Änderungstext

Gefahrstoffe

Bek. des BMa vom 1. August 2001 - IIIb 3-35125-5 -
(BArbBl. 9/2001 S. 64)



A. Neufassungen der TRGS 519 und 530

(Hinweis: Die Neufassung der TRGS 519 weist gegenüber dem Stand von 1995 folgende wesentlichen Änderungen auf:

Zusätzlich wurde eine Reihe von redaktionellen Anpassungen vorgenommen.)

  B. Änderungen und Ergänzungen der TRGS 512, 522, 523, 900, 901, 905

Die TRGS 512 "Begasungen" Ausgabe Juni 1996 (BArbBl. Heft 6/1996 S. 40-52) zuletzt geändert BArbBl. Heft 7-8/2000 S. 44, wird wie folgt geändert und ergänzt:

-------Neufassung in 5/2002 --------------

1. In Nummer 4.2 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

"Zeugnismuster für die Eignungsuntersuchung" siehe Anlage 6

2. Es wird folgende Anlage 6 zu TRGS 512 "Zeugnismuster für die Eignungsuntersuchung" angefügt. (s. S. 87)

Die TRGS 522 "Raumdesinfektion mit Formaldehyd" Ausgabe Juni 1992 (BArbBl. Heft 6/1992 S. 35-41) zuletzt geändert BArbBl. Heft 2/2000 S. 80, wird wie folgt geändert und ergänzt:

In Nummer 5.3 wird folgender Anstrich angefügt:

"Zeugnismuster für die Eignungsuntersuchung" siehe Anlage 6 zu TRGS 512

Die TRGS 523 "Schädlingsbekämpfung mit sehr giftigen, giftigen und gesundheitsschädlichen Stoffen und Zubereitungen" Ausgabe März 1996 (BArbBl. Heft 3/1996 S. 79-84) zuletzt geändert BArbBl. Heft 3/1999 S. 84, wird wie folgt geändert und ergänzt:

In Nummer 4.2 wird folgender Satz angefügt:

"Zeugnismuster für die Eignungsuntersuchung" siehe Anlage 6 zu TRGS 512

Die TRGS 900 "Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz" Ausgabe Oktober 2000 (BArbBl. Heft 10/2000 S. 34-63) mit Änderungen und Ergänzungen BArbBl. Heft 4/2001 S. 56 wird wie folgt geändert und ergänzt:

1. Nummer 1 Abs. 2 wird wie folgt neugefasst:

alt neu
(2) Luftgrenzwerte sind Schichtmittelwerte bei in der Regel täglich achtstündiger Exposition und bei Einhaltung einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 40 Stunden (in Vierschichtbetrieben 42 Stunden je Woche im Durchschnitt von vier aufeinanderfolgenden Wochen) (Ausnahme siehe Nummer 2.5). Expositionsspitzen während einer Schicht werden entsprechend Nummer 2.3 mit Kurzzeitwerten beurteilt, die nach Höhe, Dauer, Häufigkeit und zeitlichem Abstand gegliedert sind.  (2) Luftgrenzwerte sind Schichtmittelwerte bei in der Regel täglich achtstündiger Exposition und bei Einhaltung einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 40 Stunden (in Vierschichtbetrieben 42 Stunden je Woche im Durchschnitt von vier aufeinanderfolgenden Wochen). Im Einzelfall sind vom AGS technisch begründet andere Bezugszeiten (z.B. ein Jahr) festgelegt worden. Expositionsspitzen während einer Schicht werden entsprechend Nummer 2.3 mit Kurzzeitwerten beurteilt.

2. Nummer 2.4 und 2.5 werden wie folgt neugefasst:

alt neu
2.4 Allgemeiner Staubgrenzwert

Als Allgemeiner Staubgrenzwert gilt eine Feinstaubkonzentration von 6 mg/m3. Dieser Wert soll die Beeinträchtigung der Funktion der Atmungsorgane infolge einer allgemeinen Staubwirkung verhindern und ist in jedem Fall in Ergänzung stoffspezifischer Luftgrenzwerte einzuhalten. Bei Einhaltung des Allgemeinen Staubgrenzwertes ist mit einer Gesundheitsgefährdung nur dann nicht zu rechnen, wenn nach einschlägiger Überprüfung sichergestellt ist, dass mutagene, krebserzeugende, fibrogene, toxische oder allergisierende Wirkungen des Staubes nicht zu erwarten sind.

 2.4 Anwendung und Geltungsbereich des Allgemeinen Staubgrenzwertes

(1) Folgende Parameter sind bei Expositionsbeurteilungen zu berücksichtigen:

  • Verhältnis Jahres-/Schichtmittelwert,
  • Dichte der Stäube,
  • Probenahmeort (personengetragen/stationär),
  • Lösliche, ultrafeine und grobdisperse Partikel.

(2) Die Festlegung des Allgemeinen Staubgrenzwertes in dieser TRGS ist sowohl

  • mit einer gesundheitlichen Schwelle begründet, ausgehend von einem Langzeitwert, der in wissenschaftlicher Weiterentwicklung mit Hilfe betrieblicher Erfahrungen und statistischer Methoden für die meisten Tätigkeiten/Arbeitsbereiche in einen Schichtmittelwert überführt werden kann [3], als auch
  • technisch begründet, da technisch für die meisten Tätigkeiten/Arbeitsbereiche einhaltbar, wobei Ausnahmen bei dem Umfang des Geltungsbereiches für den Allgemeinen Staubgrenzwert unumgänglich sind.

(3) Der allgemeine Staubgrenzwert wird als Schichtmittelwert festgelegt und ist anzuwenden für schwerlösliche bzw. unlösliche Stäube, die nicht anderweitig reguliert sind, oder für Mischstäube. Er darf nicht angewendet werden auf Stäube, bei denen erbgutverändernde, krebserzeugende, fibrogene, toxische oder allergisierende Wirkungen zu erwarten sind (siehe auch Nummer 2.5). Hier gilt der Grenzwert als allgemeine Obergrenze, zusätzlich sind aber die stoffspezifischen Luftgrenzwerte einzuhalten.

(4) Der Grenzwert gilt nicht für lösliche Stäube, ultrafeine und grobdisperse Partikelfraktionen (Definition siehe [9]), für Lackaerosole [10] und die Tätigkeit "Schweißen"[10] Der Allgemeine Staubgrenzwert findet im Sinne des § 2 Abs. 4 der Gefahrstoffverordnung keine Anwendung für Arbeitsplätze, die einem überwachten und dokumentierten dosisbasierten Schutzkonzept unterliegen, soweit damit ein gleichwertiger Gesundheitsschutz erreicht wird.

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