Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Rechts der Vertretung durch Rechtsanwälte vor den Oberlandesgerichten
OLGVertrÄndG - OLG-Vertretungsänderungsgesetz
Vom 23. Juli 2002
(BGBl. I Nr. 53 vom 31.07.2002 S. 2850)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
...
Artikel 10
Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
§ 93 Satz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2546), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992) geändert worden ist,
Die Parteien können sich vor den nach Satz 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 und 2 bestimmten Oberlandesgerichten auch durch Rechtsanwälte vertreten lassen, die bei dem Oberlandesgericht zugelassen sind, das ohne die Regelung nach Satz 1 für das Rechtsmittel zuständig wäre.
wird aufgehoben.
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Artikel 12
Änderung des Baugesetzbuchs
§ 222 Abs. 4
(4) Die Beteiligten können sich auch durch Rechtsanwälte vertreten lassen, die bei einem Landgericht zugelassen sind, in dessen Bezirk das den Gegenstand des Verfahrens bildende Grundstück liegt. Vor dem nach § 219 Abs. 2 bestimmten Gericht können sie sich ferner durch Rechtsanwälte vertreten lassen, die bei dem Landgericht zugelassen sind, vor das der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ohne die Regelung nach § 219 Abs. 2 gehören würde.
und § 229 Abs. 3
(3) Vor dem nach Absatz 2 bestimmten Gericht können sich die Beteiligten auch durch Rechtsanwälte vertreten lassen, die bei dem Oberlandesgericht zugelassen sind, das ohne die Regelung des Absatzes 2 zur Entscheidung über die Berufungen und Beschwerden zuständig wäre.
des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137), das zuletzt durch Artikel 1 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung vom 5. April 2002 (BGBl. I S. 1250) geändert worden ist, werden aufgehoben.
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Artikel 17
Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574), wird wie folgt geändert:
1. In § 105 Abs. 1 wird die Angabe "die §§ 464a, 464d," durch die Wörter " § 464a, § 464c, soweit die Kosten für Gebärdensprachdolmetscher betroffen sind, die §§ 464d," ersetzt.
2. In § 106 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "mit vier vom Hundert" durch die Wörter "entsprechend § 104 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung" ersetzt.
3. § 107 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 3 Nr. 5 wird folgender Halbsatz angefügt:
"Auslagen für Übersetzer, die zur Erfüllung der Rechte blinder oder sehbehinderter Personen herangezogen werden (§ 191a Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes), werden nicht, Auslagen für Gebärdensprachdolmetscher werden nur entsprechend den §§ 464c, 467a Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 467 Abs. 2 Satz 1 der Strafprozessordnung erhoben;".
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
"(5) Von demjenigen, der die Versendung von Akten beantragt, werden je durchgeführte Sendung pauschal acht Euro als Auslagen erhoben."
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Artikel 25
Änderung von verbraucherrechtlichen Vorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch und anderen Gesetzen
(1) Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2674), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden nach der § 105 betreffenden Zeile die Zeile
" § 105a Geschäfte des täglichen Lebens"
eingefügt und die § 828 betreffende Zeile gestrichen.
2. Nach § 105 wird folgender § 105a eingefügt:
" § 105a Geschäfte des täglichen Lebens
Tätigt ein volljähriger Geschäftsunfähiger ein Geschäft des täglichen Lebens, das mit geringwertigen Mitteln bewirkt werden kann, so gilt der von ihm geschlossene Vertrag in Ansehung von Leistung und, soweit vereinbart, Gegenleistung als wirksam, sobald Leistung und Gegenleistung bewirkt sind. Satz 1 gilt nicht bei einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Geschäftsunfähigen."
3. § 312a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Unterfällt ein Haustürgeschäft zugleich den Regelungen über Verbraucherdarlehensverträge oder Finanzierungshilfen (§§ 491 bis 504) oder über Teilzeit-Wohnrechteverträge (§§ 481 bis 487) oder erfüllt ein Haustürgeschäft zugleich die Voraussetzungen eines Geschäfts nach § 11 oder § 15h des Gesetzes über den Vertrieb ausländischer Investmentanteile und über die Besteuerung der Erträge aus ausländischen Investmentanteilen, nach § 23 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften oder nach § 4 des Gesetzes zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht, so finden nur die Vorschriften über diese Geschäfte Anwendung. | " § 312a Verhältnis zu anderen Vorschriften |
(Stand: 26.02.2021)
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