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Regelwerk, Lebensm.&Bedarfsgegenstände, Düngemittel

Düngegesetz

Vom 9. Januar 2009
(BGBl. I Nr. 4 vom 23.01.2009 S. 54, ber. S. 136 09; 17.06.2009 S. 1284 09a; 31.07.2009 S. 2539 09b; 21.07.2010 S. 952 10; 09.12.2010 S. 1934 10; 22.12.2011 S. 3044 11; 06.02.2012 S. 148 12; 15.03.2012 S. 481 12a; 31.08.2015 S. 1474 15; 05.05.2017 S. 1068 17; 19.06.2020 S. 1328 20; 10.08.2021 S. 3436 21; 20.12.2022 S. 2752 22)
Gl.-Nr.: 7820-15


Archiv: Düngemittelgesetz

Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

Siehe Fn. *

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Zweck 10 17

Zweck dieses Gesetzes ist es,

  1. die Ernährung von Nutzpflanzen sicherzustellen,
  2. die Fruchtbarkeit des Bodens, insbesondere den standort- und nutzungstypischen Humusgehalt, zu erhalten oder nachhaltig zu verbessern,
  3. Gefahren für die Gesundheit von Menschen und Tieren sowie für den Naturhaushalt vorzubeugen oder abzuwenden, die durch das Herstellen, Inverkehrbringen oder die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Pflanzenhilfsmitteln sowie Kultursubstraten oder durch andere Maßnahmen des Düngens entstehen können,
  4. einen nachhaltigen und ressourceneffizienten Umgang mit Nährstoffen bei der landwirtschaftlichen Erzeugung sicherzustellen, insbesondere Nährstoffverluste in die Umwelt so weit wie möglich zu vermeiden,
  5. Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, die Sachbereiche dieses Gesetzes, insbesondere über den Verkehr mit oder die Anwendung von Düngemitteln betreffen, umzusetzen oder durchzuführen.

§ 2 Begriffsbestimmungen 09 09a 12 17

Im Sinne dieses Gesetzes

  1. sind Düngemittel Stoffe, ausgenommen Kohlendioxid und Wasser, die dazu bestimmt sind,
    1. Nutzpflanzen Nährstoffe zuzuführen, um ihr Wachstum zu fördern, ihren Ertrag zu erhöhen oder ihre Qualität zu verbessern, oder
    2. die Bodenfruchtbarkeit zu erhalten oder zu verbessern;
  2. sind Wirtschaftsdünger:
    Düngemittel, die
    1. als tierische Ausscheidungen
      aa) bei der Haltung von Tieren zur Erzeugung von Lebensmitteln oder
      bb) bei der sonstigen Haltung von Tieren in der Landwirtschaft oder
    2. als pflanzliche Stoffe im Rahmen der pflanzlichen Erzeugung oder in der Landwirtschaft,

    auch in Mischungen untereinander oder nach aerober oder anaerober Behandlung, anfallen oder erzeugt werden;

  3. ist Festmist:
    Wirtschaftsdünger aus tierischen Ausscheidungen, auch mit Einstreu, insbesondere Stroh, Sägemehl, Torf oder anderes pflanzliches Material, das im Rahmen der Tierhaltung zugefügt worden ist, oder mit Futterresten vermischt, dessen Trockensubstanzgehalt 15 vom Hundert übersteigt;
  4. ist Gülle:
    Wirtschaftsdünger aus allen tierischen Ausscheidungen, auch mit geringen Mengen Einstreu oder Futterresten oder Zugabe von Wasser, dessen Trockensubstanzgehalt 15 vom Hundert nicht übersteigt; Jauche kann in geringem Umfang Futterreste sowie Reinigungs- und Niederschlagswasser enthalten;
  5. ist Jauche:
    Wirtschaftsdünger aus tierischen Ausscheidungen, bei dem es sich um ein Gemisch aus Harn und ausgeschwemmten feinen Bestandteilen des Kotes oder der Einstreu sowie von Wasser handelt;
  6. sind Bodenhilfsstoffe:
    Stoffe ohne wesentlichen Nährstoffgehalt sowie Mikroorganismen, die dazu bestimmt sind,
    1. die biologischen, chemischen oder physikalischen Eigenschaften des Bodens zu beeinflussen, um die Wachstumsbedingungen für Nutzpflanzen zu verbessern oder
    2. die symbiotische Bindung von Stickstoff zu fördern;
  7. sind Pflanzenhilfsmittel:
    Stoffe ohne wesentlichen Nährstoffgehalt, die dazu bestimmt sind, auf Pflanzen biologisch oder chemisch einzuwirken, um einen pflanzenbaulichen, produktionstechnischen oder anwendungstechnischen Nutzen zu erzielen, soweit sie nicht Pflanzenstärkungsmittel im Sinne des § 2 Nummer 10 des Pflanzenschutzgesetzes sind;
  8. sind Kultursubstrate:
    Stoffe, die dazu bestimmt sind, Nutzpflanzen als Wurzelraum zu dienen und die dazu in Böden eingebracht, auf Böden aufgebracht oder in bodenunabhängigen Anwendungen genutzt werden;
  9. ist Herstellen:
    das Gewinnen, Behandeln, Verarbeiten, Mischen oder sonstige Aufbereiten von Stoffen nach den Nummern 1 und 6 bis 8;
  10. ist Inverkehrbringen:
    das Anbieten, Vorrätighalten zur Abgabe, Feilhalten und jedes Abgeben von Stoffen nach Satz 1 Nr. 1 und 6 bis 8 an andere;
  11. ist gewerbsmäßig:
    Tätigkeit im Rahmen eines Gewerbes oder sonst zu Erwerbszwecken.

Dem Inverkehrbringen im Sinne des Satzes 1 Nr. 10 stehen das Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zur Abgabe an andere sowie die Abgabe zwischen Mitgliedern innerhalb von Personenvereinigungen gleich.

§ 3 Anwendung

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