A. Problem und Ziel
- Die Vorgaben der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36) - Dienstleistungsrichtlinie - erfordern eine Anpassung verschiedener Regelungen des Umweltrechts des Bundes. Relevant ist unter anderem Artikel 16 der Dienstleistungsrichtlinie, der den Mitgliedstaaten auferlegt, die freie Aufnahme und Ausübung von Dienstleistungstätigkeiten von einem in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Dienstleistungserbringer zu gewährleisten und Genehmigungserfordernisse nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Gesundheit oder des Schutzes der Umwelt vorzusehen. Daneben gibt die Richtlinie vor, eine elektronische Verfahrensabwicklung über den so genannten Einheitlichen Ansprechpartner anzubieten (Artikel 8). Schließlich schreibt Artikel 13 die Festlegung von Bearbeitungsfristen vor und erlaubt nur aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses, zu denen auch zwingende Gründe des Umweltschutzes zählen ein Absehen von einer Genehmigungsfiktion bei Nichteinhaltung einer festgelegten Bearbeitungsfrist. Die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen enthält darüber hinaus besondere Vorgaben hinsichtlich der Überprüfung der Fachkunde von Dienstleistungserbringern aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, denen die Erbringung des Nachweises fehlender Fachkunde ermöglicht werden muss. Auch diese Vorgaben waren umzusetzen.
B. Lösung
- Die Verordnung setzt die Vorgaben der Richtlinien für den Bereich des Bundesumweltrechts um und basiert wesentlich auf den Ergebnissen der zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie durchgeführten und von dieser vorgeschriebenen systematischen Überprüfung des dienstleistungsrelevanten Rechts (so genannte Normenprüfung). Dies betrifft die Altfahrzeugverordnung, die Altholzverordnung, die Bioabfallverordnung, die Chemikalien-Klimaschutzverordnung, die Chemikalien-Ozonschichtverordnung, die Deponieverordnung, die Gewerbeabfallverordnung, die Klärschlammverordnung, die Rohrfernleitungsverordnung, die Verordnung über Immissions- und Störfallbeauftragte, die Störfall-Verordnung und die Verpackungsverordnung. Änderungen waren insbesondere hinsichtlich des Verfahrens zur Bekanntgabe von Sachverständigen und der Anerkennung ausländischer Zulassungen und Nachweise notwendig. Darüber hinaus war eine Entscheidung über die Verfahrensabwicklung über den Einheitlichen Ansprechpartner nach Artikel 6 der Dienstleistungsrichtlinie und über die elektronische Verfahrensabwicklung nach Artikel 8 der Dienstleistungsrichtlinie zu treffen. Eine Genehmigungsfiktion, etwa infolge eines Antrags auf Bekanntgabe als Sachverständiger, nach Maßgabe des Artikel 13 Absatz 4 der Dienstleistungsrichtlinie kommt in den Fällen nicht in Betracht, in denen dem Staat eine besondere Überwachungs- und Garantiefunktion hinsichtlich der Einhaltung der Umweltrechtsvorschriften zukommt. Dies betrifft etwa die Tätigkeit von bekannt gegebenen Sachverständigen, die die Einhaltung von Emissions- und Immissionsgrenzwerten überprüfen. Hier gebieten es zwingende Gründe des Umweltschutzes, von einer Genehmigungsfiktion abzusehen. Die Festlegung von Bearbeitungsfristen stellt eine Verfahrensabwicklung in einem angemessenen Zeitraum sicher.
C. Alternativen
- Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
- Keine.
2. Vollzugsaufwand
- Es sind keine zusätzlichen Kosten für den Bund zu erwarten. Bei den Ländern können sich finanzielle Auswirkungen daraus ergeben, dass die Möglichkeit geschaffen wird, Verwaltungsverfahren über eine einheitliche Stelle abzuwickeln.
- Die Kosten sind dabei von der konkreten Ausgestaltung der einheitlichen Stelle abhängig die durch die Länder erfolgt. Außerdem sind die Kosten davon abhängig inwieweit die Möglichkeit, Verfahren über eine einheitliche Stelle abzuwickeln tatsächlich genutzt wird. Kosteneinsparungen bei den Ländern können durch die Anordnung der bundesweiten Geltung von Bekanntgaben entstehen. Die entstehenden Kosten bzw. Einsparungen können allerdings nicht beziffert werden. Ebenso wenig kann der Vollzugsaufwand beziffert werden, der den Ländern dadurch entstehen kann, dass sie Dienstleistern aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach der Richtlinie 2005/36 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen die Möglichkeit zu eröffnen haben die hinreichende Fachkunde im Rahmen einer Eignungsprüfung oder aufgrund eines Anpassungslehrgangs nachzuweisen.
E. Sonstige Kosten
- Sonstige Preiswirkungen sind nicht zu erwarten. Auf das Verbraucherpreisniveau wird sich die Verordnung ebenso wenig auswirken.
F. Bürokratiekosten
- Es werden 15 Informationspflichten für die Wirtschaft und die Verwaltung teilweise geändert. Dies dürfte insgesamt zu einer marginalen Entlastung der Wirtschaft und Verwaltung führen. Für die Bürgerinnen und Bürger werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 23. April 2010
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister Jens Böhrnsen
Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene
- Verordnung zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 34. Sitzung am 25. März 2010 der Verordnung zugestimmt.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
DrAngela Merkel
Verordnung zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften*
Vom ...
Auf Grund
- - des § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 6, 8 und 15 des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2008 (BGBl. I S. 1146)
- - des § 27 Absatz 2, 3 und 6 Satz 2 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1954) eingefügt worden ist,
- - des § 57 und des § 63a Absatz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), von denen § 63a Absatz 2 durch Artikel 8 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom ... [einsetzen: Datum und Fundstelle des Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften] eingefügt worden ist,
- - des § 48a Absatz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), verordnet die Bundesregierung, im Fall des § 57 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes unter Wahrung der Rechte des Bundestages gemäß § 59 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, und auf Grund
- - der §§ 7 Absatz 3 und 12 Absatz 1 Nummer 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, von denen § 7 Absatz 3 durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619) geändert und § 12 Absatz 1 Nummer 3 durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619) neu gefasst worden ist,
- - des § 17 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe d sowie Absatz 5 des Chemikaliengesetzes, von denen Absatz 5 durch Artikel 4 Nummer 1 des Gesetzes vom ... [einsetzen: Datum und Fundstelle des Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften] geändert worden ist,
- - des § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 4 sowie des § 23 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
- - des § 23 Nummer 1, 2 und 6 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes,
- - des § 7 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, des § 12 Absatz 1 Nummer 3 sowie des § 24 Absatz 1 Nummer 2 und 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, von denen § 7 Absatz 3 durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b und § 12 Absatz 1 Nummer 3 durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619) geändert worden ist,
- - des § 21 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, der durch Artikel 11 Nummer 3 des Gesetzes vom ... [einsetzen: Datum und Fundstelle des Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften] geändert worden ist,
- - des § 58a Absatz 1 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
- - des § 4 Absatz 1 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise sowie im Falle des § 24 Absatz 1 Nummer 2 und 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes unter Wahrung der Rechte des Bundestages gemäß § 59 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, sowie auf Grund
- - des § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 63a Absatz 2 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, der durch Artikel 8 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom ... [einsetzen: Datum und Fundstelle des Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften] eingefügt worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz,
- - des § 53 Absatz 1 Satz 2 und des § 55 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 58c Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit nach Anhörung der beteiligten Kreise:
- * Die Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36) sowie der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.09.2005, S. 22)
Artikel 1
Änderung der Altfahrzeug-Verordnung
- § 6 der Altfahrzeug-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2214), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:"
§ 6 Sachverständige
Bescheinigungen nach § 5 Absatz 3 Satz 1 darf nur erteilen, wer
- 1. nach § 36 der Gewerbeordnung öffentlich bestellt ist,
- 2. als Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisation auf Grund einer Zulassung nach den §§ 9 und 10 oder nach Maßgabe des § 18 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 17. März 2008 (BGBl. I S. 399) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in dem Bereich tätig werden darf, der näher bestimmt wird durch Anhang I Abschnitt E Gruppe 38.3 der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1), die zuletzt durch Verordnung (EG) Nr. 295/2008 (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 13) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder
- 3. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen ist seine Tätigkeit im Inland nur vorübergehend und gelegentlich ausüben will und seine Berufsqualifikation vor Aufnahme der Tätigkeit entsprechend § 13a und § 13b der Gewerbeordnung hat nachprüfen lassen;
Verfahren nach dieser Nummer können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden."
Artikel 2
Änderung der Altholzverordnung
- Dem § 6 der Altholzverordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302), die zuletzt durch Artikel 2a der Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298) geändert worden ist, werden folgende Absätze angefügt:
- (7) Eine Stelle nach Absatz 6 Satz 1 ist bekanntzugeben, wenn der Antragsteller über die erforderliche Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung verfügt. Die Bekanntgabe gilt für das gesamte Bundesgebiet. Sie kann mit einem Vorbehalt des Widerrufes, einer Befristung, mit Bedingungen, Auflagen und dem Vorbehalt von Auflagen versehen werden. Verfahren nach diesem Absatz können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. Die Prüfung des Antrags auf Bekanntgabe einer Stelle muss innerhalb von drei Monaten abgeschlossen sein § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung.
- (8) Gleichwertige Anerkennungen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen Bekanntgaben nach Absatz 6 Satz 1 gleich. Bei der Prüfung des Antrags auf Bekanntgabe stehen Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum inländischen Nachweisen gleich, wenn sie mit diesen gleichwertig sind oder aus ihnen hervorgeht, dass der Antragsteller die betreffenden Anforderungen des Absatzes 7 Satz 1 erfüllt; dabei sind auch Nachweise anzuerkennen, aus denen hervorgeht, dass der Antragsteller im Ausstellungsstaat bereits gleichwertigen oder auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen und Kontrollen unterworfen ist. Die Nachweise sind der zuständigen Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit im Original oder in Kopie vorzulegen. Eine Beglaubigung der Kopie sowie eine beglaubigte deutsche Übersetzung können verlangt werden. Hinsichtlich der Überprüfung der erforderlichen Fachkunde des Antragstellers gilt § 36a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 der Gewerbeordnung entsprechend; bei vorübergehender und nur gelegentlicher Tätigkeit eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gilt hinsichtlich der erforderlichen Fachkunde § 13a Absatz 2 Satz 2 bis 5 und Absatz 3 der Gewerbeordnung entsprechend."
Artikel 3
Änderung der Bioabfallverordnung
Die Bioabfallverordnung vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 2955), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298) geändert worden ist wird wie folgt geändert:
- 1. Nach § 3 Absatz 8 werden folgende Absätze eingefügt:
- "(8a) Eine Stelle nach Absatz 8 Satz 1 ist zu bestimmen, wenn der Antragsteller über die die erforderliche Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung verfügt und die erforderlichen Unterlagen vorlegt. Die Bestimmung gilt für das gesamte Bundesgebiet. Sie kann mit einem Vorbehalt des Widerrufes, einer Befristung, mit Bedingungen, Auflagen und dem Vorbehalt von Auflagen versehen werden. Verfahren nach diesem Absatz können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. Die Prüfung des Antrags auf Bestimmung einer Stelle muss innerhalb von drei Monaten abgeschlossen sein; § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung." (8b) Gleichwertige Anerkennungen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen Bestimmungen nach Absatz 8 Satz 1 gleich. Bei der Prüfung des Antrags auf Bestimmung stehen Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum inländischen Nachweisen gleich, wenn sie mit diesen gleichwertig sind oder aus ihnen hervorgeht, dass der Antragsteller die betreffenden Anforderungen des Absatzes 8a Satz 1 erfüllt; dabei sind auch Nachweise anzuerkennen aus denen hervorgeht, dass der Antragsteller im Ausstellungsstaat bereits gleichwertigen oder auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen und Kontrollen unterworfen ist. Die Nachweise sind der zuständigen Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit im Original oder in Kopie vorzulegen.
Eine Beglaubigung der Kopie sowie eine beglaubigte deutsche Übersetzung können verlangt werden. Hinsichtlich der Überprüfung der erforderlichen Fachkunde des Antragstellers gilt § 36a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 der Gewerbeordnung entsprechend; bei vorübergehender und nur gelegentlicher Tätigkeit eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gilt hinsichtlich der erforderlichen Fachkunde § 13a Absatz 2 Satz 2 bis 5 und Absatz 3 der Gewerbeordnung entsprechend."
- "(8a) Eine Stelle nach Absatz 8 Satz 1 ist zu bestimmen, wenn der Antragsteller über die die erforderliche Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung verfügt und die erforderlichen Unterlagen vorlegt. Die Bestimmung gilt für das gesamte Bundesgebiet. Sie kann mit einem Vorbehalt des Widerrufes, einer Befristung, mit Bedingungen, Auflagen und dem Vorbehalt von Auflagen versehen werden. Verfahren nach diesem Absatz können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. Die Prüfung des Antrags auf Bestimmung einer Stelle muss innerhalb von drei Monaten abgeschlossen sein; § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung." (8b) Gleichwertige Anerkennungen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen Bestimmungen nach Absatz 8 Satz 1 gleich. Bei der Prüfung des Antrags auf Bestimmung stehen Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum inländischen Nachweisen gleich, wenn sie mit diesen gleichwertig sind oder aus ihnen hervorgeht, dass der Antragsteller die betreffenden Anforderungen des Absatzes 8a Satz 1 erfüllt; dabei sind auch Nachweise anzuerkennen aus denen hervorgeht, dass der Antragsteller im Ausstellungsstaat bereits gleichwertigen oder auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen und Kontrollen unterworfen ist. Die Nachweise sind der zuständigen Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit im Original oder in Kopie vorzulegen.
- 2. Dem § 4 wird folgender Absatz 10 angefügt:
(10) Für die Bestimmung einer Stelle nach Absatz 9 Satz 1 gilt § 3 Absatz 8a und 8b entsprechend.
- 3. Nach § 9 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
(2a) Für die Bestimmung einer Stelle nach Absatz 2 Satz 8 gilt § 3 Absatz 8a und 8b entsprechend.
Artikel 4
Änderung der Chemikalien-Klimaschutzverordnung
Die Chemikalien-Klimaschutzverordnung vom 2. Juli 2008 (BGBl. I S. 1139) wird wie folgt geändert:
- 1. § 5 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden nach den Wörtern "Europäischen Gemeinschaft" die Wörter "oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 Nummer 1 werden nach den Wörtern "erfolgreich absolviert" die Wörter "haben oder gemäß Satz 5 oder § 5 Absatz 2 Satz 4 der Chemikalien-Ozonschichtverordnung vom 13. November 2006 (BGBl. I S. 2638), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Mai 2008 (BGBl. I S. 922) geändert worden ist, von dem Erfordernis einer technischen oder handwerklichen Ausbildung befreit sind" eingefügt.
- bb) In Satz 1 Nummer 2 werden nach den Wörtern "erfolgreich absolviert" die Wörter "haben oder gemäß Satz 5 von dem Erfordernis einer technischen oder handwerklichen Ausbildung befreit sind" eingefügt.
- cc) Folgender Satz wird angefügt:
"Die nach Absatz 2 Satz 3 zuständigen Handwerkskammern und Industrie- und Handelskammern können im Einzelfall auf Antrag Personen von dem Erfordernis einer technischen oder handwerklichen Ausbildung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Nummer 2 befreien, wenn die Personen die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle in einem einschlägigen Handwerk erfüllen oder anderweitig nachweisen, dass sie für technische oder handwerkliche Tätigkeiten vergleichbar qualifiziert sind. Die zuständige Handwerkskammer oder Industrie- und Handelskammer kann vor einer Entscheidung eine Stellungnahme der fachlich zuständigen Innung oder Berufsvereinigung einholen."
- 2. § 9 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden nach den Wörtern "entsprechende Ausbildung besitzt" die Wörter "oder gemäß § 5 Absatz 2 Satz 5 oder § 5 Absatz 2 Satz 4 der Chemikalien-Ozonschichtverordnung von dem Erfordernis einer technischen oder handwerklichen Ausbildung befreit ist" eingefügt.
- b) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden nach den Wörtern "entsprechende Ausbildung besitzt" die Wörter "oder gemäß § 5 Absatz 2 Satz 5 von dem Erfordernis einer technischen oder handwerklichen Ausbildung befreit ist" eingefügt.
- 3. Nach § 9 wird wie folgender § 9a eingefügt:"
§ 9a Verfahrensvorschriften
- (1) Über einen Antrag auf
- 1. Erteilung einer Sachkundebescheinigung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 4,
- 2. Befreiung nach § 5 Absatz 2 Satz 5,
- 3. Erteilung einer Bescheinigung nach § 5 Absatz 3 oder § 6 Absatz 1 oder
- 4. Erteilung einer vorläufigen Bescheinigung nach § 9 Absatz 2 ist jeweils innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden; § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung. Die Verfahren zur Erteilung der Bescheinigungen und einer Befreiung können jeweils über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. Die Bescheinigungen und Befreiungen nach Satz 1 gelten jeweils im gesamten Bundesgebiet.
- (2) Für die Zwecke dieser Verordnung stehen Nachweise über die Erfüllung von Anforderungen an die Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, über Anforderungen nach § 5 Absatz 2 Satz 5 sowie über die Erfüllung von Anforderungen nach § 5 Absatz 3, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden sind, inländischen Nachweisen gleich, soweit sie gleichwertig sind.
- (3) Nachweise über die Erfüllung von Anforderungen nach § 5 Absatz 2 Satz 5 sowie über die Erfüllung von Anforderungen nach § 5 Absatz 3, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden sind, stehen inländischen Nachweisen gleich, soweit sie gleichwertig sind oder aus ihnen hervorgeht, dass der Antragsteller die betreffenden Anforderungen des § 5 Absatz 2 Satz 5 sowie des § 5 Absatz 3 erfüllt; dabei sind auch Nachweise anzuerkennen, aus denen hervorgeht, dass der Antragsteller im Ausstellungsstaat bereits gleichwertigen oder auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen und Kontrollen unterworfen ist. Nachweise im Sinne des Satzes 1 sind der zuständigen Behörde bei Antragstellung im Original oder in Kopie vorzulegen. Eine Beglaubigung der Kopie sowie eine beglaubigte deutsche Übersetzung können verlangt werden."
- (1) Über einen Antrag auf
Artikel 5
Änderung der Chemikalien-Ozonschichtverordnung
§ 5 der Chemikalien-Ozonschichtverordnung vom 13. November 2006 (BGBl. I S. 2638), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Mai 2008 (BGBl. I S. 922) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 1 werden nach den Wörtern "erfolgreich absolviert" die Wörter "haben oder gemäß Absatz 4 oder § 5 Absatz 2 Satz 5 der Chemikalien-Klimaschutzverordnung vom 2. Juli 2008 (BGBl. I S. 1139) von dem Erfordernis einer technischen oder handwerklichen Ausbildung befreit sind" eingefügt.
- b) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "Europäischen Union" die Wörter "oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
- bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Für die Zwecke dieser Verordnung stehen Nachweise über die Erfüllung von Anforderungen an die Ausbildung nach Nummer 1 oder Nummer 2, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden sind, inländischen Nachweisen gleich, soweit sie gleichwertig sind."
- 2. Folgende Absätze werden angefügt:
- (4) Die nach § 5 Absatz 2 Satz 3 Chemikalien-Klimaschutzverordnung zuständigen Handwerkskammern und Industrie- und Handelskammern können im Einzelfall auf Antrag Personen von dem Erfordernis einer technischen oder handwerklichen Ausbildung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 befreien, wenn diese die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle in einem einschlägigen Handwerk erfüllen oder anderweitig nachweisen, dass sie für technische oder handwerkliche Tätigkeiten vergleichbar qualifiziert sind. Die zuständige Handwerkskammer oder Industrie- und Handelskammer kann vor einer Entscheidung eine Stellungnahme der fachlich zuständigen Innung oder Berufsvereinigung einholen.
- (5) Über die Anerkennung als Fortbildungsveranstaltung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, einer Zertifizierung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 sowie über die Befreiung nach Absatz 4 ist jeweils innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden; § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung. Die Verfahren zur Anerkennung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Nummer 3 sowie die Entscheidung über eine Befreiung nach Absatz 4 können jeweils über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. Die Anerkennungen und Befreiungen nach Satz 1 gelten im gesamten Bundesgebiet. Nachweise über die Erfüllung von Anforderungen zur Anerkennung als Fortbildungsveranstaltung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, über eine Zertifizierung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder eine Befreiung nach Absatz 4, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden sind, stehen inländischen Nachweisen gleich, soweit sie gleichwertig sind; dabei sind auch Nachweise anzuerkennen, aus denen hervorgeht, dass der Antragsteller im Ausstellungsstaat bereits gleichwertigen oder auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen und Kontrollen unterworfen ist. Nachweise im Sinne des Satzes 6 sind der zuständigen Behörde bei Antragstellung im Original oder in Kopie vorzulegen. Eine Beglaubigung der Kopie sowie eine beglaubigte deutsche Übersetzung können verlangt werden."
Artikel 6
Änderung der Datenerhebungsverordnung 2020
- In § 11 Absatz 3 der Datenerhebungsverordnung 2020 vom 22. Juli 2009 (BGBl. I S. 2118) werden die Wörter "Satz 2 und 3" durch die Wörter "Satz 2 bis 9" ersetzt.
Artikel 7
Änderung der Deponieverordnung
Die Deponieverordnung vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900) wird wie folgt geändert:
- 1. § 21 wird wie folgt geändert:
- a) Dem Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:
"Ein Sachverständiger ist nach Satz 1 zu bestimmen, wenn er über die erforderliche Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung verfügt.
Die Bestimmung kann mit einem Vorbehalt des Widerrufes, einer Befristung, mit Bedingungen, Auflagen und dem Vorbehalt von Auflagen versehen werden. Verfahren nach dieser Vorschrift können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.
Die Prüfung des Antrags auf Bestimmung eines Sachverständigen muss innerhalb von drei Monaten abgeschlossen sein; § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung."
- b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
(5) Gleichwertige Anerkennungen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen Bestimmungen nach Absatz 4 Satz 1 gleich. Bei der Prüfung des Antrags auf Bestimmung stehen Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum inländischen Nachweisen gleich, wenn sie mit diesen gleichwertig sind oder aus ihnen hervorgeht, dass der Antragsteller die betreffenden Anforderungen nach Absatz 4 Satz 2 erfüllt; dabei sind auch Nachweise anzuerkennen aus denen hervorgeht, dass der Antragsteller im Ausstellungsstaat bereits gleichwertigen oder auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen und Kontrollen unterworfen ist. Nachweise über Anerkennungen im Sinne des Satzes 1 oder sonstige Nachweise nach Satz 2 sind der zuständigen Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit im Original oder in Kopie vorzulegen. Eine Beglaubigung der Kopie sowie eine beglaubigte deutsche Übersetzung können verlangt werden. Hinsichtlich der Überprüfung der erforderlichen Fachkunde des Antragstellers gilt § 36a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 der Gewerbeordnung entsprechend; bei vorübergehender und nur gelegentlicher Tätigkeit eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gilt hinsichtlich der erforderlichen Fachkunde § 13a Absatz 2 Satz 2 bis 5 und Absatz 3 der Gewerbeordnung entsprechend.
- a) Dem Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:
- 2. § 24 wird wie folgt geändert:
- a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
- b) Folgende Absätze werden angefügt:
- (2) Ein Sachverständiger ist nach Absatz 1 Satz 1 zu bestimmen, wenn er über die erforderliche Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung verfügt. Die Bestimmung kann mit einem Vorbehalt des Widerrufes, einer Befristung, mit Bedingungen, Auflagen und dem Vorbehalt von Auflagen versehen werden. Verfahren nach dieser Vorschrift können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. Die Prüfung des Antrags auf Bekanntgabe einer Stelle muss innerhalb von drei Monaten abgeschlossen sein; § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung.
- (3) Gleichwertige Anerkennungen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen Bestimmungen nach Absatz 1 Satz 1 gleich. Bei der Prüfung des Antrags auf Bestimmung stehen Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum inländischen Nachweisen gleich, wenn sie mit diesen gleichwertig sind oder aus ihnen hervorgeht, dass der Antragsteller die betreffenden Anforderungen des Absatz 2 Satz 1 erfüllt; dabei sind auch Nachweise anzuerkennen, aus denen hervorgeht, dass der Antragsteller im Ausstellungsstaat bereits gleichwertigen oder auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen und Kontrollen unterworfen ist. Nachweise über Anerkennungen im Sinne des Satzes 1 oder sonstige Nachweise nach Satz 2 sind der zuständigen Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit im Original oder in Kopie vorzulegen. Eine Beglaubigung der Kopie sowie eine beglaubigte deutsche Übersetzung können verlangt werden. Hinsichtlich der Überprüfung der erforderlichen Fachkunde des Antragstellers gilt § 36a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 der Gewerbeordnung entsprechend; bei vorübergehender und nur gelegentlicher Tätigkeit eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gilt hinsichtlich der erforderlichen Fachkunde § 13a Absatz 2 Satz 2 bis 5 und Absatz 3 der Gewerbeordnung entsprechend."
Artikel 8
Änderung der Gewerbeabfallverordnung
Dem § 9 der Gewerbeabfallverordnung vom 19. Juni 2002 (BGBl. I S. 1938), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298) geändert worden ist, werden die folgenden Absätze angefügt:
- (7) Eine Stelle nach Absatz 6 Satz 1 ist bekanntzugeben, wenn der Antragsteller über die die erforderliche Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung verfügt. Die Bekanntgabe gilt für das gesamte Bundesgebiet. Sie kann mit einem Vorbehalt des Widerrufes, einer Befristung, mit Bedingungen, Auflagen und dem Vorbehalt von Auflagen versehen werden. Verfahren nach dieser Vorschrift können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. Die Prüfung des Antrags auf Bekanntgabe einer Stelle muss innerhalb von drei Monaten abgeschlossen sein § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung.
- (8) Gleichwertige Anerkennungen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen Bekanntgaben nach Absatz 6 Satz 1 gleich. Bei der Prüfung des Antrags auf Bekanntgabe stehen Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum inländischen Nachweisen gleich, wenn sie mit diesen gleichwertig sind oder aus ihnen hervorgeht, dass der Antragsteller die betreffenden Anforderungen des Absatz 7 Satz 1 erfüllt; dabei sind auch Nachweise anzuerkennen aus denen hervorgeht, dass der Antragsteller im Ausstellungsstaat bereits gleichwertigen oder auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen und Kontrollen unterworfen ist. Nachweise über Anerkennungen im Sinne des Satzes 1 oder sonstige Nachweise nach Satz 2 sind der zuständigen Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit im Original oder in Kopie vorzulegen. Eine Beglaubigung der Kopie sowie eine beglaubigte deutsche Übersetzung können verlangt werden. Hinsichtlich der Überprüfung der erforderlichen Fachkunde des Antragstellers gilt § 36a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 der Gewerbeordnung entsprechend; bei vorübergehender und nur gelegentlicher Tätigkeit eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gilt hinsichtlich der erforderlichen Fachkunde § 13a Absatz 2 Satz 2 bis 5 und Absatz 3 der Gewerbeordnung entsprechend.
Artikel 9
Änderung der Klärschlammverordnung
Dem § 3 der Klärschlammverordnung vom 15. April 1992 (BGBl. I S. 912), die zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) geändert worden ist werden folgende Absätze angefügt:
- (11) Eine Stelle nach Absatz 2, Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 Satz 3 ist zu bestimmen, wenn der Antragsteller über die erforderliche Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung verfügt. Die Bestimmung gilt für das gesamte Bundesgebiet. Sie kann mit einem Vorbehalt des Widerrufes, einer Befristung, mit Bedingungen, Auflagen und dem Vorbehalt von Auflagen versehen werden.
Verfahren nach dieser Vorschrift können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. Die Prüfung des Antrags auf Bestimmung einer Stelle muss innerhalb von drei Monaten abgeschlossen sein; § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung."
- (12) Gleichwertige Anerkennungen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen Bestimmungen nach Absatz 2, Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 Satz 3 gleich. Bei der Prüfung des Antrags auf Bestimmung stehen Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum inländischen Nachweisen gleich, wenn sie mit diesen gleichwertig sind oder aus ihnen hervorgeht, dass der Antragsteller die betreffenden Anforderungen des Absatz 11 Satz 1 erfüllt; dabei sind auch Nachweise anzuerkennen, aus denen hervorgeht, dass der Antragsteller im Ausstellungsstaat bereits gleichwertigen oder auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen und Kontrollen unterworfen ist.
Nachweise über Anerkennungen im Sinne des Satzes 1 oder sonstige Nachweise nach Satz 2 sind der zuständigen Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit im Original oder in Kopie vorzulegen. Eine Beglaubigung der Kopie sowie eine beglaubigte deutsche Übersetzung können verlangt werden. Hinsichtlich der Überprüfung der erforderlichen Fachkunde des Antragstellers gilt § 36a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 der Gewerbeordnung entsprechend; bei vorübergehender und nur gelegentlicher Tätigkeit eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gilt hinsichtlich der erforderlichen Fachkunde § 13a Absatz 2 Satz 2 bis 5 und Absatz 3 der Gewerbeordnung entsprechend."
Artikel 10
Änderung der Rohrfernleitungsverordnung
Die Rohrfernleitungsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777, 3809), die zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. § 6 Absatz 1 bis 3 wird wie folgt gefasst:
- (1) Prüfstelle ist
- 1. jede Sachverständigenorganisation,
- 2. jede nach anderen Rechtsvorschriften zugelassene Überwachungsstelle, die von der zuständigen Behörde auf Antrag als Prüfstelle für Rohrfernleitungsanlagen anerkannt worden ist. Die Anerkennung gilt im gesamten Bundesgebiet. Sie kann mit einem Vorbehalt des Widerrufes, einer Befristung, mit Bedingungen, Auflagen und dem Vorbehalt von Auflagen versehen werden. Sie kann insbesondere widerrufen werden, wenn die Prüfstelle die Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 nicht mehr erfüllt oder wiederholt Mängel bei der Prüftätigkeit festgestellt wurden. Gleichwertige Anerkennungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen Anerkennungen nach Satz 1 gleich. Nachweise über die gleichwertige Anerkennung nach Satz 5 sind der zuständigen Behörde vor Aufnahme der Prüftätigkeiten im Original oder in Kopie vorzulegen; eine Beglaubigung der Kopie kann verlangt werden. Die zuständige Behörde kann darüber hinaus verlangen dass Nachweise über gleichwertige Anerkennungen nach Satz 5 in beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt werden. Die zuständige Behörde benennt dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit die nach Satz 1 oder Satz 5 anerkannten Prüfstellen. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit macht die Prüfstellen im Bundesanzeiger bekannt.
- (2) Die Prüfstelle ist anzuerkennen, wenn sichergestellt ist, dass die folgenden Anforderungen erfüllt werden:
- 1. Unabhängigkeit der Prüfstelle und ihres mit der Leitung oder Durchführung der Prüfungen beauftragten Personals von den Stellen oder Personen, die an der Planung oder Herstellung, dem Vertrieb, dem Betrieb oder der Instandhaltung der Rohrfernleitungsanlagen beteiligt oder in anderer Weise von den Ergebnissen der Prüfung abhängig sind;
- 2. Verfügbarkeit der für die angemessene unabhängige Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Organisationsstrukturen, des erforderlichen Personals und der notwendigen Mittel und Ausrüstungen zur Prüfung von Rohrfernleitungsanlagen im Sinne von § 2;
- 3. Nachweis ausreichender Fachkunde, Erfahrung und Zuverlässigkeit des von der Prüfstelle beauftragten Personals sowie der Möglichkeit, das Personal fachlich weiterzubilden;
- 4. Sammlung und Auswertung der bei den Prüfungen gewonnenen Erkenntnisse sowie die regelmäßige Weitergabe dieser Erkenntnisse sowohl intern als auch an andere Prüfstellen;
- 5. Vorhandensein einer angemessenen und wirksamen Qualitätssicherung mit regelmäßiger Auditierung.
Bei der Prüfung des Antrags auf Anerkennung stehen Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum inländischen Nachweisen gleich wenn sie mit diesen gleichwertig sind oder aus ihnen hervorgeht, dass die Prüfstelle die betreffenden Anforderungen des Satzes 1 erfüllt; dabei sind auch Nachweise anzuerkennen, aus denen hervorgeht, dass die Prüfstelle im Ausstellungsstaat bereits gleichwertigen oder auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen und Kontrollen unterworfen ist. Absatz 1 Satz 6 und 7 gelten entsprechend. Hinsichtlich der Überprüfung der ausreichenden Fachkunde nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 gilt § 36a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 der Gewerbeordnung entsprechend; bei vorübergehender und nur gelegentlicher Tätigkeit eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gilt hinsichtlich der erforderlichen Fachkunde § 13a Absatz 2 Satz 2 bis 5 und Absatz 3 der Gewerbeordnung entsprechend."
- (3) Über einen Antrag auf Anerkennung als Prüfstelle ist innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden; § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung. Das Anerkennungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden."
- (1) Prüfstelle ist
- 2. In § 7 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "einen mit behördlichem Einvernehmen bestimmten Sachverständigen" durch die Wörter "eine Prüfstelle nach § 6" ersetzt.
- 3. In § 9 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter "des Technischen Ausschusses für Anlagensicherheit nach § 31a Absatz 1" durch die Wörter "der Kommission für Anlagensicherheit nach § 51a" ersetzt.
Artikel 11
Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen
Nr. 5.1 des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2723) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
Spalte 1 | Spalte 2 | |
5.1 | Anlagen zur Behandlung von Oberflächen von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen einschließlich der dazugehörigen Trocknungsanlagen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln, insbesondere zum Appretieren, Bedrucken, Beschichten, Entfetten, Imprägnieren, Kaschieren, Kleben, Lackieren, Reinigen oder Tränken mit einem Verbrauch an organischen Lösungsmitteln von 150 Kilogramm oder mehr je Stunde oder von 200 Tonnen oder mehr je Jahr ausgenommen Anlagen, soweit die Farben oder Lacke ausschließlich hochsiedende Öle (mit einem Dampfdruck von weniger als 0,01 kPa bei einer Temperatur von 293,15 K) als organische Lösemittel enthalten und die Lösemittel unter den jeweiligen Verwendungsbedingungen keinen höheren Dampfdruck aufweisen. | a) Anlagen zur Behandlung von Oberflächen von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln, insbesondere zum Appretieren, Beschichten, Entfetten, Imprägnieren, Kaschieren, Kleben, Lackieren, Reinigen oder Tränken mit einem Verbrauch an organischen Lösungsmitteln von 25 Kilogramm bis weniger als 150 Kilogramm je Stunde oder 15 Tonnen bis weniger als 200 Tonnen je Jahr b) Anlagen zum Bedrucken von bahnen- oder tafelförmigen Materialien mit Rotationsdruckmaschinen einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen, soweit die Farben oder Lacke - organische Lösungsmittel mit einem Anteil von mehr als 50 Gew.-% an Ethanol enthalten und in der Anlage insgesamt 50 Kilogramm bis weniger als 150 Kilogramm je Stunde oder 30 Tonnen bis weniger als 200 Tonnen je Jahr an organischen Lösungsmitteln verbraucht werden oder - sonstige organische Lösungsmittel enthalten und in der Anlage insgesamt 25 Kilogramm bis weniger als 150 Kilogramm organische Lösungsmittel je Stunde oder 15 Tonnen bis weniger als 200 Tonnen je Jahr an organischen Lösungsmitteln verbraucht werden, c) Anlagen zum Isolieren von Drähten unter Verwendung von phenol- oder kresolhaltigen Drahtlacken mit einem Verbrauch an organischen Lösungsmitteln von weniger als 150 Kilogramm je Stunde oder von weniger als 200 Tonnen je Jahr ausgenommen Anlagen, soweit die Farben oder Lacke ausschließlich hochsiedende Öle (mit einem Dampfdruck von weniger als 0,01 Kilopascal bei einer Temperatur von 293,15 Kelvin) als organische Lösungsmittel enthalten und die Lösemittel unter den jeweiligen Verwendungsbedingungen keinen höheren Dampfdruck aufweisen. |
Artikel 12
Änderung der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte
- Nach § 10 der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte vom 30. Juli 1993 (BGBl. I S. 1433), die zuletzt durch Gesetz vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2331) geändert worden ist, wird folgender § 10a eingefügt:"
§ 10a Nachweise nicht betriebsangehöriger Personen
- Nachweise nicht betriebsangehöriger Personen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum über die Erfüllung der Anforderungen dieses Abschnitts stehen inländischen Nachweisen gleich, wenn sie gleichwertig sind oder aus ihnen hervorgeht, dass die betreffende Person die entsprechenden Anforderungen erfüllt dabei sind auch Nachweise anzuerkennen, aus denen hervorgeht, dass die betreffende Person im Ausstellungsstaat bereits gleichwertigen oder auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen und Kontrollen unterworfen ist. Sie sind auf Verlangen der zuständigen Behörde im Original oder in Kopie vorzulegen. Eine Beglaubigung der Kopie kann verlangt werden. Die zuständige Behörde kann darüber hinaus verlangen, dass gleichwertige Nachweise in beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt werden. Für den Fall der vorübergehenden und nur gelegentlichen Tätigkeit eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Inland gilt § 13a Absatz 2 Sätze 2 bis 5 und Absatz 3 der Gewerbeordnung entsprechend. Für den Fall der Niederlassung eines solchen Staatsangehörigen gilt hinsichtlich der erforderlichen Fachkunde § 36a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 der Gewerbeordnung entsprechend."
Artikel 13
Änderung der Störfall-Verordnung
Dem § 16 Absatz 3 der Störfall-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1598) werden die folgenden Sätze angefügt:
- Geeignet im Sinne des Satzes 1 ist, wer über die erforderliche Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung verfügt. Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen inländischen Nachweisen gleich, wenn sie gleichwertig sind oder aus ihnen hervorgeht, dass die Anforderungen des Satzes 3 erfüllt werden; dabei sind auch Nachweise anzuerkennen, aus denen hervorgeht, dass die betreffende Person im Ausstellungsstaat bereits gleichwertigen oder auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen und Kontrollen unterworfen ist. Nachweise über die Gleichwertigkeit nach Satz 4 sind der zuständigen Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit im Original oder in Kopie vorzulegen. Eine Beglaubigung der Kopie kann verlangt werden. Die zuständige Behörde kann darüber hinaus verlangen, dass gleichwertige Nachweise in beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt werden. Für den Fall der vorübergehenden und nur gelegentlichen Tätigkeit eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Inland gilt § 13a Absatz 2 Sätze 2 bis 5 und Absatz 3 der Gewerbeordnung entsprechend. Für den Fall der Niederlassung eines solchen Staatsangehörigen gilt hinsichtlich der erforderlichen Fachkunde § 36a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 der Gewerbeordnung entsprechend.
Artikel 14
Änderung der Verpackungsverordnung
Anhang I Nummer 2 Absatz 4 der Verpackungsverordnung, vom 21. August 1998 (BGBl. I S. 2379), die zuletzt durch Artikel 1 und 2 der Verordnung vom 2. April 2008 (BGBl. I S. 531) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
(4) Sachverständiger nach Absatz 3 ist,
- 1. wessen Befähigung durch eine Akkreditierung der nationalen Akkreditierungsstelle in einem allgemein anerkannten Verfahren festgestellt ist,
- 2. wer als Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisation auf Grund einer Zulassung nach den §§ 9 und 10 oder nach Maßgabe des § 18 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 17. März 2008 (BGBl. I S. 399) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in dem Bereich tätig werden darf, der näher bestimmt wird durch Anhang I Abschnitt E Abteilung 38 der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 295/2008 (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 13) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, tätig werden darf,
- 3. wer nach § 36 der Gewerbeordnung öffentlich bestellt ist oder
- 4. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen ist, seine Tätigkeit im Inland nur vorübergehend und gelegentlich ausüben will und seine Berufsqualifikation vor Aufnahme der Tätigkeit entsprechend § 13a und § 13b der Gewerbeordnung hat nachprüfen lassen;
Verfahren nach dieser Nummer können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden."
Artikel 15
Bekanntmachungserlaubnis
- Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann jeweils den Wortlaut der Altfahrzeug-Verordnung, der Altholzverordnung, der Bioabfallverordnung, der Chemikalien-Klimaschutzverordnung, der Chemikalien-Ozonschichtverordnung, der Deponieverordnung, der Gewerbeabfallverordnung, der Klärschlammverordnung, der Rohrfernleitungsverordnung, der Störfall-Verordnung und der Verpackungsverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an gültigen Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 16
Inkrafttreten
- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den ...
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt
Mit der Verordnung werden die Vorgaben der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36) (Dienstleistungsrichtlinie) für die Altfahrzeug-Verordnung, die Altholzverordnung, die Bioabfallverordnung, die Chemikalien-Klimaschutzverordnung, die Chemikalien-Ozonschichtverordnung, die Deponieverordnung, die Gewerbeabfallverordnung, die Klärschlammverordnung, die Rohrfernleitungsverordnung, die Verordnung über Immissions- und Störfallbeauftragte, die Störfallverordnung und die Verpackungsverordnung umgesetzt.
Die Verordnung basiert auf den Ergebnissen der zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie durchgeführten und von dieser vorgeschriebenen systematischen Überprüfung des dienstleistungsrelevanten Rechts (sog. Normenprüfung) für die genannten Gesetze. Änderungen waren insbesondere hinsichtlich des Verfahrens zur Bekanntgabe von Sachverständigen und der Anerkennung ausländischer Zulassungen und Nachweise erforderlich. Artikel 16 der Dienstleistungsrichtlinie bestimmt, dass die Mitgliedstaaten die freie Aufnahme und freie Ausübung von Dienstleistungstätigkeiten durch in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene Dienstleistungserbringer nur dann vom Vorliegen einer Genehmigung abhängig machen dürfen, wenn dies aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Gesundheit oder des Schutzes der Umwelt gerechtfertigt werden kann. Diesen Vorgaben entspricht das Bekanntgabeerfordernis für Sachverständige im Umweltschutz, die behördenvertretend Überprüfungen wahrnehmen. Es wird klargestellt, dass neue Bekanntgaben zukünftig grundsätzlich bundesweit gelten. Bestehende Bekanntgaben bleiben wirksam, solange und soweit sie nicht - auf Grund entsprechender Widerrufsvorbehalte oder auf Grund von § 49 Verwaltungsverfahrensgesetz - widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt sind (vgl. § 43 Abs. 2 VwVfG).
Darüber hinaus war eine Entscheidung über die Verfahrensabwicklung über den Einheitlichen Ansprechpartner nach Artikel 6 der Dienstleistungsrichtlinie und über die elektronische Verfahrensabwicklung nach Artikel 8 der Dienstleistungsrichtlinie zu treffen. Zwingende Gründe des Umweltschutzes gebieten es für alle Regelungen, von einer Genehmigungsfiktion abzusehen. Andernfalls könnte der Staat seiner Überwachungspflicht bzw. Garantiefunktion hinsichtlich der Einhaltung der Umweltrechtsvorschriften, etwa bei Emissions- und Immissionsgrenzwerten, die von bekanntgegebenen Sachverständigen überprüft werden, nicht sachgerecht nachkommen.
Schließlich waren die Maßgaben der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen hinsichtlich der Anforderungen an die Fachkunde von Sachverständigen anderer EU-Mitgliedstaaten oder von Sachverständigen aus anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum umzusetzen.
II. Ermächtigungsgrundlagen
Die Bundesregierung bzw. das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz sind auf Grund entsprechender Regelungen im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, im Bundes-Immissionsschutzgesetz, im Chemikaliengesetz und im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung ermächtigt, zum Teil nach Anhörung der beteiligten Kreise, und im Falle der Verpackungsverordnung zusätzlich unter Wahrung der Rechte des Bundestages, Regelungen zur Durchführung dieser Gesetze zu erlassen. Da Verwaltungsverfahren der Länder betroffen sind bedarf die Verordnung der Zustimmung des Bundesrates.
III. Alternativen
Keine.
IV. Verordnungsfolgen
1. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1.1 Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt
Keine.
1.2 Finanzielle Auswirkungen auf die Haushalte der Länder und Kommunen
Die Länder richten in Umsetzung von Artikel 6 der Dienstleistungsrichtlinie Einheitliche Ansprechpartner ein. Die Personal- und Sachkosten, die bei den Einheitlichen Ansprechpartnern durch die Abwicklung von Verwaltungsverfahren entstehen, hängen davon ab, welche Aufgaben den Einheitlichen Ansprechpartnern übertragen werden. Die vorliegende Neuregelung enthält entsprechende Anordnungen, wonach bestimmte Verwaltungsverfahren über Einheitliche Ansprechpartner abgewickelt werden können. Die konkret für die Haushalte der Länder und der Kommunen entstehenden finanziellen Auswirkungen richten sich danach, bei welcher Institution in einem bestimmten Bundesland der Einheitliche Ansprechpartner verortet und wie er organisiert ist. Zudem sind die Kosten abhängig davon, inwieweit die Möglichkeit, Verfahren über einen Einheitlichen Ansprechpartner abzuwickeln, tatsächlich genutzt wird. Die entstehenden Kosten können daher nicht beziffert werden. Wegen der bundesweiten Geltung der Bekanntgaben, Bestimmungen oder Anerkennung von Sachverständigen und Stellen nach § 6 Altholzverordnung, § 3 Bioabfallverordnung, § 9a Chemikalien-Klimaschutzverordnung, § 9 Gewerbeabfallverordnung, § 3 Klärschlammverordnung und § 6 Rohrfernleitungsverordnung entfallen Verwaltungsgebühren für bislang teilweise erforderliche Zweit- und Mehrfachbekanntgaben, -bestimmungen und -anerkennungen in verschiedenen Bundesländern. Deren Höhe ist wegen unterschiedlicher Gebührenregelungen nicht bezifferbar. Allerdings entstehen verstärkte Kooperationspflichten der zuständigen Behörden in den verschiedenen Bundesländern, um die ordnungsgemäße Tätigkeit der bekanntgegebenen Stellen zu überwachen. Der hierdurch entstehende Vollzugsaufwand hängt von der Ausgestaltung durch die Länder ab und kann finanziell nicht beziffert werden. Ebenso wenig kann der Vollzugsaufwand beziffert werden, der den Ländern dadurch entstehen kann dass sie Dienstleistern aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen die Möglichkeit zu eröffnen haben, die hinreichende Fachkunde im Rahmen einer Eignungsprüfung oder aufgrund eines Anpassungslehrgangs nachzuweisen.
2. Kosten für die Wirtschaft und Preiswirkungen
Für die Wirtschaft ist insgesamt eher von sinkenden Kosten auszugehen. Zwar ist durch die Regelung zur grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung ein verstärkter Wettbewerb in einigen Bereichen - insbesondere im grenznahen Gebiet -nicht ausgeschlossen, wodurch deutsche Unternehmen in ihrer Ertragslage betroffen sein könnten, da ihnen indirekte Kosten durch veränderte Wettbewerbssituationen entstehen können. Umgekehrt profitieren deutsche Unternehmen aber ebenso von dem Abbau entsprechender Hürden in den Nachbarstaaten. Ihnen wird ein Tätigwerden über die Grenze hinweg ebenfalls erleichtert, was ihnen weitere Geschäfts- und Ertragsmöglichkeiten eröffnet.
Zudem können Unternehmen auch als Nachfrager von einem möglicherweise verstärkten Wettbewerb auf der Angebotsseite von Dienstleistungen profitieren. Der verstärkte Wettbewerb kann zu sinkenden Preisen wie auch zu einer Verbreiterung/
Verbesserung des Angebots führen. Quantifizierungen dieser Effekte sind nach derzeitigem Stand nicht möglich.
Die Einführung der Genehmigungsfiktion in der Verpackungsverordnung und die Regelung des Verfahrens über die einheitliche Stelle tragen zu einer Verfahrensbeschleunigung und -vereinfachung bei und machen den Gründungsprozess für einen Existenzgründer in den betroffenen Branchen deshalb deutlich besser planbar. Diese Regelungen dürften daher ebenfalls zu sinkenden Kosten für die Wirtschaft führen.
Geringfügige Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, können auf Grund der verstärkten Wettbewerbssituation möglich sein, größere Effekte sind aber nicht zu erwarten.
V. Bürokratiekosten
Es werden 15 Informationspflichten für die Wirtschaft und für die Verwaltung geändert.
Für Bürgerinnen und Bürger werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben.
1. Bürokratiekosten der Wirtschaft
Verringerte Informationspflichten für die Wirtschaft ergeben sich daraus, dass Bekanntgaben von Sachverständigen und Stellen durch die Länder in Zukunft - ausgenommen bei der Deponieverordnung - grundsätzlich bundesweit gelten. Es ist also künftig grundsätzlich nur eine einzige Bekanntgabe erforderlich. Dementsprechend reduzieren sich die Antragserfordernisse und damit die Informationspflichten für die Wirtschaft.
2. Bürokratiekosten der Verwaltung
Den verringerten Informationspflichten auf Seiten der Antragsteller entsprechen durch den Wegfall von Zweit- und Mehrfachbekanntgaben seitens der Bekanntgabestellen verringerte Informationspflichten gegenüber den Antragstellern. Allerdings wird ein Kooperationsbedarf der Bekanntgabestellen untereinander erhalten bleiben, um durch Maßnahmen der Qualitätssicherung die ordnungsgemäße Tätigkeit der Stellen zu gewährleisten, so dass die Bürokratiekosten hier allenfalls marginal sinken.
3. Bürokratiekosten der Bürger und Bürgerinnen
Keine.
VI. Befristung
Eine Befristung ist abzulehnen, da die Verordnung der verpflichtenden Umsetzung von europäischem Gemeinschaftsrecht dient, das auf Dauer angelegt ist.
VII. Auswirkungen der Verordnung im Hinblick auf eine nachhaltige Entwicklung
Das Verordnungsvorhaben trägt zu einer nachhaltigen Entwicklung bei. Bekanntgaberegelungen für Sachverständige, denen im Umweltschutzrecht besondere Aufgaben zukommen, sind zum Schutz der Umwelt zwingend erforderlich. Gleichzeitig stellen die Regelungen klar, dass Dienstleistungserbringer aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und aus anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihre Betätigungsfelder bei entsprechender Eignung, insbesondere Sachkenntnis, auch auf Deutschland erstrecken können.
VIII. Auswirkungen auf die Gleichstellung von Männern und Frauen
Eine gleichstellungspolitische Relevanz liegt nicht vor, da von der Verordnung keine unterschiedlichen unmittelbaren oder mittelbaren Auswirkungen auf Frauen und Männer zu erwarten sind.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung der Altfahrzeug-Verordnung)
Die Änderung stellt sicher, dass auch Sachverständige aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bei Vorliegen der entsprechenden Nachweise über die notwendigen Qualifikationen tätig werden können. Dies betrifft zum einen Sachverständige, die sich hier niederlassen ( § 36 GewO), zum anderen Sachverständige, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen sind und hier vorübergehend und gelegentlich tätig werden. Durch die entsprechende Anwendung der Gewerbeordnung wird sichergestellt, dass diese Sachverständigen eine ausreichende Fachkunde im Fall der vorübergehenden Erbringung von Dienstleistungen über eine Eignungsprüfung (§ 13a GewO) oder im Fall der Niederlassung wahlweise über eine Eignungsprüfung oder einen Anpassungslehrgang (§ 36a GewO) nachweisen können.
Zu Artikel 2 (Änderung der Altholzverordnung)
An § 6 wird ein neuer Absatz 7 angefügt, der zum Zweck der Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie spezielle Regelungen für die Bekanntgabe enthält.
Satz 1 enthält die Kriterien für die Erteilung einer Bekanntgabe. Die Bekanntgabe kann danach vorgenommen werden, wenn der Antragsteller über die erforderliche Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung verfügt.
Damit wird die bislang nur konkludent geltende Rechtslage nun ausdrücklich gesetzlich geregelt. Satz 1 dient der Umsetzung von Artikel 10 Absatz 1 und 2 der Dienstleistungsrichtlinie; damit werden die Kriterien für die Erteilung einer Bekanntgabe bundesrechtlich geregelt. Nach Satz 2 kommt der Bekanntgabe bundesweite Geltung zu. Damit wird Artikel 10 Absatz 4 der Dienstleistungsrichtlinie umgesetzt.
Satz 3 stellt die Möglichkeit sicher, die Bekanntgabe mit Nebenbestimmungen zu versehen.
Satz 4 setzt die Artikel 6 und 8 der Dienstleistungsrichtlinie um. Er bestimmt, dass Bekanntgabeverfahren über eine einheitliche Stelle und damit auch in elektronischer Form abgewickelt werden können. Gleichzeitig obliegen der zuständigen Behörde mit dieser Regelung die Pflichten zur Ausstellung einer Empfangsbestätigung, zur Mitteilung über nachzureichende Unterlagen und zur Auskunft über die maßgeblichen Vorschriften und deren gewöhnliche Auslegung. Darüber hinaus wird durch Satz 5 Artikel 13 Absatz 3 der Dienstleistungsrichtlinie umgesetzt, wonach Genehmigungsanträge der Dienstleistungserbringer binnen einer vorab festgelegten und bekannt gemachten Frist bearbeitet werden müssen. Der zweite Halbsatz stellt klar, dass für diese Frist die Vorschrift des § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Anwendung findet.
Absatz 8 Satz 1 stellt sicher, dass einer Bekanntgabe vergleichbare Entscheidungen von Behörden anderer Mitgliedstaaten (gleichwertige Anerkennungen) gleichstehen.
Für Dienstleistungserbringer, die Anträge auf eine Bekanntgabe nach Absatz 6 Satz 1 stellen stellt Satz 2 die Einhaltung der Voraussetzungen des Artikel 10 Absatz 3 der europäischen Dienstleistungsrichtlinie sicher, wonach Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung nicht zu einer doppelten Anwendung von gleichwertigen oder auf Grund ihrer Zielsetzung im wesentlichen vergleichbaren Anforderungen und Kontrollen in mehreren Mitgliedstaaten führen dürfen. Satz 2 setzt gleichzeitig Artikel 5 Absatz 3 Dienstleistungsrichtlinie um. Es wird sichergestellt, dass Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum anzuerkennen sind, wenn sie mit inländischen Nachweisen gleichwertig sind. Nachweise sind gleichwertig, wenn aus ihnen hervorgeht, dass die betreffende Anforderung erfüllt ist. Gleichwertigkeit ist dabei auch im Sinne einer funktionalen Gleichwertigkeit im Sinne des Artikel 5 Absatz 3 der Dienstleistungsrichtlinie zu verstehen.
Die Sätze 3 und 4 gewährleisten eine ausreichende Kontrollmöglichkeit ausländischer Anerkennungen durch die zuständige Behörde. Sie bestimmen, dass die entsprechenden Anerkennungen vor Aufnahme der Tätigkeit im Original oder in Kopie der zuständigen Behörde vorzulegen sind. Zudem kann die zuständige Behörde eine beglaubigte Kopie sowie die Vorlage von beglaubigten deutschen Übersetzungen von gleichwertigen Anerkennungen verlangen. Es ist nach Artikel 5 Absatz 3 Satz 2 der Dienstleistungsrichtlinie nur zulässig, für Kopien und Übersetzungen eine Beglaubigung zu verlangen, wenn zwingende Gründe des Allgemeininteresses dies erfordern.
Die ordnungsgemäße Verwertung bzw. Entsorgung von Abfällen wie Altholz, Bioabfall und Klärschlamm sind ebenso wie das ordnungsgemäße Betreiben von Deponien solche Allgemeininteressen (Umweltschutz). Die Überprüfung und Untersuchung durch Sachverständige ist für die Gewährleistung dieser ordnungsgemäßen Verwertung und Beseitigung und eines ordnungsgemäßen Deponiebetriebs erforderlich. Es entspricht daher zwingenden Gründen des Allgemeininteresses, dass die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen Beglaubigungen von Kopien und Übersetzungen verlangen kann, um zu prüfen und sicherzustellen, dass die prüfende Stelle den gesetzlichen Vorgaben entspricht, da eine weitere Überprüfung durch staatliche Stellen nicht mehr stattfindet. Satz 5 dient der Umsetzung der Regelungen der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen hinsichtlich der erforderlichen Fachkunde von Sachverständigen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die sich in Deutschland niederlassen wollen oder in einem der genannten anderen Staaten niedergelassen sind und hier nur vorübergehend tätig werden wollen, aber keine ausreichende Fachkunde nachweisen. Ihnen wird durch den Verweis auf eine entsprechende Anwendung des § 36a und § 13a der Gewerbeordnung die Möglichkeit eröffnet, diesen Nachweis im Wege der Eignungsprüfung (bei vorübergehender Tätigkeit) oder (bei Niederlassung) durch Eignungsprüfung oder aufgrund eines Anpassungslehrgangs zu erbringen. Bei vorübergehender Erbringung der Dienstleistung gilt hinsichtlich der Fachkundeüberprüfung aufgrund der Vorgaben des Artikels 7 Absatz 4 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen für die entscheidende Behörde die 2-Monatsfrist des § 13a Absatz 2 Satz 5 der Gewerbeordnung, die ab vollständiger Vorlage der erforderlichen Nachweise beginnt. Sie stellt eine Spezialregelung im Rahmen der ansonsten geltenden 3-Monatsfrist für die Bekanntgabe dar.
Zu Artikel 3 (Änderung der Bioabfallverordnung)
Es wird auf die Begründung zu Artikel 2 verwiesen. Bisher erfolgte die Bestimmung der Untersuchungsstelle durch die Behörde auf der Grundlage der "Verwaltungsvereinbarung der Länder über den Kompetenznachweis und die Notifizierung von Prüflaboratorien und Messstellen im gesetzlich geregelten Umweltbereich" vom 20. November 1998.
Zu Artikel 4 (Änderung der Chemikalien-Klimaschutzverordnung)
Zu Nummer 1
Die Einfügung unter Nummer 1 Buchstabe a sieht vor, dass neben einem einer hiesigen Sachkundebescheinigung entsprechenden Zertifikat aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft auch ein solches aus einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums anerkannt wird, so dass auch Dienstleistungserbringer aus diesen Staaten ihre Tätigkeiten in Deutschland diskriminierungsfrei ausüben können.
Nummer 1 Buchstabe b sieht eine Befreiungsmöglichkeit im Einzelfall von den Sachkundeanforderungen des § 5 Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 2 für Personen vor, die keine einschlägige technische oder handwerkliche Berufsausbildung abgeschlossen haben. Diese Regelung ist erforderlich, um diesem Personenkreis überhaupt den Zugang zum Erwerb der Sachkunde zu ermöglichen. Insbesondere kann es bei bereits langjährig in diesem Bereich tätigen Personen, die zwar formal keinen einschlägigen Berufsabschluss vorweisen können, allerdings vergleichbare technische und handwerkliche Vorkenntnisse aufweisen, zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung kommen. Hierzu zählen insbesondere Personen, die in Deutschland auf Grund einer Ausnahmegenehmigung nach § 8 der Handwerksordnung tätig sind. Diese Regelung trägt auch dem Bedürfnis der mittelständischen Wirtschaft Rechnung, denn vor allem könnte die Existenz kleinerer Betriebe gefährdet sein, wenn dieser Personenkreis nicht mehr eingesetzt werden könnte. Zur Bürokratievereinfachung werden Befreiungen, die bereits auf der Grundlage der Chemikalien-Ozonschichtverordnung für den Bereich Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen erteilt wurden, anerkannt, denn der von beiden Regelungen betroffene Personenkreis ist weitgehend identisch.
Zu Nummer 2
Folgeänderung auf Grund der Einfügung eines neuen Satz 5 in § 5 Absatz 2 (siehe Änderung Nummer 1 Buchstabe b) cc).
Zu Nummer 3
Der neue § 9a Absatz 1 dient zum einen der Umsetzung von Artikel 13 Absatz 3 der Dienstleistungsrichtlinie Die Vorschriften des § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Genehmigungsfiktion sind im Einklang mit Artikel 13 Absatz 4 der Richtlinie 2006/123/EG im Anerkennungsverfahren nicht anwendbar, da dies aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses (insbesondere öffentliche Sicherheit, Umweltschutz) geboten ist.
Sowohl die Sachkundeanforderungen des § 5, als auch die Betriebszertifizierungen nach § 6 sollen sicherstellen, dass Personen ausreichend qualifiziert sind, um im Umgang mit fluorierten Treibhausgasen oder entsprechenden Anlagen klimaschädigende Emissionen weitgehend zu vermeiden. Eine Genehmigungsfiktion birgt das Risiko, dass auch unqualifiziertes Personal die entsprechenden Tätigkeiten ausführt, und dass das Emissionsrisiko zu Lasten des Klimas erhöht wird.
Ferner setzt Absatz 1 in Verbindung mit den Vorschriften des Teils V Abschnitt 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes Artikel 6 bis 8 der Dienstleistungsrichtlinie sowie Artikel 10 Absatz 4 der Dienstleistungsrichtlinie um, wonach die Bescheinigungen und die Befreiung im gesamten Bundesgebiet gelten.
Absatz 2 trägt Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 der Richtlinie 2006/123/EG Rechnung und stellt sicher, dass mit inländischen Nachweisen gleichwertige Nachweise aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum über Anforderungen an die Berufsausbildung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, über Anforderungen an eine Befreiung nach § 5 Absatz 2 Satz 5 sowie über Anforderungen nach § 5 Absatz 3 entsprechend anerkannt werden. Bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit sind die bestehenden Anerkennungsgrundsätze zu berücksichtigen, insbesondere die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L vom 30.09.2005, S. 22), Rechtsverordnungen auf der Grundlage von § 50 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Artikel 15 Absatz 90 des Gesetzes vom 05. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), bilaterale Staatsverträge oder das Bundesvertriebenengesetz.
Die Sätze 2 und 3 des Absatzes 3 gewährleisten eine ausreichende Kontrollmöglichkeit ausländischer Dokumente und Anerkennungen durch die zuständige Behörde.
Sie bestimmen, dass die entsprechenden Nachweise vor Erteilung der Bescheinigung im Original oder in Kopie der zuständigen Behörde vorzulegen sind. Zudem kann die zuständige Behörde eine beglaubigte Kopie sowie die Vorlage von beglaubigten deutschen Übersetzungen von gleichwertigen Dokumenten verlangen. Es ist nach Artikel 5 Absatz 3 Satz 2 der Dienstleistungsrichtlinie nur zulässig, für Kopien und Übersetzungen eine Beglaubigung zu verlangen, wenn zwingende Gründe des Allgemeininteresses dies erfordern. Ziel der EG-rechtlich vorgegebenen Personalzertifizierungen ist die Vermeidung von Emissionen klimaschädlicher fluorierter Treibhausgase. Zur Wahrung des hohen Ausbildungsniveaus sieht das EG-Recht Anerkennungsverfahren für Prüfstellen und entsprechende Mindestanforderungen vor (Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 303/2008, Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 304/2008, Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 305/2008 sowie Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 306/2008. Die Anforderung von Beglaubigungen von Kopien und Übersetzungen nach pflichtgemäßem Ermessen ist erforderlich, um zu prüfen und sicherzustellen, dass die prüfende Stelle den gesetzlichen Vorgaben entspricht, da eine weitere Überprüfung durch staatliche Stellen nicht mehr stattfindet.
Zu Artikel 5 (Änderung der Chemikalien-Ozonschichtverordnung)
Zu Nummer 1
Buchstabe a ermöglicht - zusammen mit dem neuen Absatz 4 - ausnahmsweise den Nachweis der geforderten technischen oder handwerklichen Qualifikation durch Vorlage einer Befreiung. Siehe hierzu im Übrigen die Erläuterung zu Nummer 2. Auch werden im Hinblick auf eine Bürokratievereinfachung Befreiungen, die bereits auf der Grundlage der Chemikalien-Klimaschutzverordnung erteilt wurden, anerkannt, da der von beiden Regelungen betroffene Personenkreis weitgehend identisch ist.
Buchstabe b sieht vor, dass neben Befähigungsnachweisen aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union auch solche aus einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums anerkannt werden, so dass auch Dienstleistungserbringer aus diesen Staaten ihre Tätigkeiten in Deutschland diskriminierungsfrei ausüben können.
Ferner wird in § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 durch die Anfügung eines neuen Satzes nach Satz 2 in Einklang mit Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 der Dienstleistungsrichtlinie sichergestellt, dass mit inländischen Nachweisen gleichwertige Nachweise aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum über Anforderungen an die Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Nummer 2 entsprechend anerkannt werden.
Bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit sind die bestehenden Anerkennungsgrundsätze zu berücksichtigen, insbesondere die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L vom 30.9.2005, S. 22), Rechtsverordnungen auf der Grundlage von § 50 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Artikel 15 Absatz 90 des Gesetzes vom 05. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) bilaterale Staatsverträge oder das Bundesvertriebenengesetz.
Zu Nummer 2:
Der neue Absatz 4 ermöglicht eine Befreiung im Einzelfall von dem Erfordernis einer abgeschlossenen Berufsausbildung in § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Nummer 2 für Personen, die keine einschlägige technische oder handwerkliche Ausbildung abgeschlossen haben. Diese Regelung ist erforderlich, um diesem Personenkreis überhaupt den Zugang zum Erwerb der Sachkunde zu ermöglichen. Insbesondere kann es bei bereits langjährig in diesem Bereich tätigen Personen, die zwar formal keinen einschlägigen Berufsabschluss vorweisen können, allerdings vergleichbare technische und handwerkliche Vorkenntnisse aufweisen, zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung kommen. Hierzu zählen insbesondere Personen, die in Deutschland auf Grund einer Ausnahmegenehmigung nach § 8 der Handwerksordnung tätig sind. Diese Regelung trägt auch dem Bedürfnis der mittelständischen Wirtschaft Rechnung, da vor allem die Existenz kleinerer Betriebe gefährdet sein könnte, wenn dieser Personenkreis nicht mehr eingesetzt werden dürfte.
Der neue Absatz 5 dient zum einen der Umsetzung von Artikel 13 Absatz 3 der Dienstleistungsrichtlinie. Die Vorschriften des § 42a Verwaltungsverfahrensgesetz über die Genehmigungsfiktion sind im Einklang mit Artikel 13 Absatz 4 der Dienstleistungsrichtlinie im Anerkennungsverfahren nicht anwendbar. Dies ist aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses (insbesondere öffentliche Sicherheit, Umweltschutz) geboten denn in Umsetzung von Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 soll die Anerkennung von Fortbildungen oder Zertifizierungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Nummer 3 sowie die Anerkennung der Gleichwertigkeit beruflicher Erfahrung nach Absatz 4 sicherstellen, dass das Personal beim Umgang mit ozonschichtschädigenden Stoffen und Anlagen ausreichend qualifiziert ist, um Emissionen weitgehend zu vermeiden. Eine Genehmigungsfiktion birgt das Risiko, dass unzureichende Fortbildungen oder Zertifizierungen erfolgen sowie technische oder handwerkliche Vorkenntnisse unzutreffend als mit einer Ausbildung gleichwertig anerkannt werden, und so das Emissionsrisiko durch Tätigkeiten von unzureichend qualifiziertem Personal steigt und die Bundesrepublik Deutschland gegen EG-rechtliche Pflichten verstößt.
Ferner wird in Verbindung mit den Vorschriften des Teils V Abschnitt 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes Artikel 6 bis 8 der Dienstleistungsrichtlinie sowie Artikel 10 Absatz 4 der Dienstleistungsrichtlinie umgesetzt, wonach die Anerkennungen im gesamten Bundesgebiet gelten. Die Neuregelung im letzten Satz über die Berücksichtigung gleichwertiger Nachweise aus EU-Mitgliedstaaten und EWR-Vertragsstaaten trägt im Rahmen der Anerkennung als Fortbildungsveranstaltung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 der Dienstleistungsrichtlinie Rechnung. Gleichwertigkeit ist dabei auch im Sinne einer funktionalen Gleichwertigkeit im Sinne des Artikel 5 Absatz 3 der Dienstleistungsrichtlinie zu verstehen.
Die Sätze 5 und 6 gewährleisten eine ausreichende Kontrollmöglichkeit ausländischer Dokumente und Anerkennungen durch die zuständige Behörde. Sie bestimmen, dass die entsprechenden Nachweise vor Erteilung der Bescheinigung im Original oder in Kopie der zuständigen Behörde vorzulegen sind. Zudem kann die zuständige Behörde eine beglaubigte Kopie sowie die Vorlage von beglaubigten deutschen Übersetzungen von gleichwertigen Dokumenten verlangen. Es ist nach Artikel 5 Absatz 3 Satz 2 der Dienstleistungsrichtlinie nur zulässig, für Kopien und Übersetzungen eine Beglaubigung zu verlangen, wenn zwingende Gründe des Allgemeininteresses dies erfordern.
Um Emissionen ozonschichtschädigender Stoffe zu vermeiden, sind die Mitgliedstaaten EG-rechtlich verpflichtet, Mindestanforderungen für das betroffene Personal zu erlassen (Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009). Diese Mindestanforderungen werden durch die Anerkennung der Fortbildungseinrichtungen geprüft.
Die Anforderung von Beglaubigungen von Kopien und Übersetzungen nach pflichtgemäßem Ermessen ist erforderlich, um zu prüfen und sicherzustellen, dass das Ausbildungsniveau den Zielen der Emissionsreduktion entspricht, da eine weitere Überprüfung durch staatliche Stellen nicht mehr stattfindet.
Zu Artikel 6 (Datenerhebungsverordnung 2020)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung des § 5 Absatz 3 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (Anpassung der Verweise).
Zu Artikel 7 (Änderung der Deponieverordnung)
Es wird auf die Begründung zu Artikel 2 verwiesen. Die Bestimmung gilt hier allerdings nicht bundesweit, da ein Sachverständiger jeweils nur für eine bestimmte Deponie bestimmt wird.
Bisher erfolgt die Bestimmung der Untersuchungsstelle durch die Behörde auf der Grundlage der "Verwaltungsvereinbarung der Länder über den Kompetenznachweis und die Notifizierung von Prüflaboratorien und Messstellen im gesetzlich geregelten Umweltbereich" vom 20. November 1998.
Zu Artikel 8 (Änderung der Gewerbeabfallverordnung)
Es wird auf die Begründung zu Artikel 2 verwiesen.
Zu Artikel 9 (Änderung der Klärschlammverordnung)
Es wird auf die Begründung zu Artikel 2 verwiesen.
Zu Artikel 10 (Änderung der Rohrfernleitungsverordnung)
Zu Nummer 1
Der neue Absatz 1 entwickelt die bisherige Regelung in § 6 Absatz 1 unter Beachtung der Vorgaben der Dienstleistungsrichtlinie fort. Satz 1 übernimmt das Erfordernis der Anerkennung von Prüfstellen nach dem derzeitigen § 6 Absatz 1, wobei die Vorschrift aus Gründen der besseren Verständlichkeit redaktionell neu gefasst wird. Die klarstellende Regelung in Satz 2 dient der Umsetzung von Artikel 10 Absatz 4 der Dienstleistungsrichtlinie; die Vorschrift entspricht der derzeitigen Rechtslage. Satz 3 stellt die Möglichkeit sicher, die Anerkennung mit Nebenbestimmungen zu versehen. Satz 4 regelt die Voraussetzungen, unter denen die Anerkennung insbesondere widerrufen werden kann. Die dort genannten Widerrufsgründe bestehen neben den Widerrufsgründen nach § 49 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
Bei dem Erfordernis der Anerkennung von Prüfstellen handelt es sich um eine Genehmigungsregelung bzw. Genehmigungspflicht, die nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a bzw. nach Artikel 16 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 Buchstabe a der Dienstleistungsrichtlinie nur zulässig sind, wenn sie keine Diskriminierung der Dienstleistungserbringer auf Grund ihrer Staatsangehörigkeit oder des Ortes ihrer Niederlassung bewirken. Der neue Satz 5 schließt eine derartige Diskriminierung aus, indem er gleichwertige Anerkennungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum inländischen Anerkennungen gleichstellt.
Die Neuregelungen in Satz 6 und Satz 7 machen von der in Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 2006/123/EG vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, die Vorlage von Kopien oder Übersetzungen von Dokumenten zu verlangen. Die zuständige Behörde kann hierbei auch eine Beglaubigung verlangen; der von Artikel 5 Absatz 3 Satz 2 der Richtlinie 2006/123/EG vorgesehene Ausnahmetatbestand der zwingenden Gründe des Allgemeininteresses ist hier erfüllt (insbesondere öffentliche Sicherheit, Umweltschutz).
Die neuen Sätze 8 und 9 führen das bereits nach dem derzeitigem § 6 Absatz 1 bestehende Erfordernis der Benennung und Bekanntmachung von Prüfstellen im Bundesanzeiger fort, wobei die Benennung und Bekanntmachung, die nunmehr auch für gleichwertige Anerkennungen von Prüfstellen nach Absatz 1 Satz 5 vorgesehen sind künftig allerdings nur noch deklaratorische Bedeutung haben werden. Dies ermöglicht es allen Prüfstellen, die nach Satz 1 oder Satz 5 anerkannt sind, ihre Dienstleistungstätigkeit in Deutschland aufzunehmen, ohne ihre Bekanntmachung im Bundesanzeiger abwarten zu müssen. Hierdurch wird insbesondere der Vorgabe nach Artikel 10 Absatz 3 der Richtlinie 2006/123/EG (Verbot doppelter Kontrollen) Rechnung getragen.
Der neue Absatz 2 Satz 1 entspricht dem derzeitigen Absatz 3 Nummer 1 bis 5. Der bisherige Absatz 2 entfällt, ohne dass hiermit eine Änderung der Rechtslage verbunden wäre; die bisherige Regelung zur Antragstellung in Absatz 2 Satz 1 wird in Absatz 1 Satz 1 fortgeführt. In Nummer 2 des Satzes 1 entfällt künftig die Verfügbarkeit der fachlichtechnischen Voraussetzungen als Anerkennungsvoraussetzung, da dieser Anforderung im Verhältnis zu den sonstigen Anerkennungsvoraussetzungen keine eigenständige Bedeutung zukommt. Im Hinblick auf die Verfügbarkeit der Organisationsstrukturen wird die Vorschrift an die parallele Regelung in § 17 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes angepasst. Satz 1 Nummer 4 wird ohne inhaltliche Änderung redaktionell neu gefasst. § 6 Absatz 3 Nummer 6 der geltenden Fassung wird nicht fortgeführt, da die Regelung nicht mit Artikel 16 Absatz 1 der Dienstleistungsrichtlinie vereinbar ist.
Die Neuregelung in Absatz 2 Satz 2 kommt zum Tragen, wenn zwar keine gleichwertige Anerkennung im Sinne von Absatz 1 Satz 5 erteilt worden ist, jedoch Nachweise über die Erfüllung bestimmter Anforderungen nach Satz 1 vorliegen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden sind.
Die Vorschrift dient der Umsetzung von Artikel 5 Absatz 3 (Anerkennung von Nachweisen) und Artikel 10 Absatz 3 (Verbot doppelter Kontrollen) der Dienstleistungsrichtlinie.
Sie stellt sicher, dass Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum anzuerkennen sind, wenn sie mit inländischen Nachweisen gleichwertig sind. Nachweise sind auch gleichwertig, wenn aus ihnen hervorgeht, dass die betreffende Anforderung erfüllt ist. Gleichwertigkeit ist auch im Sinne einer funktionalen Gleichwertigkeit im Sinne des Artikel 5 Absatz 3 der Dienstleistungsrichtlinie zu verstehen. Zu Satz 3 wird auf die Ausführungen zu Absatz 1 Satz 6 und 7 verwiesen. Satz 4 dient der Umsetzung der Regelungen der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen hinsichtlich der erforderlichen Fachkunde von Sachverständigen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die sich in Deutschland niederlassen wollen oder in einem der genannten anderen Staaten niedergelassen sind und hier nur vorübergehend tätig werden wollen, aber keine ausreichende Fachkunde nachweisen. Ihnen wird durch den Verweis auf eine entsprechende Anwendung des § 36a und § 13a der Gewerbeordnung die Möglichkeit eröffnet diesen Nachweis im Wege der Eignungsprüfung (bei vorübergehender Tätigkeit) oder (bei Niederlassung) durch Eignungsprüfung oder aufgrund eines Anpassungslehrgangs zu erbringen. Bei vorübergehender Erbringung der Dienstleistung gilt hinsichtlich der Fachkundeüberprüfung aufgrund der Vorgaben des Artikels 7 Absatz 4 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen für die entscheidende Behörde die 2-Monatsfrist des § 13a Absatz 2 Satz 5 der Gewerbeordnung, die ab vollständiger Vorlage der erforderlichen Nachweise beginnt.
Sie stellt eine Spezialregelung im Rahmen der ansonsten geltenden 3-Monatsfrist für die Bekanntgabe dar.
Absatz 3 Satz 1 dient der Umsetzung von Artikel 13 Absatz 3 der Dienstleistungsrichtlinie.
Die Vorschriften des § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Genehmigungsfiktion sind im Einklang mit Artikel 13 Absatz 4 der Dienstleistungsrichtlinie im Anerkennungsverfahren nicht anwendbar, da dies aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses (insbesondere öffentliche Sicherheit, Umweltschutz) geboten ist. Satz 2 dient in Verbindung mit den Vorschriften des Teils V Abschnitt 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes der Umsetzung von Artikel 6 bis 8 der Dienstleistungsrichtlinie.
Zu Nummer 2
Die Änderung in § 7 Absatz 3 Satz 1 passt die Vorschrift an die parallele Regelung in § 5 Absatz 1 Satz 1 an, die ebenfalls auf Prüfstellen nach § 6 Bezug nimmt.
Zu Nummer 3
Die Änderung in § 9 Absatz 2 Nummer 2 trägt dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 96/82/EG des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1865) Rechnung, mit der der seinerzeitige Ausschuss für Anlagensicherheit nach § 31a Bundes-Immissionsschutzgesetz durch die Kommission für Anlagensicherheit nach § 51a Bundes-Immissionsschutzgesetz ersetzt wurde.
Zu Artikel 11 (Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen)
Die Neufassung dient ausschließlich der Klarstellung des Gewollten in Artikel 13 Nummer 2 des Rechtsbereinigungsgesetzes Umwelt vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2723), da der dortige Änderungsbefehl missverständlich war.
Zu Artikel 12 (Änderung der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte)
Die Änderung dient der Umsetzung der Anforderungen der Dienstleistungsrichtlinie in Bezug auf nicht betriebsangehörige Beauftragte. Da diese im Rahmen ihrer Beauftragtentätigkeit Dienstleistungen im Sinne des Artikel 4 Nummer 1 der Dienstleistungsrichtlinie erbringen erfordert Artikel 5 Absatz 3 der Dienstleistungsrichtlinie die Anerkennung im europäischen Ausland erworbener Nachweise, die für die Beurteilung der Fachkunde oder der Zuverlässigkeit nach den §§ 7 bis 10 der 5. BImSchV von Bedeutung sind.
Der neue Satz 1 setzt daher Artikel 5 Absatz 3 der Dienstleistungsrichtlinie um. Es wird sichergestellt, dass Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum über die Erfüllung der Anforderungen des zweiten Abschnitts - etwa Studienabschlusszeugnisse oder Bescheinigungen über die Teilnahme an Lehrgängen - entsprechenden inländischen Nachweisen gleich stehen, wenn sie mit inländischen Nachweisen gleichwertig sind. Daher sind auch Nachweise anzuerkennen, aus denen hervorgeht, dass der Antragsteller im Ausstellungsstaat bereits gleichwertigen oder auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen und Kontrollen unterworfen ist. Die Sätze 2 bis 4 gewährleisten eine ausreichende Kontrollmöglichkeit ausländischer Nachweise durch die zuständige Behörde.
Sie bestimmen, dass die entsprechenden Nachweise auf Verlangen der zuständigen Behörde im Original oder in Kopie vorzulegen sind. Zudem kann die zuständige Behörde eine beglaubigte Kopie sowie die Vorlage von beglaubigten deutschen Übersetzungen von Nachweisen verlangen.
Es ist nach Artikel 5 Absatz 3 Satz 2 der Dienstleistungsrichtlinie nur zulässig, für Kopien und Übersetzungen eine Beglaubigung zu verlangen, wenn zwingende Gründe des Allgemeininteresses dies erfordern. Der Schutz der Umwelt ist solch ein zwingender Grund (Artikel 4 Nummer 8 der Dienstleistungsrichtlinie). Betriebsbeauftragte beraten den Betreiber und die Betriebsangehörigen in Angelegenheiten, die für den Immissionsschutz bedeutsam sein können und überwachen die Einhaltung immissionsschutzrechtlicher Vorschriften. Damit erfüllen sie eine wichtige Funktion im Rahmen der betreibereigenen Überwachung von Anlagen. Es entspricht daher zwingenden Gründen des Allgemeininteresses, dass die zuständige Behörde Beglaubigungen von Kopien und Übersetzungen verlangen kann, um zu prüfen, ob die Beauftragten tatsächlich die für ihre Aufgaben erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. Sätze 5 und 6 dienen der Umsetzung der Regelungen der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen hinsichtlich der erforderlichen Fachkunde von Sachverständigen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die sich in Deutschland niederlassen wollen oder in einem der genannten anderen Staaten niedergelassen sind und hier nur vorübergehend tätig werden wollen, aber keine ausreichende Fachkunde nachweisen. Ihnen wird durch den Verweis auf eine entsprechende Anwendung des § 36a und § 13a der Gewerbeordnung die Möglichkeit eröffnet, diesen Nachweis im Wege der Eignungsprüfung (bei vorübergehender Tätigkeit) oder (bei Niederlassung) durch Eignungsprüfung oder aufgrund eines Anpassungslehrgangs zu erbringen.
Da für die Bestellung nicht betriebsangehöriger Beauftragter ein dienstleistungsrichtlinienrelevantes Genehmigungsverfahren nicht vorgesehen ist, ist eine Umsetzung der Regelungen der Dienstleistungsrichtlinie, die Genehmigungsverfahren betreffen, nicht erforderlich.
Zu Artikel 13 (Änderung der Störfall-Verordnung)
Mit der Anfügung des neuen Satzes 3 in § 16 Absatz 3 der Störfall-Verordnung, die unabhängig von der Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie erfolgt, werden die Kriterien für die Prüfung der Geeignetheit von Sachverständigen festgelegt. Damit wird die bislang nur konkludent geltende Rechtslage nun ausdrücklich geregelt.
Die Anfügung der Sätze 4 bis 7 in § 16 Absatz 3 dient der Umsetzung der Anforderungen nach der Dienstleistungsrichtlinie und der Berufsanerkennungsrichtlinie in nationales Recht hinsichtlich der Prüfung der Geeignetheit von Sachverständigen.
Der neue Satz 4 setzt Artikel 5 Absatz 3 der Dienstleistungsrichtlinie um. Es wird sichergestellt, dass Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum - die das Vorliegen von Anforderungen an die Geeignetheit von Sachverständigen bestätigen - anzuerkennen sind, wenn sie mit inländischen Nachweisen gleichwertig sind. Daher sind auch Nachweise anzuerkennen, aus denen hervorgeht, dass die betreffende Person im Ausstellungsstaat bereits gleichwertigen oder auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen und Kontrollen unterworfen ist. Gleichwertigkeit ist dabei auch im Sinne einer funktionalen Gleichwertigkeit im Sinne des Artikels 5 Absatz 3 der Dienstleistungsrichtlinie zu verstehen.
Die Sätze 5 bis 7 gewährleisten eine ausreichende Kontrollmöglichkeit ausländischer Nachweise durch die zuständige Behörde. Sie bestimmen, dass die entsprechenden Nachweise vor Aufnahme der Tätigkeit im Original oder in Kopie der zuständigen Behörde vorzulegen sind. Zudem kann die zuständige Behörde eine beglaubigte Kopie sowie die Vorlage von beglaubigten deutschen Übersetzungen von gleichwertigen Nachweisen verlangen. Es ist nach Artikel 5 Absatz 3 Satz 2 der Dienstleistungsrichtlinie nur zulässig, für Kopien und Übersetzungen eine Beglaubigung zu verlangen, wenn zwingende Gründe des Allgemeininteresses dies erfordern. Der Schutz der Umwelt ist solch ein zwingender Grund (Artikel 4 Nummer 8 der Dienstleistungsrichtlinie).
Bei der Überwachung von Betriebsbereichen kommt der Inspektion durch Sachverständige, dem zu erstellenden Inspektionsbericht und der Überprüfung erforderlicher Folgemaßnahmen eine zentrale Bedeutung zu, um Störfälle zu verhindern.
Es entspricht daher zwingenden Gründen des Allgemeininteresses, dass die zuständige Behörde Beglaubigungen von Kopien und Übersetzungen verlangen kann, um zu prüfen ob die zu beauftragenden Sachverständigen tatsächlich die für ihre Aufgaben erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. Sätze 8 und 9 dienen der Umsetzung der Regelungen der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen hinsichtlich der erforderlichen Fachkunde von Sachverständigen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die sich in Deutschland niederlassen wollen oder in einem der genannten anderen Staaten niedergelassen sind und hier nur vorübergehend tätig werden wollen, aber keine ausreichende Fachkunde nachweisen.
Ihnen wird durch den Verweis auf eine entsprechende Anwendung des § 36a und § 13a der Gewerbeordnung die Möglichkeit eröffnet, diesen Nachweis im Wege der Eignungsprüfung (bei vorübergehender Tätigkeit) oder (bei Niederlassung) durch Eignungsprüfung oder aufgrund eines Anpassungslehrgangs zu erbringen.
Darüber hinaus ist eine Umsetzung derjenigen Regelungen der Dienstleistungsrichtlinie, die die Zulassung von Sachverständigen betreffen, entbehrlich, weil § 16 Absatz 3 der Störfall-Verordnung ein entsprechendes Zulassungsverfahren nicht vorsieht.
Zu Artikel 14 (Änderung der Verpackungsverordnung)
Die Änderung stellt sicher, dass auch Sachverständige aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bei Vorliegen der entsprechenden Nachweise über die notwendigen Qualifikationen tätig werden können (s. im Einzelnen die Begründung zu Artikel 2). Nach Absatz 4 Nummer 3 können sie nach § 36 Gewerbeordnung öffentlich bestellt sein, nach Nummer 4 vorübergehend und gelegentlich hier tätig werden.
Umweltgutachter dürfen nur tätig werden, wenn sie eine Zulassung für den Bereich "Sammlung, Behandlung und Beseitigung von Abfällen; Rückgewinnung" im Sinne der europäischen Klassifikation der Wirtschaftszweige besitzen.
Zu Artikel 15 (Bekanntmachungserlaubnis)
Artikel 15 ermächtigt das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zu einer Bekanntmachung der jeweiligen Neufassung der geänderten und in Artikel 15 genannten Verordnungen.
Zu Artikel 16 (Inkrafttreten)
Artikel 16 regelt das Inkrafttreten der Verordnung.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1132:
Verordnung zur Anpassung umweltrechtlicher Vorschriften mit Bezug zu Dienstleistungen
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des o.g. Regelungsvorhabens auf Bürokratiekosten geprüft, die durch Informationspflichten begründet werden.
Das Regelungsvorhaben reduziert den Bürokratieaufwand für eine Reihe von umweltrechtlichen Informationspflichten der Wirtschaft. Erleichterungen ergeben sich im Wesentlichen für Sachverständige aus dem europäischen Ausland, für die das Anerkennungsverfahren erleichtert werden soll.
Darüber hinaus werden Vereinfachungen für die Wirtschaft auf den Weg gebracht, die auch im Inland Wirkung entfalten werden: Durch die bundesweite Geltung der Bekanntgabe und die Möglichkeit zur elektronischen Verfahrensabwicklung müssen Sachverständige nicht länger bei jedem einzelnen Bundesland eine Bekanntgabe einholen und können zudem das Bekanntgabe-, Bestimmungs- und Anerkennungsverfahren elektronisch über den "Einheitlichen Ansprechpartner" im Sinne der Europäischen Dienstleistungsrichtlinie abwickeln. Diese Maßnahmen dürften insgesamt zu einer marginalen Entlastung der Wirtschaft führen. Die angestrebten Verfahrenserleichterungen wirken sich nicht nur positiv auf die Wirtschaft aus, sondern führen auch zu einer Entlastung der Verwaltung. Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger sind nicht betroffen.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben. Da sich im Wege der Abstimmung herausgestellt hat, dass ein Teil der hier in Frage stehenden Informationspflichten nicht in der Bestandsmessung enthalten sind, wird das Ressort gebeten, diese zeitnah dem Statistischen Bundesamt nachzumelden.
Dr. Ludewig | Prof. Dr. Wittmann |
Vorsitzender | Berichterstatter |