A. Problem und Zielsetzung
- Das geltende Bundesrecht enthält eine Vielzahl von Rechtsvorschriften, die formal gelten, heute aber keine praktische Wirkung mehr entfalten. Das Bundesrecht enthält außerdem zahlreiche Vorschriften, deren heute geltenden Texten immer noch die Herkunft aus dem Reichsrecht anzusehen ist. Ferner ist in den fast 15 Jahren nach der Vereinigung Deutschlands das zunächst mit Maßgaben im Beitrittsgebiet eingeführte Bundesrecht inzwischen durch viele Rechtsetzungsakte angepasst worden, so dass die Feststellung schwierig geworden ist, welche Besonderheiten im Beitrittsgebiet heute noch gelten.
- Aus Anlass konkreter Rechtssetzungsvorhaben wird zumeist nur das hiermit im unmittelbaren Zusammenhang stehende entbehrliche Recht aufgehoben. Überholte Vorschriften geraten aber in der Regel nicht wieder in das Blickfeld der Normgeber. Diese Vorschriften belasten das geltende Bundesrecht nicht nur zahlenmäßig. Sie beeinträchtigen auch die Funktion des geltenden Rechts, welches klar und zuverlässig darüber Auskunft geben muss, was für heutige Verhältnisse maßgeblich ist. Deshalb ist es eine ständige Aufgabe, den wachsenden Normenbestand möglichst übersichtlich zu halten und ihn fortlaufend insbesondere von zeitlich und inhaltlich überholten Vorschriften zu befreien.
B. Lösung
- Die Bundesregierung hat sich der Bereinigung des geltenden Bundesrechts im Rahmen der Initiative Bürokratieabbau angenommen. Jedes Bundesministerium wird alle Rechtsvorschriften in seinem Zuständigkeitsbereich auf Möglichkeiten zur Rechtsbereinigung überprüfen und die festgestellten Vorschriften bei Gelegenheit anstehender Rechtsetzung oder in gesonderten Rechtsbereinigungsgesetzen aufheben oder anpassen.
- Der vorgelegte Gesetzentwurf ist der erste von mehreren künftig folgenden ressortspezifischen Rechtsbereinigungsgesetzen. Mit diesem Entwurf soll im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz unstreitig entbehrlich gewordenes Bundesrecht aufgehoben werden. Dabei bleiben die bereits bewirkten Rechtsfolgen und geschaffenen Rechtsverhältnisse unangetastet. Schwer auffindbares, aber erhaltungsbedürftiges Recht wird dorthin überführt, wo es die Rechtsanwender besser als am bisherigen Ort auffinden können.
- Außerdem werden in erhaltenswerten Rechtsvorschriften etwa noch vorhandene reichsrechtliche Begriffe beseitigt. Maßgaben aus dem Einigungsvertrag, die sich infolge inzwischen ergangener Rechtsetzung erledigt haben, werden für nicht mehr anwendbar erklärt.
C. Alternativen
- Die Rechtsbereinigung erfolgt unsystematisch nach und nach aus Anlass von Novellierungen der Fachgesetze und -verordnungen oder durch ein ressortübergreifendes Rechtsbereinigungsgesetz.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
- Kosten für die Wirtschaft, insbesondere für kleine und mittelständische Unternehmen, entstehen nicht. Auswirkungen auf Einzelpreise, das Bundesrat Drucksache 329/05 (PDF)
Gesetzentwurfder Bundesregierung
Entwurf eines Ersten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 6. Mai 2005
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Matthias Platzeck
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
- Entwurf eines Ersten Gesetzes über die Bereinigung von
Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Justiz.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Schröder
Entwurf eines Ersten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Vermögenszuordnungsgesetzes(105-7)
Nach § 1b des Vermögenszuordnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. März 1994 (BGBl. I S. 709), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3235) geändert worden ist, wird folgender § 1c eingefügt:
§ 1c Rückabwicklung zuordnungswidriger Veräußerungen
(1) Sind bei der Privatisierung von Treuhandunternehmen im Wege des Anteilsverkaufs mit dem Unternehmen Vermögenswerte auf den Erwerber übergegangen, die im Zeitpunkt der Anteilsveräußerung
- 1. der Kommunalisierung nach § 10 dieses Gesetzes oder der Vorschriften des Kommunalvermögensgesetzes oder
- 2. der Restitution nach § 11 Abs. 1 Satz 1 dieses Gesetzes unterlagen oder
- 3. nach der Protokollnotiz zu Artikel 22 Abs. 4 des Einigungsvertrages einer Wohnungsgenossenschaft zu übertragen gewesen wären oder nach den Bestimmungen des Wohnungsgenossenschafts-Vermögensgesetzes auf diese übergehen würden oder
- 4. nach Artikel 22 Abs. 4 des Einigungsvertrages oder § 1a Abs. 4 dieses Gesetzes der Kommune zu übertragen gewesen wären,ist der Vermögenswert dem aus diesen Vorschriften Berechtigten auf Antrag zuzuordnen, wenn die Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 vorliegen und der Antrag bis zum Ablauf des 30. Juni 1995 gestellt worden ist. Die Zuordnung erfolgt nach Anhörung des Erwerbers der Anteile durch Zuordnungsbescheid nach den Vorschriften dieses Gesetzes; ergangene Zuordnungsbescheide sind entsprechend zu ändern oder aufzuheben.
(2) Eine Zuordnung nach Absatz 1 ist vorzunehmen, wenn im Vertrag über die Privatisierung des Unternehmens ein Vorbehalt aufgenommen wurde, dass der beanspruchte Gegenstand der Restitution, der Kommunalisierung oder der Übertragung an eine Wohnungsgenossenschaft unterliegen soll. Als Vorbehalt ist jede Vertragsklausel anzusehen, die einen Vorbehalt der Rückgabe oder in ähnlicher Form Vorbehalte enthält. Ein Vorbehalt kann sich auch aus den Umständen des Vertragsschlusses ergeben. Die Vorschriften über den Ausschluss der Kommunalisierung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 diese Gesetzes, der Restitution nach § 11 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes oder der Zuordnung auf eine Wohnungsgenossenschaft nach § 1 Abs. 5 und 6 des Wohnungsgenossenschafts-Vermögensgesetzes sind in diesem Fall nicht anwendbar.
(3) Fehlt ein vertraglicher Vorbehalt im Sinne des Absatzes 2, ist eine Zuordnung nach Absatz 1 vorzunehmen, wenn
- 1. der Vermögenswert bei der Privatisierung des Unternehmens im Vertrag oder in einer zum Gegenstand des Vertrages gemachten Bilanz des Unternehmens nicht, nur mit einem Erinnerungswert oder in Form einer Rückstellung erwähnt worden ist, es sei denn, dass dies aus nicht rückgabebedingten Gründen erfolgt ist, und
- 2. der Vermögenswert noch nicht nach Maßgabe des Vertrages für eine Erweiterung des Unternehmens oder eine andere Maßnahme im Sinne des § 3 des Investitionsvorranggesetzes in Anspruch genommen worden ist.
(4) Die vorstehenden Absätze gelten für die Anwendung des Gesetzes über Vermögensfragen der Sozialversicherung im Beitrittsgebiet und § 3 der Bestimmungen zur Abwicklung des Trägers der Sozialversicherung in Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt II Nr. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 IIS. 889, 1042) in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885) entsprechend."
Artikel 2
Aufhebung des Zuordnungsergänzungsgesetzes(105-7-2)
Das Zuordnungsergänzungsgesetz vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182, 2232), geändert durch Artikel 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 9. August 1994 (BGBl. I S. 2062), wird aufgehoben.
Artikel 3
Aufhebung des Rechtspflege-Anpassungsgesetzes(105-11)
Das Rechtspflege-Anpassungsgesetz vom 26. Juni 1992 (BGBl. I S. 1147), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2598), wird aufgehoben.Aufhebung des Gesetzes zur Prüfung von Rechtsanwaltszulassungen,
Notarbestellungen und Berufungen ehrenamtlicher Richter(105-12)
Das Gesetz zur Prüfung von Rechtsanwaltszulassungen, Notarbestellungen und Berufungen ehrenamtlicher Richter vom 24. Juli 1992 (BGBl. I S. 1386) wird aufgehoben.
Artikel 5
Aufhebung der Ermäßigungssatz-Anpassungsverordnung(105-26)
Die Ermäßigungssatz-Anpassungsverordnung vom 15. April 1996 (BGBl. I S. 604) wird aufgehoben.
Artikel 6
Auflösung des Fünften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das
Bundesverfassungsgericht(1104-1/1)
Der Artikel 8 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vom 2. August 1993 (BGBl. I S. 1442) wird aufgehoben.Auflösung des Gesetzes zur Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes und des Gesetzes über das Amtsgehalt der Mitglieder des
Bundesverfassungsgerichts(1104-1/2)
Der Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes und des Gesetzes über das Amtsgehalt der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1823) wird aufgehoben.
Artikel 8
Aufhebung des Gesetzes über die Sammlung des Bundesrechts(114-2)
Das Gesetz über die Sammlung des Bundesrechts in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-2, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.
Artikel 9
Aufhebung des Gesetzes zur Bereinigung des Bundesrecht gewordenen ehemaligen bayerischen Landesrechts(114-3)
Das Gesetz zur Bereinigung des Bundesrecht gewordenen ehemaligen bayerischen Landesrechts in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-3, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.Aufhebung des Gesetzes über den Abschluss der Sammlung des Bundesrechts- und damit zusammenhängenden Rechts(114-4)
(1) Das Gesetz über den Abschluss der Sammlung des Bundesrechts vom 28. Dezember 1968 (BGBl. I S. 1451) wird aufgehoben.
(2) Übergangsbestimmungen im Sinne des § 4 Nr. 1 des Gesetzes über die Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGBl. I S. 437), die nicht in die Sammlung des Bundesrechts (Bundesgesetzblatt Teil III) aufgenommen worden sind, werden aufgehoben.
(3) Bundesrecht im Sinne des § 1 Nr. 2 des Gesetzes über den Abschluss der Sammlung des Bundesrechts vom 28. Dezember 1968 (BGBl. I S. 1451) wird aufgehoben.
Artikel 11
Auflösung des Betreuungsgesetzes(200-3)
Die Artikel 9 und 10 des Betreuungsgesetzes vom 12. September 1990 (BGBl. I S. 2002) werden aufgehoben.
Artikel 12
Aufhebung des Gesetzes über die Änderung des § 29 des Grundsteuergesetzes(2330-3-1)
Das Gesetz über die Änderung des § 29 des Grundsteuergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2330-3-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.Aufhebung der Verordnung zu § 2 des Gesetzes über die Änderung des § 29 des
Grundsteuergesetzes(2330-3-2)
Die Verordnung zu § 2 des Gesetzes über die Änderung des § 29 des Grundsteuergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2330-3-2, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.
Artikel 14
Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz(300-1)
Das Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 5 des Gesetzes vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3390), wird wie folgt geändert:
- 1. Die §§ 1, 3 Abs. 2, §§ 4, 4a Abs. 2 und § 11 werden aufgehoben.
- 2. In § 29 Abs. 2 wird das Wort "Reichsgesetzes" durch das Wort "Gesetzes" ersetzt.
- 3. Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt:
" § 30a
(1) Verwaltungsakte, die im Bereich der Justizverwaltung beim Vollzug des Gerichtskostengesetzes, der Kostenordnung, des Gerichtsvollzieherkostengesetzes, des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes oder sonstiger für gerichtliche Verfahren oder Verfahren der Justizverwaltung geltender Kostenvorschriften, insbesondere hinsichtlich der Einforderung oder Zurückzahlung ergehen, können durch
(2) Über den Antrag entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die für die Einziehung oder Befriedigung des Anspruchs zuständige Kasse ihren Sitz hat. In dem Verfahren ist die Staatskasse zu hören. § 14 Abs. 3 bis 9 und § 157a der Kostenordnung gelten entsprechend.
(3) Durch die Gesetzgebung eines Landes, in dem mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, kann die Entscheidung über das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde nach Absatz 1 und 2 sowie nach §§ 14, 156 der Kostenordnung, der Beschwerde nach § 66 des Gerichtskostengesetzes, nach § 14 der Kostenordnung und nach § 4 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes einem der mehreren Oberlandesgerichte oder anstelle eines solchen Oberlandesgerichts einem obersten Landesgericht zugewiesen werden. Dies gilt auch für die Entscheidung über das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde nach § 33 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, soweit nach dieser Vorschrift das Oberlandesgericht zuständig ist.
(4) Für die Beschwerde finden die vor dem Inkrafttreten des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) am 1. Juli 2004 geltenden Vorschriften weiter Anwendung, wenn die anzufechtende Entscheidung vor dem 1. Juli 2004 der Geschäftsstelle übermittelt worden ist."
- 4. Nach § 38 wird folgender § 38a eingefügt:
" § 38a
(1) Die §§ 31 bis 38 finden entsprechende Anwendung, wenn gegen einen Gefangenen ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Bildung einer kriminellen Vereinigung ( § 129 des Strafgesetzbuches) eingeleitet worden ist oder eingeleitet wird, deren Zweck oder deren Tätigkeit darauf gerichtet ist,
- 1. Mord oder Totschlag (§§ 211, 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches),
- 2. Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b oder
- 3. gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 308, des § 310b Abs. 1,des § 311 Abs. 1, des § 311a Abs. 1, der §§ 312, 316c Abs. 1 oder des § 319zu begehen. Sie finden entsprechende Anwendung auch für den Fall, dass der nach § 31 Satz 2 zweiter Halbsatz erforderliche dringende Tatverdacht sich auf eine Straftat nach § 129 des Strafgesetzbuches bezieht, die die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 bis 3 erfüllt.
(2) Das gleiche gilt, wenn der Gefangene wegen einer solchen Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist."
Artikel 15
Auflösung des Justiz mitteilungsgesetzes und Gesetzes zur Änderung kostenrechtlicher Vorschriften und anderer Gesetze(300-1/1)
Der Artikel 35 des Justiz mitteilungsgesetzes und Gesetzes zur Änderung kostenrechtlicher Vorschriften und anderer Gesetze vom 18. Juni 1997 (BGBl. I
S. 1430, 2779), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 2. August 2000 (BGBl. I S. 1253) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 16
Auflösung des Gesetzes zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz(300-1-1)
Die Artikel 2 bis 4 des Gesetzes zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz vom 30. September 1977 (BGBl. I S. 1877), das zuletzt
Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert durch Artikel 15c des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837), wird wie folgt geändert:
- 1. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:
" § 13a
Durch Landesrecht können einem Gericht für die Bezirke mehrerer Gerichte Sachen aller Art ganz oder teilweise zugewiesen sowie auswärtige Spruchkörper von Gerichten eingerichtet werden."
- 2. Nach § 21i wird folgender § 21j eingefügt:
" § 21j
(1) Wird ein Gericht errichtet und ist das Präsidium nach § 21a Abs. 2 Nr. 1 bis 4 zu bilden, so werden die in § 21e bezeichneten Anordnungen bis zur Bildung des Präsidiums von dem Präsidenten oder aufsichtführenden Richter getroffen. § 21i Abs. 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(2) Ein Präsidium nach § 21a Abs. 2 Nr. 1 bis 4 ist innerhalb von drei Monaten nach der Errichtung des Gerichts zu bilden. Die in § 21b Abs. 4 Satz 1 bestimmte Frist beginnt mit dem auf die Bildung des Präsidiums folgenden Geschäftsjahr, wenn das Präsidium nicht zu Beginn eines Geschäftsjahres gebildet wird.
(3) An die Stelle des in § 21d Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkts tritt der Tag der Errichtung des Gerichts.
(4) Die Aufgaben nach § 1 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 der Wahlordnung für die Präsidien der Gerichte vom 19. September 1972 (BGBl. I S. 1821) nimmt bei der erstmaligen Bestellung des Wahlvorstandes der Präsident oder aufsichtführende Richter wahr. Als Ablauf des Geschäftsjahres in § 1 Abs. 2 Satz 2 und § 3 Satz 1 der Wahlordnung für die Präsidien der Gerichte gilt der Ablauf der in Absatz 2 Satz 1 genannten Frist."
- 3. Der § 93 wird wie folgt gefasst:
" § 93
(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei den Landgerichten für deren Bezirke oder für örtlich abgegrenzte Teile davon Kammern für Handelssachen zu bilden. Solche Kammern können ihren Sitz innerhalb des Landgerichtsbezirks auch an Orten haben, an denen das Landgericht seinen Sitz nicht hat.
(2) Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Absatz 1 auf die Landesjustizverwaltungen übertragen."
- 4. In § 106 wird die Angabe " § 93 Abs. 2" durch die Angabe " § 93 Abs. 1 Satz 2" ersetzt.
- 5. In § 116 wird Absatz 2 durch folgende Absätze ersetzt:
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung außerhalb des Sitzes des Oberlandesgerichts für den Bezirk eines oder mehrerer Landgerichte Zivil- oder Strafsenate zu bilden und ihnen für diesen Bezirk die gesamte Tätigkeit des Zivil- oder Strafsenats des Oberlandesgerichts oder einen Teil dieser Tätigkeit zuzuweisen. Ein auswärtiger Senat für Familiensachen kann für die Bezirke mehrerer Familiengerichte gebildet werden.
(3) Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Absatz 2 auf die Landesjustizverwaltungen übertragen."
- 6. Dem § 120 wird folgender Absatz 7 angefügt:
(7) Soweit die Länder aufgrund von Strafverfahren, in denen die Oberlandesgerichte in Ausübung von Gerichtsbarkeit des Bundes entscheiden, Verfahrenskosten und Auslagen von Verfahrensbeteiligten zu tragen oder Entschädigungen zu leisten haben, können sie vom Bund Erstattung verlangen."
- 7. Dem § 153 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
"In den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen dürfen solche Personen weiterhin mit den Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle betraut werden, die bis zum einsetzen: Tag des Inkrafttretens nach Artikel 209 Abs. 1 dieses Gesetzes gemäß Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe q Abs. 1 zum Einigungsvertrag vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 889, 922) mit diesen Aufgaben betraut worden sind."
- 8. Dem § 184 wird folgender Satz angefügt: "Das Recht der Sorben, in den Heimatkreisen der sorbischen Bevölkerung vor Gericht sorbisch zu sprechen, ist gewährleistet."
Artikel 18
Auflösung des Gesetzes zur Stärkung der Unabhängigkeit der Richter und Gerichte(300-2/1)
Der Artikel 5a des Gesetzes zur Stärkung der Unabhängigkeit der Richter und Gerichte vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2598, 2000 I S. 1415) wird aufgehoben.
Artikel 19
Auflösung des Gesetzes zur allgemeinen Einführung eines zweiten Rechtszuges in Staatsschutz-Strafsachen(300-2-1)
Die Artikel 3, 5 und 6 des Gesetzes zur allgemeinen Einführung eines zweiten Rechtszuges in Staatsschutz-Strafsachen vom 8. September 1969 (BGBl. I S. 1582, 1970 I S. 1236) werden aufgehoben.Aufhebung des Gesetzes über die Zuständigkeit der Gerichte bei Änderungen der Gerichtseinteilung(300-4)
Das Gesetz über die Zuständigkeit der Gerichte bei Änderungen der Gerichtseinteilung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850), wird aufgehoben.
Artikel 21
Aufhebung der Verordnung zur einheitlichen Regelung der Gerichtsverfassung(300-5)
Die Verordnung zur einheitlichen Regelung der Gerichtsverfassung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-5, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.
Artikel 22
Aufhebung des Gesetzes zur Wiederherstellung der Rechtseinheit auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung, der bürgerlichen Rechtspflege, des Strafverfahrens und des Kostenrechts(300-6)
Das Gesetz zur Wiederherstellung der Rechtseinheit auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung, der bürgerlichen Rechtspflege, des Strafverfahrens und des Kostenrechts in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 3 des Gesetzes vom 27. April 2001 (BGBl. I S. 751), wird aufgehoben.Aufhebung des Gesetzes über Rechtsverordnungen im Bereich der Gerichtsbarkeit(300-7)
Das Gesetz über Rechtsverordnungen im Bereich der Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-7, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.
Artikel 24
Aufhebung des Gesetzes über das Gerichtswesen in Berlin(300-8)
Das Gesetz über das Gerichtswesen in Berlin vom 1. Juni 1933 (RGBl. I S. 329; BGBl. III 300-8) wird aufgehoben.
Artikel 25
Aufhebung der Zweiten Verordnung über die Zuständigkeit in Justizverwaltungssachen(300-12)
Die Zweite Verordnung über die Zuständigkeit in Justizverwaltungssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-12, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.Auflösung des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle(300-16)
Die Artikel 3 und 4 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 19. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2306) werden aufgehoben.
Artikel 27
Änderung des Deutschen Richtergesetzes(301-1)
Das Deutsche Richtergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), zuletzt geändert durch Artikel 15b des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837), wird wie folgt geändert:
1. Nach § 44 werden folgende §§ 44a und 44b eingefügt:
§ 44a Hindernisse für Berufungen als ehrenamtliche Richter
(1) Zu dem Amt eines ehrenamtlichen Richters soll nicht berufen werden, wer
- 1. gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat oder
- 2. wegen einer Tätigkeit als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik im Sinne des § 6 Abs. 4 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2272) oder als diesen Mitarbeitern nach § 6 Abs. 5 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes gleichgestellte Person für das Amt eines ehrenamtlichen Richters nicht geeignet ist.
(2) Die für die Berufung zuständige Stelle kann zu diesem Zweck von dem Vorgeschlagenen eine schriftliche Erklärung verlangen, dass bei ihm die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen.
§ 44b Abberufung von ehrenamtlichen Richtern
(1) Ein ehrenamtlicher Richter ist von seinem Amt abzuberufen, wenn nachträglich in § 44a Abs. 1 bezeichnete Umstände bekannt werden.
(2) Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften, die im Übrigen für die Abberufung eines ehrenamtlichen Richters der jeweiligen Art gelten, soweit in den Absätzen 3 und 4 nichts anderes bestimmt ist.
(3) Wenn ein Antrag auf Abberufung gestellt oder ein Abberufungsverfahren von Amts wegen eingeleitet worden ist und der dringende Verdacht besteht, dass die Voraussetzungen des § 44a Abs. 1 vorliegen, kann das für die Abberufung zuständige Gericht anordnen, dass der ehrenamtliche Richter bis zur Entscheidung über die Abberufung das Amt nicht ausüben darf. Die Anordnung ist unanfechtbar.
(4) Die Entscheidung über die Abberufung ist unanfechtbar. Der abberufene ehrenamtliche Richter kann binnen eines Jahres nach Wirksamwerden der Entscheidung die Feststellung beantragen, dass die Voraussetzungen des § 44a Abs. 1 nicht vorgelegen haben. Über den Antrag entscheidet das nächsthöhere Gericht durch unanfechtbaren Beschluss. Ist das nächsthöhere Gericht ein oberstes Bundesgericht oder ist die Entscheidung von einem obersten Bundesgericht getroffen worden, entscheidet ein anderer Spruchkörper des Gerichts, das die Entscheidung getroffen hat. Ergibt sich nach den Sätzen 3 und 4 kein zuständiges Gericht, so entscheidet das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die Entscheidung getroffen worden ist."
- 2. Die §§ 107, 108 und 113 bis 118 werden aufgehoben.
- 3. Der § 124 wird wie folgt gefasst:Laufbahnwechsel
(1) Ein Richter, der nach Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 8 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885) die Befähigung zum Berufsrichter besitzt, kann nach seiner Berufung in das Richterverhältnis auf Lebenszeit bei Eignung und Befähigung mit seiner schriftlichen Zustimmung unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit auch zum Staatsanwalt ernannt werden.
(2) Die Eignung und Befähigung ist durch eine zweijährige Erprobung bei einer Staatsanwaltschaft nachzuweisen und in einer dienstlichen Beurteilung festzustellen.
(3) Wird in der dienstlichen Beurteilung nach Absatz 2 die Eignung und Befähigung nicht festgestellt, wird der Richter in dem ihm verliehenen Amt weiterverwendet.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für einen Staatsanwalt, der nach Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 8 Buchstabe z Doppelbuchstabe cc des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885) die Befähigung zum Staatsanwalt besitzt und unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Staatsanwalt ernannt ist, für eine Ernennung zum Richter entsprechend. Während der Erprobung im staatsanwaltschaftlichen Dienst führen Richter die Bezeichnung "Staatsanwalt"."
- 4. Der § 125 wird aufgehoben.
Artikel 28
Auflösung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Deutschen Richtergesetzes(301-1/1)
Die Artikel 2a und 3 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Deutschen Richtergesetzes vom 16. August 1980 (BGBl. I S. 1451) werden aufgehoben.
Artikel 29
Auflösung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Deutschen Richtergesetzes(301-1/2)
Die Artikel 3 und 5 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Deutschen Richtergesetzes vom 25. Juli 1984 (BGBl. I S. 995) werden aufgehoben.
Artikel 30
Auflösung des Gesetzes zur Verkürzung der Juristenausbildung(301-1/3)
Der Artikel 2 des Gesetzes zur Verkürzung der Juristenausbildung vom 20. November 1992 (BGBl. I S. 1926) wird aufgehoben.
Artikel 31
Aufhebung der Verordnung über das allgemeine Dienstalter der Richter in besonderen Fällen(301-1-1)
Die Verordnung über das allgemeine Dienstalter der Richter in besonderen Fällen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 301-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.Auflösung des Gesetzes zur Änderung des Deutschen Richtergesetzes(301-3)
In Artikel III des Gesetzes zur Änderung des Deutschen Richtergesetzes vom 10. September 1971 (BGBl. I S. 1557), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. August 1980 (BGBl. I S. 1451) geändert worden ist, werden die §§ 1 und 4 aufgehoben.
Artikel 33
Auflösung des Gesetzes zur Änderung der Bezeichnungen der Richter und ehrenamtlichen Richter und der Präsidialverfassung der
Gerichte(301-4)
In Artikel XIII des Gesetzes zur Änderung der Bezeichnungen der Richter und ehrenamtlichen Richter und der Präsidialverfassung der Gerichte vom 26. Mai 1972 (BGBl. I S. 841, 1830, 1973 I S. 496) werden die §§ 1 bis 4 aufgehoben.
Artikel 34
Auflösung des Gesetzes zur Änderung von Bezeichnungen der Richter und ehrenamtlichen Richter(301-4-2)
Die Artikel 3 und 4 des Gesetzes zur Änderung von Bezeichnungen der Richter und ehrenamtlichen Richter vom 22. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3176) werden aufgehoben.
§ 33 Abs. 1 des Rechtspflegergesetzes vom 5. November 1969 (BGBl. I S. 2065), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
(1) Justizbeamte, die die Voraussetzungen des § 2 nicht erfüllen, können mit den Aufgaben eines Rechtspflegers betraut werden, wenn sie vor dem 1. September 1976 nach den jeweils geltenden Vorschriften die Prüfung für den gehobenen Justizdienst bestanden haben oder, soweit sie eine Prüfung nicht abgelegt haben, vor dem 1. Juli 1970 nicht nur zeitweilig als Rechtspfleger tätig waren."
Artikel 36
Auflösung des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs(302-4)
Artikel 1 Nr. 1 und Nr. 5 bis 8 und Artikel 2 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 8. Juli 1975 (BGBl. I S. 1861), das zuletzt durch das Gesetz vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2447) geändert worden ist, werden aufgehoben.
Artikel 37
Auflösung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Rechtspflegergesetzes(302-5)
Die Artikel 2 und 3 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Rechtspflegergesetzes vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2186) werden aufgehoben.Änderung des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege(302-6)
Die Artikel 13 und 14 Abs. 1 bis 5 und Abs. 7 bis 9 des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege vom 11. Januar 1993 (BGBl. I S. 50), das zuletzt durch Artikel 12g Abs. 20 des Gesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198, 2300) geändert worden ist, werden aufgehoben.
Artikel 39
Änderung der Bundesnotarordnung(303-1)
Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837), wird wie folgt geändert:
- 1. In § 24 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort "Reichsgesetzes" durch das Wort "Gesetzes" ersetzt.
- 2. Nach § 117a wird folgender § 117b eingefügt: " § 117b
(1) Abweichend von § 5 kann auch ein deutscher Staatsangehöriger zum Notar bestellt werden, der ein rechtswissenschaftliches Studium an einer Universität oder Hochschule der Deutschen Demokratischen Republik mit dem Staatsexamen abgeschlossen und einen zweijährigen Vorbereitungsdienst mit einer Staatsprüfung absolviert hat. Auf den Vorbereitungsdienst mit der Staatsprüfung wird verzichtet, wenn der Bewerber als Notar in einem Staatlichen Notariat tätig war oder zehn Jahre als Jurist gearbeitet hat und notarspezifische Kenntnisse nachweist.
(2) Abweichend von § 47 Nr. 1 können in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen bestellte Notare, die am 8. September 1998 das 58. Lebensjahr vollendet haben, bis zum Ablauf des 7. September 2010 im Amt bleiben."
Artikel 40
Auflösung des Dritten Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung und anderer Gesetze(303-1/1)
Der Artikel 13 des Dritten Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung und anderer Gesetze vom 31. August 1998 (BGBl. I S. 2585, 1999 I S. 194) wird aufgehoben.
Artikel 41
Aufhebung des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des Notarrechts(303-2)
Das Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete des Notarrechts in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch § 55 Nr. 13 des Gesetzes vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), wird aufgehoben.Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung(303-8)
Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3599), wird wie folgt geändert:
- 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 214 wie folgt gefasst: "Befreiung von der Voraussetzung der Befähigung zum Richteramt § 214"
- 2. Dem § 59k Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
"Berufliche Zusammenschlüsse, die die Bezeichnung "Rechtsanwaltsgesellschaft" bereits am 1. März 1999 in ihrem Namen geführt und einen Hinweis auf die Rechtsform hinzugefügt haben, dürfen eine solche Bezeichnung weiterführen."
- 3. Der § 214 wird wie folgt gefasst:
§ 214 Befreiung von der Voraussetzung der Befähigung zum Richteramt
(1) Die Befähigung zur anwaltlichen Tätigkeit besitzen auch Personen, die bis zum 9. September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) erfüllt haben.
(2) Rechtsanwälte, die schon nach dem Rechtsanwaltsgesetz vom 13. September 1990 zugelassen waren oder die auf Grundlage von Absatz 1 zugelassen sind, erfüllen die Voraussetzung der Befähigung zum Richteramt gemäß § 93 Abs. 1 Satz 3 und § 101 Abs. 1 Satz 2."
- 4. Die §§ 221 und 233 werden aufgehoben.Auflösung des Gesetzes zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte- und der Patentanwälte(303-8/1)
Der Artikel 21 des Gesetzes zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2278), das zuletzt durch das Gesetz vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2448) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 44
Auflösung des Gesetzes zur Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung,der Patentanwaltsordnung und anderer Gesetze(303-8/2)
Der Artikel 8 des Gesetzes zur Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und anderer Gesetze vom 31. August 1998 (BGBl. I S. 2600) wird aufgehoben.
Artikel 45
Auflösung des Fünften Gesetzes zur Änderung der Bundesgebührenordnung für
Rechtsanwälte(303-12/1)
Die Artikel 3 und 4 des Fünften Gesetzes zur Änderung der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte vom 18. August 1980 (BGBl. I S. 1503) werden aufgehoben.Aufhebung des Gesetzes zur Änderung- und Ergänzung beurkundungsrechtlicher Vorschriften(303-13-1)
Das Gesetz zur Änderung und Ergänzung beurkundungsrechtlicher Vorschriften vom 20. Februar 1980 (BGBl. I S. 157) wird aufgehoben.
Artikel 47
Auflösung des Gesetzes zur Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung, der
Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte und anderer Vorschriften(303-14)
In Artikel 4 des Gesetzes zur Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte und anderer Vorschriften vom 24. Oktober 1972 (BGBl. I S. 2013) werden die §§ 1 bis 3 aufgehoben.
Artikel 48
Änderung des Zuständigkeitsergänzungsgesetzes(310-1)
Die §§ 2 bis 5 und 7 bis 13 sowie die Abschnitte 3 und 5 des Zuständigkeitsergänzungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-1, veröffentlichten bereinigten Fassung werden aufgehoben.
Artikel 49
Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung(310-2)
Das Gesetz betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 15e des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837), wird wie folgt geändert:
- 1. Die §§ 1, 2, 13, 16 und 17 werden aufgehoben.
- 2. Der § 20 wird wie folgt gefasst:
§ 20 Übergangsvorschriften zum Sechsten Gesetz zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen
(1) Eine vor dem Inkrafttreten des Sechsten Gesetzes zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen vom 1. April 1992 (BGBl. I S. 745) am 1. Juli 1992 ausgebrachte Pfändung, die nach den Pfändungsfreigrenzen des bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechts bemessen worden ist, richtet sich hinsichtlich der Leistungen, die nach dem 1. Juli 1992 fällig werden, nach den seit diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften. Auf Antrag des Gläubigers, des Schuldners oder des Drittschuldners hat das Vollstreckungsgericht den Pfändungsbeschluss entsprechend zu berichtigen. Der Drittschuldner kann nach dem Inhalt des früheren Pfändungsbeschlusses mit befreiender Wirkung leisten, bis ihm der Berichtigungsbeschluss zugestellt wird.
(2) Soweit die Wirksamkeit einer Verfügung über Arbeitseinkommen davon abhängt, dass die Forderung der Pfändung unterworfen ist, sind die Vorschriften des Artikels 1 des Sechsten Gesetzes zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen vom 1. April 1992 (BGBl. I S. 745) auch dann anzuwenden, wenn die Verfügung vor dem 1. Juli 1992 erfolgt ist. Der Schuldner der Forderung kann nach Maßgabe der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften so lange mit befreiender Wirkung leisten, bis ihm eine entgegenstehende vollstreckbare gerichtliche Entscheidung zugestellt wird oder eine Verzichtserklärung desjenigen zugeht, an den der Schuldner auf Grund dieses Gesetzes weniger als bisher zu leisten hat.
- 3. Der bisherige § 20 wird § 21 und erhält folgende Überschrift: " § 21 Übergangsvorschriften zum Siebten Gesetz zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen"
- 4. Der § 22 wird wie folgt gefasst:
§ 22 Überleitungsvorschriften zum Zweiten Gesetz zur Änderung zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften(2. Zwangsvollstreckungsnovelle)
(1) § 708 Nr. 11 der Zivilprozessordnung ist in seiner bis zum 1. Januar 1999 geltenden Fassung (Inkrafttreten der 2. Zwangsvollstreckungsnovelle vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3039, 1998 I S. 583), die durch Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836) geändert worden ist) anzuwenden, wenn die mündliche Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, vor dem 1. Januar 1999 geschlossen worden ist. Im schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.
(2) § 765a Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der Fassung des Artikels 1 Nr. 9 Buchstabe c der 2. Zwangsvollstreckungsnovelle gilt nicht, wenn die Räumung binnen einem Monat seit Inkrafttreten der 2. Zwangsvollstreckungsnovelle am 1. Januar 1999 stattfinden soll.
(3) § 788 Abs. 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung in der Fassung des Artikels 1 Nr. 11 Buchstabe a der 2. Zwangsvollstreckungsnovelle gilt nur für Kosten, die nach Inkrafttreten der 2. Zwangsvollstreckungsnovelle am 1. Januar 1999 entstehen.
(4) § 794 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung ist in seiner bis zum 1. Januar 1999 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Urkunde vor dem Inkrafttreten der 2. Zwangsvollstreckungsnovelle am 1. Januar 1999 errichtet wurde.
(5) § 807 Abs. 1 Nr. 3 und 4 der Zivilprozessordnung in der Fassung des Artikels 1 Nr. 14 Buchstabe a der 2. Zwangsvollstreckungsnovelle gilt nicht für die Verfahren, in denen der Gerichtsvollzieher die Vollstreckung vor dem Inkrafttreten der 2. Zwangsvollstreckungsnovelle am 1. Januar 1999 versucht hatte.
(6) § 833 Abs. 2 der Zivilprozessordnung in der Fassung des Artikels 1 Nr. 23 Buchstabe a der 2. Zwangsvollstreckungsnovelle gilt nicht für Arbeits- oder Dienstverhältnisse, die vor dem Inkrafttreten der 2. Zwangsvollstreckungsnovelle am 1. Januar 1999 beendet waren.
(7) § 866 Abs. 3 Satz 1 und § 867 Abs. 2 der Zivilprozessordnung in der Fassung des Artikels 1 Nr. 26 und 27 Buchstabe a der 2. Zwangsvollstreckungsnovelle gelten nicht für Eintragungen, die vor dem Inkrafttreten der 2. Zwangsvollstreckungsnovelle am 1. Januar 1999 beantragt worden sind.
(8) Die Frist des § 885 Abs. 4 Satz 1 der Zivilprozessordnung in der Fassung des Artikels 1 Nr. 28 Buchstabe b der 2. Zwangsvollstreckungsnovelle beginnt nicht vor dem Tage des Inkrafttretens der 2. Zwangsvollstreckungsnovelle am 1. Januar 1999.
(9) Auf Anträge auf Bestimmung eines Termins zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung, die vor dem 1. Januar 1999 gestellt worden sind, finden die §§ 807, 899, 900 der Zivilprozessordnung und § 20 Nr. 17 des Rechtspflegergesetzes in der jeweils bis zum 1. Januar 1999 geltenden Fassung Anwendung."
- 5. Nach § 30 werden folgende §§ 31 bis 33 eingefügt: " § 31
Überleitungsvorschriften zum Gesetz zur Entlastung der Rechtspflege
(1) Wenn vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege vom 11. Januar 1993 (BGBl. I S. 50) am 1. März 1993 die mündliche Verhandlung, auf die das anzufechtende Urteil ergeht, geschlossen worden ist, gelten für die Zulässigkeit der Berufungen die bis dahin geltenden Vorschriften. Im schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung in den Fällen des § 128 Abs. 2 der Zivilprozessordnung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, im übrigen der Zeitpunkt, zu dem die Geschäftsstelle zum Zwecke der Zustellung die anzufechtende Entscheidung an die Parteien hinausgegeben hat.
(2) Für anhängige Verfahren in der Zivilgerichtsbarkeit gelten die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter, §§ 9, 29a Abs. 1, § 128 Abs. 3 Satz 1 und § 495a Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 23 Nr. 1 und Nr. 2 Buchstabe a und § 23b Abs. 3 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der bis zum 1. März 1993 geltenden Fassung.Überleitungsvorschriften zum Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetz
(1) Die Wirksamkeit von Schiedsvereinbarungen, die vor dem Inkrafttreten des Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224) am 1. Januar 1998 geschlossen worden sind, beurteilt sich nach dem bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht.
(2) Für schiedsrichterliche Verfahren, die am 1. Januar 1998 noch nicht beendet waren, ist das bis zu diesem Zeitpunkt geltende Recht mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des schiedsrichterlichen Vergleichs der Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut tritt. Die Parteien können jedoch die Anwendung des neuen Rechts vereinbaren.
(3) Für gerichtliche Verfahren, die bis zum 1. Januar 1998 anhängig geworden sind, ist das bis zu diesem Zeitpunkt geltende Recht weiter anzuwenden.
(4) Aus für vollstreckbar erklärten schiedsrichterlichen Vergleichen, die vor dem 1. Januar 1998 geschlossen worden sind, findet die Zwangsvollstreckung statt, sofern die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt worden ist. Für die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit gilt das bis zum Inkrafttreten des Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224) geltende Recht.
§ 33 Überleitungsvorschriften zum Gesetz zur Vereinfachung und Beschleunigung gerichtlicher Verfahren
In ihrer bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Vereinfachung und Beschleunigung gerichtlicher Verfahren vom 3. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3281) geltenden Fassung sind weiter anzuwenden:
- 1. Vorschriften über die Aufforderung an den Beklagten, es dem Gericht anzuzeigen, wenn er sich gegen die Klage verteidigen wolle, über die Fristen zur schriftlichen Klageerwiderung, zur schriftlichen Berufungserwiderung und zur schriftlichen Stellungnahme auf diese, über die Begründung des Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil sowie über die Folgen einer Verletzung dieser Vorschriften durch die Parteien, wenn vor dem 1. Juli 1977 die Klage oder das Versäumnisurteil zugestellt oder die Berufung eingelegt wurde;
- 2. sonstige Vorschriften über die Nichtzulassung nicht rechtzeitig vorgebrachter Angriffs- und Verteidigungsmittel, wenn das Angriffs- oder Verteidigungsmittel in einer vor dem 1. Juli 1977 abgehaltenen mündlichen Verhandlung vorgebracht wurde;
- 3. Vorschriften über die Nichtzulassung neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel im Berufungsrechtszug, die bereits in der ersten Instanz vorzubringen waren, wenn die mündliche Verhandlung im ersten Rechtszug vor dem 1. Juli 1977 geschlossen wurde;
- 4. Vorschriften über das Urteil, wenn der Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wurde, vor dem 1. Juli 1977 stattgefunden hat;
- 5. Vorschriften über die Zustellung und Ausfertigung der Urteile, wenn das Urteil vor dem 1. Juli 1977 verkündet worden ist oder, wenn es ohne mündliche Verhandlung ergangen ist, der Geschäftsstelle übergeben wurde;
- 6. Vorschriften über die Fristen zur Einlegung von Rechtsmitteln und des Einspruchs, wenn die anzufechtende Entscheidung vor dem 1. Juli 1977 verkündet oder statt einer Verkündung zugestellt worden ist;
- 7. Vorschriften über das Mahnverfahren, wenn der Mahnantrag vor dem 1. Juli 1977 gestellt wurde."
Die Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837), wird wie folgt geändert:
- 1. § 142 Abs. 3 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
"Eine solche Übersetzung gilt als richtig und vollständig, wenn dies von dem Übersetzer bescheinigt wird. Die Bescheinigung soll auf die Übersetzung gesetzt werden, Ort und Tag der Übersetzung sowie die Stellung des Übersetzers angeben und von ihm unterschrieben werden. Der Beweis der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Übersetzung ist zulässig. Die Anordnung nach Satz 1 kann nicht gegenüber dem Dritten ergehen."
- 2. § 786 wird wie folgt geändert:
- a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
- b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
(2) Bei der Zwangsvollstreckung aus Urteilen, die bis zum Inkrafttreten des Minderjährigenhaftungsbeschränkungsgesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2487) am 1. Juli 1999 ergangen sind, kann die Haftungsbeschränkung nach
§ 1629a des Bürgerlichen Gesetzbuchs auch dann geltend gemacht werden, wenn sie nicht gemäß § 780 Abs. 1 dieses Gesetzes im Urteil vorbehalten ist."
- 3. § 801 wird wie folgt geändert:
- a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
- b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
(2) Aus landesrechtlichen Schuldtiteln im Sinne des Absatzes 1 kann im gesamten Bundesgebiet vollstreckt werden."
- 4. § 1006 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte die Zuständigkeit zu übertragen für die Erledigung der Anträge, das Aufgebot zum Zwecke der Kraftloserklärung eines auf den Inhaber lautenden Papiers zu erlassen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die
Landesjustizverwaltungen übertragen. Auf Verlangen des Antragstellers wird der Antrag durch das nach § 1005 zuständige Gericht erledigt."
Artikel 51
Auflösung des Zweiten Gesetzes zur Änderung zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften(310-4/2)
Der Artikel 3 des Zweiten Gesetzes zur Änderung zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3039, 1998 I S. 583), das durch
Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 52
Auflösung des Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes(310-4/3)
In Artikel 4 des Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224) wird der § 1 aufgehoben.
Artikel 53
Auflösung des Gesetzes zur Änderung des Rechtspflegergesetzes,des Beurkundungsgesetzes und zur Umwandlung des Offenbarungseides in eine eidesstattliche Versicherung(310-4-1)
Artikel 2 § 15 und Artikel 4 des Gesetzes zur Änderung des Rechtspflegergesetzes, des Beurkundungsgesetzes und zur Umwandlung des Offenbarungseides in eine eidesstattliche Versicherung vom 27. Juni 1970 (BGBl. I S. 911) werden aufgehoben.
Artikel 54
Auflösung des Gesetzes zur Vereinfachung und Beschleunigung gerichtlicher Verfahren(310-4-2)
Die Artikel 10 und 11 des Gesetzes zur Vereinfachung und Beschleunigung gerichtlicher Verfahren vom 3. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3281) werden aufgehoben.Aufhebung der Verordnung über die Vollstreckung landesrechtlicher Schuldtitel(310-9)
Die Verordnung über die Vollstreckung landesrechtlicher Schuldtitel in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-9, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.
Artikel 56
Aufhebung der Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiet der
Zwangsvollstreckung(310-10)
Die Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiet der Zwangsvollstreckung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-10, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 7 Abs. 17 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149), wird aufgehoben.
Artikel 57
Änderung des Gesetzes über die Unzulässigkeit der Sicherungsbeschlagnahme von Luftfahrzeugen(310-12)
Der § 6 des Gesetzes über die Unzulässigkeit der Sicherungsbeschlagnahme von Luftfahrzeugen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-12, veröffentlichten bereinigten Fassung, das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2674) geändert worden ist, wird aufgehoben.Änderung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung(310-14)
Der § 168 Abs. 1 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 15a des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
(1) Die Terminbestimmung soll auch durch ein geeignetes Schifffahrtsfachblatt bekannt gemacht werden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen hierüber zu erlassen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen."
Artikel 59
Änderung des Gesetzes über Vollstreckungsschutz für die Binnenschifffahrt(310-15)
Der § 25 des Gesetzes über Vollstreckungsschutz für die Binnenschifffahrt in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-15, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 1. Februar 1979 (BGBl. I S. 127) geändert worden ist, wird aufgehoben.Auflösung des Vierten Gesetzes zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen(310-17)
Die Artikel 3 bis 5 des Vierten Gesetzes zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen vom 28. Februar 1978 (BGBl. I S. 333) werden aufgehoben.
Artikel 61
Auflösung des Gesetzes zur Änderung zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften(310-18)
Die Artikel 4 und 5 des Gesetzes zur Änderung zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften vom 1. Februar 1979 (BGBl. I S. 127) werden aufgehoben.
Artikel 62
Auflösung des Gesetzes über die Prozesskostenhilfe(310-19)
Die Artikel 5 und 6 des Gesetzes über die Prozesskostenhilfe vom 13. Juni 1980 (BGBl. I S. 677) werden aufgehoben.Auflösung des Prozesskostenhilfeänderungsgesetzes(310-19/1)
Der Artikel 3 des Prozesskostenhilfeänderungsgesetzes vom 10. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2954) wird aufgehoben.
Artikel 64
Auflösung des Fünften Gesetzes zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen(310-20)
Die Artikel 3 und 4 des Fünften Gesetzes zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen vom 8. März 1984 (BGBl. I S. 364) werden aufgehoben.
Artikel 65
Änderung des Gesetzes zur Überleitung der Zuständigkeit der Obersten
Rückerstattungsgerichte auf den Bundesgerichtshof(310-21)
Der § 7 des Gesetzes zur Überleitung der Zuständigkeit der Obersten Rückerstattungsgerichte auf den Bundesgerichtshof vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2847, 2862) wird aufgehoben.Auflösung des Sechsten Gesetzes zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen(310-22)
Der Artikel 2 des Sechsten Gesetzes zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen vom 1. April 1992 (BGBl. I S. 745) wird aufgehoben.
Artikel 67
Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozeßordnung(312-1)
Die §§ 1 und 5 des Einführungsgesetzes zur Strafprozeßordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 312-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1354) geändert worden ist, werden aufgehoben.
Artikel 68
Auflösung des Opferschutzgesetzes(312-2/1)
Die Artikel 11 und 13 des Opferschutzgesetzes vom 18. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2496) werden aufgehoben.Aufhebung der Verfahrensordnung für die deutschen Spruchgerichte zur
Aburteilung von Mitgliedern verbrecherischer Organisationen(312-2-a)
Die Verfahrensordnung für die deutschen Spruchgerichte zur Aburteilung von Mitgliedern verbrecherischer Organisationen vom 17. Februar 1947 (Verordnungsblatt für die Britische Zone 1947 S. 57; BGBl. III 312-2-a) wird aufgehoben.
Artikel 70
Auflösung des Gesetzes zur Änderung der Strafprozeßordnung(312-2-3)
Die Artikel 2 und 3 des Gesetzes zur Änderung der Strafprozeßordnung vom 14. April 1978 (BGBl. I S. 497), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. März 1980 (BGBl. I S. 373) geändert worden ist, werden aufgehoben.
Artikel 71
Aufhebung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe in Strafsachen(312-3-1)
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe in Strafsachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 312-3-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.Auflösung des Gesetzes zur Änderung der Strafprozeßordnung und des
Gerichtsverfassungsgesetzes(312-6)
Die Artikel 14 und 16 des Gesetzes zur Änderung der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 19. Dezember 1964 (BGBl. I S. 1067) werden aufgehoben.
Artikel 73
Änderung des Bundeszentralregistergesetzes(312-7)
Der § 69 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Folgender Absatz 1 wird vorangestellt:
(1) Sind strafrechtliche Verurteilungen, die nicht durch deutsche Gerichte im Geltungsbereich dieses Gesetzes ergangen sind, vor dem 1. August 1984 in das Bundeszentralregister eingetragen worden, so ist die Eintragung nach den bis zum Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes vom 17. Juli 1984 (BGBl. I S. 990) geltenden Vorschriften zu behandeln."
2. Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden die Absätze 2 und 3.Aufhebung der Ersten Verordnung über den Übergang von Aufgaben nach dem
Bundeszentralregistergesetz(312-7-1-1)
Die Erste Verordnung über den Übergang von Aufgaben nach dem Bundeszentralregistergesetz vom 20. Juni 1975 (BGBl. I S. 1471) wird aufgehoben.
Artikel 75
Aufhebung der Zweiten Verordnung über den Übergang von Aufgaben nach dem Bundeszentralregistergesetz(312-7-1-2)
Die Zweite Verordnung über den Übergang von Aufgaben nach dem Bundeszentralregistergesetz vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3163) wird aufgehoben.
Artikel 76
Aufhebung der Dritten Verordnung über den Übergang von Aufgaben nach dem Bundeszentralregistergesetz(312-7-1-3)
Die Dritte Verordnung über den Übergang von Aufgaben nach dem Bundeszentralregistergesetz vom 22. März 1976 (BGBl. I S. 735) wird aufgehoben.Aufhebung der Vierten Verordnung über den Übergang von Aufgaben nach dem Bundeszentralregistergesetz(312-7-1-4)
Die Vierte Verordnung über den Übergang von Aufgaben nach dem Bundeszentralregistergesetz vom 20. Juli 1976 (BGBl. I S. 1860) wird aufgehoben.
Artikel 78
Aufhebung der Fünften Verordnung über den Übergang von Aufgaben nach dem
Bundeszentralregistergesetz(312-7-1-5)
Die Fünfte Verordnung über den Übergang von Aufgaben nach dem Bundeszentralregistergesetz vom 15. November 1976 (BGBl. I S. 3186) wird aufgehoben.
Artikel 79
Aufhebung der Sechsten Verordnung über den Übergang von Aufgaben nachdem Bundeszentralregistergesetz(312-7-1-6)
Die Sechste Verordnung über den Übergang von Aufgaben nach dem Bundeszentralregistergesetz vom 5. April 1977 (BGBl. I S. 538) wird aufgehoben.Aufhebung der Siebten Verordnung über den Übergang von Aufgaben nach dem Bundeszentralregistergesetz(312-7-1-7)
Die Siebte Verordnung über den Übergang von Aufgaben nach dem Bundeszentralregistergesetz vom 1. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2325) wird aufgehoben.
Artikel 81
Auflösung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes(312-7-3)
Die Artikel 5 und 7 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes vom 17. Juli 1984 (BGBl. I S. 990) werden aufgehoben.
Artikel 82
Auflösung des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafverfahrensrechts(312-8-1)
Die Artikel 9 bis 11 und 14 des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafverfahrensrechts vom 9. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3393, 3533) werden aufgehoben.Auflösung des Strafverfahrensänderungsgesetzes 1979(312-10)
Die Artikel 8 bis 10 des Strafverfahrensänderungsgesetzes 1979 vom 5. Oktober 1978 (BGBl. I S. 1645) werden aufgehoben.
Artikel 6 Abs. 1 und 3 und Artikel 7 des Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes, der Bundesrechtsanwaltsordnung und des Strafvollzugsgesetzes vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2181), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. März 1980 (BGBl. I S. 373) geändert worden ist, werden aufgehoben.
Artikel 85
Auflösung des Strafverfahrensänderungsgesetzes 1987(312-12)
Die Artikel 12 und 14 des Strafverfahrensänderungsgesetzes 1987 vom 27. Januar 1987 (BGBl. I S. 475) werden aufgehoben.Auflösung des Rechtspflege-Vereinfachungsgesetzes
Artikel 8 Abs. 3 Satz 2 und Artikel 10 des Rechtspflege-Vereinfachungsgesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2847) werden aufgehoben.
Artikel 87
Aufhebung der Verordnung zur Vereinfachung des Verfahrens auf dem Gebiet des Beurkundungsrechts(315-5)
Die Verordnung zur Vereinfachung des Verfahrens auf dem Gebiet des Beurkundungsrechts in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-5, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.
Die Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220), wird wie folgt geändert:
1. § 12 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Das Bundesministerium der Justiz kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass
- 1. über Absatz 1 und 2 hinaus die Einsicht in sonstige sich auf das Grundbuch beziehende Dokumente gestattet ist und Abschriften hiervon gefordert werden können;
- 2. bei Behörden von der Darlegung des berechtigten Interesses abgesehen werden kann, ebenso bei solchen Personen, bei denen es aufgrund ihres Amtes oder ihrer Tätigkeit gerechtfertigt ist."
2. § 142 wird aufgehoben.
Artikel 89
Aufhebung der Verordnung zur Änderung des Verfahrens in Grundbuchsachen(315-11-1)
Die Verordnung zur Änderung des Verfahrens in Grundbuchsachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-11-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 4 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182), wird aufgehoben.
Artikel 90
Aufhebung der Verordnung über den Rechtsverkehrbis zur Wiederherstellung zerstörter Grundbücher bei dem Amtsgericht in Burgsteinfurt(315-11-5)
Die Verordnung über den Rechtsverkehr bis zur Wiederherstellung zerstörter Grundbücher bei dem Amtsgericht in Burgsteinfurt in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-11-5, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.Änderung des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des Grundbuchwesens(315-11-6)
Das Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete des Grundbuchwesens in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-11-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 7 des Gesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897), wird wie folgt geändert:
- 1. In § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 wird jeweils das Wort "Reichsgesetzes" durch das Wort "Gesetzes" ersetzt.
- 2. § 34 Abs. 2 und § 36 werden aufgehoben.
Artikel 92
Auflösung der Verordnung über Gebäudegrundbücher und andere Fragen des Grundbuchrechts(315-11-10-1)
In Artikel 3 der Verordnung über Gebäudegrundbücher und andere Fragen des Grundbuchrechts vom 15. Juli 1994 (BGBl. I S. 1606) werden
- 1. der Absatz 1,
- 2. der Absatz 2
aufgehoben.
Artikel 93
Aufhebung des Gesetzes über die Eintragung von Zinssenkungen im Grundbuch(315-12)
Das Gesetz über die Eintragung von Zinssenkungen im Grundbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-12, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.
Artikel 94
Auflösung der Verordnung zur Aufhebung überholter Grundbuchvorschriften
Der § 2 der Verordnung zur Aufhebung überholter Grundbuchvorschriften vom 19. November 1995 (BGBl. I S. 1527) wird aufgehoben.
Artikel 95
Änderung der Schiffsregisterordnung(315-18)
Die Schiffsregisterordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1133), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220), wird wie folgt geändert:
(1) Ist ein Binnenschiff vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung der Schiffsregisterordnung vom 4. Juli 1980 (BGBl. I S. 833) am 1. Januar 1981 zur Eintragung in das Schiffsregister angemeldet worden und stünde die Anmeldung nach §§ 3 und 10 dem Eigentümer frei oder wären die Voraussetzungen für die Eintragung nach § 3 nicht gegeben, so ist die Eintragung des Schiffs auf Antrag des Eigentümers auch dann gemäß § 20 Abs. 2 und 3 zu löschen, wenn der Eigentümer nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften zur Anmeldung verpflichtet war.
(2) Angaben im Sinne der §§ 11 und 12 sind nachzutragen, wenn der Eigentümer es beantragt oder bezüglich der Angaben nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 5, 8, § 12 Nr. 1 bis 5 eine Änderung einzutragen ist."
Artikel 96
Auflösung der Dritten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung und zur Regelung anderer Fragen des Registerrechts(315-18-2)
Der Artikel 3 Abs. 2 der Dritten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung und zur Regelung anderer Fragen des Registerrechts vom 30. November 1994 (BGBl. I S. 3580, 1995 I S. 16) wird aufgehoben.
Artikel 97
Auflösung des Gesetzes zur Änderung der Schiffsregisterordnung(315-19)
Die Artikel 2 bis 4 des Gesetzes zur Änderung der Schiffsregisterordnung vom 4. Juli 1980 (BGBl. I S. 833) werden aufgehoben.
Artikel 98
Änderung der Handelsregisterverordnung(315-20)
Die Handelsregisterverordnung vom 12. August 1937 (RMBl. S. 515), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3675), wird wie folgt geändert:
- 1. In § 1 werden die Wörter "durch Anordnung des Reichsministers der Justiz" gestrichen.
- 2. In § 4 Abs. 2, § 25 Abs. 2, §§ 44 und 45 Abs. 1 wird jeweils das Wort "Reichsgesetzes" durch das Wort "Gesetzes" ersetzt.
- 3. In § 37 Abs. 4 werden die Wörter "oder durch besondere Anordnung des Reichsministers der Justiz" gestrichen.
Artikel 99
Auflösung des Registerverfahrenbeschleunigungsgesetzes(315-21-1)
Artikel 4 Abs. 2, Artikel 18 Abs. 5 und Artikel 19 des Registerverfahrenbeschleunigungsgesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I
S. 2182), das zuletzt durch Artikel 7 Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 4 des Gesetzes vom 17. Juli 1997 (BGBl. I S. 1823) geändert worden ist, werden aufgehoben.
Artikel 100
Änderung des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen(316-1)
In § 3 Satz 2 und § 8 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 316-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 11 Nr. 12a des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) geändert worden ist, wird jeweils das Wort "Reichsgesetzes" durch das Wort "Gesetzes" ersetzt.
Artikel 101
Änderung der Verordnung zur Ausführung des deutschtürkischen Abkommens über den Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen vom 28. Mai 1929(319-4-1)
In Artikel 8 der Verordnung zur Ausführung des deutschtürkischen Abkommens über den Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen vom 28. Mai 1929 (RGBl. 1930 II S. 6) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 319-4-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) geändert worden ist, wird der Wortbestandteil "reichs-" durch den Wortbestandteil "bundes-" ersetzt.
Änderung der Verordnung zur Ausführung des deutschgriechischen Abkommens über die gegenseitige Rechtshilfe in Angelegenheiten des bürgerlichen und Handelsrechts(319-8-1)
Die Verordnung zur Ausführung des deutschgriechischen Abkommens über die gegenseitige Rechtshilfe in Angelegenheiten des bürgerlichen und Handelsrechts in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 319-8-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887), wird wie folgt geändert:
- 1. In Artikel 1 § 3 wird der Wortbestandteil "reichs-" durch den Wortbestandteil "bundes-" ersetzt.
- 2. In Artikel 2 § 5 Satz 1 erster Halbsatz wird das Wort "Reichsjustizministerium" durch die Wörter "Bundesministerium der Justiz" ersetzt.
- 3. In Artikel 2 § 7 erster Halbsatz wird das Wort "Reichszivilprozessordnung" durch das Wort "Zivilprozessordnung" ersetzt.
Artikel 103
Änderung des Gesetzes zu dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen(319-20)
Der Artikel 3 des Gesetzes zu dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen vom 30. April 1971 (BGBl. 1971 II S. 217) wird wie folgt gefasst:
- "Die Vorschriften der §§ 19, 25 Abs. 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes bleiben unberührt."
Artikel 104
Änderung des Ausführungsgesetzes zu dem internationalen Übereinkommen zur Bekämpfung des Mädchenhandels vom 4. Mai 1910(319-41)
Das Ausführungsgesetz zu dem internationalen Übereinkommen zur Bekämpfung des Mädchenhandels in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 319-41, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 110 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), wird wie folgt geändert:
- 1. In § 1 werden die Wörter "des Reichs" gestrichen.
- 2. In § 2 wird das Wort "Reichskanzlers" durch die Wörter "Auswärtigen Amtes" ersetzt.
Die §§ 121, 121a und 122 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 4 Nr. 6 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) geändert worden ist, werden aufgehoben.
Artikel 106
Auflösung des Arbeitsgerichtsbeschleunigungsgesetzes(320-1/1)
Der Artikel 4 des Arbeitsgerichtsbeschleunigungsgesetzes vom 30. März 2000 (BGBl. I S. 333) wird aufgehoben.
Artikel 107
Aufhebung der Verordnung über den Zeitpunkt der Verlegung des Sitzes des Bundesarbeitsgerichts von Kassel nach Erfurt(320-1-2)
Die Verordnung über den Zeitpunkt der Verlegung des Sitzes des Bundesarbeitsgerichts von Kassel nach Erfurt vom 8. Oktober 1999 (BGBl. I S. 1954) wird aufgehoben.
Artikel 108
Aufhebung des Gesetzes zur Änderung des Handelsgesetzbuchs (Recht der Handelsvertreter)(320-2)
Das Gesetz zur Änderung des Handelsgesetzbuchs (Recht der Handelsvertreter) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 320-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Mai 1979 (BGBl. I S. 545), wird aufgehoben.
Artikel 109
Auflösung des Sechsten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze(340-1/1)
Der Artikel 10 des Sechsten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 1. November 1996 (BGBl. I S. 1626) wird aufgehoben.
Artikel 110
Auflösung des Gesetzes zur Verlagerung des Sitzes des Bundesverwaltungsgerichts von Berlin nach Leipzig(340-1/2)
Der Artikel 3 des Gesetzes zur Verlagerung des Sitzes des Bundesverwaltungsgerichts von Berlin nach Leipzig vom 21. November 1997 (BGBl. I S. 2742) wird aufgehoben.
Artikel 111
Aufhebung der Verordnung über den Zeitpunkt der Verlegung des Sitzes des Bundesverwaltungsgerichts von Berlin nach Leipzig(340-1/2-1)
Die Verordnung über den Zeitpunkt der Verlegung des Sitzes des Bundesverwaltungsgerichts von Berlin nach Leipzig vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2371) wird aufgehoben.
Artikel 112
Auflösung des Gesetzes zur Beschleunigung verwaltungsgerichtlicher und finanzgerichtlicher Verfahren(340-5)
Die Artikel 3 und 4 des Gesetzes zur Beschleunigung verwaltungsgerichtlicher und finanzgerichtlicher Verfahren vom 4. Juli 1985 (BGBl. I S. 1274) werden aufgehoben.
Artikel 113
Auflösung des FGO-Änderungsgesetzes(350-1/1)
Der Artikel 7 des FGO-Änderungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2109) wird aufgehoben.
Artikel 114
Auflösung des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze(350-1/2)
Der Artikel 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1757) wird aufgehoben.
Artikel 115
Auflösung des Artikels XI des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften(360-3)
In Artikel XI des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 360-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220) geändert worden ist, werden die §§ 1 bis 3, § 5 Abs. 2 und die §§ 6 und 8 aufgehoben.
Artikel 116
Auflösung des Gesetzes zur Änderung des Gerichtskostengesetzes, des Gesetzes über Kosten der Gerichtsvollzieher, der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte und anderer Vorschriften(360-4)
In Artikel 5 des Gesetzes zur Änderung des Gerichtskostengesetzes, des Gesetzes über Kosten der Gerichtsvollzieher, der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte und anderer Vorschriften vom 20. August 1975 (BGBl. I S. 2189) werden die §§ 1 bis 3 und § 5 aufgehoben.
Artikel 117
Auflösung des Kostenrechtsänderungsgesetzes 1994(360-5)
Der Artikel 11 des Kostenrechtsänderungsgesetzes 1994 vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1325, 2591, 3471) wird aufgehoben.
Artikel 118
Änderung der Kostenordnung(361-1)
Dem § 19 Abs. 4 der Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 14 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
- "In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gelten für die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens die Vorschriften des Dritten Abschnitts im Zweiten Teil des Bewertungsgesetzes mit Ausnahme von § 125 Abs. 3; § 126 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes ist sinngemäß anzuwenden."
Artikel 119
Aufhebung der Verordnung über Auflassungen, landesrechtliche Gebühren und Mündelsicherheit(361-3 / 404-11)
Die Verordnung über Auflassungen, landesrechtliche Gebühren und Mündelsicherheit vom 11. Mai 1934 (RGBl. I S. 378; BGBl. III 361-3, 404-11) wird aufgehoben.
Artikel 120
Auflösung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen und anderer Gesetze(367-2)
In Artikel 4 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen und anderer Gesetze vom 22. November 1976 (BGBl. I S. 3221) werden die §§ 1, 2 und § 3 Abs. 2 bis 4 aufgehoben.
Artikel 121
Auflösung des Gesetzes zur Änderung kostenrechtlicher Vorschriften(368-2)
In Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung kostenrechtlicher Vorschriften vom 29. Oktober 1969 (BGBl. I S. 2049) wird die Nummer 4 und in Artikel 3 werden die §§ 1 und 2 aufgehoben.
Artikel 122
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche(400-1)
Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Februar 2005 (BGBl. I S. 203), wird wie folgt geändert:
1. Nach Artikel 229 § 13 wird folgender § 14 eingefügt:
§ 14 Übergangsvorschrift zum Minderjährigenhaftungsbeschränkungsgesetz
Soweit der volljährig Gewordene Verbindlichkeiten vor dem Inkrafttreten des Minderjährigenhaftungsbeschränkungsgesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2487) am 1. Januar 1999 erfüllt hat oder diese im Wege der Zwangsvollstreckung befriedigt worden sind, sind Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung ausgeschlossen."
2. In Artikel 231 wird § 1 aufgehoben.
3. In Artikel 234 wird § 6 wie folgt geändert:
- a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
- b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
(2) Absatz 1 gilt entsprechend in Bezug auf
- 1. das Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 (BGBl. I S. 105), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242),
- 2. die Barwert-Verordnung vom 24. Juni 1977 (BGBl. I S. 1014), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 26. Mai 2003 (BGBl. I S. 728),in der jeweils geltenden Fassung."
Artikel 123
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches(400-2)
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Februar 2005 (BGBl. I S. 203), wird wie folgt geändert:
- 1. In § 928 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "des Bundesstaats zu, in dessen Gebiet" durch die Wörter "des Landes zu, in dem" ersetzt.
- 2. § 1059a Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 und 3 wird durch folgende Sätze ersetzt:
"Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, wird durch eine Erklärung der zuständigen Landesbehörde festgestellt. Die Erklärung bindet die Gerichte und die Verwaltungsbehörden. Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung die zuständige Landesbehörde. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen."
- 3. § 1558 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:"
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte die Zuständigkeit für die Führung des Registers zu übertragen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen."
- 4. In § 1807 Abs. 1 Nr. 5 wird das Wort "Bundesstaats" durch das Wort "Landes" ersetzt.
Artikel 124
Auflösung des Eheschließungsrechtsgesetzes(400-2/3)
In Artikel 17 des Eheschließungsrechtsgesetzes vom 4. Mai 1998 (BGBl. I S. 833) werden die §§ 1 und 2 aufgehoben.
Artikel 125
Auflösung des Handelsrechtsreformgesetzes(400-2/4)
Der Artikel 28 des Handelsrechtsreformgesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1474) wird aufgehoben.
Artikel 126
Auflösung des Minderjährigenhaftungsbeschränkungsgesetzes(400-2/7)
Der Artikel 3 des Minderjährigenhaftungsbeschränkungsgesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2487) wird aufgehoben.
Artikel 127
Änderung des Gleichberechtigungsgesetzes(400-3)
Artikel 8 I. Nr. 3 Abs. 2, Nr. 4 zweiter Halbsatz, Nr. 5 Abs. 2 Satz 2, Nr. 8 bis 10 und Artikel 8 II. Nr. 5 des Gleichberechtigungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-3, veröffentlichten bereinigten Fassung werden aufgehoben.
Artikel 128
Änderung des Familienrechtsänderungsgesetzes(400-4)
Artikel 9 II. Nr. 1 bis 3 und Nr. 6 und Artikel 9 III. des Familienrechtsänderungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 8 Abs. 10 des Gesetzes vom 27. April 2001 (BGBl. I S. 751) geändert worden ist, werden aufgehoben.
In § 23 des Umwelthaftungsgesetzes vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2634), das durch Artikel 9 Abs. 4 des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2674) geändert worden ist, wird das Wort "findet" durch die Wörter "und § 32a der Zivilprozessordnung finden" ersetzt.
Artikel 130
Auflösung des Gesetzes über die Umwelthaftung(400-9/1)
Der Artikel 3 des Gesetzes über die Umwelthaftung vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2634) wird aufgehoben.
Artikel 131
Änderung des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Verschollenheitsrechts(401-7)
In Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Verschollenheitsrechts in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 401-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 14 § 12 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942) geändert worden ist, werden § 1 Abs. 2 und § 2 aufgehoben.
Artikel 132
Auflösung des Ersten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften(402-12-1)
In Artikel III des Ersten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften vom 29. Juli 1963 (BGBl. I S. 505) werden die §§ 1 und 2 aufgehoben.
Artikel 133
Auflösung des Zweiten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften(402-12-2)
In Artikel IV des Zweiten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften vom 14. Juli 1964 (BGBl. I S. 457) werden die §§ 1 bis 6 aufgehoben.
Artikel 134
Auflösung des Zweiten Wohnraumkündigungsschutzgesetzes(402-12-5)
Die Artikel 4 bis 7 des Zweiten Wohnraumkündigungsschutzgesetzes vom 18. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3603), das durch Artikel 3 Nr. 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1912) geändert worden ist, werden aufgehoben.
Artikel 135
Auflösung des Zweiten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher und mietpreisrechtlicher Vorschriften im Land Berlin(402-24-12)
Die Artikel 6, 7 § 2 und Artikel 8 des Zweiten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher und mietpreisrechtlicher Vorschriften im Land Berlin vom 24. Juli 1979 (BGBl. I S. 1202), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. August 1982 (BGBl. I S. 1106) geändert worden ist, werden aufgehoben.
Artikel 136
Auflösung des Dritten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher und mietpreisrechtlicher Vorschriften im Land Berlin(402-24-13)
Artikel 6 § 1 und Artikel 7 des Dritten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher und mietpreisrechtlicher Vorschriften im Land Berlin vom 3. August 1982 (BGBl. I S. 1106), das zuletzt durch § 8 Abs. 2 Nr. 9 des Gesetzes vom 14. Juli 1987 (BGBl. I S. 1625) geändert worden ist, werden aufgehoben.
Artikel 137
Auflösung des Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes undder Verordnung über das Erbbaurecht(403-1-1)
Der Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und der Verordnung über das Erbbaurecht vom 30. Juli 1973 (BGBl. I S. 910) wird aufgehoben.
Artikel 138
Änderung der Verordnung über das Erbbaurecht(403-6)
Die Verordnung über das Erbbaurecht in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 25 Abs. 9 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850), wird wie folgt geändert:
- 1. In § 7 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort "Reichsgesetzes" durch das Wort "Gesetzes" ersetzt.
- 2. Der § 24 wird wie folgt gefasst:
§ 24 Bei einer Zwangsvollstreckung in das Erbbaurecht gilt auch der Grundstückseigentümer als Beteiligter im Sinne des § 9 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung."
- 3. In § 33 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "sowie für den Bauvermerk (§ 61 des Gesetzes über die Sicherung der Bauforderungen vom 1. Juni 1909, Reichsgesetzbl. S. 449)" gestrichen.
- 4. Der § 35 wird wie folgt gefasst:
" § 35
(1) Für nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung der Verordnung über das Erbbaurecht vom 8. Januar 1974 (BGBl. I S. 41) am 23. Januar 1974 fällig werdende Erbbauzinsen ist § 9a auch bei Vereinbarungen des dort bezeichneten Inhalts anzuwenden, die vor dem 23. Januar 1974 geschlossen worden sind.
(2) Ist der Erbbauzins auf Grund einer Vereinbarung nach Absatz 1 vor dem 23. Januar 1974 erhöht worden, so behält es hierbei sein Bewenden. Der Erbbauberechtigte kann jedoch für die Zukunft eine bei entsprechender Anwendung der in Absatz 1 genannten Vorschrift gerechtfertigte Herabsetzung dann verlangen, wenn das Bestehenbleibender Erhöhung für ihn angesichts der Umstände des Einzelfalles eine besondere Härte wäre."
- 5. Der § 36 wird aufgehoben.
- 6. In § 39 werden die Wörter "so bleiben reichs-, landesgesetzliche und kommunale Gebühren, Stempel- und Umsatzsteuern jeder Art insoweit außer Ansatz, als sie" durch die Wörter "sind die Kosten und sonstigen Abgaben nicht noch einmal zu erheben, die" ersetzt.
Artikel 139
Auflösung des Gesetzes zur Änderung der Verordnung über das Erbbaurecht(403-6-1)
Die Artikel 2 und 3 des Gesetzes zur Änderung der Verordnung über das Erbbaurecht vom 8. Januar 1974 (BGBl. I S. 41) werden aufgehoben.
Artikel 140
Auflösung des Sachenrechtsänderungsgesetzes(403-23-1)
In Artikel 2 des Sachenrechtsänderungsgesetzes vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2457) wird § 10 Abs. 2 aufgehoben.
Artikel 141
Änderung des Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder(404-18)
In Artikel 12 des Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1243), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 10 des Gesetzes vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 666) geändert worden ist, werden die §§ 4, 6, 7, 8 Satz 2, §§ 9, 12, 14 bis 22 sowie 25 und 26 aufgehoben.
Artikel 142
Änderung des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts(404-19-1)
In Artikel 12 des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts vom 14. Juni 1976 (BGBl. I S. 1421), das durch Artikel 7 § 4 Satz 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2054) geändert worden ist, werden die Nummern 4 bis 8 und 10 bis 12 aufgehoben.
Artikel 143
Änderung des Gesetzes über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs(404-19-4)
In Artikel 4 des Gesetzes über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2317), das durch Artikel 29 des Gesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606) geändert worden ist, werden die §§ 1 bis 3 und § 5 aufgehoben.
Artikel 144
Auflösung des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der elterlichen Sorge(404-23)
In Artikel 9 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der elterlichen Sorge vom 18. Juli 1979 (BGBl. I S. 1061) werden die §§ 1 bis 3 aufgehoben.
Artikel 145
Aufhebung der Zweiten Verordnung zur Neuregelung der im Handelsgesetzbuch sowie in der Gewerbeordnung vorgesehenen Gehaltsgrenzen(4101-2)
Die Zweite Verordnung zur Neuregelung der im Handelsgesetzbuch sowie in der Gewerbeordnung vorgesehenen Gehaltsgrenzen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4101-2, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.
Artikel 146
Aufhebung des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über das Seefrachtrecht(4101-3)
Das Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über das Seefrachtrecht in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4101-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 10 Abs. 7 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2355), wird aufgehoben.
Artikel 147
Aufhebung der Verordnung über das Liegegeld in der Binnenschifffahrt(4103-3)
Die Verordnung über das Liegegeld in der Binnenschifffahrt in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4103-3, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.
Artikel 148
Aufhebung der Verordnung zur vorübergehenden Änderung einiger Vorschriften des Frachtrechts der Binnenschifffahrt(4103-4)
Die Verordnung zur vorübergehenden Änderung einiger Vorschriften des Frachtrechts der Binnenschifffahrt in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4103-4, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.
Artikel 149
Aufhebung des Gesetzes über die Auflösung, Abwicklung und Löschung von Kolonialgesellschaften(4124-2)
Das Gesetz über die Auflösung, Abwicklung und Löschung von Kolonialgesellschaften vom 20. August 1975 (BGBl. I S. 2253) wird aufgehoben.
Artikel 150
Änderung des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften(4125-1)
§ 155 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2202), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3846) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
§ 155
Register, in die landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften, Produktionsgenossenschaften des Handwerks oder andere Genossenschaften oder kooperative Einrichtungen mit Sitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am 3. Oktober 1990 eingetragen waren, gelten als Genossenschaftsregister im Sinne dieses Gesetzes und des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Die Wirksamkeit von Eintragungen in diese Register wird nicht dadurch berührt, dass diese Eintragungen vor dem Inkrafttreten des Registerverfahrenbeschleunigungsgesetzes vom 20.Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182) am 25. Dezember 1993 von der Verwaltungsbehörde vorgenommen worden sind."
Artikel 151
Aufhebung des Gesetzes zur Änderung des Genossenschaftsgesetzes(4125-5)
Das Gesetz zur Änderung des Genossenschaftsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4125-5, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.
Artikel 152
Aufhebung der Verordnung über das Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Genossenschaftsgesetzes vom 30. Oktober 1934(4125-5-1)
Die Verordnung über das Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Genossenschaftsgesetzes vom 30. Oktober 1934 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4125-5-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.
Artikel 153
Änderung des Scheckgesetzes(4132-1)
Das Scheckgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4132-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 25 Abs. 7 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850), wird wie folgt geändert:
- 1. In Artikel 31 Abs. 2 werden die Wörter "Der Reichsminister der Justiz" durch die Wörter "Das Bundesministerium der Justiz" ersetzt.
- 2. Nach Artikel 38 wird folgender Artikel 38a eingefügt:
"Artikel 38a
Im Ausland ausgestellte gekreuzte Schecks werden im Inland als Verrechnungsschecks behandelt."
Artikel 154
Aufhebung des Einführungsgesetzes zum Scheckgesetz(4132-2)
Das Einführungsgesetz zum Scheckgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4132-2, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.
Artikel 155
Änderung des Wechselgesetzes(4133-1)
In Artikel 38 Abs. 3 des Wechselgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4133-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 25 Abs. 8 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850) geändert worden ist, werden die Wörter "Der Reichsminister der Justiz" durch die Wörter "Das Bundesministerium der Justiz" ersetzt.
Artikel 156
Aufhebung des Einführungsgesetzes zum Wechselgesetz(4133-2)
Das Einführungsgesetz zum Wechselgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4133-2, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.
Artikel 157
Aufhebung des Gesetzes über die Fortsetzung aufgelöster saarländischer Unternehmen(4140-3)
Das Gesetz über die Fortsetzung aufgelöster saarländischer Unternehmen vom 6. Januar 1964 (BGBl. I S. 5) wird aufgehoben.
Artikel 158
Aufhebung des Gesetzes über Bekanntmachungen(415-1)
Das Gesetz über Bekanntmachungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 415-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.
Artikel 159
Auflösung des Gesetzes zur Änderung des Gebrauchsmustergesetzes(421-1-2)
Die Artikel 4 und 6 des Gesetzes zur Änderung des Gebrauchsmustergesetzes vom 15. August 1986 (BGBl. I S. 1446) werden aufgehoben.
Artikel 160
Auflösung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Patentgesetzes und anderer Gesetze(424-1-3/1)
Der Artikel 29 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Patentgesetzes und anderer Gesetze vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1827) wird aufgehoben.
Artikel 161
Auflösung des Gesetzes zur Änderung des Patentgesetzes, des Warenzeichengesetzes und weiterer Gesetze(424-3-7)
In Artikel 7 des Gesetzes zur Änderung des Patentgesetzes, des Warenzeichengesetzes und weiterer Gesetze vom 4. September 1967 (BGBl. I S. 953) werden die §§ 1, 2 und 5 aufgehoben.
Artikel 162
Änderung der Patentanwaltsordnung(424-5-1)
Dem § 52k Abs. 2 der Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966 (BGBl. I S. 557), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3599) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
- "Berufliche Zusammenschlüsse, die die Bezeichnung "Patentanwaltsgesellschaft" bereits am 1. März 1999 in ihrem Namen geführt und einen Hinweis auf die Rechtsform hinzugefügt haben, dürfen eine solche Bezeichnung weiterführen."
Artikel 163
Auflösung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb(43-1/1)
Der Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1738) wird aufgehoben.
Artikel 164
Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb(43-7)
Dem § 15 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414) wird folgender Absatz 12 angefügt:
(12) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen die Einigungsstelle auch mit einem Rechtskundigen als Vorsitzendem besetzt werden, der die Befähigung zum Berufsrichter nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik erworben hat."
Artikel 165
Aufhebung des Gesetzes betreffend die Ausführung der am 9. September 1886 zu Bern abgeschlossenen Übereinkunft wegen Bildung eines internationalen Verbandes zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst(440-9)
Das Gesetz betreffend die Ausführung der am 9. September 1886 zu Bern abgeschlossenen Übereinkunft wegen Bildung eines internationalen Verbandes zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 440-9, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.
§ 17 Satz 2 zweiter Halbsatz der Urheberrechtsschiedsstellenverordnung vom 20. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2543), die zuletzt durch Artikel 4 Abs. 51 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 167
Änderung des Strafgesetzbuches(450-2)
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. März 2005 (BGBl. I S. 969), wird wie folgt geändert:
- 1. In der Inhaltsübersicht wird im Siebten Abschnitt des Besonderen Teils die Angabe zu § 143 wie folgt gefasst: "(weggefallen) § 143"
- 2. Der § 143 wird aufgehoben.
Artikel 168
Auflösung des Sechsten Gesetzes zur Reform des Strafrechts(450-2/1)
Der Artikel 6 des Sechsten Gesetzes zur Reform des Strafrechts vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 164, 704) wird aufgehoben.
Artikel 169
Auflösung des Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität(450-2/2)
Der Artikel 5 des Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität vom 4. Mai 1998 (BGBl. I S. 845) wird aufgehoben.
Artikel 170
Änderung des Vierten Strafrechtsänderungsgesetzes(450-5)
Der Artikel 11 des Vierten Strafrechtsänderungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 450-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. August 1997 (BGBl. I S. 2038) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 171
Auflösung des Achten Strafrechtsänderungsgesetzes(450-11)
Die Artikel 7 und 9 des Achten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 25. Juni 1968 (BGBl. I S. 741), das zuletzt durch Artikel 287 Nr. 27 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469) geändert worden ist, werden aufgehoben.
Artikel 172
Änderung des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts(450-13-1)
Die Artikel 92, 104 und 106 des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 645), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 509) geändert worden ist, werden aufgehoben.
Artikel 173
Auflösung des Dritten Gesetzes zur Reform des Strafrechts(450-13-3)
Die Artikel 5, 6 Abs. 1 und Artikel 7 des Dritten Gesetzes zur Reform des Strafrechts vom 20. Mai 1970 (BGBl. I S. 505), das durch Artikel 287 Nr. 28 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469) geändert worden ist, werden aufgehoben.
Artikel 174
Auflösung des Fünften Gesetzes zur Reform des Strafrechts(450-13-5)
Die Artikel 9 bis 11 des Fünften Gesetzes zur Reform des Strafrechts vom 18. Juni 1974 (BGBl. I S. 1297), das zuletzt durch Artikel 9 Abs. 3 und 4 des Gesetzes vom 21. August 1995 (BGBl. I S. 1050) geändert worden ist, werden aufgehoben.
Artikel 175
Auflösung des Neunten Strafrechtsänderungsgesetzes(450-14)
Die Artikel 3 bis 5 des Neunten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 4. August 1969 (BGBl. I S. 1065) werden aufgehoben.
Artikel 176
Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch(450-16)
Das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 1975 I S. 1916, 1976 I S. 507), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1838), wird wie folgt geändert:
- 1. In Artikel 315c wird Satz 3 gestrichen.
- 2. Artikel 316 wird durch folgende Artikel 316 und 316a ersetzt:
Übergangsvorschrift zum Neunten Strafrechtsänderungsgesetz
(1) § 66 Abs. 2 und § 67 Abs. 1 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Artikels 1 des Neunten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 4. August 1969 (BGBl. I S. 1065) gelten auch für früher begangene Taten und früher verhängte Strafen, wenn die Verfolgung und Vollstreckung beim Inkrafttreten des Neunten Strafrechtsänderungsgesetzes am 6. August 1969 noch nicht verjährt waren.
(2) § 1 des Gesetzes über die Berechnung strafrechtlicher Verjährungsfristen vom 13. April 1965 (BGBl. I S. 315) bleibt unberührt.
Artikel 316a
Übergangsvorschrift zum Sechzehnten Strafrechtsänderungsgesetz
(1) § 78 Abs. 2 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Artikels 1 des Sechzehnten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 16. Juli 1979 (BGBl. I S. 1046) gilt auch für früher begangene Taten, wenn die Verfolgung beim Inkrafttreten des Sechzehnten Strafrechtsänderungsgesetzes am 22. Juli 1979 noch nicht verjährt war.
(2) § 1 des Gesetzes über die Berechnung strafrechtlicher Verjährungsfristen vom 13. April 1965 (BGBl. I S. 315) bleibt unberührt."
- 3. Der bisherige Artikel 316 wird Artikel 316b.
Artikel 177
Auflösung des 3. Verjährungsgesetzes(450-16/1)
Der Artikel 2 des 3. Verjährungsgesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3223) wird aufgehoben.Auflösung des Fünfzehnten Strafrechtsänderungsgesetzes(450-17)
Die Artikel 4 und 5 des Fünfzehnten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 18. Mai 1976 (BGBl. I S. 1213) werden aufgehoben.
Artikel 179
Auflösung des Sechzehnten Strafrechtsänderungsgesetzes(450-19)
Die Artikel 2 bis 4 des Sechzehnten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 16. Juli 1979 (BGBl. I S. 1046) werden aufgehoben.
Artikel 180
Auflösung des Zwanzigsten Strafrechtsänderungsgesetzes(450-20)
Die Artikel 7 und 8 des Zwanzigsten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 8. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1329), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1654) geändert worden ist, werden aufgehoben.
Artikel 181
Auflösung des Verbrechensbekämpfungsgesetzes(450-27)
Artikel 15 Nr. 2 des Verbrechensbekämpfungsgesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3186), das zuletzt durch Artikel 78 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 182
Auflösung des Ersten Gesetzes zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität(453-18-1-1)
In Artikel 7 des Ersten Gesetzes zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034) werden die §§ 1 bis 3 aufgehoben.
Artikel 183
Aufhebung des Gesetzes über die Errichtung einer Deutschen Verrechnungskasse(7410-2)
Das Gesetz über die Errichtung einer Deutschen Verrechnungskasse in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7410-2, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.Aufhebung der Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Errichtung einer Deutschen Verrechnungskasse(7410-2-1)
Die Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Errichtung einer Deutschen Verrechnungskasse in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7410-2-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.
Artikel 185
Aufhebung des Gesetzes über die Deutsche Landesrentenbank(7625-2)
Das Gesetz über die Deutsche Landesrentenbank in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7625-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch § 21 Buchstabe a des Gesetzes vom 27. August 1965 (BGBl. I S. 1001), wird aufgehoben.
In § 47 Abs. 2 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3610) geändert worden ist, wird das Wort "Reichsgesetzes" durch das Wort "Gesetzes" ersetzt.
Artikel 187
Aufhebung der Verordnung zur Ergänzung und Änderung des Gesetzes über den Versicherungsvertrag(7632-1-1)
Die Verordnung zur Ergänzung und Änderung des Gesetzes über den Versicherungsvertrag in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7632-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.
Artikel 188
Aufhebung der Dritten Verordnung zur Ergänzung und Änderung des Gesetzes über den Versicherungsvertrag(7632-1-3)
Die Dritte Verordnung zur Ergänzung und Änderung des Gesetzes über den Versicherungsvertrag in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7632-1-3, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.
Artikel 189
Aufhebung der Verordnung zur Vereinheitlichung des Rechts der Vertragsversicherung(7632-3)
Die Verordnung zur Vereinheitlichung des Rechts der Vertragsversicherung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7632-3, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.
Artikel 190
Änderung des Gesetzes zur Vereinheitlichung der Fideikommissauflösung(7811-1)
In § 15 Satz 2 des Gesetzes zur Vereinheitlichung der Fideikommissauflösung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7811-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das durch Artikel 7 Abs. 12 des Gesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897) geändert worden ist, wird das Wort "Reichsgesetzes" durch das Wort "Gesetzes" ersetzt.
Artikel 191
Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Vereinheitlichung der Fideikommissauflösung(7811-1-1)
In § 3 Abs. 1, § 6 Satz 1 und § 24 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Vereinheitlichung der Fideikommissauflösung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7811-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die durch Artikel 50 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) geändert worden ist, wird jeweils das Wort "Reichsgesetzes" durch das Wort "Gesetzes" ersetzt.Änderung der Verordnung zur Durchführung- und Ergänzung des Gesetzes über das Erlöschen der Familienfideikommisse und sonstiger gebundener Vermögen(7811-2-1)
In § 27 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes über das Erlöschen der Familienfideikommisse und sonstiger gebundener Vermögen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7811-2-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird das Wort "Reichsgesetzes" durch das Wort "Gesetzes" ersetzt.
Artikel 193
Änderung des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahlerzeugenden Industrie(801-3)
In der Überschrift des Artikels 2 und in § 18 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 801-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 8 Abs. 18 des Gesetzes vom 4. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3166) geändert worden ist, wird jeweils das Wort "Reichsgesetzes" durch das Wort "Gesetzes" ersetzt.
Artikel 194
Aufhebung der Verordnung über die Ausbildung von Studenten, die vor dem 1. September 1990 an den juristischen Sektionen der Universitäten der Deutschen Demokratischen Republik immatrikuliert worden sind(III-4)
Die Verordnung über die Ausbildung von Studenten, die vor dem 1. September 1990 an den juristischen Sektionen der Universitäten der Deutschen Demokratischen Republik immatrikuliert worden sind, vom 5. September 1990 (GBl. I Nr. 59 S. 1436) wird aufgehoben.
Artikel 195
Aufhebung der Disziplinarordnung(III-6)
Die Durchführungsverordnung zum Richtergesetz - Disziplinarordnung - vom 1. August 1990 (GBl. I Nr. 52 S. 1061) wird aufgehoben.
Artikel 196
Aufhebung der Richterassistentenordnung(III-9)
Die Anordnung über die Assistentenzeit für Hochschulabsolventen an den Kreisgerichten der Deutschen Demokratischen Republik - Richterassistentenordnung - vom 24. Januar 1978 (GBl. I Nr. 6 S. 88) wird aufgehoben.
Artikel 197
Aufhebung der Anordnung über die Bestellung von Dolmetschern und Übersetzern für die Gerichte und Staatlichen Notariate(III-10)
Die Anordnung über die Bestellung von Dolmetschern und Übersetzern für die Gerichte und Staatlichen Notariate vom 5. Februar 1976 (GBl. I Nr. 6 S. 101, BGBl. 1990 II S. 1153) wird aufgehoben.
Artikel 198
Aufhebung der Verordnung über die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche(III-16)
Die Verordnung über die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1992 (BGBl. I S. 1481) wird aufgehoben.
Artikel 199
Änderung des Vermögensgesetzes(III-19)
Das Vermögensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 2005 (BGBl. I S. 205), wird wie folgt geändert:
1. In § 30a Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe "Artikel 14" durch die Angabe " § 41" ersetzt und werden die Wörter "des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes" gestrichen."
(5) Vor dem Inkrafttreten des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes vom 14. Juli 1992 (BGBl. I S. 1257, 1993 I S. 1811) am 22. Juli 1992 erklärte Abtretungen von Rückübertragungsansprüchen, die nicht innerhalb von drei Monaten vom 22. Juli 1992 an bei dem Amt oder Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen, in dessen Bezirk der betroffene Gegenstand liegt, angezeigt worden sind, sind unwirksam.
(6) Im Rahmen der Aufhebung staatlicher Verwaltungen oder im Rahmen der Rückübertragung des Eigentums an einem Grundstück übernommene oder wiedereingetragene dingliche Rechte bleiben von den durch das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz vom 14. Juli 1992 (BGBl. I S. 1257, 1993 I S. 1811) eingetretenen Rechtsänderungen unberührt, wenn der Übernahme oder der Wiedereintragung des Rechts eine Vereinbarung der Beteiligten zugrunde lag. Im übrigen gelten im Zusammenhang mit der Aufhebung der staatlichen Verwaltung oder der Rückübertragung des Eigentums an einem Grundstück bis zum 22. Juli 1992 übernommene Grundpfandrechte in dem Umfang als zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Aufhebung der staatlichen Verwaltung erloschen, in dem sie gemäß § 16 nicht zu übernehmen wären. Im Zusammenhang mit der Rückübertragung von Grundstücken bis zum Inkrafttreten des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes vom 14. Juli 1992 (BGBl. I S. 1257, 1993 I S. 1811) am 22. Juli 1992 wiedereingetragene Grundpfandrechte gelten nur in dem Umfang als entstanden, in dem der daraus Begünstigte gemäß § 18b Abs. 1 Herausgabe des Ablösebetrags verlangen könnte. § 16 Abs. 9 Satz 2 und 3 und § 18b Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten für Forderungen, die den in Satz 2 und 3 genannten Grundpfandrechten zugrunde liegen, sinngemäß. Für sonstige gemäß Satz 1 übernommene oder gemäß Satz 3 wiedereingetragene dingliche Rechte gilt § 3 Abs. 1a Satz 8. Sicherungshypotheken nach § 18 Abs. 1 Satz 3 in der bis zum Inkrafttreten des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes vom 14. Juli 1992 (BGBl. I S. 1257, 1993 I S. 1811) am 22. Juli 1992 geltenden Fassung können mit einer Frist von drei Monaten durch Bescheid des Entschädigungsfonds gekündigt werden. Aus dem Bescheid findet nach Ablauf der Frist die Zwangsvollstreckung in das Grundstück nach den Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung statt.
(7) § 20 Abs. 1 bis 5, 7 und 8 und § 20a gelten vom Inkrafttreten des Registerverfahrenbeschleunigungsgesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182) am 25. Dezember 1993 an in der dadurch geänderten Fassung auch für bereits bestehende Vorkaufsrechte. Beträgt bei vor diesem Zeitpunkt begründeten Vorkaufsrechten nach § 20 Abs. 3 der Anteil der Teilfläche, auf die sich das Miet- oder Nutzungsverhältnis erstreckt, nicht mehr als 50 vom Hundert der Gesamtfläche, so beschränkt sich das Vorkaufsrecht auf die Teilfläche, wenn der Eigentümer das Grundstück entsprechend teilt."
Artikel 200
Auflösung des Gesetzes zur Beseitigung von Hemmnissen bei der Privatisierung von Unternehmen und zur Förderung von Investitionen(III-19/1)
Der Artikel 13 des Gesetzes zur Beseitigung von Hemmnissen bei der Privatisierung von Unternehmen und zur Förderung von Investitionen vom 22. März 1991 (BGBl. I S. 766, 1928), das zuletzt durch Artikel 7 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 17. Juli 1997 (BGBl. I S. 1823) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 201
Auflösung des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes(III-19-2)
Artikel 11 §§ 2 und 3 und Artikel 14 des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes vom 14. Juli 1992 (BGBl. I S. 1257, 1993 I S. 1811), das zuletzt durch Artikel 247 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, werden aufgehoben.Änderung des Investitionsvorranggesetzes(III-19-4)
Nach § 28 des Investitionsvorranggesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1997 (BGBl. I S. 1996), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2081) geändert worden ist, wird folgender § 29 eingefügt:
§ 29 Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium der Justiz kann im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Einzelheiten des Verfahrens nach den Abschnitten 2 bis 6 regeln, insbesondere zum Inhalt des Vorhabensplans, zu weiteren zu übersendenden Unterlagen und zur Zuständigkeit der Behörden, wobei von den darin enthaltenen Bestimmungen abgewichen werden kann. Die Ermächtigung nach Satz 1 kann das Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf die Landesregierungen übertragen. Unbeschadet der vorstehenden Vorschriften und des § 24 Abs. 3 werden die Landesregierungen ermächtigt, die Zuständigkeit der für die Erteilung von Investitionsvorrangbescheiden zuständigen Stellen des Landes abweichend zu regeln, soweit die Verfügungsberechtigung nicht bei Stellen des Bundes oder bei der Treuhandanstalt liegt; in der Verordnung kann die Zuständigkeit auch Stellen übertragen werden, die nicht verfügungsberechtigt sind."Aufhebung der Verordnung zur Verlängerung der Frist in § 27 des Investitionsvorranggesetzes(III-19-4-2)
Die Verordnung zur Verlängerung der Frist in § 27 des Investitionsvorranggesetzes vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3818) wird aufgehoben.
Artikel 204
Aufhebung der Investitionsvorrang-Zuständigkeitsübertragungsverordnung(III-19-4-3)
Die Investitionsvorrang-Zuständigkeitsübertragungsverordnung vom 1. November 2000 (BGBl. I S. 1487) wird aufgehoben.
Artikel 205
Auflösung des 6. Strafrechtsänderungsgesetzes(III-23)
Die §§ 8 bis 10 des 6. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 39 S. 526, BGBl. 1990 II S. 1168) werden aufgehoben.Aufhebung der Verordnung über die Aufhebung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Versicherungswesens(III-35)
Die Verordnung über die Aufhebung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Versicherungswesens vom 29. August 1990 (GBl. I Nr. 59 S. 1430) wird aufgehoben.
Artikel 207
Gesetz über die Nichtanwendung von Maßgaben des Einigungsvertrages im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz(BMJ-Maßgabenbereinigungsgesetz)
§ 1 Unanwendbarkeit von Maßgaben
(1) Folgende Maßgaben zum Bundesrecht in Kapitel III der Anlage I des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 907 ff.) sind nicht mehr anzuwenden:
1. in Sachgebiet
A. Rechtspflege:
- a) in Abschnitt III:
- aa) Nummer 1 Buchstabe a Abs. 2 und 3, Buchstaben n und o Abs. 2, Buchstaben p und q Abs. 1, Buchstaben r, t, u, v, w, x, y und z (BGBl. 1990 II S. 922),
- bb) Nummer 6 (BGBl. 1990 II S. 928), cc) Nummer 7 (BGBl. 1990 II S. 928),
- dd) Nummer 8 mit Ausnahme von Buchstabe e, Buchstabe y Doppelbuchstabe jj und Buchstabe z Doppelbuchstabe cc in Verbindung mit Buchstabe y Doppelbuchstabe jj (BGBl. 1990 II S. 929),
- ee) Nummer 10 (BGBl. 1990 II S. 932),
- ff) Nummer 11 (BGBl. 1990 II S. 932),
- gg) Nummer 12 (BGBl. 1990 II S. 932),
- hh) Nummer 13 (BGBl. 1990 II S. 932),
- ii) Nummer 14 Buchstaben a, b, c und g (BGBl. 1990 II S. 933),
- jj) Nummer 15 Buchstabe b (BGBl. 1990 II S. 934),
- kk) Nummer 16 (BGBl. 1990 II S. 934),
- ll) Nummer 18 (BGBl. 1990 II S. 935),
- mm)Nummer 19 (BGBl. 1990 II S. 935),
- nn) Nummer 20 Buchstaben c bis e (BGBl. 1990 II S. 935),
- oo) Nummer 22 (BGBl. 1990 II S. 936),
- pp) Nummer 23 (BGBl. 1990 II S. 936),
- qq) Nummer 24 (BGBl. 1990 II S. 936),
- rr) Nummer 25 (BGBl. 1990 II S. 936),
- ss) Nummer 26 (BGBl. 1990 II S. 936),
- tt) Nummer 27 (BGBl. 1990 II S. 937),
- uu) Nummer 28 (BGBl. 1990 II S. 937);
- b) in Abschnitt IV die Nummern 1 bis 4 (BGBl. 1990 II S. 938);
2. in Sachgebiet B. Bürgerliches Recht, Abschnitt III:
- a) Nummer 6 (BGBl. 1990 II S. 953),
- b) Nummer 8 (BGBl. 1990 II S. 953),
- c) Nummer 11 (BGBl. 1990 II S. 954),
- d) Nummer 12 und 13 (BGBl. 1990 II S. 954),
- e) Nummer 14 (BGBl. 1990 II S. 954);
3. in Sachgebiet C. Strafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht:
- a) in Abschnitt II die Nummer 5 (BGBl. 1990 II S. 957);
- b) in Abschnitt III:
- aa) Nummer 1 (BGBl. 1990 II S. 957),
- bb) Nummer 4 (BGBl. 1990 II S. 958),
- cc) Nummer 5 (BGBl. 1990 II S. 959),
- dd) Nummer 6 (BGBl. 1990 II S. 959);
4. in Sachgebiet D. Handels- und Gesellschaftsrecht, Versicherungsvertragsrecht, Abschnitt III:
- a) Nummer 1 (BGBl. 1990 II S. 959),
- b) Nummer 2 (BGBl. 1990 II S. 959),
- c) Nummer 4 (BGBl. 1990 II S. 960),
- d) Nummer 5 (BGBl. 1990 II S. 960),
- e) Nummer 6 Satz 2 (BGBl. 1990 II S. 960),
- f) Nummer 7 (BGBl. 1990 II S. 960),
- g) Nummer 8 (BGBl. 1990 II S. 960);
5. in Sachgebiet E. Gewerblicher Rechtsschutz; Recht gegen den unlauteren Wettbewerb; Urheberrecht:
- a) in Abschnitt II die Nummer 1 (BGBl. 1990 II S. 961);
- b) in Abschnitt III die Nummer 1 (BGBl. 1990 II S. 963);
6. in Sachgebiet F. Verfassungsgerichtsbarkeit: Abschnitt III Buchstabe b (BGBl. 1990 II S. 963).
(2) In Kapitel VIII der Anlage I Sachgebiet A. Arbeitsrechtsordnung, Abschnitt III des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 907 ff.) sind die Maßgaben Nummer 1 und Nummer 15 (BGBl. 1990 II S. 1020, 1023) nicht mehr anzuwenden.
§ 2 Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium der Justiz kann im Bundesgesetzblatt bekannt machen, welche Maßgaben zum Bundesrecht der Anlage I Kapitel III des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 889, 907 ff.) weiter anzuwenden sind. Es kann dabei alle bis zum Tag der Bekanntmachung verkündeten Rechtsvorschriften berücksichtigen, die die Nichtanwendung oder das Außerkrafttreten solcher Maßgaben bestimmt haben.96
Artikel 208
Änderungen weiterer Rechtsvorschriften
(1) In § 3 Abs. 4 des Gesetzes über den Bau der "Südumfahrung Stendal" der Eisenbahnstrecke Berlin-Öbisfelde vom 29. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1906), das durch Artikel 3 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, werden die Wörter "in Verbindung mit § 13 des Rechtspflegeanpassungsgesetzes vom 26. Juni 1992 (BGBl. I S. 1147)" gestrichen.
(2) Der § 16 der Wahlordnung für die Präsidien der Gerichte vom 19. September 1972 (BGBl. I S. 1821), die zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850) geändert worden ist, wird aufgehoben.
(3) Der § 10 der Verordnung über die Nebentätigkeit der Richter im Bundesdienst vom 15. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1719), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574) geändert worden ist, wird aufgehoben.
(4) Der § 4 der Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung vom 3. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1243) wird aufgehoben.
(5) Der Artikel 4 des Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen vom 4. November 1971 (BGBl. I S. 1745), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3762) geändert worden ist, wird aufgehoben.
(6) Der Achte Abschnitt des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3408) geändert worden ist, wird aufgehoben.
(7) In § 8 Abs. 1 der Gebrauchsmusterverordnung vom 11. Mai 2004 (BGBl. I S. 890) wird Satz 4 gestrichen.
(8) In § 3 Abs. 4 des Gesetzes über den Bau des Abschnitts Wismar West-Wismar Ost der Bundesautobahn A 20 Lübeck - Bundesgrenze (A 11) vom 2. März 1994 (BGBl. I S. 734), das durch Artikel 243 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, werden die Wörter "in Verbindung mit § 13 Abs. 3 des Rechtspflege-Anpassungsgesetzes vom 26. Juni 1992 (BGBl. I S. 1147)" gestrichen.
(9) In § 4 Abs. 7 der Hypothekenablöseverordnung vom 10. Juni 1994 (BGBl. I S. 1253), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3180) geändert worden ist, werden die Wörter "Artikel 14 Abs. 6 Satz 2 und 3 des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes" durch die Wörter " § 41 Abs. 6 Satz 2 und 3 des Vermögensgesetzes" ersetzt.
Artikel 209
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 treten in Kraft:
- 1. Artikel 20, 21 und 58 am ... einsetzen: Tag zwei Jahre nach Verkündung.
- 2. Artikel 23 am ... einsetzen: Tag drei Jahre nach Verkündung.
- 3. Artikel 92 Nr. 2 am 1. Januar 2011.
(3) Das BMJ-Maßgabenbereinigungsgesetz (Artikel 207 dieses Gesetzes) tritt am Tag nach der Verkündung der Bekanntmachung nach seinem § 2 außer Kraft.Entwurf eines Ersten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I .Anlass und Ziel des Gesetzentwurfs
I.1. Anlass
Die Bundesregierung hat im Februar 2003 die Eckpunkte für den Bürokratieabbau und im Juli 2003 das Konzept für die Initiative der Bundesregierung zum Bürokratieabbau beschlossen. Darin ist die Bereinigung des Bundesrechts als ein unter der Federführung des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) laufendes Projekt festgelegt worden. Es sieht vor, dass jedes Ressort die Rechtsbereinigung in seinem Zuständigkeitsbereich eigenverantwortlich durchführt. Das BMJ geht mit der Rechtsbereinigung im eigenen Zuständigkeitsbereich voran, vermittelt den anderen Ressorts seine dabei gewonnenen Erfahrungen und gibt konzeptionelle Hilfen und technische Unterstützung zur Vorbereitung von weiteren ressortspezifischen Rechtsbereinigungsgesetzen.
I.2. Ziel
Der Gesetzentwurf bereinigt Rechtsvorschriften im Zuständigkeitsbereich des BMJ. Er ist der erste Teilschritt einer umfassenden Bereinigung des geltenden Bundesrechts, die sich als Beitrag zu einer zeitgemäßen, effektiven und übersichtlichen Rechtsordnung versteht. Darin sind Rechtsvorschriften, die unnötige Bürokratie auslösen und damit Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und die Verwaltung mit Zeit und Kosten belasten, fehl am Platz und müssen beseitigt werden.Angesichts der Anzahl der als geltendes Recht ausgewiesenen Gesetze und Rechtsverordnungen1 soll diese Rechtsbereinigung vor allem dazu beitragen, den Zugang zum Bundesrecht zu erleichtern. Wer mit Recht umgeht, muss alle maßgeblichen Vorschriften finden, aber auch erkennen können, welches Recht jeweils für bestehende, heute oder künftig entstehende oder für in der Vergangenheit abgeschlossene Sachverhalte heranzuziehen ist. Hierüber Klarheit zu schaffen, ist eine Aufgabe des Normgebers, denn er bestimmt Anwendungsbereich und Geltungszeit der Rechtsvorschriften. Rechtsbereinigung hat zum Ziel, dass das geltende Bundesrecht nur die Vorschriften enthält, die für heute und künftig entstehende Rechtsverhältnisse beachtlich sind. Vorschriften, die aus verschiedenen Gründen für heutige Verhältnisse keinen Anwendungsbereich mehr haben, muss der Gesetzgeber regelmäßig klarstellend entfernen. Weil der Zugang zum Recht aber auch davon beeinflusst wird, ob einzelne Regelungen zu sinnvollen Regelungskomplexen - Gesetzen und Verordnungen - zusammengefasst sind oder aber viele einzelne Nebenvorschriften zu beachten sind, will diese Rechtsbereinigung auch offensichtlich unnötiges Nebenrecht abschaffen.
Für diese Rechtsbereinigung wurde ein schrittweises, pragmatisches Vorgehen gewählt. Es zielt im ersten Schritt auf eine zahlenmäßige Verringerung des Normenbestandes durch Beseitigung zweifelsfrei überflüssiger Vorschriften, um dann in weiteren Schritten zu einer inhaltlichen Überprüfung des so reduzierten Normenbestandes zu gelangen.
Für den ersten Schritt war es erforderlich, Anhaltspunkte für solche Vorschriften zu ermitteln, die zwar formal geltendes Recht sind, jedoch heute praktisch keine Wirkung mehr entfalten.
Solche Anhaltspunkte, die ein Herausfiltern von Vorschriften aus dem Gesamtbestand des geltenden Bundesrechts ermöglichen, können mit Hilfe der Bundesrechtsdatenbank gefunden werden, die u.a. alle geltenden Gesetze und Rechtsverordnungen des Bundes - einschließlich des Einigungsvertrages - regelmäßig in vollem Wortlaut sowie die früher geltenden Fassungen der meisten Vorschriften enthält.
Anhaltspunkte für eine Notwendigkeit der Rechtsbereinigung ergeben sich zum Beispiel aus dem Alter und der Änderungshäufigkeit von Rechtsvorschriften, denn
1Zur Zeit des Beschlusses der Bundesregierung über das Konzept der Initiative Bürokratieabbau am 9. Juli 2003 galten 2.074 Gesetze und 3.075 Rechtsverordnungen.Gesetze und Rechtsverordnungen, die vor vielen Jahren erlassen und seitdem nicht geändert wurden, könnten insgesamt in Vergessenheit geraten sein. Hier muss hinterfragt werden, ob sie heute noch angewendet werden.
Anhaltspunkte liefern auch Gesetze, die als Änderungsgesetze bezeichnet sind und nur noch Übergangsvorschriften enthalten, die einmal aus Anlass von Rechtsänderungen beschlossen wurden. Hier muss geprüft werden, ob sie heute überhaupt noch Rechtswirkungen entfalten.
Gut zu recherchieren sind außerdem Regelungen im Zusammenhang mit der Wiedervereinigung. Sie sind darauf zu hinterfragen, ob sie infolge der zwischenzeitlichen Rechtsentwicklung gegenstandslos geworden sind (Berlinklauseln, Maßgaben zum Einigungsvertrag etc.).
Darüber hinaus enthält das Bundesrecht in Vorschriften, die aus dem früheren Reichsrecht stammen, noch eine Reihe von Bezeichnungen, die heute nicht mehr zutreffen. Solche Bezeichnungen geben nicht nur Anlass zur Anpassung des Wortlauts an heutige Gegebenheiten, sondern auch zur Überprüfung, ob die Vorschriften insgesamt noch fortbestehen müssen.
Nach diesen Kriterien wird eine beachtliche Anzahl von Rechtsvorschriften herausgefiltert, die ein besonders hohes Bereinigungspotenzial aufweisen.
Ein auf diese Weise - also zunächst ganz formal - bereinigter Bestand von Rechtsvorschriften ist Ausgangsbasis für weitere Schritte bei der Verbesserung der Rechtsetzung. Die Erkenntnisse bei der Rechtsbereinigung sollen außerdem genutzt werden, um einem Wiederanwachsen des Normenbestandes vorzubeugen.
I.3. Alternativen
Das dargestellte Konzept wurde in bewusster Abkehr von früheren Vorgehensweisen gewählt.
Die erste umfassende Bereinigung des Bundesrechts wurde durch das Gesetz über die Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGBl. I S. 437) und das Gesetz über den Abschluss der Sammlung des Bundesrechts vom 28. Dezember 1968 (BGBl. I S. 1451) bestimmt und hat im Bundesgesetzblatt Teil III sichtbaren Ausdruck gefunden. Seinerzeit wurden alle bis dahin erlassenen Gesetze, einschließlich derer aus der Zeit vor Erlass des Grundgesetzes, erfasst und auf ihre Fortgeltung überprüft. Im Ergebnis wurde der Wortlaut des geltenden Bundesrechts zum Stichtag 31. Dezember 1963Die Wiederholung einer derartigen Aktion kommt schon wegen des personellen, zeitlichen und materiellen Aufwands nicht in Betracht. Es geht heute aber auch nicht mehr um die Klärung und Feststellung des geltenden Wortlauts, sondern um die Aussonderung überflüssiger Vorschriften; dies lässt sich mit weniger Aufwand erreichen.
Rechtsbereinigung war seit der Sammlung des Bundesrechts immer wieder ein Anliegen der Normgeber, das jedoch nie fortlaufend, flächendeckend oder gar systematisch verfolgt worden ist. Es sind zwar weitere ausdrücklich so bezeichnete Bereinigungsgesetze, zuletzt das Dritte Rechtsbereinigungsgesetz vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221) erlassen worden. Sie haben aber nicht zu einem beachtlichen und dauerhaften Bereinigungsgewinn geführt. Außerdem war das Verfahren nicht überzeugend; die Federführung eines Ressorts für ein Gesetz, zu dem andere Ressorts die unterschiedlichsten Beiträge zugeliefert hatten, führte zu hohem Koordinierungsbedarf, Zeitverzögerungen (der letzte "Zulieferer" bestimmte das Tempo) und schließlich auch zur Unübersichtlichkeit der Verantwortungen. Das neue Konzept nimmt die einzelnen Ressorts in die Pflicht; sie bestimmen Umfang und Tempo der Rechtsbereinigung für die von ihnen betreuten Rechtsgebiete und tragen dafür die Verantwortung.
II. Notwendigkeit der Rechtsbereinigung II.1. Geltendes Bundesrecht als Gegenstand der Bereinigung
Einmal verkündete und in Kraft gesetzte Rechtsvorschriften gehören so lange zum geltenden Bundesrecht, bis sie förmlich außer Kraft gesetzt bzw. aufgehoben worden sind. Einmal gesetztes Recht ist aber praktisch nur so lange als geltendes Recht erhaltungsbedürftig, wie es (noch) zur Bewertung von neuen oder noch nicht abgeschlossenen Sachverhalten und den damit verbundenen rechtlichen Verhältnissen geeignet und erforderlich ist. Für die (nachträgliche) Beurteilung abgeschlossener Sachverhalte und Rechtsverhältnisse muss das Recht ermittelt und herangezogen werden, das für die Zeiträume Geltung beansprucht (hat), in denen die Sachverhalte oder Rechtsverhältnisse entstanden sind bzw. sich vollendet haben.Denn wesentliches Merkmal von Rechtsetzung ist es, dass sie anknüpfend an vergangene, gegenwärtige oder zukünftige tatsächliche Gegebenheiten (Sachverhalte, Tatbestandsmerkmale) neue Rechtsfolgen bewirken bzw. bestimmen will, die nach dem Inkrafttreten der Rechtsvorschriften eintreten sollen. Die angeordneten Rechtsfolgen, also die Begründung von Rechten, Befugnissen und Pflichten, ihre Veränderungen und das Erlöschen von Rechten, Befugnissen und Pflichten, sollen dabei entweder unmittelbar durch das Gesetz oder mittelbar (etwa über umsetzende Einzelakte wie Verträge, Bescheide oder Urteile) bewirkt werden.
Überholte und inhaltsleere Vorschriften müssen daher regelmäßig aus dem Bestand des geltenden Rechts entfernt werden, schon um dem Eindruck vorzubeugen, dass sie für die Bewertung heutiger Sachverhalte maßgeblich wären.
Demgegenüber sollten nach Möglichkeit Vorschriften als geltendes Recht erhalten bleiben, solange sie - wenn auch nur in wenigen Fällen - für im weiteren Sinne offene (nicht tatsächlich und rechtlich vollständig abgewickelte) Sachverhalte und Rechtsverhältnisse heranzuziehen sein können. Freilich lehrt die Erfahrung, dass insoweit eine Gewissheit oft nicht gewonnen werden kann. Selbst aufwändige bundesweite Befragungen der Praxis können atypische Fälle, die wider aller Erwartung noch nicht vollständig abgewickelt sind, nicht gänzlich ausschließen.
Die vorbezeichnete, in der Natur der Sache liegende Ungewissheit muss aber nicht zwangsläufig dazu führen, solche Vorschriften dauerhaft als geltendes Recht auszuweisen. Dies liegt begründet in dem Grundsatz, dass einmal gesetztes Recht - unabhängig von seiner heutigen oder zukünftigen Geltung - für die in seinen Anwendungszeitraum fallenden Sachverhalte und Rechtsverhältnisse maßgeblich und damit anwendbar bleibt (vgl. im Einzelnen die Ausführungen unter nachfolgend IV.1.). Dies gilt gleichermaßen für als Dauerrecht und als Übergangsrecht konzipierte Bestimmungen, weswegen sämtliche der vorbezeichneten atypischen Fälle auch dann noch solchem Recht zugeordnet und nach ihm beurteilt werden können, wenn es bereits außer Kraft getreten ist.
II.2. Verpflichtung des Gesetzgebers zur Herbeiführung von Normenklarheit
Dem Bundesgesetzgeber sind nur wenige, aber wichtige Vorgaben gesetzt, ob und inwieweit er bestimmte Bereiche regelt. Zum einen fordert die Verfassung ausdrücklich. Im Übrigen reagiert der Bundesgesetzgeber immer wieder auf Sachzwänge, indem er neues Recht setzt oder bestehendes Recht verändert. Vor diesem Hintergrund darf das vom Bundesgesetzgeber neu geschaffene oder neu zu schaffende Recht nicht durch überholtes, inhaltsleeres Recht dauerhaft verunklart werden. Die Frage, ob und inwieweit einmal gesetztes (altes) Recht bei der Prüfung von noch offenen Sachverhalten unbeachtet bleiben kann oder stattdessen unverändert bzw. modifiziert neben dem neuen Recht anzuwenden ist, muss eindeutig beantwortet werden können.
Für den Gesetzgeber ist es verhältnismäßig einfach, solche Zweifelsfragen eindeutig durch entsprechende Regelungen zu klären. Ohne solche Klarstellungen sind Rechtsanwender gezwungen, im Einzelfall erst einmal das maßgebliche Recht herauszufinden - mit dem Risiko, dass sich Entscheidungen über das anzuwendende Recht als unzutreffend erweisen und damit womöglich die falschen Rechtsfolgen angenommen werden.
Wegen der vorbezeichneten Aufgaben und Zielsetzungen von Rechtsetzung allgemein und wegen der Rechtsfolgen, die durch konkrete Rechtsetzung für die Rechtsunterworfenen hervorgerufen werden, muss der Gesetzgeber dafür Sorge tragen, dass von ihm erlassene Gesetze - für sich und im Zusammenhang mit anderen gesehen - den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Normenklarheit und Justiziabilität entsprechen. Die Rechtsunterworfenen müssen in zumutbarer Weise die Rechtslage im Einzelfall erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. BVerfGE 21, 73 79 und 103, 332 384).
Das geltende Recht muss folglich vor allem leicht zu finden sein: Der Rechtsanwender muss in der Lage sein, das gesamte einschlägige Recht für seinen Sachverhalt leicht aufzufinden. Und er muss auf der Grundlage dieser einschlägigen Rechtsvorschriften auch leicht die maßgeblichen Rechtsfolgen erkennen können.Diesen Zielen stehen vor allem auch solche Rechtsvorschriften entgegen, die versteckt und schwer auffindbar sind, weil sie getrennt sind von dem der Sache nach dazugehörigen einschlägigen Recht, sowie solche Rechtsvorschriften, bei denen der Rechtsanwender erhebliche Mühe aufwenden muss, um herauszufinden, ob und mit welchen Folgen sie für seinen Sachverhalt sowie für die hierfür maßgeblichen Rechtsfolgen (noch) zu beachten sind.
III. Gegenstände der Bereinigung
Die vorbezeichneten Unsicherheiten und Schwierigkeiten bei der Rechtsanwendung werden vor allem durch Vorschriften hervorgerufen, die - obgleich sie bei ihrer Schaffung und ihrem Inkrafttreten durchaus sachgerecht waren - wegen erheblicher rechtlicher oder tatsächlicher Veränderungen des Regelungsumfelds
- - entweder ihren Anwendungsbereich verloren haben oder
- - in Rechtsvorschriften enthalten sind, die den systematischen Bezug zu dem dazugehörigen Recht nur noch schwer herstellen lassen.
Dies betrifft vor allem überholtes, meist vorkonstitutionelles Recht oder Übergangsrecht, das in so genannten "Regelungsresten" enthalten ist. Auch das mit dem Einigungsvertrag geschaffene, durch entsprechende Maßgaben modifizierte (partielle) Bundesrecht für das Beitrittsgebiet gehört inzwischen weitgehend zu dieser Kategorie. Auf solches Recht treffen häufig - kumulativ oder alternativ - die beiden Kriterien zu, die bereits nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 und 6 des Gesetzes über die Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGBl. I S. 437) für die Aufnahme bzw. Nichtaufnahme von Vorschriften in die Sammlung des Bundesrechts im Bundesgesetzblatt Teil III maßgeblich waren, nämlich ob und inwieweit die Vorschriften oder Teile von Vorschriften
- - "einen überholten Tatbestand oder ein überholtes Rechtsverhältnis voraussetzen" oder
- - "vollzogen sind".
Diese Schwerpunkte bestimmen den vorliegenden Gesetzentwurf.Recht aus den Jahren bis 1945 wird entweder - soweit es inzwischen ohnehin entbehrlich geworden ist - aufgehoben oder - soweit es sachlich erhaltungsbedürftig und nicht wegen Befrachtung mit nationalsozialistischem Gedankengut bereits im Ansatz zu beanstanden ist - sprachlich bereinigt. Der Gesetzentwurf greift damit auch eine Beanstandung des Bundesrechnungshofs vom Juni 2002 auf, dass im bundesrechtlichen Normenbestand noch eine Vielzahl von Vorschriften enthalten ist, denen ihre vorkonstitutionelle Herkunft bereits anhand von veralteten Begriffen, insbesondere des Begriffs "Reich", anzusehen ist (BR-Drucks. 591/02 ).
III.1.1. Ersetzung einzelner "Reichsbegriffe"
Der Gesetzentwurf sieht eine weitgehende Ersetzung von "Reichsbegriffen" vor. In Rechtsvorschriften aus den Jahren 1933 bis 1945 ist eine reine Ersetzung von "Reichsbegriffen" durch "Bundesbegriffe" schon deshalb in der Regel ausgeschlossen, weil die auf das Reich bezogene staatliche Struktur einschließlich der Justiz sowie der Behörden- und Gerichtsaufbau bis 1945 anders war als nach 1949. Bei Reichsgesetzen, welche aus der Zeit des Kaiserreichs bzw. der Weimarer Republik stammen, genügt es oft, eine solche Ersetzung durchzuführen (Beispiel: Ersetzung des Begriffs "Reichsgesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" in Vorschriften, die hierauf Bezug nehmen, durch den Begriff "Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit"). Oft hat eine entsprechende Prüfung der Begriffe aber auch ergeben, dass die gesamte Rechtsvorschrift entbehrlich ist und aufgehoben werden kann.
III.1.2. Umwandlung in einwandfreies Bundesrecht
- a) Der Umstand, dass Gesetze aus dieser Zeit mit Hilfe des Ermächtigungsgesetzes durch die Reichsregierung erlassen worden sind, bedingt zwar - wie das Bundesverfassungsgericht entschieden hat - nicht deren Verfassungswidrigkeit. Gleichwohl soll unter dem Gesichtspunkt der Rechtshygiene solches Recht in möglichst großem Umfang dadurch in ein in jeder Hinsicht einwandfreies Bundesrecht überführt werden, dass es der Bundesgesetzgeber in einer neuen Fassung in seinen gesetzgeberischen Willen übernimmt.Ist dies nicht möglich, so spricht für möglichst umfassende Aufhebungen solchen Rechts auch und gerade, dass jegliches gemäß Artikel 125 des Grundgesetzes zu Bundesrecht gewordene Recht eine Sperrwirkung gemäß Artikel 72 Absatz 1 des Grundgesetzes entfalten kann (vgl. BVerfGE 7, 11 18; 29, 11 17; 47, 285 314; 58, 45 60 f.), so dass namentlich in den Zusammenhängen der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz auch die Schaffung neuen Landesrechts ermöglicht werden kann.
- b) Der Gesetzentwurf befasst sich auch mit Rechtsverordnungen aus dieser Zeit, die wegen Aufhebung oder Verfassungswidrigkeit der früheren Ermächtigungsgrundlage seit Jahrzehnten ohne gesetzliche Ermächtigungsgrundlage fortbestehen und zu deren Gültigkeit in der höchstrichterlichen Rechtsprechung Bedenken geäußert worden sind (BVerwGE 118, 319). Sie können nur durch den Gesetzgeber geändert oder aufgehoben werden. Falls sie erhaltenswert sind, sollen sie deshalb vornehmlich in Bundesgesetze überführt und damit in ein in jeder Hinsicht einwandfreies Bundesrecht überführt werden.
III.1.3. Bereinigung bei Unklarheiten über die Zuordnung als Landes- oder Bundesrecht
Einen Sonderfall bei der Bereinigung alten bzw. vorkonstitutionellen Rechts stellt solches Recht dar, dessen Zuordnung zum Bundes- bzw. Landesrecht nicht eindeutig ist.
Auch wenn Reichsrecht als Bundesrecht im Bundesgesetzblatt Teil III verzeichnet ist, was wegen § 3 Abs. 4 des Gesetzes über die Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGBl. I S. 437) keine konstitutive Wirkung hat, können Zweifel bestehen, dass es nach den Regeln der Artikel 123 ff. des Grundgesetzes tatsächlich Bundesrecht geworden ist, ohne dass eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 126 des Grundgesetzes ergangen ist. Der Gesetzentwurf geht davon aus, dass der Bundesgesetzgeber verfassungsrechtlich in der Lage ist, jedenfalls klarstellend durch entsprechende Aufhebung zu bestimmen, dass eine solche Rechtsvorschrift "als Bundesrecht" nicht mehr weiterbestehen soll. In gleicher Weise hat der Bundesgesetzgeber bereits in der Vergangenheit Rechtsvorschriften als Bundesrecht aufgehoben, wie etwa durch § 20 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes vom 14. August 1963 (BGBl. I S. 681) mit der Formulierung "... treten als Bundesrecht außer Kraft", sowie durch § 33 des Hebammengesetzes vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 902) mit der Formulierung "treten,... soweit sie Bundesrecht enthalten, außer Kraft ...". Die Kompetenz dazu ergibt sich aus der Befugnis des Bundes zur Normpflege im Bestand des Bundesrechts (hierzu auch noch nachfolgend unter VI.). Eine Kompetenz zur Aufhebung von Landesrecht wird weder beansprucht noch ausgeübt. Insbesondere wird dem Landesgesetzgeber nicht die Möglichkeit genommen, soweit landesrechtliche Vorschriften zurückbleiben, sie als solche entweder seinerseits aufzuheben oder sie in seinen gesetzgeberischen Willen aufzunehmen (vgl. BVerfGE 70, 126 129f.) und damit, soweit dies nicht bereits geschehen ist, ihren landesrechtlichen Fortbestand zu bestätigen. Der Entwurf sieht bewusst ein zeitlich verzögertes Wirksamwerden der Aufhebung als Bundesrecht vor (gestuftes Inkrafttreten nach Artikel 209 Abs. 2), um den Ländern entsprechende korrespondierende Klarstellungen zu ermöglichen und eventuelle Unsicherheiten über die Wirkung des bundesrechtlichen Aufhebungsbefehls möglichst zu vermeiden.
Entsprechendes gilt für nachkonstitutionelles Recht, bei dem nicht sicher ist, ob es Landesrecht oder (partielles) Bundesrecht ist. Auch hier sieht der Gesetzentwurf ein zeitlich verzögertes Wirksamwerden der Aufhebung als Bundesrecht vor, um den Ländern eine Übernahme zu ermöglichen, die jedem Zweifel an der ununterbrochenen Wirksamkeit der Regelung vorbeugt.
III.2. Vereinigungsbedingtes Recht III.2.1. Bereinigungsfähiges Bundesrecht
Die Anlagen I und II zum Einigungsvertrag vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885) sowie die Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik zur Durchführung und Auslegung des am 31. August 1990 in Berlin unterzeichneten Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands vom 18. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 1239, 1240) (im Folgenden: Vereinbarung) haben die Rechtsanwender im Beitrittsgebiet in erheblichem Maße bei der Rechtsfindung belastet. Es war und ist keineswegs einfach zu ermitteln, ob überhaupt und ggf. mit welchen Maßgaben im Einzelnen eine Rechtsvorschrift des Bundes im Beitrittsgebiet heute gilt oder ob noch (übergangsweise) das Recht der Deutschen Demokratischen Republik als partielles Bundesrecht zu berücksichtigen ist.Inzwischen sind - insbesondere durch das Rechtspflege-Anpassungsgesetz vom 26. Juni 1992 (BGBl. I S. 1147) - einzelne Maßgaben zu dem in Anlage I Kapitel III erfassten Bundesrecht mit der Formulierung "... sind nicht mehr anzuwenden" unbeachtlich geworden. Der Gesetzentwurf geht im Interesse der Herbeiführung von größerer Rechtsklarheit diesen Weg weiter und setzt möglichst viele weitere, inzwischen überholte Maßgaben außer Anwendung (siehe auch unter IV. 4.).
Außerdem sieht der Gesetzentwurf in Artikel 207 vor, dass das Bundesministerium der Justiz für seinen Zuständigkeitsbereich die noch zu beachtenden Maßgaben der Anlage I Kapitel III zum Einigungsvertrag feststellen und im Bundesgesetzblatt deklaratorisch bekannt machen kann.
Schließlich hat eine Prüfung des nach Anlage II Kapitel III zum Einigungsvertrag sowie der Vereinbarung (Justizbereich) fortgeltenden Rechts der Deutschen Demokratischen Republik ergeben, dass auch dieses nahezu ausnahmslos nicht mehr als geltendes Recht zu betrachten ist (vgl. im Einzelnen die Artikel 194 ff. dieses Gesetzes sowie die hierzu gegebenen Begründungen); regelmäßig kann die Bereinigung durch gewöhnliche Aufhebungen erreicht werden.
III.2.2. Der Bereinigung durch den Bundesgesetzgeber entzogenes vereinigungsbedingtes Recht
Wegen der oben erwähnten Schwierigkeiten bei der Rechtsfindung sollen die nachfolgenden Darlegungen zu einigen kompetenzbedingten Besonderheiten erklären, warum bestimmte Festlegungen der Anlagen I und II des Einigungsvertrags und der Vereinbarung auch ohne ein rechtsbereinigendes Tätigwerden des Gesetzgebers heute nicht mehr beachtlich sind.
III.2.2.1. Als Landesrecht fortgeltendes ehemaliges DDR-Recht (Anlage II des Einigungsvertrags)
Die Fortgeltung der in der Anlage II zum Einigungsvertrag und in der Vereinbarung aufgeführten Vorschriften des Rechts der Deutschen Demokratischen Republik ist teilweise mit einem ausdrücklichen Landesrechtsvorbehalt verbunden worden. Diese Vorschriften und solche, die auch ohne Kennzeichnung ab dem Beitrittszeitpunkt nach Artikel 9 des Einigungsvertrages als Landesrecht fortgalten, sind einer Bereinigung durch den Bundesgesetzgeber nicht zugänglich.
Im Einzelnen:
- a) Die Fortgeltung des Gesetzes über die Schiedsstellen in den Gemeinden vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1527) ist nach der Anlage II Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt I Nr. 3 zum Einigungsvertrag (BGBl. 1990 II S. 889, 1153) ohne einen ausdrücklichen Landesrechtsvorbehalt bestimmt worden. Die im Schrifttum als partielles Bundesrecht bewerteten, strafrechtliche Bagatellverfahren betreffenden §§ 40 bis 45 des Gesetzes (vgl. Rieß/Hilger, Das Rechtspflegerecht des Einigungsvertrages, 1991, Teil C Rdnr. 27) sind inzwischen durch Gesetz vom 20. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2491) aufgehoben worden. Im Übrigen muss das Gesetz als Landesrecht angesehen werden, denn hinsichtlich der Schlichtungsverfahren über streitige (Zivil-) Rechtsangelegenheiten (§ 1 Abs. 1 i.V.m. §§ 13 ff. des Gesetzes) entbehren die Schiedsstellen des für ein "echtes" Gericht wesentlichen Merkmals der Entscheidungsfähigkeit (vgl. BVerfGE 14, 56 65 bis 67). Die Schlichtungsverfahren vor Schiedsstellen sind nämlich nur darauf gerichtet, Rechtsstreite im Wege des Vergleichs beizulegen (§ 14 Abs. 1 i.V.m. § 31 des Gesetzes). Zwar ist es dem Bundesgesetzgeber kompetenzrechtlich unbenommen, Sühne- und Schiedsbemühungen als Voraussetzungen für eine Beschreitung des Rechtswegs zu fordern, soweit entsprechende Schiedsstellen in den Ländern vorgehalten werden, aber er darf den Ländern nicht im Einzelnen die persönliche und sächliche Ausstattung solcher Schiedsstellen vorgeben; insoweit reicht der Kompetenztitel in Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1 des Grundgesetzes nicht aus. Folgerichtig haben alle neuen Bundesländer entweder das Schiedsstellengesetz modifiziert oder eigene Schiedsstellengesetze erlassen.
- b) Der Beschluss der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik zum Richtergesetz - Ordnung über die Bildung und Arbeitsweise der Richterwahlausschüsse - vom 22. Juli 1990 (GBl. I Nr. 49 S. 904) ist durch die Anlage II Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt I Nr. 5 zum Einigungsvertrag (BGBl. 1990 II S. 889, 1153) gleichfalls ohne einen ausdrücklichen Landesrechtsvorbehalt in das Recht der Bundesrepublik Deutschland überführt worden, aber zu Recht haben die betroffenen Bundesländer und hat das rechtswissenschaftliche Schrifttum (vgl. Rieß/Hilger, Das Rechtspflegerecht des Einigungsvertrages, 1991, Teil A Rdnr. 48 m. w. N.) dieses Recht als Landesrecht angesehen, welches der Disposition der Landesgesetzgeber unterliegt. Folgerichtig haben einige der betroffenen Bundesländer die Ordnung über die Bildung und Arbeitsweise der Richterwahlausschüsse aufgehoben: Sachsen-Anhalt durch Gesetz vom 15. März 1991 (GVBl. S. 13), Sachsen durch Gesetz vom 23. April 2004 (GVBl. S. 143) und Thüringen durch Gesetz vom 17. Dezember 2001 (GVBl. S. 491).
- c) Das Gesetz zur Regelung der Staatshaftung in der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Mai 1969 (GBl. I Nr. 5 S. 34, mit nachfolgenden Änderungen) ist ebenfalls durch Anlage II Kapitel III Sachgebiet B Abschnitt III zum Einigungsvertrag (BGBl. 1990 II S. 889, 1153, 1168) in Kraft geblieben, aber - zum einen - mit Maßgaben (Modifizierungen des Gesetzestextes) und - zum anderen - ausdrücklich als Landesrecht. Folgerichtig haben es die betroffenen Bundesländer als Landesrecht behandelt und teils - wie etwa Berlin und Sachsen - aufgehoben oder - wie etwa Thüringen - neu bekannt gemacht.
- d) Vergleichbares gilt für das Stiftungsgesetz vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1483). Es ist in Kapitel III Nr. 5 der Vereinbarung erfasst worden und damit gemäß deren Artikel 3 in Kraft geblieben, aber gleichfalls in zweifacher Hinsicht eingeschränkt; zum einen gilt das Gesetz nicht als Bundesrecht, sondern ausdrücklich als Landesrecht fort und zum anderen auch nur insoweit, als "es bundesrechtlich nicht geregelte Gegenstände betrifft". Die fünf betroffenen Bundesländer (weil es nur in den in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Ländern als Landesrecht fortgegolten hat, war Berlin nicht betroffen) haben folgerichtig das Stiftungsgesetz als Landesrecht angesehen und behandelt; sie haben das Stiftungsgesetz teils aufgehoben, teils neues Stiftungsrecht geschaffen oder das im Land geltende Stiftungsrecht (neu) bekannt gemacht.
III.2.2.2. Einstweilen trotz gesetzlicher Aufhebung fortgeltendes Recht
Ebenfalls einer Bereinigung durch den Bundesgesetzgeber nicht zugänglich sind die durch Anlage II Kapitel III Sachgebiet C Abschnitt I Nr. 1, 4 und 5 zum Einigungsvertrag (BGBl. 1990 II S. 889, 1153, 1168) übergeleiteten Vorschriften des DDR-Rechts, deren Aufhebung durch den Bundesgesetzgeber vom Bundesverfassungsgericht einstweilen außer Wirksamkeit gesetzt worden war und deren endgültiges Außerkrafttreten sich deshalb nur mit gewissen Schwierigkeiten erschließt.
Durch Artikel 16 des Gesetzes vom 27. Juli 1992 (BGBl. I S. 1398, 1404) sind nämlich die von der vorgenannten Nummer 1 erfassten §§ 153 bis 155 des Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik zwar aufgehoben worden. Das Bundesverfassungsgericht hat aber in seinem Urteil vom 4. August 1992 (mit Gesetzeskraft) bestimmt, dass Artikel 16 einstweilen nicht in Kraft tritt (BGBl. I S. 1585); die einstweilige Anordnung ist durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Januar 1993 wiederholt worden (BGBl. I S. 270). Dies hatte zur Folge, dass das in Rede stehende Strafrecht zum Schwangerschaftsabbruch trotz seiner gesetzlich erfolgten Aufhebung als (einstweilen) gültiges anzuwenden war.
In seinem Urteil vom 28. Mai 1993 hat das Bundesverfassungsgericht indessen angeordnet, dass "das bisher nach Maßgabe des Urteils vom 4. August 1992 geltende Recht bis zum 15. Juni 1993 anwendbar (bleibt)" (BGBl. I S. 820). Dadurch steht zugleich unmissverständlich - und deshalb keiner erneuten gesetzgeberischen Klarstellung bedürftig oder zugänglich - fest, dass ab dem 15. Juni 1993 die Aufhebungsbefehle in Artikel 16 des Gesetzes vom 27. Juli 1992 ungehinderte rechtliche Wirksamkeit beanspruchen.
Damit sind auch die in den Nummern 4 und 5 bezeichneten Rechtsvorschriften des Gesetzes über die Unterbrechung der Schwangerschaft vom 9. März 1972 sowie der hierzu erlassenen Durchführungsbestimmung endgültig außer Kraft getreten.
III.2.2.3. In den Abschnitten I und II der Anlage I (Kapitel III Sachgebiete A bis F) zum Einigungsvertrag enthaltenes Recht
Während die Anlage II zum Einigungsvertrag sich mit dem fortgeltenden Recht der Deutschen Demokratischen Republik befasst (vgl. die Artikel 194 ff. dieses Gesetzes, die weitergeltendes DDR-Recht bereinigen) und die Abschnitte III zu den Sachgebieten A bis F in der Anlage I zum Einigungsvertrag (regelmäßig mit Hilfe von Maßgaben zum Bundesrecht) die Überführung von Bundesrecht in das Beitrittsgebiet regeln (vgl. Artikel 207 dieses Gesetzes), verfolgen die Abschnitte I in der Anlage I zum Einigungsvertrag das Ziel, Bundesrecht vom Inkrafttreten im Beitrittsgebiet auszunehmen, und die Abschnitte II in der Anlage I zum Einigungsvertrag ergänzen das bestehende Bundesrecht beitrittsbedingt durch Bestimmungen, die entweder auf den Beitrittsanlass und das Beitrittsgebiet bezogen sind oder auch bundeseinheitliches Dauer- bzw. Übergangsrecht darstellen.
- a) Nicht übergeleitetes Bundesrecht (Abschnitte I)
Das - das Bundesministerium der Justiz betreffende - Kapitel III enthält Abschnitte I nur in den Sachgebieten A. Rechtspflege, B. Bürgerliches Recht und C. Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht. Die damit angeordnete Nichtinkraftsetzung von Bundesrecht hatte im Wesentlichen folgende Gründe (vgl. im Einzelnen BT-Drs. 011/7817, S. 8, 36 und 51):
- 1. Die aufgeführten Vorschriften waren zum Beitrittszeitpunkt bereits Gegenstand umfassender, damals noch nicht abgeschlossener Reformvorhaben (so im Sachgebiet A Abschnitt I das Insolvenzrecht, Nummern 1 bis 6, und das Rechtsanwalts- und Notarrecht, Nummern 7 und 8). Inzwischen gilt insoweit bundeseinheitlich neues Recht.
- 2. Die aufgeführten Vorschriften wurden als für das Beitrittsgebiet von vornherein bedeutungslos eingestuft (so das Gesetz über richterliche Vertragshilfe gemäß Nummer 1 im Sachgebiet B und die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe in Strafsachen gemäß Nummer 2 im Sachgebiet C).
- 3. Die aufgeführten Vorschriften wurden durch eine einigungsvertragliche Gesamtregelung verdrängt (so das Fünfte Gesetz zur Reform des Strafrechts gemäß Nummer 1 im Sachgebiet C).
Die mit der Nichtüberleitung der genannten Vorschriften verbundenen Unterschiede sind inzwischen beseitigt, entweder durch neues gesamtdeutsches Bundesrecht, durch Aufhebung der nicht übergeleiteten Vorschriften im übrigen Bundesgebiet (beispielsweise ist die im Sachgebiet B Abschnitt I Nr. 2 aufgeführte Regelunterhalt-Verordnung zwischenzeitlich aufgehoben worden) oder durch Veränderung der beitrittsbedingten Übergangslösung. Das Tätigwerden des Gesetzgebers in diesen wenigen überschaubaren Fällen ist so eindeutig und klar nachvollziehbar, dass er die heutige Bedeutungslosigkeit der Ausnahmen in den Abschnitten I nicht nochmals klarstellen muss.
- b) Änderung von Bundesrecht (Abschnitte II)
Die Abschnitte II der Anlage I Kapitel III Sachgebiete A bis F zum Einigungsvertrag enthalten Änderungsbefehle zu dem dort aufgeführten Bundesrecht, die mit dem Inkrafttreten des Einigungsvertrags in den jeweiligen Rechtsvorschriften vollzogen wurden. Sie sind deshalb einer Bereinigung - wie gewöhnliche Gesetzesbefehle (vgl. die nachfolgenden Darlegungen unter V.1.1.) - weder zugänglich noch bedürftig, seien sie gesetzesbegründend, -ergänzend, -verändernd oder -aufhebend. Dies betrifft insbesondere die Einführung der EGBGB-Bestimmungen durch Anlage I Kapitel III Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 1 (vgl. hierzu ausführlich BT-Drs. 011/7817, S. 36-49).Ausnahmsweise muss allerdings bestimmten Regelungen in den Abschnitten II rechtsbereinigend dadurch Rechnung getragen werden, dass der Gesetzgeber - wie bei dem Maßgaberecht der Abschnitte III - Bestimmungen zur Anwendbarkeit bzw. Nichtmehranwendbarkeit trifft. Im Einzelnen:
- aa) Im Sachgebiet C Abschnitt II Nr. 5 wird das Gesetz über die innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe in Strafsachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 312-3, veröffentlichten bereinigten Fassung unter zwei Maßgaben, die den Charakter von Übergangsvorschriften haben, aufgehoben (vgl. BT-Drs. 011/7817, S. 52). Durch die Beifügung von Maßgaben fällt diese Gesetzesaufhebung aus dem gewöhnlichen Rahmen der Gestaltung der Abschnitte II heraus. Damit entsteht ein den Maßgaben der Abschnitte III entsprechender gesetzgeberischer Klarstellungsbedarf, dem durch Artikel 207 § 1 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a dieses Gesetzes genügt wird (vgl. Begründung zu Artikel 207 § 1 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a).
- bb) Vergleichbaren (abstrakten) gesetzgeberischen Bereinigungsbedarf wirft die (einzige) Regelung im Abschnitt II des Sachgebiets D auf (vgl. hierzu BT-Drs. 011/7817, S. 53). Die Bestimmung betrifft das Gesetz zur Regelung von Ansprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1964 (BGBl. I S. 433, 806). Sie bedient sich ebenfalls der Methode der Hinzufügung einer Maßgabe, wonach Versicherungsunternehmen wegen im Einzelnen bezeichneter Verbindlichkeiten "bis zu einer besonderen oder allgemeinen Abschlussgesetzgebung über die Regelung von Kriegsfolgen und Umstellungsansprüchen nicht in Anspruch genommen werden (können)." Ob und inwieweit die Voraussetzungen eingetreten sind, nach denen Versicherungsunternehmen der bezeichneten Verbindlichkeiten wegen (erstmals) in Anspruch genommen werden können, muss der Gesetzgeber ausdrücklich bestimmen; derzeit muss diese Bestimmung noch erhalten bleiben.
- cc) Die Bestimmungen im Abschnitt II des Sachgebiets E sind durch die Besonderheit gekennzeichnet, dass sie überwiegend für mehrere Stammgesetze übergreifend neues Recht auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes (vgl. hierzu BT-Drs. 011/7817, S. 55 bis 57) bzw. neues Urheberrecht setzen (vgl. hierzu BT-Drs. 011/7817, S. 58 f.). Solches (Neben-)Recht zu bereinigen ist dem Gesetzgeber - ähnlich wie beim Maßgaberecht - regelmäßig ebenfalls nur dadurch möglich, dass er über die weitere Anwendbarkeit eine ausdrückliche Bestimmung trifft, wie dies - hier als Folge zwischenzeitlicher, sachlich überholen der Gesetzgebungstätigkeit - durch
Artikel 207 § 1 Abs. 1 Nr. 6 dieses Gesetzes geschieht (vgl. hierzu die Begründung zu Artikel 207 § 1 Abs. 1 Nr. 6 dieses Gesetzes).
III.3. "Regelungsreste"
Aller Erfahrung nach führen so genannte "Regelungsreste" zu Rechtsanwendungsunsicherheiten.
Regelungsreste sind, rechtstechnisch gesehen, formale Unzulänglichkeiten in Änderungsgesetzen/Artikelgesetzen. Ein "normales" Artikelgesetz schafft entweder ein neues Gesetz, das mit dem Inkrafttreten des Artikelgesetzes formale Selbtständigkeit erlangt und deshalb nur noch unter seiner eigenen Bezeichnung im geltenden Bundesrecht dokumentiert wird. Oder es ändert bestehende Gesetze, wobei die Änderungen sich mit dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes im jeweils zugrundeliegenden Stammgesetz vollziehen (vgl. als Beispiel aus jüngerer Zeit das Vierte Gesetz zur Änderung des Deutschen Richtergesetzes vom 7. Juni 2004 (BGBl. I S. 1054)). Das Artikelgesetz wird nicht als selbstständiges Gesetz im geltenden Bundesrecht dokumentiert, denn es hat nach seinem Inkrafttreten keinen eigenen Regelungsgehalt.
Anders ist es jedoch, wenn in einzelnen Artikeln Regelungen enthalten sind, die formal keinem Stammrecht zugeordnet wurden. Solche Regelungen leiten ihren Rang aus dem Artikelgesetz her und sind dadurch selber Stammrecht. Weil solche Regelungen keine eigene Bezeichnung, die sie als Gesetz ausweisen würde, haben, müssen sie unter dem Namen des Artikelgesetzes wie ein neues Stammgesetz dokumentiert werden.
Namentlich Übergangsbestimmungen - der weitaus häufigste Fall von Regelungsresten - können dadurch Rechtsanwendungsunsicherheiten hervorrufen, dass sie entweder leicht übersehen werden, weil den Überschriften der Artikelgesetze oft kein Hinweis auf den Inhalt der Regelungsreste zu entnehmen ist. Oder sie verursachen aufwändige Prüfungen, ob und in welchem Umfang sie (noch) zu beachten sind. Als Regelungsreste erscheinen vereinzelt auch andere Regelungen, z.B. Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen.Die Regelungsreste sollen deshalb beseitigt werden, indem sie aufgehoben oder - falls sie noch Anwendungsfälle haben - in ein passendes Stammgesetz überführt werden (vgl. auch unter IV.3.).
IV. Zu einigen Grundfragen der Bereinigung
Der Gesetzentwurf behandelt die überprüften Rechtsvorschriften geordnet in der Reihenfolge ihrer Gliederungsnummern im Fundstellennachweis A des geltenden Bundesrechts. Er hebt überwiegend ganze Rechtsvorschriften oder einzelne Teile (ersatzlos) auf oder überführt sie in andere Regelungszusammenhänge.
Alle Gesetzesaufhebungen- und änderungen werden erst mit dem Inkrafttreten des Rechtsbereinigungsgesetzes wirksam und lediglich mit Wirkung für die Zukunft ("ex nunc"). Denn Rechtsbereinigung will - wie dargelegt - den Blick auf die für heutige Anwendungsfälle maßgeblichen Rechtsvorschriften erleichtern. Sie greift dadurch nicht in bereits bewirkte Rechtsfolgen rückwirkend verändernd ein.
IV.1. Folgen der Aufhebung
- 1. Weil die Aufhebungen erst mit Inkrafttreten des Rechtsbereinigungsgesetzes wirksam werden, ist es eindeutig, dass Rechtsfolgen, die durch aufgehobene Vorschriften oder mit deren Hilfe bereits herbeigeführt worden sind, durch die Aufhebung nicht berührt werden. Weder tritt durch die Aufhebung der jeweilige frühere Rechtszustand wieder ein, noch werden die Rechtskraft und Bestandskraft von Urteilen bzw. Bescheiden, die auf den aufgehobenen Vorschriften gründen, angetastet.
- 2. Aber auch dann, wenn über den Eintritt von Rechtsfolgen nicht vor Behörden oder Gerichten gestritten und darüber nicht behördlich oder gerichtlich befunden worden ist, besteht kein Grund zur Sorge, dass ein auf einer aufgehobenen Vorschrift basierender Anspruch nicht mehr verfolgt werden könnte.
- a) Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu entschieden, dass es im Falle eines entstandenen gesetzlichen Anspruchs unerheblich ist, ob er behördlich festgestellt (oder gerichtlich tituliert) worden ist (BVerfGE 30, 367 386f.). Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Rechtsnorm erfüllt, solange sie geltendes Recht war, können auch die von ihr angeordneten Rechtsfolgen beansprucht werden.Dieses Recht ist nämlich das zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt (noch) geltende und damit das maßgebliche Recht.
Diesem Grundsatz folgte der Gesetzgeber bereits seinerzeit mit dem Gesetz über die Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGBl. I S. 437). Für die nicht in die Sammlung des Bundesrechts im Bundesgesetzblatt Teil III aufgenommenen Rechtsvorschriften, die hierdurch von der allgemeinen Ausschlusswirkung erfasst worden, also außer Kraft getreten sind, hat § 3 Abs. 3 des Gesetzes über die Sammlung des Bundesrechts allerdings noch ausdrücklich bestimmt, dass sie "auch für die Zukunft auf Rechtsverhältnisse und Tatbestände anwendbar (bleiben), die während der Geltung der Vorschriften ganz oder zum Teil bestanden haben oder entstanden sind". Diese mit den vorstehenden Darlegungen inhaltlich übereinstimmende gesetzliche Aussage formuliert einen inzwischen für das Recht der Bundesrepublik Deutschland allgemein gültigen Rechtsgrundsatz (vgl. BVerfGE 87, 48 63f. m.w.N). Dieser Grundsatz der "Aufrechterhaltung materieller Rechtspositionen" muss deshalb nicht mehr mit jedem gesetzlichen Aufhebungsbefehl verbunden werden.
Nichts anderes gilt für aufzuhebende materiellrechtliche Übergangsvorschriften. Selbst wenn sich die gesetzgeberische Einschätzung als unzutreffend erweisen sollte, dass eine Übergangsvorschrift jeglichen Anwendungsbereich verloren habe, so wird durch die Aufhebung der Vorschrift nicht verhindert, dass die vom Übergangsrecht tatbestandlich erfassten Übergangsfälle nach diesem zu beurteilen sind und entsprechende Rechtsstreitigkeiten hiernach (sogar noch) begonnen und zu Ende geführt werden können und müssen.
- b) Anders als bei gesetzlich zuerkannten Ansprüchen des materiellen Rechts, die vom Gesetzgeber nach den vorstehenden Darlegungen allenfalls unter engen Voraussetzungen rückwirkend eingeschränkt werden dürfen, kann bei verfahrensrechtlichen Rechtspositionen zwar - je nach dem Grad ihrer Abgeschlossen- oder Offenheit - danach zu unterscheiden sein, ob der allgemeine Grundsatz des intertemporalen Prozessrechts, wonach eine Änderung des Verfahrensrechts grundsätzlich auch anhängige Rechtsstreitigkeiten erfasst (vgl. BVerfGE 39,156 167), Geltung beanspruchen darf oder nicht. Insoweit ist der Gesetzgeber bei
Neuregelungen oder Gesetzesänderungen freier, weil sich regelmäßig noch kein verfassungsgeschütztes Vertrauen auf den Fortbestand einer verfahrensrechtlichen Position entwickeln konnte. Allerdings darf der Gesetzgeber nur aus ähnlich Aber dies ändert nichts an dem vorstehend für materielle Rechtspositionen dargelegten allgemeinen Grundsatz, dass eine auf die Zukunft gerichtete Aufhebung auch von Verfahrensrecht, handele es sich um dauerhaftes oder Übergangsrecht, alle hiervon tatbestandlich erfassten und (abstrakt) geregelten Fälle unberührt lässt: Hat etwa eine verfahrensrechtliche Übergangsvorschrift für bestimmte Übergangsfälle die (weitere) Anwendung alten Rechts vorgeschrieben, so sind die zum Inkrafttretenszeitpunkt der Übergangsvorschrift anhängigen und erfassten Verfahren (bis hin zur abschließenden Kostenentscheidung) auch nach einer Aufhebung dieses Übergangsrechts nach - für sich gesehen bereits aufgehobenem - altem Recht zu Ende zu führen. Nach neu geschaffenem Recht sind sie zu Ende zu führen, wenn dies ein Gesetzgeber entweder ausdrücklich oder durch stillschweigende Bezugnahme auf den allgemeinen Grundsatz des intertemporalen Verfahrensrechts bestimmt hat. Hieraus folgt im Übrigen, dass ein Gesetzgeber, der mit einer Aufhebung einer (Übergangs-)Verfahrensvorschrift Weitergehendes bezwecken wollte, sich nicht auf eine Aufhebung beschränken dürfte, sondern eine entsprechende ausdrückliche Regelung treffen müsste.
- c) Entsprechendes gilt für die in der Anlage I zum Einigungsvertrag enthaltenen - materiell- oder verfahrensrechtlichen - Regelungen. Denn soweit dort mit "Maßgaben" zum Bundesrecht für das Beitrittsgebiet partielles Bundesrecht geschaffen worden ist, lässt sich zwanglos auch von räumlich beschränktem Übergangsrecht sprechen. Mithin gilt auch insoweit, dass die durchgängig mit Wirkung für die Zukunft ausgesprochenen "Nichtmehranwendbarkeitsbefehle" es zulassen, dass von solchen Bestimmungen tatbestandlich erfasste und noch nicht abschließend geregelte Übergangsfälle nach dem bisher geltenden und erst mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgelaufenen Recht beurteilt und entschieden werden können (vgl. im Einzelnen die Begründungen zu Artikel 207).
IV.2. Aufhebung von Regelungsresten
Regelungsreste (siehe III.3.) vergrößern als "Nebenstammrecht" unnötig den zahlenmäßigen Bestand des geltenden Bundesrechts. Der Gesetzentwurf sieht Alternativ käme die Aufhebung des ganzen Artikelgesetzes in Betracht. Damit würde schon aus dem Aufhebungsbefehl ersichtlich, dass ein ganzes Gesetz aus der Zählung der geltenden Gesetze wegfällt. Es ist jedoch nicht primäre Aufgabe des
Gesetzgebers, die tatsächlichen Bereinigungseffekte bestmöglich öffentlichkeitswirksam zu formulieren, sondern vielmehr rechtstechnisch einwandfrei zu gestalten. Dies geschieht mit der gezielten Aufhebung von Regelungsresten.
Diese Vorgehensweise entspricht auch besser dem Gesetzestyp Artikelgesetz, denn es fällt durch die Beseitigung des Regelungsrestes gewissermaßen in seinen "Normaltypus" zurück. Zum anderen schafft diese Vorgehensweise mehr Problembewusstsein dafür, dass künftig Regelungsreste in Artikelgesetzen und damit unnötiges Nebenrecht vermieden werden müssen. Dass ein so bereinigtes Artikelgesetz im Ergebnis ganz aus dem Bestand des geltendes Bundesrechts herausfällt, ergibt sich aus der jeweiligen Artikelüberschrift ("Auflösung des ...Gesetzes") und aus dem besonderen Teil der Begründung.
IV.3. Überführung von Regelungsresten
Der Gesetzentwurf verfolgt außerdem das Ziel, nach wie vor notwendiges und oft bereits als solches schwer zu handhabendes Übergangs- bzw. Überleitungsrecht möglichst einheitlich in den Übergangs- und Schlussbestimmungen des jeweiligen Stammgesetzes - oder, falls ein Einführungsgesetz vorhanden ist (EGGVG, EGZPO, EGStPO, EGBGB, etc.), dort - unterzubringen.
In der Vergangenheit ist solches Recht oft uneinheitlich verortet worden, so dass es vorgekommen ist, dass zum selben Stammgesetz gehöriges Übergangsrecht verstreut in selbstständigen Vorschriften eines Artikelgesetzes oder in den Überleitungs- und Schlussvorschriften des Stammgesetzes oder in dem entsprechenden Einführungsgesetz geregelt war; es versteht sich von selbst, dass dies das Auffinden des maßgeblichen Rechts und die Rechtsanwendung unnötig erschwert.Erhaltenswerte Übergangsregelungen in Form von Regelungsresten (siehe unter III.3.) werden dadurch in das jeweils geltende Stammgesetz überführt, dass der Artikel im Änderungsgesetz, der sie als Regelungsrest bislang getragen hat, aufgehoben wird; im Gegenzug wird der Inhalt der Regelung mit einer entsprechend angepassten eindeutigen Formulierung in das jeweilige Stammgesetz an passender Stelle eingefügt. Durch die Aufhebung der Regelungsreste in den Änderungsgesetzen haben diese in den meisten Fällen keinen Regelungsgehalt mehr und fallen weg; die Auflösung solcher Gesetze ist - wie bei der vollständigen ersatzlosen Aufhebung von Regelungsresten - der Überschrift des jeweiligen Artikels zu entnehmen.
IV.4. Verwendete Terminologie
Der Gesetzentwurf verwendet für die Entfernung von einzelnen Regelungen aus dem geltenden Bundesrecht - bis auf die Bereinigung der einigungsvertraglichen Maßgaben zum Bundesrecht - einheitlich den Begriff "wird aufgehoben".
Soweit sich in bisher verkündeten Gesetzen verschiedene Formulierungen finden, die eine Vorschrift als "gegenstandslos", "weggefallen", "entfallen", "aufgehoben" oder "gestrichen" kennzeichnen, beruhte dies auf früheren gesetzestechnischen Differenzierungen, die den Grund angeben sollten, warum eine Vorschrift unbeachtlich wurde (z.B. durch Zeitablauf gegenstandslos geworden; Regelungserfordernis wegen zwischenzeitlich eingetretener rechtlicher oder tatsächlicher Veränderungen weggefallen). Festzuhaltende Gemeinsamkeit aller Formulierungen ist, dass sie im Ergebnis immer kennzeichnen sollen, dass die jeweilige Vorschrift nicht mehr zum geltenden Bundesrecht zu zählen ist. Um Unsicherheiten über die Bedeutung der jeweiligen Formulierungen und vor allem über die Wirkung der Aufhebungen zu vermeiden, wird hier der einheitliche Gesetzesbefehl "wird aufgehoben" verwendet.
Anders müssen jedoch die in der Anlage I zum Einigungsvertrag und der Vereinbarung enthaltenen Maßgaben zur Anwendung des auf das Beitrittsgebiet übergeleiteten Bundesrechts behandelt werden, die infolge der zwischenzeitlichen Rechtsangleichung obsolet geworden sind. Zwar haben sie durch das Vertragsgesetz zum
Einigungsvertrag Gesetzesrang erhalten, sie können aus formalen Gründen aber nicht wie andere gesetzliche Regelungen aufgehoben werden, weil sie ausschließlich im Wortlaut des Vertragswerkes stehen, das als solches formal nicht mehr geändert werden kann. Sie sind daher Nebenrecht besonderer Art geworden. In der Vergangenheit hat der Gesetzgeber im Bewusstsein dieser Besonderheit Maßgaben"für nicht mehr anwendbar" erklärt, was für die Rechtsanwendung letztlich die gleiche Wirkung wie eine Aufhebung hat - so insbesondere im Rechtspflege-Anpassungsgesetz vom 26. Juni 1992 (BGBl I S. 1147). Dieser Terminologie folgt auch dieser Gesetzentwurf. Die Feststellung der Nichtmehranwendbarkeit bedeutet also (wie die Außerkraftsetzung einer Vorschrift) nichts anderes, als dass die Vorschrift endgültig mit dem Inkrafttreten des Gesetzesbefehls für zukünftige Sachverhalte ihre Bedeutung als geltendes Bundesrecht verliert.
IV.5. Umfang der Rechtsbereinigung
Dieser Gesetzentwurf ist der erste Schritt umfassender Bemühungen um Rechtsbereinigung. Er hat grundsätzlich nur Rechtsvorschriften zum Gegenstand, die der federführenden Zuständigkeit des BMJ zuzuordnen sind und bei denen bisher fachliches Einvernehmen über die heutige Bedeutung der jeweiligen Regelung erzielt werden konnte. Ganz vereinzelt sind auch Rechtsvorschriften zur Aufhebung vorgesehen, die in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Ressorts fallen, wenn dieses Ressort nach seiner Zuständigkeit befragt wurde und es der Aufhebung mit dem BMJ-Rechtsbereinigungsgesetz zugestimmt hat. Dies ist vor allem dem Umstand geschuldet, dass bislang keine eindeutige Zuständigkeitszuordnung sämtlicher Gesetze und Rechtsverordnungen des Bundesrechts zu den Ressorts erfolgen konnte. Seit 1990 wird die Federführung für neue Rechtsetzungsvorhaben dokumentiert. Wo die Zuständigkeit für früher erlassene Vorschriften nicht offensichtlich ist (offensichtlich sind z.B. für das Strafgesetzbuch das BMJ, für die Gewerbeordnung das BMWA zuständig etc.), muss sie anhand des Regelungsgegenstandes geklärt werden. Dies soll im Zuge der Rechtsbereinigung für alle Gesetze und Rechtsverordnungen des Bundes von den jeweils zuständigen Fachressorts nachgeholt werden.
V. Bereinigungsbesonderheiten
V.1. Vorschriften, die nicht ausdrücklich aufgehoben werden müssen
Keiner ausdrücklichen Aufhebung und noch weniger einer ausdrücklichen Aufrechterhaltung bedürfen Inkrafttretens- bzw. Außerkrafttretensvorschriften, Bekanntmachungserlaubnisse, Hinweise auf Grundrechtseinschränkungen und so genannte "Entsteinerungsklauseln" in Artikelgesetzen. Dementsprechend verhält sich der vorliegende Gesetzentwurf zu solchen Bestimmungen meist nicht. Es handelt sichV.1.1. Inkrafttretens- und Außerkrafttretensbestimmungen
Ebenso wie Änderungs-, Einfügungs- und Aufhebungsbefehle sind Inkrafttretens- und Außerkrafttretensbestimmungen gesetzestechnisches Hilfsrecht. Ihren Regelungsgehalt könnte man bildlich mit "Geburtshelfer" oder "Totengräber" beschreiben. Sie erschöpfen sich in den angeordneten Befehlen und sind mit dem Eintritt des angegebenen Zeitpunkts sogleich unveränderbar vollzogen und damit erledigt (vgl. auch BVerwG, Buchholz 310 § 44a VwGO Nr. 8 S. 3).
Enthält eine einzelne Vorschrift selbst eine eingeschränkte zeitliche Wirksamkeitsanordnung, so fällt nach Erreichen des benannten Zeitpunkts ihr Regelungsgehalt weg. Ob auch ihr Wortlaut aus dem geltenden Bundesrecht zu entfernen ist, richtet sich aber nach der gewählten Formulierung. Die für solche Befristungen verwendeten Formulierungen sind uneinheitlich. Nur die Formulierungen "wird aufgehoben" und "tritt außer Kraft" führen zur tatsächlichen Beseitigung des Wortlauts der Vorschrift aus dem geltenden Bundesrecht. Formulierungen wie "... findet ab dem... keine Anwendung mehr" müssen als Beschränkungen des zeitlichen Anwendungsbereichs der Vorschrift angesehen werden, die nicht zur formalen Beseitigung des Wortlauts führen, sondern grundsätzlich gesondert aufgehoben werden müssen.
Vorschriften dieser Art, die nach fachlicher Überprüfung tatsächlich wegfallen können, sollen deshalb zur Klarstellung (mit Wirkung für die Zukunft) ausdrücklich aufgehoben werden.
V.1.2. Bekanntmachungserlaubnisse
Ist es infolge mehrfacher Änderungen eines Gesetzes schwierig geworden, den zusammenhängenden amtlich verkündeten Wortlaut des Gesetzes zu ermitteln, wird in Änderungsgesetzen eine sog. Bekanntmachungserlaubnis vorgesehen; sie ist in einem Artikelgesetz regelmäßig gesondert in einem der letzten Artikel vor der Inkrafttretensregelung zu finden. Formal handelt es sich dabei um Regelungsreste (vgl. III.3.). Ihr Regelungsgehalt erschöpft sich in der an das fachlich zuständige Ministerium gerichteten Ermächtigung, den zu einem bestimmten Zeitpunkt bestehenden Wortlaut. Die Bekanntmachungserlaubnis trifft hingegen keine Regelung gegenüber Dritten. Für die Öffentlichkeit ist es zwar wichtig zu wissen, dass sie auf den im Bundesgesetzblatt neu bekannt gemachten Wortlaut besonders vertrauen kann (Maßgeblichkeitswirkung), weil der Gesetzgeber immerhin ein bestimmtes Bundesministerium zur amtlichen Feststellung des Wortlauts ermächtigt hat. Diese Information erhält jedermann aber bei der Verkündung des Änderungsgesetzes, das die Erlaubnis enthält, und später noch einmal bei der Bekanntmachung selbst, in der sowohl die gesetzliche Grundlage für die Neubekanntmachung als auch die Änderungsgesetze, die im bekannt gemachten Wortlaut berücksichtigt werden, angegeben werden müssen.
Die Aufgaben der Bekanntmachungserlaubnis - Ausspruch der an das zuständige Ministerium adressierten Erlaubnis zum einen und Information der Öffentlichkeit zum anderen - sind im Moment der Verkündung erfüllt. Eine förmliche Aufhebung von Bekanntmachungserlaubnissen ist nicht erforderlich, denn es besteht kein praktisches Bedürfnis für die ausdrückliche Feststellung, dass eine Erlaubnis obsolet geworden ist, weil sie entweder irgendwann ausgeführt wurde oder infolge neuerlicher Rechtsänderungen überholt ist. Ihr formaler Fortbestand rechtfertigt keineswegs, dass Artikelgesetze, die im Übrigen vollzogen worden sind, zum dokumentationsbedürftigen Bestand des geltenden Bundesrechts gezählt werden müssten.
V.1.3. Zitiergebot nach Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes
In Änderungsgesetzen finden sich oftmals gesonderte Artikel mit Hinweisen auf Grundrechtseinschränkungen. Hierbei handelt es sich formal ebenfalls um Regelungsreste (vgl. III.3.), die indes weder einer gesonderten Aufhebung noch einer Aufrechterhaltung als geltendes Recht bedürfen.
Nach Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes muss ein förmliches Gesetz, das ein Grundrecht einschränkt, dieses Grundrecht unter Angabe des entsprechenden Artikels des Grundgesetzes nennen. Das Zitat hat selbst keinen regelnden Charakter, sondern erfüllt seine Funktion nur im Zusammenhang mit der einschränkenden Vorschrift. Der
Gesetzgeber soll sich über die Auswirkungen einer Regelung für die betroffenen Grundrechte im Klaren sein (Warn- und Besinnungsfunktion) und die Einschränkungen deshalb möglichst in unmittelbarer Verknüpfung mit der einschränkenden Vorschrift kenntlich machen. Hinweise dieser Art können aber auch am Schluss des Stammgesetzes gesammelt aufgeführt werden, wenn das Gesetz durch viele gesonderte Hinweise unübersichtlich würde.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gilt das Zitiergebot nur bei Grundrechten, die auf Grund ausdrücklicher Ermächtigung über die in ihnen selbst angelegten Grenzen hinaus vom Gesetzgeber eingeschränkt werden dürfen. Zudem handelt es sich bei dem Zitiergebot um eine Formvorschrift, die lediglich ausschließen soll, dass neue, dem bisherigen Recht fremde Möglichkeiten des Eingriffs in Grundrechte geschaffen werden, ohne dass der Gesetzgeber sich darüber Rechenschaft und dies ausdrücklich zu erkennen gibt. Daher findet das Zitiergebot keine Anwendung auf Änderungsgesetze, die bereits geltende Grundrechtsbeschränkungen unverändert oder mit geringen Abweichungen wiederholen oder auf sie verweisen (BVerfGE 5, 13 16; 15, 288 293). Wenn ein Änderungsgesetz Vorschriften betrifft, die bereits Grundrechtseinschränkungen enthalten, genügt deshalb ein im Stammgesetz bereits vorhandener Hinweis auf Grundrechtseinschränkungen auch für die geänderte Vorschrift.
Soweit in Änderungsgesetzen ausnahmsweise gesonderte Artikel mit Hinweisen auf Grundrechtseinschränkungen enthalten sind, stellen solche isolierten Hinweise den Zusammenhang zwischen der einschränkenden Regelung und einem - nach den vorgenannten Maßstäben erforderlichen - Hinweis zwar nicht unmittelbar im Stammgesetz, sondern "nur" im ändernden Gesetzgebungsakt her. Die Warn- und Besinnungsfunktion wird aber dennoch nach außen sichtbar erfüllt, und zwar sobald das Änderungsgesetz verkündet ist, während die tatsächliche Grundrechtseinschränkung erst mit Inkrafttreten der einschränkenden Regelung wirksam wird. Solch ein Hinweis auf eine Grundrechtseinschränkung entzieht sich einer von der einschränkenden Norm isolierten Beseitigung. Sein formaler Fortbestand führt nicht dazu, dass Änderungsgesetze, die im Übrigen vollzogen worden sind, zum Bestand des geltenden Bundesrechts gezählt werden müssten.
V.1.4. "Entsteinerungsklauseln"
Unter "Entsteinerungsklauseln" werden Regelungen in Artikelgesetzen unter der Überschrift "Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang" verstanden. Sie sind Zuweilen übt der Gesetzgeber Rechtsetzungsbefugnisse, die er selbst einem Verordnungsgeber übertragen und die dieser bereits wahrgenommen hat, ausnahmsweise in Teilen selbst aus, indem er bei Gelegenheit von Gesetzesänderungen auch inhaltlich dazugehöriges Verordnungsrecht verändert. In der Regel handelt es sich dabei um Änderungen, die unmittelbar aus der Änderung gesetzlicher Bestimmungen folgen und die von der Anpassung einzelner Wörter bis hin zur Neufassung ganzer Teile des Verordnungstextes reichen. "Entsteinerungsklauseln" dienen dazu, ein dadurch entstehendes Gemisch verschiedenrangiger Teile der Verordnung zu beseitigen. Der Gesetzgeber will mithin mit seiner formalisierten Erklärung dem jeweiligen Verordnungsgeber (lediglich) die Möglichkeit geben, auch das durch Gesetz geänderte Recht den Regeln des Verordnungsrechts entsprechend zu verändern oder aufzuheben. "Entsteinerungsklauseln" sind also keine Verordnungsermächtigungen, denn sie enthalten für sich genommen keine auf einen bestimmten sachlichen Regelungsbereich bezogene gesetzliche Ermächtigung zum Erlass von materiellen Rechtsvorschriften im Sinne des Artikels 80 GG. Vielmehr erschöpft sich ihre Funktion darin, dem Verordnungsgeber im Rahmen einer bereits bestehenden gesetzlichen Verordnungsermächtigung i.S.d. Artikels 80 GG wieder seinen vollen Zugriff auf eine gesetzlich geänderte Regelung einer Verordnung zu gestatten.
Dass und in welchem Umfang ihm eine solchermaßen eingeschränkte Befugnis eingeräumt worden ist, kann der jeweilige Verordnungsgeber ohne weiteres der jeweils verkündeten "Entsteinerungsklausel" entnehmen, die fortwirkt, solange sie nicht ausdrücklich zurückgenommen wird.
Auch für den Rechtsanwender ist lediglich die für die Wahl der richtigen Rechtschutzform bedeutsame (vgl. BVerwGE 117, 313) Information wichtig, dass eine Rechtsverordnung mit einer "Entsteinerungsklausel" versehen worden ist; auch diesem Informationsbedarf wird mit der Verkündung der "Entsteinerungsklausel" Rechnung getragen. Er könnte ohnehin im Einzelfall kaum nachvollziehen, ob und wann eine "Entsteinerungsklausel" endgültig obsolet geworden ist, weil sie entweder irgendwann vollständig vollzogen wurde oder eventuell - ganz oder teilweise - durch neuere "Entsteinerungsklauseln" in späteren Änderungsgesetzen überlagert wurde.Angesichts dessen besteht weder ein Bedürfnis für ihre förmliche Aufhebung noch dafür, dass Änderungsgesetze, die im Übrigen vollzogen worden sind, lediglich einer "Entsteinerungsklausel" wegen zum dokumentationsbedürftigen Bestand des geltenden Bundesrechts gezählt werden müssten.
V.2. Berlinklauseln
Berlinklauseln haben als Bestimmungen über den Geltungsbereich die Geltung einer Rechtsvorschrift für Berlin angeordnet. Sie sind heute in jedem Fall aufgrund der Erklärung der Alliierten vom 1. Oktober 1990 und des Sechsten Überleitungsgesetzes vom 25. September 1990 (BGBl. I S. 2106) inhaltlich überholt und können aufgehoben werden.
Eine gesonderte Aufhebung erübrigt sich allerdings dann, wenn eine Berlinklausel nur noch als einzelner Artikel - eventuell auch neben den vorgenannten nicht aufhebbaren Besonderheiten - in einem Änderungs-/Artikelgesetz enthalten ist, das im Übrigen vollständig vollzogen ist. In diesen Fällen sind die Regelungen, auf die sich die Berlinklausel bei dem Erlass des Änderungsgesetzes bezogen hatte, in anderen Stammgesetzen vollständig aufgegangen oder inzwischen aufgehoben worden.
Der Gesetzentwurf sieht deshalb nur dann eine Aufhebung von Berlinklauseln vor, wenn sie im Zusammenhang mit der Aufhebung von weiteren Regelungen in demselben Gesetz stehen.
VI. Zur Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes zur Aufhebung bundesrechtlicher Vorschriften leitet sich jeweils aus dem Kompetenztitel her, der für den Erlass der Norm maßgeblich gewesen ist. Unklarheiten über die Zuordnung zu Bundes- oder Landesrecht wird, wie unter III.1.3. näher dargelegt, dadurch Rechnung getragen, dass der Bund sich darauf beschränkt, solche Vorschriften "als Bundesrecht" aufzuheben. Eine ähnliche Besonderheit kann daraus entstehen, dass der Bundesgesetzgeber eine von ihm geregelte Materie inzwischen nicht mehr (oder nicht mehr so wie früher) regeln dürfte (Fälle des Artikels 72 Abs. 3 und des Artikels 125a des Grundgesetzes). In diesen Fällen hindert die mittlerweile fehlende Gesetzgebungskompetenz des Bundes VII. Sonstige Gesetzesfolgen VII.1. Bereinigungserfolg
Mit dem Gesetzentwurf sollen 64 Gesetze und Rechtsverordnungen aufgehoben werden. Weitere 86 Gesetze und Rechtsverordnungen fallen weg, weil die bislang enthaltenen Regelungsreste beseitigt werden. Darüber hinaus werden 101 Einzelvorschriften ersatzlos beseitigt.
VII.2. Ausblick
Die durch das Bundesministerium der Justiz für seinen Zuständigkeitsbereich mit diesem Gesetz vorgesehene Bereinigung des Normenbestandes stellt nur den Anfang der von der Bundesregierung verfolgten umfassenden Verschlankung und Aktualisierung des Normenbestandes dar. Ein Zweites Bereinigungsgesetz für den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz wird folgen; es wird sich (mehr als dieses Gesetz, das seinen Schwerpunkt im Verfahrensrecht hat) im Wesentlichen dem materiellen Recht widmen.
Andere Ressorts werden dem Beispiel nach Maßgabe der von ihnen entwickelten Konzepte folgen.
Die bei der Rechtsbereinigung gewonnen Erkenntnisse über Vorschriften, die den Normenbestand unnötig belasten, werden dokumentiert und ausgewertet, um schließlich in entsprechenden Empfehlungen zur künftigen Vermeidung bestimmter Regelungstechniken zu münden. Dadurch soll eine Nachhaltigkeit erreicht werden, die mit den früheren Rechtsbereinigungsinitiativen nicht verbunden war.Da kein neues Recht geschaffen oder wesentlich geändert wird, sind keinerlei finanzielle Folgen zu erwarten.
Kosten für die Wirtschaft, insbesondere für kleine und mittelständische Unternehmen, entstehen nicht. Auswirkungen auf Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Die öffentlichen Haushalte werden nicht belastet, so dass hiervon keine mittelbar preisrelevanten Effekte ausgehen.
VII.4. Gleichstellungsspezifische Auswirkungen
Der Entwurf hat keine gleichstellungsspezifischen Auswirkungen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1:
Die als § 1c neu in das Vermögenszuordnungsgesetz eingefügte Vorschrift entspricht inhaltlich unverändert der in § 6 des Zuordnungsergänzungsgesetzes enthaltenen und sachlich noch benötigten Regelung, die durch Artikel 2 dieses Gesetzes zeitgleich aufgehoben wird; das Vermögenszuordnungsrecht wird dadurch übersichtlicher (siehe auch IV.3. des allgemeinen Teils der Begründung).
Zu Artikel 2:
Der allein noch geltende § 6 des Zuordnungsergänzungsgesetzes betrifft die Rückabwicklung zuordnungswidriger Veräußerungen und wird gemäß Artikel 1 dieses Gesetzes als neuer § 1c in das Vermögenszuordnungsgesetz überführt. Damit kann das Zuordnungsergänzungsgesetz insgesamt aufgehoben werden.
Zu Artikel 3:
- 1. Das Rechtspflege-Anpassungsgesetz (vgl. zu seinem Zweck die Begründung in BT-Drs. 012/2168) ist überwiegend vollzogen oder durch die den Aufbau der Gerichte betreffende rechtstatsächliche Entwicklung im Beitrittsgebiet gegenstandslos geworden bzw. über seinen zeitlich beschränkten Anwendungsbereich (§ 3 Abs. 1 und § 10 Abs. 4) hinaus nicht mehr aufrechterhaltungsbedürftig.
Das betrifft im Wesentlichen
- - Sondervorschriften für ehrenamtliche Richter (§§ 1, 12, 19, 20),
- - Übergangsvorschriften über die Gerichtsbesetzung (§§ 3, 6, 7, 10),- statusrechtliche und ausbildungsrechtliche Regelungen für Richter, die nach Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 8 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 929) die Befähigung zum Berufsrichter besitzen, sowie Besonderheiten für Rechtspraktikanten, Richter- und Staatsanwaltsassistenten, Diplomjuristen und Rechtsanwaltsassistenten (§§ 5, 8, 9) und
- - Übergangsvorschriften für spezielle Verfahren (§§ 21, 25, 26, 27, 29).
§ 16 des Gesetzes, wonach in der Vorschrift des § 6a Satz 2 des (als Landesrecht teilweise fortgeltenden) DDR-Staatshaftungsgesetzes die Landgerichte an die Stelle der nicht mehr existierenden Kreisgerichte treten, stellt mit Blick auf § 71 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte für Streitigkeiten wegen Amtspflichtverletzungen) eine Selbstverständlichkeit klar und kann deswegen entfallen.
- 2. Bedenkenfrei mitaufhebbar sind auch § 31 sowie die miteinander in Verbindung stehenden §§ 14 und 17:
§ 31 ordnet an, dass (im Einzelnen bezeichnete) Maßgaben zum Bundesrecht in der Anlage I Kapitel III Sachgebiete A und B zum Einigungsvertrag (Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1) sowie (im Einzelnen bezeichnete) nach Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe n Abs. 3 Satz 1 zum Einigungsvertrag weitergeltende Vorschriften nicht mehr anzuwenden sind. Diese Gesetzesbefehle sind vollzogen und werden durch die Aufhebung des gesamten Gesetzes nicht in Frage gestellt.
Ebenfalls inzwischen vollständig vollzogen sind die Gesetzesbefehle in § 17, durch die (der Vorgehensweise in § 31 vergleichbar) im Einzelnen bezeichnete Maßgaben als nicht mehr anzuwenden gekennzeichnet worden sind. Daran ändert sich nichts durch den Umstand, dass gemäß § 14 der § 17, wie die sonstigen Vorschriften des Dritten Abschnitts, unter einen Anwendungsvorbehalt gestellt wird: "Sobald eines der neuen Länder ... die im Gerichtsverfassungsgesetz vorgesehenen Gerichte und Staatsanwaltschaften errichtet hat, finden in diesem Land die Vorschriften dieses Abschnitts (§§ 15 bis 25) Anwendung." Die Voraussetzungen des Vorbehalts sind seit langem eingetreten. Damit sind seit langem auch die bezeichneten Maßgaben vorbehaltlos nicht mehr anzuwenden, woran sich durch die Mitaufhebung der §§ 14 und 17 nichts ändert.
- 3. § 11 des Rechtspflege-Anpassungsgesetzes hat die Maßgaben der Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe n Abs. 1 und Buchstabe r des Einigungsvertrages auch für die Gerichte der Verwaltungs-, Finanz-, Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit für anwendbar erklärt. Die Maßgabe Buchstabe n betrifft die Möglichkeit, im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit Zuständigkeitskonzentrationen durch Rechtsverordnung der Landesregierungen vorzunehmen, die durch § 11 des Rechtspflege-Anpassungsgesetzes auf die Fachgerichtsbarkeiten erweitert wurde. Diese Regelung war von vornherein nicht als Dauerregelung konzipiert; nachdem die Fachgerichtsbarkeiten in den neuen Bundesländern eingerichtet sind, besteht ein Grund für unterschiedliche Regelungen in den Bundesländern nicht mehr . Die genannte Maßgabe Buchstabe r wird durch Artikel 17 Nr. 8 dieses Gesetzes in § 184 des GVG überführt, welcher durch Verweisungen in den Gerichtsordnungen der Fachgerichtsbarkeiten dort ebenfalls Anwendung findet. Die Maßgabe kann daher durch Artikel 207 § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa dieses Gesetzes ebenso wie die diesbezügliche Verweisung des § 11 des Rechtspflege-Anpassungsgesetzes aufgehoben werden.
- 4. Einige Regelungen sind darüber hinaus als Dauerregelungen erhaltungsbedürftig. Solche enthält das Gesetz in § 6a (Laufbahnwechsel) und § 30 (Präsidium und Geschäftsverteilung bei der Errichtung von Gerichten). Im Zuge der Rechtsbereinigung werden diese Vorschriften in das jeweilige Stammgesetz überführt; § 6a wird gemäß Artikel 27 Nr. 3 dieses Gesetzes in das Deutsche Richtergesetz (§ 124 neu) und § 30 wird gemäß Artikel 17 Nr. 2 dieses Gesetzes in das Gerichtsverfassungsgesetz (§ 21j neu) eingestellt.
Zu Artikel 4:
Das Gesetz zur Prüfung von Rechtsanwaltszulassungen, Notarbestellungen und Berufungen ehrenamtlicher Richter enthält auf das Beitrittsgebiet bezogenes Recht zur Überprüfung von vor dem Beitritt ausgesprochenen Rechtsanwaltszulassungen (Erster Abschnitt) sowie Notarbestellungen (Zweiter Abschnitt). Für Rechtsanwälte ist es gemäß seinem § 13 Abs. 2 inzwischen ohnehin obsolet, da Maßnahmen insofern nur für die Dauer von sechs Jahren möglich waren. 14 Jahre nach der Einheit besteht auch für Notare kein Bedarf mehr für Sonderregelungen.In seinem Dritten Abschnitt regelt das Gesetz Hindernisse für eine Berufung bzw. Kriterien für eine Abberufung von ehrenamtlichen Richtern wegen Verstößen gegen die Menschlichkeit oder wegen früherer Stasi-Mitarbeit. Die Vorschrift des § 11 hat sich durch Zeitablauf erledigt. Im Übrigen rechtfertigt das Gewicht der vorausgesetzten Handlungen eine - inhaltlich unveränderte - vorläufige Aufrechterhaltung der Bestimmungen der §§ 9 und 10 des Gesetzes. Im Gegensatz zu der auf Dauer angelegten, gleichfalls ehrenamtliche Richter betreffenden Vorschrift des § 44 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes sind die vorbezeichneten Vorschriften als spezielle Übergangsvorschriften zu charakterisieren, die deshalb in Artikel 27 Nr. 1 dieses Gesetzes als §§ 44a und 44b (jeweils neu) in das Deutsche Richtergesetz überführt werden.
Zu Artikel 5:
Mit der aufgrund der Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 27 und Abschnitt IV Nr. 4 Satz 1 des Einigungsvertrages erlassenen Ermäßigungssatz-Anpassungsverordnung ist der nach dem Einigungsvertrag auf die Gebühren und Entschädigungssätze zu gewährende Ermäßigungssatz zum 1. Juli 1996 von 20 auf 10 Prozent reduziert worden.
Mit dem Ermäßigungssatz-Aufhebungsgesetz Berlin vom 22. Februar 2002 (BGBl. I S. 981) ist die Ermäßigung im Ostteil Berlins weggefallen.
Mit dem am 1. Juli 2004 in Kraft getretenen Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) ist ein neues Gerichtskostengesetz in Kraft getreten, wurde die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ersetzt und sind das Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen sowie das Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter im Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz zusammengefasst worden. Wie in der Begründung zu Artikel 207 dieses Gesetzes im Einzelnen dargelegt ist (vgl. dort die Begründung zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstaben mm bis tt), sind mit Blick auf die Zukunft spätestens durch diese Aufhebungen die Maßgaben des Einigungsvertrags insoweit gegenstandslos. Auf die Kostenordnung sind die Maßgaben nach ihrem § 162 und auf das Gerichtsvollzieherkostengesetz nach Aufhebung seines § 20 durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz nicht mehr anzuwenden.Damit beschränkt sich der Anwendungsbereich der Ermäßigungssatz-Anpassungsverordnung auf noch nicht erledigte Altfälle, auf die nach den Übergangsvorschriften des § 72 des Gerichtskostengesetzes, des § 161 der Kostenordnung, des § 25 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes, des § 18 des Gerichtsvollzieherkostengesetzes und des § 61 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes die bis zum 30. Juni 2004 geltenden Kostengesetze bzw. die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassungen der Kostengesetze und damit, wie in der vorgenannten Begründung zu den Kosten-Maßgaben im Einzelnen dargelegt, auch das sachlich dazugehörige Nebenrecht (Maßgaberecht samt dem notwendig dazugehörigen Recht dieser Verordnung) anzuwenden sind.
Hieraus folgt, dass - ebenso wie die von der Verordnung in Bezug genommenen, bereits gegenstandslos gewordenen Maßgaben außer Anwendung gesetzt werden können - auch die Ermäßigungssatz-Anpassungsverordnung mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden kann. Wie die jeweils einschlägigen Maßgaben zumindest bis zu ihrer Abwicklung in der erreichten Instanz anwendbar bleiben, bleibt auch die Verordnung für die betroffenen Übergangsfälle weiter anwendbar.
Zu Artikel 6:
Artikel 8 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht ordnete die Geltung geänderter Vorschriften für die zum Inkrafttretenszeitpunkt (11. August 1993) anhängigen Verfahren an. Sie ist mangels vor diesem Zeitpunkt anhängig gemachter und noch nicht erledigter Verfahren obsolet geworden. Mit der Aufhebung der Vorschrift hat das im Übrigen vollzogene Änderungsgesetz keinen eigenständigen Regelungsgehalt mehr und fällt weg (wegen Artikel 7 siehe unter V.1.2. des allgemeinen Teils der Begründung).
Zu Artikel 7:
Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes und des Gesetzes über das Amtsgehalt der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts ist obsolet geworden, weil Verfahren nach Artikel 93 Abs. 1 Nr. 2a des Grundgesetzes (§ 13 Nr. 6a BVerfGG) vor dem Bundesverfassungsgericht aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Gesetzes am 23. Juli 1998 nicht (mehr) anhängig sind. Mit der Aufhebung der Vorschrift hat das im Übrigen vollzogene Änderungsgesetz keinen eigenständigen Regelungsgehalt mehr und fällt weg.
Zu Artikel 8:
Das Gesetz über die Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 regelt die geordnete Feststellung und Sammlung des Bundesrechts im Bundesgesetzblatt Teil III. Das Gesetz wurde durch das in seinem § 3 vorgesehene Gesetz über den Abschluss der Sammlung des Bundesrechts vom 28. Dezember 1968 (BGBl. I S. 1451), das durch Artikel 10 Abs. 1 dieses Gesetzes gleichfalls als vollzogen aufgehoben wird, vollständig vollzogen und kann deshalb als gegenstandslos geworden aufgehoben werden. Die Aufhebung des Gesetzes als i. S. seiner eigenen Maßstäbe (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 6) "vollzogen" stellt die eingetretenen Rechtsfolgen nicht in Frage und ist auch nicht als Distanzierung von seinen Regelungen misszuverstehen; im Gegenteil enthält das Gesetz Maßstäbe insbesondere zu den Folgen eines Außerkrafttretens einer Vorschrift (§ 3 Abs. 3), die als allgemein gültige Rechtsgrundsätze zu qualifizieren sind und auch diesem Gesetz inhaltlich zugrundeliegen (vgl. vorstehend unter IV.1. des allgemeinen Teils der Begründung).
Zu Artikel 9:
Ziel des Gesetzes zur Bereinigung des Bundesrecht gewordenen ehemaligen bayerischen Landesrechts vom 7. November 1959 (BayLRBerG) war es, früheres bayerisches Recht, welches gemäß Artikel 123 bis 125 des Grundgesetzes Bundesrecht geworden war, als Landesrecht außer Kraft zu setzen, soweit es nicht bereits früher seine Geltung verloren hatte (§ 1 Abs. 1 BayLRBerG). Ausgenommen von der Außerkraftsetzung waren Staatsverträge und die zu deren Inkraftsetzung ergangenen Vorschriften (§ 1 Abs. 2 BayLRBerG). In § 2 BayLRBerG wurde die Geltung des gemäß § 1 BayLRBerG weitergeltenden bayerischen Landesrechts, also der Staatsverträge und der zu deren Inkraftsetzung ergangenen Vorschriften, auch für das Gebiet des ehemaligen bayerischen Kreises Lindau angeordnet.
Sämtliche Regelungsbefehle des Gesetzes sind mit seinem Inkrafttreten vollzogen worden; das in Rede stehende bayerische Recht beispielsweise ist unmittelbar außer Kraft getreten. Damit war das gesamte Gesetz (i. S. d. § 2 Abs. 2 Nr. 6 des Gesetzes über die Sammlung des Bundesrechts, welches gemäß Artikel 8 dieses Gesetzes ebenfalls als vollzogen aufgehoben wird) "vollzogen" und hätte seither klarstellend und ohne Schaden aufgehoben werden können.
Soweit von der Aufhebung betroffenes Recht danach - sei es in Kenntnis, sei es in Unkenntnis der vollzogenen Aufhebung - auch durch den bayerischen Gesetzgeber aufgehoben worden sein sollte, wäre eine solche Aufhebung zwar ins Leere gegangen, aber unschädlich.
Zu Artikel 10:
Zu Absatz 1:
Das Gesetz über den Abschluss der Sammlung des Bundesrechts vom 28. Dezember 1968 (BGBl. I S. 1451) stellt den in § 3 des Gesetzes über die Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGBl. I S. 437) vorgesehenen letzten Akt der Bereinigung und Sammlung des Bundesrechts im Teil III des Bundesgesetzblatts dar. § 3 des Gesetzes über die Sammlung des Bundesrechts sieht vor, dass in einem Abschlussgesetz derjenige Tag (Abschlusstag) festzusetzen ist, bis zu welchem die bestehenden Rechtsvorschriften erfasst sind. Die bis zu diesem Tag nicht in die Sammlung aufgenommenen Rechtsvorschriften treten außer Kraft (Ausschlusswirkung, § 3 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Sammlung des Bundesrechts).
§ 2 bestimmt folgerichtig den Abschlusstag, und § 3 setzt den Beginn der Ausschlusswirkung fest. Das gesamte Gesetz war folglich mit seinem Inkrafttreten am 31. Dezember 1968 vollständig vollzogen und hätte seither aufgehoben werden können.
Der Aufhebung steht auch nicht die Regelung in § 1 Nr. 2 entgegen, wonach in Ergänzung von § 4 Nr. 2 des Gesetzes über die Sammlung des Bundesrechts von der Bereinigung - neben den in § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Sammlung des Bundesrechts aufgeführten Fällen - das "nur im Saarland geltende Bundesrecht ausgenommen ist, soweit es nicht im Bundesgesetzblatt verkündet ist." Soweit solches Recht zur damaligen Zeit vorlag und ungeachtet der Frage, ob solches Recht im Einzelfall auch heute noch Gültigkeit beansprucht, lässt die Aufhebung des gesamten Gesetzes auch den in seinem § 1 Nr. 2 enthaltenen und mit dem Inkrafttreten vollzogenen Gesetzesbefehl unberührt, dass das bezeichnete Recht von sämtlichen Abschlusswirkungen unbeeinflusst geblieben, also jedenfalls nicht von den Ausschlusswirkungen des § 3 Abs. 1 Gesetzes über die Sammlung des Bundesrechts erfasst worden ist. Es muss daher gesondert aufgehoben werden, was durch Artikel 10 Abs. 3 dieses Gesetzes geschieht.
Zu Absatz 2:
§ 4 Nr. 1 des Gesetzes über die Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGBl. I S. 437) bestimmt, dass von der Ausschlusswirkung Übergangsbestimmungen unberührt bleiben. Damit gilt für Übergangsbestimmungen nicht die Rechtsfolge, die für sonstige nicht aufgenommene Rechtsvorschriften gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Sammlung des Bundesrechts in Verbindung mit § 3 Abs. 1 des Gesetzes über den Abschluss der Sammlung des Bundesrechts eintritt, nämlich das Außerkrafttreten am 31. Dezember 1968 (Ausschlusswirkung). Wie sich den Gesetzesmaterialien (vgl. insbesondere BT-Drs. III/278, S. 5 zu § 4) entnehmen lässt, war zwar auch hinsichtlich überkommener Übergangsbestimmungen eine Bereinigung vorgesehen. Nach den Erfordernissen eines praktischen Bedürfnisses sollte aber im Einzelfall entschieden werden, ob Übergangsbestimmungen in die Sammlung aufgenommen werden sollten oder nicht, weil es die Sammlung unnötig belasten und den Zusammenhang der Vorschriften stören würde, wenn alle Übergangsbestimmungen auch dann hätten abgedruckt werden müssen, wenn sie aller Voraussicht nach wegen der inzwischen verstrichenen Zeit bereits damals nicht mehr anzuwenden waren. Zu einer Feststellung, unter welchen Voraussetzungen Übergangsbestimmungen aufgehoben werden können, und zu einer Überprüfung solcher Vorschriften sah man sich zu dieser Zeit offenbar außerstande. Um jegliches Risiko des Verlustes von Rechtspositionen aus der Masse an Übergangsvorschriften auszuschließen, hat der Gesetzgeber sie pauschal von der Ausschlusswirkung ausgenommen: "Für den Fall der Nichtaufnahme müssen sie aber ausdrücklich von der Ausschlusswirkung ausgenommen werden." (a. a. O.; vgl. auch BT-Drs. III/399, S. 2 zu § 4).
Da folgerichtig in einer Vielzahl von Fällen (vgl. beispielsweise Artikel 4 §§ 1 und 2 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Verschollenheitsrechts, BGBl. III 401-7) Übergangs- und Schlussbestimmungen nicht wörtlich aufgenommen wurden (sondern auf sie lediglich durch eine entsprechende Fußnote hingewiesen worden ist) und das Gesetz über den Abschluss der Sammlung des Bundesrechts die Regelung in § 4 des Gesetzes über die Sammlung des Bundesrechts inhaltlich nicht in Frage gestellt hat, sind die nicht in die Sammlung des Bundesrechts aufgenommenen Übergangsvorschriften formell noch in Kraft, soweit sie zwischenzeitlich nicht gesondert aufgehoben wurden.
Der durch diese Inkonsequenz geschaffene Zustand kann nach dem heutigen Verständnis der Funktion von Übergangsregelungen geklärt werden. Das vorliegende Gesetz gibt Anlass und Gelegenheit, die damals entstandene "Bereinigungslücke" endgültig zu schließen. Zum einen liegt es auf der Hand und bedarf deswegen keiner vertieften Begründung, dass Übergangsrecht, welches bereits in den fünfziger und sechziger Jahren des letzten Jahrhunderts als überholt angesehen worden ist, nunmehr endgültig außer Kraft gesetzt werden kann. Zum anderen würde selbst in dem unwahrscheinlichen Fall, dass ein Übergangsfall noch nicht endgültig abgeschlossen sein sollte, auch hier gelten, dass die Aufhebung des Übergangsrechts mit Wirkung für die Zukunft ermöglicht, einen hiervon tatbestandlich und hinsichtlich der angeordneten Rechtsfolge erfassten Übergangsfall nach diesem Recht abzuwickeln. Auch insoweit (vgl. IV.1. des allgemeinen Teils der Begründung) greift nämlich § 3 Abs. 3 des Gesetzes über die Sammlung des Bundesrechts ein, wonach nicht aufgenommene Vorschriften auch für die Zukunft auf Rechtsverhältnisse und Tatbestände anwendbar bleiben, die zur Zeit der Geltung der Vorschriften ganz oder zum Teil entstanden sind (vgl. hierzu BT-Drs. III/278, S. 5 zu § 3, Klarstellung einer "Regel der intertemporalen Rechtsanwendung"; vgl. auch a. a. O. S. 8 f. sowie BT-Drs. III/399, S. 2 zu § 3).
Aus der vorstehenden Überlegung ergibt sich im Übrigen auch, dass der (nur) nach abstrakten Kriterien bemessenen pauschalen Aufhebung von Bestimmungen nicht der Vorwurf der rechtsstaatlichen Unbestimmtheit gemacht werden kann:
Bereits bei den beiden vorgenannten Gesetzen war der Gesetzgeber in den fünfziger und sechziger Jahren des letzten Jahrhunderts weder in der Lage noch verfassungsrechtlich gehalten, das gesamte aufhebungsbedürftige vorkonstitutionelle oder nach 1949 geschaffene Bundesrecht im Einzelnen zu benennen. Vielmehr musste und durfte er sich darauf beschränken, mit Hilfe einer Ausschlusswirkung Rechtsbereinigung herbeizuführen. Gleiches gilt für den heutigen Gesetzgeber. Wann eine überkommene Übergangsbestimmung außer Kraft getreten ist/tritt, lässt sich mit Hilfe der Sammlung des Bundesrechts (Bundesgesetzblatt Teil III) sowie diesem Rechtsbereinigungsgesetz eindeutig ermitteln.
Zu Absatz 3:
Gemäß § 6 des Gesetzes über die Eingliederung des Saarlandes vom 23. Dezember 1956 (BGBl. I S. 1011) konnte das Saarland unter bestimmten Voraussetzungen für eine Übergangszeit mit Zustimmung der Bundesregierung Recht setzen (Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b), welches als Bundesrecht galt (Satz 2). Hiervon ist in nicht unerheblichem Umfang Gebrauch gemacht worden. Wie etwa das Gesetz Nr. 611 "Landwirtschaftsgesetz" vom 17. Dezember 1957 (Amtsblatt des Saarlandes vom 26. Februar 1958 S. 169) belegt, waren kennzeichnend für solche regelmäßig vom Landtag des Saarlandes beschlossenen Rechtsquellen, dass sie nicht in Verkündungsorganen des Bundes verkündet worden sind und ihnen ein Zustimmungsvermerk der Bundesregierung beigefügt war.
Das Saarland hat - wie es mitgeteilt hat - solches Recht nicht als Landesrecht verstanden, wie auch die unterbliebene Aufnahme in Landesrechtssammlungen belegt. Der Bund hat noch in jüngerer Zeit die Kompetenz in Anspruch genommen, solches Recht aufzuheben bzw. in Form ausdrücklicher bundesrechtlicher Regelungen modifiziert weitergelten zu lassen, wie § 49 des Wohnraumförderungsgesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376) und Artikel 3 des Gesetzes zur Reform des Wohnungsbaurechts vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376) belegen.
Das Saarland hat erklärt, mit der vorerwähnten Ausnahme Recht nicht mehr zu benötigen, welches gemäß § 6 des Gesetzes über die Eingliederung des Saarlandes entstanden ist. Dies rechtfertigt es - unbeschadet der Frage, ob ein Landesgesetzgeber zulässigerweise Bundesrecht setzen darf -, dass der Bund das damals geschaffene Recht klarstellend aufhebt, zumal die Ermächtigung des Saarlandes ohnedies ausdrücklich zeitlich begrenzt war. Zwar hatte noch § 1 Nr. 2 des Gesetzes über den Abschluss der Sammlung des Bundesrechts vom 28. Dezember 1968 (BGBl. I S. 1451) von der Bereinigung "das nur im Saarland geltende Bundesrecht, soweit es nicht im Bundesgesetzblatt verkündet ist", ausgenommen (vgl. hierzu BT-Drs. V/3227, Anlage 1, S. 5 r. Sp. unten "Bundesrecht"), aber nach inzwischen über dreißig weiteren Jahren steht einer umfassenden Bereinigung dieses Rechts nichts mehr im Wege.
Zu Artikel 11:
Alle durch die Übergangsvorschriften in Artikel 9 §§ 1 bis 7 des Betreuungsgesetzes angeordneten Rechtsfolgen sind mit dem Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Januar 1992 eingetreten oder abschließend festgelegt worden; beispielsweise sind gemäß § 1 Abs. 1 mit dem Inkrafttreten die dort bezeichneten Vormundschaften und Pflegschaften - kraft Gesetzes - Betreuungen geworden. Daran ändert eine Aufhebung mit Wirkung für die Zukunft, wie sie hier - entsprechend den vorstehenden Darlegungen unter IV.1. des allgemeinen Teils der Begründung - vorgenommen wird, nichts.
Auch soweit Umsetzungen durch Einzelakte notwendig sind, wie beispielsweise die in § 2 vorgesehenen Entscheidungen über die Aufhebung oder Verlängerung von Betreuungen und Einwilligungsvorbehalten, sind die in Betracht zu ziehenden Sachverhalte sowohl tatbestandlich als auch hinsichtlich der angeordneten Rechtsfolgen vom Übergangsrecht erfasst und abschließend geregelt worden (IV.1. des allgemeinen Teils der Begründung).
Die Umstände des Eintretens der Rechtsfolgen sowie des Inkrafttretens sind aufgrund der Publizierung im Bundesgesetzblatt jederzeit nachvollziehbar. Deshalb kann das geltende Recht von diesen Vorschriften und der bedeutungslos gewordenen Berlinklausel in Artikel 10 (siehe unter V.2. des allgemeinen Teils der Begründung) entlastet werden.
Mit der Aufhebung von Artikel 9 §§ 1 bis 7 und Artikel 10 hat das Betreuungsgesetz keinen Regelungsgehalt mehr und fällt weg.
Zu Artikel 12:
Der nur noch verbliebene § 1 des aus dem Jahr 1939 stammenden Gesetzes über die Änderung des § 29 des Grundsteuergesetzes (GrStG§29ÄndG) erstreckte dessen Anwendungsbereich auch auf Arbeiterwohnstätten, die in der Zeit vom 1. April 1940 bis 31. März 1942 bezugsfertig geworden sind. Diese Regelung war zwar nach Maßgabe des § 35 des Grundsteuergesetzes - GrStG - vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965) i.V.m. Artikel 6 Abs. 2 des Gesetzes zur Reform des Grundsteuerrechts vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965) in bestimmten Fällen weiter anzuwenden; als Folge der Aufhebung des § 35 GrStG (Artikel 11 Nr. 3 des Steuerbereinigungsgesetzes 1999 vom 22. Dezember 1999, BGBl. I S. 2601, 2617) ist aber auch § 1 GrStG§29ÄndG obsolet geworden.
§ 2 war schon nicht in die Sammlung des Bundesrechts im Bundesgesetzblatt Teil III übernommen worden, weil die Ermächtigung zur Fristverlängerung nach § 1 gemäß Artikel 129 Abs. 3 des Grundgesetzes erloschen ist.
Mit der Aufhebung des Gesetzes über die Änderung des § 29 des Grundsteuergesetzes wird das Bundesrecht von einem überflüssigen Reichsgesetz befreit.
Zu Artikel 13:
Durch die Aufhebung des Gesetzes über die Änderung des § 29 des Grundsteuergesetzes (Artikel 12) ist die Ermächtigungsgrundlage für die aus dem Jahr 1941 stammende Verordnung entfallen. Auch im Übrigen besteht keine Notwendigkeit an der Aufrechterhaltung der Verordnung.
Die Vorschrift ist entbehrlich. Ihre sinngemäße Aussage, dass das Gerichtsverfassungsgesetz am 1. Oktober 1879 in Kraft getreten ist, ist für das geltende Recht ohne Belang.
Die Vorschrift über die Übertragbarkeit bestimmter letztinstanzlicher Entscheidungen auf den Bundesgerichtshof ("auf Antrag des betreffenden Bundesstaates mit Zustimmung des Bundesrats durch Kaiserliche Verordnung") ist entbehrlich geworden. Ihr Kerngedanke ist in der zweiten Alternative von Artikel 99 des Grundgesetzes (allgemeigg_ges.htm ) enthalten.Die Vorschrift zur landesrechtlichen Übertragung von Gerichtsbarkeiten und von Zuständigkeiten der Justizverwaltung ist als Bundesrecht entbehrlich, weil der veraltete Begriff der "Landesbehörden" Verwirrung stiftet und die beiden Aussagen des § 4 selbst unter der Voraussetzung, dass der Begriff "Landesbehörden" mit dem herrschenden Schrifttum weitestmöglich (auch als Gerichte im Sinne von Rechtsprechungsorganen) auszulegen sei, bestenfalls Selbstverständlichkeiten zum Ausdruck bringen.
"Gerichtsbarkeit" kann nur Gerichten im Sinne der Artikel 20 Abs. 2 Satz 2, 92 ff. GG übertragen werden. Der Bund hat im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit nahezu umfassend Regelungen getroffen ( Artikel 72 Abs. 1 des Grundgesetzes). Soweit noch Raum für die Einrichtung von "Landesgerichtsbarkeiten" bleiben sollte, besteht auch ohne § 4 EGGVG die Gesetzgebungskompetenz der Länder.
Nach der grundgesetzlichen Kompetenzverteilung ist es grundsätzlich Sache der Landesgesetzgebung, den Landesgerichten, Staatsanwaltschaften sowie Funktionsträgern wie Rechtspflegern, Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Gerichtsvollziehern usw. solche Verwaltungsaufgaben zu übertragen, die mit den Aufgaben der Gerichte und Staatsanwaltschaften untrennbar verbunden sind oder zumindest in einem engen Zusammenhang damit stehen ("Geschäfte der Justizverwaltung").
Im Gegensatz zur Lage bei den durch die Artikel 20 und 21 dieses Gesetzes aufgehobenen Rechtsvorschriften (vgl. die Begründungen hierzu) bedarf es hier keines verzögerten Außerkrafttretens: Die Länder benötigen keine Zeiträume, um ihr Landesrecht zu ergänzen (oder gänzlich neues zu schaffen); eingerichtete Landesgerichtsbarkeiten sowie übertragene Geschäfte der Justizverwaltung bleiben bestehen, neue können ohne weiteres eingerichtet bzw. übertragen werden, und das Verbot der Befassung der Gerichte mit fremden Aufgaben findet auch zukünftig allein schon aus Gründen des Bundesverfassungsrechts ( Artikel 20 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes) seine Grenze dort, wo das Grundgesetz Aufgaben einer anderen Gewalt vorbehält und dort, wo die Erfüllung der Rechtsprechungsaufgabe behindert werden würde. d) § 4a Abs. 2
Die Vorschrift sollte die Möglichkeiten verbessern, die Regierungskriminalität in der DDR zu verfolgen. Nachdem sie ihren ursprünglichen Zweck erfüllt hat - das Land Berlin ist inzwischen zur ursprünglichen Regelung zurückgekehrt - und die ermächtigende Vorschrift zukünftig nicht mehr benötigt wird, ist sie vollständig entbehrlich geworden.
Die Vorschrift ist angesichts der Regelungen in Artikel 34 GG, § 38 des Beamtenrechtsrahmengesetzes und § 56 des Bundesbeamtengesetzes obsolet geworden.
Zu Nummer 2:
Die Änderung hat keine inhaltliche, sondern nur eine sprachliche Bedeutung (vgl. III.1.1. des allgemeinen Teils der Begründung).
Zu Nummer 3:
§ 30a (neu) übernimmt die sachlich noch erforderlichen Regelungen aus Artikel XI §§ 1 bis 3 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 861, 1959 I S. 155) in der Fassung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) und des Anhörungsrügengesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220), die durch Artikel 115 dieses Gesetzes aufgehoben werden. Die Vorschriften sind im Dritten Abschnitt des EGGVG, der die Anfechtung von anderen Justizverwaltungsakten regelt, besser verortet als in den Regelungsresten von Artikel XI des Kostengesetzes aus dem Jahr 1957.
Mit § 1 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften ist nach einhelliger Auffassung in der Rechtsprechung (Bundesverwaltungsgericht, Rechtspfleger 1982, 37; OVG Berlin, Rechtspfleger 1983, 415) und im Schrifttum (vgl. etwa Hartmann, Kostengesetze, 34. Auflage, XII Kostenänderungsgesetz, Artikel XI § 1 Rdnr. 2) eine Auffang-Generalklausel geschaffen worden für die Anfechtbarkeit von Verwaltungsakten auf dem Gebiet des Kostenrechts, namentlich des Gerichtskostengesetzes. Es soll damit erreicht werden, dass für den Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit nicht die Verwaltungsgerichte entscheiden müssen, wenn Kosten-Justizverwaltungsakte angefochten werden, sondern die sachnäheren Amtsgerichte; folgerichtig nehmen die Verwaltungsgerichte ihre Zuständigkeit an, wenn es nicht um die ordentliche sondern um die Verwaltungsgerichtsbarkeit geht (vgl. OVG Berlin a. a. O.).
Obwohl dieser Vorschrift der gleiche Gedanke zu Grunde liegt wie dem Regelungsgeflecht der §§ 23 ff. EGGVG und sie zwanglos als von § 23 Abs. 3 erfasst angesehen werden kann (Kissel, GVG, 3. Auflage 2001, § 23 EGGVG Rdnr. 71 ff.), muss durch die Anfügung an § 30 der Unterschied zu den von §§ 23 ff. erfassten Fällen zum Ausdruck gebracht werden, der darin besteht, dass (nicht das Oberlandesgericht, sondern) das Amtsgericht erstinstanzlich über die Anfechtungsbegehren entscheidet.
In Absatz 3 wird inhaltlich unverändert die in Artikel XI § 2 des vorbezeichneten Gesetzes enthaltene Konzentrationsermächtigung übernommen. Konzentrationsermächtigungen dieser Art sind dem Gerichtsverfassungsrecht zuzurechnen, so dass sie in einer Vorschrift des EGGVG besser verortet sind als in kostenrechtlichen Regelungsresten.
In Absatz 4 wird inhaltlich unverändert die in Artikel XI § 3 des vorbezeichneten Gesetzes enthaltene Anwendungsregelung übernommen.
Zu Nummer 4:
Mit der Einfügung des § 38a wird ein Regelungsrest aus Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz vom 30. September 1977 (BGBl. I S. 1877), der durch Artikel 16 dieses Gesetzes aufgehoben wird, wegen des Sachzusammenhangs in das EGGVG überführt.
Zu Artikel 15:
Artikel 35 des Justiz mitteilungsgesetzes und Gesetzes zur Änderung kostenrechtlicher Vorschriften und anderer Gesetze vom 18. Juni 1997 enthält eine bis zum 31. Dezember 1998 befristete Übergangsvorschrift zu § 13 Abs. 1 Nr. 4 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass in einer Übergangsphase noch regelungsbedürftige Fälle der "Abweisung des Antrages auf Eröffnung des Konkursverfahrens oder des Gesamtvollstreckungsverfahrens mangels Masse" auftreten konnten. Die Vorschrift ist infolge Ablaufs ihrer Gültigkeitsfrist ausgelaufen und wird durch dieses Gesetz zur Klarstellung aufgehoben.
Im Übrigen sind die Vorschriften des Gesetzes sämtlich vollzogen, das Gesetz fällt damit weg.
Zu Artikel 16:
Die Regelung aus Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz wird gemäß Artikel 14 Nr. 4 dieses Gesetzes als § 38a in das Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz überführt. Die Überleitungsregelung in Artikel 3 hat sich durch Zeitablauf erledigt. Die Berlinklausel in Artikel 4 ist ebenfalls bedeutungslos geworden (vgl. unter V.2. des allgemeinen Teils der Begründung). Mit der Aufhebung der Artikel 2 bis 4 hat das Änderungsgesetz keinen Regelungsgehalt mehr und fällt weg.
Zu Artikel 17:
Zu Nummer 1:
Durch die Einfügung des neuen § 13a wird die bisher in der Maßgabe aus Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe n Absatz 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 889, 925) enthaltene (dort als Verordnungsermächtigung konzipierte) Zulassung gerichtsbezirksübergreifender Zuständigkeitskonzentrationen inhaltlich übernommen. Die Regelung hat sich als partielles Bundesrecht bewährt. Sie soll - beschränkt auf die ordentliche Gerichtsbarkeit - nunmehr auch den alten Bundesländern ermöglicht werden. Hierzu wird eine entsprechende Öffnungsklausel in das Gerichtsverfassungsgesetz übernommen, die dem Landesgesetzgeber die erforderliche Regelungsbefugnis einräumt. Spezielle Konzentrationsermächtigungen (wie § 23c oder § 74d des Gerichtsverfassungsgesetzes) bleiben durch § 13a GVG unberührt.Durch Artikel 207 § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa dieses Gesetzes wird die vorbezeichnete Maßgabe außer Wirksamkeit gesetzt; durchgeführte Konzentrationen in den Beitrittsländern bleiben von dieser Aufhebung nach dem allgemeinen Grundsatz unberührt, wonach die Aufhebung einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage eine hierauf beruhende Rechtsverordnung regelmäßig unberührt lässt.
Zu Nummer 2:
Mit der Einfügung des neuen § 21j wird die sachlich erhaltungsbedürftige Vorschrift in § 30 des Rechtspflege-Anpassungsgesetzes vom 26. Juni 1992 (BGBl. I S. 1147), das durch Artikel 3 dieses Gesetzes aufgehoben wird, in das Gerichtsverfassungsgesetz überführt. Die vorbezeichnete Vorschrift enthält eine Regelung über die Bildung von Präsidien und die Geschäftsverteilung bei der Neuerrichtung von Gerichten. Zwar ist diese Vorschrift durch die Errichtung der Fachgerichtsbarkeit in den neuen Bundesländern veranlasst gewesen. Aus ihrem Wortlaut ergibt sich jedoch kein Anhalt dafür, das sie nur für die beigetretenen Bundesländer gilt. Mithin handelt es sich um eine im einigungsbedingten Recht "versteckte" allgemein gültige Vorschrift, die deshalb mit der Überführung in das Gerichtsverfassungsgesetz rechtssystematisch richtig verortet wird.
Zu Nummer 3:
Die Änderung des § 93 des Gerichtsverfassungsgesetzes trägt dem Umstand Rechnung, dass nach Artikel 80 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes nur Landesregierungen - nicht aber Landesjustizverwaltungen - ermächtigt werden dürfen, Rechtsverordnungen zu erlassen. Gemäß Artikel 80 Abs. 1 Satz 4 des Grundgesetzes kann allerdings eine gesetzlich vorgesehene Weiterübertragung durch Rechtsverordnung (auch auf Landesjustizverwaltungen) erfolgen.
Durch das Gesetz über Rechtsverordnungen im Bereich der Gerichtsbarkeit vom 1. Juli 1960 (BGBl. I S. 481) hat es der Bundesgesetzgeber zwar unternommen, Ermächtigungen, die den Anforderungen des Artikels 80 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes nicht genügen, zu heilen. Weil aber als Folge der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 101,1) zweifelhaft ist, ob erlassene oder zu erlassende Rechtsverordnungen den insoweit zu genügenden Anforderungen an das Zitiergebot (Artikel 80 Abs. 1 Satz 3 des Grundgesetzes) entsprechen, ist es Ziel dieses Gesetzes, die bekannten verfassungsrechtlich unzulänglichen Ermächtigungen in einwandfreie umzugestalten, um das vorerwähnte Heilungsgesetz, das durch Artikel 23 dieses Gesetzes (mit verzögertem Außerkrafttretensdatum) aufgehoben wird, entbehrlich zu machen.
Zu Nummer 4:
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 3.
Zu Nummer 5:
Insoweit gilt das Gleiche wie zu Nummer 3 (§ 93 - neu - ).
Zu Nummer 6:
Die Vorschrift übernimmt den Regelungsrest aus Artikel 3 des Gesetzes zur allgemeinen Einführung eines zweiten Rechtszuges in Staatsschutz-Strafsachen (siehe auch Artikel 19). Die Regelung ist als Konsequenz aus dem Umstand zu verstehen, dass auf der Grundlage des Artikels 96 Abs. 5 Nr. 5 des Grundgesetzes die Länder in den Zusammenhängen des § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes "unmittelbare Bundesgerichtsbarkeit" ausüben, wenn sie Staatsschutzsachen verhandeln. Nicht die Länder, sondern der Bund, dessen Gerichtsbarkeit sie ausüben, soll letztlich die bezeichneten Kosten tragen. Die sachlich unverändert erhaltungsbedürftige Vorschrift ist in den Zusammenhängen des § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes besser verortet als in dem Gesetz des Jahres 1969, das sonst nur noch aus diesem Regelungsrest bestehen würde. Mit der Überführung dieser Vorschrift in § 120 (Abs. 7 neu) des Gerichtsverfassungsgesetzes hat das eingangs genannte Gesetz keinen selbstständigen Regelungsgehalt mehr, muss also vom Rechtsanwender nicht mehr beachtet werden.
Zu Nummer 7:
Die Ergänzung des § 153 Abs. 5 durch Anfügung eines weiteren Satzes ist dem Umstand geschuldet, dass gemäß Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe q Abs. 1 zum Einigungsvertrag vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 889, 922) im Beitrittsgebiet auch andere Personen als die in § 153 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Personen mit den Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle betraut werden durften und betraut worden sind.Mit der Überführung der vorbezeichneten Maßgabe als Dauerregelung in Form partiellen Bundesrechts können die auf dieser Grundlage begonnenen Beschäftigungsverhältnisse fortgesetzt werden. Aus rechtstatsächlichen Gründen muss sich die Regelung nicht auf das Land Berlin erstrecken. Die vorbezeichnete Maßgabe kann im Gegenzug durch Artikel 207 § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa dieses Gesetzes für nicht mehr anwendbar erklärt werden.
Zu Nummer 8:
Mit der Anfügung eines zweiten Satzes in § 184 wird die Maßgabe aus Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe r des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 889, 925) im Gerichtsverfassungsgesetz inhaltlich unverändert festgeschrieben. Diese Maßgabe sichert den Sorben das Recht zu, in den Heimatkreisen der sorbischen Bevölkerung vor Gericht auch sorbisch sprechen zu dürfen. Eine gesonderte Vorschrift für die Verwaltungs-, Sozial-, Finanz- und Arbeitsgerichtsbarkeit, wie derzeit in § 11 Rechtspflege-Anpassungsgesetz (welches durch Artikel 3 dieses Gesetzes aufgehoben wird) vorgesehen, ist nicht erforderlich, da die Verfahrensordnungen dieser Gerichtsbarkeiten auf die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Gerichtssprache verweisen.
Durch Artikel 207 § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa dieses Gesetzes kann die vorbezeichnete Maßgabe (Buchstabe r) für nicht mehr anwendbar erklärt werden.
Zu Artikel 18:
Die Übergangsvorschrift in Artikel 5a des Gesetzes zur Stärkung der Unabhängigkeit der Richter und Gerichte regelt die erstmalige Präsidiumswahl, die frühestens drei Monate nach Inkrafttreten des Änderungsgesetzes (30. Dezember 1999) stattfindet. Bei dieser Wahl wird hiernach das gesamte Präsidium nach neuem Recht gewählt. Es kann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass inzwischen alle Übergangsfälle tatsächlich und rechtlich abgewickelt worden sind. Im Übrigen wird auf IV.1. des allgemeinen Teils der Begründung verwiesen. Wegen Artikel 5 siehe unter V.1.4. des allgemeinen Teils der Begründung.
Mit der Aufhebung des Artikels 5a hat das Gesetz keinen Regelungsgehalt mehr und fällt weg.
Zu Artikel 19:
Die Vorschrift in Artikel 3 des Gesetzes zur allgemeinen Einführung eines zweiten Rechtszuges in Staatsschutz-Strafsachen regelt die Erstattung von Kosten und Auslagen zwischen dem Bund als Verpflichteten und den Ländern als Berechtigten; diese erhaltungsbedürftige Regelung wird durch Artikel 17 Nr. 6 dieses Gesetzes in § 120 (Abs. 7 neu) des Gerichtsverfassungsgesetzes überführt.
Die Vorschriften in Artikel 5 regeln Übergangsfälle, die aus Anlass des Inkrafttretens des Gesetzes am 1. Oktober 1969 regelungsbedürftig waren; insoweit sind inzwischen alle Übergangsfälle längst abgewickelt worden, so dass die Vorschriften keinen Anwendungsbereich mehr haben und ebenso wie die bedeutungslos gewordene Berlinklausel in Artikel 6 aufgehoben werden können.
Mit der Aufhebung der Artikel 3, 5 und 6 hat das Gesetz keinen Regelungsgehalt mehr und fällt weg.
Zu Artikel 20:
Bei dem Gesetz vom 6. Dezember 1933 handelt es sich um ein von der Reichsregierung auf Grund des Ermächtigungsgesetzes vom 24. März 1933 erlassenes Gesetz, was zwar nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht zur Verfassungswidrigkeit einer solchen Rechtsquelle führen muss (vgl. BVerfGE 6, 309 331), aber Anlass gibt, die Fortbestehensnotwendigkeit besonders kritisch zu überprüfen. Diese Prüfung hat zum Ergebnis der Entbehrlichkeit des Gesetzes als Bundesrecht geführt, das es nach Artikel 125 i.V.m. Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1 des Grundgesetzes geworden ist, weil bei einer solchen Zuordnung kraft Verfassungsrechts die Bedarfsklausel i.S. von Artikel 72 Abs. 2 des Grundgesetzes (a.F.) keine Auswirkungen hat (vgl. BVerfGE 1, 283 294 f.). Um den Ländern die Möglichkeit zu geben, eigene Regelungen über die Folgen von Änderungen der Gerichtseinteilung ihrer Landesgerichte zu erlassen, tritt das Gesetz zu einem späteren Zeitpunkt außer Kraft (vgl. Artikel 209 Abs. 2 Nr. 1 dieses Gesetzes).
Das Zuständigkeitsgesetz des Jahres 1933 knüpft mit seinen Rechtsfolgen in tatsächlicher Hinsicht an "Aufhebungen von Gerichten der Länder" sowie "ÄnderungenDamit unterfällt das Gesetz - ähnlich wie die im nachfolgenden Artikel 21 aufgehobene Verordnung - bei Lichte besehen der Kategorie, die im allgemeinen Teil der Begründung (unter III.1.3. sowie VI.) als Recht mit nicht (mehr) ohne Weiteres klaren bundes- und landesrechtlichen Anteilen klassifiziert wird. Bei solchem Recht kommt es heute - im Allgemeinen und hier im Speziellen - vornehmlich darauf an klarzustellen, dass der Bundesgesetzgeber sich insoweit zur Gänze zugunsten der Landesgesetzgeber zurückzieht, wodurch jedenfalls alle Fragen einer Sperrwirkung i.S. von Artikel 72 Abs. 1 des Grundgesetzes beantwortet sind (vgl. die allgemeine Begründung unter III.1.2.).
Im Sinne von Artikel 72 Abs. 1 GG hat der Bund von der in Rede stehenden Regelungsmaterie freilich durch den Grundsatz der "perpetuatio fori" - zum Teil - Gebrauch gemacht. Dieser Grundsatz, welcher in § 17 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes sowie in § 261 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung enthalten ist (vgl. mit weiteren Nachweisen: Kissel, GVG, 3. Auflage, § 1 EGGVG Rdnr. 5), besagt, dass die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Prozessgerichtes durch Veränderungen der sie begründenden Umstände nicht berührt wird - maßgeblich ist der Prozessbeginn. Soweit die Folgen von Gerichtsauflösungen oder Veränderungen der Gerichtsbezirke durch diesen Grundsatz bestimmt werden, sind die Länder gehindert, abweichendes Landesrecht zu schaffen.
Darüber hinaus gibt es kein anerkennungswürdiges Bedürfnis dafür, sie daran zu hindern, die von ihnen geregelten Gerichtsauflösungen oder Zuständigkeitsveränderungen durch weitere Regelungen über die Fortführung der konkret betroffenen Verfahren mit Hilfe abstrakter Maßstäbe zu ergänzen (vgl. auch BVerfGE 56, 110 118 f. sowie nachfolgend zu Artikel 21). Unbeschadet der Frage, ob der Bund durch das Festhalten am Gesetz des Jahres 1933 im Sinne von Artikel 72 Abs. 1 GG Gebrauch gemacht hat, schafft daher die in diesem Gesetz vorgesehene ersatzlose Aufhebung des Gesetzes mit verzögertem Außerkrafttretenstermin die Möglichkeit, dass die Länder auch landestypischen Besonderheiten sachgerecht entsprechen können. Im Ergebnis wird durch das verzögerte Außerkrafttreten ein ähnlicher Zustand im Hinblick auf denkbare landesrechtliche Anteile des Gesetzes erzielt, wie es - ebenfalls zulässig - durch eine ausdrückliche Aufhebung (nur) "als Bundesrecht" zu erzielen wäre.
Soweit landesrechtliche Rechtsquellen sich auf das Gesetz bezogen haben sollten, würde die vorgesehene Aufhebung deren Weiterbestehen nicht notwendig in Frage stellen; im Übrigen versteht es sich von selbst, dass die Aufhebung des Gesetzes mit Wirkung für die Zukunft solche gerichtlichen Entscheidungen unberührt lässt, die als Folge von nach den Maßstäben des Gesetzes fortgeführten Verfahren gefällt worden sind.
Zu Artikel 21:
Im Zusammenhang mit der Überleitung der Justizhoheit der Länder auf das Reich im Jahr 1934 sollte eine Reihe von das Gebiet der Gerichtsverfassung betreffenden oder berührenden Angelegenheiten, die bis dahin durch Landesrecht geregelt oder Landesorganen zur Wahrnehmung zugewiesen waren, reichseinheitlich geregelt werden. Diese Aufgabe übernahm auf einem Teilgebiet die Verordnung vom 20. März 1935 (RGBl. I S. 403), die auf Artikel 5 des Ersten Gesetzes zur Überleitung der Rechtspflege auf das Reich vom 16. Februar 1934 (RGBl. I S. 91) beruhte. Sie war nach ihrem Eingang als Übergangsregelung ("übergangsweise") gedacht, blieb aber in Kraft, weil die angedachte umfassende Neuordnung des Verfahrens- und Gerichtsverfassungsrechts nicht zustande gekommen ist.
Nachdem bereits durch das Gesetz vom 12. September 1950 (BGBl. I S. 455) eine Vielzahl ihrer Vorschriften aufgehoben worden war, erfolgte durch die nur teilweise Aufnahme der verbliebenen Verordnung in die Sammlung des Bundesrechts (Bundesgesetzblatt Teil III) eine weitere Reduzierung, die unter anderem auch damit begründet war, dass Vorschriften kein Bundesrecht geworden seien.
In der Rechtspraxis wurden Vorschriften der Verordnung zwar teils als gültiges Landesrecht (vgl. BayObLGSt 1975, S. 9), teils - unausgesprochen - als gültiges Bundesrecht (vgl. BGHSt 20, 132 134 f.) verstanden. Nunmehr aber ist die Rechtsverordnung, soweit sie Bundesrecht ist oder zu sein scheint, aufhebungsbedürftig. Zum einen sind in der fachgerichtlichen Rechtsprechung Zweifel angemeldet worden, ob unverändert Rechtsverordnungen, die seit Jahrzehnten ohne gültige gesetzliche Grundlage fortbestehen, gültig und in der Lage sind, in verfassungsrechtlich geschützte Interessen regelnd einzugreifen (BVerwGE 118, 319). Zum anderen regelt die Verordnung ganz überwiegend Regelungsmaterien, die - soweit es nicht Bundesgerichte oder die Bundesanwaltschaft betrifft - (zumindest heute) der verfassungsrechtlichen Regelungskompetenz der Länder unterliegen.
Soweit beispielsweise § 1 Abs. 1 bestimmt, dass "die Errichtung und Aufhebung eines Gerichts und die Verlegung eines Gerichtssitzes ... durch Reichsgesetz angeordnet (wird)", ist - wie bereits vorstehend zu Artikel 20 ausgeführt - kein ernsthafter Zweifel möglich, dass die Errichtung, Verlegung und Aufhebung (Schließung) von Landesgerichten Sache des Landesgesetzgebers ist (vgl. BVerfGE 24, 155 166 f.); das Schrifttum behilft sich insoweit damit, dass es § 1 Abs. 1 als mit einer Maßgabe versehenes gültiges Recht behandelt, wonach es bei Landesgerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit eines Landesgesetzes bedarf (vgl. Böttcher, in: Löwe-Rosenberg, Großkommentar zur StPO, 25. Auflage, § 1 GVGVO Rdnr. 1). Auch im Übrigen geht die Rechtspraxis und geht insbesondere die Rechtsetzungspraxis der Länder davon aus, dass es sich bei den Regelungen der Verordnung ganz überwiegend um Gerichtsorganisations- bzw. Justizverwaltungsrecht handelt, dessen Setzung den Ländern vorbehalten ist; folgerichtig haben die Länder Vorschriften der Verordnung verändert bzw. konkurrierendes oder ergänzendes Landesrecht geschaffen (vgl. Böttcher, a. a. O., Vorbemerkungen Rdnr. 3 und 4 sowie die Hinweise etwa zu den §§ 4, 8, 12 und 13 der Verordnung).
Nach allem ist es - aus ähnlichen Gründen wie bei dem durch Artikel 20 dieses Gesetzes aufgehobenen Gesetz - sachangemessen und den Kompetenzregeln des Grundgesetzes entsprechend, die Verordnung, soweit sie Bundesrecht ist oder bisher als Bundesrecht verstanden werden konnte, zur Gänze (mit verzögertem Außerkrafttretenszeitpunkt) aufzuheben. Unberührt hiervon bleibt der Fall, dass ein Landesgesetzgeber im Rahmen seiner Kompetenz Vorschriften der Verordnung durch landesgesetzgeberischen Akt in seinen Willen aufgenommen und dadurch originäres Landesrecht geschaffen hat. Dies gilt unabhängig davon, ob sich das Landesrecht ausdrücklich oder der Sache nach auf die Verordnung bezieht.
Um den Ländern die Möglichkeit zu geben, auf die Aufhebung der Verordnung als Bundesrecht zu reagieren und vorhandene oder entstandene Regelungslücken zu schließen, tritt die Verordnung verzögert außer Kraft (Artikel 209 Abs. 2 Nr. 1 dieses Gesetzes). Dies gilt aber auch für den Bundesgesetzgeber:Soweit nämlich die Verordnung in den §§ 14 und 15 die Organisation der Dienstaufsicht insbesondere über Richter ( § 26 DRiG) bei den ordentlichen Gerichten des Bundes und bei der Bundesanwaltschaft (vgl. insoweit aber § 147 GVG) regelt, ist zwar die Gesetzgebungskompetenz des Bundes nicht in Zweifel zu ziehen, aber es erscheint wegen der vorbezeichneten Zweifel an der Verfassungsgemäßheit von seit langem ermächtigungslosen Verordnungen im grundrechtsrelevanten Bereich und der damit verbundenen Gefahr, dass Fachgerichte die Rechtsverordnung als untergesetzliche und zudem vorkonstitutionelle Rechtsvorschrift für nichtig erklären (vgl. BVerfGE 31, 357 362; 70, 126 129 f.), angezeigt, insoweit alsbald eine gesetzliche Regelung zu schaffen (vgl. Schmidt-Räntsch, Deutsches Richtergesetz, 5. Aufl., § 26 Rdnr. 11, vgl. auch BVerfGE 38, 139 151 f.; vgl. zu § 38 VwGO Geiger, in: Eyermann, VwGO, 11. Auflage, § 38 Rdnr. 1; vgl. zu § 31 FGO Brandis, in: Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 31 FGO Rdnr. 1; vgl. im Übrigen § 40 Abs. 2 ArbGG und § 38 Abs. 3 SGG).
Damit wird für eine vorkonstitutionelle Rechtsverordnung mit Bundes- und Landesrechtsanteilen eine unklare Gemengelage aufgelöst und dadurch der Weg freigemacht für eine Neuregelung der Materie durch den Bundesgesetzgeber, aber auch und gerade durch den Landesgesetzgeber (vgl. Langrock, in: Umbach/Clemens, GG, 2002, Artikel 124, 125 Rdnr. 3).
Zu Artikel 22:
Die noch geltenden Vorschriften des aus dem Jahr 1950 stammenden Gesetzes zur Wiederherstellung der Rechtseinheit auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung, der bürgerlichen Rechtspflege, des Strafverfahrens und des Kostenrechts sind obsolet geworden. Im Einzelnen:
Artikel 8 III Nr. 88 leitet alte gesetzlich begründete Zuständigkeiten des Reichsgerichts sowie des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone auf den Bundesgerichtshof über. Für eine Aufrechterhaltung dieser Vorschrift besteht kein Bedürfnis mehr. Zweifel über die Zuständigkeit sind selbst dann nicht mehr möglich, wenn in einer überkommenen Vorschrift noch die Zuständigkeit des Reichsgerichts oder des Gerichtshofs bestimmt sein sollte (vgl. BGHSt 31, 365 367 zur Zuständigkeit für Wiederaufnahmeverfahren gegen erstinstanzliche Strafurteile des Reichsgerichts: Oberlandesgerichte).
Zu Artikel 8 III Nr. 96 lässt sich kein Fall mehr denken, in welchem einem Schöffen seine Tätigkeit während der NS-Zeit vorgehalten werden könnte.
Artikel 8 III Nr. 119 ist entbehrlich, weil die sachliche Zuständigkeit davon abweichend in § 140a des Gerichtsverfassungsgesetzes geregelt worden ist.
Artikel 8 III Nr. 121 schont berechtigterweise die Erben von Kriegsopfern, ist aber heute nicht mehr gerechtfertigt. Die Vorschrift dürfte ohnehin kaum noch Anwendung finden oder überhaupt bekannt sein.
Artikel 8 III Nr. 123 enthält eine - früher häufig verwendete - Klarstellung bei Verweisungen. Sie hat heute keine Bedeutung mehr und kann aufgehoben werden.
Artikel 9 ist obsolet; die Vorschrift über die Bekanntmachung des Wortlauts des Gerichtsverfassungsgesetzes, der Zivilprozessordnung und der Strafprozeßordnung hat sich spätestens mit der Veröffentlichung dieser Gesetze in dem Bundesgesetzblatt Teil III erledigt.
Zu Artikel 23:
Das Gesetz über Rechtsverordnungen im Bereich der Gerichtsbarkeit aus dem Jahr 1960 sucht den Umständen Rechnung zu tragen, dass - erstens - in überkommenen Vorschriften des Gerichtsverfassungs- und Prozessrechts die
Landesjustizverwaltungen ermächtigt wurden, durch Rechtsverordnungen oder gar "Anordnungen" Regelungen zu treffen, aber - zweitens - gemäß Artikel 80 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes - GG - ein Gesetz nur Landesregierungen - nicht aber oberste Landesbehörden, wie etwa Landesjustizverwaltungen - zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigen darf; allerdings darf gemäß Artikel 80 Abs. 1 Satz 4 GG eine gesetzlich vorgesehene Weiterübertragung durch eine (von der Landesregierung erlassene) Rechtsverordnung auch auf oberste Landesbehörden erfolgen.Das Gesetz hat seit seinem Erlass nach und nach dadurch an Bedeutung verloren, dass die mit ihm ergänzten Ermächtigungsnormen vom Gesetzgeber entsprechend Artikel 80 GG umgestaltet wurden.
Weil als Folge der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 101,1) zumindest bezweifelt werden kann, ob Rechtsverordnungen dem Zitiergebot in Artikel 80 Abs. 1 Satz 3 GG genügen, wenn nicht das (ursprünglich) ermächtigende Gesetz und das hier in Rede stehende Gesetz zitiert werden, soll das hier in Rede stehende Gesetz endgültig entbehrlich werden, indem die übrigen Vorschriften, die bislang im Zusammenwirken mit dem Gesetz als Verordnungsermächtigung verstanden wurden und auch aus heutiger Sicht werden müssen, dem Maßstab des Artikels 80 GG entsprechend gefasst werden. Das betrifft zunächst die §§ 93 und 116 des Gerichtsverfassungsgesetzes (vgl. Artikel 17 Nr. 3 und 5 dieses Gesetzes), §§ 1059a, 1558 des Bürgerlichen Gesetzbuches (Artikel 123 Nr. 2 und 3 dieses Gesetzes) sowie § 1006 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (Artikel 50 Nr. 4 dieses Gesetzes).
Weil noch geprüft werden muss, ob weitere (versteckte) Vorschriften des Gerichtsverfassungs- und Rechtspflegerechts den vorbezeichneten verfassungsrechtlichen Mangel aufweisen, wird das Gesetz gemäß Artikel 209 Abs. 2 Nr. 2 dieses Gesetzes mit einem verzögerten Außerkrafttretensdatum aufgehoben, um solche Vorschriften rechtzeitig so fassen zu können, dass sie schon für sich den Anforderungen des Artikels 80 GG genügen.
Zu Artikel 24:
Bei dem Gesetz über das Gerichtswesen in Berlin vom 1. Juni 1933 (RGBl. I S. 329) handelt es sich um ein Reichsregierungsgesetz auf der Grundlage des Ermächtigungsgesetzes. Es ist nur mit seiner Überschrift in die Sammlung des Bundesrechts (Bundesgesetzblatt Teil III, 300-8) mit einem Zusatz, wonach nur noch § 1 anwendbar sei, aufgenommen worden, was gemäß § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGBl. I S. 437) zur Folge hatte, dass es insoweit weitergalt. Infolgedessen können hiernach unverändert "im Bereich der Landgerichte I, II und III in Berlin und in der Zeit nach dem 14. Juli 1933 im Bereich des Landgerichts Berlin ... amtsgerichtliche Geschäfte durch Anordnung der Landesjustizverwaltung für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte einem von ihnen übertragen werden.". Als Bundesrecht ist diese Bestimmung entbehrlich.Soweit auf ihrer Grundlage in Berlin Rechtsverordnungen erlassen worden sind (etwa die Erste Verordnung über die Konzentration amtsgerichtlicher Zuständigkeiten vom 14. Dezember 1972), ist das durch das in diesem Gesetz vorgesehene Erlöschen der Ermächtigungsgrundlage durch Aufhebung mit Wirkung für die Zukunft ohne Einfluss auf den Fortbestand der hierauf gegründeten Rechtsverordnungen (vgl. lediglich BVerfGE 9, 3 12). Sollten - dem Wortlaut von § 1 des Gesetzes folgend - entsprechende Regelungen "durch Anordnung der Landesjustizverwaltung" erfolgt sein, verstünde es sich von selbst, dass hierdurch der gesetzliche Richter im Sinne von Artikel 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes nicht zulässig bestimmt werden könnte.
Die Einfügung des neuen § 13a in das Gerichtsverfassungsgesetz durch Artikel 17
Nr. 1 dieses Gesetzes ermöglicht es in Zukunft dem Landesgesetzgeber, Sachen aller Art bei einem Gericht ganz oder teilweise zu konzentrieren oder auswärtige Spruchkörper von Gerichten einzurichten. Auch für das Land Berlin besteht danach weiterhin die Möglichkeit, Sachen bei einem Gericht zu konzentrieren.
Zu Artikel 25:
Für die aus dem Jahr 1938 stammende Zweite Verordnung über die Zuständigkeit in Justizverwaltungssachen, die - wie sich einer Anmerkung zur Aufnahme der Vorschrift in die Sammlung des Bundesrechts (Bundesgesetzblatt Teil III) entnehmen lässt - auch nach Ansicht der Länderkommission zur Rechtsbereinigung inhaltlich ohnehin nicht dem Bundesrecht zuzuordnen ist, besteht kein Bedürfnis mehr; sie kann deshalb klarstellend für den Bereich des Bundes aufgehoben werden (siehe auch unter III.1.3. des allgemeinen Teils der Begründung).
Zu Artikel 26:
Das Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle enthält in Artikel 3 Abs. 1 eine Übergangsvorschrift zur Erweiterung des Personenkreises, der mit den Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (UdG) betraut werden kann. Danach können Beamte bei den ordentlichen Gerichten, welche die Voraussetzungen des § 153 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (zweijähriger Vorbereitungsdienst und Prüfung) nicht erfüllen, mit den Aufgaben des Urkundsbeamten betraut werden, wenn sie vor Inkrafttreten dieses Gesetzes(1. Januar 1981) die Prüfung für den mittleren Justizdienst bestanden haben oder nicht nur zeitweilig als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle tätig gewesen sind (Abs. 1 Nr. 1) oder binnen drei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes (2. Januar 1984) die Prüfung für den mittleren Justizdienst bestehen (Abs. 1 Nr. 2).
Artikel 3 Abs. 1 Nr. 1 kommt im Hinblick darauf, dass gemäß § 153 Abs. 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes mit den Aufgaben eines Urkundsbeamten betraut werden kann, wer einen Wissens- und Leistungsstand aufweist, der dem durch die Ausbildung vermittelten Stand gleichwertig ist, keine Bedeutung mehr zu. Artikel 3 Abs. 1 Nr. 2 ist durch Fristablauf gegenstandslos geworden.
Artikel 3 Abs. 2, wonach § 153 des Gerichtsverfassungsgesetzes im Bereich der Verwaltungsgerichte, der Finanzgerichte und der Sozialgerichte nicht anzuwenden ist, ist überflüssig, da die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes gemäß § 2 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz nur auf die ordentliche Gerichtsbarkeit Anwendung finden.
Die Berlinklausel in Artikel 4 ist bedeutungslos geworden (siehe auch unter V.2. des allgemeinen Teils der Begründung).
Mit der Aufhebung der Artikel 3 und 4 hat das Gesetz keinen Regelungsgehalt mehr und fällt weg.
Zu Artikel 27:
Zu Nummer 1:
Mit der Einfügung der neuen §§ 44a und 44b werden die erhaltungsbedürftigen Vorschriften aus §§ 9 und 10 des Gesetzes zur Prüfung von Rechtsanwaltszulassungen, Notarbestellungen und Berufungen ehrenamtlicher Richter vom 24. Juli 1992 (BGBl. I S. 1386), welches durch Artikel 4 dieses Gesetzes aufgehoben wird, bis auf eine die Zuständigkeit von nicht mehr existenten Bezirksgerichten betreffende Vorschrift sachlich unverändert in das Deutsche Richtergesetz überführt (vgl. Begründung zu Artikel 4).
Zu Nummer 2:
Die Übergangsvorschriften in den §§ 107 und 108 des Deutschen Richtergesetzes zu Dienstverhältnissen auf Widerruf und richterlichen Vortätigkeiten waren auf zwei bzw. Die Übergangsvorschriften in § 113 für Ausbildungen und Prüfungen aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Gesetzes und deren Anerkennung sind mittlerweile gegenstandslos geworden.
Von der in § 114 enthaltenen Ermächtigung wurde durch die Verordnung über das allgemeine Dienstalter der Richter in besonderen Fällen, Gliederungsnummer 301-1-1, Gebrauch gemacht. Mit der Aufhebung dieser Verordnung durch Artikel 31 dieses Gesetzes wird auch die Ermächtigungsgrundlage nicht mehr benötigt.
Die Überleitungsvorschriften für Richter des ehemaligen Deutschen Obergerichts für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet in § 115, für den Eintritt in den Ruhestand in Sonderfällen in § 116, für die Überleitung von Gerichtsverfahren in § 117 und für die Zuständigkeit der Disziplinargerichte in § 118 sind gegenstandslos geworden.
Zu Nummer 3:
Die Sonderregelung für Berlin in § 124 wird nach der Wiedervereinigung der beiden deutschen Staaten nicht mehr benötigt. Die Vorschrift kann deshalb neu gefasst werden.
Mit der Neufassung der Vorschrift wird die in der Sache erhaltungsbedürftige Regelung aus § 6a des Rechtspflege-Anpassungsgesetzes vom 26. Juni 1992 (BGBl. I S. 1147), das sich ansonsten im Wesentlichen erledigt hat (vgl. Begründung zu Artikel 3) und durch Artikel 3 dieses Gesetzes aufgehoben wird, in das Stammrecht überführt. Diese Regelung ermöglicht Richtern und Staatsanwälten, die auf der Grundlage des Einigungsvertrages berufen worden sind und nur eine spartenbezogene Berufsbefähigung haben, die nach allgemeinen dienstrechtlichen Regelungen zum Laufbahnwechsel nicht ausreicht, einen für diesen Personenkreis spezifischen Laufbahnwechsel. Es ist nicht auszuschließen, dass für die Vorschrift noch ein Anwendungsbereich und damit ein Bedürfnis vorhanden ist.
Zu Nummer 4:
Die Berlinklausel in § 125 ist gegenstandslos geworden.
Zu Artikel 28:
Für die Aufrechterhaltung der in Artikel 2a des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Deutschen Richtergesetzes enthaltenen Übergangsregelung besteht kein Bedürfnis mehr. Sie betrifft Fälle von Verlängerungen des juristischen Vorbereitungsdienstes und Wiederholungsprüfungen, die sich nach dem Inkrafttreten des Gesetzes (23. August 1980) und insbesondere ab dem 1. Januar 1982 bzw. 1. Januar 1983 abgespielt haben; sie sind tatsächlich und rechtlich abgewickelt. In diesem Zusammenhang erlassenes Landesrecht bleibt von der Aufhebung unberührt. Mit der Aufhebung der Vorschrift und der Berlinklausel in Artikel 3, die bedeutungslos geworden ist, hat das Änderungsgesetz keinen Regelungsgehalt mehr und fällt weg.
Zu Artikel 29:
Für die Aufrechterhaltung der in Artikel 3 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Deutschen Richtergesetzes enthaltenen Übergangsvorschriften besteht kein Bedürfnis mehr. Sie betreffen Fälle der Aufnahme juristischer Studien und juristischer Vorbereitungsdienste vor dem Stichtag 15. September 1985 sowie die Beendigung derselben. Sie sind tatsächlich und rechtlich abgewickelt; selbst wenn etwa ein solches Studium noch nicht beendet sein sollte, stünde auch nach einer Aufhebung des Gesetzes (mit Wirkung für die Zukunft) fest, dass es - wie in Artikel 3 Abs. 2 geregelt - beendet werden darf. Mit der Aufhebung dieser Vorschriften und der Berlinklausel in Artikel 5, die bedeutungslos geworden ist, hat das Änderungsgesetz keinen Regelungsgehalt mehr und fällt weg.
Zu Artikel 30:
Für die Aufrechterhaltung der in Artikel 2 des Gesetzes zur Verkürzung der Juristenausbildung enthaltenen Übergangsregelung besteht kein Bedürfnis mehr. Insoweit gilt Entsprechendes wie für das durch Artikel 29 dieses Gesetzes aufgehobene Recht. Betroffen und geregelt sind vor dem Stichtag (Ablauf von einem Jahr nach dem Inkrafttretenszeitpunkt des Gesetzes am 28. November 1992) aufgenommene juristische Studien und Vorbereitungsdienste sowie deren Beendigungen. Auch in diesem Zusammenhang erlassenes Landesrecht bleibt
Zu Artikel 31:
Die auf Grund des § 114 des Deutschen Richtergesetzes, der gemäß Artikel 27 Nr. 2 dieses Gesetzes wegen Gegenstandslosigkeit aufgehoben wird, im Jahr 1962 erlassene Verordnung über das allgemeine Dienstalter der Richter in besonderen Fällen regelt im Schwerpunkt das allgemeine Dienstalter von Richtern, die als Angehörige des öffentlichen Dienstes durch nationalsozialistisches Unrecht geschädigt worden sind und deshalb wiedergutmachungsberechtigt waren. Alle angeordneten Rechtsfolgen sind vollzogen. Heute sind keine (neuen) Anwendungsfälle für in der Verordnung bezeichnete Richter mehr denkbar. Die Berechnungsmodalitäten haben somit keine Bedeutung mehr. Die Verordnung kann daher mit Wirkung "ex nunc" aufgehoben werden. Bewirkte Rechtsfolgen bleiben unberührt.
Zu Artikel 32:
Die Übergangsregelung und Ermächtigungsnorm in Artikel III § 1 des Gesetzes zur Änderung des Deutschen Richtergesetzes ist gegenstandslos geworden und kann ebenso wie die bedeutungslos gewordene Berlinklausel in Artikel III § 4 aufgehoben werden. Artikel III § 1 regelt Fälle von juristischen Vorbereitungsdiensten, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes (15. Juni 1972) begonnen worden waren; sie sind tatsächlich und rechtlich abgewickelt. Mit der Aufhebung der Vorschriften hat das Änderungsgesetz keinen Regelungsgehalt mehr und fällt weg.
Zu Artikel 33:
Die Vorschriften in Artikel XIII §§ 1 bis 3 des Gesetzes zur Änderung der Bezeichnungen der Richter und ehrenamtlichen Richter und der Präsidialverfassung der Gerichte haben ihren Zweck erfüllt, weil alle angeordneten Rechtsfolgen (insbesondere über die zu tragenden Amtsbezeichnungen) kraft Gesetzes eingetreten sind. Seit dem Inkrafttretenszeitpunkt - 1. Oktober 1972 - tragen beispielsweise davor zu "Landgerichtsdirektoren" ernannte Richter gemäß Art. XIII § 1 Abs. 1 Buchstabe bi.V.m. Abs. 3 die Amtsbezeichnung "Vorsitzender Richter am Landgericht". Durch die Aufhebung (mit Wirkung "ex nunc") werden diese eingetretenen Rechtsfolgen nicht in Frage gestellt (der alte Rechtszustand wird nicht wiederhergestellt). Mit der Aufhebung dieser Vorschriften und der bedeutungslos gewordenen Berlinklausel in Artikel XIII § 4 hat das im Übrigen vollzogene Gesetz keinen Regelungsgehalt mehr und fällt weg.
Zu Artikel 34:
Die Vorschrift in Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung von Bezeichnungen der Richter und ehrenamtlichen Richter über die Amtsbezeichnungen der Richter hat ihren Zweck erfüllt, weil diese Rechtsfolgen kraft Gesetzes eingetreten sind. Insoweit gilt Entsprechendes wie bei dem durch Artikel 33 dieses Gesetzes aufgehobenen Recht. Die Richter tragen die Amtsbezeichnungen seit dem Inkrafttreten des Gesetzes. Die Aufhebung der Vorschrift mit Wirkung "ex nunc" ändert daran nichts. Mit der Aufhebung der Vorschrift und der bedeutungslos gewordenen Berlinklausel in Artikel 4 hat das im Übrigen vollzogene Gesetz keinen Regelungsgehalt mehr und fällt weg.
Zu Artikel 35:
Mit der Neufassung von § 33 Abs. 1 des Rechtspflegergesetzes wird ein materiellrechtlicher Regelungsrest aus Artikel 2 § 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Rechtspflegergesetzes vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2186) in das Rechtspflegergesetz überführt. Die Vorschrift im Änderungsgesetz, das durch Artikel 37 dieses Gesetzes auch im Übrigen aufgehoben wird, stellt im Schwerpunkt klar, dass Beamte des Justizdienstes, die vor Inkrafttreten des Gesetzes die Prüfung für den gehobenen Justizdienst bestanden haben, die Befähigung zum Rechtspflegeramt behalten. Die Vorschrift muss deshalb insbesondere für jene Rechtspfleger erhalten bleiben, die nach Inkrafttreten des Rechtspflegergesetzes 1969 (1. Juli 1970) und vor Inkrafttreten des Zweiten Rechtspflegeränderungsgesetzes (1. September 1976) nach den während dieser Zeit geltenden Vorschriften die Prüfung für den gehobenen Justizdienst bestanden haben. Allerdings hat die Vorschrift aus Gründen, die mit gesetzlichen Altersgrenzen zusammenhängen, zukünftig nur noch einen geringen Anwendungsbereich.
Zu Artikel 36:
Artikel 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 1975 enthält in seinem noch gültigen Umfang besondere Vorschriften für Beschwerden und Revisionen nach der Finanzgerichtsordnung sowie für Verfahren im ersten Rechtszug vor dem Bundesfinanzhof, die bis zum 31. Dezember 2000 gelten. Sie betreffen das Vertretungserfordernis (Nr. 1), die Statthaftigkeit von Revisionen (Nr. 5), das Begründungserfordernis für Beschlüsse nach § 115 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung (Nr. 6), die Voraussetzungen einer Entscheidung über eine Revision durch Beschluss (Nr. 7) sowie Begründungsanforderungen hinsichtlich bestimmter Revisionsentscheidungen (Nr. 8). Alle tatbestandlich erfassten Fälle sind auch hinsichtlich der Rechtsfolgen abschließend geregelt worden. Artikel 1 ist damit vollzogen und entbehrlich geworden.
Artikel 2 enthält gleichfalls Übergangsvorschriften, für deren Aufrechterhaltung heute kein Bedarf mehr besteht. Sie betreffen Übergangsrecht aus Anlass des Inkrafttretens des Gesetzes am 15. September 1975 (Nr. . 1 und 2) sowie die Zulässigkeit von Rechtsmitteln gegen Entscheidungen der Finanzgerichte, die bis zum 31. Dezember 2000 verkündet oder zugestellt worden sind (Nr. 3). Sämtliche Übergangsfälle sind tatbestandlich erfasst sowie hinsichtlich der Rechtsfolgen und abschließend geregelt worden.
Mit der Aufhebung dieser (verbliebenen) Vorschriften hat das Gesetz keinen Regelungsgehalt mehr und fällt weg.
Zu Artikel 37:
Die Regelung in Artikel 2 § 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Rechtspflegergesetzes ist sachlich erhaltungsbedürftig und wird durch Artikel 35 dieses Gesetzes im Wege der Neufassung des § 33 Abs. 1 in das Rechtspflegergesetz überführt.
Artikel 2 § 2 hat keinen erhaltungsbedürftigen Regelungsgehalt mehr. Die Vorschrift regelt in ihrem Absatz 1 Fälle von Rechtspflegerausbildungen, die bis zu sechs Monate nach dem Inkrafttreten des Gesetzes (1. September 1976) begonnen worden sind. Sie sind rechtlich und tatsächlich abgewickelt. In diesem Zusammenhang erlassenes Landesrecht bleibt von der Aufhebung unberührt. Auch die in Absatz 2ausgesprochene Verpflichtung, in bestimmten Fällen durch Landesrecht einen
Artikel 2 §§ 3 und 4 enthalten Regelungen für bis zum 31. Dezember 1979 eintretende Fälle und sind deshalb durch Zeitablauf gegenstandslos geworden. Die Berlinklausel in Artikel 3 ist bedeutungslos geworden.
Mit der Aufhebung von Artikel 2 und 3 hat das Änderungsgesetz keinen Regelungsgehalt mehr und fällt weg.
Zu Artikel 38:
Artikel 13 regelt die veränderte Anwendung der in der Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 zum Einigungsvertrag enthaltenen Maßgaben zum Gerichtsverfassungsrecht über die sachliche Zuständigkeit und die Besetzung der Kreis- und Bezirksgerichte im Beitrittsgebiet. Nachdem diese Gerichte nicht mehr existieren, besteht weder für die weitere Anwendung der Maßgaben noch für die Aufrechterhaltung dieser Vorschrift ein Bedürfnis.
Die Übergangsregelungen für den Zivilprozess in Artikel 14 Abs. 1 und 2 werden durch Artikel 49 Nr. 5 dieses Gesetzes als § 31 in das Gesetz betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung überführt.
Die Überleitungsvorschrift in Artikel 14 Abs. 3 über die Nichtmehranwendbarkeit einer das Sozialgerichtsgesetz betreffenden Maßgabe zum Einigungsvertrag ist vollzogen und wird daher nicht mehr benötigt.
Die Übergangsregelungen für den Strafprozess in Artikel 14 Abs. 4 und 5 können aufgehoben werden, weil die Berufungsverfahren, die am 1. März 1993 anhängig waren, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit abgeschlossen sind. Die Übergangsregelungen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Artikel 14 Abs. 7 bis 8 werden gleichfalls als vollzogen nicht mehr benötigt.
Die Übergangsregelung zum Beschwerdeverfahren in Wohnungseigentumssachen in Artikel 14 Abs. 9 wird aus dem gleichen Grund nicht mehr benötigt. Die Fristen sind abgelaufen und Anwendungsfälle nicht mehr möglich.
Absehbar ist zwar auch die inhaltliche Gegenstandslosigkeit der Überleitungsvorschrift in Artikel 14 Abs. 6. Weil sie aber an die Inkrafttretensbestimmung in Artikel 15 Abs. 2 (Außerkrafttreten der Vorschriften in § 76 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes und in § 33b Abs. 2 des Jugendgerichtsgesetzes mit Ablauf des 31. Dezember 2006) anknüpft, wird sie vorübergehend noch einen Anwendungsbereich haben.
Zu Artikel 39:
Zu Nummer 1:
Diese Änderung der Bundesnotarordnung trägt lediglich dem Umstand Rechnung, dass das frühere "Reichsgesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" nunmehr die Bezeichnung "Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" trägt (III.1.1. des allgemeinen Teils der Begründung).
Zu Nummer 2:
Mit dem neuen § 117b werden die Regelungen des Artikels 13 Abs. 7 und 9 des Dritten Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung und anderer Gesetze vom 31. August 1998 (BGBl. I S. 2585, 1999 I S. 194), die durch Artikel 40 dieses Gesetzes aufgehoben werden, in die Bundesnotarordnung (BNotO) überführt.
§ 117b Abs. 1 regelt eine Ausnahme von dem Grundsatz, wonach Voraussetzung für die Bestellung zum Notar die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz ist. Bewerbern aus den neuen Ländern, die die fachlichen Befähigungsvoraussetzungen nach der Verordnung über die Tätigkeit von Notaren in eigener Praxis erfüllten oder bereits nach dieser bestellt wurden, bleibt damit der Zugang zum Notariat weiter offen.
Die Regelung wird jetzt auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt. Dies trägt der Tatsache Rechnung, dass Diplomjuristen seit der Wiedervereinigung wie Volljuristen volle Freizügigkeit genießen und entspricht damit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 26. September 2001 - 1 BvR 1740/98, NJW-RR 2002, S. 492 ff.). Diplomjuristen können daher unmittelbar im ganzen Bundesgebiet zum Notar bestellt werden, ohne vorher in den neuen Ländern bestellt gewesen zu sein. Damit ist es gleichzeitig nicht mehr erforderlich, Artikel 13 Abs. 7 Satz 3 des Dritten Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung und anderer Gesetze vom 31. August 1998 zu überführen, der Diplomjuristen nach vorheriger Bestellung in den neuen Ländern die Möglichkeit eröffnete, ihre berufliche Tätigkeit im Umweg über den Bestellungswechsel innerhalb des ganzen Bundesgebietes zu verlagern.Diese Modifizierung des § 5 BNotO lässt die Regelung des § 7 Abs. 1 BNotO unberührt.
§ 117b Abs. 2 überführt die in Artikel 13 Abs. 9 des Dritten Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung und anderer Gesetze geregelte Ausnahme von der Altersgrenzenregelung (§ 47 Nr. 1 i.V.m. § 48a BNotO) in die Bundesnotarordnung. Im Geltungsbereich der Verordnung über die Tätigkeit von Notaren in eigener Praxis galt keine Altersgrenze. Deshalb ist den in den neuen Ländern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Dritten Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung und anderer Gesetze am 8. September 1998 bereits bestellten Notaren eine zwölfjährige Übergangsfrist eingeräumt worden; diese läuft erst am 7. September 2010 ab.
Zu Artikel 40:
Die erhaltungsbedürftigen Regelungsreste des Artikels 13 des Dritten Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung und anderer Gesetze werden in die Bundesnotarordnung überführt (vgl. Begründung zu Artikel 39 Nr. 2). Alle anderen Regelungen können als vollzogen aufgehoben werden, weil in ihnen entweder eindeutig und abschließend Rechtsfolgen angeordnet wurden, deren Wirkungen bereits unzweifelhaft eingetreten sind (z.B. Artikel 13 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 und 2, Abs. 5, Abs. 6 Satz 1), sie einmalige abgeschlossene Vorgänge regeln (z.B. Artikel 13 Abs. 1), sie zeitlich befristet (z.B. Artikel 13 Abs. 3 Satz 2, Abs. 6 Satz 3, Abs. 10 und Abs. 11) oder aus irgendeinem Grund bedingt waren und die Bedingung eingetreten ist und/oder sie wegen Zeitablaufs (z.B. Artikel 13 Abs. 6 Satz 2) nicht mehr erforderlich sind. Entscheidend ist, dass neue Anwendungsfälle für diese Vorschriften nicht mehr denkbar sind.
Die Verordnungsermächtigung in Artikel 13 Abs. 8 kann ebenfalls aufgehoben werden, obwohl sie nicht befristet war. Sie trug der Tatsache Rechnung, dass in manchen der neuen Länder eine Ausbildung von Notaranwärtern mangels Bestimmungen über den Anwärterdienst durch Begründung privatrechtlicher Anstellungsverhältnisse mit den Notarkammern erfolgte. Solche Anstellungsverhältnisse dürften nicht mehr existieren und damit die Ermächtigung nicht mehr erforderlich sein.
Mit der Aufhebung des Artikels 13 hat das Änderungsgesetz keinen Regelungsgehalt mehr und fällt weg.
Zu Artikel 41:
Die bis heute verbliebenen Vorschriften des aus dem Jahr 1961 stammenden Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des Notarrechts sind obsolet geworden; das Gesetz kann insgesamt aufgehoben werden. Im Einzelnen gilt das Folgende:
Artikel 3 regelt, dass die Vorschriften der Bundesnotarordnung auch für die vor dem 1. Januar 1964 nach den bisherigen Vorschriften bestellten Notare gelten. Die Vorschrift ist durch Zeitablauf gegenstandslos geworden. Anwendungsfälle sind nicht mehr denkbar. Die Vorschrift kann deshalb aufgehoben werden.
Artikel 4 regelt die Stellung der zur Tätigkeit eines Notars gemäß Reichsnotarordnung widerruflich ermächtigten Rechtsanwälte und die - deklaratorisch festgestellte - Wirksamkeit der von ihnen vorgenommenen notariellen Geschäfte. Anwendungsfälle hierzu sind nicht mehr denkbar. Die Vorschrift hat sich durch Normvollzug in den Einzelfällen erledigt und kann deshalb aufgehoben werden.
Artikel 5 regelt Fragen des Ruhegehalts und der Hinterbliebenenversorgung, für die allenfalls noch einzelne Anwendungsfälle denkbar sind. Die Vorschrift kann deshalb aufgehoben werden. Frühere Festsetzungen entsprechender Bezüge bleiben unangetastet.
Artikel 6 regelt die Fortgeltung der Stellung eines Notars im Saarland. Die Vorschrift ist durch Zeitablauf gegenstandslos geworden.
Artikel 8 regelt Fragen zur Rechtsnachfolge der ehemaligen Reichsnotarkammer. Die Vorschrift hat nur noch historische Bedeutung. Der Gesetzesbefehl ist längst vollzogen. Haftungsfälle können ausgeschlossen werden.
Gleiches gilt für Artikel 9, welcher die Rechtsnachfolge der Notarkammern regelt. Die Aufteilung der Vermögenswerte ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit längst erfolgt.
Die Verweisungsregelung in Artikel 14 ist dadurch überholt, dass inzwischen die gültigen Vorschriften der Bundesnotarordnung die entsprechenden Bezugsnormen sind.Die Berlinklausel in Artikel 15 ist bedeutungslos geworden und kann mit aufgehoben werden.
Zu Artikel 42:
Zu Nummer 1:
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) infolge der Änderung zu Nummer 3.
Zu Nummer 2:
Der neue Satz 2 in § 59k Abs. 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung entspricht inhaltlich Art. 8 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und anderer Gesetze vom 31. August 1998 (BGBl. I S. 2600), der durch Artikel 44 dieses Gesetzes aufgehoben wird. Diese Übergangsvorschrift gewährte bei Einführung der Rechtsanwalts-GmbH bereits bestehenden beruflichen Zusammenschlüssen, die nicht als Gesellschaften mit beschränkter Haftung in das Handelsregister eingetragen waren, für ihren Namen Bestandsschutz. In Betracht kommen Sozietäten in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts und Partnerschaftsgesellschaften. Sie mussten ihrem Namen seit 1. März 2000 lediglich einen Hinweis auf die Rechtsform hinzufügen. Der im Vergleich zur ursprünglichen Vorschrift geänderte Wortlaut trägt lediglich der Tatsache Rechnung, dass dieser Stichtag bereits verstrichen ist. Der grundsätzliche Bestandsschutz gilt dagegen weiterhin zeitlich unbefristet und ist deshalb als Ausnahmeregelung in das Stammgesetz aufzunehmen.
Zu Nummer 3:
Zu § 214 Abs. 1
Die Änderung überführt Artikel 21 Abs. 8 des Gesetzes zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2278), der durch Artikel 43 dieses Gesetzes aufgehoben wird, in die BRAO. Diese unbefristete Regelung hält Diplomjuristen den Zugang zur Rechtsanwaltschaft offen, die die Ausbildungsvoraussetzungen des Rechtsanwaltsgesetzes für die Zulassung bis "spätestens innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten" des Gesetzes erfüllt haben. Das Gesetz zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte ist am 9. September 1994 in Kraft getreten. Personen, die als umfassend ausgebildete Diplomjuristen bis zum 9. September 1996 die nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes erforderliche, mindestens zweijährige "juristische Praxis in der Rechtspflege oder in einem rechtsberatenden Beruf" erworben haben, haben nach wie vor einen unbefristeten Anspruch auf Zugang zum Beruf des Rechtsanwalts. Die Voraussetzung der Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz gemäß § 4 (1. Alternative) BRAO entfällt.
Zu § 214 Abs. 2
Die Vorschrift überführt die zeitlich unbefristete Vorschrift des Artikels 21 Abs. 6 des Gesetzes zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte in die Bundesrechtsanwaltsordnung. Danach sind § 93 Abs. 1 Satz 3 BRAO und § 101 Abs. 1 Satz 2 BRAO in den neuen Ländern nicht anzuwenden. Nach den genannten Vorschriften müssen bestimmte Mitglieder des Anwaltsgerichts bzw. des Anwaltsgerichtshofes die Befähigung zum Richteramt haben. Die in der Deutschen Demokratischen Republik ausgebildeten Juristen konnten diese Befähigung aber nicht erwerben. Es ist nicht gerechtfertigt, dass diese Juristen, wenn sie als Rechtsanwälte zugelassen sind, in der Anwaltsgerichtsbarkeit zu bestimmten Richterämtern keinen Zugang haben.
Die Regelung wird jetzt auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt. Das trägt der Tatsache Rechnung, dass Diplomjuristen seit der Wiedervereinigung wie Volljuristen volle Freizügigkeit genießen. Dies hat das Bundesverfassungsgericht für die Frage des Zugangs zum Anwaltsnotariat entschieden (vgl. Beschluss vom 26. September 2001- 1 BvR 1740/98, NJW-RR 2002, S. 492 ff.). Die Überlegungen des Bundesverfassungsgerichts gelten hier entsprechend.
Zu Nummer 4:
§ 221 BRAO regelt abschließend ein die Bundesrechtsanwaltskammer betreffendes gesetzliches Rechtsverhältnis. Die Vorschrift ist gegenstandslos, seit die Bundesrechtsanwaltskammer als Rechtsnachfolgerin der früheren Reichs-Rechtsanwaltskammer anerkannt wurde (siehe im Folgenden Begründung zu § 233 Abs. 1). Die durch die Vorschrift bewirkten Rechtsfolgen werden durch die Aufhebung nicht berührt.
§ 233 BRAO regelt einen einmaligen abgeschlossenen Vorgang. Kraft Gesetzes "ist" hiernach die Bundesrechtsanwaltskammer Rechtsnachfolgerin der früheren Reichs-Rechtsanwaltskammer (Absatz 1) und tritt demzufolge in deren sämtliche vermögensrechtlichen Pflichten und Rechte ein, haftet aber nur mit dem übernommenen Vermögen (Absatz 2). Selbst wenn - was für sich gesehen bereits unwahrscheinlich ist - sich noch Anwendungsfälle auftun sollten, wären diese tatbestandlich und hinsichtlich der gesetzlich angeordneten Rechtsfolgen erfasst und geregelt, woran die Aufhebung der Vorschrift mit Wirkung für die Zukunft nichts verändert. Entsprechendes gilt für die übrigen angeordneten Rechtsfolgen, die unmittelbar eingetreten sind. Die Vorschrift ist daher insgesamt vollzogen.
Zu Artikel 43:
Die erhaltungsbedürftigen Regelungsreste des Artikels 21 des Gesetzes zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2278) werden in die Bundesrechtsanwaltsordnung überführt (vgl. Begründung zu Artikel 42 Nr. 3). Alle anderen Regelungen können als vollzogen aufgehoben werden, weil in ihnen entweder eindeutig und abschließend Rechtsfolgen angeordnet wurden, deren Wirkungen bereits unzweifelhaft eingetreten sind (z.B. Artikel 21 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 erster Halbsatz, Abs. 4 erster Halbsatz, Abs. 5, Abs. 7), sie einmalige abgeschlossene Vorgänge regeln (z.B. Artikel 21 Abs. 1), sie zeitlich befristet (z.B. Artikel 21 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz, Abs. 4 zweiter Halbsatz, Abs. 9, Abs. 10, Abs. 12) oder aus irgendeinem Grund bedingt waren und die Bedingung eingetreten ist (z.B. Artikel 21 Abs. 3 Satz 2, Abs. 11 Satz 2)und/oder sie wegen Zeitablaufs nicht mehr erforderlich sind. Entscheidend ist, dass neue Anwendungsfälle für diese Vorschriften nicht mehr denkbar sind.
Mit der Aufhebung des Artikels 21 hat das Gesetz zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte keinen Regelungsgehalt mehr und fällt weg.
Zu Artikel 44:
Artikel 8 Abs. 1 Satz 1 des im Übrigen vollzogenen Gesetzes zur Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und anderer Gesetze enthält eine Übergangsregelung, nach der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes (am 1. März 1999) bereits bestehenden, in das Handelsregister eingetragenen Rechtsanwalts- oder Patentanwaltsgesellschaften mit beschränkter Haftung ein vorübergehender Bestandsschutz gewährt und ihnen eine Frist eingeräumt wurde, innerhalb der sie die nunmehr gesetzlich geregelten Voraussetzungen für Rechtsanwalts- oder Patentanwaltsgesellschaften mit beschränkter Haftung schaffen und eine entsprechende Zulassung beantragen konnten. Innerhalb dieses Zeitraums konnten bestehende Gesellschaften ihre Tätigkeit fortsetzen. Der in Absatz 1 vorgesehene Übergangszeitraum bis zum 1. September 1999 ist abgelaufen. Artikel 8 Abs. 1 Satz 2 gestattet einer Rechtsanwalts- oder Patentanwaltsgesellschaft mit beschränkter Haftung auch ein Tätigbleiben ohne Zulassung über den 1. September 1999 hinaus, wenn die Gesellschaft einen Antrag auf Zulassung gestellt hatte und dieser noch nicht bestandskräftig abgelehnt war. Da Altfälle nicht mehr zu erwarten sind, kann Absatz 1 insgesamt aufgehoben werden.
Artikel 8 Abs. 2 gewährt sonstigen beruflichen Zusammenschlüssen - in Betracht kommen Sozietäten in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und Partnerschaftsgesellschaften -, die in ihrem Namen die Bezeichnung "Rechtsanwaltsgesellschaft" oder "Patentanwaltsgesellschaft" führen, Bestandsschutz. Sie müssen ihrem Namen seit dem 1. März 2000 lediglich einen Hinweis auf die Rechtsform hinzufügen. Da dieser Bestandsschutz zeitlich unbefristet ist, wird diese Übergangsregelung gemäß Artikel 42 Nr. 2 dieses Gesetzes als neuer Satz 2 in § 59k Abs. 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung bzw. gemäß Artikel 162 dieses Gesetzes als neuer Satz 2 in § 52k Abs. 2 der Patentanwaltsordnung überführt; damit kann auch Artikel 8 Absatz 2 des Änderungsgesetzes aufgehoben werden.Mit der Aufhebung dieser Vorschriften hat das Änderungsgesetz keinen Regelungsgehalt mehr und fällt weg.
Zu Artikel 45:
Die Übergangsvorschrift in Artikel 3 des Fünften Gesetzes zur Änderung der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte zur Erteilung einer Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz hat sich durch Zeitablauf erledigt. Sie bestimmt nämlich, dass das Rechtsberatungsgesetz in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes (27. August 1980) gültigen Fassung Anwendung findet, wenn zuvor bereits ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (Satz 1) oder zuvor bereits entsprechende erhebliche Vorbereitungen getroffen waren und der Antrag binnen Jahresfrist nach dem Inkrafttreten gestellt wird/worden ist (Satz 2). Diese Übergangsfälle sind tatsächlich und rechtlich abgewickelt.
Mit der Aufhebung dieser Vorschrift und der bedeutungslos gewordenen Berlinklausel in Artikel 4 hat das Änderungsgesetz keinen Regelungsgehalt mehr und fällt weg.
Zu Artikel 46:
Die noch vorhandenen Vorschriften des Beurkundungsrechtsänderungsgesetzes (§§ 1 und 2) haben, wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 72, 302) entschieden hat, in verfassungsrechtlich zulässiger Weise rückwirkend - zum einen - möglicherweise unwirksame Rechtsgeschäfte geheilt (§ 1 Abs. 1; BVerfG a. a. O. S. 321 ff.) und - zum anderen - Verträge für teilweise unwirksam erklärt (§ 2; BVerfG a. a. O. S. 328 ff.). Die angeordneten (rückwirkenden) Rechtsfolgen betreffen ausschließlich formbedürftige Rechtsgeschäfte, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes am 27. Februar 1980 abgeschlossen worden sind. Sollte noch heute (nach annähernd 20 Jahren seit der 1986 ergangenen Entscheidung BVerfGE 72, 302, die Anlass und Gelegenheit bot, strittige Verträge zu überprüfen) Streit über die Wirksamkeit solcher Verträge bestehen oder noch nicht abgeschlossen sein, so stünde fest, dass die in Rede stehenden Verträge von den gesetzlich angeordneten Folgen erfasst und damit abschließend geregelt worden sind, so dass gerichtliche Entscheidungen auf der Grundlage des nunmehr aufzuhebenden Rechts diese eingetretenen Rechtsfolgen feststellen bzw. bestätigen können. Eine Aufhebung des Gesetzes mit Wirkung für die Zukunft vermag daran nichts mehr zu verändern.Ebenso stünde fest, dass der Rechtskraft-Vorbehalt des § 1 Abs. 2 auch weiterhin einer Heilung nach § 1 Abs. 1 entgegensteht.
Zu Artikel 47:
Artikel 4 § 1 des Gesetzes zur Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte und anderer Vorschriften enthält Regelungen zur Berechnung von Gebühren und Auslagen nach altem und nach neuem Recht, die auf den Inkrafttretenszeitpunkt des Gesetzes (1. November 1972) abstellen. Artikel 4 § 2 enthält eine heute nicht mehr gebräuchliche allgemeine Klausel zur Anpassung von Verweisungen. Die Regelungen sind durch Zeitablauf überholt. Artikel 4 § 3 enthält eine Berlinklausel, die bedeutungslos geworden ist (siehe unter V.2. des allgemeinen Teils der Begründung).
Die Vorschriften sind vollzogen und/oder zeitlich überholt; mit ihrer Aufhebung hat das im Übrigen vollzogene Änderungsgesetz keinen Regelungsgehalt mehr und fällt weg.
Zu Artikel 48:
Das aus dem Jahr 1952 stammende Zuständigkeitsergänzungsgesetz knüpft mit seinen Rechtsfolgen an den tatsächlichen Umstand an, dass nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs am jeweiligen Sitz einiger Gerichte im Gegensatz zu vorher deutsche Gerichtsbarkeit (dauerhaft) nicht mehr ausgeübt wurde; dies betraf u. a. Gerichtssitze östlich der Oder-Neiße-Linie, in Danzig sowie in einigen inzwischen zu Frankreich, Belgien und Luxemburg gehörenden Gebieten. Getrennt nach den Regelungsgebieten Bürgerliches Recht, Handelsrecht und Strafrecht regelt das Gesetz mit Hilfe abstrakter Maßstäbe - meist anknüpfend an Wohnort oder Sitz natürlicher oder juristischer Personen -, an welchem Gericht der Bundesrepublik Deutschland Verfahren, die an den vorgenannten Gerichten bis 1945 anhängig waren, fortgeführt bzw. wiederaufgenommen werden können.
Während für die bürgerlich- und handelsrechtlichen Regelungen in Abschnitt 2 und 3 des Gesetzes (§§ 2 bis 16) in den fünfziger und sechziger Jahren des letzten Jahrhunderts - gemessen an den hierzu ergangenen veröffentlichten Entscheidungen sowie dem einschlägigen Schrifttum - ein zunächst noch erheblicher und sodann Für den Vierten, das Strafrecht betreffenden Abschnitt (§§ 17 bis 19) kann ein Anwendungsfall etwa für Wiederaufnahmeverfahren noch nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Deshalb muss auch der Erste Abschnitt (§ 1) des Gesetzes noch erhalten bleiben.
Die Übergangs- und Schlussbestimmungen des Fünften Abschnitts (§§ 20 bis 24) hingegen sind entbehrlich.
Zu Artikel 49:
Zu Nummer 1:
Mit der Aufhebung der aus dem 19. Jahrhundert stammenden §§ 1 und 2 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung - EGZPO - wird das Gesetz von überflüssigen Reichsbegriffen befreit. Die Inkrafttretensvorschrift in § 1 ist vollzogen worden und für die heutige Rechtswirklichkeit ohne Bedeutung. Die Vorschrift in § 2 zum Kostenwesen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ist durch die Gesetzgebung des Bundes zum Kostenrecht überholt. Beide Vorschriften sind damit entbehrlich. § 13 Abs. 1 ordnet an, dass die prozessrechtlichen Vorschriften der Reichsgesetze durch die Zivilprozessordnung nicht berührt werden. Hierunter fielen nach gängiger Kommentierung zuletzt nur noch die Vorschriften einer - mittlerweile aufgehobenen - Strandungsordnung aus dem Jahr 1874 und des § 15 des Geschmacksmustergesetzes. Da § 15 des ursprünglichen Geschmacksmustergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 442-1, veröffentlichten bereinigten Fassung spätestens durch die mit dem Gesetz vom 18. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2501) vorgenommene inhaltliche Änderung seinen reichsgesetzlichen Charakter endgültig verloren hat, geht die Vorschrift des § 13 Abs. 1 nun ins Leere. Andere Vorschriften, die von ihrem Anwendungsbereich erfasst sein könnten, sind nicht ersichtlich. Die Absätze 2 bis 4 in § 13 enthalten Aufhebungsvorschriften, die lange vollzogen sind. Eine Aufhebung auch dieser Vorschriften ist unschädlich. Die aufgehobenen Regelungen leben dadurch nicht wieder auf.
Für die ebenfalls noch aus dem 19. Jahrhundert stammenden - verbliebenen - Vorschriften des § 16 gibt es keinen Anwendungsbereich mehr. Die für früher in Betracht gezogenen Fälle sind längst reichs- bzw. bundesrechtlich geregelt (vgl. bereits Wieczorek, Zivilprozessordnung und Nebengesetze, Band V 1957, § 16 EGZPO). Die gängigen Kommentierungen (Wieczorek/Schütze, Zivilprozessordnung und Nebengesetze, Fünfter Band, 3. Aufl. 1995, § 16 EGZPO) stufen diese Vorschriften, mit denen einzelne Vorschriften des bürgerlichen Rechts, die aus der Zeit vor Inkrafttreten der Zivilprozessordnung stammen und aufgrund landesrechtlicher Vorbehalte des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche noch weiter gelten, aufrecht erhalten werden, mittlerweile als bedeutungslos ein. Auch die Vorschrift des § 17 wird vom Schrifttum (vgl. Schlosser, in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., Band 9, § 17 EGZPO) bereits als gegenstandslos angesehen. Die Bestimmungen des früheren Rechts, an die § 17 Abs. 1 inhaltlich anknüpft, über die Aufschiebung der Beweiskraft von Quittungen und Schuldscheinen sind restlos beseitigt. Der Vorbehalt für Schuldurkunden in Absatz 2 galt nur solange, bis das Grundbuch nach Artikel 186 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche als angelegt anzusehen war.
Zu Nummer 2:
Mit der Neufassung des § 20 wird ein Regelungsrest aus Artikel 2 des Sechsten Gesetzes zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen vom 1. April 1992 (BGBl. I S. 745), der durch Artikel 66 dieses Gesetzes aufgehoben wird, in das EGZPO überführt und vor den Übergangsvorschriften zum Siebten Gesetz zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3638) eingefügt.
Zu Nummer 3:
Die Verschiebung des bisherigen § 20, der Übergangsregelungen zum Siebten Gesetz zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen enthält, auf die Position des bislang unbesetzten § 21 ist eine Folgeänderung zur Einfügung gemäß Nummer 2.
Zu Nummer 4:
Mit der Neufassung des bislang unbesetzten § 22 werden die erhaltungsbedürftigen Vorschriften aus Artikel 3 des Zweiten Gesetzes zur Änderung zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften - 2. Zwangsvollstreckungsnovelle - vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3039, 1998 I S. 583), der durch Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836) geändert worden ist und durch Artikel 51 dieses Gesetzes aufgehoben wird, als § 22 in das EGZPO überführt und in den Absätzen 1 bis 8 den Gegebenheiten nach sprachlich angepasst. Nicht sprachlich angepasst werden muss in diesem Zusammenhang der mit dem Gesetz vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836) nachträglich eingefügte Absatz 9.
Zu Nummer 5:
Zu § 31 EGZPO- neu:
Bei den mit § 31 neu eingefügten Vorschriften handelt es sich um Überleitungsvorschriften zum Zivilprozess aus Artikel 14 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege vom 11. Januar 1993 (BGBl. I S. 50), die durch Artikel 38 dieses Gesetzes aufgehoben werden, für die jedoch Anwendungsfälle noch denkbar sind. Die Vorschriften werden deshalb in das Gesetz betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung überführt.
Zu § 32 EGZPO- neu:
Mit der Einfügung des neuen § 32 wird ein sachlich noch erhaltungsbedürftiger Regelungsrest aus dem - durch Artikel 52 dieses Gesetzes aufgehobenen - Artikel 4§ 1 des Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224) in das Gesetz betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung überführt. Dabei wird durch Anfügung eines weiteren Satzes im Absatz 4 der Vorschrift eine Regelungslücke geschlossen. Denn die Übergangsvorschrift in Artikel 4 § 1 Absatz 4 des Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes sieht zwar vor, dass auch die nach dem vor dem 1. Januar 1998 geltenden Recht geschlossenen schiedsrichterlichen Vergleiche weiterhin vollstreckbar sein sollen. Jedoch fehlt eine Regelung für den Fall, dass zwar der schiedsrichterliche Vergleich vor diesem Zeitpunkt geschlossen, er aber noch nicht für vollstreckbar erklärt worden war. Das nach dem Inkrafttreten des Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes geltende Recht sieht hierfür keine Regelungen mehr vor. Deshalb erscheint für diese Fälle ein Verweis auf die Anwendung des vor dem Stichtag geltenden Rechts angebracht.
Zu § 33 EGZPO- neu:
Bei den mit § 33 neu eingefügten Vorschriften handelt es sich um Überleitungsvorschriften aus dem - durch Artikel 54 dieses Gesetzes aufgehobenen - Artikel 10 des Gesetzes zur Vereinfachung und Beschleunigung gerichtlicher Verfahren vom 3. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3281), für die Anwendungsfälle noch denkbar sind. Die Vorschriften werden deshalb - freilich für einen bereits jetzt überschaubar kurzen Zeitraum - in das Gesetz betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung überführt.
Zu Artikel 50:
Zu Nummer 1:
Mit der Änderung des § 142 Abs. 3 der Zivilprozessordnung wird eine bisher in § 2 der Verordnung zur Vereinfachung des Verfahrens auf dem Gebiet des Beurkundungsrechts vom 21. Oktober 1942 (RGBl. I S. 609) - die durch Artikel 87 dieses Gesetzes aufgehoben wird (vgl. zu Einzelheiten die Begründung zu Artikel 87) - enthaltene und im Grundsatz wegen ihrer Praxisfreundlichkeit erhaltenswerte Beweisregel (Fiktion) in die Zivilprozessordnung überführt. Danach genießen Übersetzungen, die von einem hierzu ermächtigten Übersetzer angefertigt worden sind, eine erhöhte Richtigkeitsgewähr, wenn der Übersetzer dies bescheinigt. Für die Ermächtigung der Übersetzer ist - entsprechend der Formulierung in § 142 Abs. 3 Satz 1 ZPO, die der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung des Grundgesetzes Rechnung trägt - auf die Richtlinien der Landesjustizverwaltungen abzustellen. Die Rechte des Gegners sind dadurch gewahrt, dass der Beweis der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Übersetzung zulässig ist.
Zu Nummer 2:
Mit der Änderung des § 786 der Zivilprozessordnung durch Anfügung eines zweiten Absatzes wird ein Regelungsrest aus Artikel 3 Abs. 1 des Minderjährigenhaftungsbeschränkungsgesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2487), der durch Artikel 126 dieses Gesetzes aufgehoben wird, in die Zivilprozessordnung überführt. Die Übergangsregelung muss mindestens noch bis zum 30. Juli 2029 erhalten bleiben.
Zu Nummer 3:
Mit der Änderung des § 801 der Zivilprozessordnung durch Anfügung eines zweiten Absatzes wird der erhaltungsbedürftige Gehalt der - durch Artikel 55 dieses Gesetzes aufgehobenen - Verordnung über die Vollstreckung landesrechtlicher Schuldtitel in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-9, veröffentlichten bereinigten Fassung in die Zivilprozessordnung überführt sowie sprachlich den heutigen Gegebenheiten angepasst. Die Regelung ist erhaltungsbedürftig, weil in den Bundesländern noch Vorschriften gültig sind, die Schuldtitel der in Rede stehenden Art erzeugen; § 801 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (neu) steht auch in Einklang mit § 160 des Gerichtsverfassungsgesetzes.
Zu Nummer 4:
Die Änderung von § 1006 Abs. 1 der Zivilprozessordnung ist als Folge der in Artikel 23 dieses Gesetzes vorgesehenen Aufhebung des Gesetzes über Rechtsverordnungen im Bereich der Gerichtsbarkeit zu verstehen. Denn der verfassungsrechtliche Mangel, der nach den nachfolgenden Darlegungen § 1006 Abs. 1 der Zivilprozessordnung zugrunde liegt, konnte bislang durch das aufzuhebende Gesetz als geheilt betrachtet werden. Weil diese Möglichkeit mit der in Artikel 23 dieses Gesetzes vorgesehenen Aufhebung des Gesetzes über Rechtsverordnungen im Bereich der Gerichtsbarkeit nicht mehr gegeben sein wird, ist die mangelhafte Vorschrift nachzubessern. Die Neufassung der Vorschrift trägt somit dem Umstand Rechnung, dass nach Artikel 80 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes nur Landesregierungen - nicht aber Landesjustizverwaltungen - ermächtigt werden dürfen, Rechtsverordnungen zu erlassen. Gemäß Artikel 80 Abs. 1 Satz 4 des Grundgesetzes kann allerdings eine gesetzlich vorgesehene Weiterübertragung durch Rechtsverordnung (auch auf Landesjustizverwaltungen) erfolgen (vgl. auch die Begründung zu Artikel 23), was durch das Gesetz ermöglicht wird. Die bisherige Regelung in Absatz 1 Satz 2 hingegen wird unverändert übernommen.
Zu Artikel 51:
Die Überleitungsvorschriften aus Artikel 3 des Zweiten Gesetzes zur Änderung zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften werden - durch Artikel 49 Nr. 4 dieses Gesetzes - als § 22 neu in das Gesetz betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung eingefügt. Mit der Überführung der Vorschriften kann Artikel 3 aufgehoben werden, und damit hat das im Übrigen vollzogene Gesetz keinen Regelungsgehalt mehr und fällt weg.
Zu Artikel 52:
Die erhaltenswerte Regelung aus Artikel 4 § 1 des Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes wird - gemäß Artikel 49 Nr. 5 dieses Gesetzes - als § 32 in das Gesetz betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung überführt. Mit der Aufhebung der Vorschrift hat das im Übrigen vollzogene Änderungsgesetz keinen
Regelungsgehalt mehr und fällt weg.
Zu Artikel 53:
Für die allgemeinen und Übergangsvorschriften zum Offenbarungseid in Artikel 2 § 15 des Gesetzes zur Änderung des Rechtspflegergesetzes, des Beurkundungsgesetzes und zur Umwandlung des Offenbarungseides in eine eidesstattliche Versicherung enthält das geltende Recht keinen Anwendungsbereich mehr, so dass die Vorschrift, die ausschließlich dem Umstand Rechnung trägt, dass seit dem Inkrafttreten des Gesetzes (1. Juli 1970) das frühere Offenbarungseid-Verfahren durch das Verfahren über eidesstattliche Versicherungen abgelöst worden ist, aufgehoben werden kann.Mit der Aufhebung dieser Vorschrift und der bedeutungslos gewordenen Berlinklausel in Artikel 4 hat das im Übrigen vollzogene Gesetz keinen Regelungsgehalt mehr und fällt weg.
Zu Artikel 54:
Die Überleitungsvorschriften aus Artikel 10 des Gesetzes zur Vereinfachung und Beschleunigung gerichtlicher Verfahren werden - gemäß Artikel 49 Nr. 5 dieses Gesetzes - als § 33 in das Gesetz betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung überführt. Die Berlinklausel in Artikel 11 ist bedeutungslos geworden.
Mit der Aufhebung der Artikel 10 und 11 hat das im Übrigen vollzogene Gesetz keinen Regelungsgehalt mehr und fällt weg.
Zu Artikel 55:
Der sachliche Gehalt der Verordnung über die Vollstreckung landesrechtlicher Schuldtitel wird gemäß Artikel 50 Nr. 3 dieses Gesetzes in § 801 der Zivilprozessordnung (dort Absatz 2 neu) überführt. Damit ist eine aus dem Jahr 1937 stammende, seit vielen Jahrzehnten ermächtigungslose Verordnung, deren Regelungsinhalt nach wie vor zumindest aus Klarstellungsgründen aufrechterhaltungsbedürftig ist, aus dem Bestand des Bundesrechts entfernt (vgl. III.1.2. des allgemeinen Teils der Begründung sowie die Begründung zu Artikel 50 Nr. 3 dieses Gesetzes).
Zu Artikel 56:
Die Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiet der Zwangsvollstreckung hatte in dem lediglich verbliebenen § 12 allenfalls noch Bedeutung im Hinblick auf § 21 der Konkursordnung. Spätestens mit der Ersetzung der Konkursordnung durch inhaltlich verschiedenes Recht hat die aus dem Jahr 1933 stammende Verordnung endgültig jeglichen Anwendungsbereich verloren und kann vollständig aufgehoben werden.
Zu Artikel 57:
Die Vorschrift des § 6 des Gesetzes über die Unzulässigkeit der Sicherungsbeschlagnahme von Luftfahrzeugen erlaubt dem "Reichsminister der Justiz" den Zeitpunkt zu bestimmen, mit dem das Gesetz in Kraft tritt. Von der Erlaubnis ist Gebrauch gemacht worden. Das Gesetz ist am 12. Januar 1937 in Kraft getreten. Die Vorschrift ist für das heute gültige Recht ohne Bedeutung und kann daher aufgehoben werden.
Zu Artikel 58:
Die Änderung betrifft § 168 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung. Anstelle des "Reichsministers der Justiz" sollen nunmehr die sachlich und örtlich näheren Landesregierungen ermächtigt sein, zur Ausführung der Vorschrift in Satz 1 nähere Bestimmungen durch Rechtsverordnung erlassen zu können. Damit wird zugleich ein "Reichsbegriff" aus dem Bundesrecht entfernt. Um den Ländern die nötige Zeit zu geben, von der Ermächtigung erstmals Gebrauch zu machen, wird die Änderung erst zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes wirksam (Artikel 209 Abs. 2 Nr. 1 dieses Gesetzes).
Zu Artikel 59:
Die Ermächtigungsnorm, wonach der "Reichsminister der Justiz" im Einvernehmen mit dem "Reichsverkehrsminister" zur Durchführung des Gesetzes über Vollstreckungsschutz für die Binnenschifffahrt Rechtsverordnungen erlassen kann, wird nicht mehr benötigt. Damit wird zugleich ein "Reichsbegriff" aus dem Bundesrecht entfernt.
Zu Artikel 60:
Die Verweisung in Artikel 3 des Vierten Gesetzes zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen ist entbehrlich, weil alle in Betracht zu ziehenden gültigen Gesetze und Verordnungen des Bundesrechts entweder allgemein auf die §§ 850 ff. der Zivilprozessordnung oder gezielt auf einzelne bestimmte Vorschriften verweisen.Bezüglich der Übergangsregelung in Artikel 4 kann es als ausgeschlossen angesehen werden, dass eine vor dem Inkrafttreten des Gesetzes am 1. April 1978 ausgebrachte Pfändung hinsichtlich ihrer damit nach dem Inkrafttreten verknüpften Leistungen noch nicht endgültig abgewickelt sein könnte. Entsprechendes gilt für die Fragen der
Wirksamkeit einer vor dem Inkrafttretenszeitpunkt erfolgten Verfügung über Arbeitseinkommen. Im Übrigen würde auch hier gelten, dass die entsprechenden Sachverhalte durch die Übergangsregelungen erfasst und die entsprechenden Rechtsfolgen bewirkt worden sind, woran eine Aufhebung der Überleitungsvorschriften nichts mehr zu verändern vermochte.
Mit der Aufhebung dieser Vorschriften und der bedeutungslos gewordenen Berlinklausel in Artikel 5 hat das im Übrigen vollzogene Gesetz keinen Regelungsgehalt mehr und fällt weg.
Zu Artikel 61:
Die landesrechtliche Bestimmungen betreffende Außerkrafttretensregelung und Aufhebungsvorschrift in Artikel 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften ist vollzogen worden; daran vermag die Aufhebung der Vorschrift mit Wirkung "ex nunc" nichts mehr zu verändern. Die Übergangsbestimmungen in Artikel 4 Abs. 2 betreffen Fälle, die dadurch gekennzeichnet sind, dass vor dem Inkrafttreten des Gesetzes (1. Juli 1979) im Einzelnen bezeichnete Verfahrensstadien von Zwangsversteigerungsverfahren bereits erreicht waren; diese Übergangsfälle sind tatsächlich und rechtlich abgewickelt. Mit der Aufhebung dieser Vorschriften und der bedeutungslos gewordenen Berlinklausel in Artikel 5 hat das im Übrigen vollzogene Gesetz keinen Regelungsgehalt mehr und fällt weg.
Zu Artikel 62:
Die Übergangsvorschrift in Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes über die Prozesskostenhilfe betrifft Verfahren, die bei Inkrafttreten des Gesetzes über die Prozesskostenhilfe am 1. Januar 1981 anhängig waren und in denen Armenrecht bewilligt worden war. Es ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen, dass es nach mehr als zwei Jahrzehnten seit dem Inkrafttreten des Gesetzes (1. Januar 1981) hierfür noch Anwendungsfälle gibt.Nach Artikel 5 Nr. 2 sind die entsprechenden neuen Bezeichnungen anzuwenden, wenn in völkerrechtlichen Vereinbarungen die (überholte) Bezeichnung "Armenrecht" verwendet wird. Weil mit Sicherheit angenommen werden darf, dass dies in der Rechtspraxis bisher und zukünftig selbstverständlich im geregelten Sinne gehandhabt wurde und künftig wird, kann auch diese Bestimmung aufgehoben werden. Artikel 5 Nr. 3 Satz 1 enthält eine Regelung zur Einlegung von Rechtsmitteln. Die Übergangsvorschriften in Artikel 5 Nr. 3 Satz 2 und Nr. 4 betreffen Urteile nach § 629 Abs. 1 und 2 der Zivilprozessordnung, die bei Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Januar 1981 zu Unrecht mit einem Rechtskraftvermerk versehen waren. Für die Aufrechterhaltung dieser Vorschriften besteht ebenfalls kein Bedürfnis mehr. Die Übergangsvorschrift in Artikel 5 Nr. 5 betrifft die Anwendung des mit dem Gesetz über die Prozesskostenhilfe mit Wirkung vom 22. Juni 1980 eingefügten § 20 Abs. 2 des Ehegesetzes in Fällen, in denen das Urteil über die Scheidung oder Aufhebung der früheren Ehe vor dem 22. Juni 1980 rechtskräftig geworden war, und ist durch das Eheschließungsrechtsgesetz vom 4. Mai 1998 (BGBl. I S. 833) obsolet geworden. Gemäß Artikel 226 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf die vor dem Inkrafttreten des Eheschließungsrechtsgesetzes am 1. Juli 1998 geschlossenen Ehen die Vorschriften in ihrer ab dem 1. Juli 1998 geltenden Fassung Anwendung. Sollte es noch Fälle geben, in denen ein vor dem 22. Juni 1980 ergangenes Scheidungsurteil keine Rechtskraft erlangt hat, so kann die neue Ehe nunmehr Gültigkeit nach § 1315 Abs. 2 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches erlangen. Die in Artikel 6 enthaltene Berlinklausel ist bedeutungslos geworden.
Mit der Aufhebung der Artikel 5 und 6 hat das Gesetz über die Prozesskostenhilfe vom 13. Juni 1980 keinen Regelungsgehalt mehr und fällt weg.
Zu Artikel 63:
Die Überleitungsvorschrift aus Artikel 3 des Prozesskostenhilfeänderungsgesetzes, die auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vor dem 1. Januar 1995 abstellt, hat sich durch Zeitablauf erledigt. Es kann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass noch Fälle auftreten, die dadurch gekennzeichnet sind, dass nach altem Recht Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist und sich nunmehr im gleichen Rechtszug die Frage auftut, ob Folgeregelungen - etwa die Aufhebung der Bewilligung - auch nach altem Recht getroffen werden müssen. Im Übrigen gilt auch hier IV.1. des allgemeinen Teils der Begründung.Mit der Aufhebung der Vorschrift hat das im Übrigen vollzogene Änderungsgesetz keinen Regelungsgehalt mehr und fällt weg.
Zu Artikel 64:
Für die Aufrechterhaltung der Vorschriften in Artikel 3 des Fünften Gesetzes zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen besteht zwanzig Jahre nach ihrem Inkrafttreten am 1. April 1984 kein Bedürfnis mehr. Anwendungsfälle - Pfändungen bzw. Verfügungen über Arbeitseinkommen, die vor dem 1. April 1984 erfolgt sind, bzw. Konkurseröffnungen vor dem 1. August 1979, die immer noch nicht abgewickelt sind - sind mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen. Im Übrigen gilt auch hier IV.1. des allgemeinen Teils der Begründung.
Mit der Aufhebung von Artikel 3 und der bedeutungslos gewordenen Berlinklausel in Artikel 4 hat das im Übrigen vollzogene Gesetz keinen Regelungsgehalt mehr und fällt weg.
Zu Artikel 65:
§ 7 des Gesetzes zur Überleitung der Zuständigkeit der Obersten Rückerstattungsgerichte auf den Bundesgerichtshof regelt den Übergang aller bei den Obersten Rückerstattungsgerichten anhängigen Verfahren mit dem Ablauf des 2. Oktober 1990 auf den Bundesgerichtshof und ist entbehrlich geworden, weil die übergeleiteten Verfahren seit langem erledigt sind. Weil nach einer Stellungnahme des Bundesgerichtshofs dort in den letzten Jahren noch einige wenige Verfahren über Ansprüche nach dem Bundesrückerstattungsgesetz eingegangen und abgeschlossen worden sind, bedarf es der übrigen Vorschriften noch für einen allerdings überschaubaren Zeitraum.
Zu Artikel 66:
Die Übergangsregelung aus Artikel 2 des Sechsten Gesetzes zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen wird - gemäß Artikel 49 Nr. 2 dieses Gesetzes - als § 20 neu in das Gesetz betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung eingefügt. Mit der Überführung der Regelung ins Stammrecht kann Artikel 2 aufgehoben werden, und
Zu Artikel 67:
Die Regelung in § 1 des Einführungsgesetzes zur Strafprozeßordnung setzte dieselbe "im ganzen Umfang des Reichs gleichzeitig mit dem Gerichtsverfassungsgesetz in Kraft"; diese Regelung ist vollzogen.
Von § 5 wurde nur die Regelung in Absatz 1 in die Sammlung des Bundesrechts übernommen. Ihre Aussage, dass die prozessrechtlichen Vorschriften der Reichsgesetze durch die Strafprozeßordnung nicht berührt werden, ist für das heutige Recht ohne Belang. Mit der Aufhebung der vorgenannten Regelungen werden zugleich überflüssige "Reichsbegriffe" aus dem Bundesrecht entfernt.
Zu Artikel 68:
Artikel 11 des Opferschutzgesetzes enthält Überleitungsvorschriften, deren weiteres Bestehen nicht mehr erforderlich ist. Die Vorschriften betreffen im Schwerpunkt Verfahren, die zum Inkrafttretenszeitpunkt (1. April 1987) "schwebten" (Absatz 1), und bestimmen die Anwendbarkeit teils des neuen (Absatz 1), teils des alten Rechts (Absätze 2 bis 4). Die Übergangsfälle sind tatsächlich und rechtlich abgewickelt. Mit der Aufhebung dieser Vorschriften und der Berlinklausel in Artikel 13, die bedeutungslos geworden ist, hat das im Übrigen vollzogene Gesetz keinen Regelungsgehalt mehr und fällt weg.
Zu Artikel 69:
Die vom Zentral-Justizamt für die Britische Zone mit Genehmigung der Militärregierung erlassene Verfahrensordnung für die deutschen Spruchgerichte zur Aburteilung von Mitgliedern verbrecherischer Organisationen stellt als "mittelbares Besatzungsrecht" noch partielles Bundesrecht in den Ländern Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein dar. Für ihre Weitergeltung besteht heute kein Bedürfnis mehr, zumal nach ihrem § 39 Wiederaufnahmeverfahren nur binnen zwei Jahren, nachdem die Freiheit wiedererlangt war, beantragt werden konnten; sie kann daher aufgehoben werden.
Zu Artikel 70:
Die Übergangsregelung in Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung der Strafprozeßordnung ist zeitlich überholt worden und wird nicht mehr benötigt. Von ihr betroffen sind Fälle von vor dem Inkrafttreten des Gesetzes (19. April 1978) erfolgten Verteidigerausschlüssen (Absatz 1) sowie davor begangenen Straftaten nach § 129 des Strafgesetzbuchs (Absatz 2). Die Übergangsfälle sind tatsächlich und rechtlich abgeschlossen.
Mit der Aufhebung dieser Regelung und der in Artikel 3 enthaltenen Berlinklausel, die bedeutungslos geworden ist, hat das im Übrigen vollzogene Änderungsgesetz keinen Regelungsgehalt mehr und fällt weg; wegen der - mit der Verkündung des Gesetzes erledigten - Vorschrift in Artikel 4 des Gesetzes (Erfüllung des Zitiergebots) wird auf V.1.3. des allgemeinen Teils der Begründung Bezug genommen.
Zu Artikel 71:
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe in Strafsachen ist durch die Regelung in Anlage I Kapitel III Sachgebiet C Abschnitt I Nr. 2 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 889, 954) zum partiellen Bundesrecht geworden. Sie galt zwar nicht im Beitrittsgebiet, weil sie von dem Inkrafttreten des Bundesrechts gemäß Artikel 8 des Einigungsvertrages ausgenommen war, aber für das übrige Bundesgebiet blieb sie gültiges Recht. Hintergrund ihres partiellen Weiterbestehens nach dem Beitritt ist der Umstand, dass das Gesetz über die innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe in Strafsachen vom 2. Mai 1953 (BGBl. I S. 161) durch Anlage I Kapitel III Sachgebiet C Abschnitt II Nr. 5 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 889, 957) zwar aufgehoben worden ist, aber nach dazu ergangenen Maßgaben einzelne Bestimmungen weiter für anwendbar erklärt wurden, zu deren Durchführung der Fortbestand der Verordnung (übergangsweise) erforderlich war. Durch Artikel 207 § 1 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a dieses Gesetzes werden die das Gesetz betreffenden Maßgaben für nicht mehr anwendbar erklärt, was zur Folge hat, dass für die Verordnung auch im alten Bundesgebiet kein Anwendungsbereich mehr vorhanden ist, weil das seit 1990
Zu Artikel 72:
Bei den Regelungen in Artikel 14 des Gesetzes zur Änderung der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes handelt es sich um Übergangsvorschriften, deren überwiegend strafprozessualer Gehalt auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes am 1. April 1965 abstellt und ebenso überholt ist wie die auf längstens acht Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes befristeten Untersuchungshaft- und Strafvollzugsregelungen.
Mit der Aufhebung dieser Regelungen und der in Artikel 16 enthaltenen Berlinklausel, die bedeutungslos geworden ist, hat das im Übrigen vollzogene Änderungsgesetz keinen Regelungsgehalt mehr und fällt weg; hinsichtlich des Artikels 15 (Erfüllung des Zitiergebots) wird auf V.1.3. und hinsichtlich des Artikels 17 (Bekanntmachungserlaubnis) wird auf V.1.2. des allgemeinen Teils der Begründung Bezug genommen.
Zu Artikel 73:
Mit der Einfügung des neuen Absatzes 1 in § 69 des Bundeszentralregistergesetzes wird ein Regelungsrest aus Artikel 5 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes vom 17. Juli 1984 (BGBl. I S. 990), das durch Artikel 81 dieses Gesetzes wegfällt, in das Bundeszentralregistergesetz überführt.
Zu Artikel 74 bis 80:
Mit der Ersten bis Siebten Verordnung über den Übergang von Aufgaben nach dem Bundeszentralregistergesetz sind der jeweilige Zeitpunkt und die Einzelheiten des Übergangs der bis dahin von den Landesbehörden wahrgenommenen Aufgaben nach § 71 Abs. 3 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes auf das Bundeszentralregister,den Generalbundesanwalt und das Bundesministerium der Justiz in den Jahren 1976 bis 1979 mit unmittelbarer Wirkung geregelt worden, ohne dass es eines weiteren Organisationsaktes bedurft hätte. Die Verordnungen sind durchgeführt und damit gegenstandslos geworden; sie können somit aufgehoben werden.
Zu Artikel 81:
Die Regelung aus Artikel 5 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes wird durch Artikel 73 Nr. 1 dieses Gesetzes als § 69 Abs. 1 in das Bundeszentralregistergesetz überführt. Artikel 7 (Berlinklausel) ist bedeutungslos geworden.
Mit der Aufhebung dieser Vorschriften hat das im Übrigen vollzogene Änderungsgesetz keinen Regelungsgehalt mehr und fällt weg.
Zu Artikel 82:
Bei den Regelungen in Artikel 9 des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafverfahrensrechts handelt es sich um Überleitungsvorschriften, deren überwiegend strafprozessualer Gehalt auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes am 1. Januar 1975 abstellt. Sie sind ebenso überholt wie die Überleitungsbestimmungen zum Gerichtsverfassungsgesetz.
Auch die Regelung in Artikel 10 ist zeitlich überholt. Sie ermächtigt die Landesregierungen, zur Vermeidung organisatorischer Schwierigkeiten durch Rechtsverordnung zu regeln, dass die neu auf die Gerichte übertragenen Geschäfte zeitweilig noch von den Staatsanwaltschaften wahrgenommen werden können, und begrenzt die Dauer dieser Regelungen längstens auf zwei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes, so dass die Ermächtigungsgrundlage tatsächlich wie rechtlich obsolet geworden ist.
Artikel 11 beinhaltet eine heute nicht mehr gebräuchliche allgemeine Klausel zur Anpassung von Verweisungen. Die sich daraus ableitenden Rechtsfolgen sind bewirkt, so dass auch diese Regelung aufgehoben werden kann.
Mit der weiteren Aufhebung der bedeutungslos gewordenen Berlinklausel in Artikel 14 hat das im Übrigen vollzogene Gesetz keinen Regelungsgehalt mehr und fällt weg; hinsichtlich der Vorschrift in Artikel 12 (Erfüllung des Zitiergebots) wird auf V.1.3. des allgemeinen Teils der Begründung Bezug genommen.
Zu Artikel 83:
Die Überleitungsvorschriften in Artikel 8 des Strafverfahrensänderungsgesetzes 1979 sind zeitlich überholt und werden nicht mehr benötigt. Sie regeln verfahrensrechtliche Übergangsfragen im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Januar 1979. Die Übergangsfälle sind tatsächlich und rechtlich abgewickelt.
Artikel 9 beinhaltet eine heute nicht mehr gebräuchliche allgemeine Klausel zur Anpassung von Verweisungen. Die sich daraus ableitenden Rechtsfolgen sind bewirkt, so dass auch diese Regelung aufgehoben werden kann.
Mit der weiteren Aufhebung der bedeutungslos gewordenen Berlinklausel in Artikel 10 hat das im Übrigen vollzogene Änderungsgesetz keinen Regelungsgehalt mehr und fällt weg.
Zu Artikel 84:
Für die Aufrechterhaltung der in Artikel 6 Abs. 1 und 3 des Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes, der Bundesrechtsanwaltsordnung und des Strafvollzugsgesetzes enthaltenen Übergangsregelungen für bestimmte zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Änderungsgesetzes eingeleitete bzw. noch anhängige Strafverfahren besteht mehr als zwanzig Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes kein Bedürfnis mehr. Die in Artikel 7 enthaltene Berlinklausel ist bedeutungslos geworden.
Es ist zwar absehbar, dass Anwendungsfälle zur einzigen verbleibenden Vorschrift des Artikels 6 Abs. 2 zukünftig nicht mehr auftreten werden, ausgeschlossen ist dies für die Jetztzeit aber noch nicht.
Zu Artikel 85:
Für eine Aufrechterhaltung der in Artikel 12 des Strafverfahrensänderungsgesetzes 1987 enthaltenen Überleitungsvorschriften besteht kein Bedürfnis mehr. Sie betreffen im Schwerpunkt Verfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes (1. April 1987) "schwebten". Diese Verfahren sind inzwischen tatsächlich und rechtlich abgewickelt.Mit der Aufhebung dieser Vorschriften und der Berlinklausel in Artikel 14, die bedeutungslos geworden ist, hat das im Übrigen vollzogene Änderungsgesetz keinen Regelungsgehalt mehr und fällt weg.
Zu Artikel 86:
In Artikel 8 Abs. 3 Satz 2 des Rechtspflege-Vereinfachungsgesetzes wird bestimmt, dass die im beitrittsbedingten Übergangsrecht (Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 - Gerichtsverfassungsgesetz - Buchstabe l Abs. 3 Nr. 4 zum Einigungsvertrag) enthaltene Verweisung auf das - nach Artikel 8 Abs. 3 Satz 1 aufgehobene - Gesetz vom 21. Dezember 1967 (BGBl. I S. 1248) als Verweisung auf § 541 der Zivilprozessordnung "gilt". Diese Fiktionsregelung ist entbehrlich geworden, weil die vorerwähnte Maßgabe nicht mehr anzuwenden ist (§ 17 Nr. 1 Buchstabe a i.V.m. § 14 des Rechtspflege-Anpassungsgesetzes vom 26. Juni 1992, BGBl. I S. 1147) und weil die frühere Fassung des § 541 der Zivilprozessordnung einer Neufassung gewichen ist (Artikel 2 Abs. 1 Nr. 72 des Zivilprozessreformgesetzes vom 27. Juli 2001, BGBl. I S. 1887, 1899), die keinen Bezug zur Ausgangsnorm mehr herstellt.
Artikel 10 des Rechtspflege-Vereinfachungsgesetzes enthält zivilverfahrens- und gerichtsverfassungsrechtliche Überleitungsvorschriften aus Anlass des Inkrafttretens des Gesetzes am 1. April 1991, für die Anwendungsfälle heute mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr auftreten. Im Übrigen wäre durch die Aufhebung der Vorschriften mit Wirkung für die Zukunft (ex nunc) nicht ausgeschlossen, dass tatbestandlich erfasste Übergangsfälle hinsichtlich ihrer Rechtsfolgen nach dem Übergangsrecht abgewickelt werden.
Mit der Aufhebung dieser Vorschriften hat das im Übrigen vollzogene Rechtspflege-Vereinfachungsgesetz keinen Regelungsgehalt mehr und fällt weg.
Zu Artikel 87:
Die noch geltenden Vorschriften der aus dem Jahr 1942 stammenden Verordnung zur Vereinfachung des Verfahrens auf dem Gebiet des Beurkundungsrechts regeln neben der Erteilung von Ausfertigungen oder Abschriften von Übersetzungen durch Gerichte- und Notare (§ 3) und der telegraphischen Übermittlung bestimmter Urkunden (§ 4) in ihrem Schwerpunkt, dass die Übersetzung einer in einer fremden Sprache abgefassten Urkunde als "richtig und vollständig gilt", wenn dies von einem Übersetzer bescheinigt wird, "der dazu nach den Richtlinien des Reichsministers der Justiz ermächtigt ist." (§ 2 Abs. 1 Satz 1); der Gegenbeweis gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Übersetzung ist aber zulässig (Absatz 2). Mithin muss hiernach etwa in gerichtlichen Verfahren nach höchstrichterlicher Rechtsprechung das Gericht vom Gegenteil der vom Beweisführer zu erbringenden Tatsache (hier: Richtigkeit und Vollständigkeit der Übersetzung) voll überzeugt sein, und eine (bloße) Erschütterung der Überzeugung des Gerichts reicht nicht aus.
Es ist unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nicht vertretbar, dass solche Aussagen (immer noch) durch Verordnungsrecht getroffen sind, das seit Jahrzehnten einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage entbehrt (vgl. BVerwGE 118, 319), zumal von dem Beweiswert einer Übersetzung einer in einer fremden Sprache abgefassten Urkunde Wesentliches abhängen kann. Es kommt hinzu, dass die Verordnung ursprünglich auf dem Erlass des Führers über die Vereinfachung der Rechtspflege vom 21. März 1942 (RGBl. I S. 139) beruht.
Die Kernaussage von § 2, die in ihrer Fiktion (Geltung als richtig und vollständig) liegt, wird daher gemäß Artikel 50 Nr. 1 (als § 142 Abs. 3 Satz 2 und 3 neu) in die Zivilprozessordnung überführt, wo ihr Hauptanwendungsbereich liegt. Die übrigen Vorschriften der Verordnung, die formell noch gültiges Recht darstellen, sind im heutigen Rechtsleben entbehrlich.
Zu Artikel 88:
Zu Nummer 1:
Die bisher in § 12 Abs. 3 und § 142 der Grundbuchordnung (GBO) geregelten Ermächtigungen enthalten noch den überholten Begriff "Reichsminister der Justiz" und entsprechen im übrigen nicht mehr den verfassungsmäßigen Anforderungen einer Ermächtigungsgrundlage zum Erlass von Rechtsverordnungen.
Da die Ermächtigungsgrundlage des § 1 Abs. 4 GBO - entgegen der in der Literatur auch vertretenen Ansicht - nicht alle nach § 12 Abs. 3 GBO und § 142 GBO möglichen Fälle aufgreift, wird § 12 Abs. 3 GBO unter Einbeziehung des bisherigen § 142 GBO neu gefasst. Der bisherige Umfang der Ermächtigungsgrundlage bleibt dabei erhalten.
Die neue Regelung sieht vor, dass die Rechtsverordnung durch das
Bundesministerium der Justiz mit Zustimmung des Bundesrates erlassen werden kann. Nummer 1 bestimmt, dass durch Rechtsverordnung geregelt werden darf, dass die Einsicht und das Erteilen von Abschriften über die in den Absätzen 1 und 2 des § 12 GBO genannten Fälle hinaus erlaubt werden kann. Der Umfang der Einsicht kann so auch auf weitere beim Grundbuchamt vorliegende Dokumente erstreckt werden, die nicht bereits in Absatz 1 Satz 2 benannt und auch nicht in der Grundakte enthalten sind. Zu denken ist hier etwa an das Handblatt (§ 24 Abs. 4 der Grundbuchverfügung - GBV -), das zwar bei den Grundakten verwahrt wird, jedoch nicht zu diesen gehört. Auch ist nicht ausgeschlossen, dass beim Grundbuchamt künftig weitere Unterlagen aufzubewahren sind, die nicht zwingend in den Grundakten enthalten sein müssen. In jedem Fall müssen die sonstigen Dokumente, auf die die Einsicht und das Recht zur Abschrift erstreckt werden soll, einen Bezug zu dem entsprechenden Grundbuch haben. Der Begriff "Dokumente" wurde gewählt, da so klargestellt wird, dass sich das Einsichtsrecht auch auf elektronische Informationen erstrecken kann.
Nummer 2 sieht darüber hinaus vor, dass durch Rechtsverordnung auf die Darlegung des berechtigten Interesses in bestimmten Fällen verzichtet werden kann. Ausdrücklich genannt sind Behörden. Jedoch soll der Verzicht auf die Darlegung auch weiterhin bei anderen Personen möglich sein, bei denen es aufgrund ihres Amtes oder ihrer Tätigkeit gerechtfertigt ist. Bisher zählen hierzu etwa die Notare, die öffentlich bestellten Vermessungsingenieure und - soweit Gegenstand der Einsicht das betreffende Grundstück ist - die dinglich Berechtigten, die bereits in § 43 GBV benannt sind. Darüber hinaus aber auch die in § 86a GBV benannten Versorgungsunternehmen, die das berechtigte Interesse ebenfalls nicht mehr in jedem Einzelfall darzulegen brauchen.
Zu Nummer 2:
Die Vorschrift des § 142 GBO kann aufgehoben werden, weil ihr Regelungsgehalt wegen des Sachzusammenhangs in den neu gefassten § 12 Abs. 3 GBO übernommen wird (vgl. die Begründung zu Nummer 1; vgl. im Übrigen III.1. des allgemeinen Teils der Begründung).
Zu Artikel 89:
Die noch verbliebenen Vorschriften der aus dem Jahr 1935 stammenden Verordnung zur Änderung des Verfahrens in Grundbuchsachen betreffen das Inkrafttreten einzelner Änderungsvorschriften und die Ersetzung von Verweisungen auf Vorschriften, die durch die Verordnung außer Kraft gesetzt wurden. Alle damit angeordneten Rechtsfolgen sind bewirkt worden, so dass die Vorschriften entbehrlich geworden sind.
Zu Artikel 90:
Die aus dem Jahr 1951 stammende Verordnung regelt den Rechtsverkehr und das Verfahren im Bezirk des Amtsgerichts Burgsteinfurt bis zur Wiederherstellung der im Jahr 1945 zerstörten Grundbücher. Die Verordnung ist tatsächlich und rechtlich vollzogen und kann daher aufgehoben werden.
Zu Artikel 91:
Zu Nummer 1:
Die Vorschriften in § 2 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des Grundbuchwesens werden lediglich sprachlich angepasst (III.1.1. des allgemeinen Teils der Begründung).
Zu Nummer 2:
Die Vorschrift des § 34 Abs. 2 ist tatsächlich und rechtlich vollzogen; sie regelt kostenrechtliche Übergangsfälle, die binnen zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des Gesetzes (am 1. Januar 1964) eingetreten sein müssen. Bei der Vorschrift des § 36 handelt es sich um vollzogene und entbehrliche Berlin-Regelungen.
Zu Artikel 92:
Die Anwendungsregelung in Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung über Gebäudegrundbücher und andere Fragen des Grundbuchrechts lässt die in Artikel 2 Nr. 4 angeordneten Änderungen - Möglichkeit zum Verzicht auf die Angabe des Wohnorts; Möglichkeit der Angabe der Behörde, die den Fiskus vertritt - nur für Eintragungen nach dem Inkrafttreten der Verordnung gelten, lässt also eine Anwendung auf vor dem 24. Juli 1994 vollzogene Eintragungen nicht zu. Bis dahin noch nicht vollzogene Anträge sollten nach bisherigem Recht abgewickelt werden. Diese Bestimmung ist entbehrlich geworden, weil Anwendungsfälle nicht mehr denkbar sind.
Die Regelung in Artikel 3 Abs. 2 knüpft an § 105 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 Buchstabe c und d der Grundbuchverfügung an und regelt - mit einer Soll- und einer zwingenden Bestimmung - Einzelheiten des Verfahrens einer Bewilligung. Die Regelung ist wegen ihrer Verknüpfung mit § 105 Abs. 1 Nr. 6 der Grundbuchverfügung zwar noch notwendig, aber sie kann mit dem durch Artikel 3 Abs. 3 der Verordnung vom 15. Juli 1994 (BGBl. I S. 1606, 1613) bestimmten Außerkrafttreten von § 105 Abs. 1 Nr. 6 der Grundbuchverfügung mit Ablauf des 31. Dezember 2010 entfallen. Dem wird durch Artikel 209 Abs. 2 Nr. 3 dieses Gesetzes mittels eines zeitlich verzögerten Inkrafttretens der Aufhebungsbestimmung Rechnung getragen.
Mit Ablauf des 31. Dezember 2010 wird die im Übrigen vollzogene Verordnung keinen Regelungsgehalt mehr haben und wegfallen.
Zu Artikel 93:
Das aus dem Jahr 1937 stammende Gesetz über die Eintragung von Zinssenkungen im Grundbuch war von vornherein als Übergangsregelung gedacht, wie die an den "Reichsminister der Justiz" adressierte Ermächtigung zur Außerkraftsetzung des Gesetzes in § 3 beweist. Es betrifft die Bewilligung des Gläubigers zur Eintragung einer Zinssenkung. Dazu kommt es heutzutage aber nicht mehr. Es ist im Gegenteil heute üblich, Grundpfandrechte mit einem deutlich über dem des Kreditvertrages liegenden Zinssatz zu bestellen, damit der Zinsanspruch hinreichend gesichert ist. Das Gesetz ist daher aus heutiger Sicht überholt.
Zu Artikel 94:
Die Vorschrift in § 2 der Verordnung zur Aufhebung überholter Grundbuchvorschriften bestimmt, dass zur Erledigung von Anträgen, die vor dem 30. November 1995 bei dem Grundbuchamt eingegangen sind, die durch § 1 der Verordnung aufgehobenen Grundbuchvorschriften weiter anzuwenden sind. Für die Vorschrift sind keine Anwendungsfälle mehr denkbar, so dass sie aufgehoben werden kann.
Mit der Aufhebung der Vorschrift hat - zum einen - die Verordnung selbst keinen Regelungsgehalt mehr und haben - zum zweiten - die in § 1 der Verordnung aufgehobenen Grundbuchvorschriften endgültig keine rechtliche Bedeutung mehr.
Zu Artikel 95:
Bei der als § 94 in die Schiffsregisterordnung eingefügten Vorschrift handelt es sich um Übergangsvorschriften aus den - durch Artikel 97 dieses Gesetzes aufgehobenen - Artikeln 2 und 3 des Gesetzes zur Änderung der Schiffsregisterordnung vom 4. Juli 1980 (BGBl. I S. 833), für die Anwendungsfälle noch denkbar sind. Die Vorschriften werden wegen des Sachzusammenhangs als Übergangsvorschriften in die Schiffsregisterordnung überführt. Absatz 2 wird jedoch allgemeiner gehalten, um noch eventuelle weitere Änderungen - etwa des § 11 Abs. 1 Nr. 5 Schiffsregisterordnung durch das Registerverfahrenbeschleunigungsgesetz - mit der Übergangsvorschrift erfassen zu können.
Zu Artikel 96:
Artikel 3 Abs. 2 der Dritten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung und zur Regelung anderer Fragen des Registerrechts bestimmt, dass die Maßgaben in Anlage I Kapitel III Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 5 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 889, 952) nicht mehr anzuwenden sind. Hintergrund dieser Bestimmung ist der Umstand, dass der Verordnungsgeber im Absatz 1 dieses Artikels unter Nr. 2 (vgl. BR-Drs.935_1/94 S. 33 f.) zugleich die Einigungsvertragsmaßgaben ohne Änderung in die Wohnungsgrundbuchverfügung - WGV - integriert hat (§ 10 Abs. 2 und 3 WGV neu). Artikel 3 Abs. 2 ist damit - als vollständig vollzogen - entbehrlich geworden. Dem trägt die Aufhebung Rechnung. Sie ist wegen der Vollzugswirkung auch nicht dahin. Mit der Aufhebung der Vorschrift hat die im Übrigen vollzogene Änderungsverordnung keinen Regelungsgehalt mehr und fällt weg.
Zu Artikel 97:
Die Übergangsvorschriften in Artikel 2 und 3 des Gesetzes zur Änderung der Schiffsregisterordnung werden - gemäß Artikel 95 dieses Gesetzes - als § 94 in die Schiffsregisterordnung überführt. Die Berlinklausel in Artikel 4 ist bedeutungslos geworden. Mit der Aufhebung der Artikel 2 bis 4 hat das im Übrigen vollzogene Änderungsgesetz keinen Regelungsgehalt mehr und fällt weg.
Zu Artikel 98:
Zu Nummer 1, 2 und 3:
Wegen der Änderungen der Handelsregisterverordnung wird auf III.1.1. des allgemeinen Teils der Begründung verwiesen.
Zu Artikel 99:
Artikel 4 Abs. 2 des Registerverfahrenbeschleunigungsgesetzes regelt, dass die Maßgaben in Anlage I Kapitel III Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 1 bis 4 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 889, 951) nicht mehr anzuwenden sind, auch soweit sie durch das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz vom 14. Juli 1992 (BGBl. I S. 1257) geändert worden sind. Diese Bestimmung ist vollzogen und kann daher aufgehoben werden. Wegen der dargelegten Vollzugswirkung der Nichtmehranwendbarkeitsbestimmung (vgl. IV.1. iVm. V.1.1. des allgemeinen Teils der Begründung) ist es ausgeschlossen, die Aufhebung dahin misszuverstehen, die Maßgaben seien wieder anzuwenden.
Die in Artikel 18 Abs. 5 enthaltene Verordnungsermächtigung wird nicht mehr benötigt. Sie betrifft einigungsbedingtes Recht und ermächtigt zur Verlängerung der dort enthaltenen Befristungen. Die Ermächtigung ist hinsichtlich der Fristverlängerungsmöglichkeiten begrenzt (" ... bis längstens ... "). Die Fristen sind abgelaufen.
Auch die meisten der in Artikel 19 enthaltenen Überleitungsbestimmungen werden mehr als zehn Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes nicht mehr benötigt. Sie betreffen einigungsbedingtes Recht bzw. weitergeltendes Recht der DDR und regeln - anknüpfend an den Inkrafttretenszeitpunkt oder andere Daten - kraft Gesetzes den Eintritt bestimmter Rechtsfolgen in Übergangsfällen. Die Übergangsfälle sind damit, selbst wenn sie noch nicht vollständig abgewickelt sein sollten, vom Überleitungsrecht erfasst und geregelt, woran eine Aufhebung der Vorschriften mit Wirkung für die Zukunft nichts ändert.
Derzeit benötigt werden noch die Bestimmungen in Artikel 19 Abs. 8 und 9 Satz 1 und 2. Diese Bestimmungen werden gemäß Artikel 150 dieses Gesetzes als § 155 in das Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und gemäß Artikel 199 Nr. 2 dieses Gesetzes als § 41 Abs. 7 in das Vermögensgesetz überführt. Damit kann Artikel 19 insgesamt aufgehoben werden.
Das im Übrigen vollzogene Registerverfahrenbeschleunigungsgesetz fällt damit weg.
Zu Artikel 100:
Die Änderung des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen hat keine inhaltliche, sondern nur eine sprachliche Bedeutung (vgl. III.1.1. des allgemeinen Teils der Begründung).
Zu Artikel 101:
Die Änderung der Verordnung zur Ausführung des deutschtürkischen Abkommens über den Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen vom 28. Mai 1929 hat ausschließlich sprachliche Gründe (vgl. III.1.1. des allgemeinen Teils der Begründung).
Zu Artikel 102:
Die Änderungen der Verordnung zur Ausführung des deutschgriechischen Abkommens über die gegenseitige Rechtshilfe in Angelegenheiten des bürgerlichen und Handelsrechts haben ausschließlich sprachliche Gründe (vgl. III.1.1. des allgemeinen Teils der Begründung).
Zu Artikel 103:
In Artikel 3 des Gesetzes zu dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen war noch das "Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913 (RGBl. S. 583)" zitiert worden, dessen Überschrift durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1618) in "Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)" geändert worden ist. Es handelt sich somit um eine notwendige Folgeänderung, die weitergehende Änderungen nicht nach sich zieht; die Unberührtheitsklausel bezieht sich weiterhin auf die §§ 19 und 25 Abs. 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes. Auf III.1.1. des allgemeinen Teils der Begründung wird Bezug genommen.
Zu Artikel 104:
Mit der Streichung in § 1 des aus dem Jahr 1912 stammenden Ausführungsgesetzes zu dem internationalen Übereinkommen zur Bekämpfung des Mädchenhandels bleiben alle Auslieferungsverträge der Bundesrepublik Deutschland mit solchen Staaten erfasst, die dem Übereinkommen zur Bekämpfung des Mädchenhandels beigetreten sind. Soweit § 2 vorsieht, dass der "Reichskanzler" durch zu veröffentlichende Bekanntmachung im Reichs- bzw. jetzt im Bundesgesetzblatt (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 30. Januar 1950, BGBl. S. 23) bestimmt, für welche fremde Staaten die in § 1 erwähnte Abrede wirksam ist, ist nach der Geschäftsverteilung innerhalb der Bundesregierung heute das Auswärtige Amt hierzu berufen. Auf III.1.1. des allgemeinen Teils der Begründung wird Bezug genommen.
Zu Artikel 105:
Der § 121 des Arbeitsgerichtsgesetzes enthält Überleitungsvorschriften aus Anlass des Gesetzes vom 21. Mai 1979 (BGBl. I S. 545), für die es heute keinen Anwendungsbereich mehr gibt. Die Übergangsfälle sind tatsächlich und rechtlich abgewickelt. Der § 121a enthält Überleitungsvorschriften aus Anlass des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1206), für die es heute ebenfalls keinen Anwendungsbereich mehr gibt. Auch diese Übergangsfälle sind tatsächlich und rechtlich abgewickelt. Die Berlinklausel in § 122 ist bedeutungslos geworden. Die genannten Vorschriften können daher aufgehoben werden.
Zu Artikel 106:
Der Artikel 4 des Arbeitsgerichtsbeschleunigungsgesetzes enthält Übergangsvorschriften für ehrenamtliche Richter und bei Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Mai 2000 anhängige Verfahren. Die Aufhebung dieser Vorschriften mit Wirkung für die Zukunft ist unschädlich. Alle Übergangsfälle sind tatbestandlich und von der Rechtsfolgenseite her erfasst und damit geregelt; selbst wenn die Übergangsfälle noch nicht tatsächlich abgewickelt sein sollten, könnten sie nach dem Überleitungsrecht zu Ende geführt werden. Mit der Aufhebung der Vorschriften hat das im Übrigen vollzogene Arbeitsgerichtsbeschleunigungsgesetz keinen Regelungsgehalt mehr und fällt weg.
Zu Artikel 107:
Die Verordnung über den Zeitpunkt der Verlegung des Sitzes des Bundesarbeitsgerichts von Kassel nach Erfurt ist tatsächlich und rechtlich vollzogen und damit gegenstandslos geworden.
Zu Artikel 108:
Das aus dem Jahr 1953 stammende Gesetz zur Änderung des Handelsgesetzbuchs (Recht der Handelsvertreter) besteht lediglich noch aus einer Berlinklausel in Artikel 5, die bedeutungslos geworden ist, und einer Vorschrift in Artikel 6 Abs. 3, welche die Vorschrift des § 92b Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs von den bei Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Dezember 1953 bestehenden Vertragsverhältnissen ausnimmt. Für die Aufrechterhaltung der Vorschriften besteht heute kein Bedürfnis mehr.
Zu Artikel 109:
Für eine Aufrechterhaltung der mit Wirkung vom 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Überleitungsvorschriften des Sechsten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze besteht kein Bedürfnis mehr. Sie betreffen Übergangsfälle und regeln kraft Gesetzes deren verfahrensrechtliche Behandlung. Die Übergangsfälle sind mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit tatsächlich abgewickelt und - selbst wenn noch Übergangsfälle unerledigt sein sollten - mit Gewissheit tatbestandlich und von der Rechtsfolgenseite her erfasst und damit geregelt.
Mit der Aufhebung des Artikels 10 hat das im Übrigen vollzogene Gesetz keinen Regelungsgehalt mehr und fällt weg.
Zu Artikel 110:
Von der in Artikel 3 des Gesetzes zur Verlagerung des Sitzes des Bundesverwaltungsgerichts von Berlin nach Leipzig enthaltenen Ermächtigung, den Zeitpunkt der Verlegung des Sitzes des Bundesverwaltungsgerichts von Berlin nach Leipzig und der Wehrdienstsenate von München nach Leipzig durch Rechtsverordnung zu bestimmen sowie die Verordnung über den Sitz der Wehrdienstsenate aufzuheben, ist mit der Verordnung vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2371) Gebrauch gemacht worden. Die Ermächtigungsgrundlage wird daher nicht mehr benötigt. Mit der Aufhebung des Artikels 3 hat das im Übrigen vollzogene Gesetz keinen Regelungsgehalt mehr und fällt weg.
Zu Artikel 111:
Die Verordnung über den Zeitpunkt der Verlegung des Sitzes des Bundesverwaltungsgerichts von Berlin nach Leipzig ist tatsächlich und rechtlich
Zu Artikel 112:
Für eine Aufrechterhaltung der mit Wirkung vom 17. Juli 1985 in Kraft getretenen Übergangsvorschrift in Artikel 3 des Gesetzes zur Beschleunigung verwaltungsgerichtlicher und finanzgerichtlicher Verfahren besteht kein Bedürfnis mehr; die von ihr erfassten Übergangsfälle sind tatsächlich und rechtlich abgewickelt. Mit der Aufhebung dieser Vorschrift und der bedeutungslos gewordenen Berlinklausel in Artikel 4 hat das im Übrigen vollzogene Gesetz zur Beschleunigung verwaltungsgerichtlicher und finanzgerichtlicher Verfahren vom 4. Juli 1985 keinen Regelungsgehalt mehr und fällt weg.
Zu Artikel 113:
Artikel 7 des FGO-Änderungsgesetzes enthält eine Überleitungsvorschrift zur Zulässigkeit von Rechtsbehelfen gegen vor dem Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Januar 1993 bekannt gegebene Verwaltungsakte und verkündete Gerichtsentscheidungen, die mit Wirkung "ex nunc" aufgehoben werden kann. Die von der Überleitungsvorschrift erfassten Übergangsfälle sind mit dem Inkrafttreten des Gesetzes (1. Januar 1993) tatbestandlich und von der Rechtsfolgenseite her erfasst und damit abschließend geregelt.
Mit der Aufhebung dieser Vorschrift hat das im Übrigen vollzogene Änderungsgesetz keinen Regelungsgehalt mehr und fällt weg.
Zu Artikel 114:
Artikel 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze enthält eine Überleitungsvorschrift zur Zulässigkeit von Rechtsbehelfen gegen vor dem Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Januar 2001 verkündete Gerichtsentscheidungen, die mit Wirkung "ex nunc" aufgehoben werden kann. Die von der Überleitungsvorschrift erfassten Übergangsfälle sind tatbestandlich und von der Rechtsfolgenseite her erfasst und damit abschließend geregelt.Mit der Aufhebung dieser Vorschrift hat das im Übrigen vollzogene Änderungsgesetz keinen Regelungsgehalt mehr und fällt weg.
Zu Artikel 115:
Das aus dem Jahr 1957 stammende Gesetz zur Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften ist in der Sammlung des Bundesrechts im Bundesgesetzblatt Teil III unter zwei verschiedenen Gliederungsnummern erfasst worden: Artikel IX § 1 unter 369-1 und Artikel XI unter 360-3. Die sachlich noch erforderlichen Vorschriften in Artikel XI §§ 1 bis 3 in der Fassung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) und des Anhörungsrügengesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220) werden durch Artikel 14 Nr. 3 dieses Gesetzes als § 30a Abs. 1 bis 4 (neu) in das Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz überführt (vgl. die Begründung zu Artikel 14 Nr. 3). Die Vorschrift in Artikel XI § 5 Abs. 2 zum unberührt bleibenden Recht sowie die Verweisungsklausel in Artikel XI § 6 und die Berlinklausel in Artikel XI § 8 sind heute bedeutungslos und können aufgehoben werden.
Mit den vorgenommenen Aufhebungen hat das im Übrigen vollzogene Gesetz, soweit es unter der Gliederungsnummer 360-3 erfasst ist, keinen Regelungsgehalt mehr und fällt weg.
Zu Artikel 116:
Der Gesetzesbefehl in Artikel 5 § 1 des Gesetzes zur Änderung des Gerichtskostengesetzes, des Gesetzes über Kosten der Gerichtsvollzieher, der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte und anderer Vorschriften betrifft die Inkraftsetzung des Bewertungsgesetzes vom 13. August 1965 (BGBl. I S. 851); er ist bereits vollzogen worden und kann zur Klarstellung aufgehoben werden. Die Übergangsvorschriften in Artikel 5 § 2 betreffen Verfahrensstadien zum Inkrafttretenszeitpunkt (15. September 1975) und bestimmen, in welchen Fällen altes und in welchen Fällen neues Recht anzuwenden ist. Diese Vorschriften sind durch Zeitablauf gegenstandslos geworden.
Die Verweisungsklausel in Artikel 5 § 3 und die Berlinklausel in Artikel 5 § 5 sind heute bedeutungslos.Mit der Aufhebung der genannten Vorschriften hat das im Übrigen vollzogene Gesetz keinen Regelungsgehalt mehr und fällt weg.
Zu Artikel 117:
Artikel 11 Abs. 1 des Kostenrechtsänderungsgesetzes 1994 enthält eine Überleitungsvorschrift für Mahnverfahren, die zwischen dem 1. Juli 1994 und dem 1. Januar 1995 anhängig geworden sind.
Artikel 11 Abs. 2 enthält eine Überleitungsvorschrift zur Weiterverwendung von Vordrucken im Mahnverfahren bis zum 30. Juni 1995.
Beide Vorschriften haben sich durch Zeitablauf erledigt.
Mit der Aufhebung des Artikels 11 hat das im Übrigen vollzogene Kostenrechtsänderungsgesetz 1994 vom 24. Juni 1994 keinen Regelungsgehalt mehr und fällt weg.
Zu Artikel 118:
Die bisher in Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 20 Buchstabe d des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 889, 935) enthaltene Maßgabe über die Bewertung von Wohngebäuden einschließlich des dazugehörigen Grund und Bodens bei der Bestimmung des Geschäftswerts (vgl. BT-Drs. 011/7817, S. 30) wird inhaltlich unverändert als Dauerregelung in § 19 der Kostenordnung überführt. Im Gegenzug kann die vorbezeichnete Maßgabe für nicht mehr anwendbar erklärt werden (vgl. hierzu Artikel 207 § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe nn dieses Gesetzes).
Zu Artikel 119:
Die noch bestehenden Regelungen in Artikel 2 der Verordnung über Auflassungen, landesrechtliche Gebühren und Mündelsicherheit (§ 3) zu den landesrechtlichen Gebühren und in Artikel 3 (§ 4) zur Mündelsicherheit sind durch ihre Aufnahme in die Sammlung des Bundesrechts (Bundesgesetzblatt Teil III, dort getrennt nach den Gliederungsnummern 361-3 und 404-11) aufrechterhalten worden. Da die Verordnung auf dem aufgehobenen Ersten Gesetz zur Überleitung der Rechtspflege auf das Reich vom 16. Februar 1934 (RGBl. I S. 91) beruht und die Vorschriften entweder Selbstverständliches regeln oder keine praktische Relevanz mehr aufweisen, wird die Verordnung insgesamt aufgehoben (vgl. III.1. und III.1.2. des allgemeinen Teils der Begründung).
Zu Artikel 120:
Die in Artikel 4 § 1 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen und anderer Gesetze enthaltene Verweisungsklausel ist seit der Aufhebung des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen durch Artikel 6 Nr. 2 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) gegenstandslos.
Die in Artikel 4 § 2 enthaltene Berlinklausel ist bedeutungslos geworden.
Die Übergangsvorschriften in Artikel 4 § 3 Abs. 2 bis 4 sind entbehrlich, weil die an den Inkrafttretenszeitpunkt anknüpfenden Übergangsfälle für die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen tatsächlich und rechtlich abgewickelt sind. Mit der Aufhebung dieser Vorschriften hat das im Übrigen vollzogene Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen und anderer Gesetze vom 22. November 1976 keinen Regelungsgehalt mehr und fällt weg.
Zu Artikel 121:
Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung kostenrechtlicher Vorschriften enthält eine längst überholte Bestimmung über eine Höchstbetragserhöhung und Artikel 3 § 1 eine Überleitungsbestimmung über die Anwendung des neuen Rechts auf bei Inkrafttreten des Gesetzes noch nicht erledigte Verfahren. Diese Vorschriften haben wegen Zeitablaufs keine praktische Bedeutung mehr. Die in Artikel 3 § 2 enthaltene Berlinklausel ist gegenstandslos.
Mit der Aufhebung dieser Vorschriften hat das im Übrigen vollzogene Gesetz zur Änderung kostenrechtlicher Vorschriften vom 29. Oktober 1969 keinen Regelungsgehalt mehr und fällt weg.
Zu Artikel 122:
Zu Nummer 1:
Mit der Einfügung des § 14 in Artikel 229 EGBGB wird ein Regelungsrest aus Artikel 3 Abs. 2 des Minderjährigenhaftungsbeschränkungsgesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2487), der durch Artikel 126 dieses Gesetzes aufgehoben wird, in das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche überführt. Die Übergangsregelung muss mindestens noch bis zum 30. Juni 2029 erhalten bleiben (vgl. Begründung zu Artikel 126).
Zu Nummer 2:
Die Übergangsregelung zu den Entmündigungen hat keine Bedeutung mehr, weil durch Artikel 9 § 1 Abs. 1 des Betreuungsgesetzes die bisherigen Vormundschaften über Volljährige zu Betreuungen nach diesem Gesetz geworden sind; dies erfasst auch die in der Deutschen Demokratischen Republik ausgesprochenen und von Artikel 231 § 1 EGBGB angesprochenen Entmündigungen. Die Vorschrift kann daher aufgehoben werden.
Zu Nummer 3:
Mit der Änderung zu 3. werden die - durch Artikel 207 § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe d dieses Gesetzes außer Anwendung gesetzten - Maßgaben zum Recht des Versorgungsausgleichs aus der Anlage I Kapitel III Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 12 und 13 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 889, 954) als Dauerrecht in Artikel 234 § 6 EGBGB überführt. Die Maßgaben sind in ihrem sachlichen Gehalt für die Rechtsanwendung in Fällen mit Bezug zum Beitrittsgebiet weiterhin erforderlich.
Zu Artikel 123:
Zu Nummer 1:
Mit der Änderung des § 928 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches wird lediglich der veraltete und mittlerweile hier nicht mehr zutreffende Begriff des Bundesstaats durch den heute zutreffenden Begriff des Landes ersetzt.
Zu Nummer 2:
Die Ersetzung der bisherigen Sätze 2 und 3 des § 1059a Abs. 1 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches durch die neuen Sätze 2 bis 5 ist als Folge der in Artikel 23 dieses Gesetzes vorgesehenen Aufhebung des Gesetzes über Rechtsverordnungen im Bereich der Gerichtsbarkeit zu verstehen. Denn ein verfassungsrechtlicher Mangel (vgl. BVerfGE 11, 77), der womöglich § 1059a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches zugrunde liegt, konnte bislang durch das aufzuhebende Gesetz als geheilt betrachtet werden. Weil diese Möglichkeit mit der in Artikel 23 dieses Gesetzes vorgesehenen Aufhebung des Gesetzes über Rechtsverordnungen im Bereich der Gerichtsbarkeit nicht mehr gegeben sein wird, ist die Vorschrift nachzubessern, so dass offen bleiben kann, ob die bisherige Fassung überhaupt als Ermächtigung im Sinne von Artikel 80 des Grundgesetzes zu verstehen ist (vgl. im Übrigen die Begründung zu Nr. 3).
Zu Nummer 3:
Die Neufassung der Vorschrift trägt dem Umstand Rechnung, dass nach Artikel 80 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes nur Landesregierungen - nicht aber Landesjustizverwaltungen - ermächtigt werden dürfen, Rechtsverordnungen zu erlassen. Gemäß Artikel 80 Abs. 1 Satz 4 des Grundgesetzes kann allerdings eine gesetzlich vorgesehene Weiterübertragung durch Rechtsverordnung (auch auf Landesjustizverwaltungen) erfolgen (vgl. im Übrigen Artikel 23 dieses Gesetzes sowie die Begründung dazu).
Zu Nummer 4:
Wegen der Änderung des § 1807 Abs. 1 Nr. 5 wird auf die Begründung zu Nr. 1 verwiesen.
Zu Artikel 124:
Durch Artikel 17 § 1 des Eheschließungsrechtsgesetzes wurde es ermöglicht, auch bei den vor Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Juli 1998 im Sterbebuch eingetragenen totgeborenen oder in der Geburt verstorbenen Kindern auf Antrag durch Randvermerk Vor- und Familiennamen einzutragen. Der Antrag war binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes bei dem Standesbeamten zu stellen, der das Sterbebuch führt. Mit dem Ablauf dieser Frist am 30. Juni 2003 ist die Regelung gegenstandslos geworden, so dass sie aufgehoben werden kann. Ist nämlich im Einzelfall die Frist eingehalten, so ist eine bislang versäumte Eintragung ebenso unverändert nachzuholen wie sie unterbleiben darf, wenn die Frist nicht eingehalten worden ist. Ebenso aufgehoben werden kann die Ermächtigung in Artikel 17 § 2 zum Erlass von Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieser Regelung, weil nach dem Fristablauf hierfür ein Bedarf nicht mehr besteht.
Mit der Aufhebung der Vorschriften hat das im Übrigen vollzogene Gesetz keinen Regelungsgehalt mehr und fällt weg.
Zu Artikel 125:
Für die Aufrechterhaltung der Übergangsregelung in Artikel 28 des Handelsrechtsreformgesetzes besteht kein Bedürfnis mehr. Sie sieht vor, dass die Länder die Zuständigkeit der Amtsgerichte zur Führung des Handelsregisters im Rahmen des geänderten § 125 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit schon ab dem 1. Juli 1998 durch Rechtsverordnung regeln können. Soweit die Länder von der Ermächtigung Gebrauch gemacht haben, bleiben die entsprechenden Regelungen von der Aufhebung unberührt, und im Übrigen gilt nunmehr das gewöhnliche Gesetzesrecht (ohne Überleitungsrecht / siehe auch Artikel 208 Abs. 6 dieses Gesetzes).
Mit der Aufhebung der Vorschrift hat das im Übrigen vollzogene Änderungsgesetz keinen Regelungsgehalt mehr und fällt weg.
Zu Artikel 126:
Durch das Minderjährigenhaftungsbeschränkungsgesetz vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2487) - MHbeG - wurden mit § 1629a BGB Regelungen zur Beschränkung der Haftung Minderjähriger für Verbindlichkeiten auf den Bestand ihres Vermögens bei Eintritt der Volljährigkeit eingeführt. Mit Artikel 2 MHbeG wurde § 786 ZPO dahingehend ergänzt, dass die Haftungsbeschränkung nach dem Minderjährigenhaftungsbeschränkungsgesetz vollstreckungsrechtlich den übrigen in § 786 ZPO aufgeführten Haftungsbeschränkungsvorschriften angepasst wurde. Dies hatte zur Folge, dass durch den in § 786 ZPO enthaltenen Verweis auf § 780 Abs. 1 ZPO der volljährig Gewordene seine Haftungsbeschränkung nur geltend machen kann, wenn sie ihm im Urteil vorbehalten ist. Folgerichtig befassen sich die Übergangsvorschriften in Artikel 3 mit Übergangsfällen aus Anlass des Inkrafttretens des Gesetzes am 1. Januar 1999.
Artikel 3 Abs. 1 MHbeG bestimmt, dass die Haftungsbeschränkung nach § 1629a BGB auch bei Zwangsvollstreckungen aus Urteilen, die bis zum 1. Juli 1999 ergangen sind und den Vorbehalt der Einrede der Haftungsbeschränkung nicht enthalten, geltend gemacht werden kann.
Im Hinblick auf die Verjährungsfrist von 30 Jahren bei rechtskräftig festgestellten Ansprüchen ( § 218 Abs. 1 BGB a. F.) besteht die Notwendigkeit, diese Übergangsregelung mindestens bis zum 30. Juli 2029 beizubehalten, da Zwangsvollstreckungen aus vor dem 1. Juli 1999 ergangenen Urteilen bis zu diesem Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden können (aufgrund der Rechtsmittelfrist von einem Monat kann der Fristbeginn im Einzelfall noch der 30. Juli 1999 gewesen sein). Die Übergangsregelung aus Artikel 3 Abs. 1 wird deshalb mit Artikel 50 Nr. 2 dieses Gesetzes als § 786 Abs. 2 in die Zivilprozessordnung überführt.
Durch Artikel 3 Abs. 2 MHbeG soll sichergestellt werden, dass vom volljährig Gewordenen bis zum Inkrafttreten des Minderjährigenhaftungsbeschränkungsgesetzes erfüllte oder im Wege der Zwangsvollstreckung befriedigte Forderungen durch dieses Gesetz nicht mehr berührt werden, indem Ansprüche des volljährig Gewordenen aus ungerechtfertigter Bereicherung auf der Grundlage der Haftungsbeschränkung des MHbeG ausgeschlossen werden. Auch diese Bestimmung muss beibehalten werden, da anderenfalls die genannten Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung wieder aufleben könnten. Da sie nach altem Recht ( § 195 BGB a. F.) ggf. einer 30-jährigen Frist unterliegen können, bedarf es dieser Übergangsregelung mindestens noch bis zum 30. Juni 2029. Die Übergangsregelung aus Artikel 3 Abs. 2 wird deshalb mit
Artikel 122 Nr. 1 dieses Gesetzes als Artikel 229 § 14 in das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche überführt.
Artikel 3 Abs. 3 MHbeG verpflichtet auch zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Minderjährigenhaftungsbeschränkungsgesetzes im Handelsregister eingetragene minderjährige Kaufleute und persönlich haftende Gesellschafter, ihr Geburtsdatum spätestens bis zum 1. Juli 1999 zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Dieser Zeitpunkt ist verstrichen; die Anmeldungen sind entweder erfolgt oder nicht. Die Aufhebung der Vorschrift "ex nunc" kann daran nichts ändern. Weil es sich bei der Übergangsvorschrift um die Auferlegung einer gesetzlichen Verpflichtung handelt, die alle Übergangsfälle bestimmt und geregelt hat, kann sie im Falle der Nichtbeachtung auch nach einer (ex nunc wirkenden) Aufhebung ohne weiteres vollstreckt werden (vgl. IV.1. des allgemeinen Teils der Begründung).
Damit kann Artikel 3 des Minderjährigenhaftungsbeschränkungsgesetzes insgesamt aufgehoben werden. Mit der Aufhebung hat das im Übrigen vollzogene Gesetz keinen Regelungsgehalt mehr und fällt weg.
Zu Artikel 127:
Die aufgeführten Übergangsregelungen des aus dem Jahr 1957 stammenden Gleichberechtigungsgesetzes haben sich mit Sicherheit durch Zeitablauf erledigt und können daher aufgehoben werden.
Zu Artikel 128:
Die aufgeführten - aus Anlass der Vereinheitlichung und Änderung familienrechtlicher Vorschriften durch das Familienrechtsänderungsgesetz aus dem Jahr 1961 geschaffenen - Übergangsvorschriften sind zeitlich überholt und bedeutungslos geworden. Das gilt auch für die Berlinklausel in Artikel 9 III. Die Vorschriften können daher aufgehoben werden.
Zu Artikel 129:
Das Gesetz über die Umwelthaftung vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2634) hat mit Artikel 1 das Umwelthaftungsgesetz und mit Artikel 2 die Gerichtsstandbestimmung des § 32a Zivilprozessordnung geschaffen sowie in Artikel 3 festgelegt, dass die Zivilprozessordnung in ihrer bisherigen Fassung maßgebend bleibt, soweit der Schaden vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verursacht worden ist. Die Übergangsregelung in Artikel 3 des Gesetzes, die durch Artikel 130 dieses Gesetzes aufgehoben wird und die auf die Unanwendbarkeit des § 32a der Zivilprozessordnung abzielt, wird voraussichtlich noch bis zum 31. Dezember 2021 benötigt; sie kann jedoch in ihrem sachlichen Gehalt sprachlich präzisiert in die Vorschrift des § 23 des Umwelthaftungsgesetzes überführt werden. Die Übergangsregelung konnte nämlich bislang auch so verstanden werden, als schreibe sie die Anwendung aller Regelungen der Zivilprozessordnung in ihrer Fassung vor Inkrafttreten des Gesetzes über die Umwelthaftung auf Verfahren, die Schäden aus dieser Zeit betreffen, vor. Mit der mit einer sprachlichen Präzisierung verbundenen Überführung der Übergangsregelung in die Vorschrift des § 23 des Umwelthaftungsgesetzes wird infolgedessen zugleich ein Regelungsrest beseitigt und klargestellt, dass sich die Übergangsregelung nur auf § 32a der Zivilprozessordnung bezieht.
Zu Artikel 130:
Die Übergangsregelung in Artikel 3 des Gesetzes über die Umwelthaftung wird gemäß Artikel 129 dieses Gesetzes sprachlich präzisiert in § 23 des Umwelthaftungsgesetzes überführt (vgl. Begründung zu Artikel 129 dieses Gesetzes) und dort richtig verortet. Sie kann daher aufgehoben werden.
Mit ihrer Aufhebung hat das im Übrigen vollzogene Gesetz keinen Regelungsgehalt mehr und fällt weg.
Zu Artikel 131:
Die Übergangsvorschriften in Artikel 3 § 1 Abs. 2 und § 2 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Verschollenheitsrechts können aufgehoben werden. Artikel 3 § 1 Abs. 2 ist bereits durch Artikel 226 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche überholt worden. Danach finden für vor dem 1. Juli 1998 geschlossene Ehen die Vorschriften in ihrer ab dem 1. Juli 1998 geltenden Fassung Anwendung.
Artikel 3 § 2 betrifft lediglich solche Fälle, in denen vor Inkrafttreten des Änderungsgesetzes vom 15. Januar 1951 und vor Rechtskraft einer Entscheidung nach §§ 9 ff., 40 ff. des Verschollenheitsgesetzes eine neue Ehe geschlossen worden ist. Für diese Ehe gilt die Entscheidung kraft Gesetzes als vor der Ehe rechtskräftig geworden. In der Folge gelten dann die §§ 38, 39 des Ehegesetzes bzw. heute die §§ 1319, 1320 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Diese Rechtsfolge wird durch eine Aufhebung der Vorschrift mit Wirkung ex nunc nicht berührt.
Zu Artikel 132:
Die Übergangsvorschrift in Artikel III § 1 des Ersten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften unterstellt Altmietverhältnisse dem neuen, inzwischen wieder geänderten Recht. Sollten noch Altmietverhältnisse dieser Art vorhanden sein, würden sie in analoger Anwendung von Artikel 171 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche dem aktuellen Recht unterfallen. Die Vorschrift kann deshalb aufgehoben werden.
Mit der Aufhebung der Übergangsvorschrift und der Berlinklausel in Artikel III § 2, die bedeutungslos geworden ist, hat das im Übrigen vollzogene Änderungsgesetz keinen Regelungsgehalt mehr und fällt weg.
Zu Artikel 133:
Die Übergangsvorschrift in Artikel IV § 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften unterstellt Altmietverhältnisse dem neuen, inzwischen wieder geänderten Recht. Sollten noch Altmietverhältnisse dieser Art vorhanden sein, würden sie in analoger Anwendung von Artikel 171 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche dem aktuellen Recht unterfallen. Die Vorschrift kann deshalb aufgehoben werden.
Die Übergangsvorschrift in Artikel IV § 2 zur Räumungsfrist hat sich durch Zeitablauf erledigt. Das Mieterschutzgesetz ist bundesweit spätestens 1976 außer Kraft getreten. Die Übergangsvorschrift in Artikel IV § 3 zum Vollstreckungsschutz hat sich ebenfalls durch Zeitablauf erledigt. Die §§ 30, 31 des Wohnraumbewirtschaftungsgesetzes sind zusammen mit dem Mieterschutzgesetz außer Kraft getreten.
Die Übergangsvorschrift in Artikel IV § 4 Abs. 1 kann aufgehoben werden. Selbst wenn in Einzelfällen noch Mietverträge bestehen sollten, die bislang nach altem Recht für die Übergangsvorschrift in Artikel IV § 4 Abs. 2 sind keine Anwendungsfälle mehr denkbar.
Die in Artikel IV § 5 enthaltene Verordnungsermächtigung wird nicht mehr benötigt. Es ist keine weitere Verlängerung der Jahresfristen wegen der wohnungswirtschaftlichen Verhältnisse mehr erforderlich.
Mit der Aufhebung der vorgenannten Vorschriften und der Berlinklausel in Artikel IV § 6, die bedeutungslos geworden ist, hat das im Übrigen vollzogene Änderungsgesetz keinen Regelungsgehalt mehr und fällt weg.
Zu Artikel 134:
Die Übergangsvorschrift in Artikel 4 Abs. 1 des Zweiten Wohnraumkündigungsschutzgesetzes unterstellt Altmietverhältnisse dem neuen, inzwischen wieder geänderten Recht. Sollten noch Altmietverhältnisse dieser Art vorhanden sein, würden sie in analoger Anwendung von Artikel 171 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche dem aktuellen Recht unterfallen. Die Vorschrift kann deshalb aufgehoben werden.
Für die in Artikel 4 Abs. 2 enthaltene Vorschrift, die bestimmt, dass Artikel 3 § 3 auch auf vor dem Inkrafttreten des Gesetzes (1. Januar 1975) begonnene bauliche Änderungen anzuwenden ist, sind Anwendungsfälle mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen.
Die in Artikel 5 enthaltene Übergangsregelung für das Land Berlin ist gegenstandslos, weil das Mieterschutzgesetz auch im Land Berlin außer Kraft getreten ist. Die in Artikel 6 enthaltene Übergangsvorschrift für München und Hamburg hat sich durch Zeitablauf erledigt.
Die in Artikel 7 enthaltene Berlinklausel ist bedeutungslos geworden.
Mit der Aufhebung der Artikel 4 bis 7 des im Übrigen vollzogenen Gesetzes hat es keinen Regelungsgehalt mehr und fällt weg.
Zu Artikel 135:
Von der in Artikel 6 des Zweiten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher und mietpreisrechtlicher Vorschriften im Land Berlin enthaltenen Ermächtigung, die Altbaumietenverordnung Berlin an das Gesetz anzupassen, ist Gebrauch gemacht worden. Die Verordnungsermächtigung wird daher nicht mehr benötigt.
Die in Artikel 7 § 2 enthaltenen Übergangsregelungen, die an am 30. November 1980 bzw. bei Inkrafttreten des Gesetzes noch nicht (unanfechtbar) getroffene Entscheidungen anknüpfen, haben sich durch Zeitablauf erledigt.
Die in Artikel 8 enthaltene Berlinklausel ist bedeutungslos geworden.
Mit der Aufhebung der Artikel 6, 7 § 2 und Artikel 8 hat das im Übrigen vollzogene Änderungsgesetz keinen Regelungsgehalt mehr und fällt weg.
Zu Artikel 136:
Die in Artikel 6 § 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher und mietpreisrechtlicher Vorschriften im Land Berlin enthaltene, an eine am 30. November 1982 noch nicht (unanfechtbar) getroffene Entscheidung anknüpfende Übergangsregelung hat sich durch Zeitablauf erledigt.
Die in Artikel 7 enthaltene Berlinklausel ist bedeutungslos geworden.
Mit der Aufhebung der Artikel 6 § 1 und Artikel 7 hat das im Übrigen vollzogene Änderungsgesetz keinen Regelungsgehalt mehr und fällt weg.
Zu Artikel 137:
Artikel 3 § 1 des Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und der Verordnung über das Erbbaurecht bestimmt Folgendes: "
(1) Ist vor Inkrafttreten dieses Gesetzes Wohnungs- oder Teileigentum in der Weise begründet worden, dass Sondereigentum mit gleich großen Miteigentumsanteilen an mehreren Grundstücken verbunden wurde, gelten die Grundstücke als bei der Anlegung des Wohnungs- oder Teileigentumsgrundbuchs zu einem Grundstück vereinigt.
(2) Ist das Sondereigentum mit unterschiedlich großen Miteigentumsanteilen an mehreren Grundstücken verbunden worden, gelten die Eigentumsrechte bei der Anlegung des Wohnungs- oder Teileigentumsgrundbuchs als rechtswirksam entstanden, soweit nicht andere, die rechtswirksame Begründung ausschließende Mängel vorliegen."
Für die tatbestandlich erfassten Übergangsfälle sind diese Rechtsfolgen mit dem Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Oktober 1973 kraft Gesetzes bewirkt worden. Eine Aufhebung der Vorschriften mit Wirkung "ex nunc" kann daran nichts mehr ändern.
Mit der Aufhebung der ebenfalls gegenstandslos gewordenen Vorschriften in Artikel 3 §§ 2 und 3 (zeitlich bis 5 Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes beschränkte Regelung und Übergangsregelung für Eintragungsanträge vor Inkrafttreten des Gesetzes) sowie der bedeutungslos gewordenen Berlinklausel in Artikel 3 § 4 hat das im Übrigen vollzogene Änderungsgesetz keinen Regelungsgehalt mehr und fällt weg.
Zu Artikel 138:
Zu Nummer 1:
Die Änderung des § 7 der Verordnung über das Erbbaurecht hat keine inhaltliche, sondern nur eine sprachliche Bedeutung; insbesondere sind die Vorschriften, auf die verwiesen wird, weiterhin die richtigen (vgl. auch III.1.1. des allgemeinen Teils der Begründung).
Zu Nummer 2:
Mit der Neufassung der im Übrigen unveränderten Vorschrift wird lediglich der Hinweis auf die Bezugsnorm aktualisiert (siehe unter III. des allgemeinen Teils der Begründung).
Zu Nummer 3:
Die seit dem Jahr 1919 in der Vorschrift unverändert erhalten gebliebene Verweisung kann nicht mehr länger bestehen bleiben, weil die Vorschrift, auf die verwiesen wird, nie wirksam geworden ist. Auch hier wird im Übrigen auf die Darlegungen unter III. des allgemeinen Teils der Begründung Bezug genommen.
Zu Nummer 4:
§ 35 ("Diese Verordnung hat Gesetzeskraft und tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.") ist für das geltende Recht ohne Bedeutung. Mit der Neufassung von § 35 werden Regelungsreste aus Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung der Verordnung über das Erbbaurecht vom 8. Januar 1974 (BGBl. I S. 41), das gemäß Artikel 139 dieses Gesetzes wegfällt (vgl. Begründung zu Artikel 139), in das Stammrecht überführt. Die Überführung führt zu keiner inhaltlichen Änderung der bestehenden Gesetzeslage.
Zu Nummer 5:
§ 36 ("Soweit in Reichs- oder Landesgesetzen auf die §§ 1012 bis 1017 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verwiesen ist, treten an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften dieser Verordnung.") ist für das geltende Recht ohne Bedeutung; die Vorschrift ist mit ihrem Inkrafttreten einerseits vollzogen bzw. unveränderbar wirksam geworden, und andererseits muss es heute als selbstverständlich erachtet werden, dass die alten BGB-Vorschriften insoweit eine Gültigkeit nicht mehr beanspruchen können - und zwar unabhängig von der Frage, ob sie in überkommenen Reichs- und Landesgesetzen noch aufgeführt sind -. Auf die Darlegungen unter III. und IV.1. des allgemeinen Teils der Begründung wird Bezug genommen.
Zu Nummer 6:
Mit der Änderung wird einerseits erreicht, dass ein Reichsbegriff und eine gegenstandslose (Stempel-) Steuer keine Erwähnung mehr finden, und andererseits die Vorschrift gestrafft wird, ohne dass ihr - erhaltungsbedürftiger - sachlicher Gehalt (Kosten- und Abgabenfreiheit in den bezeichneten Fällen) verloren geht.
Zu Artikel 139:
Die Regelungsreste in Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung der Verordnung über das Erbbaurecht werden gemäß Artikel 138 Nr. 4 dieses Gesetzes als § 35 in die Verordnung über das Erbbaurecht überführt. Damit können die Vorschriften ebenso wie die bedeutungslos gewordene Berlinklausel in Artikel 3 aufgehoben werden. Mit der Aufhebung der Vorschriften hat das im Übrigen vollzogene Änderungsgesetz keinen Regelungsgehalt mehr und fällt weg.
Zu Artikel 140:
Die Übergangsvorschrift in Artikel 2 § 10 Abs. 2 des Sachenrechtsänderungsgesetzes trägt dem Umstand Rechnung, dass gemäß § 14 Satz 3 des Grundbuchbereinigungsgesetzes, der durch Artikel 2 § 6 Nr. 5 Buchst. c des Sachenrechtsänderungsgesetzes mit Wirkung vom 1. Oktober 1994 eingefügt worden ist, eine Berichtigung des Grundbuchs "in allen Fällen des Artikels 234 § 4a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche gebührenfrei (ist).". Sie bestimmt, dass es zwar für vor dem Inkrafttreten dieser Vorschrift (am 1. Oktober 1994) erhobene und gezahlte Gebühren für Berichtigungen "dabei bleibt", aber im Übrigen Gebühren (unabhängig von einem Antrag) in diesen Fällen niedergeschlagen oder nicht mehr erhoben werden.
Diese Vorschrift ist wegen Zeitablaufs entbehrlich geworden.
Mit der Aufhebung von Artikel 2 § 10 Abs. 2 hat das Sachenrechtsänderungsgesetz keinen Regelungsgehalt mehr und fällt weg. Wegen Artikel 2 § 10 Abs. 1 wird auf V.1.2. des allgemeinen Teils der Begründung verwiesen.
Zu Artikel 141:
Artikel 12 des Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder enthält in seinem § 1 zunächst den Grundsatz, dass sich auch die rechtliche Stellung eines vor dem Inkrafttreten des Gesetzes (1. Juli 1970) geborenen Kindes und seiner Verwandten nach neuem Recht bestimmt, und regelt in seinen §§ 2 ff. Ausnahmen von diesem Grundsatz, von denen die meisten jetzt aufgehoben werden können. Im Einzelnen:
§ 4 enthält eine Übergangsregelung zur Anfechtung der Ehelichkeit, die inzwischen durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz 1998 gegenstandslos geworden ist.
§ 6 enthält eine Übergangsregelung zum Namensrecht, die spätestens durch den mit dem Kindschaftsrechtsreformgesetz eingeführten Artikel 224 § 3 Abs. 1 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche keine praktische Bedeutung mehr entfaltet. Soweit die Absätze 2 und 3 die Möglichkeit beinhalten, den Ehenamen der Mutter zu erhalten, dürfte dies in Folge Zeitablaufs nicht mehr von Bedeutung sein,und im Übrigen sind die Übergangsfälle tatbestandlich und von den Rechtsfolgen (kraft Gesetzes) her erfasst und geregelt.
§ 7 enthält eine Übergangsregelung zur Vormundschaft und ist mit dem Eintritt der Volljährigkeit der von dieser Vorschrift erfassten Kinder (spätestens am 30. Juni 1988) gegenstandslos geworden.
Die Übergangsvorschrift in § 8 Satz 2 zur Anfechtung der Ehelichkeit und die Übergangsregelung in § 9 zur Ehelicherklärung auf Antrag des Kindes sind ebenfalls durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz 1998 gegenstandslos geworden.
§ 12 enthält eine Übergangsregelung für Rechtsstreitigkeiten in Kindschaftssachen, die mehr als dreißig Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes bedeutungslos geworden ist.
Die §§ 14 bis 16 enthalten Übergangs- und Folgeregelungen zur Umwandlung von unterhaltsrechtlichen Titeln, die seit Juli 1988 nicht mehr angewendet werden können.
Die §§ 17 bis 21 enthalten Übergangsregelungen zu den bei Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Juli 1970 anhängig gewesenen Rechtsstreitigkeiten über Unterhaltsansprüche nichtehelicher Kinder gegen ihre Väter. Es ist davon auszugehen, dass diese Verfahren lange abgeschlossen sind.
§ 22 enthält eine Übergangsregelung zur Zwangsvollstreckung von vor dem 1. Juli 1970 fällig gewordenen Unterhaltsbeträgen, die heute - selbst in titulierter Form - der Verjährung unterliegen (§§ 197, 209, 211 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch a.F.).
§ 25 enthält eine - heute nicht mehr gebräuchliche, weil zu unbestimmte - allgemeine Klausel zur Anpassung von Verweisungen auf Rechtsvorschriften, die durch das Gesetz geändert worden sind. Die Vorschrift kann aufgehoben werden, denn auch wenn der Wortlaut betroffener Vorschriften bis heute - annähernd 35 Jahre nach Inkrafttreten - nicht angepasst worden sein sollte, kann die Aufhebung der Vorschrift die auf den damaligen Inkrafttretenszeitpunkt bezogene Rechtsfolge nicht mehr verändern.
Ebenfalls bedeutungslos geworden ist die Berlinklausel in § 26.
Zu Artikel 142:
Das im Übrigen vollzogene Erste Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts trägt in seinem noch bestehen gebliebenen Artikel 12 dem Umstand Rechnung, dass bei seinem Inkrafttreten (1. Juli 1977) teils abgeschlossene, teils nicht abgeschlossene ehe- und familienrechtliche Rechtsverhältnisse bzw. entsprechende (gerichtliche) Verfahren vorzufinden sind. Es regelt diese Übergangsfälle durchgängig unmittelbar kraft Gesetzes, wobei die Anwendung teils alten, teils neuen Rechts bestimmt wird. Viele Übergangsregelungen sind inzwischen entbehrlich geworden. Im Einzelnen:
Nach Artikel 12 Nr. 4 soll die Auseinandersetzung des Gesamtguts der beendeten Gütergemeinschaft bereits geschiedener Ehen nach altem Recht erfolgen. Diese Vorschrift ist inzwischen - ungeachtet ihrer ursprünglichen sachlichen Rechtfertigung - entbehrlich. Zum einen sind mehr als 20 Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes alle in Betracht zu ziehenden Auseinandersetzungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit abgeschlossen. Zum anderen ermöglicht es die Aufhebung der Vorschrift mit Wirkung für die Zukunft, vom Übergangsrecht erfasste Übergangsfälle, sofern diese immer noch nicht abgeschlossen sein sollten, nach dem dann in zweifacher Hinsicht ausgelaufenen Recht abzuwickeln.
Die Verweisungen in Artikel 12 Nr. 5 sind überholt, da das Ehegesetz durch Artikel 14 Nr. 1 des Eheschließungsrechtsgesetzes vom 4. Mai 1998 (BGBl. I S. 833) aufgehoben worden ist.
Artikel 12 Nr. 6 enthält eine Regelung zur Dauer der Gewährung einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung an frühere Ehegatten. Auch diese Vorschrift wird nicht mehr benötigt.
Gleichfalls nicht mehr benötigt werden die Übergangsvorschriften in Artikel 12 Nr. 7 und 8, da die entsprechenden gerichtlichen "Altverfahren" mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr anhängig sind und sie im Übrigen nach dem Übergangsrecht abzuwickeln wären.
Die Übergangsvorschriften in Artikel 12 Nr. 10 regeln die kostenrechtliche Abwicklung damals anhängiger Verfahren, die sich inzwischen erledigt haben; auch diese Vorschriften werden nicht mehr benötigt.
Artikel 12 Nr. 11 enthält eine heute nicht mehr gebräuchliche allgemeine Klausel zur Anpassung von Verweisungen, die vollzogen ist.
Die Berlinklausel in Artikel 12 Nr. 12 ist bedeutungslos geworden.
Zu Artikel 143:
Von den zahlreichen Übergangsregelungen des Gesetzes über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs können die folgenden aufgehoben werden:
Artikel 4 § 1 sieht für die Dauer von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Januar 1987 (Abs. 4) die Möglichkeit der Beantragung einer Abänderung einer vor Inkrafttreten des Gesetzes ergangenen Entscheidung über den Versorgungsausgleich vor, falls diese zur Übertragung oder Begründung eines Anrechts geführt hätte, wenn die §§ 1 und 3b des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) bereits im Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung gegolten hätten.
Artikel 4 § 2 sieht gleichfalls für die Dauer von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes (Abs. 3) unter bestimmten Maßgaben die Möglichkeit der Geltendmachung von Ansprüchen auf Rentenleistungen durch den Berechtigten oder seine Hinterbliebenen gegen einen öffentlichrechtlichen Träger für die Vergangenheit vor, die sie von diesem oder einem anderen Träger auf Grund des Versorgungsausgleichs erhalten hätten, wenn die §§ 1 und 3a VAHRG bereits am 1. Juli 1977 gegolten hätten. Nach Absatz 2 soll Entsprechendes für Leistungen von einem nicht öffentlichrechtlichen Träger einer auszugleichenden Versorgung gelten, die sie erhalten hätten, wenn § 3a VAHRG bereits am 8. April 1986 gegolten hätte.
Wegen dieser Antragsbefristungen sind die von den vorbezeichneten Vorschriften erfassten Übergangsfälle tatsächlich und rechtlich abgewickelt.
Artikel 4 § 3 enthält eine Regelung zur Abgeltung von Erstattungen nach Reichsversicherungsordnung, Angestelltenversicherungsgesetz und VAHRG in Fällen, in denen ausgleichspflichtige Soldaten auf Zeit nach der Begründung einer Rentenanwartschaft durch Quasisplitting vor dem 1. Januar 1988 nachversichert worden sind. Die Pauschalbeträge sind bis zum 30. Juni 1988 zu zahlen (Satz 1). Die Abgeltungsverfahren sind daher gleichfalls tatsächlich und rechtlich abgewickelt.Die Übergangsregelungen in Artikel 4 §§ 1 bis 3 sind damit durch Zeitablauf gegenstandslos, und die Berlinklausel in Artikel 4 § 5 ist bedeutungslos geworden.
Zu Artikel 144:
Die nach der Übergangsvorschrift in Artikel 9 § 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der elterlichen Sorge im Amt gebliebenen Familienräte und ihre Mitglieder haben ihre Aufgaben inzwischen durch Volljährigkeit des Mündels oder durch das Betreuungsgesetz verloren.
Artikel 9 § 2 ordnet die Ersetzung der bisher in Bundesgesetzen verwendeten Formulierungen "unehelich", "Unehelichkeit", "elterliche Gewalt" und "persönlicher Verkehr" durch neue Begriffe an. Diese Rechtsfolge ist mit dem Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Januar 1980 bewirkt worden unabhängig davon, ob dies bei der Dokumentation oder der Neubekanntmachung des Wortlauts der betroffenen Gesetze tatsächlich berücksichtigt worden ist. Auch bei Aufhebung der Vorschrift für die Zukunft können Anpassungen eventuell betroffener Gesetze im Fall einer Neubekanntmachung in diesem Punkt weiter auf die Vorschrift gestützt werden; unbenommen bleibt zudem die Möglichkeit, die Wortlautanpassungen nochmals ausdrücklich anlässlich anderer Gesetzesänderungen konkret anzuordnen.
Die Berlinklausel in Artikel 9 § 3 ist bedeutungslos geworden.
Mit der Aufhebung der vorbezeichneten Bestimmungen hat das im Übrigen vollzogene Gesetz zur Neuregelung des Rechts der elterlichen Sorge keinen Regelungsgehalt mehr und fällt weg.
Zu Artikel 145:
Mit der ursprünglich aus dem Jahr 1923 stammenden Verordnung zur Neuregelung der im Handelsgesetzbuch sowie in der Gewerbeordnung vorgesehenen Gehaltsgrenzen werden die im Handelsgesetzbuch und in der Gewerbeordnung als Gehaltsgrenzen vorgesehenen festen Geldbeträge durch Grundzahlen ersetzt und mit der jeweiligen Teuerungszahl vervielfacht. Diese Rechtsfolgen sind bewirkt worden. Die Verordnung ist entbehrlich.
Zu Artikel 146:
Das aus dem Jahr 1937 stammende Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über das Seefrachtrecht ist insgesamt entbehrlich geworden (vgl. III.1. des allgemeinen Teils der Begründung):
Die in den Artikeln 1 bis 3 des Gesetzes enthaltenen Änderungs- und Aufhebungsvorschriften sind im Handelsgesetzbuch vollzogen worden.
Artikel 4 enthält eine Ermächtigung für den "Reichsminister der Justiz", den Höchstbetrag der Haftungssumme des § 660 des Handelsgesetzbuchs anders festzusetzen. § 660 des Handelsgesetzbuchs wurde durch das Zweite Seerechtsänderungsgesetz vom 25. Juli 1986 (BGBl. I S. 1120) neu gefasst. Eine abweichende Festsetzung dieses Betrages durch Rechtsverordnung ist rechtlich nicht zulässig. Die Ermächtigung ist damit hinfällig geworden.
Die in Artikel 5 enthaltenen Ermächtigungen, den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zu bestimmen und weitere Vorschriften zu erlassen, sind entweder obsolet geworden oder ohnehin bereits nach Artikel 129 Abs. 3 des Grundgesetzes erloschen.
Die in Artikel 6 enthaltene Bekanntmachungs- und Berichtigungserlaubnis für das Vierte bzw. Fünfte Buch des Handelsgesetzbuchs ist entweder ausgenutzt worden oder wird ebenfalls nicht mehr benötigt.
Zu Artikel 147:
Die aus der Eingangsformel der Verordnung des Jahres 1942 über das Liegegeld in der Binnenschifffahrt ersichtliche Ermächtigungsnorm (Verordnung über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Handelsrechts während des Krieges vom 4. Oktober 1940, RGBl. I S. 1337) war auf die Zeit während des Krieges beschränkt. Darin liegt die sinngemäße Aussage eingeschlossen, dass auch die auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen nur einen zeitlich begrenzten Zeitraum erfassen sollen. Die Verordnung ist daher obsolet geworden und wird klarstellend aufgehoben.
Zu Artikel 148:
Hinsichtlich der aus dem Jahr 1943 stammenden Verordnung zur vorübergehenden Änderung einiger Vorschriften des Frachtrechts der Binnenschifffahrt gilt das Gleiche wie hinsichtlich der Verordnung über das Liegegeld in der Binnenschifffahrt (vgl. Artikel 147 dieses Gesetzes und die Begründung dazu).
Zu Artikel 149:
Das Gesetz über die Auflösung, Abwicklung und Löschung von Kolonialgesellschaften regelt die Auflösung und Abwicklung von Kolonialgesellschaften sowie deren Löschung im Handelsregister. Das Gesetz ist im Sinne der Darlegungen unter IV.1. des allgemeinen Teils der Begründung vollzogen.
Zu Artikel 150:
Mit der Neufassung des § 155 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften wird ein Regelungsrest aus Artikel 19 Abs. 8 des Registerverfahrenbeschleunigungsgesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I
S. 2182), das durch Artikel 99 dieses Gesetzes wegfällt, in die Schlussbestimmungen des Stammgesetzes überführt.
Zu Artikel 151:
Soweit Vorschriften des aus dem Jahr 1934 stammenden Gesetzes zur Änderung des Genossenschaftsgesetzes (vgl. III.1. des allgemeinen Teils der Begründung) noch in Kraft geblieben sind, gilt das Folgende:
Artikel 4 Abs. 1 enthält eine Verordnungsermächtigung, die nicht mehr benötigt wird. Artikel 4 Abs. 2 enthält eine Verordnungsermächtigung, von der abschließend Gebrauch gemacht worden ist.
Artikel 4 Abs. 3 enthält eine Bekanntmachungs- und Berichtigungserlaubnis, die nicht mehr benötigt wird.
Artikel 5 enthält eine Verordnungsermächtigung, von der abschließend Gebrauch gemacht worden ist.
Damit ist das Gesetz insgesamt entbehrlich.
Zu Artikel 152:
Die aus dem Jahr 1934 stammende Verordnung über das Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Genossenschaftsgesetzes ist inhaltlich entbehrlich geworden (vgl. III.1. des allgemeinen Teils der Begründung):
Artikel 1 enthält eine vollzogene Inkrafttretensbestimmung sowie zwei durch Zeitablauf seit langem überholte Übergangsbestimmungen.
Artikel 2 enthält die Überleitungsbestimmung, dass Verbände, die (sinngemäß:) am 15. Dezember 1934 berechtigt sind, Prüfer zu bestellen, das Prüfungsrecht "ohne besondere Verleihung durch die Reichsregierung" haben.
Unabhängig davon, ob es überhaupt noch solche Verbände gibt, die sich des übergeleiteten Prüfungsrechts berühmen, wird ein solches Recht durch die Aufhebung der Vorschrift mit Wirkung für die Zukunft nicht in Frage gestellt und bleibt unberührt; nur eine ausdrückliche gesetzliche Entziehung solcher Prüfungsrechte könnte tauglicher "actus contrarius" ihrer Entstehungen "kraft Verordnungsrechts" im Jahr 1934 sein.
Zu Artikel 153:
Zu Nummer 1:
Die Änderung des Artikels 31 Abs. 2 des Scheckgesetzes hat keine inhaltliche, sondern nur eine sprachliche Bedeutung (vgl. III.1.1. des allgemeinen Teils der Begründung).
Zu Nummer 2:
Durch die Einfügung des neuen Artikels 38a in das Scheckgesetz wird die bisher in Artikel 3 des Einführungsgesetzes zum Scheckgesetz vom 14. August 1933 (RGBl. I S. 605), das durch Artikel 154 dieses Gesetzes aufgehoben wird, enthaltene Regelung inhaltlich übernommen. Da die Regelung an die Inkraftsetzung der Artikel 37 und 38 des Scheckgesetzes geknüpft ist, die bis heute nicht erfolgt ist, wird die Regelung als Dauerregelung formuliert. Im Übrigen wird auf die Begründung zu Artikel 154 dieses Gesetzes Bezug genommen.
Zu Artikel 154:
Das aus dem Jahr 1933 stammende Einführungsgesetz zum Scheckgesetz ist - soweit es nicht ohnehin vollzogen oder aufgehoben worden ist - inhaltlich entbehrlich (III.1. des allgemeinen Teils der Begründung):
Die Bestimmung in Artikel 1 Absatz 1 über die Befugnis des "Reichsministers der Justiz", den Zeitpunkt zu bestimmen, zu dem die Artikel 37 und 38 (des Scheckgesetzes) über den gekreuzten Scheck in Kraft treten, kann nicht mehr zulässig in Anspruch genommen werden. Nur der Gesetzgeber darf über das Inkrafttreten von Gesetzesrecht befinden.
Die hiermit in Zusammenhang stehende Bestimmung in Artikel 3 regelt, dass "bis zum Inkrafttreten der Artikel 37 und 38 des Scheckgesetzes ... die im Ausland ausgestellten gekreuzten Schecks im Inland als Verrechnungsschecks behandelt (werden)". Sie wird gemäß Artikel 153 Nr. 2 dieses Gesetzes als § 38a (neu) in das Scheckgesetz überführt.
Hinsichtlich der Vorschriften in den Artikeln 5 und 8 wird auf die nachstehende Begründung zu den inhaltlich verwandten Vorschriften in den Artikeln 3 und 5 des Einführungsgesetzes zum Wechselgesetz verwiesen, die durch Artikel 156 dieses Gesetzes aufgehoben werden.
Zu Artikel 155:
Die Änderung des Artikels 38 Abs. 3 des Wechselgesetzes hat keine inhaltliche, sondern nur eine sprachliche Bedeutung (vgl. III.1.1. des allgemeinen Teils der Begründung).
Zu Artikel 156:
Das aus dem Jahr 1933 stammende Einführungsgesetz zum Wechselgesetz ist (soweit es nicht ohnehin vollzogen oder aufgehoben worden ist) inhaltlich entbehrlich (III.1. des allgemeinen Teils der Begründung):
Artikel 3 Abs. 1 ist vollzogen; an die Stelle der in Gesetzen enthaltenen Verweisungen auf Vorschriften der Wechselordnung sind Verweisungen auf das Wechselgesetz getreten.
Artikel 3 Abs. 2 genügt nachkonstitutionellen Erfordernissen, insbesondere den in Artikel 80 des Grundgesetzes enthaltenen, nicht mehr.
Entsprechendes gilt für Artikel 5. Aufgrund dieser Bestimmungen kann weder zulässig eine Rechtsverordnung erlassen noch sonstiges untergesetzliches Recht gesetzt werden, das zugleich dem Gesetzesvorbehalt entspräche.
Zu Artikel 157:
Das Gesetz über die Fortsetzung aufgelöster saarländischer Unternehmen regelt die Fortsetzung einer nach § 56 Abs. 1 Satz 1 des D-Markbilanzgesetzes für das Saarland vom 30. Juni 1959 (BGBl. I S. 372) aufgelösten Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung; hiernach kann die Hauptversammlung (Gesellschafterversammlung) bis zum 31. Dezember 1964 die Fortsetzung beschließen. Es regelt darüber hinaus die Fortsetzung einer nach § 56 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des D-Markbilanzgesetzes für das Saarland vom 30. Juni 1959 (BGBl. I S. 372) aufgelösten Genossenschaft; auch hiernach kann die Generalversammlung (nur) bis zum 31. Dezember 1964 unter bestimmten weiteren Voraussetzungen die Fortsetzung beschließen.
Das Gesetz ist im Sinne der Darlegungen unter IV.1. des allgemeinen Teils der Begründung tatsächlich und rechtlich vollzogen.
Zu Artikel 158:
§ 1 des aus dem Jahr 1950 stammenden Gesetzes über Bekanntmachungen regelt
- - anknüpfend an das Inkrafttreten des Gesetzes ("... künftig ...")
- - die Veröffentlichung von Bekanntmachungen im Bundesanzeiger, die aufgrund Gesetzes oder untergesetzlicher Rechtsvorschriften bis dahin im Reichsanzeiger zu bewirken waren. Dies kommt einer pauschalen Ersetzung der Bezugnahmen auf den Reichsanzeiger im Bereich der Bekanntmachungen gleich. Dieser Regelungsbefehl ist rechtlich vollzogen; die Bekanntmachungen sind seither in der vorgeschriebenen Weise zu bewirken. Im Übrigen wird auf die Darlegungen unter IV.1. des allgemeinen Teils der Begründung verwiesen.
Entsprechendes gilt für die Regelung in § 2 zum Öffentlichen Anzeiger für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet.
Die Änderungs- und Aufhebungsvorschrift in § 3 wurde bereits mit dem Inkrafttreten des Gesetzes vollzogen.
Für die Regelung in § 4 zu den Bekanntmachungen der Jahresabschlüsse von Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften oder über die Gewinnverteilung sind mehr als 50 Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes keine Anwendungsfälle mehr vorstellbar.
Die Änderungsvorschrift in § 5 ist gleichfalls vollzogen.
Die Rechtsfolgen der in § 6 enthaltenen Anordnung sind ebenfalls abschließend bewirkt.
Einer Aufhebung des Gesetzes mit Wirkung "ex nunc" steht damit nichts entgegen.
Zu Artikel 159:
Für die Aufrechterhaltung der Übergangsvorschriften in Artikel 4 des Gesetzes zur Änderung des Gebrauchsmustergesetzes besteht kein Bedürfnis mehr. Sie regeln - anknüpfend an das Inkrafttreten des Gesetzes (1. Januar 1987) - Übergangsfälle, die dadurch gekennzeichnet sind, dass Anmelde- oder Streitverfahren noch fortzusetzen sind, und bestimmen der Sache nach durchgängig, dass altes Recht weiterhin Anwendung findet. Die Übergangsfälle sind tatsächlich und rechtlich abgewickelt.Die Berlinklausel in Artikel 6 ist bedeutungslos geworden. Mit der Aufhebung dieser Vorschriften hat das im Übrigen vollzogene Änderungsgesetz keinen Regelungsgehalt mehr und fällt weg.
Zu Artikel 160:
Die Übergangsvorschrift in Artikel 29 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Patentgesetzes und anderer Gesetze für Berufungsverfahren vor dem Bundesgerichtshof gegen Urteile des Bundespatentgerichts in Patent- und Gebrauchsmusternichtigkeitsverfahren bestimmt anknüpfend an das Inkrafttreten des Gesetzes (1. November 1998), dass "die §§ 110 bis 122 des Patentgesetzes ... in ihrer bisherigen Fassung anzuwenden (sind), wenn ... .".
Ungeachtet der Frage, ob solche Verfahren noch anhängig sind, sind alle in Betracht zu ziehenden Übergangsfälle tatbestandlich und von der Rechtsfolgenseite her vom Übergangsrecht erfasst und damit geregelt. Daran kann eine Aufhebung der Vorschrift mit Wirkung für die Zukunft nichts verändern; denn es steht seit dem Inkrafttreten von Artikel 29 kraft Gesetzes fest, dass sämtliche Übergangsfälle nach altem Recht zu Ende zu führen sind (IV.1. des allgemeinen Teils der Begründung).
Das im Übrigen vollzogene Änderungsgesetz ist damit ohne Regelungsgehalt (vgl. zur "Entsteinerungsklausel" in Artikel 28 die Darlegungen unter V.1.4. des allgemeinen Teils der Begründung) und fällt weg.
Zu Artikel 161:
Für die Aufrechterhaltung der noch geltenden Vorschriften in Artikel 7 des Gesetzes zur Änderung des Patentgesetzes, des Warenzeichengesetzes und weiterer Gesetze besteht kein Bedürfnis mehr.
Artikel 7 § 1 regelt - anknüpfend an den Inkrafttretenszeitpunkt (1. Oktober 1968) - die Behandlung der zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossenen Übergangsfälle. Die Vorschrift bestimmt detailliert die Anwendbarkeit teils des alten, teils des neuen Rechts, teilweise unter Beachtung von Maßgaben.
Ungeachtet der Frage, ob überhaupt noch Übergangsfälle auszumachen sind, die tatsächlich und rechtlich immer noch nicht abgewickelt sind, sind sie durch das Übergangsrecht tatbestandlich und von der Rechtsfolgenseite her erfasst und damit(durchgängig kraft Gesetzes) geregelt (vgl. die Darlegungen unter IV.1. des allgemeinen Teils der Begründung).
Entsprechendes gilt für Artikel 7 § 2 (Warenzeichen).
Die Berlinklausel in Artikel 7 § 5 ist bedeutungslos geworden.
Mit der Aufhebung dieser Vorschriften hat das im Übrigen vollzogene Änderungsgesetz keinen Regelungsgehalt mehr und fällt weg.
Zu Artikel 162:
Der neue Satz 2 in § 52k Abs. 2 der Patentanwaltsordnung entspricht inhaltlich Art. 8 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und anderer Gesetze vom 31. August 1998 (BGBl. I S. 2600), der durch Artikel 44 dieses Gesetzes aufgehoben wird. Die Regelung entspricht § 59k Abs. 2 (neu) der Bundesrechtsanwaltsordnung; auf die Begründungen zu Artikel 42 Nr. 2 und Artikel 44 dieses Gesetzes wird Bezug genommen.
Zu Artikel 163:
Für die Aufrechterhaltung der Übergangsvorschrift in Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb besteht - sogar ungeachtet des Umstands, dass das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zwischenzeitlich insgesamt durch neues Recht ersetzt worden ist (Gesetz vom 3. Juli 2004, BGBl. I S. 1414) - kein Bedürfnis mehr. Sie regelt die Unanwendbarkeit einer Vorschrift auf Klagen, die vor dem 1. August 1994 erhoben worden sind; die geregelten Übergangsfälle sind tatsächlich und rechtlich abgewickelt.
Mit der Aufhebung dieser Vorschrift hat das im Übrigen vollzogene Änderungsgesetz keinen Regelungsgehalt mehr und fällt weg.
Zu Artikel 164:
Mit der Anfügung des neuen Absatzes 12 an § 15 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb wird die noch zu beachtende Maßgabe zum Bundesrecht aus Anlage I Kapitel III Sachgebiet E Abschnitt III Nr. 1 zum Einigungsvertrag vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 889, 963) inhaltlich leicht verändert in das gültige Gesetz gegen den Diese Maßgabe sieht vor, dass abweichend von § 27a Abs. 2 Satz 1 UWG a.F. in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (neue Bundesländer und Ostberlin) die Einigungsstelle, die die jeweilige Landesregierung bei der Industrie- und Handelskammer errichtet (zur Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen ein Anspruch auf Grund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb geltend gemacht wird), auch mit einem Rechtskundigen als Vorsitzendem besetzt werden kann, der die Befähigung zum Berufsrichter nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik erworben hat. Zur Begründung dieser Maßgabe hat die Bundesregierung ausgeführt (BT-Drs. 011/7817, S. 59): "... Deshalb soll diese Maßgabe sicherstellen, dass in dem beigetretenen Gebiet auch ein Jurist, der die Befähigung zum Berufsrichter nach DDR-Recht erworben hat, die - der richterlichen Tätigkeit vergleichbare - Funktion des Vorsitzenden einer Einigungsstelle übernehmen kann." Diese Regelung ist erhaltungsbedürftig, weil im Beitrittsgebiet von ihr Gebrauch gemacht worden ist und sie dort auch weiterhin benötigt wird; dies gilt jedoch nicht für den Ostteil Berlins, weil dieser mit dem Westteil Berlins verschmolzen ist und dort der Vorsitzende der Einigungsstelle weiterhin die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzen muss (Abs. 2 Satz 1).
Eingestellt wird die Regelung in § 15 UWG, der § 27a UWG a.F. abgelöst hat; im Gegenzug kann die Maßgabe für nicht mehr anwendbar erklärt werden (vgl. Artikel 207 § 1 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b dieses Gesetzes).
Zu Artikel 165:
Das seinerzeit in die Sammlung des Bundesrechts übernommene - aus dem Jahr 1888 stammende - Gesetz betreffend die Ausführung der am 9. September 1886 zu Bern abgeschlossenen Übereinkunft wegen Bildung eines internationalen Verbandes zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst besteht nur noch aus einer "kaiserlichen" Verordnungsermächtigung. Sie betrifft die ursprüngliche Fassung der Berner Übereinkunft, die inzwischen diverse Revisionen erfahren hat. Deutschland hat inzwischen die Pariser Fassung der revidierten Berner Übereinkunft (RBÜ) von 1971 ratifiziert. Im Verhältnis zu den anderen Mitgliedstaaten gilt jeweils die letzte
Zu Artikel 166:
Die aufzuhebende Vorschrift in § 17 der Urheberrechtsschiedsstellenverordnung regelt, dass die gemäß § 17 Satz 2 erster Halbsatz außer Kraft gesetzte Verordnung über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten vom 18. Dezember 1965 (BGBl. I S. 2106) weiter anzuwenden ist in Verfahren, die vor dem 1. Januar 1986 anhängig geworden sind. Nachdem die vor dem 1. Januar 1986 anhängig gewordenen Verfahren sämtlich tatsächlich und rechtlich abgewickelt sind, besteht für die Aufrechterhaltung der Anwendungsregelung kein Bedürfnis mehr. Mit der Aufhebung der Anwendungsregelung verliert die Verordnung vom 18. Dezember 1965 endgültig jeglichen Anwendungsbereich.
Zu Artikel 167:
Zu Nummer 1:
Die Inhaltsübersicht des Strafgesetzbuches ist wegen der Aufhebung des § 143 zu ändern (siehe Nummer 2).
Zu Nummer 2:
Der § 143 ist aufzuheben, da das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 16. März 2004 - 1 BvR 1778/01 - die Vorschrift in Absatz 1 über die Strafbarkeit des Zuwiderhandelns gegen ein durch landesrechtliche Vorschriften erlassenes Verbot, einen gefährlichen Hund zu züchten oder Handel mit ihm zu treiben, mit der Begründung für verfassungswidrig erklärt hat, dass die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 des Grundgesetzes mit Blick auf die sehr unterschiedlichen landesrechtlichen Verbote nicht vorliegen. Wegen des Sachzusammenhanges werden auch die mit der Verfassungsbeschwerde nicht angegriffenen Absätze 2 und 3 aufgehoben, zu denen das Bundesverfassungsgericht keine Aussage getroffen hat.
Zu Artikel 168:
Artikel 6 des Sechsten Gesetzes zur Reform des Strafrechts bestimmt, dass die in Anlage I Kapitel III Sachgebiet C Abschnitt III Nr. 1 des Einigungsvertrages aufgeführte Maßgabe nicht mehr anzuwenden ist, soweit sie § 236 des Strafgesetzbuches betrifft. Mit der Aufhebung dieser Vorschrift für die Zukunft wird an der Nichtanwendung dieser Maßgabe nichts mehr verändert.
Damit hat das im Übrigen vollzogene Gesetz keinen Regelungsgehalt mehr und fällt weg.
Zu Artikel 169:
Die Übergangsregelung in Artikel 5 des Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität hat lediglich den Wortlaut des § 100c Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a der Strafprozeßordnung für den Zeitraum bis zum Inkrafttreten des Sechsten Gesetzes zur Reform des Strafrechts vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 164, 704) am 1. April 1998 klargestellt. Die Vorschrift kann aufgehoben werden, weil etwaige Anwendungsfälle vom in Rede stehenden Übergangsrecht erfasst worden sind, und neue Anwendungsfälle hierfür sind seither ausgeschlossen.
Mit der Aufhebung des Artikels 5 hat das im Übrigen vollzogene Gesetz keinen Regelungsgehalt mehr und fällt weg.
Zu Artikel 170:
Bei der Vorschrift in Artikel 11 des aus dem Jahr 1957 stammenden Vierten Strafrechtsänderungsgesetzes handelt es sich um eine an den Inkrafttretenszeitpunkt des Gesetzes anknüpfende Gerichtsbarkeits- und Anwendungsregelung, die sich durch Zeitablauf tatsächlich und rechtlich erledigt hat.
Zu Artikel 171:
Die Vorschrift des Artikels 7 des Achten Strafrechtsänderungsgesetzes enthält eine heute nicht mehr gebräuchliche allgemeine Klausel zur Anpassung von Verweisungen,
Zu Artikel 172:
Die Regelung zum Arbeitshaus in Artikel 92, die Berlinklausel in Artikel 104 und die Übergangsfassung einzelner Strafvorschriften für die Zeit vom 1. September 1969 bis zum 31. März 1970 in Artikel 106 des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts sind zeitlich überholt und bedeutungslos geworden.
Bei überschlägiger Betrachtung erscheinen viele weitere noch bestehende Vorschriften des Gesetzes zwar als überholt und/oder entbehrlich, aber eine solche umfassendere Bereinigung muss wegen des erheblichen Umfangs und Ausmaßes erforderlicher Untersuchungen im Einzelnen späteren Gesetzen vorbehalten werden.
Zu Artikel 173:
Die heute nicht mehr gebräuchliche allgemeine Verweisungsklausel in Artikel 5, die Sonderregelung für Berlin in Artikel 6 Abs. 1 und die Berlinklausel in Artikel 7 des Dritten Gesetzes zur Reform des Strafrechts sind bedeutungslos geworden; mit ihrer Aufhebung hat das im Übrigen vollzogene Gesetz keinen Regelungsgehalt mehr und fällt weg.
Zu Artikel 174:
Artikel 9 des Fünften Gesetzes zur Reform des Strafrechts regelt - anknüpfend an das Inkrafttreten des Gesetzes am 22. Juni 1974 - im Schwerpunkt den Erlass rechtskräftig verhängter, aber noch nicht vollstreckter Strafen in Fällen, in denen eine Verurteilung wegen des Abbruchs einer Schwangerschaft erfolgt ist, die nach neuem Recht so nicht mehr strafbar wäre, und hat dreißig Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes keine praktische Bedeutung mehr.
Artikel 10 regelt die Beendigung von Strafverfahren wegen Schwangerschaftsabbruchs und hat gleichfalls keine Bedeutung mehr. Die Berlinklausel in Artikel 11 ist ebenfalls bedeutungslos geworden.Mit der Aufhebung der Artikel 9 bis 11 hat das im Übrigen vollzogene Fünfte Gesetz zur Reform des Strafrechts keinen Regelungsgehalt mehr und fällt weg.
Zu Artikel 175:
Die Regelungen aus Artikel 3 und 4 des Neunten Strafrechtsänderungsgesetzes werden durch Artikel 176 Nr. 2 dieses Gesetzes als Artikel 316 Abs. 1 und 2 in das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch überführt.
Mit der Aufhebung dieser Vorschriften und der bedeutungslos gewordenen Berlinklausel in Artikel 5 hat das im Übrigen vollzogene Änderungsgesetz keinen Regelungsgehalt mehr und fällt weg.
Zu Artikel 176:
Zu Nummer 1:
Artikel 315c Satz 3 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch verweist auf § 10 Satz 2 des 6. Strafrechtsänderungsgesetzes der Deutschen Demokratischen Republik. Infolge der Aufhebung dieser Vorschrift (vgl. Artikel 205 dieses Gesetzes) ist Artikel 315c Satz 3 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch zu streichen.
Zu Nummer 2 und 3:
Mit den neuen Artikeln 316 und 316a bei gleichzeitiger Umbenennung des bisherigen Artikels 316 in Artikel 316b werden Regelungsreste aus den Artikeln 3 und 4 des - durch Artikel 175 dieses Gesetzes wegfallenden - Neunten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 4. August 1969 (BGBl. I S. 1065) und aus Artikel 2 und 3 des - durch Artikel 179 dieses Gesetzes wegfallenden - Sechzehnten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 16. Juli 1979 (BGBl. I S. 1046) in das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch überführt.
Zu Artikel 177:
Für die Erhaltung der Vorschrift in Artikel 2 des 3. Verjährungsgesetzes, die die Taten von der Anwendung des Artikels 315a Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch ausnimmt, deren Verfolgung bei Inkrafttreten des Gesetzes am 31. Dezember 1997 bereits verjährt war, besteht kein Bedürfnis mehr. Mit der Aufhebung dieser Vorschrift hat das im Übrigen vollzogene 3. Verjährungsgesetz keinen Regelungsgehalt mehr und fällt weg.
Zu Artikel 178:
Die Regelung in Artikel 4 des Fünfzehnten Strafrechtsänderungsgesetzes, nach der die Artikel 9 und 10 des Fünften Gesetzes zur Reform des Strafrechts vom 18. Juni 1974 (BGBl. I S. 1297) entsprechend anzuwenden sind, ist mit der durch Artikel 174 dieses Gesetzes erfolgenden Aufhebung dieser Vorschriften gegenstandslos geworden. Die Berlinklausel in Artikel 5 ist bedeutungslos geworden.
Mit der Aufhebung der Artikel 4 und 5 hat das im Übrigen vollzogene Fünfzehnte Strafrechtsänderungsgesetz keinen Regelungsgehalt mehr und fällt weg.
Zu Artikel 179:
Die Regelungen aus den Artikeln 2 und 3 des Sechzehnten Strafrechtsänderungsgesetzes werden gemäß Artikel 176 Nr. 2 dieses Gesetzes als Artikel 316a Abs. 1 und 2 in das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch überführt. Mit der Aufhebung dieser Vorschriften und der bedeutungslos gewordenen Berlinklausel in Artikel 4 hat das im Übrigen vollzogene Änderungsgesetz keinen Regelungsgehalt mehr und fällt weg.
Zu Artikel 180:
Die in Artikel 7 des Zwanzigsten Strafrechtsänderungsgesetzes enthaltenen Übergangsvorschriften zu den §§ 57, 57a des Strafgesetzbuches sind mit Fristen von zwei Monaten bzw. einem Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes verbunden, sind also zeitlich überholt. Die Berlinklausel in Artikel 8 ist bedeutungslos geworden.Mit der Aufhebung der Artikel 7 und 8 des Zwanzigsten Strafrechtsänderungsgesetzes hat das im Übrigen vollzogene Gesetz keinen Regelungsgehalt mehr und fällt weg.
Zu Artikel 181:
Artikel 15 Nr. 2 des Verbrechensbekämpfungsgesetzes, das u.a. die Gewerbeordnung geändert hat, enthält eine Übergangsregelung für Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verbrechensbekämpfungsgesetzes das Bewachungsgewerbe befugt ausgeübt haben oder dort beschäftigt waren. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit konnte danach durch Rechtsverordnung regeln, in welcher Weise und in welchen Fristen die Betroffenen die neuen Voraussetzungen des § 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 der Gewerbeordnung zu erfüllen haben. Von dieser Ermächtigung ist abschließend in der Bewachungsgewerbeverordnung vom 7. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1602) Gebrauch gemacht worden. Änderungen der Verordnung sind hinsichtlich der hierzu getroffenen Übergangsregelungen auf der Grundlage des § 34a Abs. 2 der Gewerbeordnung möglich, so dass die spezielle Ermächtigungsgrundlage in Artikel 15 Nr. 2 aufgehoben werden kann.
Mit der Aufhebung fällt das im Übrigen vollzogene Änderungsgesetz weg.
Zu Artikel 182:
Artikel 7 § 1 des Ersten Gesetzes zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität enthält eine heute nicht mehr gebräuchliche Klausel zur Anpassung von Verweisungen. Sie hat keine Bedeutung mehr und kann aufgehoben werden.
Artikel 7 § 2 stellt Verurteilungen wegen betrügerischen Bankrotts nach einer Vorschrift der Konkursordnung den Verurteilungen wegen Bankrotts nach dem Strafgesetzbuch in den Vorschriften gleich, die eine solche Verurteilung voraussetzen. Die Regelung hat nach der Begründung in BT-Drs. 7/3441 S. 49 ohnedies nur klarstellenden Charakter und kann schon deshalb aufgehoben werden.
Mit der Aufhebung dieser Vorschriften und der bedeutungslos gewordenen Berlinklausel in Artikel 7 § 3 hat das im Übrigen vollzogene Erste Gesetz zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität vom 29. Juli 1976 keinen Regelungsgehalt mehr und fällt weg.
Zu Artikel 183:
Die Deutsche Verrechnungskasse ist mittlerweile abgewickelt worden. Gemäß § 8 Abs. 1 und 4 und § 9 des Gesetzes zum Abschluss der Währungsumstellung vom 17. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3123) in Verbindung mit der im Bundesanzeiger veröffentlichten Bekanntmachung des Bundesministers der Finanzen vom 11. August 1977 - Z C 3 - O 1319 - 004/77 - ist die Abwicklung am 30. September 1977 beendet worden und die Deutsche Verrechnungskasse damit erloschen. Somit kann das aus dem Jahr 1934 stammende Gesetz über die Errichtung einer Deutschen Verrechnungskasse aufgehoben werden.
Zu Artikel 184:
Die aus dem Jahr 1938 stammende Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Errichtung einer Deutschen Verrechnungskasse ist mit dem Erlöschen der Deutschen Verrechnungskasse (vgl. die Begründung zu Artikel 183) gegenstandslos geworden; sie kann somit aufgehoben werden.
Zu Artikel 185:
Der einzige verbliebene § 14 des aus dem Jahr 1939 stammenden Gesetzes über die Deutsche Landesrentenbank ist mangels zukünftigen Anwendungsbereichs entbehrlich geworden.
§ 14 bestimmt, dass die Landesrentenbankrente den öffentlichen Lasten gleichsteht und den am Grundstück bestehenden Rechten im Rang vorgeht (Absatz 1), und enthält sie betreffende Bestimmungen über den öffentlichen Glauben auch ohne Eintragung in das Grundbuch (Absatz 2) sowie die Zwangsversteigerung des Grundstücks (Absatz 3). Die Deutsche Postbank AG, die als Erwerberin der DSL-Bank Gläubigerin von in § 14 geregelten Ansprüchen war, sowie die Kreditanstalt für Wiederaufbau und die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht verneinen ein Bedürfnis, die Vorschriften aufrecht zu erhalten. Für die Beantwortung der Frage, ob bei Ablösung zugunsten des Grundstückseigentümers die Entstehung einer Eigentümerreallast in Betracht zu ziehen ist (vgl. Joost, in: Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 4. Aufl., Band 6, Rdnr. 54 zu § 1105 m.w.N.), ist die Bestimmung unergiebig, weil selbst dann, wenn dies - entgegen der herrschenden Meinung - der Fall sein sollte, die Eigentümerreallasten bei der Ablösung nach den Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs und unabhängig von § 14 entstanden sind (oder nicht).
Ergänzend wird auf die Darlegungen unter III. des allgemeinen Teils der Begründung Bezug genommen.
Zu Artikel 186:
Die Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes hat keine inhaltliche, sondern nur eine sprachliche Bedeutung, vgl. auch III.1.1. des allgemeinen Teils der Begründung.
Zu Artikel 187:
Die aus dem Jahr 1942 stammende, seither nicht veränderte Verordnung zur Ergänzung und Änderung des Gesetzes über den Versicherungsvertrag besteht, weil sie im Übrigen (Änderungsvorschriften) vollzogen ist, nur noch aus Übergangsvorschriften in ihrem Artikel 3. Diese treffen - anknüpfend an den Inkrafttretenszeitpunkt am 1. Januar 1943 - Regelungen zur Anwendbarkeit der durch die Verordnung geänderten gesetzlichen Bestimmungen für bestimmte damals bestehende Gebäudeversicherungen und (wohl kriegsbedingte) Sonderregelungen für die Anmeldung von Hypotheken, Reallasten, Grundschulden oder Rentenschulden im Zusammenhang mit solchen Versicherungen. Die hiervon erfassten Fälle sind sowohl hinsichtlich der tatbestandlichen Voraussetzungen als auch hinsichtlich der Rechtsfolgen ausnahmslos unmittelbar geregelt und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr relevant bzw. haben an späteren Rechtsänderungen teilgenommen.
Zu Artikel 188:
Die aus dem Jahr 1944 stammende und seither nicht veränderte Dritte Verordnung zur Ergänzung und Änderung des Gesetzes über den Versicherungsvertrag enthält zwei Übergangsregelungen für Fälle, die tatsächlich wie rechtlich abgewickelt sind. Artikel 1 bestimmt mit unmittelbarer Wirkung, dass in bestimmten, von § 51 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag in seiner damals gültigen Fassung erfassten Fällen, "die dem Versicherungsnehmer zurückzuerstattenden Prämienteile erst am Schluss der Versicherungsperiode, in den Fällen des § 68 Abs. 2 und 3 (des Gesetzes über den Versicherungsvertrag) erst nach Kriegsende zu zahlen" sind. Diese Übergangsfälle sind tatbestandlich und von der Rechtsfolgenseite her erfasst und geregelt; weder können neue, tatbestandlich erfasste Übergangsfälle hinzukommen, noch können hinsichtlich der erfassten Übergangsfälle andere Rechtsfolgen als die damals geregelten eintreten.
Entsprechendes gilt für die Übergangsvorschriften in Artikel 2. Hiernach ist die in Rede stehende Verordnung "auf bestehende Versicherungsverhältnisse auch dann anzuwenden, wenn die Überversicherung oder der Wegfall des versicherten Interesses vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingetreten ist; soweit jedoch die Zahlung der zurückzuerstattenden Prämienteile bereits erfolgt ist, behält es dabei sein Bewenden.". Mithin stand mit dem Inkrafttreten der Verordnung fest, dass Fälle, die durch Überversicherung oder Wegfall des versicherten Interesses gekennzeichnet waren, einheitlich nach neuem Recht zu behandeln waren und sind, und ebenso stand fest, dass zurückerstattete Prämienteile nicht zurückzugewähren waren und sind.
Zu Artikel 189:
Die aus dem Jahr 1939 stammende, seither nicht veränderte und im Übrigen (Änderungsvorschriften) vollzogene Verordnung zur Vereinheitlichung des Rechts der Vertragsversicherung besteht nur noch aus - an den Inkrafttretenszeitpunkt anknüpfende - Übergangsvorschriften im Dritten Abschnitt, welche Übergangsfälle regeln, die tatsächlich und rechtlich abgewickelt sind.
Die Vorschrift in 1. Nr. 1. knüpft kraft Gesetzes eine Rechtsfolge (" § 5 gilt nur, ...") an den Tatbestand "... wenn der Versicherungsschein erst nach Ablauf eines Monats nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgefertigt wird.". Es steht mithin seit vielen Jahrzehnten fest, ob für erfasste Übergangsfälle die durch § 5 angeordnete Rechtsfolge galt/gilt oder nicht.
Die durch die Bestimmung in 1. Nr. 3. geregelten Ersetzungen sind bereits mit dem Inkrafttreten vollzogen gewesen; hiernach treten nämlich - unter im Einzelnen bezeichneten weiteren Voraussetzungen - (ebenfalls kraft Gesetzes) "die entsprechenden Bestimmungen dieser Verordnung an ... Stelle" aufgehobener oder geänderter (früherer) Vorschriften.
Zu Artikel 190:
Die Änderung des Gesetzes zur Vereinheitlichung der Fideikommissauflösung hat keine inhaltliche, sondern nur eine sprachliche Bedeutung, vgl. III.1.1. des allgemeinen Teils der Begründung.
Die anstehende Bereinigung des gesamten Fideikommissauflösungsrechts ist für ein späteres Bereinigungsgesetz vorgesehen; sie erfordert jedoch noch Prüfungen hinsichtlich der Notwendigkeit und sachgerechten Ausgestaltung von Übergangsrecht, mit dessen Hilfe anhängige Abwicklungsverfahren zu Ende zu führen sind.
Zu Artikel 191:
Die Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Vereinheitlichung der Fideikommissauflösung hat keine inhaltliche, sondern nur eine sprachliche Bedeutung, vgl. III.1.1. des allgemeinen Teils der Begründung.
Zu Artikel 192:
Die Änderung der Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes über das Erlöschen der Familienfideikommisse und sonstiger gebundener Vermögen hat keine inhaltliche, sondern nur eine sprachliche Bedeutung, vgl. III.1.1. des allgemeinen Teils der Begründung.
Zu Artikel 193:
Die Änderung des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie hat keine inhaltliche, sondern nur eine sprachliche Bedeutung, vgl. III.1.1. des allgemeinen Teils der Begründung.
Zu Artikel 194:
Die Verordnung über die Ausbildung von Studenten, die vor dem 1. September 1990 an den juristischen Sektionen der Universitäten der Deutschen Demokratischen Republik immatrikuliert worden sind, vom 5. September 1990 ist als Recht der Deutschen Demokratischen Republik gemäß Anlage II Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt I Nr. 4 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 889, 1153) nach Maßgabe seines Artikels 9 und des Artikels 4 Nr. 9 der Vereinbarung zum Einigungsvertrag vom 18. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 1239, 1243) in Kraft geblieben. Die Verordnung ist mittlerweile gegenstandslos geworden und kann daher aufgehoben werden.
Zu Artikel 195:
Zwar ist die Durchführungsverordnung zum Richtergesetz - Disziplinarordnung - vom 1. August 1990 (GBl. I Nr. 52 S. 1061) gemäß Anlage II Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt I Nr. 6 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 889, 1153) über den Beitrittszeitpunkt hinaus in Kraft geblieben. Weil aber - erstens - das Richtergesetz vom 5. Juli 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 637), auf dessen § 30 Abs. 5 die Verordnung beruht, als solches kein Bundesrecht geworden ist, - zweitens - gemäß Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 8 Buchstabe v des Einigungsvertrages (a.a.O. S. 930) die Disziplinarordnung (nur) "bis zur Regelung durch das jeweilige Land" Anwendung findet, wodurch bereits klargestellt worden ist, dass der Bund insoweit die Kompetenzen der Länder nicht zu beschneiden gedenkt, und - drittens - die betroffenen Länder inzwischen sämtlich entsprechendes Recht gesetzt haben (vgl. zu allem: Schmidt-Räntsch, DRiG, 5. Auflage, § 83 Rdnr. 6), ist die Disziplinarordnung der Sache nach seit längerer Zeit obsolet.
Um dem denkbaren unzutreffenden Eindruck entgegen zu wirken, die Disziplinarordnung beanspruche weiterhin (als Bundesrecht) Geltung, wird sie zur Klarstellung aufgehoben. Zudem wird die Maßgabe aus Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 8 Buchstabe v des Einigungsvertrages durch Artikel 207 § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd dieses Gesetzes außer Anwendung gesetzt.
Zu Artikel 196:
Die Richterassistentenordnung vom 24. Januar 1978 ist als Recht der Deutschen Demokratischen Republik gemäß Anlage II Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt I Nr. 10 (geändert in Nr. 9 durch Artikel 4 Nr. 10 Satz 2 der Vereinbarung zum Einigungsvertrag vom 18. September 1990, BGBl. 1990 II S. 1239, 1243) des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 889, 1153) in Kraft geblieben. Die Anordnung ist mittlerweile gegenstandslos geworden und kann daher aufgehoben werden.
Zu Artikel 197:
Die Anordnung über die Bestellung von Dolmetschern und Übersetzern für die Gerichte und Staatlichen Notariate vom 5. Februar 1976 ist als Recht der Deutschen Demokratischen Republik gemäß Anlage II Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt I Nr. 11 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 889, 1153) in Kraft geblieben. Diese Anordnung kann jetzt aufgehoben werden, weil in den neuen Bundesländern nun die §§ 185, 189 bis 191 des Gerichtsverfassungsgesetzes uneingeschränkt gelten und es Staatliche Notariate nicht mehr gibt (vgl. Rieß/Hilger, Das Rechtspflegerecht des Einigungsvertrags, 1991, Teil A Rdnrn. 73 f.).
Zu Artikel 198:
Die gemäß Anlage II Kapitel III Sachgebiet B Abschnitt I Nr. 2 nach Maßgabe des Artikels 9 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1157) in (partielles) Bundesrecht überführte Verordnung über die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche hat ihren Zweck erfüllt und ist vollständig vollzogen. Die in ihr vorgesehenen letzten Fristen für Anmeldungen bzw. Anträge auf Wiederaufgreifen des Genehmigungsverfahrens nach der Grundstücksverkehrsordnung sind mit dem 31. März 1991 (§ 3 Satz 2 und § 7 Abs. 1 Satz 2) abgelaufen. Soweit Verfahren, die auf der Grundlage der Verordnung über die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche begonnen worden sind oder unter Verweis auf einen Fristablauf nicht zu einer Sachprüfung geführt haben, noch nicht abgeschlossen sein sollten, bleibt es trotz der Aufhebung der Verordnung über die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche(mit Wirkung für die Zukunft) bei den angeordneten Rechtsfolgen (IV.1. des allgemeinen Teils der Begründung).
Zu Artikel 199:
Zu Nummer 1:
Die Änderung von § 30a des Vermögensgesetzes ist lediglich eine Folgeänderung zur Überführung des Regelungsrestes aus Artikel 14 Abs. 6 des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes in § 41 Abs. 6 des Vermögensgesetzes (siehe Nummer 2).
Zu Nummer 2:
Mit der Anfügung der Absätze 5 und 6 an § 41 des Vermögensgesetzes werden die weiterhin benötigten Überleitungsvorschriften aus Artikel 14 Abs. 1 und 6 des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes vom 14. Juli 1992 (BGBl. I S. 1257, 1993 I S. 1811), die durch Artikel 201 dieses Gesetzes aufgehoben werden, und mit der Anfügung von Absatz 7 die ebenfalls noch benötigten Überleitungsvorschriften aus Artikel 19 Abs. 9 Satz 1 und 2 des Registerverfahrenbeschleunigungsgesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182), die durch Artikel 99 dieses Gesetzes aufgehoben werden, in das Vermögensgesetz als Stammgesetz überführt.
Zu Artikel 200:
Die Übergangsvorschriften in Artikel 13 des Gesetzes zur Beseitigung von Hemmnissen bei der Privatisierung von Unternehmen und zur Förderung von Investitionen beziehen sich auf - in den Artikeln 2, 3 und 7 geschaffene oder geänderte - Bestimmungen der Grundstücksverkehrsverordnung bzw. Grundstücksverkehrsordnung, des Investitionsgesetzes bzw. Investitionsvorranggesetzes und des Vermögenszuordnungsgesetzes. Sie sind inzwischen sämtlich entbehrlich. Im Einzelnen:
Artikel 13 Satz 1 regelt, dass die vorbezeichneten Bestimmungen auch auf vor dem Inkrafttreten des Gesetzes (29. März 1991) begonnene, aber zu diesem Zeitpunktbehördlich noch nicht abgeschlossene Verfahren anzuwenden sind. Diese Regelung ist inzwischen entbehrlich, weil zum einen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die hiervon erfassten Übergangsfälle tatsächlich und rechtlich (durch bestandskräftige behördliche oder rechtskräftige gerichtliche Entscheidung) abgewickelt sind und sie zum anderen kraft Gesetzes nach diesem Übergangsrecht trotz seiner Aufhebung (mit Wirkung für die Zukunft) zu Ende zu führen wären.
Nicht anders verhält es sich mit der Vorschrift in Satz 2, wonach "bereits erteilte Genehmigungen, Bescheinigungen und Übergabeprotokolle die ihnen nach den bisherigen Vorschriften zukommende Wirkung (haben)". Zum einen handelt es sich hierbei um den gesetzlichen Normalfall, weil nicht die gesetzliche Bestätigung, sondern im Gegenteil die gesetzliche Aberkennung der Wirkungen wegen deren gesetzlicher Entstehung - unbeschadet verfassungsrechtlicher Fragen - jedenfalls der ausdrücklichen Erwähnung und Begründung bedürfte, und zum anderen steht seit dem Inkrafttreten des Satzes 2 kraft Gesetzes fest, dass die tatbestandlich erfassten Erteilungen ihre gesetzlich begründete Wirkung nicht verloren haben; in einem Streitfall müsste dies zugrunde gelegt werden.
Auch der durch Satz 3 (der mit Wirkung vom 22. Juli 1992 - BGBl. I S. 1257 - nachträglich als Satz 5 eingefügt und erst mit Wirkung vom 24. Juli 1997 - BGBl. I S. 1823 - zu Satz 3 geworden ist) kraft Gesetzes hervorgerufene Schutz (des Berechtigten) einer Investitionsbescheinigung vor Anfechtung (mit der Begründung, es sei ein Vorgehen nach § 3a des Vermögensgesetzes möglich gewesen) bleibt von einer Aufhebung dieser Bestimmung mit Wirkung für die Zukunft unberührt.
Mit der Aufhebung des Artikels 13 hat das im Übrigen vollzogene Gesetz keinen Regelungsgehalt mehr und fällt weg.
Zu Artikel 201:
Artikel 11 § 2 des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes bestimmt, dass die in Anlage I Kapitel III Sachgebiet B Abschnitt III (sinngemäß: Nr. 1) Buchstabe d des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 951, 952) aufgeführte Maßgabe zur Grundbuchordnung (hier: zu den Gebäudegrundbuchblättern) in einer veränderten Fassung anzuwenden ist. Zur Begründung ist in der BR-Drs. 227/92 (Seite 290) u.a. ausgeführt worden: "... Durch die Neuregelung wird klargestellt, dass Gebäudegrundbücher neu angelegt werden können und dass (auch) der Gebäudeeigentümer ... antragsberechtigt ist.". Diese Bestimmung ist in zweifacher Hinsicht entbehrlich:
Sie war zum einen mit ihrem Inkrafttreten vollzogen, denn die Maßgabe war mit Inkrafttreten des Gesetzes in dieser veränderten Fassung anzuwenden. Zum anderen ist die Maßgabe auch in der veränderten Fassung durch späteres Recht, insbesondere durch die Verordnung über die Anlegung und Führung von Gebäudegrundbüchern vom 15. Juli 1994 (BGBl. I S. 1606) - Gebäudegrundbuchverfügung (allgemeigg_ges.htmV) -, sachlich überholt worden. Das spätere Recht geht nämlich, etwa indem es in § 2 GGV bestimmt, dass sich die Führung von vorhandenen Grundbuchblättern nach den in § 144 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 und 2 der Grundbuchordnung - GBO - bezeichneten Vorschriften richtet, erkennbar ebenfalls davon aus, dass für Gebäude im Beitrittsgebiet Gebäudegrundbücher nach Maßgabe alter DDR-Vorschriften noch nach dem Beitritt angelegt und geführt worden sind. Denn der in Bezug genommene § 144 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 GBO bestimmt, dass, soweit nach den am Tag vor dem Wirksamwerden des Betritts geltenden Vorschriften Gebäudegrundbuchblätter anzulegen und zu führen sind, diese Vorschriften weiter anzuwenden sind. Dementsprechend ist auch und gerade die veränderte Maßgabe, wonach solche Vorschriften weiter anzuwenden sind, nach denen am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts Gebäudegrundbuchblätter anzulegen und zu führen sind (Satz 1), im neuen Recht, insbesondere in § 144 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 GBO, vollständig aufgegangen; dies gilt auch für die Sätze 2 und 3 der veränderten Maßgabe, die den Sätzen 2 und 3 von § 144 Abs. 1 Nr. 4 GBO entsprechen.
Vergleichbares gilt für die durch Artikel 11 § 3 veränderte Maßgabe. Auch sie ist zum einen vollzogen und zum anderen inhaltsgleich in § 36a des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des Grundbuchwesens vom 20. Dezember 1963 (BGBl. I S. 986), das zuletzt durch Artikel 7 Abs. 7 des Gesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897, 907) geändert worden ist, enthalten.
Ebenso haben sich die Überleitungsvorschriften aus Artikel 14 ganz überwiegend durch Zeitablauf erledigt; davon ausgenommen sind die Übergangsvorschriften in den Absätzen 1 und 6. Zwar liegen für die meisten Übergangsfälle, die von diesen Vorschriften tatbestandlich erfasst worden sind, die Rechtsfolgen fest; es ist aber nicht auszuschließen, dass einige Übergangsfälle sowohl von der tatbestandlichen Erfassung als auch von der Rechtsfolgenseite her als noch offen qualifiziert werden können (insbesondere zu Abs. 6). Deswegen werden diese Übergangsvorschriften durch Artikel 199 Nr. 2 dieses Gesetzes als § 41 Abs. 5 und 6 in das Vermögensgesetz überführt. Dies trägt (insbesondere auch zu Abs. 1) zur Transparenz für die Rechtsanwender bei und verhindert, dass diese Übergangsregelungen in Vergessenheit geraten könnten.
Erhaltungsbedürftig erscheinen auch die Ermächtigungen in Artikel 14 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 und Satz 3. Sie werden durch Artikel 202 dieses Gesetzes als § 29 in das Investitionsvorranggesetz überführt.
Mit der Überführung dieser Regelungsreste kann Artikel 14 insgesamt aufgehoben werden, und zugleich fällt damit das im Übrigen vollgezogene Gesetz insgesamt weg.
Zu Artikel 202:
Mit der Einfügung des § 29 in das Investitionsvorranggesetz wird ein Regelungsrest aus Artikel 14 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 und 3 des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes vom 14. Juli 1992 (BGBl. I S. 1257, 1993 I S. 1811), der durch Artikel 201 dieses Gesetzes aufgehoben wird, vom Änderungsgesetz in das Stammgesetz überführt. Die zu überführende Rechtsvorschrift (Verordnungsermächtigung) kann dabei verschlankt werden, weil die ursprünglich in Artikel 14 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes weiter enthaltenen Ermächtigungen nicht mehr benötigt werden.
Zu Artikel 203:
Die - auf § 27 Satz 2 des Investitionsvorranggesetzes bezogene - Verordnung zur Verlängerung der Frist in § 27 des Investitionsvorranggesetzes vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3818) hat ihren Zweck erfüllt und ist vollzogen. Abweichend vom Grundsatz in § 27 Satz 1 des Investitionsvorranggesetzes durften hiernach bestimmte Verfahren - über den Ablauf des 31. Dezember 1998 hinaus - noch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000 eingeleitet werden. Es steht hiermit für alle in Betracht zu ziehenden Verfahren fest, ob sie fristgemäß eingeleitet worden sind oder nicht; hieran ändert eine Aufhebung (mit Wirkung für die Zukunft) nichts (IV.1. des allgemeinen Teils der Begründung).
Zu Artikel 204:
Die Investitionsvorrang-Zuständigkeitsübertragungsverordnung vom 1. November 2000 (BGBl. I S. 1487) ist zum einen vollzogen (die Zuständigkeiten sind mit Wirkung ab dem 1. Januar 2001 übertragen worden) und zum anderen (durch die Zweite Investitionsvorrang-Zuständigkeitsübertragungsverordnung vom 19. Dezember 2003, BGBl. I S. 2809) sachlich überholt.
Zu Artikel 205:
Die §§ 8 bis 10 des 6. Strafrechtsänderungsgesetzes der Deutschen Demokratischen Republik sind im Beitrittsgebiet fortgeltendes Recht geblieben gemäß Anlage II Kapitel III Sachgebiet C Abschnitt I Nr. 2 nach Maßgabe des Artikels 9 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 iVm. Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1168).
§ 8 enthält Regeln zur Vollstreckung von noch nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik verhängten Strafen sowie zu ihrer Eintragung im Strafregister und zur Weiterbehandlung anhängiger Verfahren, die kraft Gesetzes unter der Voraussetzung eintreten, dass für die zugrundeliegenden Handlungen nach dem Inkrafttreten des Gesetzes "keine strafrechtliche Verantwortlichkeit mehr vorgesehen ist". Diese Rechtsfolgen sind mit dem Inkrafttreten des Gesetzes (3. Oktober 1990) eingetreten; eine Aufhebung der Vorschrift mit Wirkung für die Zukunft ändert daran nichts.
§ 9 verhält sich in ähnlicher Weise unter anderem zu vor dem Inkrafttreten des Gesetzes ausgesprochenen Aufenthaltsbeschränkungen, öffentlichen Bekanntmachungen der Verurteilungen, Maßnahmen zur Wiedereingliederung, Maßnahmen der staatlichen Kontroll- und Erziehungsaufsicht etc. mit der Maßgabe, dass alle diese Maßnahmen mit dem Inkrafttreten des Gesetzes enden. Diese Vorschrift ist ebenfalls vollzogen.
Auch § 10 kann aufgehoben werden; für die darin im Einzelnen bezeichneten qualifizierten Straftaten, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes begangen worden sein müssen und für die gemäß § 10 die aufgeführten Vorschriften "der Entscheidung über die strafrechtliche Verantwortlichkeit weiterhin zugrunde zu legen" sind, ist inzwischen die Verfolgungsverjährung eingetreten. Es handelt sich hierbei um Straftaten, deren Grundtatbestand eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren vorsieht. Bei der Frage der Verjährung ist die Schwere des Falles unbeachtlich; vielmehr richtet sich die Verjährung weiterhin nach dem (erfüllten) Grundtatbestand. Unter Anwendung des milderen Verjährungsrechts ( § 2 Abs. 3 des Strafgesetzbuchs - StGB -) sieht § 78 StGB im Vergleich zu § 82 StGB-DDR eine Verjährungsfrist von 5 Jahren vor, so dass die absolute Verjährungsfrist 10 Jahre betragen würde (Verjährungsfrist plus Strafdauer), von den in § 78b Abs. 4 StGB bezeichneten Fällen des Ruhens der Verjährung einmal abgesehen. In diesen Fällen könnte die Verfolgungsverjährung auch erst nach 15 Jahren eintreten. Weil diese 15 Jahre seit dem Inkrafttreten des 6. Strafrechtsänderungsgesetzes nahezu erreicht sind, ist nicht mehr damit zu rechnen, dass ein solcher Fall noch auftritt; im Übrigen könnte er hingenommen werden.
Mit der Aufhebung der §§ 8 bis 10 des 6. Strafrechtsänderungsgesetzes hat das Gesetz keinen Regelungsgehalt mehr und fällt weg.
Zu Artikel 206:
Die Verordnung über die Aufhebung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Versicherungswesens vom 29. August 1990 (GBl. I Nr. 59 S. 1430) ist zwar durch die Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik zur Durchführung und Auslegung des am 31. August 1990 in Berlin unterzeichneten Vertrages über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertrag - (BGBl. 1990 II S. 1239) erfasst und damit gemäß deren Artikel 3 nach dem Beitritt in Kraft geblieben; die Verordnung ist in Nr. 8 zu Kapitel III aufgeführt. Sie stellte sich aber bereits damals der Sache nach als Übergangsrecht in Form partiellen Bundesrechts dar, dessen es nunmehr mit Blick auf die Zukunft nicht mehr bedarf.
Sie enthält nämlich in ihrem § 1 ausschließlich Aufhebungen von Rechtsvorschriften, die vollzogen sind. In den §§ 2 bis 4 regelt die Verordnung mit unmittelbarer Wirkung, wie es sich mit Versicherungen der Betriebe der Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft (§ 2), Versicherungen der staatlichen Organe und Einrichtungen (§ 3) sowie Feuerpflichtversicherungen für Gebäude und Betriebseinrichtungen (§ 4) verhält. Für verschiedene Fälle ist bestimmt, dass Rechtsverhältnisse bis zum 31. Dezember 1990 fortbestehen bzw. zu diesem Zeitpunkt enden (vgl. etwa § 2 Abs. 1 bis 4). Soweit die angeordneten Rechtsfolgen über das Jahr 1990 hinaus reichen, wie dies bei § 4 der Fall ist, wonach die bestehenden Feuerversicherungen als freiwillige Versicherungen auf der Grundlage der bisherigen Versicherungsbedingungen und Tarife (mit im Einzelnen bezeichneten Festlegungen) weitergeführt werden, sind die in Betracht zu ziehenden Fälle von diesem Recht tatbestandlich und von der Rechtsfolgenseite her erfasst und damit kraft Gesetzes geregelt. Sollten insoweit Streitfälle entstanden sein oder noch entstehen, könnten diese auf der Grundlage dieses Rechts entschieden werden, woran eine Aufhebung des Rechts mit Wirkung für die Zukunft nichts ändert (vgl. die Darlegungen unter IV.1. des allgemeinen Teils der Begründung).
Zu Artikel 207 (BMJ-Maßgabenbereinigungsgesetz):
Nach dem Einigungsvertrag, seinen Anlagen und der Vereinbarung zur Durchführung des Einigungsvertrags wurde Bundesrecht mit vielen Maßgaben auf das Beitrittsgebiet übergeleitet. Diesen Maßgaben widmet sich das Gesetz über die Nichtanwendung von Maßgaben des Einigungsvertrags im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz. Die Bereinigung auf diesem Gebiet entspricht dringenden praktischen Bedürfnissen, denn es ist fast 15 Jahre nach der Wiedervereinigung in vielen Fällen nur sehr schwer nachzuvollziehen, inwieweit Sonderregelungen im Beitrittsgebiet noch zu beachten sind oder durch nachfolgende Rechtsetzung oder durch Zeitablauf gegenstandslos geworden sind. Die Maßgaben zum übergeleiteten Bundesrecht stellen - rechtstechnisch gesehen - für einen Übergangszeitraum konzipiertes Nebenrecht zu den bundesrechtlichen Vorschriften dar, auf die sie sich jeweils beziehen. Diese Übergangsbestimmungen wurden zum einen auf ihre heutige Maßgeblichkeit hinterfragt. Falls sie fortbestehen müssen, wurden sie darauf untersucht, ob sie systematisch besser bestehendem Stammrecht zugeordnet, d.h. in dieses überführt werden können und damit als Maßgabe des Einigungsvertrags nicht mehr beachtet werden müssen. Da sie nur in den Anlagen zum Einigungsvertrag - einem völkerrechtlichen Vertrag, der als solcher nicht mehr geändert werden kann - enthalten sind, sind sie in der Vergangenheit rechtstechnisch in besonderer Weise behandelt worden. Falls sie durch nachfolgende Rechtsänderungen oder durch Zeitablauf obsolet geworden sind, wurden sie für nicht mehr anwendbar erklärt, was einer Aufhebung mit Wirkung für die Zukunft gleichkommt. Diesem Muster folgt durchgängig auch das Maßgabenbereinigungsgesetz. Auf die Ausführungen unter III. 2. und IV. 4. des allgemeinen Teils der Begründung wird im Übrigen Bezug genommen. Im Interesse der Praxis sieht das Gesetz in seinem § 2 eine Bekanntmachung der (wenigen) noch verbliebenen geltenden Maßgaben im Zuständigkeitsbereich des BMJ vor. Das Gesetz kann im Interesse der Rechtsbereinigung am Tag nach der Verkündung der Bekanntmachung als vollständig vollzogen außer Kraft treten, was durch Artikel 209 Abs. 3 des Gesetzes angeordnet wird.
Zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Zu Doppelbuchstabe aa:
Sämtliche in Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 zum Einigungsvertrag vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 889, 922) enthaltenen Maßgaben sind, soweit sie nicht ohnehin durch Gesetz, insbesondere durch die §§ 17 und 31 des Rechtspflege-Anpassungsgesetzes vom 26. Juni 1992 (BGBl. I S. 1147) bereits außer Wirksamkeit gesetzt worden sind, als solche entbehrlich. Zu den bislang noch verbliebenen Maßgaben im Einzelnen:
Buchstabe a Absätze 2 und 3:
Die Maßgaben sind vollzogen (vgl. zu ihrem Zweck die Erläuterungen der Bundesregierung in BT-Drs. 011/7817, S. 9 f.). Die Länder haben die Gerichte und Staatsanwaltschaften eingerichtet, und deswegen ist auch die Bestimmung überholt, wonach die Kreis- und Bezirksgerichte auch in Angelegenheiten der Verwaltungs-, Finanz-, Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit zuständig sind.
Die Bestimmungen über Zuständigkeitskonzentrationen (vgl. BT-Drs. 011/7817, S. 13) sind als Maßgaben nicht mehr erforderlich. Ihrem Regelungsgehalt wird - soweit hierfür ein praktisches Bedürfnis besteht - durch den neuen § 13a des Gerichtsverfassungsgesetzes in Form einer Öffnungsklausel Rechnung getragen, die dem Landesgesetzgeber eine entsprechende Regelungsbefugnis einräumt.
Buchstabe o Abs. 2:
Die von Anfang an als Übergangsvorschrift verstandene Maßgabe, dass auch Angestellte zu Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft bestellt werden können (vgl. BT-Drs. 011/7817, S. 13), ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gerechtfertigt.Buchstabe p:
Von vornherein als zeitlich begrenztes Übergangsrecht (Beendigung mit Ablauf der Wahlperiode oder des Berufungszeitraums) konzipiert waren auch die Maßgaben über die ehrenamtlichen Richter, wie die Erläuterungen in BT-Drs. 011/7817 (S. 13 f.) belegen.
Buchstabe q Abs. 1:
Diese Maßgabe zur vorübergehenden Erfüllung der Aufgaben von Urkundsbeamten der Geschäftsstellen dient der Anpassung an die besondere Rechtslage im Öffentlichen Dienst der Deutschen Demokratischen Republik und ermöglicht es darüber hinaus, der Personalknappheit in der Justiz Rechnung zu tragen (vgl. BT-
Drs. 011/7817, S. 14). Diese Aufgabe ist zwar im Wesentlichen erfüllt, aber die durch die Maßgabe geschaffenen faktischen Verhältnisse bedürfen einer Folgeregelung:
Durch die durch Artikel 17 Nr. 7 dieses Gesetzes erfolgende Ergänzung des § 153 Abs. 5 (Satz 2 neu) des Gerichtsverfassungsgesetzes - GVG - wird es den Ländern ermöglicht, (nur) die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes mit den Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle betrauten und nicht in § 153 GVG genannten Personen auch weiterhin als solche mit den Aufgaben eines Urkundsbeamten zu betrauen.
Der vorgenannten Maßgabe selbst bedarf es damit nicht mehr.
Buchstabe r:
Mit dieser Maßgabe wird das traditionelle Recht der sorbischen Minderheit aufrecht erhalten (vgl. BT-Drs. 011/7817, S. 14). Sie wird gemäß Artikel 17 Nr. 8 dieses Gesetzes als Dauerrecht in § 184 (Satz 2 neu) GVG überführt.
Buchstaben t bis z:
Die Maßgaben Buchstaben t bis x enthalten besondere Vorschriften für die Verwaltungs-, Finanz-, Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit. Sie waren von Anfang an als Übergangsbestimmungen bis zu den Zeitpunkten konzipiert, zu denen im Beitrittsgebiet selbstständige Verwaltungs-, Finanz-, Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeiten geschaffen worden sein würden (vgl. BT-Drs. 011/7817, S. 9 "Bis zur Errichtung einer selbstständigen ... übernehmen diese gemeint waren die Kreis- und Bezirksgerichte auch deren Aufgaben mit; das ist im Einzelnen in den Maßgaben Buchstaben t bis x geregelt."; vgl. auch S. 14 f. der angegebenen Drucksache). Die Gerichtsbarkeiten sind eingerichtet, für die Maßgaben gibt es somit keinen Anwendungsbereich mehr.
Die Maßgaben in Buchstaben y und z waren gleichfalls als zeitlich begrenztes Überleitungsrecht für zum Beitrittszeitpunkt beim Obersten Gericht und bei der Generalstaatsanwaltschaft der Deutschen Demokratischen Republik anhängige Verfahren konzipiert (vgl. BT-Drs. 011/7817, S. 15). Die Überleitung der Verfahren hat stattgefunden, die Maßgaben sind somit obsolet.
Zu Doppelbuchstabe bb:
Die Maßgabe in Nummer 6 zur Verwaltungsgerichtsordnung (vgl. hierzu BT-Drs. 011/7817, S. 18) sieht eine Verfahrensvereinfachung vor, nach der der Einzelrichter anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden kann, wenn die Beteiligten einverstanden sind. Diese Regelung ist inzwischen als § 87a Abs. 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung bundeseinheitliches Dauerrecht geworden (eingefügt durch Artikel 1 Nr. 18 des Gesetzes vom 17. Dezember 1990, BGBl. I S. 2809). Die Maßgabe ist deshalb gegenstandslos und wird zur Klarstellung für nicht mehr anwendbar erklärt (vgl. IV.4. des allgemeinen Teils der Begründung).
Zu Doppelbuchstabe cc:
Die Maßgabe in Nummer 7 zur Finanzgerichtsordnung (vgl. hierzu BT-Drs. 011/7817, S. 18) sieht eine Verfahrensvereinfachung vor, nach der der Einzelrichter anstelle des Senats entscheiden kann, wenn die Beteiligten einverstanden sind. Diese Regelung ist inzwischen als § 79a Abs. 3 und 4 der Finanzgerichtsordnung bundeseinheitliches Dauerrecht geworden (eingefügt durch Artikel 1 Nr. 17 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992, BGBl. I S. 2109). Die Maßgabe ist deshalb gegenstandslos und wird zur Klarstellung für nicht mehr anwendbar erklärt (vgl. IV.4. des allgemeinen Teils der Begründung).
Zu Doppelbuchstabe dd:
Die allermeisten der in der Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nummer 8 zum Einigungsvertrag enthaltenen Maßgaben, die das Deutsche Richtergesetz (DRiG)Erkennbar sowie erklärtermaßen (vgl. BT-Drs. 011/7817, S 18 f.) sollten die Maßgaben zum Deutschen Richtergesetz für eine Übergangszeit dem Umstand Rechnung tragen, dass Strukturen, an die das Deutsche Richtergesetz anknüpft, im Beitrittsgebiet noch nicht gegeben waren. Für die bis zum Beitritt im Beitrittsgebiet handelnden Richter und Staatsanwälte bzw. Juristen, die für eine zukünftige Richter- oder
Staatsanwaltstätigkeit in Frage kamen, musste ein spezielles Übergangsrecht geschaffen werden, weil weder die Lösung der ausnahmslosen Übernahme solcher Personen noch deren genereller Ausschluss von zukünftiger Richter- und Staatsanwaltstätigkeit als sachgerecht erschien, weswegen "eine individuelle Überprüfung erforderlich" war (a. a. O. S. 19). Die Maßgaben konnten ferner daran anknüpfen, dass bereits vor dem Beitritt das Richterrecht der Deutschen Demokratischen Republik dem Deutschen Richtergesetz durch das Richtergesetz vom 5. Juli 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 637) angenähert worden war. Hiernach konnten in das Richterverhältnis auf Zeit oder in das Richterverhältnis auf Probe die bis zum Inkrafttreten des vorbezeichneten Richtergesetzes (15. Juli 1990) amtierenden Richter sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch andere Juristen berufen werden; die bis zum Beitritt amtierenden Juristen sollten bis zur Entscheidung über die Berufung in das Richterverhältnis auf Zeit oder in das Richterverhältnis auf Probe, längstens für einen Zeitraum von sechs Monaten seit Inkrafttreten des Richtergesetzes, zur Ausübung der Rechtsprechung ermächtigt sein (a. a. O.).
Aus allem folgt, dass zum Zeitpunkt des Beitritts von einem Bestand von drei Gruppen von Berufsrichtern auszugehen war, die jeweils in einem besonderen befristeten Rechtsverhältnis standen, nämlich zur Ausübung der Rechtsprechung ermächtigte Richter, Richter auf Zeit und Richter auf Probe. Für die "Übergangszeit" erschien es angemessen, diese Richterverhältnisse bestehen zu lassen, und "anschließend" sollte bei den Richtern auf Zeit und auf Probe über die Ernennung zum Richter auf Lebenszeit entschieden werden mit der Folge, dass mit der Ernennung zum Richter auf Lebenszeit der Status eines Richters nach dem Deutschen Richtergesetz erworben werden sollte (a. a. O.).
Bei der Bewertung der Maßgaben auf ein weiteres Anwendungsbedürfnis darf dieser Hintergrund nicht aus dem Blick verloren werden, was zur Folge hat, dass die meisten dieser - regelmäßig auf den dem Beitritt unmittelbar nachfolgenden Zeitraum im Einzelnen:
- a) Nach dem Wortlaut der Maßgabe Nummer 8 Buchstabe a, wonach im Beitrittsgebiet in ein Richterverhältnis auch berufen werden kann, wer die Befähigung zum Berufsrichter nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik erworben hat, sind zwar Fälle denkbar, in denen erst heute eine Person in ein Richterverhältnis berufen werden will, die die Befähigung zum Berufsrichter voraussetzungsgemäß erworben hat. Aber mit Blick auf den Zweck der Regelung, nämlich im Beitrittsgebiet tätige Richter oder als Richter tätige Juristen schrittweise und beitrittsnah in ein Richterverhältnis nach dem Deutschen Richtergesetz zu überführen, sind Übergangsregelungen heute nicht mehr notwendig. Wenn ein solcher Anwärter viele Jahre nicht (mehr) als Richter tätig gewesen ist, scheidet er grundsätzlich (vgl. aber die nachfolgenden Darlegungen zur Maßgabe Buchstabe e) aus dem Kreis derjenigen aus, die vom Übergangsrecht für eine Übernahme in das Richterverhältnis nach dem Deutschen Richtergesetz vorgesehen sind. Mag auch eine kurzzeitige Unterbrechung der Richtertätigkeit (etwa aus Schwangerschafts- oder Erziehungsgründen) noch nicht zum Verlust der Aussicht geführt haben, schlussendlich in ein Richterverhältnis auf Lebenszeit übernommen zu werden, so ergibt sich aus der Zweckrichtung des gesamten einigungsbedingten Rechtspflegerechts eindeutig, dass Richteranwärter, die ihre Optionen bis heute noch nicht wahrgenommen haben, nach dem Übergangsrecht hinter diejenigen zurücktreten müssen, die die gewöhnlichen Übernahmevoraussetzungen erfüllen. Folgerichtig bestimmt die Maßgabe, dass die Berufung in ein Richterverhältnis erfolgen "kann". Das hiermit eingeräumte Ermessen ist in den hier in Rede stehenden Fällen auf die Alternative der Nichtberufung geschrumpft; die Betroffenen können nicht mehr im Sinne von (der im Richterrecht entsprechend anwendbaren Vorschrift in) Artikel 33 Abs. 2 des Grundgesetzes die entsprechende Eignung, Befähigung und fachliche Leistung aufweisen, die den gleichen Zugang hervorruft, weil nach dem im Wortlaut der Maßgabe zum Ausdruck kommenden Regelungswillen die hier in Rede stehende Befähigung "keine Gleichstellung mit der umfassenden Befähigung zum Richteramt im Sinne des Deutschen Richtergesetzes (bedeutet)." (vgl. BT-Drs. 011/7817, S. 19, zu Maßgabe a).b) Die vorstehenden Darlegungen werden durch die Maßgabe Buchstabe b, wonach zum Richter auf Lebenszeit ernannt werden kann, wer nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik die Befähigung zum Berufsrichter erworben hat und nach dem Wirksamwerden des Beitritts mindestens drei Jahre im richterlichen Dienst tätig war, bestätigt. Zugleich folgt hieraus, dass auch insoweit keine beitrittsnahen Anwendungsfälle mehr möglich sind. Weder kommt es aufgrund dieser Vorschrift (die sich im Schwerpunkt als Abweichung von § 10 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes darstellt; vgl. auch BT-Drs. 011/7817, S. 19) in Betracht, heute noch denjenigen zum Richter auf Lebenszeit zu ernennen, der nach dem vorausgesetzten (mindestens) dreijährigen Dienst seine richterliche Tätigkeit für viele Jahre unterbrochen hat, ohne dass zugleich alle Voraussetzungen der nachfolgend behandelten speziellen Maßgabe Buchstabe e erfüllt sind, noch denjenigen, der - ebenfalls ohne den vorerwähnten Vorbehalt - nach dem Beitritt seine mindestens dreijährige Tätigkeit mehrfach unterbrochen hat mit der Folge, dass die letzte richterliche Tätigkeit womöglich nur wenige Jahre zurückliegt. Auch insoweit ist eine Gleichstellung mit denjenigen Berufsrichter-Anwärtern nicht gerechtfertigt, die die umfassende Befähigung zum Richteramt im Sinne des Deutschen Richtergesetzes aufweisen.
- c) Aus dem Vorstehenden folgt die Nichtmehranwendbarkeit der Maßgabe Buchstabe c, deren negative Voraussetzungen nicht mehr zum Tragen kommen können.
- d) Nicht mehr vorstellbar sind auch Anwendungsfälle hinsichtlich der Maßgabe Buchstabe d. Hiernach werden "übergangsweise Aufgaben, die Richtern auf Lebenszeit vorbehalten sind, auch Richtern auf Zeit oder auf Probe übertragen" (BT-Drs. 011/7817, S. 19 zu Maßgabe d). Der vorausgesetzte, damals in der Natur der Sache liegende Mangel an Lebenszeitrichtern kann nicht mehr vorliegen, selbst wenn in einem Einzelfall an einem Gericht eine über dem Durchschnitt liegende Zahl an Richtern tätig sein sollte, die keine Richter auf Lebenszeit sind.
- e) Für kurze Zeit können sich hingegen noch Anwendungsfälle der Maßgaberegelung in Buchstabe e ergeben. Hiernach sind Richter spätestens fünf Jahre nach ihrer Ernennung zu Richtern auf Lebenszeit zu ernennen, die nach den Vorschriften des DDR-Richtergesetzes in ein Richterverhältnis auf Probe berufen worden sind, wobei § 12 Abs. 2 Satz 2 des Deutschen Richtergesetzes auf sie Anwendung findet. Solche Personen sind voraussetzungsgemäß - erstens - Richter, - zweitens - nach dem Beitritt während einer sich aus § 10 Abs. 1 und 2 des Deutschen Richtergesetzes ergebenden Mindest - und Höchstzeit als Richter tätig gewesen, wobei sie - drittens - für eine gewisse Zeit (höchstens zwölf Jahre) ohne Bezüge beurlaubt gewesen sein müssen. Im Gegensatz zu der vorbezeichneten, auf die allerersten Jahre nach dem Beitritt beschränkten (vgl. nochmals BT-Drs. 011/7817, S. 19, vor Maßgabe a, "Übergangszeit", "anschließend") Maßgabe Buchstabe b stellt die Maßgabe Buchstabe e folglich eine gesetzliche Verknüpfung jeder nach dem Beitritt erfolgten Richtertätigkeit mit einer anstehenden Lebenszeiternennung her, die durch das Tatbestandsmerkmal "Richter" sowie den Verweis auf § 12 Abs. 2 Satz 2 des Deutschen Richtergesetzes bewerkstelligt wird. Damit stellt sich die Maßgaberegelung in Buchstabe e als eine gegenüber der Maßgaberegelung in Buchstabe b spezielle dar, was es rechtfertigt, sie auch noch jetzt anzuwenden, zumal sie über das Dargelegte hinaus noch die zusätzliche Funktion einer Klarstellung hat, dass die von ihr erfassten Richter nur in ein Richterverhältnis auf Lebenszeit, nicht dagegen zum Staatsanwalt auf Lebenszeit berufen werden können (vgl. BT-Drs. 011/7817, S. 19, zu Maßgabe e).
- f) Die Maßgabe Buchstabe f über die zustimmungsfreie Verwendung von Proberichtern ist bereits nicht mehr anzuwenden (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Gesetzes vom 26. Juni 1992, BGBl. I S. 1147).
- g) Die Fiktions-Regelung der Maßgabe Buchstabe g ("...Richterverhältnis auf Zeit gilt als auf drei Jahre befristet.") ist vollzogen sowie tatsächlich und rechtlich überholt.
- h) Die Maßgabe über die Erweiterung der Rücknahmegründe von Richterernennungen/-berufungen (vgl. BT-Drs. 011/7817, S. 20, zu Maßgabe h) ist inhaltlich überholt. Die Kürze der Zeit, die bis zur Erstberufung zur Verfügung steht, welche für die Maßgaberegelung maßgeblich war (a. a. O.), ist nicht mehr festzustellen. Im Übrigen haben die Länder zwischenzeitlich gemäß Maßgabe p eigene Regelungen zu Zuständigkeit und Verfahren für eine Rücknahme der Ernennung oder Berufung getroffen.
- i) Die Maßgabe Buchstabe i zu (vorübergehenden) Amtsbezeichnungen ist bereits nicht mehr anzuwenden (§ 17 Nr. 1 Buchstabe e des Gesetzes vom 26. Juni 1992, BGBl. I S. 1147).j) Entbehrlich ist inzwischen auch die Maßgabe Buchstabe j, wonach an die Stelle des allgemeinen Dienstalters (§ 20 des Deutschen Richtergesetzes) die Dauer der richterlichen Vortätigkeit tritt. Die maßgebliche Begründung für diese Übergangslösung, wonach § 20 für die nach fortgeltendem Recht berufenen Richter nicht "passt" (BT-Drs. 011/7817, S.20, zu Maßgabe
- j), trifft auf die heutigen Verhältnisse so nicht mehr zu. Nach den vorstehenden Ausführungen kann es mit Blick auf den eingetretenen rechtstatsächlichen Zustand inzwischen nur noch darum gehen, wann das Amt des Lebenszeitrichters übertragen worden ist, weil ein Richter auf Lebenszeit im allgemeinen Dienstalter einem Richter auf Probe oder kraft Auftrages stets vorgeht (vgl. Schmidt-Räntsch a. a. O. § 20 Rd.-Nr. 5). Ob und aus welchen Gründen hiernach heute ein später als ein anderer auf Lebenszeit ernannter Richter gleichwohl etwa im Sinne des § 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes vor dem anderen abzustimmen hätte, regelt sich nach gewöhnlichem Dauerrecht.
- k) Für die Sonderregelungen über die Entlassung der unter besonderen Voraussetzungen auf Zeit berufenen Richter in der Maßgabe Buchstabe k gibt es heute keine Berechtigung mehr.
- l), m), n) Die Maßgaben Buchstaben l, m und n (besondere Bestimmungen für Richter auf Zeit und auf Probe) sind bereits nicht mehr anzuwenden (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Gesetzes vom 26. Juni 1992, BGBl. I S. 1147).
- o) Diese - in Maßgabe Buchstabe o enthaltene - für die unmittelbare Zeit nach dem Beitritt "grundlegende Vorschrift für den Fortbestand der Rechtsverhältnisse der im Zeitpunkt des Beitritts im Gebiet der bisherigen Deutschen Demokratischen Republik amtierenden Richter" (vgl. BT-Drs. 011/7817, S. 20) ist entbehrlich geworden, da die dort vorgesehenen Richterwahlausschüsse inzwischen ihre Tätigkeit beendet haben. Soweit in diesen sowie in den im Folgenden abgehandelten Bestimmungen (insbesondere im Buchstaben
- p) den Ländern Befugnisse zu Landesregelungen eingeräumt worden sind, ist die Außerwirksamsetzung nicht dahin misszuverstehen, dass der Bund insoweit für (bestehende oder) zukünftige landesrechtliche Regelungen etwa Sperren im Sinne von Artikel 72 Absatz 1 des Grundgesetzes errichten wollte. Im Gegenteil zieht er sich - nachdem einigungsbedingt die Notwendigkeit detaillierter Regelungen entstanden war - auf die auf Landesrichter bezogene spezielle Rahmenkompetenz im Sinne von Artikel 98 Absatz 3 des Grundgesetzes zurück undp) Entsprechendes wie für Buchstabe o gilt für die Übergangsregelung der Maßgabe Buchstabe p (i.V.m. der Maßgabe Buchstabe h), weil die Länder inzwischen eigene Regelungen getroffen haben.
- q) Nichts anderes gilt für die Maßgabe Buchstabe q zur Dienstaufsicht.
- r) Auch für die Maßgabe Buchstabe r (Bildung und Aufgaben des Richterrats) gilt, dass die Länder inzwischen eigene Regelungen getroffen haben.
- s) Durch die ergangenen Landesrichtergesetze ist auch die Maßgabe Buchstabe s (Bildung und Aufgaben des Präsidialrats) obsolet.
- t) Nichts anderes gilt im Ergebnis für die Maßgabe Buchstabe t zur Altersgrenze.
- u) Die Maßgabe Buchstabe u (Aufgaben des Dienstgerichts) ist bereits nicht mehr anzuwenden (§ 17 Nr. 1 Buchstabe e des Gesetzes vom 26. Juni 1992, BGBl. I S. 1147).
- v) Die Maßgabe Buchstabe v (übergangsweise Anwendung der Disziplinarordnung) ist durch entsprechende Landesdisziplinarordnungen erledigt (vgl. Begründung zu Artikel 195 dieses Gesetzes).
- w) Auch die Maßgabe Buchstabe w kann außer Anwendung gesetzt werden, weil Dienstbezüge und sonstige Bezüge im Beitrittsgebiet sich nach der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung vom 21. Juni 1991 (BGBl. I S. 1345, mit nachfolgenden Änderungen) richten.
- x) Die Maßgabe Buchstabe x zu den Rechtsverhältnissen der Richter ist durch die entsprechenden Landesrichtergesetze erledigt.
- y) Auch die Überleitungsregelungen der Maßgabe Buchstabe y sind zugleich vollzogen und sachlich überholt; im Einzelnen:Die beiden Maßgaben gewähren Bestandsschutz für die zum Beitrittszeitpunkt bestehenden Befähigungen. Zum einen steht seit dem Beitrittszeitpunkt kraft Gesetzes fest, dass die entsprechenden Befähigungen Bestand behalten, woran sich, allgemeinen Regeln entsprechend (vgl. IV.1. des allgemeinen Teils der Begründung), durch eine Nichtmehranwendbarkeitsbestimmung mit Wirkung für die Zukunft nichts ändert. Zum anderen sind die erhalten gebliebenen Befähigungen zwangsläufig entweder umgesetzt worden oder nicht, so dass sie in beiden Fällen dauerhaft nicht mehr von Nutzen sind, weil die inzwischen erworbenen Ämter vom förmlichen Weiterbestand der entsprechenden Befähigungen nicht mehr abhängig sind oder die Befähigungen nicht mehr zulässig zur Grundlage einer entsprechenden Anwärterschaft gemacht werden können.
Doppelbuchstabe bb:
Diese Maßgabe, wonach "auch die Voraussetzungen für die Berufung in ein Richterverhältnis in dem Gebiet, in dem das Deutsche Richtergesetz bereits vor dem Wirksamwerden des Beitritts galt," erfüllt, wer nach dem Wirksamwerden des Beitritts gemäß Maßgabe Buchstabe b in ein Richterverhältnis auf Lebenszeit berufen wird, ist zum einen vollzogen und stellt zum anderen inzwischen eine Selbstverständlichkeit dar. Es ist nach der heutigen Rechtswirklichkeit tatsächlich wie rechtlich ausgeschlossen, dass einem Berechtigten mit Aussicht auf Erfolg entgegengehalten werden könnte, seine gemäß Maßgabe Buchstabe b erfolgte Berufung in ein Richterverhältnis auf Lebenszeit erfülle nicht die Voraussetzungen für die Berufung in ein Richterverhältnis auf dem Gebiet der alten Bundesrepublik Deutschland.
Doppelbuchstabe cc:
Die Maßgabe (Zuweisung von Richtern) ist bereits nicht mehr anzuwenden (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Gesetzes vom 26. Juni 1992, BGBl. I S. 1147).
Doppelbuchstabe dd:
Die Maßgabe über die auf bestimmte Hochschullehrer bezogene Befähigung zum Richteramt ist überholt. Mit der Beseitigung dieser Maßgabe werden die darin angeordneten Rechtsfolgen nicht beseitigt oder rückgängig gemacht. Für heutige Entscheidungen über die Befähigung zum Richteramt gilt inzwischen bundeseinheitlich § 7 des Deutschen Richtergesetzes (vgl. zum Zweck der ursprünglichen Regelung BT-Drs. 011/7817, S. 22, rechte Spalte, zu Maßgabe y, dd).
Doppelbuchstabe ee:
Auch die Maßgabe über die Beendigung einer Ausbildung durch diejenigen, die bis zum 31. Dezember 1991 Richter-, Staatsanwalts-, Rechtsanwalts- oder Notarassistent gewesen oder geworden sind, ist tatsächlich wie rechtlich überholt, weil zum einen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die entsprechenden Ausbildungen inzwischen beendet sind und zum anderen in dem unwahrscheinlichen Fall des noch ausstehenden Endes der Ausbildung diese nach dem Maßgaberecht zu beenden wäre.
Doppelbuchstabe ff:
Entsprechendes gilt für die auf Diplomjuristen bezogene Überleitungsvorschrift in der Maßgabe Doppelbuchstabe ff.
Doppelbuchstabe gg:
Im Ergebnis nichts anderes gilt für diese Maßgabe, wonach bestimmte Abschlüsse der ersten Staatsprüfung im Sinne der §§ 5 bis 6 des Deutschen Richtergesetzes gleichgestellt werden, andere aber nicht. Sie ist vollzogen. Alle tatbestandlich erfassten Fälle sind von den Rechtsfolgen (Gleichstellung oder Nichtgleichstellung) erfasst und damit kraft Gesetzes geregelt, woran eine Nichtmehranwendbarkeitsbestimmung mit Wirkung für die Zukunft nichts zu verändern vermochte; Rechtsstreitigkeiten über die Gleichstellung oder Nichtgleichstellung könnten noch immer auf der Grundlage dieses Maßgaberechts beurteilt werden.
Doppelbuchstabe hh:
Als Übergangsvorschrift ist auch diese Maßgabe über den Abschluss eines bestimmten, vor dem 1. September 1990 begonnen Studiums tatsächlich wie rechtlich vollzogen.Nichts anderes gilt für die Maßgabe zum Vorbereitungsdienst und zur Prüfung der Studenten der Prüfungsjahrgänge bis 1993.
Doppelbuchstabe jj:
Noch nicht entbehrlich ist jedoch die Bestimmung, wonach ein an der Juristischen Hochschule Potsdam-Eiche oder einer vergleichbaren Einrichtung erworbener Abschluss nicht zur Aufnahme eines gesetzlich geregelten juristischen Berufs berechtigt (vgl. BT-Drs. 011/7817, S. 24, zu Maßgabe y, jj). Hier könnte eine Nichtmehranwendbarkeitsbestimmung den unzutreffenden Eindruck erwecken, dass der Gesetzgeber an dem umfassenden Ausschlusstatbestand nicht mehr festhalten wollte.
- z) Die allermeisten Maßgaberegelungen unter Buchstabe z sind inzwischen deshalb entbehrlich, weil die entsprechenden Maßgaberegelungen für Richter, auf die sich die Maßgaberegelungen für Staatsanwälte beziehen, inzwischen ihrerseits entbehrlich sind, wie aus den vorstehenden Darlegungen ersichtlich ist.
Weil die Maßgabe Buchstabe o entbehrlich ist, ist auch die Maßgabe Buchstabe z Doppelbuchstabe aa entbehrlich.
Entbehrlich ist auch die Verbleibensregelung in der Maßgabe Buchstabe z Doppelbuchstabe bb. Sie ist tatsächlich wie rechtlich vollzogen. Streit über die eingetretenen Rechtsfolgen kann auch dann nicht entstehen, wenn die Maßgabe mit Wirkung für die Zukunft für nicht mehr anwendbar erklärt wird (vgl. die Darlegungen unter IV.1. des allgemeinen Teils der Begründung).
Was die Maßgaberegelungen unter Buchstabe z Doppelbuchstabe cc betrifft, die sich auf namentlich bezeichnete, die Richterverhältnisse betreffende Maßgaben beziehen, sind diejenigen noch nicht entbehrlich, die sich auf noch nicht entbehrliche Richterrecht-Maßgaben beziehen.Die zum Beratungshilfegesetz unter Nummer 10 ergangene Maßgabe, wonach Beratungshilfe auch in Angelegenheiten des Arbeitsrechts und des Sozialrechts gewährt wird, ist inzwischen gegenstandslos geworden. Denn mit der Änderung des § 2 Abs. 2 des Beratungshilfegesetzes durch Artikel 1 Nr. 1 Buchstaben a und c des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2323) ist diese Regelung mittlerweile der Sache nach auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt worden.
Zu Doppelbuchstabe ff:
Gemäß Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nummer 11 zum Einigungsvertrag vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 889, 932) ist die Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966 (BGBl. I S. 557) im Beitrittsgebiet als Bundesrecht in Kraft getreten mit zwei Maßgaben zur Schaffung eines einheitlichen Berufsrechts für Patentanwälte und Patentassessoren.
Die unter Buchstabe a ergangene - erste - Maßgabe belässt den beim Patentamt der Deutschen Demokratischen Republik im Beitrittszeitpunkt eingetragenen Patentanwälten und Patentassessoren ihren Status und stellt sie gleich mit den Absolventen der Ausbildung nach der Patentanwaltsordnung, die nach Erwerb der technischen Befähigung im Sinne des § 6 der Patentanwaltsordnung die Prüfung der erforderlichen Rechtskenntnisse abgelegt haben; damit besitzen sie die nach der Patentanwaltsordnung bestehenden beruflichen Befugnisse (BT-Drs. 011/7817, S. 24).
Die unter Buchstabe b ergangene - zweite - Maßgabe regelt die weitere Behandlung der im Beitrittszeitpunkt vorliegenden, jedoch noch nicht abschließend beschiedenen Anträge auf Eintragung in die Listen der Patentanwälte bzw. Patentassessoren. Diese Anträge sind als Anträge auf Zulassung zur Patentanwaltschaft bzw. Anerkennung als Patentassessor (und hinsichtlich der Befähigung für den Beruf nach altem Recht) zu behandeln (a.a.O.).
Die Maßgabe Buchstabe a ist als Dauerrecht bereits durch Artikel 1 Nr. 20 des Gesetzes vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2582) in § 160 Abs. 1 der Patentanwaltsordnung überführt worden; im Gegenzug kann sie hier für nicht mehr anwendbar erklärt werden.Die Maßgabe Buchstabe b ist als gegenstandslos anzusehen und kann deshalb für nicht mehr anwendbar erklärt werden; es dürfte keine offenen Antragsverfahren aus dieser Zeit mehr geben.
Zu Doppelbuchstabe gg:
Die zum Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen ergangenen beiden Maßgaben zur Überleitung vor dem Beitritt vorgenommener Unterbringungen mit Freiheitsentziehung (vgl. die Begründung der Bundesregierung hierzu in BT-Drs. 011/7817, S. 25) sind vollzogen und zukünftig entbehrlich. Vor dem Beitritt erfolgte Unterbringungen gelten hiernach (Buchstabe a) als Freiheitsentziehungen im Sinne von § 1. Die Übergangsfälle sind tatbestandlich und von der Rechtsfolgenseite her erfasst und geregelt. Entsprechendes gilt für die in Buchstabe b angeordneten Rechtsfolgen; spätestens sechs Monate nach dem Beitritt mussten sie vollzogen sein (insbesondere waren Untergebrachte freizulassen).
Zu Doppelbuchstabe hh:
Sämtliche zu dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit getroffenen Maßgaben (vgl. die Begründung der Bundesregierung hierzu in BT-Drs. 011/7817, S. 25-27) sind, selbst wenn die erfassten Übergangsfälle gegen jede Wahrscheinlichkeit noch nicht endgültig abgewickelt sein sollten, rechtlich vollzogen. In allen von den Maßgaben geregelten Fällen haben nämlich die angeordneten Rechtsfolgen die tatbestandlich erfassten tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse mit unmittelbarer Wirkung gestaltet. Im Streitfalle müsste dies trotz der Aufhebung der Vorschrift (mit Wirkung für die Zukunft) berücksichtigt werden.
Zu Doppelbuchstabe ii:
Die zur Strafprozeßordnung unter Nummer 14 Buchstaben a, c und g ergangenen Maßgaben sind als zeitlich begrenzte Übergangsvorschriften vollzogen. Die unter dem Buchstaben b ergangene Maßgabe zur Abgabe von Strafverfahren geringerer Bedeutung an Schiedsstellen (vgl. BT-Drs. 011/7817, S. 27"außergerichtliche, informelle Bereinigung von Bagatellvergehen") ist hinfällig geworden, weil das darauf zielende (gemäß Anlage II Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt I Nr. 3 zum Einigungsvertrag, BGBl. 1990 II S. 1153, in das Recht der Bundesrepublik Deutschland überführte) DDR-Gesetz insoweit nicht mehr anzuwenden ist. Denn diese Maßgabe bezog sich auf die Regelungen in den §§ 40 bis 45 des Gesetzes über die Schiedsstellen in den Gemeinden vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1527), die durch Artikel 3 des Gesetzes zur strafverfahrensrechtlichen Verankerung des Täter-Opfer-Ausgleichs und zur Änderung des Gesetzes über Fernmeldeanlagen vom 20. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2491) aufgehoben worden sind. Zwar gibt es im Beitrittsgebiet noch Schiedsstellen für zivilrechtliche Verfahren, aber Schiedsstellen, für die diese Maßgabe über die Abgabe von Strafverfahren geringerer Bedeutung noch angewendet werden konnte, gibt es demnach heute nicht mehr.
Zu Doppelbuchstabe jj:
Die das Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung betreffende Maßgabe über die Fortführung von vor dem Beitritt eingeleiteten Vollstreckungen in Grundstücke hat keinen Anwendungsbereich mehr und ist daher nicht mehr notwendig. Im Übrigen gilt auch hier, dass etwa noch nicht erledigte Verfahren nach dem gesetzten Übergangsrecht trotz dessen Aufhebung (mit Wirkung für die Zukunft) zu Ende zu führen wären.
Zu Doppelbuchstabe kk:
Die Maßgabe betrifft die Justizbeitreibungsordnung und ist mangels eines Anwendungsbereiches überholt. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sind alle Übergangsfälle - nämlich die vor dem Beitritt begonnenen Einziehungsverfahren - tatsächlich und rechtlich abgewickelt; im Übrigen müssten sie auch angesichts der Aufhebung (mit Wirkung für die Zukunft) der Übergangsregelung nach altem Recht beendet werden.Zweck der Maßgabe war es, klarzustellen, dass der deutsch-österreichische Konkursvertrag auf alle Verfahren anwendbar sein sollte, die der Sache nach ein Konkursverfahren darstellen, wie es in der deutschen und der österreichischen Konkursordnung geregelt ist. Das aber sind auch Verfahren nach der Gesamtvollstreckungsordnung der Deutschen Demokratischen Republik. Daher sollte durch die Maßgabe sichergestellt werden, dass der einem österreichischen Konkursverfahren nach dem Vertrag zukommende Vorrang auch im Anwendungsbereich der Gesamtvollstreckungsordnung gewährleistet ist (BT-Drs. 011/7817, S. 29).
Die Maßgabe hat ihren Zweck durch vollständigen Vollzug erfüllt und muss daher nicht mehr weiter aufrechterhalten werden. Als Folge der Aufhebung der Gesamtvollstreckungsordnung durch Artikel 2 Nr. 7 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911) - EGInsO - handelt es sich bei den Vorschriften des Gesamtvollstreckungsrechts insofern um auslaufendes Recht, als nach Artikel 103 EGInsO nur auf Gesamtvollstreckungsverfahren, die vor dem 1. Januar 1999 beantragt worden sind, sowie deren Wirkungen weiter die Vorschriften der Gesamtvollstreckungsordnung anzuwenden sind.
Folglich steht fest, dass selbst unter der Voraussetzung, dass noch Gesamtvollstreckungsverfahren abzuwickeln sein sollten, die vor dem 1. Januar 1999 beantragt worden sind, auf diese kraft Gesetzes auch die Vorschriften des Ausführungsgesetzes zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag anzuwenden sind. Diese Gesamtvollstreckungsverfahren sind sowohl tatbestandlich als auch hinsichtlich ihrer Rechtsfolgen von dem vorbezeichneten Regelungsgeflecht erfasst worden, was durch eine Außerwirksamsetzung der Maßgabe mit Wirkung für die Zukunft nicht in Frage gestellt wird.
Zu den Doppelbuchstaben mm bis tt:
Sämtliche in der Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 19 bis 27 zum Einigungsvertrag enthaltenen Maßgaben zur Überleitung des Kostenrechts auf die neuen Bundesländer sind, soweit sie nicht bereits in anderen Gesetzen für nicht mehr1. Allgemeines zu den Doppelbuchstaben mm, qq bis tt (Maßgaben der Nummern 19 und 24 bis 27):
Die Maßgaben der Nummern 19 und 24 bis 26 (Doppelbuchstaben mm, qq bis ss) betreffen das Gerichtskostengesetz, das Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter, das Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen und die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte; die Maßgabe der Nummer 27 (Doppelbuchstabe tt) enthält eine Verordnungsermächtigung zur Anpassung der in diesen Maßgaben bestimmten Ermäßigungssätze. Die vorgenannten Gesetze sind durch Artikel 6 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) aufgehoben worden. Die Maßgaben sind damit gegenstandslos geworden.
Soweit in den die vorgenannten Gesetze ablösenden Neuregelungen Übergangsrecht geschaffen worden ist, sind auch die durch die vorbezeichneten Maßgaben geregelten Fälle davon erfasst und deshalb auch weiterhin nach dem Maßgaberecht zu Ende zu führen.
Die einigungsbedingten Maßgaben zum übergeleiteten Bundesrecht sind als Nebenrecht zum jeweiligen Stammgesetz zu rechnen und nehmen daher auch an dessen inhaltlichem Schicksal teil. Sie werden deshalb von dem zum Stammgesetz erlassenen Übergangsrecht erfasst, soweit das Stammgesetz selbst für weiter anwendbar erklärt wird, auch wenn die dazu erlassenen Maßgaben in der Überleitungsbestimmung nicht ausdrücklich genannt werden. Eine Übergangsvorschrift - zum Beispiel § 72 des Gerichtskostengesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) - , die ein Gesetz - wie das aufgehobene Gerichtskostengesetz - auf bereits anhängige tatbestandlich genau beschriebene Übergangsfälle für weiterhin anwendbar erklärt, erklärt selbstverständlich zugleich auch solches Recht auf die Übergangsfälle für weiterhin anwendbar, welches mit dem bezeichneten Stammgesetz in einem sachlich untrennbaren Zusammenhang steht. Andernfalls hätte der Gesetzgeber ausdrücklich besonderes Übergangsrecht schaffen müssen.
Hieraus folgt im Übrigen auch, dass die Ermäßigungssatz-Anpassungsverordnung, die durch Artikel 5 dieses Gesetzes gleichfalls aufgehoben wird, als auf das Kosten-Maßgaberecht bezogenes Recht (nicht nur diesem, sondern) auch dem jeweiligen Kostenrecht selbst zuzurechnen ist (vgl. auch die Begründung zu Artikel 5).Nachdem die genannten Maßgaben allenfalls noch für die vom Übergangsrecht der einzelnen Kostengesetze erfassten Altfälle Bedeutung haben können, fehlt es nur noch an der formalen Klarstellung, dass sie für die Zukunft nicht mehr als geltendes Recht zu beachten sind (vgl. die Ausführungen unter IV.1. des allgemeinen Teils der Begründung).
2. Im Einzelnen zu den Doppelbuchstaben mm bis tt ( Maßgaben der Nummern 19, 20, 22 bis 27):
Zu Doppelbuchstabe mm (Nummer 19):
Die Maßgabe in Nummer 19 Buchstabe c zum Gerichtskostengesetz betrifft Kassationsverfahren, die es nur im Beitrittgebiet gegeben hat. Solche Verfahren sind mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit abgeschlossen. Die Maßgabe in Buchstabe d enthält eine Übergangsvorschrift für bereits zum Beitrittszeitpunkt eingeleitete Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und dem Strafvollzugsgesetz und dürfte bereits wegen Zeitablaufs gegenstandslos sein, weil solche bereits damals anhängigen Verfahren inzwischen längst abgeschlossen sein dürften. Unbeschadet dessen sind in womöglich doch auftretenden Einzelfällen die noch nicht erledigten Verfahren nach dem alten Recht zu Ende zu führen.
Zu Doppelbuchstabe nn (Nummer 20 Buchstaben c bis e):
Die zur Kostenordnung - KostO - ergangenen einigungsbedingten Maßgaben in Nummer 20 Buchstabe a und b sind gemäß § 162 der Kostenordnung (in der Fassung des Artikels 4 Abs. 29 des vorbezeichneten Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes) und § 17 i.V.m. § 14 des Rechtspflege-Anpassungsgesetzes vom 26. Juni 1992 (BGBl. I S. 1147) nicht mehr anzuwenden. Nunmehr sollen auch die übrigen in Nummer 20 enthaltenen Maßgaben außer Anwendung gesetzt werden.
Die Maßgabe in Nummer 20 Buchstabe c sollte "eine einheitliche Befreiung von Gebühren und Auslagen im gesamten Anwendungsbereich der Kostenordnung, soweit bundesrechtliche Vorschriften betroffen sind" (BT-Drs. 011/7817, S. 30), bewirken. Sachlich mit der Kostenordnung konkurrierendes übergeleitetes Recht der Deutschen Demokratischen Republik ist nicht mehr bekannt.Die Maßgabe in Nummer 20 Buchstabe d betrifft die Bewertung von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen im Beitrittsgebiet bei der Bestimmung des Geschäftswerts. Der sachliche Regelungsgehalt der Maßgabe wird durch Artikel 118 dieses Gesetzes als Dauerrecht in § 19 Abs. 4 der Kostenordnung überführt.
Die Maßgabe in Nummer 20 Buchstabe e erstreckt die allgemeinen Übergangsvorschriften des § 161 KostO auf Übergangsfälle zum Beitrittszeitpunkt; diese Übergangsfälle dürften inzwischen abgewickelt sein, wären aber gegebenenfalls von den Rechtsfolgen des Übergangsrechts erfasst.
Zu Doppelbuchstabe oo (Nummer 22):
Die Maßgaben zur Justizverwaltungskostenordnung sehen deren Geltung im Beitrittsgebiet bis zum Erlass landesrechtlicher Vorschriften vor. Die neuen Bundesländer haben inzwischen sämtlich eigene Justizkostengesetze erlassen. Zudem ist die Maßgabe über die entsprechende Anwendung des § 16 auf Übergangsfälle beschränkt, die inzwischen vollzogen sein dürften.
Zu Doppelbuchstabe pp (Nummer 23):
Die Maßgaben in Nummer 23 Buchstabe a und b betreffen das Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 362-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das durch Artikel 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Gerichtsvollzieherkostenrechts vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623) aufgehoben worden ist. Das an die Stelle dieses Gesetzes getretene Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher (GvKostG) vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623) bestimmte in seinem § 20, dass die Maßgabe Nr. 23 Buchstabe a in dem in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsländer ohne Ost-Berlin) entsprechend anzuwenden ist. Diese Vorschrift ist durch Artikel 4 Abs. 30 Nr. 3 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 840) aufgehoben worden. Damit haben die Maßgaben endgültig keinen Anwendungsbereich mehr. Es fehlt für das Gerichtsvollzieherkostenrecht daher nur der formale klarstellende Akt, dass die Bestimmung der Maßgabe nicht mehr zum geltenden Recht zählt.Die Maßgabe Nummer 23 Buchstabe b, wonach für Gebühren und Auslagen, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts fällig geworden sind, das bisherige Recht gilt, hat sich durch Zeitablauf erledigt.
Zu Doppelbuchstabe qq (Nummer 24):
Durch die Aufhebung des Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter mit Wirkung vom 1. Juli 2004 durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) sind die hierzu ergangenen Maßgaben gegenstandslos. Die auf der Grundlage der Maßgaben behandelten und zu behandelnden Übergangsfälle bleiben unberührt (s.o. unter 1. sowie IV.1. des allgemeinen Teils der Begründung).
Zu Doppelbuchstabe rr (Nummer 25):
Durch die Aufhebung des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen mit Wirkung vom 1. Juli 2004 durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) sind die hierzu ergangenen Maßgaben gegenstandslos. Die auf der Grundlage der Maßgaben behandelten und zu behandelnden Übergangsfälle bleiben unberührt (s.o. unter 1. sowie IV.1. des allgemeinen Teils der Begründung).
Zu Doppelbuchstabe ss (Nummer 26):
Durch die Aufhebung der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte mit Wirkung vom 1. Juli 2004 durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) sind die hierzu ergangenen Maßgaben insgesamt gegenstandslos geworden, soweit sie nicht schon durch die Gesetze vom 26. Juni 1992 (BGBl. I
S. 1147) und vom 29. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1814) für nicht mehr anwendbar erklärt worden sind. Die auf der Grundlage der Maßgaben behandelten und zu behandelnden Übergangsfälle bleiben unberührt (s.o. unter 1. sowie IV.1. des allgemeinen Teils der Begründung), wobei das zu Satz 1 von Nummer 26 Buchst. a i.V.m. § 1 KostGErmAV ergangene Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Januar 2003 - 1 BvR 487/01 - (BGBl. 2003 I S. 274) zu beachten ist.
Zu Doppelbuchstabe tt (Nummer 27):
Die Maßgabe Nummer 27 bestimmt unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Maßgaben in den Buchstaben a der Nummern 19 bis 26 zu den darin genannten Kostengesetzen (vgl. hierzu BT-Drs. 011/7817, S. 29 ff.), dass die dort ursprünglich festgesetzten Ermäßigungssätze zur Anpassung an die wirtschaftlichen Verhältnisse (im Beitrittsgebiet) durch Rechtsverordnung neu festgesetzt oder aufgehoben werden dürfen. Von dieser Ermächtigung wurde mit der Ermäßigungssatz-Anpassungsverordnung, die durch Artikel 5 dieses Gesetzes aufgehoben wird, Gebrauch gemacht. Diese Regelung ist insgesamt entbehrlich geworden. Sämtliche von der Verordnungsermächtigung betroffenen Gesetze mit Ausnahme der Kostenordnung sind durch das Gesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) aufgehoben. Die Nichtanwendbarkeit der entsprechenden Maßgabe für die Kostenordnung ist in deren § 162 bestimmt.
Zu Doppelbuchstabe uu:
Die in der Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 28 zum Einigungsvertrag (BGBl. 1990 II S. 885, 907, 937) niedergelegten allgemeinen Maßgaben enthalten nach ihrer Begründung (BT-Drs. 011/7817, S. 31 ff.) zusammengefasste Grundsätze, die generelle Probleme der Rechtsangleichung im Bereich des Rechtspflegerechts betreffen. Sie gelten hiernach - auch in Berlin (Abschnitt IV) -, soweit sie im Einzelfall bei der Anwendung der unter den voranstehenden Nummern 1 bis 26 genannten Vorschriften erforderlich und hierzu nicht spezielle Maßgaben vorgesehen sind. Hiernach gelten sie auch, soweit erforderlich, für die in Anlage II Kapitel III Sachgebiet A Abschnitte II und III genannten Vorschriften, und können sie schließlich entsprechend angewendet werden, soweit sich hierfür bei den sonstigen unter Sachgebiet A (Rechtspflege) genannten Vorschriften ein Bedürfnis ergeben sollte. Die allgemeinen Maßgaben haben sämtlich ihre Aufgabe erfüllt, sind rechtlich vollzogen, damit gegenstandslos geworden und können folgerichtig außer Anwendung gesetzt werden. Im Einzelnen:
Maßgabe a: Die Maßgabe knüpft an den denkbaren Sachverhalt an, dass zwar eine verweisende Norm des Bundesrechts im Beitrittsgebiet nach dem Beitrittszeitpunkt Anwendung findet, nicht aber die Vorschrift des Bundesrechts, auf die verwiesen wird. Sie regelt, dass insoweit entsprechende Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik anzuwenden sind, und hilfsweise, dass doch die Vorschriften, auf die verwiesen wird, entsprechend gelten. Die Vorschrift bezweckt auszuschließen, dass nicht sofort in Kraft gesetztes Recht über den Umweg einer Verweisung anwendbar werden soll (BT-Drs. 011/7817, S. 31). Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ist ein Anwendungsfall für sie heute nicht mehr denkbar.
Maßgabe b: Diese Maßgabe regelt den Fall der Maßgabe a mit gewissermaßen umgekehrten Vorzeichen. Sie bestimmt, dass die entsprechenden Vorschriften des Rechts der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden sind, wenn in fortgeltendem Recht der Deutschen Demokratischen Republik auf Vorschriften verwiesen wird, die keine Anwendung mehr finden (vgl. auch BT-Drs. 011/7817, S. 31). Stellte die Maßgaberegelung bereits zum Beitrittszeitpunkt fast eine Selbstverständlichkeit dar, weil andernfalls die verweisende DDR-Vorschrift trotz ihrer Überführung in Bundesrecht schwerlich einen Anwendungsbereich hätte haben können, so bedarf es dieser Bestimmung heute nicht mehr, weil der Umfang des in den Zusammenhängen der Kapitel III der Anlagen I und II zum Einigungsvertrag weiter anzuwendenden ursprünglichen DDR-Rechts bereits deutlich reduziert worden ist und durch dieses Gesetz auf nahezu Null reduziert wird.
Maßgabe c: Die Maßgabe knüpft an den Fall an, dass in Vorschriften (sinngemäß: die zukünftig im Beitrittsgebiet gelten) auf Vorschriften verwiesen wird, die durch das einigungsbedingte Recht geändert werden. Sie regelt, dass anstelle der früheren Vorschriften die geänderten Vorschriften treten; maßgeblich soll "die jeweilige Neufassung" sein (BT-Drs. 011/7817, S. 32). Diese allgemeine Klausel zur Anpassung von Verweisungen ist dem Umstand geschuldet, dass die sonst heute übliche genaue Anpassung des Wortlauts der betroffenen Rechtsvorschriften (Folgeänderungen) in der Zeit des Beitritts angesichts der Fülle des verhandelten Rechtsstoffes praktisch nicht geleistet werden konnte. Die Generalklausel ist rechtlich vollzogen; sie wirkte bezogen auf das zum Wirksamwerden des Einigungsvertrages geltende Recht konstitutiv, also unabhängig von einer etwaigen Anpassung im Wortlaut.
Maßgabe d: Wegen der vorstehend dargelegten Gründe ist auch diese Maßgabe entbehrlich. Sie stellt nämlich "vorsorglich klar, dass die vorstehenden Maßgaben zur Regelung von Verweisungsproblemen auch gelten, wenn - wie z.B. im Kostenrecht - eine Vorschrift nicht auf eine andere Vorschrift verweist, sondern die Regelung an eine Verfahrensbezeichnung anknüpft." (BT-Drs. 011/7817, S. 32). Ob überhaupt noch Anwendungsfälle denkbar sind, kann daher offen bleiben.Maßgabe e: In zumindest zweifacher Hinsicht ist diese Maßgabe überholt. Zum einen ist sie rechtlich vollzogen und zum anderen ist sie durch den Gang der Dinge überholt. Der Hauptzweck dieser Maßgabe besteht darin, "terminologische Unterschiede zwischen der Sprache des in Kraft gesetzten Rechts und dem Sprachgebrauch des bisherigen Rechts der Deutschen Demokratischen Republik zu überbrücken. Weisen z.B. in Kraft gesetzte Vorschriften bestimmten Stellen die Erfüllung spezieller Aufgaben zu, so werden diese Aufgaben in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet von den Stellen wahrgenommen, die zwar nach dem früheren Recht einen anderen Namen tragen, tatsächlich aber bisher schon für die Erfüllung solcher Aufgaben zuständig sind." (BT-Drs. 011/7817, S. 32). Solche Unterschiede bestehen heute nicht mehr. Entsprechendes gilt hinsichtlich der zum Beitrittszeitpunkt als Problem angesehenen vergleichbaren Verfahrensweisen oder sonstigen inhaltlich vergleichbaren Umstände.
Maßgabe f: Die Regelung, dass durch Verordnung eingeführte Vordrucke in angepasster Form verwendet werden können, was nach der Begründung vor allem das Mahnverfahren, das Vereinfachte Verfahren zur Abänderung von Unterhaltstiteln und die Beratungshilfe betrifft (BT-Drs. 011/7817, S. 32), war bereits zum Beitrittszeitpunkt nahezu eine Selbstverständlichkeit, und um so selbstverständlicher ist dies für die Jetztzeit.
Maßgabe g: Einen Fall des vollständigen rechtlichen Vollzugs im Sinne von III. i. V. m. IV.1. des allgemeinen Teils der Begründung stellt die Maßgabe dar, wonach die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts anhängigen Verfahren in der Lage, in der sie sich befinden, nach den in Kraft gesetzten Vorschriften fortgesetzt werden. Vor dem Stichtag nach altem Recht zulässigerweise vorgenommene Prozesshandlungen sollen hiernach grundsätzlich wirksam bleiben, für die Zukunft sind jedoch nur noch die Verfahrensvorschriften des in Kraft gesetzten Rechts zu beachten (vgl. BT-Drs. 011/7817, S. 32, sowie BVerfGE 87, 48 64 f.). Selbst wenn, was für sich gesehen bereits äußerst unwahrscheinlich ist, noch Übergangsfälle unerledigt sein sollten, wären sie entsprechend dieser Maßgabe - kraft Gesetzes - nach neuem Recht endgültig abzuwickeln.
Maßgabe h: Rechtlich vollzogen ist auch die (eine Selbstverständlichkeit zum Ausdruck bringende) Maßgabe, wonach der Lauf einer verfahrensrechtlichen Frist, der vor dem Wirksamwerden des Beitritts begonnen hat, sich nach den in der Deutschen Demokratischen Republik geltenden (alten) Vorschriften richtet (vgl. BT-Drs. 011/7817, S. 32). Überdies ist es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen, dass eine in Lauf gesetzte Frist auch noch zum Jetztzeitpunkt nicht abgelaufen sein sollte. Verjährungsfristen nach dem Strafgesetzbuch zählen nicht zu den verfahrensrechtlichen Fristen im Sinne dieser Maßgabe (BT-Drs. a.a.O.), so dass der Ausspruch der Nichtmehranwendbarkeit der Maßgabe insoweit keinen Schaden stiften kann.
Maßgabe i: Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit tatsächlich abgewickelt, jedenfalls rechtlich vollzogen sind alle Übergangsfälle, die von den Übergangsvorschriften zum Rechtsmittelrecht (vgl. BT-Drs. 011/7817, S. 32 f.) erfasst worden sind. Alle von Satz 1 der Maßgabe erfassten eingelegten Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe oder noch offenen Fristen zur entsprechenden Einlegung sind inzwischen abgewickelt. Entweder sind die Fristen ordnungsgemäß und voraussetzungsgemäß eingehalten worden oder nicht. Entsprechendes gilt für die Sätze 2 und 3.
Maßgabe j: Auch die Maßgabe zur Kostenbelastung für bestimmte prozessrechtliche Situationen ist zum einen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in tatsächlicher Hinsicht abgewickelt, zum anderen aber sind die Übergangsvorschriften und die von ihnen erfassten Übergangsfälle rechtlich vollzogen. Selbst wenn noch heute über die Kosten eines unzulässigen (unzulässig gewordenen) Rechtsbehelfs entschieden werden müsste, wäre das Übergangsrecht trotz seiner Aufhebung mit Wirkung für die Zukunft anzuwenden (IV.1. des allgemeinen Teils der Begründung).
Maßgabe k: Der in dieser Maßgabe angeordnete Übergang von Akten und Vorgängen (vgl. BT-Drs. 011/7817, S. 33: Testaments- und Erbschaftsangelegenheiten, Vormundschaften, Hinterlegungssachen, Urkunden des Staatlichen Notariats, die sonstige Privatrechtsverhältnisse betreffen) ist längst durchgeführt.
Maßgabe l: Rechtlich vollzogen ist schließlich auch die Maßgabe, wonach am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts anhängige Kassationsverfahren nach dem Verfahrensrecht der Deutschen Demokratischen Republik zu Ende geführt werden. Selbst wenn solche Kassationsverfahren, was für sich gesehen bereits unwahrscheinlich ist, noch anhängig sein sollten, so müssten sie nach altem Recht zu Ende geführt werden, und hieran ändert die Nichtmehranwendbarkeit der Maßgabe mit Wirkung für die Zukunft nichts (IV.1. des allgemeinen Teils der Begründung).
Zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b
Soweit in Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt IV des Einigungsvertrages die ausschließlich Berlin betreffenden Maßgaben zum übergeleiteten Bundesrecht nicht bereits durch andere Gesetze - Maßgabe Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb durch Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2278), Maßgabe Nr. 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb durch Gesetz vom 26. Juni 1992 (BGBl. I S. 1147) und Maßgabe Nr. 3 Buchstabe g durch Gesetz vom 22. Februar 2002 (BGBl. I S. 981) - außer Anwendung gesetzt worden sind, können sie - ungeachtet der im Einzelfall unterschiedlich zu beantwortenden Frage, ob sie nicht ohnehin seit längerem inhaltlich gegenstandslos oder vollzogen sind - sämtlich mit Wirkung für die Zukunft als "nicht mehr anzuwenden" gekennzeichnet werden (vgl. zu den Folgen IV.1. des allgemeinen Teils der Begründung). Das Land Berlin hat nach Befragung der gerichtlichen Praxis zu Recht die Entbehrlichkeit der Maßgaben bejaht, wie sich aus Folgendem ergibt:
1. Allgemeines:
Zu einem Großteil folgt die Entbehrlichkeit der auf Berlin bezogenen Maßgaben, durch die partielles, nur auf Berlin bezogenes Bundesrecht geschaffen worden ist, bereits aus ihrer ursprünglichen Funktion.
Der Abschnitt IV enthält Sondervorschriften für das Land Berlin bzw. für dessen beitretenden Teil in Abweichung von den in Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitte I und III getroffenen Regelungen, weil der dem Rechtspflegerecht der alten Bundesrepublik voll entsprechende Gerichtsaufbau in Berlin (West) auf den beitretenden Teil Berlins erstreckt werden konnte (BT-Drs. 011/7817, S. 33). Damit war die berechtigte Erwartung verbunden, dass das Rechtspflegerecht im Land Berlin, soweit es dessen beitretenden Teil betrifft, "wesentlich näher am Rechtspflegerecht der Bundesrepublik Deutschland sein (werde) als in den fünf beitretenden Ländern." (a.a.O.). In der Folge haben sich in Berlin die vereinigungsbedingten Unterschiede auch schneller als im übrigen Beitrittsgebiet reduziert.
Abschnitt IV ist in der Weise konzipiert, dass erstens ein Teil des nicht generell auf das Beitrittsgebiet zu erstreckenden Bundesrechts gleichwohl auf den beitretenden Teil Berlins erstreckt wird, was in den Bestimmungen der Nummer 1 zum Ausdruck kommt, zweitens eine Reihe von Rechtsvorschriften in Berlin ohne die im Übrigen vorgesehenen Maßgaben gelten soll, was in den Bestimmungen der Nummer 2 festgelegt wird, und drittens für weitere Rechtsvorschriften die entsprechenden Maßgaben des Abschnitts III teilweise erheblich reduziert werden, was sich in den Bestimmungen der Nummer 3 ausdrückt (vgl. a.a.O.).
Sämtliche Maßgaben der Nummer 1 enthalten im Zusammenhang mit der grundsätzlich sofortigen Geltung des Rechtsanwalts- und Notarrechts (vgl. BT-Drs. 011/7817, S. 33 f.; vgl. insoweit für das übrige Betrittsgebiet Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt I) von vornherein sachlich und zeitlich begrenztes Übergangsrecht für Berlin und sind hinsichtlich der angeordneten Rechtsfolgen inzwischen abgewickelt und damit vollzogen.
Hinsichtlich der Anwendung der mit Nummer 2 ohne die Maßgaben des Abschnitts III übergeleiteten Vorschriften (Wahlordnung für die Präsidien der Gerichte sowie der weiteren aufgeführten, dem Rechtspflegerecht zuzurechnenden Rechtsvorschriften; vgl. BT-Drs. 011/7817, S. 34, zu Nummer 2) ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass diese Gesetzesbefehle mit dem Beitrittszeitpunkt vollzogen waren. Im Übrigen besteht inzwischen kein wesentlicher Unterschied mehr zu dem übrigen Beitrittsgebiet, denn die entsprechenden Maßgaben in Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III der Anlage I zum Einigungsvertrag sind nahezu ausnahmslos entbehrlich geworden.
Die allermeisten der Maßgaben in der Nummer 3 (vgl. hierzu BT-Drs. 011/7817, S. 34 f.) zum Gerichtsverfassungsgesetz, zum Deutschen Richtergesetz, zur Zivilprozessordnung, zum Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, zur Strafprozeßordnung, zu den Kostengesetzen sowie die Allgemeinen Maßgaben, welche die Allgemeinen Maßgaben in Abschnitt III Nr. 28 ergänzen, sind zusammen mit den jeweils entsprechenden Maßgaben im Abschnitt III entbehrlich geworden (vgl. zu den wenigen Besonderheiten nachfolgend 2.).
Entsprechendes gilt im Übrigen für die Auffangklausel der Nummer 4, die eine "subsidiäre Generalklausel von vorwiegend klarstellendem Charakter" enthält (vgl. nachfolgend 2.f sowie zu Einzelheiten BT-Drs. 011/7817, S. 36).2. Besonderes:
Soweit ausnahmsweise im Abschnitt III enthaltene Maßgaben, zu denen Abschnitt IV Nr. 3 "Parallel-Bestimmungen" enthält, noch nicht entbehrlich sein sollten oder die Maßgaben im Abschnitt IV andere sind als diejenigen im Abschnitt III, gilt für die Maßgaben im Abschnitt IV im Einzelnen Folgendes:
- a) Die zum Gerichtsverfassungsrecht erlassenen Maßgaben (vgl. BT-Drs. 011/7817, S. 34, zu Nummer 3 Buchstabe a) sind dadurch gekennzeichnet, dass durch sie wegen der Berliner Besonderheiten "nur einzelne Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes ... für eine Übergangszeit modifiziert werden müssen" (a.a.O.). Diese Übergangszeit ist verstrichen. Folgerichtig hat das Land Berlin diese Maßgaben als entbehrlich bezeichnet.
- b) Die das Deutsche Richtergesetz betreffenden Maßgaben unter Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuchstaben aa bis dd haben keine Parallele im Abschnitt III. Sie sollen eine Einarbeitung der bis zum Beitritt in Berlin-Ost tätigen Richter in das Recht der Bundesrepublik vornehmlich dadurch ermöglichen, dass sie in Spruchkörpern tätig werden, die im früheren Berlin-West eingerichtet sind (vgl. BT-Drs. 011/7817, S. 34). Entsprechendes gilt für die Verwendung von Staatsanwälten. Die Übergangs- und "Einarbeitungs"-Phase ist längst abgeschlossen, was sich darin ausdrückt, dass das Land Berlin eine Nichtmehranwendbarkeitsregelung ausdrücklich befürwortet hat. Ebenso war die Sondervorschrift in Doppelbuchstabe cc, die die Übernahme von früheren Ost-Berliner Staatsanwälten regelt, als von vornherein zeitlich begrenztes Übergangsrecht zu verstehen (vgl. BT-Drs. 011/7817, S. 34), wie die vorgesehene Wahrnehmung von staatsanwaltlichen Aufgaben "in einem dem Richterverhältnis auf Probe entsprechenden Rechtsverhältnis" belegt. Die Übergangszeit ist inzwischen längst abgelaufen, und folgerichtig hält das Land Berlin auch diese Bestimmung für entbehrlich. Soweit einzelne Maßgaben zum Richterrecht im Abschnitt III (Nr. 8) noch unentbehrlich sind, kann gleichwohl die Maßgabe im Abschnitt IV Nr. 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe ee über die entsprechende Anwendung der im Abschnitt III enthaltenen Maßgaben für nicht mehr anwendbar erklärt werden, weil, wie nachfolgend unter f) dargelegt, in einzelnen Bedürfnisfällen auch für Berlin auf den das ganze Beitrittsgebiet betreffenden und noch anwendbaren Bestand der Bestimmungen im Abschnitt III zurückgegriffen werden kann. c) Die beiden Maßgaben zur Zivilprozessordnung unter Nummer 3 Buchstabe c sind gleichfalls entbehrlich. Die Maßgabe unter Doppelbuchstabe aa hat von Anfang an die Anwendung der in Bezug genommenen Maßgaben im Abschnitt III für Berlin wegen der von den übrigen Beitrittsländern verschiedenen Gerichtsstruktur ausgeschlossen (vgl. BT-Drs. 011/7817, S. 34). Die Maßgabe unter Doppelbuchstabe bb (vgl. hierzu a.a.O. S. 34 f.) über die Regeln zur Zulässigkeit von Prozessvertretungen war von vornherein als begrenztes Übergangsrecht für zum Beitrittszeitpunkt anhängige Verfahren konzipiert (Beendigung der jeweiligen Instanz). Die Übergangsfälle sind tatsächlich und rechtlich abgeschlossen, wie das Land Berlin nach Anhörung der gerichtlichen Praxis mitgeteilt hat.
- d) Zu Recht hat das Land Berlin ferner ausgeführt, dass die Maßgaben unter Nummer 3 Buchstabe d zum Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. BT-Drs. 011/7817, S. 35) durch tatsächlichen und rechtlichen Vollzug obsolet geworden seien.
- e) Tatsächlich und rechtlich abgewickelt sind auch die in Nummer 3 Buchstabe e angesprochenen Kassationsverfahren, wie das Land Berlin mitgeteilt hat. Entsprechendes gilt für das Kosten- und Gebührenrecht, das in Nummer 3 Buchstabe f bis i (vgl. BT-Drs. 011/7817, S. 35) geregelt ist, zumal die entsprechenden Maßgaben im Abschnitt III inzwischen sämtlich entbehrlich sind.
Keine Bedenken hat die gerichtliche Praxis des Landes Berlin auch gegen eine Nichtmehranwendbarkeitsbestimmung der unter Nummer 3 Buchstabe j enthaltenen Überleitungsvorschriften, die die Allgemeinen Maßgaben ergänzen, welche im Abschnitt III unter Nr. 28 enthalten sind. Auch diese Übergangsvorschriften (vgl. BT-Drs. 011/7817, S. 35) sind tatsächlich wie rechtlich vollzogen.
- f) Was schließlich die Auffangklausel in Nummer 4 angeht, so ist ihr Satz 2 dadurch überholt, dass im gesamten Beitrittsgebiet von einer "besonderen Gerichtsstruktur im Gebiet des Artikels 1 Abs. 1 des Vertrages" keine Rede mehr sein kann. Soweit im Satz 1 bestimmt ist, dass "im übrigen die im Abschnitt III aufgeführten Maßgaben im Land Berlin Anwendung (finden)", bedarf es spätestens angesichts der Nichtmehranwendbarkeit der übrigen Vorschriften und Maßgaben im Abschnitt IV auch dieser Bestimmung nicht mehr. Weil der Abschnitt III eingangs bestimmt, dass "Bundesrecht ... vorbehaltlich der Sonderregelung für das Land Berlin in Abschnitt IV,in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet ... in Kraft (tritt)", erstrecken sich mit dem Wegfall aller Möglichkeiten, die vorbezeichnete Vorbehaltsklausel zur Anwendung zu bringen, die weiter anwendbaren Maßgaben im Abschnitt III vorbehaltlos auch auf Berlin (Ost), weil Berlin (Ost) - im Gegensatz zu der Regelung in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages - durch Artikel 3 des Vertrages erfasst wird. Mit anderen Worten wird es daher in einigen wenigen Fällen auch in Berlin (Ost) noch zur Anwendung von Bestimmungen und Maßgaben kommen, die im Abschnitt III enthalten und noch nicht - auch nicht durch dieses Gesetz - außer Anwendung gesetzt worden sind (vgl. zu denkbaren Anwendungsfällen: BT-Drs. 011/7817, S. 36).
Zu § 1 Abs. 1 Nr. 2 (allgemein)
Die Maßgaben zum Bürgerlichen Recht, die in Anlage I Kapitel III Sachgebiet B Abschnitt III enthalten sind, sind im Wesentlichen nicht mehr anzuwenden. Soweit sie nicht bereits durch gesetzgeberischen Akt zu nicht mehr anwendbaren Maßgaben erklärt worden sind oder zu Nummer 9 und 10 noch einer gesonderten Überprüfung bedürfen, gilt im Einzelnen folgendes:
Zu Buchstabe a:
Die die Schiffsregisterordnung betreffenden Maßgaben in Nummer 6 (vgl. BT-Drs. 011/7817, S. 49 f.) sind sämtlich - soweit sie nicht ohnedies bereits nicht mehr anwendbar sind - rechtlich vollzogen. Im Einzelnen:
Die Maßgabe in Buchstabe b bestimmt, dass Schiffsregister- oder Schiffsbauregisterblätter, die nach den am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts geltenden Bestimmungen als Register geführt werden, als Register im Sinne der Schiffsregisterordnung gelten. Mithin steht seit dem Beitrittszeitpunkt kraft Gesetzes fest, dass die erfassten Blätter als Register i. S. d. Schiffsregisterordnung zu behandeln sind. Selbst wenn noch Streitfälle zu Ende zu führen sein sollten, müssten sie nach diesem Übergangsrecht beurteilt werden.
Nichts anderes gilt für die Bestimmungen in der Maßgabe Buchstabe c. Auch hier liegt rechtlich fest, dass und wie die Übergangsfälle zu behandeln sind. Das gilt auch für die Bestimmung, wonach, soweit in die Schiffsurkunden aufzunehmende Angaben in Entsprechendes gilt für die Maßgabe in Buchstabe d. Seit dem Beitrittszeitpunkt und - trotz der Aufhebung mit Wirkung für die Zukunft - zukünftig gilt, dass Wasserfahrzeuge, Geräte und Schiffsbauwerke, die nach den vor dem Wirksamwerden des Beitritts geltenden Vorschriften in das Register eingetragen worden sind, auch dann eingetragen bleiben können, wenn sie nicht die im Einzelnen bezeichneten Voraussetzungen erfüllen; in diesem Falle sind die Vorschriften über eingetragene Schiffe oder eingetragene Schiffsbauwerke entsprechend anzuwenden. Selbst wenn solche Fälle noch nicht tatsächlich abgewickelt sein sollten, müssten sie nach diesem Übergangsrecht rechtlich abgewickelt werden.
Die Maßgabe in Buchstabe e ordnet eine entsprechende Geltung der allgemeinen Maßgaben in Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 28 an. Sie ist bereits deswegen entbehrlich, weil durch Artikel 207 § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe uu dieses Gesetzes die allgemeinen Maßgaben in der dort bezeichneten Nr. 28 nicht mehr anzuwenden sind.
Zu Buchstabe b:
Die Maßgabe in Nummer 8 bestimmt, dass das Produkthaftungsgesetz nur auf solche Produkte anwendbar ist, die ab dem Zeitpunkt des Beitritts in Verkehr gebracht worden sind (BT-Drs. 011/7817, S. 50). Das damit verbundene Rückwirkungsverbot ist rechtlich vollzogen. Entsprechend den Darlegungen unter IV.1. des allgemeinen Teils der Begründung bleibt es trotz der mit Wirkung für die Zukunft erfolgenden Nichtmehranwendbarkeitsbestimmung unzulässig, die Haftungsgrundsätze des Produkthaftungsgesetzes rückwirkend auf bereits zuvor in Verkehr gebrachte Produkte zu Lasten der Hersteller oder sonstiger Betroffener anzuwenden. Im Übrigen können wegen § 13 des Produkthaftungsgesetzes (zehnjährige Verjährungsfrist) neue Fälle nicht mehr zu Tage treten, in denen das Rückwirkungsverbot entscheidungserheblich wäre.
Zu Buchstabe c:
Die Maßgaben in Nummer 11 betreffen das Ehegesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 404-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zum Beitrittszeitpunkt zuletzt geändert durch Artikel 6 § 1 des Gesetzes vom 25. Juli 1986 (BGBl. I S. 1142). Sie sind allein schon deshalb nicht mehr anzuwenden, weil das Ehegesetz durch Artikel 14 Nr. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1998 (BGBl. I S. 833) aufgehoben worden ist.
Im Übrigen sind die durch die vier Maßgaben (vgl. zu ihrem Zweck die Begründung der Bundesregierung in BT-Drs. 011/7817, S. 50) erfassten Übergangsfälle tatbestandlich und von der Rechtsfolgenseite her erfasst und damit seit dem Inkrafttretenszeitpunkt geregelt. Sämtliche Maßgaben bestimmen, anknüpfend an den Beitrittszeitpunkt, nämlich kraft Gesetzes, wie mit Ehen zu verfahren ist, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschlossen worden sind (Buchstabe a), nach bisherigem Recht nichtig waren (Buchstabe b Satz 1) oder für nichtig erklärt worden sind (Buchstabe b Satz 2 und Buchstabe c) oder die dadurch gekennzeichnet sind, dass ein Ehegatte vor dem Wirksamwerden des Beitritts für tot erklärt worden ist (Buchstabe d). Auch unter der Voraussetzung, dass erfasste Übergangsfälle noch nicht vollständig abgewickelt worden sein sollten, was bereits für sich gesehen unwahrscheinlich ist, verhindert die Nichtmehranwendbarkeit der Maßgaben mit Wirkung für die Zukunft nicht, dass solche Übergangsfälle nach den Maßstäben des durch die Maßgaben gesetzten Übergangsrechts zu Ende geführt werden müssen (IV.1. des allgemeinen Teils der Begründung).
Zu Buchstabe d:
Die Maßgabe Nummer 12 bezieht sich auf die Barwert-Verordnung vom 24. Juni 1977 (BGBl. I S. 1014) und die Maßgabe Nummer 13 bezieht sich auf das Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 (BGBl. I S. 105). Die Vorschriften sind im Beitrittsgebiet jeweils mit der Maßgabe in Kraft getreten, dass Artikel 234 § 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche - EGBGB - entsprechend gilt. Mit der - durch Artikel 122 Nr. 3 dieses Gesetzes erfolgenden - Überführung des sachlichen Gehalts dieser Maßgaben in den neuen Absatz 2 von Artikel 234 § 6 EGBGB können die Maßgaben für nicht mehr anwendbar erklärt werden.
Zu Buchstabe e:
Die Maßgabe in Nummer 14 wurde zum Haftpflichtgesetz erlassen. Vergleichbar der Maßgabe zum Produkthaftungsgesetz (vgl. die Begründung zu Buchstabe b) bestimmt sie, dass dieses nur auf solche Schadensereignisse anwendbar ist, die am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts oder danach eingetreten sind (vgl. auch BT-Drs. 011/7817, S. 50). Die angeordneten Rechtsfolgen sind eingetreten. Trotz der Nichtmehranwendbarkeit der Maßgabe bleibt es dabei, dass Schadensereignisse, die sich vor dem Beitritt abgespielt haben, nicht nach den Maßstäben des Haftpflichtgesetzes zu beurteilen sind.
Zu § 1 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a
Das Gesetz über die innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe in Strafsachen vom 2. Mai 1953 (BGBl. I S. 161) - RHG - ist zum Beitrittszeitpunkt aufgehoben worden, allerdings mit den - in den beiden Buchstaben a) und b) enthaltenen - Maßgaben, dass die §§ 10 und 15 dieses Gesetzes teilweise anwendbar bleiben.
§ 10 Abs. 1 RHG (Buchstabe a) sollte erkennbar - und wie in BT-Drs. 011/7817, S. 52, erläutert ("Notwendige Übergangsregelungen für die Abwicklung nach dem RHG noch anhängiger Verfahren...") - für die vor dem Wirksamwerden des Beitritts begangenen Taten anwendbar bleiben, um sicherzustellen, dass im alten Bundesgebiet noch Strafverfahren gegen solche Straftäter durchgeführt werden konnten, hinsichtlich derer ein Zulieferungsersuchen der Deutschen Demokratischen Republik abgelehnt oder nicht gestellt worden war. Für diese Vorschrift ist ein praktischer Anwendungsbereich nicht mehr gegeben. In allen Fällen ist davon auszugehen, dass die eingeleiteten Strafverfahren in den vergangenen Jahren zum Abschluss gebracht worden sind. Selbst wo dies nicht der Fall sein sollte, könnten bereits begonnene Verfahren zu Ende gebracht werden, denn § 10 RHG ist als Rechtsgrundlage lediglich für die Einleitung des Strafverfahrens erforderlich, nicht auch für dessen Abschluss.
§ 15 RHG (Buchstabe b) sollte anwendbar bleiben, um im Falle offener Vollstreckungshilfeersuchen den durch die Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik Verurteilten das Recht zu erhalten, die Feststellung der Unzulässigkeit der Strafvollstreckung zu beantragen. Auch diese Vorschrift ist rechtstatsächlich überholt.Mithin besteht an einer weiteren übergangsweisen Fortgeltung dieser Maßgaben kein rechtliches Interesse mehr; sie können somit insgesamt für unanwendbar erklärt werden.
Zu § 1 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b Zu Doppelbuchstabe aa:
Die Maßgabe betrifft (nur noch) die Nichtanwendung von § 5 Nr. 8 des Strafgesetzbuchs, soweit dort § 175 genannt ist, sowie der Vorschriften über die Sicherungsverwahrung und der §§ 144 und 175 des Strafgesetzbuchs. Nachdem bereits in der Vergangenheit Teile der in Anlage I Kapitel III Sachgebiet C Abschnitt III Nr. 1 enthaltenen Maßgaben zum Strafgesetzbuch außer Anwendung gesetzt worden sind (beispielsweise ist dies hinsichtlich § 236 des Strafgesetzbuchs durch Artikel 6 des Sechsten Gesetzes zur Reform des Strafrechts vom 26. Januar 1998, BGBl. I S. 164, 704, erfolgt; vgl. insoweit auch die Begründung zu Artikel 168 dieses Gesetzes), sind die Maßgaben nunmehr insgesamt entbehrlich geworden.
Zu Doppelbuchstabe bb:
Die Maßgaben in Nummer 4 zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) sind entbehrlich geworden und können deshalb - mit Wirkung für die Zukunft - für nicht mehr anwendbar erklärt werden. Noch nicht geahndete Ordnungswidrigkeiten aus der Zeit vor dem Beitritt der Deutschen Demokratischen Republik sind - sieht man von dem Gesichtspunkt der Hemmung der Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung zunächst einmal ab - nicht denkbar. Sollte es im Einzelfall doch noch eingeleitete, aber noch immer nicht abgeschlossene Ordnungswidrigkeitenverfahren geben, die Handlungen in dem Beitrittsgebiet vor dem 3. Oktober 1990 zum Gegenstand haben, die nach dem Ordnungswidrigkeitenrecht der Deutschen Demokratischen Republik mit Ordnungsstrafe bedroht waren, so sind diese entsprechend den Regeln der Maßgaben der Anlage I Kapitel III Sachgebiet C Abschnitt III Nr. 4 des Einigungsvertrages zu Ende zu führen. Zumindest theoretisch denkbare Fälle sind insoweit die Verfahren, in
Zu Doppelbuchstabe cc:
Die Maßgabe Nummer 5 enthält zeitliche Vorbehalte zur Anwendung der §§ 43 und 156 Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes ("... bis zur Geltung ..." bzw. "... bis zum Inkrafttreten ..."). Die Ereignisse, an die die Maßgaben anknüpfen, sind eingetreten, die Vorschrift ist damit gegenstandslos geworden.
Zu Doppelbuchstabe dd:
Die das Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen vom 8. März 1971 (BGBl. I S. 157; FNA 313-4) modifizierende Maßgabe Nummer 6 betrifft die "bisherige Übergangsvorschrift des § 16 sowie durch die §§ 18 und 19 des Gesetzes vorgenommenen Änderungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und der Bundesdisziplinarordnung" (BT-Drs. 011/7817, S. 53); diese Vorschriften sollten im Beitrittsgebiet nicht angewendet werden.
Die Maßgabe ist zumindest hinsichtlich § 19 des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen offensichtlich obsolet geworden, weil die Disziplinarordnung inzwischen aufgehoben und durch neues Recht ersetzt worden ist (Gesetz vom 9. Juli 2001, BGBl. I S. 1510).
Der Regelungsbefehl in § 18 des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) ist dadurch vollzogen worden, dass seit dem Inkrafttreten des Gesetzes am 11. April 1971 das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG - einen neuen Elften Abschnitt (Entschädigung für Verfolgungsmaßnahmen) enthält, in dessen damaligem § 109a (und heutigem § 110) die Zuständigkeit (der Verwaltungsbehörde) für Entscheidungen über eine Entschädigungspflicht geregelt wird, die auf einem Bußgeldverfahren beruht. Hieraus ergibt sich, dass der Zweck der Maßgabe nicht war, die eingefügte Bestimmung des Ordnungswidrigkeitengesetzes von der Anwendung im Beitrittsgebiet auszuschließen, weil dies eine Entsprechung in den zum Ordnungswidrigkeitenrecht enthaltenen Maßgaben hätte finden müssen, sondern mit der Maßgabe nur dem Umstand des vollständigen Vollzugs von § 18 des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen und damit seiner Gegenstandslosigkeit Rechnung getragen werden sollte.
Selbst wenn die Maßgabe jedoch anders zu verstehen sein sollte, bestünde nunmehr kein Anlass mehr, die in Rede stehende OWiG-Bestimmung nur im alten Bundesgebiet und nicht im Beitrittsgebiet anzuwenden.
Die Maßgabe zu § 16 des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen stellt insoweit nur die Selbstverständlichkeit klar, dass es nach dem Beitritt im Beitrittsgebiet nicht darum gehen konnte, Rechtsfolgen für Geschehnisse (Einstellungen von Verfahren, Außer-Verfolgung-Setzungen von Beschuldigten oder Beendigungen von Hauptverhandlungen vor dem Inkrafttreten des Gesetzes) zu bestimmen, die sich voraussetzungsgemäß vor dem 11. April 1971 abgespielt haben müssten; folgerichtig bestimmt § 16a des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen für das Beitrittsgebiet und früher dort geschehene Ereignisse eigene Rechtsfolgen.
Der Aufrechterhaltung der Maßgabe, die inzwischen mehr Zweifel aufwirft als Klarheit erbringt, bedarf es daher nicht mehr.
Zu § 1 Abs. 1 Nr. 4
Zu Buchstabe a:
Die Maßgabe der Nummer 1 Buchstabe a betrifft die Nichtanwendung von § 62 Abs. 2 bis 4, §§ 63, 64, 73, 75 Abs. 3, § 75b Satz 2, §§ 82a, 83 des Handelsgesetzbuchs und ist sachlich und zeitlich überholt.
Die Maßgabe in Nummer 1 Buchstabe b zur Nichtanwendung von § 664 des Handelsgesetzbuchs lief von Anfang an ins Leere. Zwar hat die Bundesregierung in der Bundestagsdrucksache 011/7817 auf Seite 54 diese Maßgabe noch wie folgt erläutert: "Das Seehandelsrecht der Deutschen Demokratischen Republik enthält für internationale Schiffspassagen Rechtsvorschriften, die vom Bundesrecht abweichen. Die abweichenden Vorschriften beruhen auf dem von der Deutschen Demokratischen Republik ratifizierten Athener Übereinkommen von 1974 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See. Das vereinigte Deutschland wird seine Haltung zum Übergang völkerrechtlicher Verpflichtungen der Deutschen Demokratischen Republik nach dem in Artikel 12 Abs. 2 des Einigungsvertrages vorgesehenen Verfahren festlegen. Abweichendes Bundesrecht soll vorher in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet nicht anzuwenden sein." Jedoch ist mit dem Beitritt der Deutschen Demokratischen Republik eine dem § 664 des Handelsgesetzbuchs entgegenstehende völkerrechtliche Verpflichtung in jedem Fall erloschen. Dennoch kann auch dieser Fall de facto demjenigen gleichgestellt werden, der eine Maßgabe nach Zeitablauf als obsolet erkennt, und die Maßgabe deshalb für nicht mehr anwendbar erklärt werden.
Zu Buchstabe b:
Die Maßgaben der Nummer 2 zum Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch (vgl. die Erläuterungen in BT-Drs. 011/7817, S. 54) sind zukünftig entbehrlich. Buchstabe a bestimmt die Nichtanwendbarkeit von Artikel 29, einer Vorschrift, die ihrerseits sachlich und zeitlich (bis zum Ablauf des Jahres 1993) begrenztes Übergangsrecht darstellt. Damit ist die Maßgabe zugleich vollzogen und überholt. Buchstabe b ist als Übergangsvorschrift zeitlich bis zum Ablauf des Jahres 1993 begrenzt.
Zu Buchstabe c:
Die Maßgabe in Nummer 4 betrifft das Binnenschifffahrtsgesetz (vgl. die Erläuterungen in BT-Drs. 011/7817, S. 54) und ist sachlich und zeitlich überholt. Die summenmäßige Haftungsbeschränkung ist mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung der Haftungsbeschränkung in der Binnenschifffahrt vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2489) am 1. September 1998 eingeführt worden. Das Straßburger Übereinkommen vom 4. November 1988 über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt (CLNI) trat für die Bundesrepublik Deutschland am 1. Juli 1999 völkerrechtlich in Kraft (Bekanntmachung vom 12. April 1999, BGBl. 1999 II S. 388).
Zu Buchstabe d:
Die Maßgabe in Nummer 5 hatte den Zweck, dazu beizutragen, dass die Haltung des vereinigten Deutschlands zum Übergang völkerrechtlicher Verpflichtungen der Deutschen Demokratischen Republik gemäß Artikel 12 Abs. 2 des Einigungsvertrags noch unbeeinflusst (auch unbeeinflusst von gerade geschaffenem innerstaatlichen Recht) festgelegt werden konnte (vgl. BT-Drs. 011/7817 S. 54 Nr. 5). Im Hinblick darauf, dass die Deutsche Demokratische Republik Vertragsstaat des Internationalen Übereinkommens über die Verjährung beim internationalen Warenkauf war, war deshalb in der Maßgabe in Nummer 5 bestimmt worden, dass die die Verjährung betreffende Regelung in Artikel 3 des Gesetzes zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf sowie zur Änderung des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 19. Mai 1956 über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) vom 5. Juli 1989 (BGBl. 1989 II S. 586) nicht anzuwenden ist, "soweit die Anwendung mit einer von der Deutschen Demokratischen Republik übernommenen völkerrechtlichen Verpflichtung nicht zu vereinbaren" war. Ebenso wie bei dem oben zu Buchstabe a erwähnten Athener Übereinkommen ist jedoch mit dem Beitritt der Deutschen Demokratischen Republik eine völkerrechtliche Verpflichtung aus diesem Übereinkommen erloschen. Mit anderen Worten war Artikel 3 des Gesetzes aus rechtstatsächlichen Gründen der Sache nach auch im Beitrittsgebiet immer uneingeschränkt anwendbar. Dennoch kann auch dieser Fall de facto demjenigen gleichgestellt werden, der eine Maßgabe nach Zeitablauf als obsolet erkennt, und die Maßgabe deshalb für nicht mehr anwendbar erklärt werden.
Zu Buchstabe e:
Die Maßgabe in Nummer 6 betrifft § 22 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz. Sie hat, was ihren Satz 2 betrifft, keinen Anwendungsbereich mehr, weil ausgeschlossen werden kann, dass noch vor dem 1. Juli 1990 erfolgte oder zu diesem Zeitpunkt nicht erledigte Anmeldungen heute noch der Eintragung harren; im Übrigen könnte der Umstand, dass die Bestimmung mit Wirkung "ex nunc" nicht mehr anzuwenden ist, nichts daran verändern, dass sich für die tatbestandlich erfassten Fälle die Rechtsfolgen nach dieser Bestimmung richten.
Bezüglich Satz 1 kann noch nicht ausgeschlossen werden, dass es noch Anwendungsfälle gibt, für die die Maßgabevorschrift entscheidungserheblich ist.
Zu Buchstabe f:
Die Maßgabe der Nummer 7 betrifft die Anwendung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung und anderer handelsrechtlicher Vorschriften vom 4. Juni 1980 (BGBl. I S. 836) auf im Beitrittsgebiet damals bestehende oder angemeldete, aber noch nicht eingetragene Gesellschaften mit beschränkter Haftung (vgl. die Erläuterungen in BT-Drs. 011/7817, S. 54 f.). Sie ist sachlich und zeitlich überholt. Sie regelt, anknüpfend an Übergangsfälle (noch nicht eingetragene Gesellschaften), dass bestimmte Daten (1. Juli 1995 bzw. 1. Juli 1992) als Termine für die Kapitalerhöhung oder Umwandlung beziehungsweise Leistung weiterer Einlagen (kraft Gesetzes) festgesetzt werden. Selbst wenn solche Übergangsfälle tatsächlich noch nicht vollständig abgewickelt sein sollten, wären sie nach diesem Übergangsrecht trotz dessen Aufhebung (mit Wirkung für die Zukunft) entsprechend den Darlegungen unter IV.1. des allgemeinen Teils der Begründung zu Ende zu führen.
Zu Buchstabe g:
Die zum Pflichtversicherungsgesetz ergangene Maßgabe der Nummer 8 regelt die Finanzierung des Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen in dem Gebiet der neuen Bundesländer und des Ostteils von Berlin (vgl. die Erläuterungen in BT-Drs. 011/7817, S. 55). Die Bestimmung steht in Zusammenhang mit bis zum 31. Dezember 1991 weitergeltenden Vorschriften der Pflichtversicherungsordnung vom 1. August 1990 (GBl. I Nr. 52 S. 1053, BGBl. 1990 II S. 1193) und ist mit Befugnissen für das Bundesministerium der Justiz versehen, die infolge Zeitablaufs nicht mehr benötigt werden. Die den Entschädigungsfonds verwaltende "Verkehrsopferhilfe e.V." hat bestätigt, dass die Bestimmung nicht mehr benötigt wird.
Zu § 1 Abs. 1 Nr. 5
Zu Buchstabe a:
Anlage I Kapitel III Sachgebiet E Abschnitt II zum Einigungsvertrag vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 889, 961) enthält "Ergänzungen" zum Bundesrecht. Zum einen(Nr. 1) sind "zur Einführung der Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes", also insbesondere im Hinblick auf das Patent-, das Gebrauchsmuster- und das Warenzeichengesetz, übergreifende "besondere Bestimmungen" erlassen worden, und zum anderen (Nr. 2) ist Entsprechendes ausschließlich bezogen auf das Urheberrechtsgesetz geschehen.
Das damit geschaffene übergreifende Übergangsrecht (Nr. 1) ist bereits durch § 5 des - die gleiche Regelungsmaterie betreffenden - Erstreckungsgesetzes vom 23. April 1992 (BGBl. I S. 938) zum größten Teil dadurch außer Anwendung gesetzt worden, dass hiernach "auf die nach § 4 erstreckten gewerblichen Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen die bisher für sie geltenden Rechtsvorschriften (Anlage I Kapitel III Sachgebiet E Abschnitt II Nr. 1 § 3 Abs. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990, BGBl. 1990 II S. 885, 961) nur noch anzuwenden (sind), soweit es sich um die Voraussetzungen der Schutzfähigkeit und die Schutzdauer handelt. Im übrigen unterliegen sie den mit dem Einigungsvertrag übergeleiteten Vorschriften des Bundesrechts."
Soweit hiernach für zum Beitrittszeitpunkt vorzufindende und 1992 noch nicht abgeschlossene Übergangsfälle das in der Anlage I enthaltene einigungsbedingte Übergangsrecht (einschließlich des darin sinngemäß in Bezug genommenen DDR-Rechts) zum Teil für weiter anwendbar erklärt worden ist, hat es auch insoweit für die Zukunft seine Bedeutung verloren. Alle tatbestandlich erfassten und durch das 1990 geschaffene Übergangsrecht geregelten Fälle sind nämlich zum einen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit tatsächlich abgewickelt und bleiben zum anderen rechtlich geregelt, woran sich durch eine Aufhebung mit Wirkung für die Zukunft nichts ändert (vgl. IV.1. des allgemeinen Teils der Begründung); was die grundsätzliche Schutzfähigkeit sowie die Schutzdauer der in Rede stehenden Schutzrechte bzw. der Anmeldungen angeht, gilt für womöglich immer noch nicht endgültig abgewickelte Übergangsfälle unverändert dieses 1990 geschaffene und 1992 eingeschränkte Übergangsrecht. Unberührt bleibt auch die Erfindungen betreffende "starre Verweisung" in § 49 des Erstreckungsgesetzes.
Das zum Urheberrechtsgesetz geschaffene Übergangsrecht (Nr. 2) ist aber noch nicht entbehrlich.
Zu Buchstabe b:
Die Maßgabe der Nummer 1 aus dem Abschnitt III des Sachgebiets E - Gewerblicher Rechtsschutz - zur Besetzung des Vorsitzes bei den Einigungsstellen der Industrie - und Handelskammern im Beitrittsgebiet (nach § 27a Abs. 2 Satz 1 alter Fassung bzw. § 15 Abs. 2 Satz 1 neuer Fassung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) - bürgerliche Rechtsstreitigkeiten auf Grund des UWG -) wird durch Artikel 164 dieses Gesetzes - inhaltlich leicht verändert - als Dauerrecht in § 15 Abs. 12 (neu) des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414) überführt und ist deshalb als solche nicht mehr anzuwenden. Auf die Begründung zu Artikel 164 dieses Gesetzes wird Bezug genommen.
Zu § 1 Abs. 1 Nr. 6:
Die Maßgabe des Buchstaben b aus dem Abschnitt III des Sachgebiets F
- Verfassungsgerichtsbarkeit - betrifft § 22 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2229). Danach ist die Vorschrift in der Form anzuwenden, dass die neuen Länder und ihre Verfassungsorgane sich vor dem Bundesverfassungsgericht außerdem durch ihre Beschäftigten vertreten lassen können statt durch Beamte, die die Befähigung zum Richteramt besitzen oder die Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst erworben haben. Die Maßgabe ist entbehrlich geworden, denn sie sollte lediglich dem vor 14 Jahren begonnenen und inzwischen abgeschlossenen Aufbau der genannten Institutionen Rechnung tragen.
Zu § 1 Abs. 2:
Die Maßgabe der Nummer 1 betrifft inzwischen infolge von Artikel 6 des Gesetzes vom 7. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1668) lediglich noch § 616 Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Diese Bestimmungen sind durch Artikel 56 des Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014) aufgehoben worden, so dass die Maßgabe inhaltlich leerläuft.
Die Maßgaben der Nummer 15 betreffen das Arbeitsgerichtsgesetz und sind mit den Maßgaben zu Kapitel III Sachgebiet A Abschnitte III und IV verknüpft. Das damit
Zu § 2 (Bekanntmachungserlaubnis)
Seit der Wiedervereinigung Deutschlands sind bereits zahlreiche Maßgaben zur Überleitung von Bundesrecht durch verschiedene Gesetze, so z.B. durch die §§ 17, 31 des Rechtspflege-Anpassungsgesetzes vom 26. Juni 1992 (BGBl. I S. 1147) und durch Artikel 4 Absatz 29 Nr. 20 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, <839>), außer Anwendung gesetzt worden. Nachdem auch mit diesem Rechtsbereinigungsgesetz in Artikel 207 zahlreiche weitere Bestimmungen für nicht mehr anwendbar erklärt werden, ist es nicht mehr einfach zu überschauen, ob und welche der ursprünglich vereinbarten Bestimmungen heute überhaupt noch zu berücksichtigen sind.
Das Bundesministerium der Justiz wird deshalb ermächtigt, für seinen Zuständigkeitsbereich die Maßgaben festzustellen und im Bundesgesetzblatt deklaratorisch bekannt zu machen, die der Gesetzgeber noch nicht ausdrücklich für nicht mehr anwendbar erklärt hat. Diese Bekanntmachung soll alle gesetzlichen Bestimmungen zu Maßgaben in diesem Bereich erfassen, die in der Zeit vom Wirksamwerden des Einigungsvertrags bis zum Tag der Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt verkündet worden sind.
Wie bei allen deklaratorischen Bekanntmachungen von Rechtsvorschriften üblich, ist auch bei dieser Bekanntmachung der Auflistung der einzelnen noch bestehenden Maßgaben eine Aufstellung voranzustellen, aus der sich ergibt, durch welche einzelnen Gesetze einzelne Maßgaben für nicht mehr anwendbar erklärt worden sind. Durch eine solche Bekanntmachung werden die - einigungsbedingten - noch immer geltenden Besonderheiten im Justizbereich für die Öffentlichkeit transparent gemacht und die Rechtsanwendung vereinfacht. Zur Beurteilung neuer und künftiger Sachverhalte im Beitrittsgebiet ist insoweit nur noch die Bekanntmachung heranzuziehen. Für die Beurteilung schwebender oder abgeschlossener Sachverhalte wird auf IV.1. des allgemeinen Teils der Begründung Bezug genommen.
Zu Artikel 208 (Änderung weiterer Rechtsvorschriften):
Zu Absatz 1:
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Aufhebung des Rechtspflege-Anpassungsgesetzes gemäß Artikel 3 dieses Gesetzes. § 13 des Rechtspflege-Anpassungsgesetzes bestimmt im Wesentlichen gerichtliche Zuständigkeiten für Baulandsachen bei den Kreis- und Bezirksgerichten im Beitrittsgebiet (ohne Ost-Berlin) und die Anwendung der §§ 217 bis 232 des Baugesetzbuches auf das Verfahren vor den Kammern und Senaten für Baulandsachen dieser Gerichte. Nachdem diese Gerichte nicht mehr existieren, ist die Verweisung auf § 13 des Rechtspflege-Anpassungsgesetzes in der Vorschrift entbehrlich geworden und dementsprechend die Änderung veranlasst.
Zu Absatz 2:
Bei der Vorschrift handelt es sich um eine entbehrlich gewordene Berlinklausel, die sich mit der ebenso entbehrlich gewordenen - und gemäß Artikel 33 dieses Gesetzes der Aufhebung zugeführten - Berlinklausel in Artikel XIII § 4 des Gesetzes zur Änderung der Bezeichnungen der Richter und ehrenamtlichen Richter und der Präsidialverfassung der Gerichte vom 26. Mai 1972 (BGBl. I S. 841) verbindet. Die Aufhebung stellt somit eine notwendige Folgeänderung dar.
Zu Absatz 3:
Bei der Vorschrift handelt es sich um eine entbehrlich gewordene Berlinklausel, die sich mit der ebenso entbehrlich gewordenen - und gemäß Artikel 27 Nr. 4 dieses Gesetzes der Aufhebung zugeführten - Berlinklausel in § 125 des Deutschen Richtergesetzes verbindet. Die Aufhebung stellt somit eine notwendige Folgeänderung dar.
Zu Absatz 4:
Auf die Begründung zu Absatz 3 wird verwiesen.
Zu Absatz 5:
Die Vorschrift zitiert das Erste Gesetz zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften vom 29. Juli 1963 und das Zweite Gesetz zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften vom 14. Juli 1964, die durch Artikel 132 und 133 dieses Gesetzes aufgelöst werden. Die Norm enthält Regelungen für solche Wohnraummietverhältnisse in Berlin, auf die die §§ 1 bis 19 und §§ 24 bis 31 des Mieterschutzgesetzes nicht anzuwenden sind. Das Mieterschutzgesetz selbst ist in Berlin bereits mit Ablauf des 31. Dezember 1975 außer Kraft getreten. Da die Rechtsvorschrift keinen Anwendungsbereich mehr hat, kann sie aufgehoben werden.
Zu Absatz 6:
Der Achte Abschnitt des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch enthält Übergangsvorschriften aus Anlass des Handelsrechtsreformgesetzes vom 22. Juni 1998. Dieses Gesetz wird durch Artikel 125 dieses Gesetzes aufgelöst. Der Wegfall dieses Gesetzes und die Tatsache, dass mittlerweile alle in den Vorschriften des Achten Abschnitts geregelten Übergangsfristen abgelaufen sind, ermöglichen die Aufhebung dieser Vorschriften.
Zu Absatz 7:
Infolge der Aufhebung von Artikel 4 des Gesetzes zur Änderung des Gebrauchsmustergesetzes vom 15. August 1986 (BGBl. I S. 1446) durch Artikel 159 dieses Gesetzes und des Ablaufs der Schutzdauer von 10 Jahren (§ 23 Abs. 1 des Gebrauchsmustergesetzes) kann die Übergangsregelung aufgehoben werden.
Zu Absatz 8:
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Aufhebung des Rechtspflege-Anpassungsgesetzes gemäß Artikel 3 dieses Gesetzes. § 13 Abs. 3 des Rechtspflege-Anpassungsgesetzes bestimmt die Anwendung der §§ 217 bis 232 des Baugesetzbuches auf das Verfahren vor den Kammern und Senaten für Baulandsachen bei den Kreis- und Bezirksgerichten. Nachdem diese Gerichte nicht mehr existieren, ist die Verweisung auf § 13 Abs. 3 des Rechtspflege-Anpassungsgesetzes in der Vorschrift entbehrlich geworden und dementsprechend die Änderung veranlasst.
Zu Absatz 9:
Die noch nicht erledigten Überleitungsregelungen aus Artikel 14 des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes, der aufgehoben wird (Artikel 201 dieses Gesetzes), werden in § 41 des Vermögensgesetzes aufgenommen (s. Artikel 199 Nr. 2 dieses Gesetzes). Infolge dieser Änderung ist der entsprechende Verweis anzupassen.
Zu Artikel 209 (Inkrafttreten; Außerkrafttreten):
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten dieses Gesetzes sowie das spätere In- und Außerkrafttreten einzelner Vorschriften daraus.