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Regelwerk, EU 2015, Immissionsschutz / Gefahrgut/Transport - EU Bund

Verordnung (EU) 2015/45 der Kommission vom 14. Januar 2015 zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission hinsichtlich innovativer Technologien zur Verringerung der CO2-Emissionen von leichten Nutzfahrzeugen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 9 vom 15.01.2015 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3,

gestützt auf die Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) 2, insbesondere auf Artikel 39 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 sieht vor, dass CO2-Einsparungen, die durch den Einsatz innovativer Technologien erreicht werden, für die Berechnung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen eines jeden Herstellers herangezogen werden sollten. Ausführliche Regeln für die Genehmigung und Zertifizierung innovativer Technologien zur Verringerung der CO2-Emissionen von leichten Nutzfahrzeugen sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 427/2014 der Kommission 4 beschrieben.

(2) Um die durch den Einsatz innovativer Technologien erreichten CO2-Einsparungen bei der Berechnung der spezifischen CO2-Emissionen jedes Herstellers zu berücksichtigen und um eine effiziente Überwachung der spezifischen CO2-Einsparungen für einzelne Fahrzeuge zu gewährleisten, müssen mit Ökoinnovationen ausgestattete Fahrzeuge im Rahmen der Typgenehmigung zertifiziert werden und die Einsparungen müssen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 427/2014 gesondert sowohl in den Typgenehmigungsunterlagen als auch in der Übereinstimmungsbescheinigung nach Richtlinie 2007/46/EG angegeben werden.

(3) Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, die im Typgenehmigungsverfahren verwendeten Unterlagen zu ändern, um den Angaben zu Ökoinnovationen angemessen Rechnung zu tragen.

(4) Mit der Änderung der Unterlagen, die für die Typgenehmigung verwendet werden, sollen einerseits den Genehmigungsbehörden angemessene Angaben für die Zertifizierung von mit Ökoinnovationen ausgestatteten leichten Nutzfahrzeugen an die Hand gegeben werden und andererseits die CO2-Einsparungen aufgrund der Ökoinnovationen als ein Teil der repräsentativen Angaben über einen bestimmten Typ, eine bestimmte Variante oder Version eines Fahrzeugs in diese einbezogen werden.

(5) Die Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission 5 enthält die Verwaltungsvorschriften für die Prüfung der Übereinstimmung der Fahrzeuge hinsichtlich ihrer CO2-Emissionen und die Anforderungen an die Messung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs dieser Fahrzeuge.

(6) Die Richtlinie 2007/46/EG und die Verordnung (EG) Nr. 692/2008 sollten daher entsprechend geändert werden.

(7) Den Herstellern und den nationalen Behörden sollte eine ausreichende Vorlaufzeit gewährt werden, um ihre Verfahren an die neuen Bestimmungen anzupassen.

(8) Die Hersteller sollten die Möglichkeit haben, auf freiwilliger Basis die Zertifizierung von CO2-Einsparungen aufgrund des Einsatzes innovativer Technologien vor dem Geltungsbeginn der neuen Vorschriften zu beantragen.

(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Technischen Ausschusses "Kraftfahrzeuge"

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Anhänge I und IX der Richtlinie 2007/46/EG werden gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Die Anhänge I und XII der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 werden gemäß Anhang II dieser Verordnung geändert.

Artikel 3

Ab dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung dürfen nationale Behörden die Erteilung einer EG-Typgenehmigung oder einer nationalen Typgenehmigung für Fahrzeugtypen, die der vorliegenden Verordnung entsprechen, nicht verweigern.

Ab dem 1. Januar 2016 werden Typgenehmigungen für Fahrzeugtypen, die mit innovativen Technologien zur Verringerung der CO2-Emissionen ausgestattet sind, nach der Richtlinie 2007/46/EG und der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 in der Fassung der vorliegenden Verordnung erteilt.

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