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Technische Regeln Druckgase
TRG 330 - Besondere Anforderungen an Druckgasbehälter
Fässer aus Stahl
Ausgabe November 1978
(ArbSch. 11/1978 S. 416; BArbBl. 10/1981 S. 83; 9/1982 S. 94; 4/2002 S. 140 aufgehoben)
Nachfolgeregelung: TRBS Technische Regeln für Betriebssicherheit
1. Geltungsbereich
1.1 Diese TRG gilt für Fässer aus Stahl in nahtloser oder geschweißter Ausführung.
1.2 Es wird verwiesen auf
2. Begriffsbestimmungen und Erläuterungen
2.1 Fässer
Fässer sind zylindrische Druckgasbehälter mit einem Fassungsraum (Nenninhalt) von 100l bis einschließlich 1000l, die mit Rollreifen ausgerüstet sind. Fässer sind nicht dazu bestimmt, mit Fahrzeugen oder Rollböcken dauernd oder zeitweilig fest verbunden zu werden. Zu einem Faß gehören der Behälter und seine Ausrüstung.
2.2 Behälter und Ausrüstung
Man versteht unter
2.21Behälter:
die Behälterwand (Mantel. Böden und andere Wandungsteile, z.B. Armaturenlaschen: nicht aber die Verschlüsse von Besichtigungs- und Reinigungsöffnungen sowie von blindverschlossenen Öffnungen), ihre Ausschnitte (Behälteröffnungen) und deren Verstärkung.
2.22Ausrüstung:
die mit dem Behälter unlösbar 2 oder lösbar 2 verbundener Teile und Einrichtungen, ausgenommen solche, die die Sicherheit der Flasche nicht beeinflussen.
3. Grundsätzliche Anforderungen an betriebsfertige Fässer
Fässer müssen so beschaffen sein, daß sie den beim Betrieb zu erwartenden mechanischen, chemischen und thermischen Beanspruchungen sicher widerstehen: sie müssen dicht bleiben. Diese Anforderungen sind als erfüllt anzusehen, wenn die Nummern 3.1 bis 5 beachtet sind. Fässer müssen entsprechend Nummer 6 gekennzeichnet sein.
3.1 Mechanische Beanspruchungen
Als mechanische Beanspruchungen gelten der durch den Prüfüberdruck gegebene innere Überdruck und die bei der Handhabung auftretenden Beanspruchungen. Auf TRG 220 Nummer 2 wird verwiesen. Die Höhe des Prüfüberdruckes wird bestimmt durch die zutreffenden Angaben für Gase in TRG 101, für Gasgemische in TRG 102 und für den Fall der wahlweisen Verwendung eines Fasses für mehrere Druckgase in TRG 104.
3.2 Chemische Beanspruchungen
Es wird auf TRG 200 Nummern 2.4 und 2.5 verwiesen.
3.3 Thermische Beanspruchungen
In bezug auf die thermischen Beanspruchungen gelten
3.4 Verhalten gegenüber innerem Überdruck
Fässer dürfen
3.5 Herstellen und betriebsfertiges Herrichten
Fässer müssen entsprechend TRG 240 bis TRG 242 hergestellt und betriebsfertig hergerichtet worden sein.
4. Behälter
4.1 Werkstoffe
4.11 Für die zum Herstellen der Behälter verwendeten Werkstoffe gilt TRG 200, ausgenommen Nummer 3.3
Ziffer 2. Es gelten ferner die TRG 201 bis TRG 203.
4.12 Die in TRG 201 bis TRG 203 für Bleche und nahtlose Hohlkörper gewährleisteten mechanischen und technologischen Eigenschaften müssen auch vom Werkstoff der fertigen Behälter erreicht sein.
4.2 Konstruktion und Bemessung
4.21 Sei geschweißten Behältern ist von einer Schweißnahtwertigkeit v = 1,0 auszugehen.
4.22 Die Behälterböden dürfen nach außen oder nach innen gewölbt sein. Sie müssen den Voraussetzungen nach TRG 222 Tafel 1 entsprechen.
4.23 Der Behälter ist gegen inneren Überdruck (Beanspruchung nach Nummer 3.1 Ziffer 1) zu berechnen. Hierfür gelten die TRG 220 Nummern 2.2 und 3 sowie die TRG 221 bis TRG 226.
4.24 Die ausgeführte Dicke der Behälterwand darf an keiner Stelle geringer sein als die errechnete Wanddicke:
sie darf auch nicht geringer sein als
Da/250 + 2
(Der Außendurchmesser Da ist in mm einzusetzen)
Bei Fässern für Chlor darf die Wanddicke nicht geringer sein als Da/250 + 4
5. Ausrüstung
5.1 Allgemeine Anforderungen
Die Ausrüstung der Fässer muß den allgemeinen Anforderungen nach TRG 250 genügen.
5.2 Besichtigungs- und Reinigungsöffnungen sowie blindverschlossene Öffnungen
Das Innere von Fässern muß einer ausreichenden Besichtigung unterzogen werden können. Für vorgesehene Besichtigungs- und Reinigungsöffnungen sowie für blindverschlossene Öffnungen gilt TRG 252. TRG 252 Tafel 1 Fußnote 1 findet auch auf Fässer mit Da< 800 mm Anwendung, wenn die Fässer für nicht stark korrosiv wirkende Druckgase bestimmt sind.
5.3 Absperreinrichtung
5.31 Für Absperreinrichtungen gilt TRG 253.
5.32 Fässer sollen nicht mehr als zwei Absperreinrichtungen haben.
5.33 Absperreinrichtungen müssen als Spindel- oder Rückschlagventile ausgeführt sein.
5.4 Sicherheitsventile und Berstscheiben-Einrichtungen
5.41 Fässer sollen in der Regel nicht mit Sicherheitsventilen der Berstscheiben-Einrichtungen ausgerüstet sein.
5.42 Wenn Fässer mit Sicherheitsventilen oder Berstscheiben-Einrichtungen ausgerüstet werden, gilt für diese Sichereitseinrichtungen TRG 254.
5.43 Sicherheitsventile oder Berstscheiben-Einrichtungen sind nicht zulässig bei Fässern für giftige oder selbstentzündliche Druckgase und bei Fässern für ein Druckgas, dem in TRG 101 oder TRG 102 bestimmt ist, daß die Fässer mit einer gasdicht schließenden Schutzkappe ausgerüstet sein müssen. Berstscheiben-Einrichtungen sind darüber hinaus nicht zulässig bei Fässern für brennbare Druckgase.
5.44 Sicherheitsventile und Berstscheiben-Einrichtungen dürfen in Einrichtungen nach Nummer 5.3 eingebaut sein.
5.5 Verbindungen und Zubehör
5.51 Für Verbindungen (einschließlich Anschlüsse) und Zubehör (Schrauben, Bolzen. Muttern und Dichtungen sowie Dichtungs-, Schmier- und Gleitmittel) gilt TRG 251 1.
5.52 Die dem Füllen oder dem Entleeren dienenden Anschlüsse müssen mit Verschlüssen nach TRG 252 Nummer 3 ausgerüstet sein.
5.53 Der Einbau von Drehpeilrohren ist zulässig.
5.6 Einrichtungen zur Handhabung
5.61 Rollreifen
Rollreifen müssen
5.62 Einrichtungen zum Anschlagen von Lastaufnahmemitteln
Für Einrichtungen zum Anschlagen von Lastaufnahmemitteln gilt TRG 256 Nummern 2.12 und 2.13. Durch diese Einrichtungen darf die Rollbarkeit des Fasses nicht behindert werden.
5.7 Einrichtungen zum Schutz von Absperreinrichtungen, Sicherheitsventilen und Berstscheiben-Einrichtungen
Absperreinrichtungen, Sicherheitsventile und Berstscheiben-Einrichtungen müssen durch eine Einrichtung nach TRG 256 Nummer 5.1 geschützt sein. Die Anforderung nach TRG 256 Nummer 5.12 Satz 1 ist als erfüllt anzusehen, wenn die zu schützenden Einrichtungen
In indem der Fälle nach Ziffern 1 bis 3 müssen die zu schützenden Einrichtungen außerdem durch Hauben. Kappen o.ä. schützend abgedeckt sein.
6. Kennzeichnung
Für die Kennzeichnung gelten TRG 270 und 271 1.
7. Betreiben
Für das Betreiben gilt TRG 280.
Für das Lagern in Vertriebslägern gilt TRG 281 1.
8. Ändern und Instandsetzen
8.1 Folgende Arbeiten dürfen nur ausgeführt werden, wenn zuvor der Sachverständige gehört worden ist ( § 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 3 DruckgasV):
8.2 Arbeiten nach Nummer 8.1 Ziffer 2 dürfen nur von Werken ausgeführt werden, die die Voraussetzungen nach TRG 240 Nummer 3.2 erfüllen. Andere Arbeiten (z.B. Auswechseln von Absperreinrichtungen oder Sicherheitsventilen gegen gleichartige Ausrüstungsteile) dürfen nur von Fachkräften ausgeführt werden.
8.3 Fässer, an denen Arbeiten nach Nummer 8.1 durchgeführt worden sind, dürfen mit Druckgas erst wieder gefüllt werden, wenn der Sachverständige sie geprüft und mit seinem Prüfzeichen versehen hat ( § 8 Abs. 2 und 10 Abs. 4 DruckgasV).
_________
1) In Vorbereitung
2) Zu "unlösbar" und "lösbar" siehe TRG 251
3) gestrichen
ENDE |
(Stand: 20.08.2018)
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