer Kalk), Calciumnitrat (Kalksalpeter), Calciumphosphat, Calciumsulfat (Anhydrit, synthetisch), Citronensäure, Eisenoxid, Eisensulfat, Essigsäure, Essigsäureanhydrid, Fettalkohole, Glykole (Äthylenglykol, Butylenglykol, Propylenglykol), Glyzerin, Glyzerinlaugen, Glyzerinwasser, Harnstoff, künstlich (Carbamid), Holzessig, Isopropylalkohol (Isopropanol), Kaliumcarbonat (Pottasche), Kaliumnitrat, Kaliumsulfatlauge, Magnesiumcarbonat, Magnesiumsulfat (Bittersalz), Methanol (Holzgeist, Methylalkohol), Methylacetat, Natriumacetat, (essigsaures Natrium), Natriumbicarbonat (doppelkohlensaures Natrium), Natriumbisulfat (doppelschwefelsaures Natrium), Natriumformiat, Natriumnitrat (Natronsalpeter), Natriumphosphat, Propylacetat, Titandioxid (z.B. künstliches Rutil) |
X | A | ||
8193 | Graphit, Graphitwaren, Silicium, Siliciumcarbid (Carborundum) | A | |||
8199 | Sonstige chemische Grundstoffe und Gemische, nicht spezifiziert | X | X | S | |
82 | Aluminiumoxid und -hydroxid | ||||
820 | Aluminiumoxid und -hydroxid | ||||
8201 | Aluminiumoxid | A | |||
8202 | Aluminiumhydroxid (Tonerdehydrat) | A | |||
83 | Benzol, Teere u. ä. Destillationserzeugnisse | ||||
831 | Benzol | ||||
8310 | Benzol | X | X | S | |
839 | Peche, Teere, Teeröle u. ä. Destillationserzeugnisse | ||||
8391 | Nitrobenzol, Benzolerzeugnisse, nicht spezifiziert | X | X | S | |
8392 | Öle und andere Erzeugnisse von Steinkohlenteer, z.B. Anthracen, Anthracenschlamm, Decalin, Naphthalin, raffiniert, Tetralin, Xylenol, Solventnaphtha, Toluol, Xylol (Ortho-, Meta- und Paraxylol und Mischungen davon) | X | X | S | |
8393 | Pech und Teerpech aus Steinkohlen- und anderen Mineralteeren, z.B. Braunkohlenteerpech, Holzteerpech, Mineralteerpech, Petroleumpech, Steinkohlenteerpech, Teerpech, Torfpech, Torfteerpech, Kreosot | X | X | S | |
8394 | Pech- und Teerkoks aus Steinkohlen- und anderen Mineralteeren, z.B. Braunkohlenteerkoks, Steinkohlenpechkoks, Steinkohlenteerkoks, Teerkoks | X | X | S | |
8395 | Gasreinigungsmasse | X | X | S | |
8396 | Steinkohlen-, Braunkohlen- und Torfteer, Holzteer, Holzteeröl, z.B. Imprägnieröl, Karbolineum, Kreosotöl, Mineralteer, Naphthalin, roh | X | X | S | |
8399 | Sonstige Destillationserzeugnisse, z.B. Rückstände von Braunkohlen- und Steinkohlenteerschweröl | X | X | S | |
84 | Zellstoff und Altpapier | ||||
841 | Holzschliff und Zellstoff | ||||
8410 | Holzstoff (Holzschliff), Holzzellulose, Zellulose, -abfälle | X | A | ||
842 | Altpapier und Papierabfälle | ||||
8420 | Altpapier, Altpappe | X | A | ||
89 | Sonstige chemische Erzeugnisse (einschl. Stärke) | ||||
891 | Kunststoffe | ||||
8910 | Kunstharze, Kunstharzleim, Mischpolimerisat aus Acrylnitril, aus Butadien, aus Styrol, Polyester, Polyvinylacetat, Polyvinylchlorid | X | X | S | |
8911 | Kunststoffabfälle, Kunststoffrohstoffe, nicht spezifiziert, | X | X | S | |
892 | Farbstoffe, Farben und Gerbstoffe | ||||
8921 | Farbstoffe, Farben, Lacke, z.B. Eisenoxid zur Herstellung von Farben, Emailmasse, Erdfarben, zubereitet, Lithopone, Mennige, Zinkoxid | X | X | S | |
8922 | Kitte | X | X | S | |
8923 | Gerbstoffe, Gerbstoffauszüge, Gerbstoffextrakte | X | X | S | |
893 | Pharmazeutische Erzeugnisse, ätherische Öle, Reinigungs- und Körperpflegemittel | X | X | S | |
8930 | Apothekerwaren (Arzneimittel), pharmazeutische Erzeugnisse | ||||
8931 | Kosmetische Erzeugnisse, Reinigungsmittel, Seife, Waschmittel, Waschpulver | X | A | ||
894 | Munition und Sprengstoffe | ||||
8940 | Munition und Sprengstoffe | X | X | S | |
896 | Sonstige chemische Erzeugnisse | ||||
8961 | Abfälle von Chemiefäden, -fasern, -garnen, von Kunststoffen, auch geschäumt, auch thermoplastisch, nicht spezifiziert, Abfallmischsäuren aus Schwefel- und Salpetersäure, Elektrodenkohlenabfälle, -reste, Kohlenstoffstampfmasse | X | X | S | |
8962 | Abfälle und Rückstände der chemischen Industrie, der Glasindustrie, eisenoxidhaltig, Sulfitablauge | X | X | S | |
8963 | Sonstige chemische Grundstoffe, Härtemittel für Eisen, für Stahl, Entkalkungsmittel für die Lederbereitung, Härtergemische für Kunststoffe, Kabelwachs, Leime, Lösungsmittel, Pflanzenschutzmittel, nicht spezifiziert, radioaktive Stoffe, nicht spezifiziert, Weichmachergemische für Kunststoffe | X | X | S | |
8969 | Chemikalien, chemische Erzeugnisse, nicht spezifiziert | X | X | S | |
9 | Fahrzeuge, Maschinen, sonstige Halb- und Fertigwaren, besondere Transportgüter | 12 | |||
91 | Fahrzeuge | 12 | |||
92 | Landwirtschaftliche Maschinen | 12 | |||
93 | Elektrotechnische Erzeugnisse, andere Maschinen | ||||
931 | Elektrotechnische Erzeugnisse | 12 | |||
9314 | Elektroabfälle (Elektronikschrott) | X | X | S | |
939 | Sonstige Maschinen, nicht spezifiziert (einschl. Fahrzeugmotoren) | 12 | |||
94 | Metallerzeugnisse | 12 | |||
95 | Glas, Glaswaren, feinkeramische und andere mineralische Erzeugnisse | 12 | |||
9512 | Glas, gemahlen, Glasabfälle, -bruch, -scherben | A | |||
96 | Leder, Lederwaren, Textilien, Bekleidung | 12 | |||
961 | Leder, zugerichtete Pelzfelle, Lederwaren | ||||
9610 | Felle, Häute, Leder, Pelzwerk | X | A | ||
962 | Garne, Gewebe und verwandte Artikel | ||||
9620 | Chemiefäden, -garne, Fäden und Garne aus pflanzlichen Spinnstoffen, aus Tierhaaren, aus Wolle, Filz, -waren, Gewebe und Stoffe, Jutesäcke, Planen, Seilerwaren, Teppiche, Watte | X | A | ||
963 | Bekleidung, Schuhe, Reiseartikel | ||||
9630 | Bekleidung, Lederwaren, Pelzwaren, Textilien | X | A | ||
97 | Sonstige Halb- und Fertigwaren | 12 | |||
972 | Papier und Pappe | ||||
9721 | Bitumenfilz, -papier, -pappe, Dachpappe, Filzpappe, Teerfilz, -papier, -pappe | X | X | S | |
9722 | Graupappe, Papiertapeten, Pergamentpapier, Wellpappe, Zellstoffwatte (Papierwatte) | X | A | ||
9723 | Kraftliner, Packpapier, Papier in Rollen, Zeitungsdruckpapier | X | A | ||
973 | Papier- und Pappewaren | ||||
9730 | Papier-, Pappewaren | X | A | ||
99 | Besondere Transportgüter (einschl. Sammel- und Stückgut) | 12 | |||
9999 | Güter, nicht spezifiziert | X | X | S | 12 |
Bemerkungen: 1) garantiert unbehandelt 3) für gebeiztes Saatgut: S 4) Als Alternative zu "S" ist ein Aufspritzen auf Lagerhaltung möglich, sofern nationale Bestimmungen dies nicht verbieten. Ist das Aufspritzen auf die Lagerhaltung auf Grund innerstaatlicher Bestimmungen verboten, muss eine Abfuhr des Waschwassers in eine Einrichtung zur unschädlichen Beseitigung des Abwassers erfolgen. 5) S für wasserlösliche Metallsalze obligatorisch; schließt Aufspritzen auf Lagerhaltung aus. 6) wenn mit Mineralöl behaftet: S 11) Alternativ zur Abgabe in die Kanalisation: Aufbringen des Waschwassers auf landwirtschaftliche Flächen in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Bestimmungen 12) für Versandstücke siehe Bestimmungen Nr. 8 Buchst. d) 14) Wenn Mehl: B 15) wenn Abfälle u. Schrott: A, sonst B 16) Wenn Abfälle: S 18) Alternativ ist für den Fall, dass auf eine Reinigung in Verbindung mit dem geforderten Entladungsstandard verzichtet werden soll, auch ein Aufspritzen auf Lagerhaltung möglich. |
Entgasungsstandards Gültig ab siehe => s. Folgenabschätzung |
Anhang IIIa 20 |
A. Allgemeine Bestimmungen
B. Zulässiger Wert für ein freies Ventilieren (AVFL)
C. Transporte, bei denen eine Entgasung der Ladetanks nach dem Entladen nicht erforderlich ist
D. Bedeutung der Spalten der nachfolgenden Tabellen I bis III:
________________________________________
1) Accepted Vent Free Level: zulässiger Wert für ein freies Ventilieren.
2) Auf Seiten der Annahmestelle: Sachkundige Personen der Annahmestelle für Dämpfe. Auf Schiffsseite: Sachkundige Person nach Bestimmungen des ADN.
3) Dieser Wert entspricht 10 % der unteren Explosionsgrenze (Lower Explosive Limit oder LEL).
4) Sachkundiger gemäß den Bestimmungen des ADN.
Tabelle I
1 | 2 | 3 | 4 |
UN-NUMMER | Güterbezeichnung | AVFL (Vol.-%) |
Bemerkungen |
UN 1114 | Benzen | 0.12 | 1) |
UN 1203 | Benzin oder Ottokraftstoff | 0.14 | 2) |
UN 1268 | Erdöldestillate, Erdölprodukte, N.A.G.* | - | 3) |
UN 3475 | Ethanol und Benzin, Gemisch oder Ethanol und Ottokraftstoff, Gemisch mit mehr als 10 % Ethanol | 0.14 | 2) |
1) Der AVFL-Wert entspricht dem von Benzen.
2) Der AVFL-Wert entspricht dem von Benzin. 3) Der AVFL-Wert (der 10 % der unteren Explosionsgrenze entspricht) muss vom Befrachter mitgeteilt werden, da der LEL-Wert von der Zusammensetzung des Gemisches abhängt. *) N.A.G.: nicht anderweitig genannt. |
Tabelle II
1 | 2 | 3 | 4 |
UN-NUMMER | Güterbezeichnung | AVFL | Bemerkungen |
UN 1267 | Roherdöl (mit mehr als 10 % Benzen) | 0.12 | 1) |
UN 1993 | Entzündbarer flüssiger Stoff, N.A.G. mit mehr als 10 % Benzen | 0.12 | 1) |
UN 3295 | Kohlenwasserstoffe, flüssig, N.A.G. mit mehr als 10 % Benzen | 0.12 | 1) |
1) Der AVFL-Wert entspricht dem von Benzen. |
1 | 2 | 3 | 4 |
UN-NUMMER | Güterbezeichnung | AVFL | Bemerkungen |
UN 1090 | Aceton | 0.26 | |
UN 1145 | Cyclohexan | 0.10 | |
UN 1170 | Ethanol (Ethylalkohol) oder Ethanol, Lösung (Ethylalkohol, Lösung), wässrige Lösung mit mehr als 70 % Vol-% Alkohol | 0.31 | |
UN 1179 | Ethyl-tert-Butylether | 0.16 | |
UN 1216 | Isooctene | 0.08 | |
UN 1230 | Methanol | 0.60 | |
UN 1267 | Roherdöl (mit weniger als 10 % Benzen) | 0.12 | 1) |
UN 1993 | Entzündbarer flüssiger Stoff, N.A.G. mit weniger als 10 % Benzen | - | 3) |
UN 2398 | Methyl-tert-Butylether | 0.16 | |
UN 3257 | Erwärmter flüssiger Stoff, N.A.G., bei oder über 100 °C und, bei Stoffen mit einem Flammpunkt, unter seinem Flammpunkt (einschließlich geschmolzenes Metall, geschmolzenes Salz usw.) | - | 3) |
UN 3295 | Kohlenwasserstoffe, flüssig, N.A.G. mit weniger als 10 % Benzen | - | 3) |
9001 | Stoffe mit einem Flammpunkt über 60 °C, die in einem Bereich von 15 K unterhalb des Flammpunkts erwärmt zur Beförderung aufgegeben oder befördert werden, oder Stoffe mit Fp > 60 °C, erwärmt näher 15 K unter dem Fp | - | 3), 4) |
9003 | Stoffe mit einem Flammpunkt über 60 °C und höchstens 100 °C, die nicht anderen Klassen oder Klasse 9 zuzuordnen sind | - | 3), 4) |
1) Der AVFL-Wert entspricht dem von Benzen.
3) Der AVFL-Wert (der 10 % der unteren Explosionsgrenze entspricht) muss vom Befrachter mitgeteilt werden, da der LEL-Wert von der Zusammensetzung des Gemisches abhängt. 4) Hinweis: 9001 und 9003 sind keine UN-Nummern nach den Modellvorschriften. Es sind sog. Stoffnummern, die nur für das ADN und nur für die Tankschifffahrt kreiert wurden. |
Muster Entladebescheinigung |
Anhang IV 10 17 18 20 22 23 |
Entladebescheinigung Trockenschifffahrt |
Entladebescheinigung Tankschifffahrt |
||||
2014 (gültig bis zum 30 Juni 2018) |
2017 | 2014 (gültig bis zum 30 Juni 2018) |
2017 | 2020 | 2023 |
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Fassung gemäß Beschluss CDNI 2023-I-5 Anlage 2 |
Quelle für Fassungen 2017 und 2023: http://www.cdni-iwt.org |
Grenz- und Überwachungswerte für Bordkläranlagen von Fahrgastschiffen | Anhang V 10 (Ausgabe 2010) |
1. Bordkläranlagen müssen bei der Typprüfung nachfolgende Grenzwerte einhalten:
Tabelle 1: Einzuhaltende Grenzwerte im Ablauf der Bordkläranlage (Testanlage) während Typprüfung
Parameter | Sauerstoffkonzentration | Probe | |
Stufe I | Stufe II ab 1.1.2011 |
||
Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB5) ISO 5815-1 und 5815-2 (2003)1) | 25 mg/l 40 mg/l |
20 mg/l 25 mg/l |
24-h-Mischprobe, homogenisiert Stichprobe, homogenisiert |
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)2) ISO 6060 (1989)1) |
125 mg/l 180 mg/l |
100 mg/l 125 mg/l |
24-h-Mischprobe, homogenisiert Stichprobe, homogenisiert |
Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff (TOC) EN 1484 (1997)1) |
- - |
35 mg/l 45 mg/l |
24-h-Mischprobe, homogenisiert Stichprobe, homogenisiert |
1) Die Vertragsstaaten können gleichwertige Verfahren einsetzen.
2) Anstatt des chemischen Sauerstoffbedarfs (CSB) kann auch der gesamte organisch gebundene Kohlenstoff (TOC) für die Typprüfung herangezogen werden. |
2. Im Betrieb sind folgende Überwachungswerte einzuhalten:
Tabelle 2: Einzuhaltende Grenzwerte im Ablauf der Bordkläranlage während des Betriebes an Bord von Fahrgastbinnenschiffen
Parameter | Sauerstoffkonzentration | Probe | |
Stufe I | Stufe II ab 1.1.2011 |
||
Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB5) ISO 5815-1 und 5815-2 (2003)1) | 40 mg/l | 25 mg/l | Stichprobe, homogenisiert |
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)2) ISO 6060 (1989)1) | 180 mg/l | 125 mg/l 150 mg/l |
Stichprobe, homogenisiert Stichprobe |
Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff (TOC) EN 1484 (1997)1) |
- | 45 mg/l | Stichprobe, homogenisiert |
1) Die Vertragsstaaten können gleichwertige Verfahren einsetzen.
2) Anstatt des chemischen Sauerstoffbedarfs (CSB) kann auch der gesamte organisch gebundene Kohlenstoff (TOC) für die Typprüfung herangezogen werden. |
Der jeweilige Wert ist in der Stichprobe einzuhalten. Stichproben sind in unregelmäßigen Abständen von den zuständigen Behörden zu nehmen.
3. Verfahren unter Einsatz von chlorhaltigen Mitteln sind nicht zugelassen. Ebenso unzulässig ist es, häusliche Abwässer zu verdünnen, um auf diese Art eine Reduzierung der spezifischen Belastung und dadurch auch eine Beseitigung zu ermöglichen
ENDE |
(Stand: 09.10.2023)
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