Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Versammlungsgesetzes und des Strafgesetzbuches

Vom 24. März 2005
(BGBl. I Nr. 20 vom 31.03.2005 S. 969)


Der Deutsche Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Versammlungsgesetzes

Das Versammlungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1978 (BGBl. I S. 1789), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. August 1999 (BGBl. I S. 1818) in Verbindung mit Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 20. Juni 2003 (BGBl. I S. 864), wird wie folgt geändert:

1. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 2 eingefügt:

"(2) Eine Versammlung oder ein Aufzug kann insbesondere verboten oder von bestimmten Auflagen abhängig gemacht werden, wenn

  1. die Versammlung oder der Aufzug an einem Ort stattfindet, der als Gedenkstätte von historisch herausragender, überregionaler Bedeutung an die Opfer der menschenunwürdigen Behandlung unter der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft erinnert, und
  2. nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung konkret feststellbaren Umständen zu besorgen ist, dass durch die Versammlung oder den Aufzug die Würde der Opfer beeinträchtigt wird.

Das Denkmal für die ermordeten Juden Europas in Berlin ist ein Ort nach Satz 1 Nr. 1. Seine Abgrenzung ergibt sich aus der Anlage zu diesem Gesetz. Andere Orte nach Satz 1 Nr. 1 und deren Abgrenzung werden durch Landesgesetz bestimmt."

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:

Die Angabe "Absatz 1" wird durch die Angabe "Absatz 1 oder 2" ersetzt.

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

2. In § 25 Nr. 2 wird die Angabe " § 15 Abs. 1" durch die Angabe " § 15 Abs. 1 oder 2" ersetzt.

3. In § 29 Abs. 1 Nr. 3 wird die Angabe " § 15 Abs. 1" durch die Angabe " § 15 Abs. 1 oder 2" ersetzt.

4. Die Anlage zu § 15 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

"Anlage

(zu § 15 Abs. 2)

Die Abgrenzung des Ortes nach § 15 Abs. 2 Satz 2 (Denkmal für die ermordeten Juden Europas) umfasst das Gebiet der Bundeshauptstadt Berlin, das umgrenzt wird durch die Ebertstraße, zwischen der Straße In den Ministergärten bzw. Lennestraße und der Umfahrung Platz des 18. März, einschließlich des unbefestigten Grünflächenbereichs Ebertpromenade und des Bereichs der unbefestigten Grünfläche im Bereich des J.-W.-von-Goethe-Denkmals, die Behrenstraße, zwischen Ebertstraße und Wilhelmstraße, die Cora-Berliner-Straße, die Gertrud-Kolmar-Straße, nördlich der Einmündung der Straße In den Ministergärten, die Hannah-Arendt-Straße, einschließlich der Verlängerung zur Wilhelmstraße. Die genannten Umgrenzungslinien sind einschließlich der Fahrbahnen, Gehwege und aller sonstigen zum Betreten oder Befahren bestimmten öffentlichen Flächen Bestandteil des Gebiets."

Artikel 2
Änderung des Strafgesetzbuches

§ 130 des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Februar 2005 (BGBl. I S. 239) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:

"(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt."

2. Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:

Die Angabe "Absatz 3" wird durch die Angabe "den Absätzen 3 und 4" ersetzt.

3. Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie folgt geändert:

Die Angabe "Absatz 4" wird durch die Angabe "Absatz 5" und die Angabe "des Absatzes 3" durch die Angabe "der Absätze 3 und 4" ersetzt.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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