A. Problem und Ziel
In den letzten Jahren sind diverse umweltrelevante EU-Richtlinien und EU-Verordnungen verabschiedet worden, die nur für typgenehmigte Fahrzeuge unmittelbar gelten. Die Ausweitung auf Einzelgenehmigungen nach § 21 StVZO und die Anwendbarkeit der Vorschriften auf Änderungen an Fahrzeugen nach § 19 Absatz 2 und Absatz 3 StVZO hat national zu erfolgen. Mit diesem Verordnungsentwurf soll deshalb nun die Anwendung dieser EU-Richtlinien und EU-Verordnungen für nationale Einzelgenehmigungen und Änderungen an Fahrzeugen umgesetzt werden.
Im Weiteren soll mit diesem Verordnungsentwurf die Voraussetzung für eine weitergehende Spezifizierung von Sanktionsvorschriften auf nationaler Ebene geschaffen werden, die durch die EG-Verordnung (EG) Nr. 595/2009 hinsichtlich des Betriebes ohne Reagenz ("Ad-Blue") vorgesehen sind.
B. Lösung
Durchführen der oben genannten Änderungen durch entsprechende Anpassungen der StVZO.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Es entstehen keine Haushaltsausgaben für Bund, Länder und Kommunen.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
F. Weitere Kosten
Weitere Kosten für die Wirtschaft und für soziale Sicherungssysteme entstehen nicht.
Auswirkungen auf Einzelpreise sowie das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur und des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Erste Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 17. Juli 2017
An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Malu Dreyer
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit zu erlassende Erste Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Altmaier
Erste Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Vom ...
Es verordnen
- - das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, c, k, s und x, Nummer 7 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), von denen § 6 Absatz 1 im einleitenden Satzteil zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a des Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802) und § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe x durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (BGBl. I S. 1221) eingefügt worden sind,
- - das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit auf Grund des § 38 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 51 und des § 39 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), von denen § 38 Absatz 2 Satz 1 und § 39 Satz 1 durch Artikel 76 Nummer 2 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden sind, nach Anhörung der beteiligten Kreise:
Artikel 1
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 26. April 2012 (BGBl. 1 S. 679), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Mai 2017 (BGBl. I S. 1282) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 47e folgende Angabe eingefügt:
" § 47f Kraftstoffe und emissionsbedeutsame Betriebsstoffe"
2. In § 47 wird nach Absatz 6a folgender Absatz 6b eingefügt:
(6b) Fahrzeuge oder Motoren für Fahrzeuge, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Richtlinie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien 80/1269/EWG, 2005/55/EG und 2005/78/EG (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 1) fallen und Kraftfahrzeuge, die hinsichtlich der Baumerkmale ihres Fahrgestells diesen Fahrzeugen gleichzusetzen sind, müssen hinsichtlich ihres Abgasverhaltens den Vorschriften dieser Verordnung und der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und zur Änderung der Anhänge I und III der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 167 vom 25.6.2011, S. 1), jeweils geändert durch die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen, entsprechen."
3. Nach § 47e wird folgender § 47f eingefügt:
" § 47f Kraftstoffe und emissionsbedeutsame Betriebsstoffe
- (1) Ein Kraftfahrzeug darf nur mit den vom Hersteller in der Betriebsanleitung oder in anderen für den Fahrzeughalter bestimmten Unterlagen angegebenen Qualitäten von flüssigen, gasförmigen oder festen Kraftstoffen betrieben werden, sofern diese für die Einhaltung der Anforderungen des § 38 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes an das Fahrzeug erforderlich sind.
- (2) Absatz 1 gilt auch für ergänzende Betriebsstoffe, die zur Einhaltung von Emissionsvorschriften erforderlich sind. Der Betrieb eines Kraftfahrzeugs und seiner Komponenten ohne ein sich verbrauchendes Reagens oder mit einem ungeeigneten sich verbrauchenden Reagens ist verboten, sofern das Fahrzeug über ein Emissionsminderungssystem verfügt, das die Nutzung eines sich verbrauchenden Reagens erfordert.
4. § 69a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 1 Nummer 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 47f Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, oder entgegen § 47f Absatz 2 Satz 2 ein Kraftfahrzeug betreibt."
5. Nach § 72 Absatz 2 Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:
"3a. § 47 Absatz 6b (Abgasemissionen schwerer Nutzfahrzeuge, Euro VI) ist hinsichtlich der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 und der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 für erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge mit einer Einzelgenehmigung ab dem [einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung] anzuwenden. Des Weiteren gelten für diese Fahrzeuge hinsichtlich der Überwachungsanforderungen für Reagensqualität und -verbrauch sowie der OBD-Schwellenwerte für NOx und Partikel die in Verordnung (EU) Nr. 582/2011, Anhang I, Anlage 9, Tabelle 1, unter "Letztes Zulassungsdatum" genannten Termine."
6. In Ziffer 6.8.2.2 der Anlage VIIIa (§ 29 Absatz 1 und 3, Anlage VIII Nummer 1.2) werden in der zweiten Spalte hinter dem Wort "Abgasverhalten" das Fußnotenzeichen und am Ende der Anlage die diesem Zeichen zuzuordnende Fußnote gestrichen.
7. Der Anhang wird wie folgt geändert:
a) Die rechte Spalte der § 47 Absatz 1a betreffenden Zeile wird wie folgt geändert:
- aa) In dem die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 betreffenden Teil werden aaa) nach den Angaben (ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1) und (ABl. L 158 vom 16.6.2011, S. 1) jeweils ein Komma eingefügt und bbb) nach dem Buchstaben b folgende Buchstaben c und d angefügt:
- "c) die Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Richtlinie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien 80/1269/EWG, 2005/55/EG und 2005/78/EG (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 1),
- d) die Verordnung (EU) Nr. 459/2012 der Kommission vom 29. Mai 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 6) (ABl. L 142 vom 1.6.2012, S. 16),
- bb) In dem die Verordnung (EG) Nr. 692/2008 betreffenden Teil werden nach Buchstabe a der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Buchstaben b, c, d, e, f, g, h, i und j angefügt:
- "b) die Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 (ABl. L 366 vom 21.10.2010, S. 68),
- c) die Verordnung (EU) Nr. 459/2012 der Kommission vom 29. Mai 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 6) (ABl. L 142 vom 1.6.2012, S. 16),
- d) die Verordnung (EU) Nr. 630/2012 der Kommission vom 12. Juli 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 bezüglich der Anforderungen für die Typgenehmigung von mit Wasserstoff und Gemischen aus Wasserstoff und Erdgas betriebenen Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen und bezüglich der Aufnahme spezifischer Informationen zu Fahrzeugen mit Elektroantrieb in den Beschreibungsbogen für die EG-Typgenehmigung (ABl. L 182 vom 13.7.2012, S. 14),
- e) die Verordnung (EU) Nr. 143/2013 der Kommission vom 19. Februar 2013 zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission hinsichtlich der Bestimmung der CO₂-Emissionen von Fahrzeugen, für die eine Mehrstufen-Typgenehmigung beantragt wird (ABl. L 47 vom 20.2.2013, S. 51),
- f) die Verordnung (EU) Nr. 171/2013 der Kommission vom 26. Februar 2013 zur Änderung der Anhänge I und IX sowie zur Ersetzung des Anhangs VIII der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) und zur Änderung der Anhänge I und XII der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 55 vom 27.2.2013, S. 9),
- g) die Verordnung (EU) Nr. 195/2013 der Kommission vom 7. März 2013 zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission hinsichtlich innovativer Technologien zur Verminderung der CO₂ -Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (ABl. L 65 vom 8.3.2013, S. 1),
- h) die Verordnung (EU) Nr. 519/2013 der Kommission vom 21. Februar 2013 zur Anpassung einiger Verordnungen und Beschlüsse in den Bereichen freier Warenverkehr, Freizügigkeit, Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr, Gesellschaftsrecht, Wettbewerbspolitik, Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit, Veterinär- und Pflanzenschutzpolitik, Fischerei, Verkehrspolitik, Energie, Steuern, Statistik, Sozialpolitik und Beschäftigung, Umwelt, Zollunion, Außenbeziehungen und Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik aufgrund des Beitritts Kroatiens (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 74),
- i) die Verordnung (EU) Nr. 136/2014 der Kommission vom 11. Februar 2014 zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) sowie der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) (ABl. L 43 vom 13.2.2014, S. 12),
- j) die Verordnung (EU) Nr. 2015/45 der Kommission vom 14. Januar 2015 zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission hinsichtlich innovativer Technologien zur Verringerung der CO₂-Emissionen von leichten Nutzfahrzeugen (ABl. L 9 vom 15.1.2015, S. 1)."
b) Nach der Zeile zu § 47 Absatz 6a wird folgende Zeile zu § 47 Absatz 6b eingefügt:
"Zur Vorschrift des/der § 47 Absatz 6b sind folgende Bestimmungen anzuwenden:
"Die Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Richtlinie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien 80/1269/EWG, 2005/55/EG und 2005/78/EG (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 1), geändert durch
- a) die Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 (ABl. L 200 vom 31.7.2009, S. 52),
- b) die Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und zur Änderung der Anhänge I und III der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 167 vom 25.6.2011, S. 1),
- c) die Verordnung (EU) Nr. 133/2014 der Kommission vom 31. Januar 2014 zur Anpassung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission an den technischen Fortschritt hinsichtlich der Emissionsgrenzwerte (ABl. L 47 vom 18.2.2014, S. 1)
und die Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und zur Änderung der Anhänge I und III der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 167 vom 25.6.2011, S. 1), geändert durch:
- a) die Verordnung (EU) Nr. 64/2012 der Kommission vom 23. Januar 2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) (ABl. L 28 vom 31.1.2012, S. 1),
- b) die Verordnung (EU) Nr. 519/2013 der Kommission vom 21. Februar 2013 zur Anpassung einiger Verordnungen und Beschlüsse in den Bereichen freier Warenverkehr, Freizügigkeit, Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr, Gesellschaftsrecht, Wettbewerbspolitik, Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit, Veterinär- und Pflanzenschutzpolitik, Fischerei, Verkehrspolitik, Energie, Steuern, Statistik, Sozialpolitik und Beschäftigung, Umwelt, Zollunion, Außenbeziehungen und Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik aufgrund des Beitritts Kroatiens (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 74),
- c) die Verordnung (EU) Nr. 133/2014 der Kommission vom 31. Januar 2014 zur Anpassung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission an den technischen Fortschritt hinsichtlich der Emissionsgrenzwerte (ABl. L 47 vom 18.2.2014, S. 1),
- d) die Verordnung (EU) Nr. 136/2014 der Kommission vom 11. Februar 2014 zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) sowie der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) (ABl. L 43 vom 13.2.2014, S. 12),
- e) die Verordnung (EU) Nr. 627/2014 der Kommission vom 12. Juni 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt hinsichtlich der Überwachung der Partikelemissionen durch das On-Board-Diagnosesystem (ABl. L 174 vom 13.6.2014, S. 28),
- f) die Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 627/2014 (ABl. L 239 vom 15.9.2015, S. 190)."
c) In der rechten Spalte der § 47 Absatz 8a betreffenden Zeile werden in Buchstabe f der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Buchstaben g, h und i angefügt:
- "g) Richtlinie 2009/108/EG der Kommission vom 17. August 2009 zur Änderung der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt (ABl. L 213 vom 18.8.2009, S. 10),
- h) Richtlinie 2013/60/EU der Kommission vom 27. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen, der Richtlinie 2002/24/EG über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und der Richtlinie 2009/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Anbau der Beleuchtungs-und Lichtsignaleinrichtungen an zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt (ABl. L 329 vom 10.12.2013, S. 15),
- i) Berichtigung der Richtlinie 2013/60/EU (ABl. L 305 vom 21.11.2015, S. 51)."
d) In der rechten Spalte der § 47 Absatz 8c betreffenden Zeile werden in Buchstabe b der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Buchstaben c, d, e, f und g angefügt:
- "c) Richtlinie 2011/72/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 14. September 2011 zur Änderung der Richtlinie 2000/25/EG hinsichtlich der Vorschriften für gemäß dem Flexibilitätssystem in Verkehr gebrachte Zugmaschinen (ABl. L 254 vom 30.9.2011, S. 22),
- d) Berichtigung der Richtlinie 2011/72/EU (ABl. L 254 vom 30.9.2011, S. 22),
- e) Richtlinie 2011/87/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinie 2000/25/EG in Bezug auf die Anwendung von Emissionsstufen bei Schmalspurzugmaschinen (ABl. L 301 vom 18.11.2011, S. 1),
- f) Richtlinie 2013/15/EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich des freien Warenverkehrs aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 172),
- g) Richtlinie 2014/43/EU der Kommission vom 18. März 2014 zur Änderung der Anhänge I, II und III der Richtlinie 2000/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Motoren, die für den Antrieb von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen bestimmt sind (ABl. L 82 vom 20.3.2014, S. 12)."
e) In der rechten Spalte der § 49 Absatz 2 Nummer 1 betreffenden Zeile werden in Buchstabe n der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Buchstaben o und p angefügt:
- "o) Richtlinie 2007/34/EG der Kommission vom 14. Juni 2007 (ABl. L 155 vom 15.6.2007, S. 49),
- p) Richtlinie 2013/15/EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich des freien Warenverkehrs aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 172)."
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am ... [einsetzen: Datum des ersten Tages des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den ...
Die Bundesministerin für Umwelt, Der Bundesminister für Verkehr Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit und digitale Infrastruktur
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Wesentlicher Inhalt der Verordnung
In den letzten Jahren sind diverse umweltrelevante EU-Richtlinien und EU-Verordnungen verabschiedet worden, die nur für typgenehmigte Fahrzeuge unmittelbar gelten. Die Ausweitung auf Einzelgenehmigungen nach § 21 StVZO und die Anwendbarkeit der Vorschriften auf Änderungen an Fahrzeugen nach § 19 (2) und (3) StVZO hat national zu erfolgen. Mit dieser Verordnung soll deshalb nun die Anwendung dieser EU-Richtlinien und EU-Verordnungen für Einzelgenehmigungen und Änderungen an Fahrzeugen umgesetzt werden.
Im Weiteren soll mit dieser Verordnung die Voraussetzung für Sanktionsvorschriften auf nationaler Ebene geschaffen werden, die durch die EG-Verordnungen (EG) Nr. 595/2009 (Betrieb ohne Reagenz / AdBlue) gefordert sind. Die EU-Mitgliedstaaten sind aufgefordert nationale Vorschriften über Sanktionen für Verstöße gegen EU-Gesetzgebung zu erlassen und der EU-Kommission diese Vorschriften mitzuteilen.
Zu den mit Sanktionen zu belegenden Verstößen von Herstellern, Reparaturbetrieben und Fahrzeugbetreibern gehören nach der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 der Betrieb eines Fahrzeugs ohne ein sich verbrauchendes Reagens sowie die Manipulation von Systemen zur Verringerung der NOx-Emissionen. Dies umfasst die Manipulation von Systemen, die mit einem sich verbrauchenden Reagenz arbeiten. Ein Verbot des Betriebs der betroffenen Fahrzeuge ohne oder mit einem ungeeigneten Reagenz soll mit dieser Änderungs-VO eingeführt werden.
II. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Bund, Länder und Kommunen
Keine.
III. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
V. Weitere Kosten
Weitere Kosten für die Wirtschaft und für soziale Sicherungssysteme entstehen nicht. Auswirkungen auf Einzelpreise sowie das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
VI. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
Diese Verordnung hat keine gleichstellungspolitischen Auswirkungen.
VII. Nachhaltigkeit
Die Managementregeln und Indikatoren der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie wurden geprüft. Die Verordnung enthält keine Aspekte einer nachhaltigen Entwicklung.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung)
1. Zu Artikel 1 Nr. 1
Die Inhaltsübersicht ist an die vorgenommenen Änderungen angepasst worden.
2. Zu Artikel 1 Nr. 2 (§ 47)
Die verbindliche Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 (Euro VI) und ihrer Durchführungsmaßnahmen wird auch für Fahrzeuge mit einer Einzelgenehmigung nach § 21 StVZO vorgeschrieben. Da in der Vergangenheit des Öfteren Unklarheit bestand, welche Vorschriften national z.B. für bestimmte Sonderfahrzeuge, die sich von schweren Nutzfahrzeugen ableiten, gelten, wird die Anwendung der genannten Vorschriften auf Kraftfahrzeuge erweitert, die hinsichtlich der Baumerkmale ihres Fahrgestells den Fahrzeugen im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 gleichzusetzen sind.
3. Zu Artikel 1 Nr. 3 (§ 47f)
Die Kraftstoffqualität und der Einsatz geeigneter Kraftstoffe sind von Bedeutung für Umwelt und Gesundheit (Auswirkungen der fahrzeugseitigen Emissionen und die Funktionalität der Motoren und der Abgasnachbehandlung) sowie für die Wirtschaft (Aufwand und Kosten zur Einhaltung der Umwelt- und Emissionsanforderungen).
§ 15 der Zehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen - 10. BImSchV) führt aus, dass der Hersteller oder Importeur von Kraftfahrzeugen für den Betrieb der Kraftfahrzeuge, die er in den Verkehr bringt, die empfohlenen und verwendbaren Kraftstoffqualitäten anzugeben hat. Durch die klarstellende Regelung wird erreicht, dass auch nur die Kraftstoffe, auf die die Motor- und Abgasnachbehandlungssysteme des Kraftfahrzeugs sowie nachgerüstete Systeme zur Nutzung anderer Kraftstoffe (wie z.B. LPG, CNG oder LNG) durch den jeweiligen Hersteller dauerhaft ausgelegt sind, zur Anwendung kommen. Der Einsatz ungeeigneter Kraftstoffe, wie bspw. von Salatöl oder auch der Einsatz von reinem Fettsäure-Methylestern (FAME) in nicht hierfür entsprechend ausgelegten Kraftfahrzeugen, kann negative Auswirkungen auf fahrzeugseitige Komponenten und damit auch auf das Umwelt- und Emissionsverhalten des Kraftfahrzeugs haben. Sie sind deshalb zu vermeiden.
Die Nutzung von Kraftstoffadditiven, deren Einsatz zum ordnungsgemäßen Betrieb des Kraftfahrzeugs notwendig ist, bleibt von dieser Regelung unbenommen.
4. Zu Artikel 1 Nr. 4 (§ 69a)
§ 69a beschreibt eine Reihe von Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 24 Straßenverkehrsgesetz. Die Ergänzung von Artikel 69a Absatz 3 um Punkt 16 ist erforderlich, um damit die Voraussetzungen für eine Bußgeldbewehrung bei einem Verstoß gegen § 47f Absatz 1 und 2, zu schaffen.
5. Zu Artikel 1 Nr. 5 (§ 72)
Für Fahrzeuge mit einer Einzelgenehmigung werden die Zeitpunkte für die verbindliche Anwendung der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 und ihrer Durchführungsmaßnahmen sowie der im Anhang genannten Bestimmungen vorgeschrieben. Dies sind insbesondere die Anwendungstermine für die neu eingeführte Emissionsgrenzwertstufe Euro VI. Darüber hinaus werden für diese Fahrzeuge die Termine für die Überwachungsanforderungen für Reagensqualität- und verbrauch sowie der OBD-Schwellwerte für NOx und Partikel festgelegt.
6. Zu Artikel 1 Nr. 6 (Anlage VIIIa zu § 29 StVZO)
Bei Kraftfahrzeugen mit Fremdzündungsmotoren oder Kompressionszündungsmotor, die ab dem 01. Januar 2006 erstmals für den Verkehr zugelassen wurden, kann bisher auf die Messung und Bewertung des Abgasverhaltens verzichtet werden, wenn die Prüfung über das On-Board-Diagnose (OBD) -System ohne Beanstandung bleibt. Die Abgasuntersuchung sieht für Fahrzeuge mit OBD derzeit also ein zweistufiges Verfahren vor. Wird die elektronische OBD-Prüfung bestanden, kann auf die Messung am Endrohr verzichtet werden. Dies soll geändert werden. Die Messung am Endrohr soll zukünftig wieder bei allen Fahrzeugen (also auch bei OBD-Fahrzeugen) generell durchgeführt werden.
7. Zu Artikel 1 Nr. 7 (Anhang zur StVZO)
7.1 Zu Buchstabe a
Der Anhang wurde hinsichtlich der letzten Änderungen der genannten EG-Verordnung angepasst.
7.2 Zu Buchstabe b
Zur Spezifizierung der Bestimmungen für den neu eingefügten " § 47 Abs. 6b" wird die EG-Verordnung Nr. 595/2009 mit den zugehörigen Durchführungsmaßnahmen, jeweils in der letzten Änderungsfassung, in den Anhang aufgenommen.
7.3 Zu Buchstabe c
Der Anhang wurde hinsichtlich der letzten Änderungen der genannten EG-Verordnung angepasst.
7.4 Zu Buchstabe d
Der Anhang wurde hinsichtlich der letzten Änderungen der genannten EG-Richtlinien angepasst.
7.5 Zu Buchstabe e
Für Fahrzeuge mit einer Einzelgenehmigung gemäß § 21 StVZO wird die verbindliche Anwendung der Vorschriften der Richtlinie 2007/34/EG eingeführt. Für Änderungen an Fahrzeugen gemäß § 19 StVZO werden, neben den im Rahmen der Erteilung der Betriebserlaubnis zur Anwendung gekommenen Vorschriften, ebenfalls die nunmehr alternativ anwendbaren aktuelleren Vorschriften der Richtlinie 2007/34/EG aufgenommen.