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Regelwerk

Bekanntmachung 220 - Sicherheitsdatenblatt
Bekanntmachung zu Gefahrstoffen

Vom 25. September 2007
(GMBl. Nr. 47/48 vom 25.10.2007 S. 943; 18.05.2009 S. 606 09; 14.02.2011 S. 172 11; 19.06.2013 S. 638aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

Archiv TRGS 220 2006, 2002

1. Anwendungsbereich 11

(1) Diese Bekanntmachung gibt Erläuterungen für das Sicherheitsdatenblatt nach Artikel 31 und Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) 1 in Verbindung mit § 6 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) für:

  1. gefährliche Stoffe und Zubereitungen, die nach ihren Eigenschaften mindestens einem der in Nummer 3 dieser Bekanntmachung aufgeführten Gefährlichkeitsmerkmale zuzuordnen sind,
  2. für persistente, bioakkumulierbare und toxische (PBT) sowie sehr persistente und sehr bioakkumulierbare Stoffe (vPvB) gemäß den Kriterien des Anhangs XIII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006,
  3. für Stoffe, die aus anderen Gründen als den beiden vorgenannten in die gemäß Artikel 59 Absatz 1 der REACH-Verordnung erstellte Liste (dort Anhang XIV) aufgenommen wurden;
  4. die nach Artikel 5, 6 und 7 der Richtlinie 1999/45/EG als nicht gefährlich eingestuften Zubereitungen,
    1. die bei nicht gasförmigen Zubereitungen in einer Einzelkonzentration von> 1 Gewichtsprozent und bei gasförmigen Zubereitungen in einer Einzelkonzentration von> 0,2 Volumenprozent mindestens einen gesundheitsgefährdenden oder umweltgefährlichen Stoff enthalten oder
    2. die bei nicht gasförmigen Zubereitungen in einer Einzelkonzentration von> 0,1 Gewichtsprozent mindestens einen persistenten, bioakkumulierbaren und toxischen (PBT) oder sehr persistenten und sehr bioakkumulierbaren Stoff (vPvB) gemäß den Kriterien des Anhangs XIII der REACH-Verordnung enthalten oder
    3. die einen Stoff enthalten, für den es gemeinschaftliche Grenzwerte für die Exposition am Arbeitsplatz gibt.
  5. bestimmte Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die in Anhang V zur Richtlinie1999/45/EG bzw. im Anhang 1 zur Richtlinie 76/769/EWG aufgeführt sind,
  6. für die in Anhang II Teil A bzw. B zur Richtlinie 76/769/EWG aufgeführten Erzeugnisse,
  7. für Stoffe, Zubereitungen und Tätigkeiten, die in einer Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) nach § 21 Abs. 4 GefStoffV als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend bezeichnet werden (z.B. TRGS 905, TRGS 906).

(2) Gemäß der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ist das Sicherheitsdatenblatt für die Übermittlung geeigneter sicherheitsbezogener Informationen über Stoffe und Zubereitungen einschließlich Informationen aus den einschlägigen Stoffsicherheitsberichten über die Lieferkette zu den nachgeschalteten Anwendern bestimmt. Hierzu wird das bestehende Sicherheitsdatenblatt als Kommunikationsmittel in der Lieferkette von Stoffen und Zubereitungen weiterentwickelt und in das durch die Verordnung einzurichtende System übernommen. Die Bestimmungen der REACH-Verordnung und damit auch die Anforderungen an die Inhalte des Sicherheitsdatenblattes bzw. dessen Anhänge werden nach einem abgestuften Zeitplan wirksam. Dieser Zeitplan orientiert sich u. a. an den Herstellungs- oder Einfuhrmengen des Stoffes. Gegenwärtig sind allerdings noch nicht alle Bestimmungen der REACH-Verordnung bezüglich des Sicherheitsdatenblattes und seiner Anhänge (insbesondere z.B. zur Gestaltung des Stoffsicherheitsberichtes; der Expositionsszenarien) so weit konkretisiert, dass eine Aufnahme in diese Bekanntmachung möglich ist. In der vorliegenden Fassung der Bekanntmachung können daher nur die bereits in der Verordnung geregelten Sachverhalte wiedergegeben werden.

(3) Diese Bekanntmachung gilt auch bei Anforderungen eines Arbeitgebers nach § 7 Abs. 2 Satz 3 GefStoffV, sofern die EG-Vorschriften, insbesondere die Richtlinie 67/548/EWG und die Richtlinie 1999/45/EG keine Informationspflicht vorsehen. Dies kann z.B. der Fall sein bei

  1. Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen, die nach den Kriterien des Anhangs VI der Richtlinie 67/548/EWG nicht als gefährlich einzustufen sind, die aber explosionsfähig sind oder aus denen bei der Verwendung gefährliche Stoffe oder explosionsfähige Stoffe entstehen oder freigesetzt werden können,
  2. Stoffen, die auf Grund von arbeitsplatzbezogenen Grenzwerten messtechnisch zu überwachen sind.

(4) Diese Bekanntmachung gilt nicht für

  1. radioaktive Stoffe im Anwendungsbereich der Richtlinie 96/29/Euratom;
  2. Stoffe als solche, in Zubereitungen oder in Erzeugnissen, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen, sofern sie weder behandelt noch verarbeitet werden, und die sich in vorübergehender Verwahrung oder in Freizonen oder in Freilagern zur Wiederausfuhr oder im Transitverkehr befinden;
  3. nichtisolierte Zwischenprodukte;
  4. die Beförderung gefährlicher Stoffe und gefährlicher Stoffe in gefährlichen Zubereitungen im Eisenbahn-, Straßen-, Binnenschiffs-, See- oder Luftverkehr;
  5. Abfall im Sinne der Richtlinie 2006/12/EG ;
  6. die folgenden für den Endverbraucher bestimmten Zubereitungen in Form von Fertigerzeugnissen:
    1. Human- oder Tierarzneimittel im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 und der Richtlinie 2001/82/EG und im Sinne der Richtlinie 2001/83/EG ;
    2. kosmetische Mittel im Sinne der Richtlinie 76/768/ EWG;
    3. Medizinprodukte, die invasiv oder unter Körperberührung verwendet werden, sofern die Gemeinschaftsbestimmungen für gefährliche Stoffe und Zubereitungen Einstufungs- und Kennzeichnungsbestimmungen enthalten, die das gleiche Niveau der Unterrichtung und des Schutzes sicherstellen wie die Richtlinie 1999/45/EG ;
    4. Lebensmittel oder Futtermittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, einschließlich der Verwendung
      • als Lebensmittelzusatzstoff im Anwendungsbereich der Richtlinie 89/107/EWG;
      • als Aromastoff in Lebensmitteln im Anwendungsbereich der Richtlinie 88/388/EWG und der Entscheidung 1999/217/EG ;
      • als Zusatzstoff für die Tierernährung im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1831/ 2003;
      • für die Tierernährung im Anwendungsbereich der Richtlinie 82/471/EWG.

(5) Diese Bekanntmachung gilt ferner nicht für die Abgabe an den privaten Endverbraucher.

(6) Die Nummern 5 und 6 dieser Bekanntmachung gelten nur für die Inhalte von Sicherheitsdatenblättern für Zubereitungen (Gemische), die einem Abnehmer mindestens einmal vor dem 1.12.2010 zur Verfügung gestellt wurden, und für Stoffe, die vor dem 1.12.2010 in Verkehr gebracht wurden, und daher in Übereinstimmung mit Artikel 61 Abs.4 der Verordnung (EG) Nr.1272/2008 (CLP-Verordnung) nicht erneut gekennzeichnet und verpackt werden müssen. In allen anderen Fällen sind die Vorgaben aus der Verordnung (EU) Nr.453/2010 maßgebend.

2. Begriffsbestimmungen

(1) Stoffe sind chemische Elemente oder chemische Verbindungen, wie sie natürlich vorkommen oder hergestellt werden, einschließlich der zur Wahrung der Stabilität notwendigen Hilfsstoffe und der durch das Herstellungsverfahren bedingten Verunreinigungen, mit Ausnahme von Lösungsmitteln, die von dem Stoff ohne Beeinträchtigung seiner Stabilität und ohne Änderung seiner Zusammensetzung abgetrennt werden können ( § 3 Nr. 1 ChemG).

(2) Zubereitungen sind Gemenge, Gemische und Lösungen, die aus zwei oder mehreren Stoffen bestehen ( § 3 Nr. 4 ChemG). Wässrige Lösungen sind Zubereitungen; dies gilt in der Regel auch für Säuren und basen.

(3) Erzeugnisse sind Stoffe oder Zubereitungen, die bei der Herstellung eine spezifische Gestalt, Oberfläche oder Form erhalten haben, die deren Funktion mehr bestimmen als ihre chemische Zusammensetzung ( § 3 Nr. 5 ChemG). Granulate, Flocken, Späne und Pulver sind in der Regel keine Erzeugnisse sondern Stoffe oder Zubereitungen in der für die Verwendung bestimmten Form. 2

(4) Einstufung ist die Zuordnung zu einem Gefährlichkeitsmerkmal ( § 3 Nr. 6 ChemG). Die Einstufung kann die Zuordnung zu einem oder mehreren Gefährlichkeitsmerkmalen umfassen.

(5) Produkte im Sinne dieser Bekanntmachung sind Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die gehandelt (auf den Markt gebracht) werden.

(6) Branchen- oder tätigkeitsspezifische Hilfestellungen sind von Fachgremien erarbeitete und konkret auf bestimmte Tätigkeiten, Verfahren oder Gefahrstoffe bezogene Empfehlungen. Sie unterstützen den Arbeitgeber bei der Erfüllung der Anforderungen der Gefahrstoffverordnung. Branchen- oder tätigkeitsspezifische Hilfestellungen können z.B. von staatlichen Stellen, den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung, den Sozialpartnern, von Verbänden oder Organisationen erarbeitet werden.

(7) Gefahrstoffe im Sinne der GefStoffV sind

  1. Stoffe und Zubereitungen, die mindestens eines der 15 Gefährlichkeitsmerkmale nach § 3a ChemG oder sonstige chronisch schädigende Eigenschaften besitzen. Ihnen sind Stoffe und Zubereitungen und Erzeugnisse gleichgestellt, bei deren Herstellung oder Verwendung Stoffe und Zubereitungen mit solchen Merkmalen oder Eigenschaften entstehen,
  2. Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die explosionsfähig sind oder bei deren Herstellung und Verwendung explosionsfähige Stoffe und Zubereitungen entstehen,
  3. Nicht als gefährliche Stoffe und Zubereitungen eingestufte chemische Arbeitsstoffe, die aufgrund ihrer physikalischchemischen, chemischen oder toxikologischen Eigenschaften und der Art und Weise, wie sie am Arbeitsplatz verwendet werden oder dort vorhanden sind, für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten ein Risiko darstellen können (Artikel 2b der Richtlinie 98/24/EG ).

(8) Lieferant ist der Hersteller, Importeur, nachgeschalteter Anwender oder Händler, der einen Stoff als solchen oder in einer Zubereitung oder eine Zubereitung in Verkehr bringt.

(9) Inverkehrbringen ist die Bereitstellung für Dritte, so z.B. das Anbieten zum Erwerb, die Abgabe an Anwender und Verbraucher. Im Sinne der Richtlinie 67/548/EWG ist auch die Einfuhr in das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft als Inverkehrbringen zu betrachten ( § 3 Nr. 9 ChemG).

3. Gefährlichkeitsmerkmale

Gefährlich sind Stoffe und Zubereitungen nach § 4 der Gef-StoffV, wenn sie eine oder mehrere der folgenden Eigenschaften (siehe TRGS 200) aufweisen:

  1. explosionsgefährlich,
  2. brandfördernd,
  3. hochentzündlich,
  4. leichtentzündlich,
  5. entzündlich,
  6. sehr giftig,
  7. giftig,
  8. gesundheitsschädlich,
  9. ätzend,
  10. reizend,
  11. sensibilisierend,
  12. krebserzeugend,
  13. fortpflanzungsgefährdend,
  14. erbgutverändernd,
  15. umweltgefährlich.

4. Allgemeines zum Sicherheitsdatenblatt

(1) Das Sicherheitsdatenblatt ist dazu bestimmt, dem berufsmäßigen Anwender die bei Tätigkeiten mit Stoffen und Zubereitungen notwendigen Daten und Umgangsempfehlungen zu vermitteln, um die für den Gesundheitsschutz, die Sicherheit am Arbeitsplatz und den Schutz der Umwelt erforderlichen Maßnahmen treffen zu können. Insbesondere sollten die Sicherheitsdatenblätter dem Arbeitgeber ermöglichen:

(2) Mit dieser Bekanntmachung soll sichergestellt werden, dass die zwingenden Angaben zu jedem der in Artikel 31 Abs. 6 der REACH-Verordnung aufgeführten Punkte (s. Nummer 5 Absatz 1 dieser Bekanntmachung) konsistent und exakt sind. Die Angaben sind kurz und klar abzufassen.

(3) Diese Bekanntmachung erläutert die Anforderungen der REACH-Verordnung, Anhang II zur Weitergabe der physikalisch-chemischen, sicherheitstechnischen, toxikologischen und ökotoxikologischen Daten und der hieraus resultierenden arbeitsschutzbezogenen Empfehlungen bei Tätigkeiten sowie Empfehlungen zum Umweltschutz. Angesichts der Vielfalt der Eigenschaften von Stoffen oder Zubereitungen können in einigen Fällen zusätzliche Informationen erforderlich sein. Sind in anderen Fällen Informationen über bestimmte Eigenschaften erwiesenermaßen ohne Bedeutung oder aus technischen Gründen nicht zu ermitteln, so ist dies in dem entsprechenden Abschnitt genau zu begründen. Zu jeder gefährlichen Eigenschaft sind Informationen zur Verfügung zu stellen. Wird festgestellt, dass eine bestimmte gefährliche Eigenschaft nicht vorliegt, so ist genau anzugeben, ob derjenige, der die Einstufung vornimmt, über keine Informationen verfügt, oder ob negative Prüfergebnisse vorliegen.

(4) Das Sicherheitsdatenblatt fasst die zum Zeitpunkt der Erstellung vorliegenden sicherheitsrelevanten Angaben für den Umgang mit Stoffen und Zubereitungen zusammen. Nach Artikel 6 der Richtlinie 67/548/EWG hat der Inverkehrbringer sich die verfügbaren Informationen zu den Komponenten zu beschaffen und nach Überprüfung auf Validität zur Einstufung und der Erstellung des Sicherheitsdatenblattes zu verwenden.

(5) Jeder Akteur der Lieferkette, der gemäß Artikel 14 Abs. 1 oder Artikel 37 der REACH-Verordnung für einen Stoff eine Stoffsicherheitsbeurteilung durchführen muss, sorgt dafür, dass die Informationen im Sicherheitsdatenblatt mit den Angaben in dieser Beurteilung übereinstimmen. Wird das Sicherheitsdatenblatt für eine Zubereitung erstellt und hat der Akteur der Lieferkette für diese Zubereitung eine Stoffsicherheitsbeurteilung ausgearbeitet, so brauchen die Informationen im Sicherheitsdatenblatt nicht mit dem Stoffsicherheitsbericht für jeden einzelnen Stoff in dieser Zubereitung, sondern lediglich mit dem Stoffsicherheitsbericht für die Zubereitung übereinzustimmen.

(6) Die Informationen sind dem Abnehmer spätestens bei der ersten Lieferung des gefährlichen Stoffes oder der gefährlichen Zubereitung und später nach jeder Überarbeitung, die aufgrund wichtiger neuer Informationen im Zusammenhang mit der Sicherheit, dem Gesundheitsschutz und der Umwelt vorgenommen wird, auf Papier oder elektronisch kostenlos zu übermitteln. Das Bereitstellen von Sicherheitsdatenblättern im Internet erfüllt nicht die Verpflichtung des Inverkehrbringers zur Übermittlung der Sicherheitsdatenblätter an seine Kunden; spezielle Vereinbarungen zwischen Lieferanten und Kunden bleiben hiervon unberührt. Eine wichtige, neue Information ist zumindest dann gegeben, wenn die Neubewertung eines Stoffes oder einer Zubereitung andere Einstufungen oder Schutz- und Vorsichtsmaßnahmen beim Umgang erfordert.

(7) Die neue Fassung des Sicherheitsdatenblattes ist mit der Angabe "überarbeitet am ...(Datum)" zu versehen und allen Abnehmern, die den Stoff oder die Zubereitung in den vorausgegangenen zwölf Monaten erhalten haben, kostenlos zu übermitteln. Die Änderungen, die bei der Überarbeitung eines Sicherheitsdatenblattes vorgenommen werden, sind dem Abnehmer zur Kenntnis zu bringen.

(8) Das Sicherheitsdatenblatt muss nicht geliefert und aktualisiert werden, wenn gefährliche Stoffe und Zubereitungen, die im Einzelhandel für jedermann erhältlich sind, mit ausreichenden Informationen nach Art. 31 Nr. 4 der REACH-Verordnung versehen sind, die es dem Anwender ermöglichen, die erforderlichen Maßnahmen für den Gesundheitsschutz und die Sicherheit zu ergreifen. Nummer 6.7 der TRGS 200 (Stoffe und Zubereitungen, die für jedermann erhältlich sind) ist zu beachten.

(9) Verlangt ein berufsmäßiger Anwender jedoch ein Sicherheitsdatenblatt, so muss ihm dieses geliefert werden.

(10) Für die Angaben im Sicherheitsdatenblatt ist der im Sicherheitsdatenblatt aufgeführte Inverkehrbringer des Stoffes oder der Zubereitung zuständig. Im Falle eines nicht in der Europäischen Gemeinschaft ansässigen Inverkehrbringers ist der im Geltungsbereich ansässige Lieferant verantwortlich.

(11) Die Angaben sind kurz und klar abzufassen.

(12) Das Sicherheitsdatenblatt ist von einer fachkundigen 3 Person zu erstellen, die die besonderen Erfordernisse der Anwender, soweit diese bekannt sind, berücksichtigt 4. Wer Stoffe und Zubereitungen in Verkehr bringt, hat sicherzustellen, dass die fachkundigen Personen entsprechende Schulungen einschließlich Auffrischungskurse erhalten haben. Anforderungen an die Fachkunde gemäß Anhang II der REACH-Verordnung zum Erstellen von Sicherheitsdatenblättern sind in Anlage 2 erläutert.

(13) Eingehende EG- Sicherheitsdatenblätter (z.B. für Produkte zur Weiterverarbeitung) sollten auf Plausibilität geprüft werden. 4

(14) Die Angaben geben den Stand der Kenntnisse des Inverkehrbringers wieder. Sie sind keine vertragliche Zusicherung von Qualitätseigenschaften des Produktes/der Lieferspezifikation. Das Sicherheitsdatenblatt ist dem Abnehmer in der Bundesrepublik Deutschland in deutscher Sprache zur Verfügung zu stellen.

(15) Das Sicherheitsdatenblatt hat nicht die Aufgabe eines Informationsträgers für andere Rechtsbereiche, z.B. Zoll- und Steuerrecht. Es kann jedoch an geeigneter Stelle hierauf verweisen.

(16) Auch für Produkte, die nicht den vorgenannten Gefährlichkeitsmerkmalen zugeordnet werden können, kann die Form des Sicherheitsdatenblattes als Informationsträger für den Abnehmer dienen. Der Artikel 31 der Reach-Verordnung sieht die Abgabe eines Sicherheitsdatenblattes auf Anfrage auch für bestimmte Zubereitungen vor, die nicht als gefährlich eingestuft sind, aber gefährliche Inhaltsstoffe enthalten.

(17) Sicherheitsdatenblätter müssen auch für bestimmte, in Nummer 8 und 9 des Anhangs VI der Richtlinie 67/548/EWG angegebene spezielle Stoffe und Zubereitungen (z.B. Metalle in kompakter Form, Legierungen, komprimierte Gase) vorgelegt werden, für die Ausnahmebestimmungen zu den Kennzeichnungsvorschriften gelten. Das Sicherheitsdatenblatt muss in diesem Fall die vollständige Einstufung und Kennzeichnung enthalten.

(18) Verbleiben nach Abgabe des Sicherheitsdatenblattes Ungewissheiten über die auftretenden Gefährdungen, so hat der Hersteller/Inverkehrbringer oder Einführer dem berufsmäßigen Anwender auf dessen Verlangen über die Angaben des Sicherheitsdatenblattes hinaus die gefährlichen Inhaltsstoffe sowie die von den Gefahrstoffen ausgehenden Gefahren und die zu ergreifenden Maßnahmen mitzuteilen 5.

(19) Auf begründetes Verlangen können zu arbeitssicherheitstechnischen Zwecken weitere Inhaltsstoffe sowie davon ausgehende mögliche Gefahren und zu ergreifende Maßnahmen abgefragt werden. Ein begründetes Verlangen ist z.B. anzunehmen bei isocyanathaltigen Zubereitungen zur Ermittlung der Isocyanat-Gesamtexposition nach TRGS 430 oder zur Einstufung von Zubereitungen, die aus Zubereitungen hergestellt wurden.

(20) Im Sicherheitsdatenblatt zu Stoffen und Zubereitungen nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 GefStoffV, die in einer Bekanntmachung 6 des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) nach § 21 Abs. 4 GefStoffV als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend (z.B. TRGS 905) bezeichnet werden, ist auf die entsprechende Wirkung dieser Stoffe und Zubereitungen hinzuweisen. Erforderlichenfalls sind Angaben zur sicheren Verwendung aufzunehmen. Diese Angaben sollten in Abschnitt 2, 11 und 15 erfolgen.

(21) Im Sicherheitsdatenblatt zu Stoffen und Zubereitungen ist auch auf Tätigkeiten oder Verfahren nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 GefStoffV hinzuweisen, die in einer Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) nach § 21 Abs. 4 GefStoffV als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend (z.B. TRGS 906) bezeichnet werden.

5. Form des Sicherheitsdatenblattes

(1) Das Sicherheitsdatenblatt nach REACH-Verordnung muss folgende Angaben in nachstehender Reihenfolge enthalten:

  1. Bezeichnung des Stoffes bzw. der Zubereitung und des Unternehmens,
  2. Mögliche Gefahren,
  3. Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen,
  4. Erste-Hilfe-Maßnahmen,
  5. Maßnahmen zur Brandbekämpfung,
  6. Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung,
  7. Handhabung und Lagerung,
  8. Begrenzung und Überwachung der Exposition/Persönliche Schutzausrüstung,
  9. Physikalische und chemische Eigenschaften,
  10. Stabilität und Reaktivität,
  11. Toxikologische Angaben,
  12. Umweltbezogene Angaben,
  13. Hinweise zur Entsorgung,
  14. Angaben zum Transport,
  15. Rechtsvorschriften,
  16. Sonstige Angaben.

(2) Die Umsetzung der REACH-Verordnung erfolgt nach einem festgelegten mehrjährigen Zeitplan. Zeitpunkt und Inhalt der Weitergabe von Informationen entlang der Lieferkette richten sich nach Stoffmenge und gefährlichen Eigenschaften der Stoffe. Frühestens 2008, spätestens jedoch ab 2010 werden die von der REACH-Verordnung nach Artikel 14 bzw. 37 Abs. 4 geforderten Stoffsicherheitsberichte erstellt und mit dem Sicherheitsdatenblatt weitergegeben.

(3) Jeder Akteur der Lieferkette, der einen Stoffsicherheitsbericht zu erstellen hat, fügt die einschlägigen Expositionsszenarien (gegebenenfalls einschließlich Verwendungs- und Expositionskategorien) dem die identifizierten Verwendungen behandelnden Sicherheitsdatenblatt als Anlage bei, einschließlich der spezifischen Bedingungen, die sich aus der Anwendung des Anhangs XI Nr. 3 der REACH-VO ergeben.

(4) Jeder nachgeschaltete Anwender bezieht bei der Erstellung seines eigenen Sicherheitsdatenblattes für identifizierte Verwendungen die einschlägigen Expositionsszenarien aus dem ihm zur Verfügung gestellten Sicherheitsdatenblatt ein und nutzt sonstige einschlägige Informationen aus diesem Sicherheitsdatenblatt.

(5) Jeder Händler gibt bei der Erstellung seines eigenen Sicherheitsdatenblattes für Verwendungen, für die er Informationen nach Artikel 37 Abs. 2 der REACH-VO weitergegeben hat, die einschlägigen Expositionsszenarien weiter und nutzt sonstige einschlägige Informationen aus dem ihm zur Verfügung gestellten Sicherheitsdatenblatt.

(6) Für das Sicherheitsdatenblatt ist nach der REACH-Verordnung kein Formblatt festgelegt. Die dort vorgegebenen Unterkapitel müssen angeführt werden. Das Sicherheitsdatenblatt kann in Papierform oder aber elektronisch geliefert werden, sofern der Empfänger über die erforderlichen Empfangseinrichtungen verfügt (s. Artikel 31 Abs. 8 der REACH-Verordnung. Für die strukturierte elektronische Übermittlung von Sicherheitsdatenblättern im XML-Austauschformat wurde eine öffentlich verfügbare Spezifikation (PAS 1046, Ausgabe September 2004) erarbeitet 7.

(7) Die Abgabe eines Sammelbandes an Stelle einzelner Datenblätter ist zulässig.

(8) Sind die physikalischchemischen, sicherheitstechnischen, toxischen und ökotoxischen Eigenschaften von Zubereitungen weitgehend identisch, so können sie in einem "Gruppen-Sicherheitsdatenblatt" beschrieben werden. Dieses muss alle Informationen enthalten, die dem Anwender eine eindeutige Identifizierung und einen sicheren Umgang ermöglichen.

6. Hinweise zum Erstellen

(1) Die folgenden "Hinweise zum Erstellen" enthalten ergänzende Informationen zum Text des Artikel 31 und des Anhang II der REACH-Verordnung. Das Sicherheitsdatenblatt muss nach den angegebenen 16 Abschnitten und den nach den in Anhang II der REACH-Verordnung vorgegebenen Untergliederungen strukturiert werden. Soweit sinnvoll, kann eine weitere Aufgliederung erfolgen.

(2) Zu den einzelnen Abschnitten bzw. Unterkapiteln ist jeweils angegeben, welche Inhalte dort erscheinen sollen.

(3) Auch für Zubereitungen, die nicht als gefährlich eingestuft sind, sind nach Artikel 31 Abs. 1b und c sowie Artikel 31 Abs. 3 der REACH-Verordnung Sicherheitsdatenblätter vorgeschrieben. Die in den einzelnen Abschnitten zu liefernden Informationen unterscheiden sich nur im Abschnitt 3 "Zusammensetzung/Angabe zu Bestandteilen" von den Angaben, die für als gefährlich eingestufte Zubereitungen erforderlich sind.

(4) Ist die Prüfung auf bestimmte Eigenschaften nicht sinnvoll, sollte z.B. eine Formulierung wie "nicht anwendbar (n.a.)" "nicht zutreffend" oder "nicht relevant" verwendet werden. Liegen zu bestimmten Abschnitten keine Daten vor, so soll eine Angabe wie "keine Daten vorhanden" aufgeführt werden.

(5) Im Sicherheitsdatenblatt können auch Hinweise sinnvoll sein, die, durch wissenschaftliche Daten oder anderweitig belegbar, nicht vorhandene Gefahren beschreiben. So können z.B. Hinweise "nicht wasserlöslich" etc. für den Anwender bei der Gestaltung seiner Sicherheitsmaßnahmen durchaus hilfreich und sinnvoll sein. Die Aufnahme solcher Angaben in das Sicherheitsdatenblatt richtet sich nicht gegen das Verbot der Richtlinie 67/548/EWG (Artikel 23 Abs. 4) und Richtlinie 1999/45/EG (Artikel 10 Abs. 5), die verharmlosende Angaben wie "nicht giftig", "nicht gesundheitsschädlich", "nicht umweltbelastend", "ökologisch" oder ähnliche Angaben untersagen.

(6) Empfehlenswerte Angaben sind zum Beispiel, soweit zutreffend:

(7) Bei den Angaben ist darauf zu achten, dass eine Referenz wie z.B. " OECD-Methode 405" angegeben wird, die die Aussage belegen kann.

(8) Wenn inhaltliche Anforderungen an das Sicherheitsdatenblatt aus anderen Rechtsgebieten gefordert werden, sollten diese an entsprechender Stelle gegeben werden 8.

(9) Für die sprachliche Gestaltung der Aussagen in Sicherheitsdatenblättern sind Formulierungsvorschläge als Glossare erarbeitet worden, z.B. BDI-Standardsatzkatalog 9. Die Verwendung solcher Standardsätze wird empfohlen. Es ist jedoch zu bedenken, dass diese Listen nicht abschließend sind, sondern fortgeschrieben werden und die für den Anwender erforderlichen Hinweise - je nach Stoff, Zubereitung, Verwendungszweck und -art etc. - ggf. vom Ersteller des Sicherheitsdatenblattes zu ergänzen sind.

(10) Das Datum der Erstellung des Sicherheitsdatenblatts ist auf der ersten Seite anzugeben. Darüber hinaus sollte jede Seite eines Sicherheitsdatenblattes zur eindeutigen Identifizierung vorzugsweise im Kopf der Seite folgende Angaben enthalten:

(11) Die Angabe unter "Datum" beschreibt den Ausgabezeitpunkt/Stand oder das Druckdatum des Datenblattes. Die Angabe in der Kopfzeile nach "überarbeitet am:" gibt den Zeitpunkt an, zu dem das Sicherheitsdatenblatt zuletzt aufgrund neuer wichtiger Informationen im Zusammenhang mit der Sicherheit, dem Gesundheitsschutz oder dem Umweltschutz überarbeitet wurde. Weiterhin soll jeweils die Seitennummer - bezogen auf die Gesamtseitenzahl - angegeben werden. Der in Nummer 6.1.3 genannte Hersteller, Einführer oder Händler, sollte zur Identifizierung auf jeder Seite kenntlich gemacht werden.

(12) Das Sicherheitsdatenblatt ist unverzüglich zu aktualisieren,

  1. sobald neue Informationen, die Auswirkungen auf die Risikomanagementmaßnahmen haben können, oder neue Informationen über Gefährdungen verfügbar werden; dies ist insbesondere der Fall
    1. für in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG erfasste Stoffe und für einstufungspflichtige Zubereitungen, die solche Stoffe enthalten,
      • bei Änderung der Listeneinstufung,
      • bei Bekanntwerden neuer Erkenntnisse, die eine geänderte Einstufung erforderlich machen,
      • bei Änderung sonstiger sicherheitstechnischer und/oder arbeitsschutzrelevanter Grenzwerte (z.B. Arbeitsplatzgrenzwerte gem. TRGS 900),
    2. für Stoffe und Zubereitungen, die anhand von vorliegenden Daten nach dem Definitionsprinzip (Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG) als gefährlich eingestuft werden,
      • bei Bekanntwerden neuer Erkenntnisse, die eine geänderte Einstufung und/oder Kennzeichnung erforderlich machen,
      • bei Änderung sonstiger sicherheitstechnischer und/oder arbeitsschutzrelevanter Grenzwerte (z.B. Arbeitsplatzgrenzwerte gemäß TRGS 900),
    3. für Stoffe und Zubereitungen, die aufgrund der vorliegenden Daten bislang nicht als gefährlich eingestuft und/oder gekennzeichnet wurden:
      • bei Bekanntwerden neuer Daten, die eine erstmalige Einstufung und Kennzeichnung als gefährlich erforderlich machen,
      • bei erstmaliger Veröffentlichung sicherheitstechnischer und/oder arbeitsschutzrelevanter Grenzwerte für den Stoff (z.B. Arbeitsplatzgrenzwerte gem. TRGS 900).

(13) Außerdem ist das Sicherheitsdatenblatt zu aktualisieren,

  1. sobald eine Zulassung erteilt oder versagt wurde;
  2. sobald eine Beschränkung erlassen wurde.

(14) Es wird empfohlen, auch bei unveränderter Datenlage die Datenblätter für Stoffe oder Zubereitungen in regelmäßigen Abständen (empfohlen etwa jährlich) auf Aktualität ihres Inhaltes zu überprüfen. Der Zeitraum liegt in der Verantwortung des Erstellers.

6.1 Bezeichnung des Stoffes bzw. der Zubereitung und des Unternehmens

6.1.1 Bezeichnung des Stoffes oder der Zubereitung

(1) Die verwendete Bezeichnung muss mit derjenigen in der Kennzeichnung übereinstimmen und Artikel 23 Abs. 2 Buchstabe a) Richtlinie 67/548/EWG bzw. Artikel 10 Nr. 2.1 Richtlinie 1999/45/EG entsprechen.

(2) Bei Stoffen die der Registrierung unterliegen, muss die Bezeichnung mit der für die Registrierung angegebenen übereinstimmen; ferner ist die nach Artikel 20 Abs. 1 der REACH-Verordnung zugeteilte Registrierungsnummer anzugeben. Auch hierbei ist der Zeitplan der REACH-Verordnung zu beachten.

(3) Gibt es andere Bezeichnungen, so können diese auch aufgeführt werden.

(4) Die Bezeichnung muss mit der Produktbezeichnung auf dem Kennzeichnungsschild übereinstimmen. Ist neben der Bezeichnung zur eindeutigen Identifizierung eine zusätzliche Buchstaben- oder Ziffernkombination erforderlich, so ist diese Bestandteil des Handelsnamens im Sicherheitsdatenblatt. Bei Stoffen ist die chemische Bezeichnung nach Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG oder, falls der Stoff dort nicht aufgeführt ist, nach einer international anerkannten chemischen Nomenklatur, vorzugsweise entsprechend EINECS oder ELINCS anzugeben.

(5) Bei Gruppensicherheitsdatenblättern müssen die Gruppen eindeutig bezeichnet werden. Die zugeordneten Produkte müssen identifizierbar sein.

6.1.2 Verwendung des Stoffes/der Zubereitung

(1) Anzugeben sind, soweit bekannt, die Verwendungen des Stoffes bzw. der Zubereitung, z.B. entsprechend den Angaben im Technischen Merkblatt. Wenn es mehrere Verwendungsmöglichkeiten gibt, genügt es, nur die wichtigsten oder häufigsten Verwendungen aufzuführen. Hier sollte auch kurz beschrieben werden, was der Stoff bzw. die Zubereitung tatsächlich bewirkt (z.B. Flammschutzmittel, Antioxidationsmittel).

(2) Ist ein Stoffsicherheitsbericht (siehe Hinweis Nummer 5 Abs. 2) vorgeschrieben, so muss das Sicherheitsdatenblatt Informationen über alle identifizierten Verwendungen enthalten, die für den Empfänger des Sicherheitsdatenblatts relevant sind. Diese Informationen müssen mit den im Stoffsicherheitsbericht identifizierten Verwendungen und den im Anhang des Sicherheitsdatenblatts aufgeführten Expositionsszenarien übereinstimmen.

6.1.3 Bezeichnung des Unternehmens

(1) Anzugeben ist, wer in der Europäischen Union für das Inverkehrbringen des Stoffes oder der Zubereitung verantwortlich ist, sei es Hersteller, Einführer (Importeur) oder Händler. Es sind die vollständige Anschrift und die Telefonnummer dieser Person sowie die E-Mail-Adresse der fachkundigen Person, die für das Sicherheitsdatenblatt zuständig ist, anzugeben.

(2) Falls diese Person nicht in dem Mitgliedstaat niedergelassen ist, in dem der Stoff oder die Zubereitung in Verkehr gebracht wird, ist nach Möglichkeit zusätzlich die vollständige Anschrift und die Telefonnummer der in diesem Mitgliedstaat verantwortlichen Person anzugeben.

(3) Bei Hersteller/Inverkehrbringern mit Sitz außerhalb der Europäischen Union ist Name und Anschrift dessen anzugeben, der den Stoff oder die Zubereitung in die Europäische Union einführt oder erneut in Verkehr bringt.

(4) Handelt es sich um Registrierungspflichtige, so muss die Angabe dieser Person mit den für die Registrierung gemachten Angaben zum Hersteller oder Importeur übereinstimmen (siehe Hinweis Nummer 5 Abs. 2).

(5) Die Angabe einer Kontaktstelle für technische Informationen ist erwünscht.

6.1.4 Notrufnummer

(1) Es ist die Notrufnummer der Firma und/oder der zuständigen öffentlichen Beratungsstelle (dies kann die mit der Entgegennahme der Informationen über die Gesundheitsaspekte beauftragte Stelle im Sinne von Artikel 17 der Richtlinie 1999/45/EG sein) anzugeben. Die Notrufnummer des Unternehmens kann identisch mit der Telefonnummer des Unternehmens sein, z.B. mit Anrufumleitung an Abenden und Wochenenden.

(2) Diese Notrufnummer sollte jederzeit erreichbar sein. Ist diese Telefonnummer nur während der Bürozeiten erreichbar, so ist dies anzugeben (z.B. "Diese Nummer ist nur zu Bürozeiten besetzt."). Die unter dieser Rufnummer erreichte Person sollte im Stande sein, Auskunft über geeignete ärztliche Maßnahmen bei Vergiftungen zu geben (z.B. Giftnotrufzentralen).

6.1.5 Die Informationen sollten wie folgt gegliedert werden:

6.2 Mögliche Gefahren 09

(1) Hier ist die Einstufung des Stoffes oder der Zubereitung anzugeben, die sich aus den Einstufungsregeln der Richtlinie 67/548/EWG oder der Richtlinie 1999/45/EG ergibt. Die Gefährdungen, die von dem Stoff oder der Zubereitung für Mensch und Umwelt ausgehen, sind kurz und klar zu beschreiben.

(2) Es ist klar zwischen Zubereitungen zu unterscheiden, die als gefährlich und solchen, die nicht als gefährlich im Sinne der Richtlinie 1999/45/EG eingestuft sind.

(3) Die wichtigsten schädlichen physikalischchemischen Wirkungen, die schädlichen Wirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt sowie die Symptome, die bei der Verwendung und einem möglichen Missbrauch realistisch vorhersehbar sind" sind zu beschreiben. Die Angaben sollen sich auf Informationen zur Einstufung stützen, müssen diese jedoch nicht vollständig wiederholen.

(4) Die Informationen sollten wie folgt gegliedert werden:

(5) Die Angaben im Abschnitt "Einstufung" sollen sich an den Darstellungen nach Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG 10 orientieren, die in die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-(EU-GHS-)Verordnung) übernommen worden sind, z.B.:

  1. T+; R26
  2. R64
  3. Karz. Kat. 2; R49
  4. Xi; R36/37/38 

(6) Wird ein nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 CLP-(EU-GHS-)Verordnung gekennzeichnetes Produkt in Verkehr gebracht, so sind im Sicherheitsdatenblatt bis zum 1. Juni 2015 sowohl die Einstufung nach dem bisherigen System, nach den Richtlinien 67/548/EWG bzw. 1999/45/EG, als auch die Einstufung 11 gemäß CLP-(EU-GHS-)Verordnung anzugeben 12. Es sollen die deutschsprachigen Abkürzungen 13 verwendet werden, z.B.:

  1. Akut Tox. 2; H330
  2. Lakt.; H362
  3. Karz. 1B; H350i
  4. Augenreiz. 2; H319 - STOT einm. 3; H335 - Hautreiz. 2; H315

Es können diejenigen Eigenschaften und Gefährdungen hervorgehoben werden, die bei den zu treffenden Maßnahmen vorrangig zu berücksichtigen sind. In Abschnitt 16 des Sicherheitsdatenblattes soll der vollständige Wortlaut der verwendeten Abkürzungen wiedergegeben werden.

(7) Es kann erforderlich sein, auch andere Gefahren anzugeben (etwa Staubbelastung, Staubexplosionsfähigkeit, Kreuzsensibilisierung, Erstickungsgefahr, Erfrierungsgefahr, Berst- und Explosionsgefahr durch Druckanstieg in Behältern bei Erwärmung, Selbsterhitzungsfähigkeit, Korrosion gegenüber Materialien, hohe Geruchs- oder Geschmackswirksamkeit oder Wirkungen auf die Umwelt wie Gefährdung von Bodenorganismen, Ozonabbaupotenzial, fotochemisches Ozonbildungspotenzial usw.), die keine Einstufung bewirken, die aber zu der Gefährdung, die insgesamt von dem Material ausgeht, beitragen. Diese Angaben sind unter "Zusätzliche Gefahrenhinweise für Mensch und Umwelt" anzugeben.

(8) Enthält eine Zubereitung sensibilisierende Stoffe in einer Konzentration von 0,1 % bis < 1 Gewichts %, sollte an dieser Stelle sowohl für als gefährlich eingestufte Zubereitungen als auch für nicht als gefährlich eingestufte Zubereitungen auf die mögliche sensibilisierende Eigenschaft der Zubereitung hingewiesen werden.

(9) Die Angaben zur Kennzeichnung der Zubereitung sind unter Abschnitt 15 anzugeben.

(10) Die Einstufung des Stoffes muss mit derjenigen für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis gemäß Titel XI der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 übereinstimmen.

6.3 Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen 11

(1) Anhand der Angaben muss der Abnehmer problemlos die gefährlichen Eigenschaften der Bestandteile der Zubereitung erkennen können und mit Hilfe der angegebenen Einstufung und Konzentrationsbereiche in der Lage sein, die Einstufung der Zubereitung im Abschnitt 2 des Sicherheitsdatenblattes (sofern nach der konventionellen Methode der Richtlinie 1999/45/EG eingestuft wurde) nachzuvollziehen.

(2) Es ist nicht unbedingt erforderlich, die vollständige Zusammensetzung (Art der Bestandteile und ihre jeweilige Konzentration) anzugeben; eine allgemeine Beschreibung der Bestandteile und ihrer Konzentrationen oder Konzentrationsbereiche kann allerdings hilfreich sein. Sind in einem Technischen Merkblatt detaillierte Angaben zur Zusammensetzung enthalten, sollten diese Angaben auch in das Sicherheitsdatenblatt übernommen werden.

(3) Bei einer Zubereitung, die nach der Richtlinie 1999/45/EG als gefährlich eingestuft ist, müssen jedoch folgende Bestandteile mit ihren jeweiligen Konzentrationen oder Konzentrationsbereichen angegeben werden:

  1. gesundheitsgefährdende oder umweltgefährliche Stoffe im Sinne der Richtlinie 67/548/EWG, sobald ihr Gehalt in der Zubereitung den niedrigsten der nachstehenden Werte erreicht oder übersteigt:

    Berücksichtigungsgrenzen gemäß Artikel 3 Abs. 3 der Richtlinie 1999/45/EG

    Einstufung des Stoffes Berücksichtigungsgrenze des Stoffes
      Gasförmige Zubereitung [Volumen-%) Nicht gasförmige Zubereitung [Gewichts- %]
    Sehr giftig R26, R27, R28, R39/* 0,02 0,1
    Giftig R23, R24, R25, R39/*, R48/F 0,02 0,1
    Krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend Kategorie 1 oder 2 R45, R46, R49, R60, R61 0,02 0,1
    Gesundheitsschädlich R20, R21, R22, R48/*, 68/** 0,2 1
    Ätzend R34, R35 0,02 1
    Reizend R36, R37, R38, R41 0,2 1
    Sensibilisierend R42, R43 0,2 1
    Krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend Kategorie 3 R40, R62, R63, R68 0,2 1
    Umweltgefährlich R50, R50-53   0,1**
    Umweltgefährlich R51-53   0,1
    Umweltgefährlich Gefährlich für die Ozonschicht R59 0,1 0,1
    Umweltgefährlich R52, R53, R52-53   1
    *) Expositionsweg(e), sofern angegeben
    **) sofern LC/EC/IC50 < 0,1 mg/1 gelten jedoch die Konzentrationen der neu gefassten Tabellen 1b und 2 im Anhang III der Richtlinie 2006/8/EG.
  2. Stoffe, für die es gemeinschaftliche Grenzwerte für die Exposition am Arbeitsplatz (Richtlinien 91/322/EWG, 2000/39/EG und 2006/15/EG ) gibt und die noch nicht unter 1.) erfasst wurden. Es müssen auch die Stoffe genannt werden, denen ein Luftgrenzwert zugeordnet ist, auch wenn sie, nicht als gesundheitsgefährlich eingestuft sind. Berücksichtigungsgrenze für diese Stoffe sind Gehalte von = 1 %. Ein Verweis auf die Angaben in "8. Begrenzung und Überwachung der Exposition/Persönliche Schutzausrüstung" (vgl. Nummer 6.8) ist hier zulässig.
  3. Persistente, bioakkumulierbare und toxische Stoffe oder sehr persistente und sehr bioakkumulierbare Stoffe nach den in Anhang XIII der REACH-Verordnung genannten Kriterien, wenn die Konzentration eines einzelnen Stoffes 0,1 % oder mehr beträgt.
  4. Bei Biozid-Produkten sollte die genaue Konzentration der bioziden Wirkstoffe angeben werden. Aufzuführen sind alle gemäß Biozid-Meldeverordnung ( Biozid-MeldeV) bei der Zulassungsstelle gemeldeten Wirkstoffe eines Biozid- Produktes 14.

(4) Bei einer Zubereitung, die nach der Richtlinie 1999/45/EG nicht als gefährlich eingestuft ist, müssen folgende Bestandteile mit ihren jeweiligen Konzentrationen oder Konzentrationsbereichen angegeben werden,

  1. sobald sie in nicht gasförmigen Zubereitungen in einer Einzelkonzentration von> 1 Gewichtsprozent und in gasförmigen Zubereitungen in einer Einzelkonzentration von> 0,2 Volumenprozent enthalten sind:

    oder

  2. sobald sie in einer Einzelkonzentration von 0,1 Gewichtsprozent enthalten sind:

(5) Kann der für das Inverkehrbringen der Zubereitung Verantwortliche nachweisen, dass die Offenlegung der chemischen Identität eines Stoffes auf dem Sicherheitsdatenblatt Vertraulichkeitsprobleme in Bezug auf sein geistiges Eigentum aufwirft, kann er für diesen Stoff die vertrauliche Behandlung der Identität dieses Stoffes gemäß Artikel 15 der Richtlinie 1999/45/EG und die Verwendung eines generischen Namens bei der Anmeldestelle nach dem Chemikaliengesetz 15 beantragen. Diese Regelung gilt nur für Stoffe, die ausschließlich eingestuft sind:

Diese Regelung ist nicht anwendbar auf sensibilisierend eingestufte Stoffe oder auf Stoffe, für die ein gemeinschaftlicher Grenzwert existiert sowie auf allein als umweltgefährlich eingestufte Stoffe.

(6) Die Vorgehensweise auf vertrauliche Behandlung der chemischen Identität eines Stoffes ist in Anhang VI der Richtlinie 1999/45/EG beschrieben. Ohne einen gültigen Behördenbescheid ist die Geheimhaltung und Verwendung eines generischen Namens nicht zulässig. Die Nachfragemöglichkeit gemäß § 7 Abs. 2 GefStoffV zur Erfüllung der Informationspflicht in der nachgeschalteten Lieferkette bleibt von der Geheimhaltung unberührt.

(7) Damit für Außenstehende erkennbar ist, dass die Verwendung eines generischen Namens von der dafür zuständigen Behörde genehmigt wurde, ist das Aktenzeichen und der Namen des Mitgliedstaates der EU, in dem der Antrag auf vertrauliche Behandlung der chemischen Identität gestellt wurde, auf dem Sicherheitsdatenblatt in Klammern hinter dem generischen Namen anzugeben.

Beispiel: Aliphatischer Alkohol (Ref.: 72.243-034.081, Germany)

Zur Gewährleistung einer sicheren Handhabung sind die chemischen Eigenschaften des Stoffes einschließlich der Gefährlichkeitsmerkmale und R-Sätze entsprechend Absatz 6 anzugeben.

(8) Für alle in Abschnitt 3 des Sicherheitsdatenblattes genannten Stoffe ist die jeweilige Einstufung (entsprechend Artikel 4 und 6 der REACH-Verordnung oder Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG oder einem einvernehmlichen Eintrag im Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis nach Titel X der REACH-Verordnung einschließlich der für die physikalischchemischen gefährlichen Eigenschaften sowie die Gefährdungen der Gesundheit und der Umwelt zutreffenden Kennbuchstaben der Symbole und der R-Sätze anzugeben. Die R-Sätze brauchen hier nicht vollständig wiedergegeben zu werden, ein Verweis auf Abschnitt 16, wo der volle Wortlaut aller zutreffenden R-Sätze zu vermerken ist, genügt. Erfüllt der Stoff die Einstufungskriterien nicht, so ist der Grund für die Angabe des Stoffes in Abschnitt 3 zu nennen (z.B. "PBT-Stoff" oder "Stoff, für den ein gemeinschaftlicher Grenzwert für die Exposition am Arbeitsplatz gilt").

(9) Die Bezeichnung und die gemäß REACH-Verordnung (Artikel 20 Abs. 1) zugeteilte Registrierungsnummer sowie die EINECS- oder Elincs-Nummer der oben genannten Stoffe ist im Einklang mit Richtlinie 67/548/EWG anzugeben. Falls vorhanden, können auch die CAS-Nummer und die IUPAC-Bezeichnung hilfreich sein. Die CAS-Nummer sollte angeben werden, sofern dem Stoff keine EINECS- bzw. ELINCS-Nummer zugeteilt wurde und er gesundheits- oder umweltgefährlich ist. Wird von der Vertraulichkeit chemischer Namen nach Maßgabe von Artikel 15 der Richtlinie 1999/45/EG Gebrauch gemacht, genügt die Bezeichnung mit dem generischen Namen, eine genaue chemische Bezeichnung sowie die Angabe der EINECS oder ELINCS Nummer sind nicht erforderlich.

6.4 Erste-Hilfe-Maßnahmen

(1) Zu beschreiben sind die Maßnahmen zur Ersten Hilfe. Es ist anzugeben, ob sofortige ärztliche Hilfe notwendig ist.

(2) Die Anweisungen für die Erste Hilfe müssen für das Opfer, Umstehende und Erste-Hilfe-Leistende kurz, klar und verständlich formuliert sein. Symptome und Wirkungen sind kurz zusammenzufassen. Aus den Angaben muss hervorgehen, welche Sofortmaßnahmen bei Unfällen zu ergreifen sind und ob mit möglichen verzögerten Wirkungen aufgrund der Exposition gerechnet werden muss.

(3) Die Informationen sind mit Hilfe von Unterüberschriften nach den verschiedenen Expositionswegen, d. h. Einatmen, Haut- und Augenkontakt und Verschlucken, zu unterteilen.

(4) Es ist anzugeben, ob eine ärztliche Betreuung erforderlich oder angeraten ist. Bei einigen Stoffen und Zubereitungen kann es von Bedeutung sein, darauf hinzuweisen, dass, um eine gezielte und sofortige Behandlung zu gewährleisten, am Arbeitsplatz besondere Mittel verfügbar sein müssen.

(5) Die Informationen sollten wie folgt gegliedert werden:

(6) Hierbei sollte Folgendes bedacht werden:

6.5 Maßnahmen zur Brandbekämpfung

(1) Anzugeben sind die Anforderungen an die Bekämpfung eines Brandes, der von einem Stoff oder einer Zubereitung ausgeht oder diese betreffen könnte, insbesondere:

(2)Aus Sicherheitsgründen ungeeignete Löschmittel sind solche, die z.B. ein zusätzliches Gefährdungspotential durch zu erwartende chemische Reaktionen herbeiführen können.

(3) Unter "Zusätzliche Hinweise" können z.B. Empfehlungen zu Maßnahmen zur Umgebungssicherung, zur Schadensbegrenzung im Brandfall oder zur Entsorgung von Löschrückständen gegeben werden.

6.6 Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung

(1) Je nach Stoff oder Zubereitung können folgende Informationen erforderlich sein:

Außerdem ist gegebenenfalls auf Mittel, die keinesfalls verwendet werden dürfen, oder auf geeignete Neutralisierungsmittel hinzuweisen, z.B. "Keinesfalls verwenden..." "Neutralisieren mit...".

(2) Gegebenenfalls ist auf die Abschnitte 8 und 13 des Sicherheitsdatenblattes zu verweisen.

6.7 Handhabung und Lagerung

(1) In diesem Abschnitt sind Angaben zum Schutz der menschlichen Gesundheit, der Sicherheit der Beschäftigten bei der Arbeit und zum Schutz der Umwelt zu machen. Sie sollten dem Arbeitgeber helfen, im Einklang mit Artikel 5 und 6 der Richtlinie 98/24/EG geeignete Arbeitsabläufe und organisatorische Maßnahmen festzulegen.

(2) In den Fällen, in denen ein Stoffsicherheitsbericht oder eine Registrierung erforderlich ist (siehe Hinweis Nummer 5 Abs. 2), müssen die Angaben in diesem Abschnitt mit den Informationen für die identifizierten Verwendungen und die im Anhang des Sicherheitsdatenblatts aufgeführten Expositionsszenarien übereinstimmen.

6.7.1. Handhabung

(1) Anzugeben sind Schutzmaßnahmen für den sicheren Umgang einschließlich Empfehlungen für technische Maßnahmen wie Einschluss, örtliche und generelle Lüftung, Maßnahmen zur Verhinderung von Aerosol- und Staubbildung, Brandschutzmaßnahmen, Vorkehrungen zum Umweltschutz (z.B. Verwendung von Filtern oder Gaswäschern zur Abgasreinigung, Verwendung von Auffangwannen oder Abdichtungssystemen, Maßnahmen zur Aufnahme und Entsorgung von ausgelaufenem Material) sowie weitere spezifische Anforderungen oder Handhabungsregeln im Zusammenhang mit dem Stoff oder der Zubereitung (z.B. geeignete oder nicht zulässige Arbeitsverfahren und Geräte). Die Art der Maßnahme sollte nach Möglichkeit kurz beschrieben werden.

(2) Die Informationen sollten wie folgt gegliedert werden:

6.7.2 Lagerung

(1) Anzugeben sind die Bedingungen für eine sichere Lagerung wie z.B. spezielle Anforderungen an Lagerräume oder -behälter (einschließlich Rückhaltewände und Belüftung) unverträgliche Materialien, Lagerbedingungen (Temperatur- und Feuchtigkeitsgrenze/-bereich, Licht, Inertgas ...), besondere Anforderungen an elektrische Anlagen und Geräte sowie Maßnahmen gegen elektrostatische Aufladung.

(2) Anzugeben sind, falls erforderlich, Mengenbegrenzungen in Abhängigkeit von den Lagerbedingungen. Insbesondere anzugeben sind besondere Anforderungen wie die Art des Materials, das für die Verpackung/die Behältnisse des Stoffes oder der Zubereitung verwendet wird.

(3) Die Angabe der Lagerklasse nach dem VCI-Lagerkonzept ist erwünscht 16. Die Lagerklasse wird aus der Einstufung des reinen Stoffes bzw. Zubereitung abgeleitet: die Verpackung wird dabei nicht berücksichtigt.

(4) Die Informationen sollten wie folgt gegliedert werden:

6.7.3 Bestimmte Verwendung(en)

(1) Bei Endprodukten, die für bestimmte Verwendungszwecke hergestellt wurden, sind detaillierte und praxisnahe Empfehlungen für diese Verwendungszwecke zu formulieren. Wenn möglich sollte auf einschlägige Branchenregelungen hingewiesen werden. Auch Hinweise auf mögliche Ersatzprodukte mit einem geringeren gesundheitlichen Risiko können hier angegeben werden.

(2) Im Rahmen einer Branchenregelung für die Bauwirtschaft wurde ein so genannter GISCODE bzw. Produktcode 17 erarbeitet. Die Angabe eines solchen Produkt-Codes ermöglicht es Ersatzprodukte zu identifizieren.

(3) Bei Biozid-Produkten sollten alle Verwendungszwecke, für die das Produkt gemäß der Biozid-Meldeverordnung ( ChemBiozidMeldeV) gemeldet wurde, angeben werden (z.B. Holzschutz, Desinfizierung, Schleimbekämpfung, topf-Konservierung usw.). Gegebenfalls ist auf ein technisches Merkblatt, das Angaben über die Aufwandsmenge und die Gebrauchanweisung für jede Verwendung enthält, zu verweisen.

(4) Bei Farben und Lacken sollte die Produktkategorie des gebrauchfertigen Produktes gemäß Lösemittelhaltige Farben- und Lackverordnung ( ChemVOCFarbV) aufgeführt werden (z.B. Beschichtungsstoff für Außenwände aus mineralischen Baustoffen, Typ Wb).

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