Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Richtlinie 2011/87/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinie 2000/25/EG in Bezug auf die Anwendung von Emissionsstufen bei Schmalspurzugmaschinen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 301 vom 18.11.2011 S. 1)


Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Richtlinie 2000/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2000 über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Motoren, die für den Antrieb von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen bestimmt sind 3, werden die Abgasemissionen aus Motoren in land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen geregelt, um die menschliche Gesundheit und die Umwelt besser zu schützen. Die Richtlinie 2000/25/EG sah vor, dass die im Jahr 2010 für die Typgenehmigung der Mehrzahl von Selbstzündungsmotoren geltenden Emissionsgrenzwerte, die als Stufe III a bezeichnet werden, durch die schrittweise ab dem 1. Januar 2011 für das Inverkehrbringen und ab dem 1. Januar 2010 für die Typgenehmigung dieser Motoren in Kraft tretenden strengeren Grenzwerte der Stufe III B ersetzt werden sollten. Die Stufe IV sieht strengere Emissionsgrenzwerte als die Stufe III B vor und tritt schrittweise ab dem 1. Januar 2013 für die Typgenehmigung dieser Motoren und ab dem 1. Januar 2014 für das Inverkehrbringen in Kraft.

(2) In Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 2004/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 97/68/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte 4 ist vorgesehen, dass die Kommission die verfügbaren Technologien, einschließlich des Kosten-Nutzen- Verhältnisses, im Hinblick auf die Bestätigung der Grenzwerte der Stufen III B und IV und daraufhin überprüft, ob für bestimmte Geräte- oder Motortypen mehr Flexibilität, Ausnahmen oder spätere Termine vorgesehen werden sollten, wobei der Fall von Motoren zu berücksichtigen ist, die in mobile Maschinen und Geräte für saisonspezifische Einsatzbereiche eingebaut sind. Die Richtlinie 2000/25/EG enthält außerdem in Artikel 4 Absatz 8 eine Überprüfungsklausel, mit der die spezifischen Erfordernisse von Zugmaschinen der Kategorien T2, T4.1 und C2 berücksichtigt werden.

(3) Zur Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates5 wurden mehrere technische Studien durchgeführt. Anhand der Ergebnisse dieser in den Jahren 2007, 2009 und 2010 durchgeführten technischen Studien und deren Bestätigung durch die von der Kommission durchgeführte Folgenabschätzung wurde festgestellt, dass es für Zugmaschinen der Kategorien T2, T4.1 und C2 technisch nicht machbar ist, die Einhaltung der Anforderungen der Stufen III B und IV zu den in dieser Richtlinie vorgesehenen Terminen zu erreichen.

(4) Um zu verhindern, dass das Unionsrecht technische Anforderungen aufstellt, die noch nicht eingehalten werden können, und um die Situation zu verhindern, dass Zugmaschinen der Kategorien T2, T4.1 und C2 nicht mehr typgenehmigt und in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden dürfen, ist es notwendig, eine Übergangsfrist von drei Jahren einzuräumen, innerhalb deren Zugmaschinen der Kategorien T2, T4.1 und C2 weiterhin typgenehmigt und in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden dürfen.

(5) Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich über die Fortschritte bei der Entwicklung technischer Lösungen für eine mit Stufe IV vereinbare Technologie Bericht erstatten.

(6) Die Richtlinie 2000/25/EG sollte daher entsprechend geändert werden

- haben folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1 Änderung der Richtlinie 2000/25/EG

In Artikel 4 der Richtlinie 2000/25/EG wird folgender Absatz angefügt:

"(9) Abweichend von Absatz 2 Buchstaben d und e sowie von Absatz 3 werden die dort genannten Termine für Zugmaschinen der Kategorien T2, T4.1 und C2, die in Anhang II Kapitel a Nummer A.1 zweiter Gedankenstrich, Anhang II Kapitel B Anlage 1 Teil I Nummer 1.1 beziehungsweise Anhang II Kapitel a Nummer A.2 der Richtlinie 2003/37/EG definiert und mit Motoren der Kategorien L bis R ausgerüstet sind, um drei Jahre verschoben. Bis zu diesen Terminen finden weiterhin die in dieser Richtlinie enthaltenen Anforderungen der Stufe III a Anwendung."

Artikel 2 Verfügbarkeit kompatibler Technologie

Die Kommission prüft bis zum 31. Dezember 2014, welche Technologie verfügbar ist, die den Anforderungen von Stufe IV gerecht werden kann und mit den Erfordernissen der Kategorien T2, T4.1 und C2 kompatibel ist, und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls entsprechende Vorschläge vor.

Artikel 3 Umsetzung

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 9. Dezember 2012 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission den Wortlaut dieser Vorschriften unverzüglich mit.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 11.03.2019)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion