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Regelwerk, EU 1996, Gefahrenabwehr - EU Bund

Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen
- Seveso II-Richtlinie -

(ABl. Nr. L 10 vom 14.01.1997 S. 13;
RL 2003/105/EG - ABl. Nr. L 345 vom 31.12.2003 S. 100;
VO (EG) 1882/2003 - ABl. Nr. L 284 vom 31.10.2003 S. 1;
VO (EG) 1137/2008 - ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S. 1;
RL 2012/18/EU - ABl. Nr. L 197 vom 24.07.2012 S. 1 *aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gem. Art. 32 vom 01.06.2015 der RL 2012/18/EU - Inkrafttreten, Umsetzung, Entsprechungstabelle

Neufassung - Ersetzt Richtlinie 82/501/EWG

Archiv: 1982

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130s Absatz 1,
auf Vorschlag der Kommission 1, nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 2, gemäß dem Verfahren des Artikels 189c des Vertrags 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 82/501/EWG des Rates vom 24. Juni 1982 über die Gefahren schwerer Unfälle bei bestimmten Industrietätigkeiten betrifft die Verhütung schwerer Unfälle, die durch bestimmte Industrietätigkeiten verursacht werden könnten, sowie die Begrenzung der Unfallfolgen für Mensch und Umwelt.

(2) Nach den in Artikel 130r Absätze 1 und 2 des Vertrages verankerten und in den Aktionsprogrammen der Europäischen Gemeinschaft für den Umweltschutz 4 erläuterten Zielen und Grundsätzen der Umweltpolitik der Gemeinschaft geht es insbesondere darum, durch vorbeugende Maßnahmen die Qualität der Umwelt zu erhalten und die Gesundheit des Menschen zu schützen.

(3) Der Rat und die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten haben in ihrer Entschließung zum Vierten Aktionsprogramm für den Umweltschutz 5 auf die Notwendigkeit einer wirksamen Durchführung der Richtlinie 82/ 501/EWG hingewiesen und deren Überarbeitung verlangt, die gegebenenfalls die Erweiterung ihres Anwendungsbereichs sowie eine Verstärkung des entsprechenden Informationsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten einschließt. Im Fuenften Aktionsprogramm, dessen Konzept der Rat und die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten in ihrer Entschließung vom 1. Februar 1993 6 gebilligt haben, wird außerdem ein besseres Risiko- und Unfallmanagement gefordert.

(4) Angesichts der Unfälle von Bhopal und Mexiko City, die aufgezeigt haben, welche Gefahren von gefährlichen Anlagen in der Nähe von Wohnvierteln ausgehen können, haben der Rat und die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten mit ihrer Entschließung vom 16. Oktober 1989 die Kommission aufgefordert, in die Richtlinie 82/501/EWG Bestimmungen über die Überwachung der Flächennutzungsplanung im Fall der Genehmigung neuer Anlagen und des Entstehens von Ansiedlungen in der Nähe bestehender Anlagen aufzunehmen.

(5) In der letztgenannten Entschließung wurde die Kommission aufgefordert, mit den Mitgliedstaaten auf ein gegenseitiges Verständnis und eine stärkere Harmonisierung der einzelstaatlichen Grundsätze und Verfahrensweisen für Sicherheitsberichte hinzuarbeiten.

(6) Es sollte ein Erfahrungsaustausch über die verschiedenen Ansätze bei der Begrenzung der Gefahren bei schweren Unfällen stattfinden. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten ihre Beziehungen zu den zuständigen internationalen Organisationen fortführen und sich bemühen, auch gegenüber Drittländern Maßnahmen vorzusehen, die den in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen gleichwertig sind.

(7) In dem Übereinkommen über die grenzüberschreitenden Wirkungen von Industrieunfällen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen sind Maßnahmen zur Verhütung von Industrieunfällen mit potentiell grenzüberschreitenden Wirkungen, zur Förderung der Bereitschaft gegenüber solchen Unfällen, zur Bekämpfung ihrer Folgen sowie eine internationale Zusammenarbeit auf diesem Gebiet vorgesehen.

(8) Die Richtlinie 82/501/EWG stellte einen ersten Harmonisierungsschritt dar. Die genannte Richtlinie ist zu ändern und zu ergänzen, um in der gesamten Gemeinschaft kohärent und wirksam ein hohes Schutzniveau sicherzustellen. Die derzeitige Harmonisierung beschränkt sich auf Maßnahmen, die für ein wirkungsvolleres System zur Verhütung schwerer Unfälle mit weitreichenden Folgen und zur Begrenzung der Unfallfolgen erforderlich sind.

(9) Schwere Unfälle können Folgen haben, die über die Grenzen des jeweiligen Mitgliedstaats hinausreichen. Die ökologischen und wirtschaftlichen Kosten eines Unfalls werden nicht nur von dem davon betroffenen Betrieb, sondern auch von den betreffenden Mitgliedstaaten getragen. Daher müssen Maßnahmen getroffen werden, durch die in der gesamten Gemeinschaft ein hohes Schutzniveau sichergestellt wird.

(10) Die Bestimmungen dieser Richtlinie gelten unbeschadet bestehender Gemeinschaftsvorschriften über den Gesundheitsschutz und die Sicherheit am Arbeitsplatz.

(11) Die Verwendung einer Liste, in der bestimmte Anlagen im einzelnen beschrieben sind, andere mit gleichem Gefahrenpotential jedoch nicht, ist ein ungeeignetes Verfahren und kann dazu führen, daß potentielle Gefahrenquellen, die zu schweren Unfällen führen können, von den Rechtsvorschriften nicht erfaßt werden. Der Anwendungsbereich der Richtlinie 82/501/EWG muß daher in dem Sinne geändert werden, daß die Bestimmungen für alle Betriebe gelten, in denen gefährliche Stoffe in einer Menge vorhanden sind, die ausreicht, um die Gefahr eines schweren Unfalls zu begründen.

(12) Die Mitgliedstaaten können unter Einhaltung des Vertrags und in Übereinstimmung mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft für die vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommenen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beförderung in Hafenbecken, Kaianlagen und Verschiebebahnhöfen geeignete Maßnahmen beibehalten oder erlassen, um einen Sicherheitsgrad zu gewährleisten, der dem in dieser Richtlinie festgelegten Sicherheitsgrad entspricht.

(13) Bei der Beförderung gefährlicher Stoffe durch Rohrleitungen können ebenfalls größere Unfälle entstehen. Die Kommission sollte nach Erfassung und Aufarbeitung der Informationen über die in der Gemeinschaft vorhandenen Mechanismen zur Regelung dieser Tätigkeiten und das Vorkommen solcher Zwischenfälle eine Mitteilung ausarbeiten, in der die Lage und die geeignetsten Instrumente für etwaige diesbezügliche Eingriffe beschrieben werden.

(14) Die Mitgliedstaaten können unter Einhaltung des Vertrags und in Übereinstimmung mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft Maßnahmen in bezug auf die vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommenen Abfalldeponien beibehalten oder erlassen.

(15) Eine Analyse der in der Gemeinschaft gemeldeten schweren Unfälle zeigt, daß in den meisten Fällen Management- bzw. organisatorische Mängel die Ursache waren. Es müssen deshalb auf Gemeinschaftsebene grundlegende Prinzipien für die Managementsysteme festgelegt werden, die geeignet sein müssen, den Gefahren schwerer Unfälle vorzubeugen und sie zu verringern und die Unfallfolgen zu begrenzen.

(16) Unterschiede zwischen den Regelungen für die Inspektion der Betriebe durch die zuständigen Behörden können unterschiedliche Schutzgrade zur Folge haben. Die grundlegenden Anforderungen für die von den Mitgliedstaaten anzuwendenden Inspektionssysteme müssen auf Gemeinschaftsebene festgelegt werden.

(17) Zum Nachweis dafür, daß die Betriebe, in denen gefährliche Stoffe in erheblichen Mengen vorhanden sind, alles Erforderliche unternommen haben, um schwere Unfälle zu verhüten, die gegebenenfalls von solchen Unfällen Betroffenen vorzubereiten und die in einem solchen Fall notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, muß der Betreiber der zuständigen Behörde Informationen in Form eines Sicherheitsberichts mit ausführlichen Angaben über den Betrieb, die vorhandenen gefährlichen Stoffe, die Anlagen oder Lager, die möglichen schweren Unfälle und die bestehenden Managementsysteme liefern, um der Gefahr schwerer Unfälle vorzubeugen bzw. sie zu verringern und damit die erforderlichen Schritte zur Schadensbegrenzung eingeleitet werden können.

(18) Um die Gefahr von Domino-Effekten zu verringern, sind in dem Fall, in dem aufgrund des Standorts und der Nähe von Betrieben eine erhöhte Wahrscheinlichkeit oder Möglichkeit schwerer Unfälle besteht oder diese Unfälle folgenschwerer sein können, ein geeigneter Informationsaustausch und eine Zusammenarbeit im Hinblick auf die Unterrichtung der Öffentlichkeit vorzusehen.

(19) Um den Zugang zu umweltbezogenen Informationen zu fördern, muß die Öffentlichkeit in die von den Betreibern vorgelegten Sicherheitsberichte Einsicht nehmen können, und alle Personen, die von einem schweren Unfall betroffen sein könnten, müssen ausreichend darüber informiert werden, was in einem solchen Fall zu tun ist.

(20) Zur Sicherung der Notfallbereitschaft für Betriebe, in denen gefährliche Stoffe in erheblichen Mengen vorhanden sind, müssen externe und interne Notfallpläne aufgestellt und ein System eingeführt werden, das sicherstellt, daß diese Pläne erprobt und erforderlichenfalls überarbeitet werden und daß sie zur Ausführung gebracht werden, sobald es zu einem schweren Unfall kommt oder damit gerechnet werden muß.

(21) Zu den internen Notfallplänen eines Betriebs muß das Personal gehört werden, während zu den externen Notfallplänen die Öffentlichkeit gehört werden muß.

(22) Damit Wohngebiete, öffentlich genutzte Gebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle bzw. besonders empfindliche Gebiete besser vor den Gefahren schwerer Unfälle geschützt werden können, müssen die Mitgliedstaaten in ihren Politiken hinsichtlich der Zuweisung oder Nutzung von Flächen und/oder anderen einschlägigen Politiken berücksichtigen, daß langfristig zwischen diesen Gebieten und gefährlichen Industrieansiedlungen ein angemessener Abstand gewahrt bleiben muß und daß bei bestehenden Betrieben ergänzende technische Maßnahmen vorgesehen werden, damit es zu keiner stärkeren Gefährdung der Bevölkerung kommt.

(23) Um sicherzustellen, daß bei Eintreten eines schweren Unfalls angemessene Bekämpfungsmaßnahmen getroffen werden, hat der Betreiber unverzüglich die zuständigen Behörden zu unterrichten und die zur Beurteilung der Unfallfolgen notwendigen Informationen zu übermitteln.

(24) Zwecks Einführung eines Informationsaustauschs und Verhütung künftiger ähnlicher Unfälle unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission von in ihrem Hoheitsgebiet eingetretenen schweren Unfällen, so daß die Kommission die Gefahren schwerer Unfälle analysieren und ein System zur Weitergabe von Informationen speziell über schwere Unfälle und die daraus zu gewinnenden Erkenntnisse einrichten kann. Dieser Informationsaustausch sollte sich auch auf "Beinaheunfälle" erstrecken, die nach Ansicht der Mitgliedstaaten für die Verhütung schwerer Unfälle und die Begrenzung ihrer Folgen von Interesse sind

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1 Gegenstand der Richtlinie

Diese Richtlinie bezweckt die Verhütung schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen und die Begrenzung der Unfallfolgen für Mensch und Umwelt, um auf abgestimmte und wirksame Weise in der ganzen Gemeinschaft ein hohes Schutzniveau zu gewährleisten

Artikel 2Anwendungsbereich

(1) Diese Richtlinie gilt für Betriebe, in denen gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, die den in Anhang I Teil 1 Spalte 2 und Teil 2 Spalte 2 genannten Mengen entsprechen oder darüber liegen; eine Ausnahme bilden die Artikel 9, 11 und 13, die für alle Betriebe gelten, in den gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, die den in Anhang I Teil 1 Spalte 3 und Teil 2 Spalte 3 genannten Mengen entsprechen oder darüber liegen.

Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet "Vorhandensein von gefährlichen Stoffen" ihr tatsächliches oder vorgesehenes Vorhandensein im Betrieb oder das Vorhandensein von gefährlichen Stoffen, soweit davon auszugehen ist, daß sie bei einem außer Kontrolle geratenen industriellen chemischen Verfahren anfallen, und zwar in Mengen, die den in Anhang I Teile 1 und 2 genannten Mengenschwellen entsprechen oder darüber liegen.

(2) Diese Richtlinie gilt unbeschadet bestehender Gemeinschaftsvorschriften für die Arbeitsumwelt, insbesondere der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit.

Artikel 3 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

  1. "Betrieb" den gesamten unter der Aufsicht eines Betreibers stehenden Bereich, in dem gefährliche Stoffe in einer oder in mehreren Anlagen, einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen und Tätigkeiten vorhanden sind;
  2. "Anlage" eine technische Einheit innerhalb eines Betriebs, in der gefährliche Stoffe hergestellt, verwendet, gehandhabt oder gelagert werden. Sie umfaßt alle Einrichtungen, Bauwerke, Rohrleitungen, Maschinen, Werkzeuge, Privatgleisanschlüsse, Hafenbecken, Umschlageinrichtungen, Anlegebrücken, Lager oder ähnliche, auch schwimmende Konstruktionen, die für den Betrieb der Anlage erforderlich sind;
  3. "Betreiber" jede natürliche oder juristische Person, die den Betrieb oder die Anlage betreibt oder besitzt oder, wenn dies in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehen ist, der maßgebliche wirtschaftliche Verfügungsgewalt hinsichtlich des technischen Betriebs übertragen worden ist;
  4. " gefährliche Stoffe" Stoffe, Gemische oder Zubereitungen, die in Anhang I Teil 1 aufgeführt sind oder die die in Anhang I Teil 2 festgelegten Kriterien erfüllen und als Rohstoff, Endprodukt, Nebenprodukt, Rückstand oder Zwischenprodukt vorhanden sind, einschließlich derjenigen, bei denen vernünftigerweise davon auszugehen ist, daß sie bei einem Unfall anfallen;
  5. " schwerer Unfall" ein Ereignis - z.B. eine Emission, einen Brand oder eine Explosion größeren Ausmaßes -, das sich aus unkontrollierten Vorgängen in einem unter diese Richtlinie fallenden Betrieb ergibt, das unmittelbar oder später innerhalb oder außerhalb des Betriebs zu einer ernsten Gefahr für die menschliche Gesundheit und/oder die Umwelt führt und bei dem ein oder mehrere gefährliche Stoffe beteiligt sind;
  6. "Gefahr" das Wesen eines gefährlichen Stoffes oder einer konkreten Situation, das darin besteht, der menschlichen Gesundheit und/oder der Umwelt Schaden zufügen zu können;
  7. "Risiko" die Wahrscheinlichkeit, daß innerhalb einer bestimmten Zeitspanne oder unter bestimmten Umständen eine bestimmte Wirkung eintritt;
  8. "Lagerung" das Vorhandensein einer Menge gefährlicher Stoffe zum Zweck der Einlagerung, der Hinterlegung zur sicheren Aufbewahrung oder der Lagerhaltung.

Artikel 4 Ausnahmen

Diese Richtlinie gilt nicht für

  1. militärische Einrichtungen, Anlagen oder Lager,
  2. durch ionisierende Strahlung entstehende Gefahren;
  3. die Beförderung gefährlicher Stoffe und deren zeitlich begrenzte Zwischenlagerung auf der Straße, der Schiene, den Binnenwasserstraßen, dem See- oder Luftweg außerhalb der unter diese Richtlinie fallenden Betriebe, einschließlich des Be- und Entladens sowie des Umladens von einem Verkehrsträger auf einen anderen Verkehrsträger in Hafenbecken, Kaianlagen oder Verschiebebahnhöfen;
  4. die Beförderung gefährlicher Stoffe in Rohrleitungen, einschließlich der Pumpstationen, außerhalb der unter diese Richtlinie fallenden Betriebe;
  5. die Gewinnung (Erkundung, Abbau und Aufbereitung) von Mineralien im Bergbau, in Steinbrüchen oder durch Bohrung, ausgenommen chemische und thermische Aufbereitungsmaßnahmen und die mit diesen Maßnahmen in Verbindung stehende Lagerung, die gefährliche Stoffe gemäß Anhang I beinhalten;
  6. die Offshore-Erkundung und -Gewinnung von Mineralien, einschließlich Kohlenwasserstoffen;
  7. Abfalldeponien, ausgenommen in Betrieb befindliche Bergebeseitigungseinrichtungen, einschließlich Bergeteichen oder Absetzbecken, die gefährliche Stoffe gemäß Anhang I enthalten, insbesondere wenn sie in Verbindung mit der chemischen und thermischen Aufbereitung von Mineralien verwendet werden.

Artikel 5 Allgemeine Betreiberpflichten

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß der Betreiber verpflichtet ist, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um schwere Unfälle zu verhüten und deren Folgen für Mensch und Umwelt zu begrenzen.

(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß der Betreiber verpflichtet ist, der zuständigen Behörde im Sinnei von Artikel 16, nachstehend "zuständige Behörde" genannt, jederzeit insbesondere im Hinblick auf die Inspektionen und Kontrollen gemäß Artikel 18 nachzuweisen, daß er alle erforderlichen Maßnahmen im Sinne dieser Richtlinie getroffen hat.

 Artikel 6 Mitteilung

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß der Betreiber verpflichtet ist, der zuständigen Behörde innerhalb folgender Fristen eine schriftliche Mitteilung zu übermitteln:

(2) Die Mitteilung gemäß Absatz 1 enthält folgende Angaben:

  1. Name oder Firma des Betreibers sowie vollständige Anschrift des betreffenden Betriebs;
  2. eingetragener Firmensitz und vollständige Anschrift des Betreibers;
  3. Name oder Funktion der für den Betrieb verantwortlichen Person, falls von der unter Buchstabe a) genannten Person abweichend;
  4. ausreichende Angaben zur Identifizierung der gefährlichen Stoffe oder der Kategorie gefährlicher Stoffe;
  5. Menge und physikalische Form des gefährlichen Stoffs/der gefährlichen Stoffe;
  6. Tätigkeit oder beabsichtigte Tätigkeit in der Anlage oder dem Lager;
  7. unmittelbare Umgebung des Betriebs (Faktoren, die einen schweren Unfall auslösen oder dessen Folgen verschlimmern können).

(3) Für bestehende Betriebe, für die der Betreiber zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie aufgrund einzelstaatlicher Vorschriften der zuständigen Behörde bereits alle Informationen nach Absatz 2 mitgeteilt hat, ist die Mitteilung nach Absatz 1 nicht erforderlich.

(4) Im Fall

unterrichtet der Betreiber unverzüglich die zuständige Behörde über die Änderung.

Artikel 7 Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß der Betreiber verpflichtet ist, eine Unterlage zur Verhütung schwerer Unfälle auszuarbeiten und dessen ordnungsgemäße Umsetzung sicherzustellen. Mit dem vom Betreiber vorgesehenen Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle soll durch geeignete Mittel, Organisation und Managementsysteme ein hohes Schutzniveau für Mensch und Umwelt sichergestellt werden.

(1a) Bei Betrieben, die später in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, wird die in Absatz 1 genannte Unterlage unverzüglich ausgearbeitet, auf jeden Fall aber innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem diese Richtlinie gemäß Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 für den betreffenden Betrieb gilt.

(2) Die Unterlage muß die in Anhang III genannten Grundsätze berücksichtigen und für die zuständigen Behörden, insbesondere im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 5 Absatz 2 und von Artikel 18, verfügbar gehalten werden.

(3) Dieser Artikel gilt nicht für Betriebe nach Artikel 9.

______________________________

1) ABl. Nr. C 109 vom 14.04.1994 S. 4, und ABl. Nr. C 238 vom 13.09.1995 S. 4.

2) ABl. Nr. C 295 vom 22.10.1994 S. 83.

3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 16. Februar 1995 (ABl. Nr. C 56 vom 06.03.1995 S. 80), gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 19. März 1996 (ABl. Nr. C 120 vom 24.04.1999 S. 20) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 15. Juli 1996 (ABl. Nr. C 261 vom 09.09.1996 S. 24).

4) ABl. Nr. C 112 vom 20.12.1973 S. 1.,
ABl. Nr. C 139 vom 13.06.1977 S. 1.,
ABl. Nr. C 46 vom 17.02.1983 S. 1.,
ABl. Nr. C 70 vom 18.03.1987 S. 1.,
ABl. Nr. C 138 vom 17.05.1993 S. 1.

5) ABl. Nr. C 328 vom 07.12.1987 S. 3.

6) ABl. Nr. C 138 vom 17.05.1993.

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