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Regelwerk

Änderungstext

7. CDNI-V - 7. CDNI-Verordnung
Siebte Verordnung zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt

Vom 18. Dezember 2020
(BGBl. II vom 18.12.2020 S. 1306)



Auf Grund des § 2 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Nummer 5 und Absatz 2 des Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetzes, dessen Absatz 1 im Satzteil vor Nummer 1 zuletzt durch Artikel 105 Nummer 2 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) und dessen Absatz 2 zuletzt durch Artikel 128 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und dem Bundesministerium der Finanzen:

Artikel 1

(1) Die mit dem Beschluss CDNI 2020-I-2 der Konferenz der Vertragsparteien vom 1. Juli 2020 angenommene Änderung der Anlage 2 des Übereinkommens vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (BGBl. 2003 II S. 1799, 1800), das zuletzt durch die Beschlüsse vom 22. Juni 2017, 13. Dezember 2018 und 18. Dezember 2019 (BGBl. 2020 II S. 618, 619, 675, 679) geändert worden ist, wird hiermit auf den in Anlage 1 des Übereinkommens genannten deutschen Wasserstraßen in Kraft gesetzt.

(2) Der Beschluss wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem das Übereinkommen für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft tritt.

(3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben. Der Bundesrat hat zugestimmt.

Beschluss CDNI 2020-I-2
Teil A

Erhöhung der Entsorgungsgebühr auf 8,50 Euro ab dem 1. Januar 2021
Änderung von Artikel 3.03 der Anwendungsbestimmung

Die Konferenz der Vertragsparteien,

gestützt auf das Übereinkommen über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (CDNI), insbesondere dessen Artikel 6 und Artikel 3.03 der Anwendungsbestimmung dieses Übereinkommens,

unter Hinweis auf den Vorschlag der IAKS vom 14. November 2019, vorgelegt gemäß Artikel 4.01 Absatz 1 der Anwendungsbestimmung dieses Übereinkommens,

unter Hinweis auf den Bericht der IAKS vom 20. November 2019 über die Verwaltung des Finanzierungssystems gemäß Artikel 6 des CDNI,

in Kenntnis, dass die Kosten für die Sammlung und Entsorgung von öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfällen seit 2018 nicht mehr aus den Einnahmen der Entsorgungsgebühr gedeckt werden,

in Kenntnis, dass dieses Defizit mittels der seit 2011 angelaufenen Mehreinnahmen in nächster Zukunft nicht mehr ausgeglichen werden kann,

unter Hinweis auf den Beschluss CDNI 2019-II-3, in der sie ihre Absicht bekundet hat, den seit 2011 unveränderten Betrag der Entsorgungsgebühr ab dem 1. Januar 2021 von 7,50 Euro auf 8,50 Euro je 1000 l steuerfreies Gasöl anzupassen,

beschließt, den Betrag der Entsorgungsgebühr zum 1. Januar 2021 auf 8,50 Euro je 1000 l steuerfreies Gasöl zu erhöhen,

beschließt, Artikel 3.03 der Anwendungsbestimmung entsprechend zu ändern,

beauftragt das Sekretariat, die notwendigen Schritte zu unternehmen, um die technische Anpassung des elektronischen Zahlungssystems des CDNI (SPE-CDNI) zu veranlassen, damit die Erhöhung der Entsorgungsgebühr zum 1. Januar 2021 umgesetzt werden kann.

Die Änderung in der Anlage tritt zum 1. Januar 2021 in Kraft.

Anlage: Änderung von Artikel 3.03 der Anwendungsbestimmung.

.

CDNI 2020-I-2 - Erhöhung der Entsorgungsgebühr auf 8,50 Euro ab dem 1. Januar 2021 - Änderung von Artikel 3.03 der Anwendungsbestimmung  Anlage

Artikel 3.03 Absatz 1 der Anwendungsbestimmung wird wie folgt geändert:

alt neu
(1) Die Entsorgungsgebühr beträgt 7,5 Euro (zuzüglich MwSt.) pro 1.000 l gelieferten Gasöls. Das Volumen des verkauften Gasöls entspricht dem Volumen bei 15°C. "(1) Die Entsorgungsgebühr beträgt 8,50 Euro (zuzüglich MWSt.) pro 1000 l gelieferten Gasöls. Das Volumen des verkauften Gasöls entspricht dem Volumen bei 15 °C."
ENDE

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