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Regelwerk; BGV / DGUV-V

BGV A5 - Erste Hilfe
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV)
(ehemals VBG 109)

(Ausgabe 10/1994; 01/1997; 10/2003)



aufgehoben
Archiv: 10/2003

I.
Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für die Erste Hilfe und das Verhalten bei Unfällen.

(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für den Personenkreis nach § 539 Abs. 1 Nr. 14 Reichsversicherungsordnung (RVO).

II.
Pflichten des Unternehmers

§ 2 Allgemeine Pflichten des Unternehmers

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß

  1. zur Ersten Hilfe und zur Rettung aus Gefahr für Leben und Gesundheit
    1. die erforderlichen Einrichtungen, insbesondere Meldeeinrichtungen, Sanitätsräume, Erste-Hilfe-Material, Rettungsgeräte und Rettungstransportmittel und
    2. das erforderliche Personal, insbesondere Ersthelfer und Betriebssanitäter, zur Verfügung stehen sowie
  2. nach einem Unfall sofort Erste Hilfe geleistet und eine erforderliche ärztliche Versorgung veranlaßt wird.

(2) Der Unternehmer darf nur Einrichtungen für die Erste Hilfe und zur Rettung aus Gefahr für Leben und Gesundheit bereitstellen, die den Vorschriften dieser Unfallverhütungsvorschrift und den übrigen allgemein anerkannten technischen, medizinischen und hygienischen Regeln entsprechen.

§ 3 Meldeeinrichtungen und -maßnahmen

Der Unternehmer hat unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse durch Meldeeinrichtungen und organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen, daß unverzüglich die notwendige Hilfe herbeigerufen und an den Einsatzort geleitet werden kann.

§ 4 Sanitätsräume

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß mindestens ein Sanitätsraum oder eine vergleichbare Einrichtung

  1. in einem Betrieb mit mehr als 1000 Versicherten,
  2. in einem Betrieb mit mehr als 100 Versicherten, wenn seine Art und das Unfallgeschehen nach Art, Schwere und Zahl der Unfälle einen gesonderten Raum für die Erste Hilfe erfordern,
  3. auf einer Baustelle mit mehr als 50 Versicherten vorhanden ist.

(2) Vergibt der Unternehmer zur Erbringung einer Bauleistung aus einem von ihm übernommenen Auftrag Arbeiten an andere Unternehmer, hat er dafür zu sorgen, daß ein Sanitätsraum oder eine vergleichbare Einrichtung zur Verfügung steht, wenn insgesamt mehr als 50 Versicherte gleichzeitig tätig werden.

(3) Die Sanitätsräume oder vergleichbaren Einrichtungen müssen mit einer Krankentrage leicht zu erreichen sein. Sie müssen mit den für die Erste Hilfe und die ärztliche Erstversorgung erforderlichen Einrichtungen ausgestattet sein; die Sanitätsräume und vergleichbaren Einrichtungen müssen dementsprechend bemessen sein.

§ 5 Erste-Hilfe-Material

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß das Erste-Hilfe-Material jederzeit schnell erreichbar und leicht zugänglich in geeigneten Behältnissen, gegen schädigende Einflüsse geschützt, in ausreichender Menge bereitgehalten sowie rechtzeitig ergänzt und erneuert wird.

§ 6 Zahl der Ersthelfer

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß für die Erste-Hilfe-Leistung Ersthelfer mindestens in folgender Zahl zur Verfügung stehen:

  1. Bei bis zu 20 anwesenden Versicherten ein Ersthelfer,
  2. bei mehr als 20 anwesenden Versicherten
    1. in Verwaltungs- und Handelsbetrieben 5 %,
    2. in sonstigen Betrieben 10 %.

Von der Zahl der Ersthelfer nach Nummer 2 kann im Einvernehmen mit der Berufsgenossenschaft unter Berücksichtigung der Organisation des betrieblichen Rettungswesens und der Gefährdung abgewichen werden.

§ 7 Erste-Hilfe Aus- und Fortbildung

(1) Der Unternehmer darf als Ersthelfer nur Personen einsetzen, die bei einer von der Berufsgenossenschaft für die Ausbildung zur Ersten Hilfe ermächtigten Stelle ausgebildet worden sind. Die Voraussetzungen für die Ermächtigung sind in der Anlage zu dieser Unfallverhütungsvorschrift geregelt.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Ersthelfer in angemessenen Zeitabständen fortgebildet werden. Für die Fortbildung gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Ist nach Art des Betriebes, insbesondere auf Grund des Umganges mit Gefahrstoffen, damit zu rechnen, dass bei Unfällen Maßnahmen erforderlich werden, die nicht Gegenstand der allgemeinen Ausbildung zum Ersthelfer gemäß Absatz 1 sind, hat der Unternehmer für die erforderliche zusätzliche Aus- und Fortbildung zu sorgen.

§ 8  (aufgehoben)

§ 9 Betriebssanitäter

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß mindestens ein Betriebssanitäter zur Verfügung steht, wenn

  1. in einem Betrieb mehr als 1500 Versicherte anwesend sind,
  2. in einem Betrieb mehr als 250 Versicherte anwesend sind und Art, Schwere und Zahl der Unfälle den Einsatz von Sanitätspersonal erfordern,
  3. auf einer Baustelle mehr als 100 Versicherte anwesend sind.

(2) Vergibt der Unternehmer zur Erbringung einer Bauleistung aus einem von ihm übernommenen Auftrag Arbeiten an andere Unternehmer, hat er dafür zu sorgen, daß mindestens ein Betriebssanitäter zur Verfügung steht, wenn insgesamt mehr als 100 Versicherte gleichzeitig tätig werden.

(3) In Betrieben nach Absatz 1 Nr. 1 kann im Einvernehmen mit der Berufsgenossenschaft von Betriebssanitätern abgesehen werden, sofern nicht nach Art, Schwere und Zahl der Unfälle ihr Einsatz erforderlich ist.

§ 10 Aus- und Fortbildung für den betrieblichen Sanitätsdienst

(1) Der Unternehmer darf als Betriebssanitäter nur Personen einsetzen, die von Stellen ausgebildet sind, welche von der Berufsgenossenschaft in personeller, sachlicher und organisatorischer Hinsicht als geeignet beurteilt werden.

(2) Der Unternehmer darf als Betriebssanitäter nur Personen einsetzen, die

  1. an einer Grundausbildung und
  2. an einem Aufbaulehrgang

für den betrieblichen Santitätsdienst teilgenommen haben.

Als Grundausbildung gilt auch eine mindestens gleichwertige Ausbildung oder eine die Sanitätsaufgaben einschließende Berufsausbildung.

(3) Für die Teilnahme an einem Aufbaulehrgang nach Absatz 2 Nr. 2 darf die Teilnahme an der Ausbildung nach Absatz 2 Nr. 1 nicht mehr als zwei Jahre zurückliegen; soweit auf Grund der Ausbildung eine entsprechende berufliche Tätigkeit ausgeübt wurde, ist die Beendigung derselben maßgebend.

(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Betriebssanitäter regelmäßig innerhalb von drei Jahren fortgebildet werden. Für die Fortbildung gilt Absatz 1 entsprechend.

§ 11 Unterweisung

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die Versicherten vor Aufnahme ihrer Beschäftigung und danach mindestens einmal jährlich über das Verhalten bei Unfällen unterwiesen werden.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß den Versicherten durch berufsgenossenschaftliche Aushänge oder in anderer geeigneter schriftlicher Form Hinweise über die Erste Hilfe und Angaben über Notruf, Erste-Hilfe- und Rettungs-Einrichtungen, über das Erste-Hilfe-Personal sowie über herbeizuziehende Ärzte und anzufahrende Krankenhäuser gemacht werden. Die Hinweise und die Angaben sind stets auf neuestem Stand zu halten.

§ 12 Kennzeichnung

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die Erste-Hilfe-Einrichtungen sowie die Aufbewahrungsorte von Erste-Hilfe-Material, Rettungsgeräten und Rettungstransportmitteln durch die jeweiligen Rettungszeichen gekennzeichnet werden.

§ 13 Arbeitsunterbrechung

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Versicherte, die einen Unfall erlitten haben, ihre Arbeit mindestens so lange unterbrechen, bis Erste Hilfe geleistet ist.

§ 14 Ärztliche Versorgung

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Versicherte unverzüglich

§ 15 Rettungstransport

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Verletzte fachgerecht transportiert werden.

§ 16 Aufzeichnung von Erste-Hilfe-Leistungen

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß über jede Erste-Hilfe-Leistung Aufzeichnungen geführt und fünf Jahre lang aufbewahrt werden. Aus ihnen müssen Angaben über Zeit, Ort (Unternehmensteil) und Hergang des Unfalles bzw. des Gesundheitsschadens, Art und Umfang der Verletzung bzw. Erkrankung, Zeitpunkt, Art und Weise der Erste-Hilfe-Maßnahme sowie die Namen des Versicherten, der Zeugen und der Personen, die Erste Hilfe geleistet haben, hervorgehen. Die Aufzeichnungen sind wie Personalunterlagen aufzubewahren.

III.
Pflichten der Versicherten

§ 17 Allgemeine Pflichten der Versicherten

Versicherte haben die der Ersten Hilfe dienenden Maßnahmen zu unterstützen.

§ 18 Arbeitsunterbrechung

Versicherte, die einen Unfall erlitten haben, müssen ihre Arbeit mindestens so lange unterbrechen, bis ihnen Erste Hilfe geleistet ist.

§ 19 Ersthelfer

Versicherte haben sich zum Ersthelfer ausbilden und in angemessenen Zeiträumen fortbilden zu lassen, sofern keine persönlichen Gründe entgegenstehen. Sie haben sich nach der Ausbildung für Erste-Hilfe-Leistungen zur Verfügung zu stellen.

§ 20 Meldepflicht

Versicherte haben unverzüglich jeden Unfall der zuständigen betrieblichen Stelle zu melden; sind sie hierzu nicht imstande, liegt die Meldepflicht bei dem Betriebsangehörigen, der von dem Unfall zuerst erfährt.

IV.
Ordnungswidrigkeiten

§ 21 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne § 209 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen der

- §§ 3, 4 Abs. 1 Nr. 1 oder 3, Absatz 2,
- § 6 Satz 1,
- § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder 3, Absatz 2,
- § 10 Abs. 1 oder 2,
- §§ 11 bis 13, 15, 16 oder
- § 20

zuwiderhandelt.

§ 21a Übergangs- und Ausführungsbestimmungen

(1) Die in § 7 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift vom 1. Oktober 1994, in der Fassung vom 1. Januar 1997, genannten Hilfsorganisationen gelten bis zum 31. Dezember 2008 als ermächtigte Stellen für die Aus- und Fortbildung in Erster Hilfe sowie als geeignete Stellen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 für die Aus- und Fortbildung von Betriebssanitätern.

(2) Die Anerkennung nach § 8 der Unfallverhütungsvorschrift vom 1. Oktober 1994, in der Fassung vom 1. Januar 1997, gilt für anerkannte Stellen noch bis zum Ablauf der jeweils zeitlichen Befristung weiter.

(3) Für Instutionen, welche den Aufbaulehrgang nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 und die Fortbildung nach § 10 Abs. 4 der Unfallverhütungsvorschrift vom 1. Oktober 1994, in der Fassung vom 1. Januar 1997, durchführen, gilt eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2005.

V.
Inkrafttreten

§ 22 Inkrafttreten

Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. Oktober 1994*) in Kraft. Gleichzeitig tritt die Unfallverhütungsvorschrift "Erste Hilfe" (VBG 109) vom 1. April 1979 außer Kraft.

*) Zu diesem Zeitpunkt wurde diese Unfallverhütungsvorschrift erstmals von einer Berufsgenossenschaft in Kraft gesetzt.

.

Voraussetzungen für die Ermächtigung als Stelle für die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe Anlage
zu § 7 Abs. 1

Stellen, die Aus- und Fortbildung in Erster Hilfe durchführen, bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung mit der zuständigen Berufsgenossenschaft, welche Art und Umfang der Aus- und Fortbildungsleistungen und die Höhe der Lehrgangsgebühren regelt.

1. Allgemeine Grundsätze

1.1 Antrag auf Ermächtigung

Der Antrag auf Ermächtigung ist bei der zuständigen Berufsgenossenschaft einzureichen.

1.2 Prüfung

Die Berufsgenossenschaft sowie von der Berufsgenossenschaft beauftragte Personen, sind jederzeit berechtigt, die Lehrgangsräume, die Lehrgangseinrichtungen, die Unterrichtsmittel sowie die Durchführung der Lehrgänge zu prüfen.

1.3 Befristung, Widerruf der Ermächtigung

Die Ermächtigung wird befristet und unter dem Vorbehalt des Widerrufs nach Prüfung der personellen, sachlichen und organisatorischen Voraussetzungen erteilt.

1.4 Änderung einer Voraussetzung

Jede Änderung einer Voraussetzung, die der Ermächtigung zu Grunde liegt, ist unverzüglich der Berufsgenossenschaft anzuzeigen.

2. Personelle Voraussetzungen

2.1 Medizinischer Hintergrund

Der Antragsteller muss nachweisen, dass die Aus- und Fortbildung in der Ersten-Hilfe unter der Verantwortung eines hierfür geeigneten Arztes steht.

Geeignet sind Ärzte mit dem Fachkundennachweis Rettungsdienst oder der Zusatzbezeichnung Rettungsmedizin oder vergleichbarer Qualifikation. Ferner müssen die Ärzte eingehende Kenntnisse über Empfehlungen für die Erste Hilfe des Deutschen Beirates für Erste Hilfe und Wiederbelebung - German Resuscitation Council - bei der Bundesärztekammer besitzen.

2.2 Lehrkräfte

Der Antragsteller muss nachweisen, dass er selbst zur Ausbildung befähigt ist oder über entsprechende Lehrkräfte in ausreichender Zahl verfügt.

Die Befähigung ist gegeben, wenn die Lehrkraft durch Vorlage einer gültigen Bescheinigung nachweist, dass sie an einem speziellen Ausbildungslehrgang für die Erste Hilfe bei einer geeigneten Stelle zur Ausbildung von Lehrkräften teilgenommen hat. Die Lehrkraft muss in angemessenen Zeitabständen fortgebildet werden.

2.3 Erfahrung in Organisation und Durchführung der Ersten Hilfe

Der Antragsteller muss nachweisen, dass er über besondere Erfahrungen in Organisation und Durchführung der Ersten Hilfe verfügt. Das ist der Fall, wenn er oder seine Lehrkräfte in der Regel seit mindestens drei Jahren im öffentlichen oder betrieblichen Rettungsdienst tätig sind und Einsatzerfahrung nachweisen können.

2.4 Versicherungsschutz

Der Antragsteller muss nachweisen, dass er eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, die eventuell Personen- und Sachschäden, die im Zusammenhang mit der Aus- und Fortbildung stehen, abdeckt.

3 Sachliche Voraussetzungen

3.1 Lehrgangsräume, -einrichtungen und Unterrichtsmittel

Für die Lehrgänge müssen geeignete Räume, Einrichtungen und Unterrichtsmittel vorhanden sein. Es muss mindestens ein Raum zur Verfügung stehen, in dem 20 Personen durch theoretischen Unterricht, praktische Demonstrationen und Übungen in der Ersten Hilfe unterwiesen werden können. Der Raum muss über ausreichende Beleuchtung verfügen. Zudem müssen Sitz- und Schreibmöglichkeiten sowie Waschgelegenheiten und Toiletten vorhanden sein.

Es müssen die notwendigen Unterrichtsmittel, insbesondere Demonstrations- und Übungsmaterialien sowie geeignete Medien, wie Tageslichtprojektor und Lehrfolien, vollzählig und funktionstüchtig zur Verfügung stehen.

Das Demonstrations- und Übungsmaterial, insbesondere die Geräte zum Üben der Atemspende und der Herzdruckmassage, unterliegen besonderen Anforderungen der Hygiene und müssen nachweislich desinfiziert werden.

4 Organisatorische Voraussetzungen

4.1 Anzahl der Teilnehmer

An einem Lehrgang sollen in der Regel mindestens 10 und nicht mehr als 15 Personen teilnehmen. Die Teilnehmerzahl darf jedoch, auch bei Anwesenheit eines Ausbildungshelfers, 20 Personen nicht übersteigen.

4.2 Ausbildungsleistung

Der Antragsteller muss gewährleisten, dass jährlich mindestens 100 Versicherte aus- und fortgebildet werden.

4.3 Inhalt und Umfang der Lehrgänge

Die Aus- und Fortbildung muss nach Inhalt und Umfang sowie in methodisch-didaktischer Hinsicht mindestens dem Stoff entsprechen, der in sachlicher Übereinstimmung mit den in der Bundesarbeitsgemeinschaft Erste Hilfe vertretenen Hilfsorganisationen und unter Berücksichtigung von Empfehlungen des Deutschen Beirates für Erste Hilfe und Wiederbelebung - German Resuscitation Council - bei der Bundesärztekammer in den Lehrplänen und Leitfäden zum Ersten-Hilfe-Lehrgang festgelegt ist.

4.4 Teilnehmerunterlagen

Jedem Teilnehmer an einer Aus- und Fortbildungsmaßnahme ist eine Informationsschrift über die Lehrinhalte auszuhändigen, die mindestens den Inhalten der BG-Information "Handbuch zur Esten Hilfe" (BGI 829) entspricht.

4.5 Teilnahmebescheinigung

Jedem Teilnehmer ist eine Teilnahmebescheinigung auszuhändigen. Die Bescheinigung über die Aus- und die Fortbildung in der Ersten Hilfe darf jeweils nur erteilt werden, wenn die Lehrkraft die Überzeugung gewonnen hat, dass der Teilnehmer nach regelmäßigem Besuch die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Abschnitt 4.3 besitzt.

4.6 Dokumentation

Die ermächtigte Stelle hat über die durchgeführten Lehrgänge folgende Aufzeichnungen zu führen:

Die Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren und auf Anforderung der Berufsgenossenschaft vorzulegen.

weiter .

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