Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Abfall, Transport

3. CDNI-V - 3. CDNI-Verordnung
Dritte Verordnung zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt

Vom 9. Februar 2015
(BGBl. II Nr. 5 vom 13.02.2015 S. 210)



Auf Grund des § 2 Absatz 1 Nummer 5 in Verbindung mit Absatz 2 des Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetzes vom 13. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2642), der durch Artikel 73 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium der Finanzen:

Artikel 1

(1) Die mit den Beschlüssen

  1. CDNI 2011-I-4, CDNI 2011-I-5 und CDNI 2011-I-6 der Konferenz der Vertragsparteien vom 7. Juni 2011 und
  2. CDNI 2012-I-2 der Konferenz der Vertragsparteien vom 28. Juni 2012

angenommenen Änderungen der Anlage 2 des Übereinkommens vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt ( CDNI) (BGBl. 2003 II S. 1799, 1800, 1813), das durch die Beschlüsse vom 1./2. Dezember 2009 und vom 18. März 2010 (BGBl. 2010 II S. 1438, 1439, 1505, 1512) sowie vom 13. Oktober 2009 und vom 8. Juni 2010 (BGBl. 2010 II S. 1516, 1517, 1519) geändert worden ist, werden hiermit auf den in der Anlage 1 des Übereinkommens genannten deutschen Wasserstraßen in Kraft gesetzt.

(2) Die mit dem Beschluss CDNI 2012-I-1 der Konferenz der Vertragsparteien vom 28. Juni 2012 angenommene Änderung der Anlage 1 des Übereinkommens wird hiermit auf den dort genannten deutschen Wasserstraßen in Kraft gesetzt.

(3) Die Beschlüsse werden nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2

( 1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem das Übereinkommen für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft tritt.

(3) Der Tag des Inkrafttretens und der Tag des Außerkrafttretens sind im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.



Beschluss CDNI 2011-I-4
Änderung der Anwendungsbestimmung
Anlage 2 - Anhang II Anforderungen an das Nachlenzsystem
Muster 1 Vorrichtung zur Abgabe von Restmengen

Die Konferenz der Vertragsparteien,

aufgrund der Artikel 14 und 19 des Übereinkommens über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt,

nimmt die neue Fassung der Anlage 2, Anhang II - Muster 1 "Vorrichtung zur Abgabe von Restmengen" des Übereinkommens an (Anlage).

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

Anlage - Beschluss CDNI 2011-I-4
Anlage 2 - Anhang II Anforderungen an das Nachlenzsystem
Muster 1 Vorrichtung zur Abgabe von Restmengen

Anschluss für die Abgabe von Restmengen.

Anschluss gemäß den Normen:

Anschlüsse/Kupplungen, die höheren oder gleichwertigen Sicherheitsanforderungen genügen, dürfen alternativ verwendet werden.



Beschluss CDNI 2011-I-5
Änderung der Anwendungsbestimmung
Anlage 2 - Anhang III Entladungsstandards und Abgabe-/Annahmevorschriften für die Zulässigkeit der Einleitung von Wasch-, Niederschlags- und Ballastwasser mit Ladungsrückständen

Die Konferenz der Vertragsparteien,

in dem Bestreben, dafür zu sorgen, dass die Stoffliste von Anhang III der Anlage 2 des Übereinkommens die regelmäßig auf Wasserstraßen beförderten Güter berücksichtigt,

in Anbetracht der Notwendigkeit, einige redaktionelle Korrekturen in den per Beschluss (CDNI 2009-II-2) verabschiedeten Fassungen des betroffenen Anhangs vorzunehmen,

gestützt auf Artikel 14 und 19 des Übereinkommens über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt,

beschließt die in der Anlage vermerkten Korrekturen und Änderungen in Bezug auf die Stoffliste von Anhang III der Anlage 2 des Übereinkommens,

beauftragt das Sekretariat, diese Korrekturen und Änderungen bei den Veröffentlichungen des Anhangs III der Anlage 2 zu berücksichtigen.

Dieser Beschluss tritt am 1. September 2011 in Kraft.

Anlage - Beschluss CDNI 2011-I-5
Anlage 2 Anwendungsbestimmung
Anhang III Entladungsstandards und Abgabe-/Annahmevorschriften für die Zulässigkeit der Einleitung von Wasch-, Niederschlags- und Ballastwasser mit Ladungsrückständen

I. Redaktionelle Korrekturen der Entladungsstandards

In der Tabelle der Entladungsstandards sind nachstehende Korrekturen durchzuführen:

Korrektur Durchzuführende Korrekturen
1
(betrifft nur NL Version)
Zeile 1449 (Milcherzeugnisse, nicht spezifiziert): in Spalte 4 ist der Buchstabe "A" hinzuzufügen.
2 Zeile 6341 (Kreide, roh): in Spalte 3 ist der Buchstabe "B" zu entfernen.
3 Zeile 6342 (Kreide, zum Düngen): in Spalte 3 ist der Buchstabe"B" zu entfernen.
4 Zeile 6412 (Zementklinker): in Spalte 3 ist der Buchstabe "B" zu entfernen.
5 Zeile 6420 (Kalk, in Brocken, auch gebrannt, Kalkhydrat, Löschkalk): in Spalte 3 ist der Buchstabe "B" zu entfernen.
6 Zeile 6502 (Gips, roh, zum Düngen): in Spalte 3 ist der Buchstabe "B" zu entfernen.
7 Zeile 6503 (Gips aus Rauchgasentschwefelungsanlagen, sonstiger Industriegips): in Spalte 3 ist der Buchstabe "B" zu entfernen.
8 Zeile 7121 (Aluminium-Calciumphosphat, Calciumphospat, -superphosphat): in Spalte 3 ist der Buchstabe "B" zu entfernen.
9 Zeile 7122 (Apatit, Koprolith, Phosphorit, Rohphosphate, nicht spezifiziert): in Spalte 3 ist der Buchstabe "B" zu entfernen.

II. Änderungen der Entladungsstandards

In der Tabelle der Entladungsstandards sind nachstehende Änderungen durchzuführen:

Änderung Durchzuführende Änderungen
1 Nach Zeile 0150 (Mais): die Zeilen 016 "Reis" und 0160 "Reis" einfügen, und in letzterer Zeile in den Spalten 3 und 4 jeweils den Buchstaben "A" hinzufügen.
2 Zeile 6342 (Kreide, zum Düngen): in Spalte 4 den Buchstaben "A" durch "-" ersetzen.
3 Zeile 7222 (Dicalciumphosphat):
  • in Spalte 3 "-" ersetzen durch den Buchstaben "A"
  • in Spalte 4 den Buchstaben "B" durch "-" ersetzen
  • in Spalte 5 den Buchstaben "S" entfernen

in Spalte 6 die Zahl/Fußnote "11)" entfernen




Beschluss CDNI 2011-I-6
Berichtigung des Wortlauts der französischen Fassung des Übereinkommens

Die Konferenz der Vertragsparteien,

unter Hinweis darauf, dass Frankreich den Verwahrer mit Schreiben vom 9. Dezember 2010 auf eine mangelnde Übereinstimmung zwischen der französischen Fassung und der deutschen/niederländischen Fassung des Übereinkommens über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt ( CDNI) hingewiesen und vorgeschlagen hat, diese sprachlichen Fehler in der französischen Fassung zu berichtigen,

unter Hinweis darauf, dass alle Vertragsparteien von diesem Vorschlag unterrichtet worden sind und der Verwahrer den Vertragsparteien am 20. Mai 2011 ein entsprechendes Schreiben übermittelt hat,

stellt fest, dass die beigefügte Liste der vorzunehmenden Korrekturen (Anlage) vom Verwahrer im gemeinsamen Einvernehmen mit den Delegationen der Vertragsparteien beschlossen wurde,

stellt fest, dass die Vertragsparteien mit dem vorliegenden Beschluss bestätigen, dass sie mit diesen redaktionellen Änderungen der französischen Fassung des Übereinkommens uneingeschränkt einverstanden sind,

ersucht den Verwahrer, den Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der korrigierten französischen Fassung dieses Übereinkommens zu übermitteln.

Anlage
Beschluss CDNI 2011-I-6

Redaktionelle Änderungen am Wortlaut des CDNI und seiner Anlage 2

Hauptteil des Übereinkommens
Korr. Artikel Abs. Redaktionelle Änderung
1 1 q. der Ausdruck "l'exploitant du bâtiment" wird ersetzt durch "le transporteur"
2 8 2 der Ausdruck "l'exploitant du bâtiment" wird ersetzt durch "le transporteur"
3 11 der Ausdruck "l'exploitant du bâtiment" wird ersetzt durch "le transporteur"
4 12 3 Der Ausdruck "l'exploitant du bâtiment" wird ersetzt durch "le transporteur"
die Worte "son armateur ou son propriétaire" werden ersetzt durch "l'armateur ou le propriétaire du bâtiment"
5 13 titre der Ausdruck "de l'exploitant du bâtiment" wird ersetzt durch "du transporteur"
6 13 1 der Ausdruck "l'exploitant du bâtiment" wird ersetzt durch "le transporteur"


Anlage 2 - Anwendungsbestimmung
Korr. Textabschnitt Abs. Satz Redaktionelle Änderung
1 6.02 2 1 es wird ein Komma gesetzt zwischen "état aspiré" und"pour"
2 6.03 1 3 der Ausdruck"exploitant du bâtiment" wird ersetzt durch "transporteur"
3 Kapitel VII - - der Ausdruck "exploitant du bâtiment" im Titel wird ersetzt durch "transporteur"
4 7.02 1 1 der Ausdruck"l'exploitant du bâtiment" wird ersetzt durch "le transporteur"
5 7.02 3 - die Worte "son exploitant" werden ersetzt durch "le transporteur"
6 7.04 4 1 das Wort "exploitant" wird ersetzt durch "transporteur"
7 7.04 4 2 der Ausdruck"à l'exploitant du bâtiment" wird ersetzt durch"au transporteur"
8 7.05 1 - Der Ausdruck"l'exploitant du bâtiment" wird ersetzt durch "le transporteur"
9 7.05 2 - der Ausdruck"à l'exploitant du bâtiment" wird ersetzt durch"au transporteur"
10 7.06 3 - der Ausdruck "de l'exploitant du bâtiment" wird ersetzt durch "du transporteur"
11 7.07 - - der Ausdruck"l'exploitant du bâtiment" wird ersetzt durch "le transporteur"




Beschluss CDNI 2012-I-2
Anwendungsbestimmung - Teil B
Ausnahmen in Bezug auf die Entladebescheinigung gemäß Artikel
6.03 für bestimmte Schiffs- und Beförderungsarten

Die Konferenz der Vertragsparteien, in der Erwägung

hierbei handelnd kraft Artikel 14 und 19 des Übereinkommens über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt,

beschließt die in der Anlage beigefügten Änderungen des Artikels 6.03 der Anwendungsbestimmung Teil B.

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

Anlage
Beschluss CDNI 2012-I-2

Die Anlage 2 Anwendungsbestimmung Teil B wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 6.03 werden nach Absatz 6 folgende neue Absätze 7 und 8 angefügt:

(7) Die Absätze 1 und 4 finden keine Anwendung für Schiffe, die nach ihrer Art und Bauweise geeignet sind und eingesetzt werden für:

  1. den Transport von Containern,
  2. den Transport von beweglicher Ladung (roro), von Stück- und Schwergut bzw. Großgeräten,
  3. die Lieferung von Treibstoffen, Trinkwasser und Bordvorräten an See- und an Binnenschiffe (Bevorratungsschiffe),
  4. die Sammlung öl- und fetthaltiger Abfälle der See- und Binnenschiffe,
  5. den Transport von verflüssigten Gasen (ADN Typ G),
  6. den Transport von flüssigem Schwefel (bei 180 °C), Zementpulver, Flugasche und vergleichbaren Gütern, die als Schüttgut oder pumpbare Ladung befördert werden, wobei von einem ausschließlich für die betroffene Güterkategorie geeigneten System für Beladung, Entladung und Lagerung an Bord Gebrauch gemacht wird,
  7. den Transport von Sand, Kies oder Baggergut von der Baggerstelle zur Entladestelle, wenn das betroffene Schiff ausschließlich für einen solchen Transport gebaut und eingerichtet ist,

sofern das betreffende Schiff die genannten Güter oder Lasten auch tatsächlich ausschließlich transportiert und als letzte Ladung transportiert hat.

Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf den Transport gemischter Ladungen mit solchen Schiffen.

Im Einzelfall kann die zuständige Behörde bei Vorlage vergleichbarerer Voraussetzungen ein Fahrzeug im Rahmen der Durchführung von Sondertransporten von der Anwendung der Absätze 1 und 4 befreien. Der Nachweis dieser Befreiung ist an Bord des Fahrzeuges mitzuführen.

(8) Die Absätze 1 und 4 finden auch keine Anwendung auf Transporte, bei denen die Entladung in ein Seeschiff erfolgt. Der Schiffsführer hat diese Entladung anhand der entsprechenden Beförderungspapiere nachzuweisen und die Papiere auf Verlangen den Aufsichtsbehörden vorzuzeigen."



Beschluss CDNI 2012-I-1
CDNI - Änderung der Anlage 1 für Deutschland
Die Konferenz der Vertragsparteien,

unter Hinweis auf den Vorschlag Deutschlands zur Änderung der Anlage 1 des Übereinkommens;

in Anbetracht dessen, dass es den Vertragsstaaten obliegt, die Wasserstraßen, auf denen das Übereinkommen anzuwenden ist, einvernehmlich festzulegen;

in der Erwägung, dass das Ziel des Übereinkommens durch diese Änderung des geographischen Anwendungsbereichs des Übereinkommens in Deutschland nicht in Frage gestellt wird;

unter Hinweis auf Artikel 14 und 19 des Übereinkommens über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt,

beschließt, die in Artikel 2 genannten und in Anlage 1 näher bezeichneten Wasserstraßen für Deutschland wie folgt zu präzisieren:

"Deutschland:
Alle dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen, mit Ausnahme des deutschen Teils des Bodensees und der Rheinstrecke oberhalb Rheinfelden."

Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 2012 in Kraft.

ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 15.02.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion