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Regelwerk

Änderungstext

CDNI - Zusammenstellung der Beschlüsse der KVP-Sitzung
(Konferenz der Vertragsparteien)

vom 21. Juni 2023
(Quelle: www.cdni-iwt.org vom 10. Juli 2023)



Mitteilung der Sekretariats

CDNI Beschlüsse CDNI
2023-I-1 CDNI - Haushalt 2024
2023-I-2 Bericht des Sekretariats über die Rechnungslegung 2022 des CDNI
2023-I-3 Teil a
Berücksichtigung der Umstellung des elektronischen Zahlungssystems SPE-CDNI auf die neue Anwendung SPE-CDNI 3.0
2023-I-4 Teil a
Erhebung der Entsorgungsgebühr auf Biokraftstoffe und synthetische Kraftstoffe
(Artikel 1 Buchstabe m, 6 und 3.03 CDNI)
2023-I-5 Teil B
Änderung der Artikel 6.03, 7.04, 7.09 und des Anhangs IV der Anwendungsbestimmung des CDNI
Berücksichtigung der Bestimmungen für die Behandlung gasförmiger Rückstände flüssiger Ladung (Dämpfe) und Waschen während der Fahrt in der Entladebescheinigung für die Tankschifffahrt
IIPC Beschlüsse IIPC
2023-I-1 Billigung des vorläufigen Finanzausgleichs 4. Quartal 2022
2023-I-2 Kenntnisnahme des vorläufigen Finanzausgleichs 1. Quartal 2023

Beschluss CDNI 2023-I-1

CDNI - Haushalt 2024

Die Konferenz der Vertragsparteien,

in Kenntnis des vom Sekretariat aufgestellten detaillierten Haushaltsplans (CPC (23) 3 intern) und nach Maßgabe des Artikels 1 der Finanzordnung des CDNI,

nimmt den Haushalt 2024 der KVP gemäß Artikel 14 Absatz 6 des Übereinkommens sowie den Haushalt 2024 der IAKS gemäß Artikel 10 Absatz 6 des Übereinkommens in Höhe von insgesamt 469.550 Euro an,

beschließt die Auffüllung des Investitionsfonds um 150.000 Euro,

legt die Verteilung der Beiträge der Vertragsparteien auf Basis des Gesamtbetrages von 619.550 Euro wie folgt fest:

Land 2024
Deutschland 133.925,00 Euro
Belgien 87.925,00 Euro
Frankreich 67.225,00 Euro
Luxemburg 64.925,00 Euro
Niederlande 196.025,00 Euro
Schweiz 69.525,00 Euro
INSGESAMT 619.550,00 Euro

Die Beiträge sind bis spätestens 31. März 2024 auf das Konto des CDNI bei der Bank CIC Est in Straßburg einzuzahlen.

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

Beschluss CDNI 2023-I-2

Bericht des Sekretariats über die Rechnungslegung des CDNI für das Haushaltsjahr 2022

Die Konferenz der Vertragsparteien,

gestützt auf den Bericht der Generalsekretärin der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt über die Finanzlage des CDNI im Haushaltsjahr 2022,

gestützt ferner auf den Bericht der Prüfungsgesellschaft PFK Arsilon über die Prüfung des Jahresabschlusses 2022,

nimmt die beigefügte Bilanz für das Haushaltsjahr 2022 über 604.355,57 Euro an und erteilt der Generalsekretärin der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt Entlastung.

Nicht zu veröffentlichende Anlage

Beschluss CDNI 2023-I-3

Teil a
zur Berücksichtigung der Umstellung des elektronischen Zahlungssystems SPE-CDNI auf die neue Anwendung SPE-CDNI 3.0

Die Konferenz der Vertragsparteien,

Dieser Beschluss tritt zum 1. August 2023 in Kraft.

.

Anlage CDNI 2023-I-3 Anlage

Teil a
Sammlung, Abgabe und Annahme von öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfällen

alt neu

Kapitel I
Verpflichtungen der Annahmestellen

Artikel 1.01 Abgabebescheinigung

Die Betreiber der Annahmestellen bescheinigen dem Fahrzeug die Abgabe der öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfälle in dem Ölkontrollbuch nach Anhang I.

Artikel 1.01 Abgabebescheinigung

Die Betreiber der Annahmestellen bescheinigen dem Fahrzeug die Abgabe der öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfälle in dem Ölkontrollbuch nach Anhang I.

Kapitel II
Verpflichtungen des Schiffsführers

Artikel 2.01 Verbot der Einbringung und Einleitung

(1) Es ist verboten, von Fahrzeugen aus öl- und fetthaltige Schiffsbetriebsabfälle in die Wasserstraße einzubringen oder einzuleiten.

(2) Sind die in Absatz 1 genannten Abfälle frei geworden oder drohen sie frei zu werden, muss der Schiffsführer unverzüglich die nächste zuständige Behörde darüber unterrichten. Dabei hat er den Ort des Vorfalls sowie Menge und Art des Stoffes so genau wie möglich anzugeben.

(3) Von dem Verbot nach Absatz 1 ist die Einleitung von separiertem Wasser aus zugelassenen Bilgenentölungsbooten in die Wasserstraße ausgenommen, wenn der maximale Restölgehalt des Auslaufs ständig und ohne vorherige Verdünnung den nationalen Bestimmungen entspricht.

Artikel 2.01 Verbot der Einbringung und Einleitung

(1) Es ist verboten, von Fahrzeugen aus öl- und fetthaltige Schiffsbetriebsabfälle in die Wasserstraße einzubringen oder einzuleiten.

(2) Sind die in Absatz 1 genannten Abfälle freigeworden oder drohen sie freizuwerden, muss der Schiffsführer unverzüglich die nächste zuständige Behörde darüber unterrichten. Dabei hat er den Ort des Vorfalls sowie Menge und Art des Stoffes so genau wie möglich anzugeben.

(3) Von dem Verbot nach Absatz 1 ist die Einleitung von separiertem Wasser aus zugelassenen Bilgenentölungsbooten in die Wasserstraße ausgenommen, wenn der maximale Restölgehalt des Auslaufs ständig und ohne vorherige Verdünnung den nationalen Bestimmungen entspricht.

Artikel 2.02 Sammlung und Behandlung an Bord

(1) Bilgenwasser gemäß Artikel 1 Buchstabe d, das aus den dort genannten Bereichen an Bord des Schiffes stammt, gilt nur dann als Bilgenwasser, wenn das ölhaltige Wasser während des Betriebs und der Instandhaltung des Schiffes entstanden ist und nicht mit anderen Stoffen als Öl verunreinigt ist. Anderweitig verunreinigtes Bilgenwasser gilt als übriger Sonderabfall im Sinne des Artikels 8.01 Buchstabe e.

Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass öl- und fetthaltige Schiffsbetriebsabfälle an Bord getrennt in dafür vorgesehenen Behältern beziehungsweise Bilgenwasser in den Maschinenraumbilgen gesammelt werden.

Die Behälter sind an Bord so zu lagern, dass auslaufende Stoffe leicht und rechtzeitig erkannt und zurückgehalten werden können.

(2) Es ist verboten,

  1. an Deck gestaute lose Behälter als Altölsammelbehälter zu verwenden;
  2. Abfälle an Bord zu verbrennen;
  3. öl- und fettlösende oder emulgierende Reinigungsmittel in die Maschinenraumbilgen einzubringen. Ausgenommen hiervon sind Mittel, die die Reinigung des Bilgenwassers durch die Annahmestellen nicht erschweren.
Artikel 2.02 Sammlung und Behandlung an Bord

(1) Bilgenwasser gemäß Artikel 1 Buchstabe d, das aus den dort genannten Bereichen an Bord des Fahrzeugs stammt, gilt nur dann als Bilgenwasser, wenn das ölhaltige Wasser während des Betriebs und der Instandhaltung des Fahrzeugs entstanden ist und nicht mit anderen Stoffen als Öl verunreinigt ist. Anderweitig verunreinigtes Bilgenwasser gilt als übriger Sonderabfall im Sinne des Artikels 8.01 Buchstabe e.

Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass öl- und fetthaltige Schiffsbetriebsabfälle an Bord getrennt in dafür vorgesehenen Behältern beziehungsweise Bilgenwasser in den Maschinenraumbilgen gesammelt werden.

Die Behälter sind an Bord so zu lagern, dass auslaufende Stoffe leicht und rechtzeitig erkannt und zurückgehalten werden können.

(2) Es ist verboten,

  1. an Deck gestaute lose Behälter als Altölsammelbehälter zu verwenden;
  2. Abfälle an Bord zu verbrennen;
  3. öl- und fettlösende oder emulgierende Reinigungsmittel in die Maschinenraumbilgen einzubringen. Ausgenommen hiervon sind Mittel, die die Reinigung des Bilgenwassers durch die Annahmestellen nicht erschweren.
Artikel 2.03 Ölkontrollbuch, Abgabe an Annahmestellen

(1) Jedes motorgetriebene Fahrzeug muss, soweit es Gasöl verwendet, ein gültiges Ölkontrollbuch an Bord haben, das von der zuständigen Behörde nach dem Muster des Anhangs I ausgestellt wird. Dieses Kontrollbuch ist an Bord aufzubewahren. Nach seiner Erneuerung muss das vorhergehende Kontrollbuch mindestens sechs Monate nach der letzten Eintragung an Bord aufbewahrt werden.

(2) Die öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfälle sind in regelmäßigen, durch den Zustand und den Betrieb des Fahrzeugs bestimmten Zeitabständen an die Annahmestellen gegen Nachweis abzugeben. Der Nachweis besteht aus einem Vermerk der Annahmestelle im Ölkontrollbuch.

(3) Seeschiffe, die ein Öltagebuch nach dem Internationalen Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (Marpol) haben, sind von der Führung des Ölkontrollbuchs nach Absatz 1 befreit.

Artikel 2.03 Ölkontrollbuch, Abgabe an Annahmestellen

(1) Jedes motorgetriebene Fahrzeug muss, soweit es Gasöl verwendet, ein gültiges Ölkontrollbuch an Bord haben, das von der zuständigen Behörde nach dem Muster des Anhangs I ausgestellt wird. Dieses Kontrollbuch ist an Bord aufzubewahren. Nach seiner Erneuerung muss das vorhergehende Kontrollbuch mindestens sechs Monate nach der letzten Eintragung an Bord aufbewahrt werden.

(2) Die öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfälle sind in regelmäßigen, durch den Zustand und den Betrieb des Fahrzeugs bestimmten Zeitabständen an die Annahmestellen gegen Nachweis abzugeben. Der Nachweis besteht aus einem Vermerk der Annahmestelle im Ölkontrollbuch.

(3) Seeschiffe, die ein Öltagebuch nach dem Internationalen Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (Marpol) haben, sind von der Führung des Ölkontrollbuchs nach Absatz 1 befreit.

Kapitel III
Organisation und Finanzierung der Entsorgung von öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfällen

Artikel 3.01 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Kapitels bedeutet der Ausdruck

  1. "Schiffsbetreiber" diejenige natürliche oder juristische Person, die die laufenden Ausgaben im Zusammenhang mit dem Schiffsbetrieb, insbesondere für den Kauf des verwendeten Kraftstoffs trägt, ersatzweise der Schiffseigner;
  2. "SPE-CDNI" elektronisches Zahlungssystem, das Konten (ECO-Konten), Magnetkarten (ECO-Karten) und mobile elektronische Terminals umfasst.
Artikel 3.01 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Kapitels bedeutet der Ausdruck

  1. "Schiffsbetreiber" diejenige natürliche oder juristische Person, die die laufenden Ausgaben im Zusammenhang mit dem Schiffsbetrieb, insbesondere für den Kauf des verwendeten Kraftstoffs trägt, ersatzweise der Schiffseigner;
  2. "SPE-CDNI" elektronisches Zahlungssystem, das Konten (ECO-Konten), ECO-IDs und eine App zur Zahlung der Entsorgungsgebühr umfasst;
  3. "ECO-Konto" ein auf den Namen des Schiffsbetreibers lautendes Konto bei einer Innerstaatlichen Institution, das für die Zahlung der in Artikel 3.03 genannten Entsorgungsgebühr bestimmt ist;
  4. "ECO-ID" eine eindeutige Identifikationsnummer, die mit einem Schiff und einem zugehörigen ECO-Konto durch den Schiffsbetreiber verknüpft wird und Zugang zur autorisierten Nutzung der App ermöglicht;
  5. "App" eine Anwendung, die eine für die Zahlung der Entsorgungsgebühr bestimmte Software enthält und als Anwendung über ein mobiles Gerät oder über eine Internet-Website verfügbar ist und folgende Funktionen enthält:
    • die Erzeugung und Anzeige der 2-D Barcodes, die die ECO-ID enthalten,
    • die Auslösung einer Transaktion für die Entsorgungsgebühr durch die Bunkerstelle und
    • die Freigabe der Zahlung der Entsorgungsgebühr durch den Schiffsführer oder den Schiffsbetreiber.
  6. "2D Barcode" ein eindeutiger Barcode, der eine Identifizierung ermöglicht. 2D Barcodes können auf einem Smartphone, tablet, PC angezeigt werden oder analog ausgedruckt werden.
Artikel 3.02 Innerstaatliche Institution

Die innerstaatliche Institution erhebt die Entsorgungsgebühr und legt der internationalen Ausgleichs- und Koordinierungsstelle Vorschläge zur Festlegung des innerstaatlich erforderlichen Netzes der Annahmestellen vor. Sie hat ferner insbesondere die Aufgabe, nach einem international einheitlichen Muster regelmäßig die Mengen der entsorgten öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfälle und die Summe der erhobenen Entsorgungsgebühren zu erfassen. Die innerstaatliche Institution oder die zuständige Behörde überwacht die Kosten der Entsorgung. Die innerstaatliche Institution ist in der internationalen Ausgleichs- und Koordinierungsstelle vertreten und hat insbesondere die von dieser Stelle festgestellten vorläufigen und endgültigen Finanzausgleichsbeträge zum festgesetzten Zeitpunkt an andere innerstaatliche Institutionen zu erbringen.

Artikel 3.02 Innerstaatliche Institution

Die innerstaatliche Institution erhebt die Entsorgungsgebühr und legt der internationalen Ausgleichs- und Koordinierungsstelle Vorschläge zur Festlegung des innerstaatlich erforderlichen Netzes der Annahmestellen vor. Sie hat ferner insbesondere die Aufgabe, nach einem international einheitlichen Muster regelmäßig die Mengen der entsorgten öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfälle und die Summe der erhobenen Entsorgungsgebühren zu erfassen. Die innerstaatliche Institution oder die zuständige Behörde überwacht die Kosten der Entsorgung. Die innerstaatliche Institution ist in der internationalen Ausgleichs- und Koordinierungsstelle vertreten und hat insbesondere die von dieser Stelle festgestellten vorläufigen und endgültigen Finanzausgleichsbeträge zum festgesetzten Zeitpunkt an andere innerstaatliche Institutionen zu erbringen.

Artikel 3.03 Erhebung der Entsorgungsgebühr

(1) Die Entsorgungsgebühr beträgt 10,00 Euro (zuzüglich MwSt.) pro 1.000 l gelieferten Gasöls. Das Volumen des verkauften Gasöls entspricht dem Volumen bei 15 °C.

(2) Schuldner der Entsorgungsgebühr ist der Schiffsbetreiber.

(3) Die Entsorgungsgebühr wird beim Bunkern fällig. Sie muss als Transaktionssumme proportional zur gelieferten Gasölmenge sein.

(4) Die Entsorgungsgebühr wird über das SPE-CDNI entrichtet. Das SPE-CDNI wird von den innerstaatlichen Institutionen betrieben.

(5) Das Verfahren zur Entrichtung der Entsorgungsgebühr mittels SPE-CDNI beruht auf dem Grundsatz der Zahlung eines angemessenen Betrages durch den Schiffsbetreiber an eine innerstaatliche Institution, mit der die künftig geschuldeten Entsorgungsgebühren beglichen werden. Das Verfahren umfasst folgende Bestandteile:

  1. die Eröffnung eines ECO-Kontos durch den Schiffsbetreiber oder seinen Beauftragten bei der innerstaatlichen Institution seiner Wahl;
  2. die Ausstellung einer oder mehrerer ECO-Karten, die zu dem an der Gebührentransaktion beteiligten ECO-Konto Zugang geben, durch diese innerstaatliche Institution;
  3. die Überweisung eines ausreichenden Betrages durch den Schiffsbetreiber oder seinen Beauftragten zugunsten des betreffenden ECO-Kontos auf das Bankkonto der betreffenden innerstaatlichen Institution zur Zahlung der Entsorgungsgebühr;
  4. die Abbuchung der Entsorgungsgebühr vom betreffenden ECO-Konto beim Bunkern mittels ECO-Karte und die Abwicklung der Transaktion über ein mobiles elektronisches Terminal durch die Bunkerstelle. Hierfür händigt der Schiffsführer der Bunkerstelle während des Bunkervorgangs die ECO-Karte aus.

(6) Abweichend von Absatz 4 erfolgt die Entrichtung der Entsorgungsgebühr durch den Schiffsbetreiber in den folgenden Fällen im Wege eines schriftlichen Verfahrens:

  1. das SPE-CDNI ist defekt oder außer Betrieb;
  2. der Schiffsführer legt keine ECO-Karte vor oder die vorgelegte ECO-Karte ist ungültig;
  3. das Guthaben auf dem ECO-Konto ist nicht ausreichend.

(7) In den unter Absatz 6 genannten Fällen übermittelt die Bunkerstelle der innerstaatlichen Institution des Landes, in dem das Bunkern stattgefunden hat, innerhalb eines Zeitraums von nicht mehr als sieben Kalendertagen die Angaben, die für die Entrichtung der Entsorgungsgebühr in Bezug auf die entsprechende Lieferung von Gasöl erforderlich sind. Die innerstaatliche Institution trifft die erforderlichen Maßnahmen für die Erhebung der geschuldeten Gebühren. Gegebenenfalls kann sie den Vorgang einer der anderen nationalen Institutionen übergeben.

(8) Für Transaktionen, die unter Absatz 6 Buchstabe b) und c) fallen, hat der Schiffsbetreiber an die forderungsstellende innerstaatliche Institution Verwaltungsgebühren zu entrichten; die Höhe dieser Gebühren wird von der Internationalen Ausgleichs- und Koordinierungsstelle für alle Vertragsparteien einheitlich festgelegt.

(9) Eine innerstaatliche Institution kann in Einzelfällen, in denen die Anwendung des Verfahrens laut Absatz 4 und 5 im Hinblick auf die Zweckmäßigkeit der Entrichtung aus Sicht dieser innerstaatlichen Institution nicht angemessen ist, einzelne Ausnahmeregelungen in Bezug auf die Lieferung von Gasöl und die Entrichtung der Entsorgungsgebühr treffen. Diese Ausnahmeregelungen, die der internationalen Ausgleichs- und Koordinierungsstelle bekannt zu machen sind, müssen den sonstigen Bestimmungen dieses Kapitels entsprechen.

(10) Die Einzelheiten der in diesem Artikel genannten Verfahren sind nach Abstimmung in der internationalen Ausgleichs- und Koordinierungsstelle innerstaatlich festzulegen.

Artikel 3.03 Erhebung der Entsorgungsgebühr
Geändert durch Beschluss CDNI 2022-I-4

(1) Die Entsorgungsgebühr beträgt 10 Euro (zuzüglich MWSt) pro 1.000 l gelieferten Gasöls. Das Volumen des verkauften Gasöls entspricht dem Volumen bei 15 °C.

(2) Schuldner der Entsorgungsgebühr ist der Schiffsbetreiber.

(3) Die Entsorgungsgebühr wird beim Bunkern fällig. Sie muss als Transaktionssumme proportional zur gelieferten Gasölmenge sein.

(4) Die Entsorgungsgebühr wird über das SPE-CDNI entrichtet. Das SPE-CDNI wird von den innerstaatlichen Institutionen betrieben.

(5) Das Verfahren zur Entrichtung der Entsorgungsgebühr mittels SPE-CDNI beruht auf dem Grundsatz der Zahlung eines angemessenen Betrages durch den Schiffsbetreiber an eine innerstaatliche Institution, mit der die künftig geschuldeten Entsorgungsgebühren beglichen werden. Das Verfahren umfasst folgende Bestandteile:

  1. die Eröffnung eines ECO-Kontos durch den Schiffsbetreiber oder seinen Beauftragten bei der innerstaatlichen Institution seiner Wahl;
  2. die Eingabe der einzelnen Bunkerstellen in das elektronische System durch die Betreiber der Bunkerstellen;
  3. die Eingabe der zur Anmeldung der Schiffsführer im elektronischen System erforderlichen E-Mail-Adressen in das elektronische System durch den ECO-Kontoinhaber;
  4. die Eingabe der zur Anmeldung der Bunkerstellen im elektronischen System erforderlichen E-Mailadressen in das elektronische System durch den Betreiber der Bunkerstelle;
  5. die Übermittlung der zur Anmeldung im elektronischen System erforderlichen Daten an die Schiffsführer und an die Bunkerstellen durch das elektronische System;
  6. das Erstellen einer ECO-ID pro Fahrzeug des Schiffsbetreibers oder seines Beauftragten, die mit dem an den künftigen Gebührentransaktionen beteiligten ECO-Konto verbunden ist durch das elektronische System;
  7. die Überweisung eines ausreichenden Betrages durch den Schiffsbetreiber oder seinen Beauftragten zugunsten des betreffenden ECO-Kontos auf das Bankkonto der betreffenden innerstaatlichen Institution zur Zahlung der Entsorgungsgebühr;
  8. die Abbuchung der Entsorgungsgebühr vom betreffenden ECO-Konto beim Bunkern und die Abwicklung der Transaktion mittels des elektronischen Systems. Hierfür zeigt der Schiffsführer der Bunkerstelle den 2D Barcode.

(6) Abweichend von Absatz 4 erfolgt die Entrichtung der Entsorgungsgebühr durch den Schiffsbetreiber in den folgenden Fällen im Wege eines schriftlichen Verfahrens:

  1. das SPE-CDNI ist nicht verfügbar oder außer Betrieb;
  2. der Schiffsführer kann keinen 2D Barcode vorlegen oder der vorgelegte 2D Barcode ist ungültig;
  3. das Guthaben auf dem ECO-Konto ist nicht ausreichend.

(7) In den unter Absatz 6 genannten Fällen übermittelt die Bunkerstelle der innerstaatlichen Institution des Landes, in dem das Bunkern stattgefunden hat, innerhalb eines Zeitraums von nicht mehr als sieben Kalendertagen die Angaben, die für die Entrichtung der Entsorgungsgebühr in Bezug auf die entsprechende Lieferung von Gasöl erforderlich sind. Die innerstaatliche Institution trifft die erforderlichen Maßnahmen für die Erhebung der geschuldeten Gebühren. Gegebenenfalls kann sie den Vorgang einer der anderen nationalen Institutionen übergeben.

(8) Für Transaktionen, die unter Absatz 6 Buchstabe b und c fallen, hat der Schiffsbetreiber an die forderungsstellende innerstaatliche Institution, Verwaltungsgebühren zu entrichten; die Höhe dieser Gebühren wird von der Internationalen Ausgleichs- und Koordinierungsstelle für alle Vertragsparteien einheitlich festgelegt.

(9) Eine innerstaatliche Institution kann in Einzelfällen, in denen die Anwendung des Verfahrens laut Absatz 4 und 5 im Hinblick auf die Zweckmäßigkeit der Entrichtung aus Sicht dieser innerstaatlichen Institution nicht angemessen ist, einzelne Ausnahmeregelungen in Bezug auf die Lieferung von Gasöl und die Entrichtung der Entsorgungsgebühr treffen. Diese Ausnahmeregelungen, die der Internationalen Ausgleichs- und Koordinierungsstelle bekannt zu machen sind, müssen den sonstigen Bestimmungen dieses Kapitels entsprechen.

(10) Die Einzelheiten der in diesem Artikel genannten Verfahren sind nach Abstimmung in der internationalen Ausgleichs- und Koordinierungsstelle innerstaatlich festzulegen.

Artikel 3.04 Kontrolle der Erhebung der Entsorgungsgebühr und der Kosten der Annahme und Entsorgung

(1) Bei jedem Bezug von Gasöl ist durch die Bunkerstelle ein Bezugsnachweis für Gasöl auszufertigen. Dieser soll mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name des Fahrzeugs, einheitliche europäische Schiffsnummer oder eine andere Angabe zur eindeutigen Identifizierung des Fahrzeugs, Name des Schiffsbetreibers oder des Schiffsführers, bezogene/abgegebene Gasölmenge (in Liter entsprechend dem Volumen bei 15 °C, auf den nächsten vollen Liter gerundet), Ort und Datum, Unterschrift des Schiffsführers und der Bunkerstelle.

(2) Die vom SPE-CDNI für die Gebührentransaktion ausgegebene Quittung ist dem Bezugsnachweis beizufügen. Eine Kopie des Bezugsnachweises und der Quittung erhält der Schiffsführer, der sie mindestens zwölf Monate an Bord aufzubewahren hat. Eine weitere Ausfertigung des Bezugsnachweises und der Quittung verbleibt mindestens zwölf Monate bei der Bunkerstelle.

(3) Bei Anwendung des schriftlichen Verfahrens nach Artikel 3.03 Absatz 6 vermerkt die Bunkerstelle auf dem Bezugsnachweis, dass der Schiffsbetreiber die Entsorgungsgebühr nicht entrichtet hat.

(4) Die Übereinstimmung zwischen den von den Fahrzeugen bezogenen Gasöl - mengen und der Summe der entrichteten Entsorgungsgebühren wird durch die innerstaatliche Institution oder durch die zuständige Behörde anhand der von den Bunkerstellen vorzulegenden Bezugsnachweise für Gasöl kontrolliert.

(5) Die zuständige Behörde kann an Bord der Fahrzeuge die Entrichtung der Entsorgungsgebühr sowie die entsorgten Mengen der öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfälle, insbesondere durch Vergleich der in den geeigneten Borddokumenten eingetragenen Fahrten mit den im Bezugsnachweis für Gasöl enthaltenen Angaben kontrollieren.

(6) Die innerstaatliche Institution oder die zuständige Behörde kann bei den Annahmestellen die Angaben über die entsorgten Mengen sowie die Kosten der Entsorgung anhand der geeigneten Dokumente kontrollieren.

(7) Die innerstaatliche Institution oder die zuständige Behörde kann bei den Bunkerstellen die Angaben über die an gebührenpflichtige Schiffe gelieferten Mengen an Gasöl kontrollieren.

(8) Die Einzelheiten der in diesem Artikel genannten Verfahren sind nach Abstimmung in der internationalen Ausgleichs- und Koordinierungsstelle innerstaatlich festzulegen.

Artikel 3.04 Kontrolle der Erhebung der Entsorgungsgebühr und der Kosten der Annahme und Entsorgung

(1) Bei jedem Bezug von Gasöl ist durch die Bunkerstelle ein Bezugsnachweis für Gasöl auszufertigen. Dieser soll mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name des Fahrzeugs, einheitliche europäische Schiffsnummer oder eine andere Angabe zur eindeutigen Identifizierung des Fahrzeugs, Name des Schiffsbetreibers oder des Schiffsführers, bezogene/abgegebene Gasölmenge (in Liter entsprechend dem Volumen bei 15 °C, auf den nächsten vollen Liter gerundet), Ort und Datum, und im Falle des schriftlichen Verfahrens auch eine Unterschrift des Schiffsführers und der Bunkerstelle.

(2) Die vom SPE-CDNI für die Gebührentransaktion ausgegebene Quittung wird elektronisch erstellt. Der Schiffsführer erhält eine Kopie des Bezugsnachweises für Gasöl und der elektronischen Quittung nach Satz 1. Der Schiffsführer hat den Bezugsnachweis für Gasöl und die jederzeit lesbar zu machende elektronische Quittung zwölf Monate an Bord aufzubewahren. Eine weitere Ausfertigung des Bezugsnachweises für Gasöl bzw. die jederzeit elektronisch lesbar zu machende elektronische Quittung verbleibt zwölf Monate bei der Bunkerstelle.

(3) Bei Anwendung des schriftlichen Verfahrens nach Artikel 3.03 Absatz 6 vermerkt die Bunkerstelle auf dem Bezugsnachweis für Gasöl, dass der Schiffsbetreiber die Entsorgungsgebühr nicht entrichtet hat.

(4) Die Übereinstimmung zwischen den von den Fahrzeugen bezogenen Gasölmengen und der Summe der entrichteten Entsorgungsgebühren wird durch die innerstaatliche Institution oder durch die zuständige Behörde anhand der von den Bunkerstellen vorzulegenden Bezugsnachweise für Gasöl und elektronischen Quittungen kontrolliert.

(5) Die zuständige Behörde kann an Bord der Fahrzeuge oder aus der Ferne über eine Einsichtnahme in das elektronische Bezahlsystem die Entrichtung der Entsorgungsgebühr sowie die entsorgten Mengen der öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfälle, insbesondere durch Vergleich der in den geeigneten Borddokumenten eingetragenen Fahrten mit den im Bezugsnachweis für Gasöl oder in elektronischen Quittungen enthaltenen Angaben kontrollieren.

(6) Die innerstaatliche Institution oder die zuständige Behörde kann bei den Annahmestellen die Angaben über die entsorgten Mengen sowie die Kosten der Entsorgung anhand der geeigneten Dokumente kontrollieren.

(7) Die innerstaatliche Institution oder die zuständige Behörde kann bei den Bunkerstellen die Angaben über die an gebührenpflichtige Fahrzeuge gelieferten Mengen an Gasöl kontrollieren.

(8) Die Einzelheiten der in diesem Artikel genannten Verfahren sind nach Abstimmung in der internationalen
Ausgleichs- und Koordinierungsstelle innerstaatlich festzulegen.

[...]

Beschluss CDNI 2023-I-4

Teil a
Erhebung der Entsorgungsgebühr auf Biokraftstoffe und synthetische Kraftstoffe
(Artikel 1 Buchstabe m, 6 und 3.03 CDNI)

Die Konferenz der Vertragsparteien,

gestützt auf das Übereinkommen über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (CDNI) und insbesondere dessen Artikel 14,

in der Erwägung, dass gemäß Artikel 6 in Verbindung mit Anlage 2 Artikel 3.03 des CDNI eine Entsorgungsgebühr von motorgetriebenen Fahrzeugen, soweit sie Gasöl verwenden, zu entrichten ist,

in der Erwägung, dass zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des CDNI 1996 in den Vertragsstaaten des CDNI zoll- und abgabenrechtlich befreites Gasöl der einzige Kraftstoff in der Rhein- und Binnenschifffahrt war,

in der Erwägung, dass in Zukunft, wie in der Roadmap der ZKR zur Verringerung der Emissionen in der Binnenschifffahrt dargestellt, vermehrt andere Kraftstoffe gebunkert werden,

in der Erwägung, dass in der Binnenschifffahrt vermehrt alternative Kraftstoffe eingesetzt werden,

in der Erwägung, dass Biokraftstoffe und synthetische Kraftstoffe (ganz oder teilweise) als Ersatz für Gasöl fossilen Ursprungs verwendet werden,

in Anbetracht der Tatsache, dass die öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfälle, die bei der Verwendung von Biokraftstoffen und synthetischen Kraftstoffen in Verbrennungsmotoren entstehen, weitgehend bekannt sind, und diese Abfälle auch in das bestehende Netz von Annahmestellen für öl- und fetthaltige Schiffsbetriebsabfälle gelangen,

in dem Wunsch, die Finanzierungsgrundlage des CDNI zu sichern, um weiterhin einen Beitrag zum Umweltschutz und zur Sicherheit und Gesundheit des Schiffspersonals und der Verkehrsnutzer für die Binnenschifffahrt zu leisten,

unter Hinweis darauf, dass unter Biokraftstoffen und synthetischen Kraftstoffen Fettsäuremethylester und paraffinische Dieselkraftstoffe aus Synthese oder Hydrierungsverfahren zu verstehen sind,

auf Vorschlag der Arbeitsgruppe CDNI,

stellt fest, dass Biokraftstoffe und synthetischen Kraftstoffe unter den Begriff "Gasöl" im Sinne des Artikels 1 Buchstabe m des CDNI fallen und damit eine Entsorgungsgebühr gemäß Artikel 6 in Verbindung mit Anlage 2 Artikel 3.03 des CDNIzu erheben ist,

unterstreicht, dass dieser Beschluss den Beschluss CDNI 2017-I-6 ergänzt, in dem festgestellt wird, dass GTL (gasto-liquids) unter den Begriff "Gasöl" im Sinne des Artikel 1 Buchstabe m des CDNI fällt und damit eine Entsorgungsgebühr gemäß Artikel 6 in Verbindung mit Anlage 2 Artikel 3.03 des CDNI zu erheben ist.

Dieser Beschluss gilt unmittelbar.

Beschluss CDNI 2023-I-5

Teil B
Änderung der Artikel 6.03, 7.04, 7.09 und des Anhangs IV der Anwendungsbestimmung des CDNI
Berücksichtigung der Bestimmungen für die Behandlung gasförmiger Rückstände flüssiger Ladung (Dämpfe) und Waschen während der Fahrt in der Entladebescheinigung für die Tankschifffahrt

Die Konferenz der Vertragsparteien,

gestützt auf das Übereinkommen über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (CDNI) und insbesondere dessen Artikel 3, 8, 14 und 19,

in der Erwägung, dass die Abfallvermeidung aus Gründen des Umweltschutzes sowie im Interesse der Sicherheit und Gesundheit des Schiffspersonals und der Verkehrsnutzer für die Binnenschifffahrt und die mit ihr verbundenen Wirtschaftszweige ein Erfordernis ist,

in dem Bewusstsein, dass das CDNI durch den Beschluss 2017-I-4 um Bestimmungen für die Behandlung gasförmiger Rückstände flüssiger Ladung (Dämpfe) ergänzt wurde,

erinnert daran, dass diese Bestimmungen am ersten Tag des sechsten Monats nach der Hinterlegung der letzten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde durch die Unterzeichnerstaaten beim Verwahrer in Kraft treten,

in der Erwägung, dass die Entladebescheinigung ein unverzichtbares Instrument für die ordnungsgemäße Umsetzung dieser Bestimmungen und die Kontrolle ihrer Einhaltung darstellt,

in dem Bewusstsein, dass Laderäume auch während des Fahrens gewaschen werden und dass die Entladebescheinigungen in bestimmten Fällen folglich während der Fahrt ausgefüllt werden,

in der Überzeugung, dass dazu einfache Regelungen und benutzerfreundliche Bestimmungen getroffen werden müssen, die den Rückmeldungen aus der Praxis Rechnung tragen,

in der Erwägung das die geänderte Entladebescheinigung für die Tankschifffahrt diesen Anforderungen gerecht wird,

auf Vorschlag der Arbeitsgruppe CDNI/G unter Einbeziehung der anerkannten nichtstaatlichen Verbände,

beschließt die Artikel 6.03, 7.04, 7.09 und den Anhang IV der Anwendungsbestimmung des CDNI wie aus der Anlage ersichtlich zu ändern.

Dieser Beschluss tritt spätestens zum 1. Juli 2024 in Kraft.


Anlage 1: Geänderte Anwendungsbestimmung

Anlage 2: Geänderte Vorlage der Entladebescheinigung

Anlage 3: Geänderte Hinweise zum Ausfüllen der Entladebescheinigung

CDNI 2023-I-5
Anlage 1

1) Änderung 1: Artikel 6.03


alt neu

"Artikel 6.03 Entladebescheinigung

(..)

(4a) Das Fahrzeug darf nach dem Entladen die Fahrt nur unter folgenden Bedingungen fortsetzen:
  • Der Ladungsempfänger oder, wenn sich der Ladungsempfänger oder der Befrachter einer Umschlagsanlage bedient, der Betreiber der Umschlagsanlage hat eine Entladebescheinigung vorgelegt (Artikel 7.08);
  • Der Schiffsführer hat durch die Unterzeichnung von Teil 2 a) der Entladebescheinigung bestätigt, dass alle Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Entladen des Fahrzeugs wie vom Ladungsempfänger oder der Umschlagsanlage in den Feldern 1 bis 10 angegeben durchgeführt wurden. Dies schließt die Zuweisung einer Annahmestelle für die Übernahme der Abfälle oder Dämpfe des Fahrzeugs ein (Artikel 7.01 Absatz 1).

(4b) Während der Fahrt ist der Schiffsführer verpflichtet, folgende Angaben in Teil 2 b) der Entladebescheinigung durch Unterzeichnung zu erklären:

  • ob Waschwasser entstanden ist (beim Waschen während der Fahrt);
  • welche Menge Waschwasser an Bord entstanden ist und dessen Unterbringungsort;
  • ob eine kompatible Folgeladung nach dem Verlassen der Umschlagsanlage vorlag (Artikel 7.04 Absatz 3 Buchstabe c).
(5) Absatz 4 findet keine Anwendung auf Fahrzeuge, die Einheitstransporte durchführen. (5) Auf Fahrzeuge, die Einheitstransporte durchführen, finden nur die Beseitigung und die Übernahme von Umschlagsrückständen Anwendung.
Gültig bis siehe =>
(6) Werden Laderäume oder Ladetanks gewaschen und darf das Waschwasser nach den Entladungsstandards und den Abgabe-/Annahmevorschriften des Anhangs III nicht in das Gewässer eingeleitet werden, darf das Fahrzeug die Fahrt erst dann fortsetzen, wenn der Schiffsführer in der Entladebescheinigung bestätigt hat, dass dieses Waschwasser übernommen oder ihm eine Annahmestelle zugewiesen worden ist.

Gültig ab siehe =>
(6) Werden Laderäume oder Ladetanks

  1. gewaschen und darf das Waschwasser nach den Entladungsstandards und den Abgabe-/Annahmevorschriften des Anhangs III nicht in das Gewässer eingeleitet werden, darf das Fahrzeug die Fahrt erst dann fortsetzen, wenn der Schiffsführer in der Entladebescheinigung bestätigt hat, dass dieses Waschwasser übernommen oder ihm eine Annahmestelle zugewiesen worden ist;
  2. nach den Entgasungsstandards des Anhangs IIIa entgast, darf das Fahrzeug die Fahrt erst dann fortsetzen, wenn der Schiffsführer in der Entladebescheinigung bestätigt hat, dass die Ladetanks entgast worden sind oder dem Schiffsführer eine Annahmestelle zur Entgasung zugewiesen worden ist.
(6) Werden Laderäume oder Ladetanks gewaschen und darf das dabei entstandene Waschwasser gemäß den Entladungsstandards und den Abgabe- und Annahmevorschriften gemäß Anhang III nicht in das Gewässer eingeleitet werden, darf das Fahrzeug die Fahrt erst fortsetzen, nachdem in der Entladebescheinigung bestätigt wurde:
  • dass die Umschlagsanlage das Waschwasser übernommen hat; oder
  • dem Schiffsführer eine Annahmestelle zugewiesen wurde und
  • der Schiffsführer mitgeteilt hat, ob die Laderäume oder Ladetanks während der Fahrt gewaschen werden."

2) Änderung 2: Artikel 7.04 Absatz 3 Buchstabe a

"Artikel 7.04 Ablieferung des Fahrzeuges

(..).


alt neu
Gültig bis siehe =>
(3) a) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Laderäume und Ladetanks von Fahrzeugen, die Einheitstransporte durchführen. Der Frachtführer muss dies schriftlich nachweisen können.

Gültig ab siehe =>
(3) a) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Laderäume und Ladetanks von Fahrzeugen, die Einheitstransporte durchführen, sofern bei einer folgenden Ladung die Dämpfe nach Anhang IIIa von der Umschlagsanlage erfasst und nicht in die Atmosphäre freigesetzt werden. Der Frachtführer muss dies schriftlich nachweisen können.

 (3) a) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Laderäume und Ladetanks von Fahrzeugen, die Einheitstransporte durchführen, sofern bei einer folgenden Ladung die Dämpfe nach Anhang IIIa von der Umschlagsanlage erfasst und nicht in die Atmosphäre freigesetzt werden. Der Frachtführer muss dies schriftlich nachweisen können. In diesem Fall muss in der Entladebescheinigung das Feld 6a) angekreuzt werden. Der Nachweis ist an Bord mitzuführen."

3) Änderung 3: Artikel 7.04 Absatz 3 Buchstabe b

"Artikel 7.04 Ablieferung des Fahrzeuges

(..).


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Gültig bis siehe =>
(3) b) Absatz 2 findet keine Anwendung auf Laderäume und Ladetanks von Fahrzeugen, die kompatible Transporte durchführen. Der Frachtführer muss dies schriftlich nachweisen können. In diesem Fall muss in der Entladebescheinigung das Feld 6b) angekreuzt werden. Der Nachweis ist bis zur Entladung der kompatiblen Folgeladung an Bord mitzuführen.

Gültig ab siehe =>
(3) b) Absatz 2 findet keine Anwendung auf Laderäume und Ladetanks von Fahrzeugen, die kompatible Transporte durchführen, sofern bei einer folgenden Ladung die Dämpfe nach Anhang IIIa von der Umschlagsanlage erfasst und nicht in die Atmosphäre freigesetzt werden. Der Frachtführer muss dies schriftlich nachweisen können. In diesem Fall muss in der Entladebescheinigung das Feld 6b) angekreuzt werden. Der Nachweis ist bis zur Entladung der kompatiblen Folgeladung an Bord mitzuführen.

(3) b) Absatz 2 findet keine Anwendung auf Laderäume und Ladetanks von Fahrzeugen, die kompatible Transporte durchführen, sofern bei einer folgenden Ladung die Dämpfe nach Anhang IIIa von der Umschlagsanlage erfasst und nicht in die Atmosphäre freigesetzt werden. Der Frachtführer muss dies schriftlich nachweisen können. In diesem Fall muss in der Entladebescheinigung das Feld 6b) angekreuzt werden. Der Nachweis ist bis zur Entladung der kompatiblen Folgeladung an Bord mitzuführen.

Die Bestimmungen von Anhang IIIa finden keine Anwendung mehr, wenn der Schiffsführer nachweisen kann, dass nach der Beladung und vor Abfahrt von der Umschlagsanlage

  • jeder separate Ladetank zu mehr als 95 % mit einem Produkt befüllt war, das nicht unter ein Verbot nach den Tabellen I bis III von Anhang IIIa fällt, oder
  • für jeden separaten Ladetank drei aufeinanderfolgende Beladungen aus einem Produkt bestanden, das nicht unter ein Verbot von Anhang IIIa fällt, oder
  • die Dämpfe gemäß den in Anhang IIIa vorgesehenen Bedingungen erfasst wurden."

4) Änderung 4: Artikel 7.04 Absatz 3 Buchstabe c

"Artikel 7.04 Ablieferung des Fahrzeuges

(..).


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Gültig bis siehe =>
Falls zum Zeitpunkt der Entladung die Folgeladung noch nicht bekannt ist, aber es sich voraussichtlich um eine kompatible Ladung handeln wird, kann die Anwendung von Absatz 2 hinausgeschoben werden. Der Befrachter (bei flüssiger Ladung) oder der Ladungsempfänger (bei trockener Ladung) muss vorläufig eine Annahmestelle für das Waschwasser bezeichnen, die in die Entladebescheinigung einzutragen ist. Zusätzlich muss in der Entladebescheinigung das Feld 6c) angekreuzt werden. Die Mengenangabe unter Nummer 9 entfällt. Sofern vor Anlauf der in der Entladebescheinigung angegebenen Annahmestelle durch den Frachtführer nachweisbar feststeht, dass die Folgeladung kompatibel ist, muss dies in der Entladebescheinigung in Feld 13 angegeben werden. In diesem Fall braucht nicht gewaschen zu werden. Andernfalls gelten die Bestimmungen zum Waschen uneingeschränkt. Der Nachweis bezüglich der kompatiblen Folgeladung ist bis zur Entladung der kompatiblen Folgeladung an Bord mitzuführen.

Gültig ab siehe =>
Falls zum Zeitpunkt der Entladung die Folgeladung noch nicht bekannt ist, aber es sich voraussichtlich um eine kompatible Ladung handeln wird, kann die Anwendung von Absatz 2 hinausgeschoben werden. Der Befrachter (bei flüssiger Ladung) oder der Ladungsempfänger (bei trockener Ladung) muss vorläufig eine Annahmestelle für das Waschwasser oder für eine Entgasung bezeichnen, die in die Entladebescheinigung einzutragen ist. Zusätzlich muss in der Entladebescheinigung das Feld 6c) angekreuzt werden. Die Mengenangabe unter Nummer 9 entfällt. Sofern vor Anlauf der in der Entladebescheinigung angegebenen Annahmestelle durch den Frachtführer nachweisbar feststeht, dass die Folgeladung kompatibel ist, muss dies in der Entladebescheinigung in Feld 13 angegeben werden. In diesem Fall braucht nicht gewaschen oder entgast zu werden. Andernfalls gelten die Bestimmungen zum Waschen oder zum Entgasen uneingeschränkt.

(3) c) Falls zum Zeitpunkt der Entladung die Folgeladung noch nicht bekannt ist, aber es sich voraussichtlich um eine kompatible Ladung handeln wird, kann die Anwendung von Absatz 2 hinausgeschoben werden. Der Befrachter (bei flüssiger Ladung) oder der Ladungsempfänger (bei trockener Ladung) muss vorläufig eine Annahmestelle für das Waschwasser oder für eine Entgasung bezeichnen, die in die Entladebescheinigung einzutragen ist. Zusätzlich muss in der Entladebescheinigung das Feld 6c) angekreuzt werden. Sofern vor Anlauf der in der Entladebescheinigung angegebenen Annahmestelle durch den Frachtführer / Schiffsführer nachweisbar feststeht, dass die Folgeladung kompatibel ist und es bei einer folgenden Ladung möglich ist, die Dämpfe, die nach Anhang IIIa (Tabellen I bis III) nicht in die Atmosphäre freigesetzt werden dürfen, zu erfassen, gibt der Schiffsführer dies in Feld 13 von Teil 2 b) der Entladebescheinigung an. In diesem Fall braucht nicht gewaschen oder entgast zu werden. Andernfalls gelten die Bestimmungen zum Waschen oder zum Entgasen uneingeschränkt. Der Nachweis bezüglich der kompatiblen Folgeladung ist bis zur Entladung der kompatiblen Folgeladung an Bord mitzuführen.

Die Bestimmungen von Anhang IIIa finden keine Anwendung mehr, wenn der Schiffsführer nachweisen kann, dass nach der Beladung und vor Abfahrt von der Umschlagsanlage:

  • jeder separate Ladetank zu mehr als 95 % mit einem Produkt befüllt war, das nicht unter ein Verbot nach den Tabellen I bis III von Anhang IIIa fällt, oder
  • für jeden separaten Ladetank drei aufeinanderfolgende Beladungen aus einem Produkt bestanden, das nicht unter ein Verbot von Anhang IIIa fällt, oder
  • die Dämpfe gemäß den in Anhang IIIa vorgesehenen Bedingungen erfasst wurden."

5) Änderung 5: Artikel 7.09


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Artikel 7.09 Beförderungspapiere

Der Befrachter gibt in dem Transportauftrag und in den Beförderungspapieren die Bezeichnung und die vierstellige Nummer nach Anhang III für jede Güterart an, die er zum Transport in Auftrag gegeben hat.

 "Artikel 7.09 Beförderungspapiere

Der Befrachter gibt in dem Transportauftrag und in den Beförderungspapieren folgende Informationen an:

  • die Bezeichnung und die vierstellige Nummer nach Anhang III für jede Güterart, die er zum Transport in Auftrag gegeben hat, und
  • die UN-Nummer nach Anhang IIIa und
  • den variablen AVFL-Wert (aufgrund der Zusammensetzung der Mischung), wenn er nicht in Spalte 3 der Tabellen I bis III in Anhang IIIa angegeben ist."

CDNI 2023-I-5
Anlage 2
Entladebescheinigung Tankschifffahrt

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CDNI 2023-I-5
Anlage 3

Anhang. Entladebescheinigung Tankschifffahrt

Hinweise zum Ausfüllen der Entladebescheinigung (Tankschifffahrt) 2023

Teil 1: Erklärung des Ladungsempfängers / der Umschlagsanlage

Bemerkung zu A: Name und Anschrift des Unternehmens obligatorisch (vollständige Kontaktangaben)

Bemerkung zu Nummer 2:

* Anzugeben ist die UN-Nummer, die gemäß den Tabellen I, II und III des Anhangs IIIa vorgeschrieben ist;

* AVFL-Wert (variabel) ist auszufüllen, wenn es sich um ein Gemisch handelt und in Spalte 3 der genannten Tabellen in Anhang IIIa kein Wert angegeben ist;

Bemerkung zu Nummer 6a:

* Die Zuweisung als Einheitstransport erfolgt gemäß Erklärung des Schiffsführers, ein schriftlicher Nachweis während der Fahrt ist im Zusammenhang mit der Rechtmäßigkeit der Durchführung eines Einheitstransports obligatorisch (Artikel 7.04 Absatz 3, Buchstabe a);
(Feld 8 ausfüllen) i. Zshg. mit der Übernahme von Umschlagsrückständen durch die Umschlagsanlage.

Bemerkung zu Nummer 6b:

* Die Zuweisung als kompatible Ladungen erfolgt gemäß Erklärung des Schiffsführers, ein schriftlicher Nachweis während der Fahrt ist im Zusammenhang mit der Rechtmäßigkeit der Übernahme einer kompatiblen Folgeladung obligatorisch (Artikel 7.04 Absatz 3, Buchstabe b);
(Feld 7a ausfüllen) Nachlenzen obligatorisch vor der Abfahrt, Entladungsstandard A;
(Feld 8 ausfüllen) Verpflichtung zur Übernahme von Umschlagsrückständen durch die Umschlagsanlage.

Bemerkung zu Nummer 6c:

* Ein Aufschub der Verpflichtung, das Schiff zu waschen oder zu entgasen, ist nach der Entladung möglich (Artikel 7.04 Absatz 3, Buchstabe c, wenn die Erwartung besteht, dass als Folgeladung eine kompatible Ladung befördert wird und unter der Bedingung, dass;

  1. Die Umschlagsanlage eine Annahmestelle für das Waschen oder Entgasen (Feld 9 oder 10 ausfüllen) auf der Grundlage von Artikel 7.05 oder 7.08 vorläufig zuweist; und
  2. Das Schiff nach dem Entladen mindestens nachgelenzt übergeben wird (Feld 7a ausfüllen, Entladungsstandard A).

Bemerkung zu Nummer 7:

* Reinigung der Ladetanks in der Umschlagsanlage nach dem Entladen
7a: Nachlenzen (Entladungsstandard A) immer obligatorisch, es sei denn, es handelt sich um einen Einheitstransport;
7b: Beim Waschen am Ort der Entladung unter Angabe der Menge des Waschwassers, muss 9b zwingend ausgefüllt werden, wenn Waschwasser abgegeben wird;
7c: Entgasen am Ort der Entladung, 10a muss zwingend ausgefüllt werden.

Bemerkung zu Nummer 8:

* Umschlagsrückstände, die in Leckwannen an Bord aufgefangen werden, müssen von der Umschlagsanlage übernommen werden (Artikel 7.03 Absatz 2 und 3).

Bemerkung zu Nummer 9:

* 9b wird angekreuzt, wenn das Waschwasser von der Umschlagsanlage angenommen wird (siehe 7b);

* 9c wird angekreuzt, wenn der Befrachter die Annahmestelle im Beförderungsvertrag angegeben hat;

* 9d wird angekreuzt, wenn der Befrachter keine Annahmestelle im Beförderungsvertrag angegeben hat. Die Zuweisung einer Annahmestelle ist für die Umschlagsanlage vorgeschrieben (Verpflichtung gemäß Artikel 7.08);

* 9c oder 9d muss - gemäß Erklärung des Schiffsführers - ausgefüllt werden (Artikel 6.03 Absatz 6).

Bemerkung zu Nummer 10:

* 10a Findet die Entgasung nach dem Entladen in der Annahmestelle statt, ist Teil 4 auszufüllen;

* 10b wird angekreuzt, wenn der Befrachter eine Annahmestelle für Dämpfe im Beförderungsvertrag angegeben hat (Artikel 7.05 Absatz 2a).

* 10c wird angekreuzt, wen der Befrachter keine Annahmestelle für Dämpfe im Beförderungsvertrag angegeben hat. Die Zuweisung einer Annahmestelle ist für die Umschlagsanlage vorgeschrieben (Verpflichtung gemäß Artikel 7.08).

G: Unterschrift erforderlich, Name der zuständigen Umschlagsanlage in Druckbuchstaben

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Teil 2 a) Erklärung des Schiffsführers nach der Entladung beim Verlassen der Umschlagsanlage Bemerkung zu Teil 2 a):

* Der Schiffsführer unterzeichnet die Entladebescheinigung beim Verlassen der Anlage und bestätigt damit die Angaben in den Feldern 1 bis 10.

------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Teil 2 b) Erklärung des Schiffsführers während des Transports

Bemerkung zu Nummer 11:

* Der Schiffsführer ist verpflichtet, in der Entladebescheinigung schriftlich oder digital aufzuzeichnen, ob beim Waschen während der Fahrt Waschwasser entstanden ist (Artikel 6.03 Absatz 4 Buchstabe b.

Bemerkung zu Nummer 12:

* Der Schiffsführer ist verpflichtet, Aufzeichnungen über den Ort und die Menge des an Bord befindlichen Waschwassers zu führen (Artikel 6.03 Absatz 4 Buchstabe b.

Bemerkung zu Nummer 13:

* Der Schiffsführer ist verpflichtet, kompatible Transporte in Feld 13 in Verbindung mit der Rechtmäßigkeit der Anwendung von Artikel 7.04 Absatz 3 Buchstabe c anzugeben, so dass ein Waschen oder Entgasen nicht erforderlich ist (Artikel 7.04 Absatz 3 Buchstabe c).

Bemerkung zu Nummer 14:

Feld für Bemerkungen

Unterschrift des Schiffsführers für Ereignisse während des Transports erforderlich, Name des Schiffsführers in Großbuchstaben

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Teil 3: Erklärung über die Abgabe und Annahme des Waschwassers bei der Annahmestelle

Bemerkung zu Nummer 15:

* Die Annahmestelle (stationäre oder mobile Sammlung) gibt hier auf der Entladebescheinigung die vom Schiff übergebene Menge an Waschwasser an. Ein Exemplar oder eine Kopie der Entladebescheinigung ist in den Unterlagen der Annahmestelle aufzubewahren (Artikel 7.01 Absatz 2). Ein Exemplar der Entladebescheinigung ist zusammen mit der registrierten Menge des übernommenen Waschwassers an das Schiff zurückzusenden (Artikel 7.01 Absatz 2).

* Zulässige AVV-Schlüssel (6-stellig) für die Abgabe von Waschwasser (Verordnung Nr. 1013/2006):

Abfallschlüssel AVV Beschreibung
16 07 Abfälle aus der Reinigung von Transport- und Lagertanks und Fässern (außer 05 und 13)
16 07 08* ölhaltige Abfälle
16 07 09* Abfälle, die sonstige gefährliche Stoffe enthalten
16 10 Wässrige flüssige Abfälle zur externen Behandlung
16 10 01* Wässrige flüssige Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten
16 10 02 Wässrige flüssige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 10 01 fallen
* Gefährliche Abfälle

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Teil 4: Erklärung der Annahmestelle für die Abgabe und Übernahme von Dämpfen

Bemerkung zu Nummer 18:

* Die Annahmestelle für Dämpfe muss auf der Entladebescheinigung die gemessene Dampfkonzentration in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Anhang IIIa angeben. Die Messungen werden in der Leitung zur Annahmestelle und an Stellen der Ladetanks vorgenommen, die der Sachkundige an Bord für geeignet hält.

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IIPC

Beschluss IIPC 2023-I-1
Billigung des vorläufigen Finanzausgleichs 4. Quartal 2022

Beschluss (angenommen am 23. Februar 2023)

Ablauf des Verfahrens

1. Das Sekretariat hat den vorläufigen Finanzausgleich für das 4. Quartal 2022 gemäß Teil a Artikel 4.02 des CDNI und der Geschäftsordnung der IAKS durchgeführt.

  1. Die Tabelle "Quartalsangaben" (Anlage 1) gibt alle Angaben der innerstaatlichen Institutionen zum 1. Februar 2023 wieder.
  2. Die Tabelle "Vorläufige Jahresangaben" (Anlage 2) gibt alle Angaben der innerstaatlichen Institutionen für 2022.
  3. Das Ergebnis des Quartalsausgleichs ist in der Tabelle "Ausgleichsberechnung" ausgewiesen (Anlage 3).
  4. Wie sich die Einnahmen auf der Grundlage dieses vorläufigen Finanzausgleichs im Einzelnen verteilen, ist in der Verteilungstabelle (Anlage 4) dargestellt.

2. Besonderheiten

  1. Das Sekretariat hat die Zinsen berücksichtigt, soweit diese von den NI angegeben wurden.
  2. Die Übertragungen berücksichtigen den internationalen Finanzausgleich 2021 (Beschluss CDNI 2022-II-3).
  3. Die Gasölmengen der Vertragsstaaten werden auf den internationalen Finanzausgleich übertragen.

Zahlungsverpflichtungen aufgrund des Finanzausgleichs des 4. Quartals 2022

3. Die IAKS billigt den Finanzausgleich für das 4. Quartal 2022 entsprechend folgender Aufstellung:

a) Gesamtausgaben: 11.223 154,65 Euro
b) Gesamteinnahmen: 10.953 312,20 Euro
c) Ergebnis: - 269.842,45 Euro
d) Verteilung:
SAB an:
→ ITB: 189.431,73 Euro
→ BEV: 690.108,94 Euro
→ VNF: 2.982,08 Euro
LUX an:
→ BEV: 59.206,50 Euro
SRH an:
→ ITB: 6.778,99 Euro

Konto laut Artikel 14 der Geschäftsordnung der IAKS

4. Die im Rahmen des Finanzausgleichs 2022 Stand 4. Quartal übertragenen Beträge lauten wie folgt:

Land/IN zum Übertragen T4/2022 Übertragener saldo 2011-2021 Gesamtergebnis
Dn T4
DE - 126.761,70 Euro 572.706,65 Euro 445.944,95 Euro
BE - 46.676,73 Euro - 14.087,35 Euro - 60.764,08 Euro
FR - 2.075,80 Euro 12.868,79 Euro 10.792,99 Euro
LUX - 215,36 Euro 1.573,84 Euro 1.358,48 Euro
NL - 88.366,50 Euro 450.465,91 Euro 362.099,41 Euro
CH - 5.746,37 Euro 41.180,89 Euro 35.434,53 Euro
- 269.842,45 Euro 1.064.708,72 Euro 794.866,27 Euro

Anlagen

.

Tabelle Quartalsangaben Anlage 1


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.

Tabelle Jahresangaben Anlage 2


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.

Tabelle Ausgleichsberechnung Anlage 3


Ausgleichsberechnung
Jahr 2022/4. Quartal
IIPC PT 2022-4
Angaben IN Quartal 4T2022 Finanzausgleich

Land/IN

Kosten Einnahmen Anteil Kosten Vertraglicher Anteil Einnahmen Ausgleich Ausgleich T1 Ausgleich T2 Ausgleich T3 Ausgleich T4
Zn Xn Zn/∑Zn Zn/∑Zn x ∑Xn = Ω Cn = Ω - Xn CnT1 CnT2 CnT3 CnT4=Cn-CnT1-CnT2-CnT3
DE 5.272 210,56 Euro 2.194 998,04 Euro 0,4697619095893 5.145 448,86 Euro 2.950 450,82 Euro 749.898,14 Euro 732.017,82 Euro 719.219,42 Euro 749.315,43 Euro
BE 1.941 355,45 Euro 1.065 822,33 Euro 0,1729776974961 1.894 678,72 Euro 828.856,39 Euro 152.304,62 Euro 222.429,22 Euro 257.911,83 Euro 196.210,72 Euro
FR 86.335,57 Euro 101.125,02 Euro 0,0076926294516 84.259,77 Euro - 16.865,25 Euro - 8.882,66 Euro - 8.045,58 Euro - 2.919,09 Euro 2.982,08 Euro
LUX 8.957,07 Euro 225.810,81 Euro 0,0007980884412 8.741,71 Euro - 217.069,10 Euro - 52.571,88 Euro - 51.368,78 Euro - 53.921,94 Euro - 59.206,50 Euro
NL 3.675 296,00 Euro 7.021 480,00 Euro 0,3274744146914 3.586 929,50 Euro - 3.434 550,50 Euro - 828.635,33 Euro 837.545,81 Euro - 885.846,61 Euro - 882.522,75 Euro
CH 239.000,00 Euro 344.076,00 Euro 0,0212952603304 233.253,63 Euro - 110.822,37 Euro - 12.112,90 Euro - 57.486,86 Euro - 34.443,61 Euro - 6.778,99 Euro
11.223 154,65 Euro 10.953 312,20 Euro 1,00 10.953 312,20 Euro - 0,00 Euro 0,00 Euro 0,00 Euro - Euro - 0,00 Euro

.

Verteilungstabelle Anlage 4


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Beschluss IIPC 2023-I-2
Billigung des vorläufigen Finanzausgleichs 1. Quartal 2023

Beschluss (angenommen am 16. Mai 2023)

Ablauf des Verfahrens

1. Das Sekretariat hat den vorläufigen Finanzausgleich für das 1. Quartal 2023 gemäß Teil a Artikel 4.02 des CDNI und der Geschäftsordnung der IAKS durchgeführt.

  1. Die Tabelle "Quartalsangaben" (Anlage 1) gibt alle Angaben der innerstaatlichen Institutionen zum 1. Mai 2023 wieder.
  2. Das Ergebnis des Quartalsausgleichs ist in der Tabelle "Ausgleichsberechnung" ausgewiesen (Anlage 2).
  3. Wie sich die Einnahmen auf der Grundlage dieses vorläufigen Finanzausgleichs im Einzelnen verteilen, ist in der Verteilungstabelle (Anlage 3) dargestellt.

2. Besonderheiten

Das Sekretariat hat die Zinsen berücksichtigt, soweit diese von den NI angegeben wurden.

Zahlungsverpflichtungen aufgrund des Finanzausgleichs des 1. Quartals 2023

3. Die IAKS billigt den Finanzausgleich für das 1. Quartal 2023 entsprechend folgender Aufstellung:

a) Gesamtausgaben: 2.975 836,85 Euro
b) Gesamteinnahmen: 3.138 28,98 Euro
c) Ergebnis: 162.449,13 Euro
d) Verteilung:
SAB an:
→ ITB: 169.419,93 Euro
→ BEV: 727.128,88 Euro
→ VNF: 551,18 Euro
LUX an:
→ BEV: 90.221,23 Euro
SRH an:
→ ITB: 39.553,64 Euro

Konto laut Artikel 14 der Geschäftsordnung der IAKS

4. Die im Rahmen des Finanzausgleichs 2023 Stand 1. Quartal übertragenen Beträge lauten wie folgt:

Land/IN zum Übertragen T1/2023 Vorläufiger Übertragener saldo 2022 Übertragener saldo 2011-2021 Gesamtergebnis
Dn T1
DE 73.635,86 Euro - 126.761,70 Euro 572.706,65 Euro 519.580,81 Euro
BE 26.466,70 Euro - 46.676,73 Euro - 14.087,35 Euro - 34.297,38 Euro
FR 1.110,70 Euro - 2.075,80 Euro 12.868,79 Euro 11.903,69 Euro
LUX 169,50 Euro - 215,36 Euro 1.573,84 Euro 1.527,98 Euro
NL 57.791,01 Euro - 88.366,50 Euro 450.465,91 Euro 419.890,41 Euro
CH 3.275,36 Euro - 5.746,37 Euro 41.180,89 Euro 38.709,89 Euro
162.449,13 Euro - 269.842,45 Euro 1.064 708,72 Euro 957.315,40 Euro

.

Anlage 1


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.

Anlage 2


Ausgleichsberechnung
Jahr 2023 /1. Quartal
IIPC PT 2023-1

Angaben NI Quartal 1T2023

Finanzausgleich

Land/IN

Kosten Einnahmen Anteil Kosten vertraglicher Anteil Einnahmen Ausgleich
Zn Xn Zn/∑Zn Zn/∑Zn x ∑Xn = Ω Cn = Ω - Xn
DE 1.348 904,15 Euro 605.189,90 Euro 0,4532856530760 1.422 540,01 817.350,11 Euro
BE 484.832,25 Euro 302.325,38 Euro 0,1629229942495 511.298,95 208.973,57 Euro
FR 20.346,45 Euro 20.905,97 Euro 0,0068372195875 21.457,15 551,18 Euro
LUX 3.105,00 Euro 93.495,73 Euro 0,0010434039756 3.274,50 - 90.221,23 Euro
NL 1.058 649,00 Euro 2.013 540,00 Euro 0,3557483334478 1.116 440,01 - 897.099,99 Euro
CH 60.000,00 Euro 102.829,00 Euro 0,0201623956636 63.275,36 - 39.553,64 Euro
2.975 836,85 Euro 3.138 285,98 Euro 1,00 3.138 285,98 Euro 0,00 Euro

.

Anlage 3


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ENDE

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