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Regelwerk

TRGS 522 - Raumdesinfektion mit Formaldehyd
Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)

Ausgabe Juni 1992
(BArbBl. 6/1992, S. 35; ...; 3/1997 S. 78, 9/1998 S. 78, 2/2000 S. 80; 9/2001 S. 86aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen, hygienischen sowie arbeitswissenschaftlichen Anforderungen an Gefahrstoffe hinsichtlich Inverkehrbringen und Umgang wieder. Sie werden vom

Ausschuß für Gefahrstoffe (AGS)

aufgestellt und von ihm der Entwicklung entsprechend angepaßt.

Die TRGS werden vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt (BArbBl.) und vom Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Bundesgesundheitsblatt bekanntgegeben.

Dieses Blatt enthält besondere Schutzmaßnahmen bei der Raumdesinfektion mit Formaldehyd.

Hinsichtlich des Anwendungsbereichs der Umgangsvorschriften der GefStoffV sowie allgemein geltender Begriffsbestimmungen wird auf die §§ 14 und 15 der GefStoffV hingewiesen.

Vorschriften der Verordnung über Gefahrstoffe (GefStoffV) einschließlich der Nummer 5 des Anhangs III der GefStoffV sind eingearbeitet undblau dargestellt.

1. Anwendungsbereich 98a

(1) Diese TRGS gilt für die Verwendung von Formaldehyd sowie von Stoffen und Zubereitungen, die zum Entwickeln und Verdampfen von Formaldehyd dienen, als Begasungsmittel zur Raumdesinfektion. Diese TRGS gilt nicht für Desinfektionen mit Formaldehyd in Begasungsanlagen, dafür gilt die TRGS 513.

(2) Diese TRGS gilt auch, wenn die unter Absatz 1 genannten Stoffe zusammen mit inerten Gasen (Beigasen) oder Flüssigkeiten, die als Hilfsstoffe dienen, verwendet werden. Als Hilfsstoff ist auch Ammoniak anzusehen, das zur Neutralisation verwendet wird.

(3) Im übrigen wird insbesondere auf folgende Regelungen und Empfehlungen hingewiesen:

2. Begriffsbestimmungen und Erläuterungen

2.1 (1) Raumdesinfektion mit Formaldehyd ist die Desinfektion durch Verdampfen oder Vernebeln von Formaldehyd in umschlossenen Räumen wie z.B. Krankenzimmern. Laboratorien. Containern, Fahrzeugen, Tierställen, Zelten mit automatischen Geräten, die personenunabhängig arbeiten. Geeignete Vernebelungsgeräte sind in der Entwesungsmittel-Liste des Bundesgesundheitsamtes aufgelistet.

(2) Unter Raumdesinfektion werden alle Arbeiten verstanden, die im Zusammenhang mit dem sicheren Verwenden des Formaldehyds erforderlich sind, und zwar insbesondere

2.2   98a Der Bezeichnung "Begasungsleiter" nach Anhang V Nr. 5.2  GefStoffV steht die Bezeichnung "Desinfektionsleiter" gleich. Desinfektionsleiter im Sinne dieser TRGS ist ein Befähigungsscheininhaber nach Nummer 5.1. der für den Ablauf der Desinfektion verantwortlich ist.

2.3 (1) Formaldehyd ist (siehe auch TRGS 900 und 905)

(2) Maximale Arbeitsplatz-Konzentration (MAK) ist die Konzentration eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz. bei der im allgemeinen die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht beeinträchtigt wird.

(3) MAK-Werte dienen dem Schutz der Gesundheit am Arbeitsplatz. Sie geben für die Beurteilung der Bedenklichkeit oder Unbedenklichkeit der am Arbeitsplatz vorhandenen Konzentrationen eine Urteilsgrundlage ab. Sie sind jedoch keine Konstanten. aus denen das Eintreten oder Ausbleiben von Wirkungen bei längeren oder kürzeren Einwirkungszeiten errechnet werden kann. Ebensowenig läßt sich aus MAK-Werten oder der Einstufung als krebserzeugender Arbeitsstoff eine festgestellte oder angenommene Schädigung im Einzelfall herleiten: hier entscheidet allein der ärztliche Befund unter Berücksichtigung aller äußeren Umstände des Fall-Hergangs. Angaben in der MAK-Werte-Liste sind daher grundsätzlich nicht als vorgezogene Gutachten für Einzelfallentscheidungen zu betrachten. Neben der Einwirkung über die Atemwege bestimmen noch eine Reihe anderer Faktoren Art und Ausmaß schädlicher Wirkungen:

sensibilisierende Eigenschaften, Hautresorption, Ätzwirkung. Brennbarkeit, Dampfdruck u. a. Die Einhaltung des MAK-Wertes entbindet nicht grundsätzlich von der ärztlichen Überwachung des Gesundheitszustandes exponierter Personen.

(4) Auslöseschwelle ist die Konzentration eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz. bei deren Überschreitung zusätzliche Maßnahmen zum Schutze der Gesundheit erforderlich sind.

(5) Die Feststellung, ob die Auslöseschwelle nach TRGS 100 über- oder unterschritten ist, erfolgt im Rahmen einer Arbeitsbereichsanalyse gemäß TRGS 402.

(6) Ein direkter Hautkontakt mit den Begasungsmitteln ist nach TRGS 150 zu beurteilen, und erforderliche Schutzmaßnahmen sind nach Nummer 13 dieser TRGS zu treffen.

2.4 Sachkundige im Sinne von Nummer 5.1 Ziffer 3 in Verbindung mit Nummer 5.4 sind Personen, die aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung und regelmäßige Fortbildung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Desinfektion besitzen und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzbestimmungen, Unfallverhütungsvorschriften. Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik so weit vertraut sind, daß sie die Arbeitssicherheit beim Desinfizieren beurteilen können. Der Nachweis der Sachkunde ist durch die erfolgreiche Teilnahme an einem anerkannten Lehrgang über den Umgang mit dem Begasungsmittel zu erbringen.

3. Verwendungsbeschränkungen 98a

(1) Begasungen (Raumdesinfektionen) mit sehr giftigen und giftige n Stoffen und Zubereitungen (Begasungsmittel/Desinfektionsmittel) dürfen nur mit den in § 15d Abs. 1 GefStoffV genannten Stoffen und Zubereitungen durchgeführt werden.

(2) Von den in Nummer 5.1 Anhang III GefStoffV aufgeführten Begasungsmitteln sind für die Raumdesinfektion nur Formaldehyd sowie Stoffe und Zubereitungen, die zum Entwickeln oder Verdampfen von Formaldehyd dienen, geeignet.

(3) Das Versprühen von Formaldehyd sowie formaldehydhaltigen Zubereitungen zur Raumdesinfektion ist aus Arbeitsschutzgründen nicht zulässig.

(4) Nach §16 Abs. 2 der GefStoffV muß der Arbeitgeber prüfen, ob aus hygienischer Sicht eine Raumdesinfektion mit Formaldehyd durchgeführt werden muß (z.B. durch den Krankenhaushygieniker). Gemäß der Richtlinie des Robert Koch-Instituts "Anforderungen der Hygiene an die Infektionsprävention bei übertragbaren Krankheiten" (Bundesgesundhbl. 37 (1994) Sonderheft Mai) kann eine Raumdesinfektion z.B. bei folgenden Infektionskrankheiten in Frage kommen:

Nach einer Raumdesinfektion durch Verdampfen oder Vernebeln von Formaldehyd bedarf es eines erheblichen Aufwandes, den Raum wieder so herzurichten, daß die Anforderungen nach Nummer 10 erfüllt werden. In Abhängigkeit von der epidemiologischen Situation und den örtlichen Voraussetzungen und Gegebenheiten muß deshalb im Einzelfall geprüft werden, ob in jedem Fall bei den in Frage kommenden Krankheiten eine Raumdesinfektion erforderlich ist.

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