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Regelwerk, Abfall

AbfKlärV - Klärschlammverordnung
Verordnung über die Verwertung von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost

Vom 27. September 2017
(BGBl. Nr. 65 vom 02.10.2017 S. 3465 17 / 17a ab 01.01.2029 / 17b ab 01.01.2032; 19.06.2020 S. 1328 20)
Gl.-Nr.: 2129-56-7



s. LAGa M39 - Vollzugshinweise zur Umsetzung der Klärschlammverordnung

Archiv: 1992

Teil 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich 17a

(1) Diese Verordnung regelt

  1. (gültig bis 31.12.2028 das Auf- oder Einbringen von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost zur Verwertung als Stoff nach § 2 Nummer 1 und 6 bis 8 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Mai 2017 (BGBl. I S. 1068) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, auf oder in einen Boden
    1. mit landwirtschaftlicher Nutzung,
    2. bei Maßnahmen des Landschaftsbaus,
    3. mit einer Nutzung zu forstwirtschaftlichen Zwecken und
    4. mit einer Nutzung als Haus-, Nutz- oder Kleingarten;)
  2. (gültig ab 01.01.2029 die Rückgewinnung von Phosphor aus
    1. Klärschlamm und
    2. der bei der Vorbehandlung von Klärschlamm in einer Klärschlammverbrennungsanlage oder einer Klärschlammmitverbrennungsanlage anfallenden Klärschlammverbrennungsasche oder aus dem kohlenstoffhaltigen Rückstand,)
  3. a.(gültig ab 01.01.2029 das Auf- oder Einbringen von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost zur Verwertung als Stoff nach § 2 Nummer 1 und 6 bis 8 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Mai 2017 (BGBl. I S. 1068) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, auf oder in einen Boden
    1. mit landwirtschaftlicher Nutzung,
    2. bei Maßnahmen des Landschaftsbaus,
    3. mit einer Nutzung zu forstwirtschaftlichen Zwecken und
    4. mit einer Nutzung als Haus-, Nutz- oder Kleingarten;)
  4. die Abgabe von Klärschlamm zur Herstellung eines Klärschlammgemischs oder eines Klärschlammkomposts;
  5. die Abgabe von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost zu den in Nummer 1 genannten Zwecken;
  6. die Behandlung und Untersuchung solchen Klärschlamms, Klärschlammgemischs und Klärschlammkomposts sowie
  7. die Untersuchung des Bodens, auf oder in den Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost auf- oder eingebracht werden sollen.

(2) Diese Verordnung gilt für

  1. Klärschlammerzeuger,
  2. a.(gültig ab 01.01.2029 Betreiber einer Klärschlammverbrennungsanlage,)
  3. b.(gültig ab 01.01.2029 Betreiber einer Klärschlammmitverbrennungsanlage,)
  4. Gemischhersteller,
  5. Komposthersteller,
  6. Klärschlammnutzer, Träger der Qualitätssicherung im Sinne des § 12 Absatz 5 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes,
  7. Qualitätszeichennehmer im Sinne des § 12 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie
  8. Beförderer.

(3) Im Fall der Verbringung eines Klärschlamms, Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts in den Geltungsbereich des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gelten die für den Klärschlammerzeuger, Gemischhersteller oder Komposthersteller geltenden Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend für den Importeur dieses Klärschlamms, Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts.

(4) Diese Verordnung gilt nicht für die in Anhang 1 der Bioabfallverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2013 (BGBl. I S. 658), die durch Artikel 5 der Verordnung vom 5. Dezember2013 (BGBl. I S. 4043) geändert worden ist, genannten Abwasserschlämme, sofern

  1. das hierbei behandelte Abwasser nicht mit häuslichem oder kommunalem Abwasser nach § 2 Absatz 4 Nummer 1 vermischt wurde und
  2. die Abwasserschlämme die Bestimmungen der Bioabfallverordnung einhalten.

(5) Die Vorschriften des Düngerechts bleiben unberührt.

§ 2 Begriffsbestimmungen 17a

(1) Für diese Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen der Absätze 2 bis 19.

(2) Klärschlamm ist ein Abfall aus der abgeschlossenen Behandlung von Abwasser in Abwasserbehandlungsanlagen, der aus Wasser sowie aus organischen und mineralischen Stoffen, ausgenommen Rechen-, Sieb- und Sandfangrückständen, besteht, auch wenn der Abfall entwässert oder getrocknet sowie in Pflanzenbeeten oder in sonstiger Form behandelt worden ist. Kein Klärschlamm ist ein aus Klärschlamm gewonnener Stoff, der durch Behandlungsverfahren so verändert worden ist, dass klärschlammtypische, stoffcharakteristische Merkmale nicht mehr vorhanden sind.

(3) Rohschlamm ist nicht stabilisierter oder teilstabilisierter Schlamm, der Abwasserbehandlungsanlagen vor Abschluss der Abwasserbehandlung entnommen wird.

(4) Abwasser ist

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