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Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung
Verordnung über Anwendungsverbote für Pflanzenschutzmittel
Vom 10. November 1992
(BGBl. I S. 1887; 1993 S. 1455; 1994 S. 1689; 1997 S. 60; 1999 S. 2070; 2002 S. 1193 S. 3082; 23.07.2003 S. 1533; 29.07.2009 S. 2542 09; 20.12.2011 S. 2927 11; 10.10.2012 S. 2113 12; 27.06.2013 S. 1593 13; 25.11.2013 S. 4020 13a; 02.09.2021 S. 4111 21, 21a i.K.; 01.06.2022 S. 867 22 22a; 24.06.2024 Nr. 216 24)
Gl.-Nr.: 7823-5-9
§ 1 Vollständiges Anwendungsverbot
Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 1 aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, dürfen nicht angewandt werden.
§ 2 Eingeschränktes Anwendungsverbot 11
Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 2 aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, dürfen nur angewandt werden, soweit dies nach Spalte 3 zulässig ist.
§ 3 Anwendungsbeschränkungen 11
(1) Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 3 Abschnitt A aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, dürfen nicht angewandt werden, soweit dies nach Spalte 3 verboten ist.
(2) Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 3 Abschnitt B aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, dürfen nicht in Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten angewandt werden, soweit nicht
(3) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 2 Nummer 2, 3 und 5 oder in Anlage 3 Abschnitt B aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, auch außerhalb von Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten in bestimmt abgegrenzten
nicht angewandt werden dürfen.
§ 3a Besondere Abgabebedingungen 13 21a 24
Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 4 aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten und deren Anwendung auf einer Freilandfläche vorgesehen ist, die nicht landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt wird, dürfen nur dann an einen anderen abgegeben werden, wenn dem Abgebenden zuvor eine dem anderen erteilte Genehmigung nach § 12 Absatz 2 Satz 3 des Pflanzenschutzgesetzes vorgelegt worden ist.
§ 3b Besondere Anwendungsbedingungen 21 21a 24
(1) Bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die aus einem in Anlage 3 Abschnitt a Nummer 4 aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, sind neben den mit der Zulassung des jeweiligen Pflanzenschutzmittels festgelegten Anwendungsbestimmungen und Nebenbestimmungen die in den Absätzen 2 bis 5 genannten Bedingungen einzuhalten.
(2) Die Anwendung ist nur zulässig, wenn nach den Umständen des Einzelfalles vorbeugende Maßnahmen, wie die Wahl einer geeigneten Fruchtfolge, eines geeigneten Aussaatzeitpunktes oder mechanischer Maßnahmen im Bestand oder das Anlegen einer Pflugfurche, nicht durchgeführt werden können und andere technische Maßnahmen nicht geeignet oder zumutbar sind. Die Aufwandmenge, die Häufigkeit der Anwendung und die zu behandelnden Flächen sind auf das notwendige Maß zu beschränken.
(3) Eine Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nach Absatz 1 zur Vorsaatbehandlung, ausgenommen im Rahmen eines Direktsaat- oder Mulchsaatverfahrens, oder nach der Ernte zur Stoppelbehandlung ist nur zulässig
(4) Eine flächige Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nach Absatz 1 auf Grünland ist nur zulässig
(Stand: 03.07.2024)
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