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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung und zur
Änderung der Fuenften und Sechsten Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung

Vom 24. Juni 2024
(BGBl. I Nr. 216 vom 27.06.2024)


Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund des § 14 Absatz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, und Nummer 5 sowie des § 6 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe a, auch in Verbindung mit Absatz 2, des Pflanzenschutzgesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281), von denen § 6 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 375 Nummer 2 Buchstabe a der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) und § 14 Absatz 1 Nummer 1 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 6 des Gesetzes vom 13. Juli 2021 (BGBl. I S. 2354) geändert worden sind, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176), im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz und dem Bundesministerium für Gesundheit:

Artikel 1
Änderung der Fuenften Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung

Die Fuenfte Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung vom 2. September 2021 (BGBl. I S. 4111) wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2

Artikel 2
Weitere Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung

Die Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung, die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die §§ 3a,

§ 3a Besondere Abgabebedingungen

Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 4 aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten und deren Anwendung auf einer Freilandfläche vorgesehen ist, die nicht landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt wird, dürfen nur dann an einen anderen abgegeben werden, wenn dem Abgebenden zuvor eine dem anderen erteilte Genehmigung nach § 12 Absatz 2 des Pflanzenschutzgesetzes vorgelegt worden ist.

3b

§ 3b Besondere Anwendungsbedingungen

(1) Bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die aus einem in Anlage 3 Abschnitt a Nummer 4 oder 5 aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, sind neben den mit der Zulassung des jeweiligen Pflanzenschutzmittels festgelegten Anwendungsbestimmungen und Nebenbestimmungen die in den Absätzen 2 bis 5 genannten Bedingungen einzuhalten.

(2) Die Anwendung ist nur zulässig, wenn nach den Umständen des Einzelfalles vorbeugende Maßnahmen, wie die Wahl einer geeigneten Fruchtfolge, eines geeigneten Aussaatzeitpunktes oder mechanischer Maßnahmen im Bestand oder das Anlegen einer Pflugfurche, nicht durchgeführt werden können und andere technische Maßnahmen nicht geeignet oder zumutbar sind. Die Aufwandmenge, die Häufigkeit der Anwendung und die zu behandelnden Flächen sind auf das notwendige Maß zu beschränken.

(3) Eine Anwendung zur Vorsaatbehandlung, ausgenommen im Rahmen eines Direktsaat- oder Mulchsaatverfahrens, oder nach der Ernte zur Stoppelbehandlung ist nur zulässig

  1. zur Bekämpfung perennierender Unkrautarten wie Ackerkratzdistel, Ackerwinde, Ampfer, Landwasserknöterich und Quecke auf den betroffenen Teilflächen, oder
  2. zur Unkrautbekämpfung, einschließlich der Beseitigung von Mulch- und Ausfallkulturen, auf Ackerflächen, die in eine Erosionsgefährdungsklasse nach § 6 Absatz 2 bis 4 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung vom 17. Dezember 2014 (BAnz AT 23.12.2014 V1), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. September 2020 (BAnz AT 24.09.2020 V1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zugeordnet sind.

(4) Eine flächige Anwendung auf Grünland ist nur zulässig

  1. zur Erneuerung des Grünlandes bei einer Verunkrautung, bei der auf Grund ihres Ausmaßes ohne die Anwendung die wirtschaftliche Nutzung des Grünlandes oder die Futtergewinnung wegen eines Risikos für die Tiergesundheit nicht möglich ist, oder
  2. zur Vorbereitung einer Neueinsaat auf Flächen, die in eine Erosionsgefährdungsklasse nach § 6 Absatz 2 bis 4 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung zugeordnet sind oder auf denen eine wendende Bodenbearbeitung auf Grund anderer Vorschriften nicht erlaubt ist.

Im Falle der Nummer 1 ist die Anwendung auf die betroffenen Teilflächen des Grünlandes zu beschränken.

(5) Eine Spätanwendung vor der Ernte sowie die Anwendung in Wasserschutzgebieten, Heilquellenschutzgebieten und Kern- und Pflegezonen von Biosphärenreservaten ist nicht zulässig.

und 4 Absatz 2 Satz 2

Dies gilt nicht für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die aus einem in Anlage 3 Abschnitt a Nummer 4 oder 5 aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten.

werden aufgehoben.

2. Anlage 3 Abschnitt a Nummer 4 und 5

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