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Erstes Gesetz zur Änderung des Düngegesetzes und anderer Vorschriften
Vom 5. Mai 2017
(BGBl. I Nr. 26 vom 15.05.2017 S. 1068)
Notifizierungsnummer: 2016/366/D, vom 16.07.2016
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Düngegesetzes
Das Düngegesetz vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136), das zuletzt durch Artikel 370 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:
"4. einen nachhaltigen und ressourceneffizienten Umgang mit Nährstoffen bei der landwirtschaftlichen Erzeugung sicherzustellen, insbesondere Nährstoffverluste in die Umwelt so weit wie möglich zu vermeiden,".
b) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.
2. § 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird nach dem Wort "aus" das Wort "allen" eingefügt.
b) In Nummer 5 wird der erste Halbsatz wie folgt gefasst:
alt | neu |
5. ist Jauche: Gemisch aus Harn und ausgeschwemmten feinen Bestandteilen des Kotes oder der Einstreu sowie von Wasser; Jauche kann in geringem Umfang Futterreste sowie Reinigungs- und Niederschlagswasser enthalten; |
"5. ist Jauche: Wirtschaftsdünger aus tierischen Ausscheidungen, bei dem es sich um ein Gemisch aus Harn und ausgeschwemmten feinen Bestandteilen des Kotes oder der Einstreu sowie von Wasser handelt;" |
c) In Nummer 7 wird die Angabe "Nummer 16" durch die Angabe "Nummer 10" ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Stoffe nach § 2 Nr. 1 und 6 bis 8 dürfen nur nach guter fachlicher Praxis angewandt werden. | "Nach Maßgabe einer Rechtsverordnung auf Grund des Absatzes 4 auch in Verbindung mit Absatz 5 dürfen Stoffe nach § 2 Nummer 1 und 6 bis 8 vorbehaltlich des Absatzes 3 nur nach guter fachlicher Praxis angewandt werden." |
bb) In Satz 2 wird die Angabe ", preiswerten" gestrichen.
b) Die Absätze 3 bis 5 werden durch die folgenden Absätze 3 bis 6 ersetzt:
alt | neu |
(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anforderungen der guten fachlichen Praxis im Sinne des Absatzes 2 näher zu bestimmen. In Rechtsverordnungen nach Satz 1 können zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung, insbesondere durch Nitrat, auch Vorschriften erlassen werden über
In Rechtsverordnungen nach Satz 1 können ferner Vorschriften zur Sicherung der Bodenfruchtbarkeit erlassen werden. (4) Soweit mit Rechtsverordnungen nach Absatz 3 Aktionsprogramme im Sinne des Artikels 5 Abs. 1 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. EG Nr. L 375 S. 1), die durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/ 2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. EU Nr. L 284 S. 1) geändert worden ist, festgelegt oder fortgeschritten werden, ist die Öffentlichkeit zu beteiligen. Der Entwurf der Rechtsverordnung sowie Informationen über das Beteiligungsverfahren sind im Bundesanzeiger oder Bundesanzeiger1 zu veröffentlichen. Natürliche und juristische Personen sowie sonstige Vereinigungen, insbesondere Vereinigungen des Agrar- und Umweltbereichs, deren Belange oder deren satzungsgemäßer Aufgabenbereich durch den Entwurf berührt werden (betroffene Öffentlichkeit), haben innerhalb einer Frist von sechs Wochen Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegenüber dem Bundesministerium; der Zeitpunkt des Fristablaufs ist bei der Veröffentlichung nach Satz 2 mitzuteilen. Fristgemäß eingegangene Stellungnahmen der betroffenen Öffentlichkeit werden vom Bundesministerium beim Erlaß der Rechtsverordnung angemessen berücksichtigt. Die Fundstelle der vom Bundesministerium erlassenen und im Bundesgesetzblatt verkündeten Rechtsverordnung ist im Bundesanzeiger eruht, zu unterrichten. |
(Stand: 11.04.2019)
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