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TRGS 523 - Schädlingsbekämpfung mit sehr giftigen, giftigen und gesundheitsschädlichen Stoffen und Zubereitungen
Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)
Ausgabe März 1996
(BArbBl. 3/1996 S. 79; eingearbeitete Änderungen: 3/1997 S. 79; 9/1998 S. 79, ber. 3/1999 S. 84; 9/2001 S. 86; 11/2003 S. 77)
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen, hygienischen sowie arbeitswissenschaftlichen Anforderungen an Gefahrstoffe hinsichtlich Inverkehrbringen und Umgang wieder. Sie werden vom
Ausschuß für Gefahrstoffe (AGS)
aufgestellt und von ihm der Entwicklung entsprechend angepaßt.
Die TRGS werden vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt (BArbBl.) bekanntgegeben.
Dieses Blatt enthält besondere Schutzmaßnahmen bei der Schädlingsbekämpfung mit sehr giftigen, giftigen und gesundheitsschädlichen Stoffen und Zubereitungen.
Hinsichtlich des Anwendungsbereichs der Umgangsvorschriften der GefStoffV sowie allgemein geltender Begriffsbestimmungen wird auf die §§ 2 und 3 der GefStoffV hingewiesen.
Vorschriften der Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (GefStoffV) einschließlich der Nummer 6 des Anhang V der GefStoffV sind eingearbeitet und kursiv dargestellt.
1 Anwendungsbereich
1.1 Diese TRGS gilt für Schädlingsbekämpfung mit sehr giftigen giftigen und gesundheitsschädlichen Stoffen und Zubereitungen sowie Zubereitungen, bei denen die genannten Stoffe oder Zubereitungen freigesetzt werden, wenn diese
erfolgt.
1.2 Bei der Durchführung sonstiger Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen, die unter den Geltungsbereich der GefStoffV fallen, sind die Schutzmaßnahmen dieser TRGS sinngemäß anzuwenden mit Ausnahme der Nummern 3 und 4 sowie der Anhänge. Insbesondere ist zu prüfen, ob entsprechend Nummer 5 Schädlingsbekämpfungsmittel oder Verfahren mit einem geringen gesundheitlichen Risiko eingesetzt werden können.
1.3 Die Schädlingsbekämpfung ist bereits durch folgende andere Rechtsvorschriften geregelt
1.4 Diese TRGS gilt nicht
1.5 98a Auf folgende mitgeltenden Regelungen wird hingewiesen:
2 Begriffsbestimmungen
2.1Schädlingsbekämpfungsmittel sind Stoffe und Zubereitungen, die dazu bestimmt sind, Schädlinge und Schadorganismen oder lästige Organismen unschädlich zu machen oder zu vernichten.
2.2 Die in Anhang II Nummer 2 der GefStoffV aufgeführten Wirkstoffe von Schädlingsbekämpfungsmitteln können bei der Prüfung, ob es sich bei dem zur Anwendung kommenden Produkt um ein Schädlingsbekämpfungsmittel handelt, orientierend herangezogen werden.
2.3 Schädlingsbekämpfungsmittel nach Nummer 2.1 werden zur Schädlingsbekämpfung überwiegend eingesetzt in folgenden Bereichen:
3 Anzeigepflicht
(Stand: 20.08.2018)
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