Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur und des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Erste Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

A. Problem und Ziel

In den letzten Jahren sind diverse umweltrelevante EU-Richtlinien und EU-Verordnungen verabschiedet worden, die nur für typgenehmigte Fahrzeuge unmittelbar gelten. Die Ausweitung auf Einzelgenehmigungen nach § 21 StVZO und die Anwendbarkeit der Vorschriften auf Änderungen an Fahrzeugen nach § 19 Absatz 2 und Absatz 3 StVZO hat national zu erfolgen. Mit diesem Verordnungsentwurf soll deshalb nun die Anwendung dieser EU-Richtlinien und EU-Verordnungen für nationale Einzelgenehmigungen und Änderungen an Fahrzeugen umgesetzt werden.

Im Weiteren soll mit diesem Verordnungsentwurf die Voraussetzung für eine weitergehende Spezifizierung von Sanktionsvorschriften auf nationaler Ebene geschaffen werden, die durch die EG-Verordnung (EG) Nr. 595/2009 hinsichtlich des Betriebes ohne Reagenz ("Ad-Blue") vorgesehen sind.

B. Lösung

Durchführen der oben genannten Änderungen durch entsprechende Anpassungen der StVZO.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Es entstehen keine Haushaltsausgaben für Bund, Länder und Kommunen.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Für die Verwaltung entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

F. Weitere Kosten

Weitere Kosten für die Wirtschaft und für soziale Sicherungssysteme entstehen nicht.

Auswirkungen auf Einzelpreise sowie das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur und des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Erste Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 17. Juli 2017

An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Malu Dreyer

Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit zu erlassende Erste Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Mit freundlichen Grüßen
Peter Altmaier

Erste Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Vom ...

Es verordnen

Artikel 1

Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 26. April 2012 (BGBl. 1 S. 679), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Mai 2017 (BGBl. I S. 1282) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 47e folgende Angabe eingefügt:

" § 47f Kraftstoffe und emissionsbedeutsame Betriebsstoffe"

2. In § 47 wird nach Absatz 6a folgender Absatz 6b eingefügt:

(6b) Fahrzeuge oder Motoren für Fahrzeuge, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Richtlinie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien 80/1269/EWG, 2005/55/EG und 2005/78/EG (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 1) fallen und Kraftfahrzeuge, die hinsichtlich der Baumerkmale ihres Fahrgestells diesen Fahrzeugen gleichzusetzen sind, müssen hinsichtlich ihres Abgasverhaltens den Vorschriften dieser Verordnung und der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und zur Änderung der Anhänge I und III der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 167 vom 25.6.2011, S. 1), jeweils geändert durch die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen, entsprechen."

3. Nach § 47e wird folgender § 47f eingefügt:

" § 47f Kraftstoffe und emissionsbedeutsame Betriebsstoffe

4. § 69a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 1 Nummer 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 47f Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, oder entgegen § 47f Absatz 2 Satz 2 ein Kraftfahrzeug betreibt."

5. Nach § 72 Absatz 2 Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:

"3a. § 47 Absatz 6b (Abgasemissionen schwerer Nutzfahrzeuge, Euro VI) ist hinsichtlich der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 und der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 für erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge mit einer Einzelgenehmigung ab dem [einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung] anzuwenden. Des Weiteren gelten für diese Fahrzeuge hinsichtlich der Überwachungsanforderungen für Reagensqualität und -verbrauch sowie der OBD-Schwellenwerte für NOx und Partikel die in Verordnung (EU) Nr. 582/2011, Anhang I, Anlage 9, Tabelle 1, unter "Letztes Zulassungsdatum" genannten Termine."

6. In Ziffer 6.8.2.2 der Anlage VIIIa (§ 29 Absatz 1 und 3, Anlage VIII Nummer 1.2) werden in der zweiten Spalte hinter dem Wort "Abgasverhalten" das Fußnotenzeichen und am Ende der Anlage die diesem Zeichen zuzuordnende Fußnote gestrichen.

7. Der Anhang wird wie folgt geändert:

a) Die rechte Spalte der § 47 Absatz 1a betreffenden Zeile wird wie folgt geändert:

b) Nach der Zeile zu § 47 Absatz 6a wird folgende Zeile zu § 47 Absatz 6b eingefügt:

"Zur Vorschrift des/der § 47 Absatz 6b sind folgende Bestimmungen anzuwenden:

"Die Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Richtlinie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien 80/1269/EWG, 2005/55/EG und 2005/78/EG (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 1), geändert durch

und die Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und zur Änderung der Anhänge I und III der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 167 vom 25.6.2011, S. 1), geändert durch:

c) In der rechten Spalte der § 47 Absatz 8a betreffenden Zeile werden in Buchstabe f der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Buchstaben g, h und i angefügt:

d) In der rechten Spalte der § 47 Absatz 8c betreffenden Zeile werden in Buchstabe b der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Buchstaben c, d, e, f und g angefügt:

e) In der rechten Spalte der § 49 Absatz 2 Nummer 1 betreffenden Zeile werden in Buchstabe n der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Buchstaben o und p angefügt:

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am ... [einsetzen: Datum des ersten Tages des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Berlin, den ...
Die Bundesministerin für Umwelt, Der Bundesminister für Verkehr Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit und digitale Infrastruktur

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Wesentlicher Inhalt der Verordnung

In den letzten Jahren sind diverse umweltrelevante EU-Richtlinien und EU-Verordnungen verabschiedet worden, die nur für typgenehmigte Fahrzeuge unmittelbar gelten. Die Ausweitung auf Einzelgenehmigungen nach § 21 StVZO und die Anwendbarkeit der Vorschriften auf Änderungen an Fahrzeugen nach § 19 (2) und (3) StVZO hat national zu erfolgen. Mit dieser Verordnung soll deshalb nun die Anwendung dieser EU-Richtlinien und EU-Verordnungen für Einzelgenehmigungen und Änderungen an Fahrzeugen umgesetzt werden.

Im Weiteren soll mit dieser Verordnung die Voraussetzung für Sanktionsvorschriften auf nationaler Ebene geschaffen werden, die durch die EG-Verordnungen (EG) Nr. 595/2009 (Betrieb ohne Reagenz / AdBlue) gefordert sind. Die EU-Mitgliedstaaten sind aufgefordert nationale Vorschriften über Sanktionen für Verstöße gegen EU-Gesetzgebung zu erlassen und der EU-Kommission diese Vorschriften mitzuteilen.

Zu den mit Sanktionen zu belegenden Verstößen von Herstellern, Reparaturbetrieben und Fahrzeugbetreibern gehören nach der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 der Betrieb eines Fahrzeugs ohne ein sich verbrauchendes Reagens sowie die Manipulation von Systemen zur Verringerung der NOx-Emissionen. Dies umfasst die Manipulation von Systemen, die mit einem sich verbrauchenden Reagenz arbeiten. Ein Verbot des Betriebs der betroffenen Fahrzeuge ohne oder mit einem ungeeigneten Reagenz soll mit dieser Änderungs-VO eingeführt werden.

II. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Bund, Länder und Kommunen

Keine.

III. Erfüllungsaufwand

1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Für die Verwaltung entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

V. Weitere Kosten

Weitere Kosten für die Wirtschaft und für soziale Sicherungssysteme entstehen nicht. Auswirkungen auf Einzelpreise sowie das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

VI. Gleichstellungspolitische Auswirkungen

Diese Verordnung hat keine gleichstellungspolitischen Auswirkungen.

VII. Nachhaltigkeit

Die Managementregeln und Indikatoren der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie wurden geprüft. Die Verordnung enthält keine Aspekte einer nachhaltigen Entwicklung.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung)

1. Zu Artikel 1 Nr. 1

Die Inhaltsübersicht ist an die vorgenommenen Änderungen angepasst worden.

2. Zu Artikel 1 Nr. 2 (§ 47)

Die verbindliche Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 (Euro VI) und ihrer Durchführungsmaßnahmen wird auch für Fahrzeuge mit einer Einzelgenehmigung nach § 21 StVZO vorgeschrieben. Da in der Vergangenheit des Öfteren Unklarheit bestand, welche Vorschriften national z.B. für bestimmte Sonderfahrzeuge, die sich von schweren Nutzfahrzeugen ableiten, gelten, wird die Anwendung der genannten Vorschriften auf Kraftfahrzeuge erweitert, die hinsichtlich der Baumerkmale ihres Fahrgestells den Fahrzeugen im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 gleichzusetzen sind.

3. Zu Artikel 1 Nr. 3 (§ 47f)

Die Kraftstoffqualität und der Einsatz geeigneter Kraftstoffe sind von Bedeutung für Umwelt und Gesundheit (Auswirkungen der fahrzeugseitigen Emissionen und die Funktionalität der Motoren und der Abgasnachbehandlung) sowie für die Wirtschaft (Aufwand und Kosten zur Einhaltung der Umwelt- und Emissionsanforderungen).

§ 15 der Zehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen - 10. BImSchV) führt aus, dass der Hersteller oder Importeur von Kraftfahrzeugen für den Betrieb der Kraftfahrzeuge, die er in den Verkehr bringt, die empfohlenen und verwendbaren Kraftstoffqualitäten anzugeben hat. Durch die klarstellende Regelung wird erreicht, dass auch nur die Kraftstoffe, auf die die Motor- und Abgasnachbehandlungssysteme des Kraftfahrzeugs sowie nachgerüstete Systeme zur Nutzung anderer Kraftstoffe (wie z.B. LPG, CNG oder LNG) durch den jeweiligen Hersteller dauerhaft ausgelegt sind, zur Anwendung kommen. Der Einsatz ungeeigneter Kraftstoffe, wie bspw. von Salatöl oder auch der Einsatz von reinem Fettsäure-Methylestern (FAME) in nicht hierfür entsprechend ausgelegten Kraftfahrzeugen, kann negative Auswirkungen auf fahrzeugseitige Komponenten und damit auch auf das Umwelt- und Emissionsverhalten des Kraftfahrzeugs haben. Sie sind deshalb zu vermeiden.

Die Nutzung von Kraftstoffadditiven, deren Einsatz zum ordnungsgemäßen Betrieb des Kraftfahrzeugs notwendig ist, bleibt von dieser Regelung unbenommen.

4. Zu Artikel 1 Nr. 4 (§ 69a)

§ 69a beschreibt eine Reihe von Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 24 Straßenverkehrsgesetz. Die Ergänzung von Artikel 69a Absatz 3 um Punkt 16 ist erforderlich, um damit die Voraussetzungen für eine Bußgeldbewehrung bei einem Verstoß gegen § 47f Absatz 1 und 2, zu schaffen.

5. Zu Artikel 1 Nr. 5 (§ 72)

Für Fahrzeuge mit einer Einzelgenehmigung werden die Zeitpunkte für die verbindliche Anwendung der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 und ihrer Durchführungsmaßnahmen sowie der im Anhang genannten Bestimmungen vorgeschrieben. Dies sind insbesondere die Anwendungstermine für die neu eingeführte Emissionsgrenzwertstufe Euro VI. Darüber hinaus werden für diese Fahrzeuge die Termine für die Überwachungsanforderungen für Reagensqualität- und verbrauch sowie der OBD-Schwellwerte für NOx und Partikel festgelegt.

6. Zu Artikel 1 Nr. 6 (Anlage VIIIa zu § 29 StVZO)

Bei Kraftfahrzeugen mit Fremdzündungsmotoren oder Kompressionszündungsmotor, die ab dem 01. Januar 2006 erstmals für den Verkehr zugelassen wurden, kann bisher auf die Messung und Bewertung des Abgasverhaltens verzichtet werden, wenn die Prüfung über das On-Board-Diagnose (OBD) -System ohne Beanstandung bleibt. Die Abgasuntersuchung sieht für Fahrzeuge mit OBD derzeit also ein zweistufiges Verfahren vor. Wird die elektronische OBD-Prüfung bestanden, kann auf die Messung am Endrohr verzichtet werden. Dies soll geändert werden. Die Messung am Endrohr soll zukünftig wieder bei allen Fahrzeugen (also auch bei OBD-Fahrzeugen) generell durchgeführt werden.

7. Zu Artikel 1 Nr. 7 (Anhang zur StVZO)

7.1 Zu Buchstabe a

Der Anhang wurde hinsichtlich der letzten Änderungen der genannten EG-Verordnung angepasst.

7.2 Zu Buchstabe b

Zur Spezifizierung der Bestimmungen für den neu eingefügten " § 47 Abs. 6b" wird die EG-Verordnung Nr. 595/2009 mit den zugehörigen Durchführungsmaßnahmen, jeweils in der letzten Änderungsfassung, in den Anhang aufgenommen.

7.3 Zu Buchstabe c

Der Anhang wurde hinsichtlich der letzten Änderungen der genannten EG-Verordnung angepasst.

7.4 Zu Buchstabe d

Der Anhang wurde hinsichtlich der letzten Änderungen der genannten EG-Richtlinien angepasst.

7.5 Zu Buchstabe e

Für Fahrzeuge mit einer Einzelgenehmigung gemäß § 21 StVZO wird die verbindliche Anwendung der Vorschriften der Richtlinie 2007/34/EG eingeführt. Für Änderungen an Fahrzeugen gemäß § 19 StVZO werden, neben den im Rahmen der Erteilung der Betriebserlaubnis zur Anwendung gekommenen Vorschriften, ebenfalls die nunmehr alternativ anwendbaren aktuelleren Vorschriften der Richtlinie 2007/34/EG aufgenommen.