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TRGS 150 - Unmittelbarer Hautkontakt mit Gefahrstoffen, die durch die Haut resorbiert werden können, Hautresorbierbare Gefahrstoffe
Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)
Ausgabe Juni 1996
(BArbBl. 6/1996 S. 31; 5/2006aufgehoben)
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen, hygienischen sowie arbeitswissenschaftlichen Anforderungen an Gefahrstoffe hinsichtlich lnverkehrbringen und Umgang wieder. Sie werden vom
Ausschuß für (AGS)
aufgestellt und von ihm der Entwicklung angepaßt.
Die TRGS werden vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt (BArbBl.) bekanntgegeben.
Diese Technische Regel gibt Hinweise zur Feststellung der Überschreitung der Auslöseschwelle durch unmittelbaren Hautkontakt mit Gefahrstoffen, die durch die Haut aufgenommen werden können, gemäß § 3 Abs. 8 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV). Sie enthält Maßnahmen, die bei Überschreitung der Auslöseschwelle zu ergreifen sind.
1 Anwendungsbereich
(1) Diese Technische Regel gilt für Stoffe und ihre kennzeichnungspflichtigen Zubereitungen, welche über die Haut aufgenommen werden können. Dies betrifft vor allem folgende Stoffe
(2) Die Ausführungen in Nummer 4 und 5 dieser TRGS ergänzen folgende grundsätzlich geltende Regelungen:
(3) Besonders häufig entstehen in der arbeitsmedizinischen Praxis Probleme durch starke Hautresorbierbarkeit bei folgenden Stoffgruppen:
2 Generelle Erläuterungen
(1) Die Haut ist das aus mehreren Schichten bestehende Grenzorgan des Menschen zu seiner Umwelt. Auch die intakte Haut stellt keine undurchdringliche Schutzschicht dar. Eine Reihe fester Stoffe, Flüssigkeiten und Aerosole kann über die Haut aufgenommen werden. Entscheidende Eigenschaften eines Stoffes für die Aufnahme durch die Haut sind:
(2) Die Schutzfunktion der Haut wird wesentlich beeinflußt von
3 Begriff des "Unmittelbaren Hautkontaktes"
(1) Als "unmittelbarer Hautkontakt" ( § 3 Abs. 8 GefStoffV) gilt die direkte Berührung der Haut durch Stoffe oder Zubereitungen in fester oder flüssiger Form, bzw. die Berührung bei Durchdringung der Kleidung.
(2) Eine Quantifizierung des Hautkontaktes und seiner gesundheitlichen Relevanz ist bei systemisch wirkenden Stoffen über biologische Überwachungsmaßnahmen möglich (siehe Nummer 4.2). Bei Stoffen, für die BAT-Werte (Biologische Arbeitsplatztoleranzwerte) in der TRGS 903 nicht genannt werden, bleibt die Entscheidung darüber, ob gelegentliche und/oder geringfügige Berührung eines Stoffes mit der Haut als "unmittelbarer Hautkontakt" im Sinne der GefStoffV zu gelten hat, der arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Beurteilung des Sachverhaltes (Einstufung des Stoffes, Dauer, Konzentration, Häufigkeit des Kontaktes, Beschaffenheit der Haut) überlassen. Hilfestellung geben dabei stoffspezifische Regelungen über die Auslöseschwelle in gesonderten TRGS oder in Einzelfällen die Beantwortung spezieller Anfragen durch den AGS.
4 Überschreitung der Auslöseschwelle
4.1 Stoffe mit MAK
Die Auslöseschwelle ist unabhängig von der Raumluftkonzentration überschritten bei unmittelbarem Hautkontakt mit Stoffen, die in der TRGS 900 (Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz) mit " H" gekennzeichnet sind. Geringfügiger oder kurzfristiger Hautkontakt, der nach arbeitsmedizinischer Beurteilung nicht zu biologischen Veränderungen führt, ist ausgenommen.
4.2 Stoffe mit BAT-Wert
Bei unmittelbarem Hautkontakt mit Stoffen nach Nummer 4.1, für welche BAT-Werte festgelegt wurden (TRGS 903), ist die Einhaltung des BAT-Wertes zu prüfen. In diesen Fällen ist die Auslöseschwelle überschritten, wenn der BAT-Wert nicht eingehalten wird.
4.3 Krebserzeugende Stoffe (systemische krebserzeugende Wirkung nach Hautresorption und krebserzeugende Wirkung auf die Haut selbst, vgl. Nummer 1)
Bei unmittelbarem Hautkontakt ist unabhängig von der Raumluftkonzentration eine Überschreitung der Auslöseschwelle anzunehmen. Geringfügiger oder kurzfristiger Hautkontakt, der nach arbeitsmedizinischer Beurteilung nicht zu biologischen Veränderungen führt, ist ausgenommen.
4.4 Stoffspezifische Werte nach § 28 Abs. 2 GefStoffV
Für einzelne Stoffe können Aussagen über die Auslösung von Maßnahmen im Sinne von Nummer 5 in stoffspezifischen TRGS niedergelegt werden.
4.5 Sonstige hautresorptive Stoffe
Bei allen übrigen gefährlichen Stoffen und ihren Zubereitungen, die durch die Haut aufgenommen werden können, ist in der Regel von einer Überschreitung der Auslöseschwelle auszugehen, wenn beim Umgang mit den Gefahrstoffen ein unmittelbarer Hautkontakt besteht.
5 Zusätzliche Maßnahmen bei Überschreitung der Auslöseschwelle
5.1 Bei systemisch wirkenden Stoffen ohne krebserzeugende Wirkung
5.2 Bei krebserzeugenden Stoffen
6 Bedingungen, bei denen eine erhöhte Gefährdung zu erwarten ist
Bei den in der GefStoffV geforderten Maßnahmen sollten die im folgenden genannten Bedingungen bei Hautkontakt mit Gefahrstoffen berücksichtigt und den Beschäftigten ausdrücklich bekanntgemacht werden.
ENDE |
(Stand: 20.08.2018)
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