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Änderungstext
Fuenfte Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung
Vom 2. September 2021
(BGBl. I Nr. 62 vom 07.09.2021 S. 4111; 24.06.2024 Nr. 216 24)
Siehe Fn. 1
Auf Grund des § 14 Absatz 1 Nummer 1 und 5 in Verbindung mit den Absätzen 2 und 2a des Pflanzenschutzgesetzes, von denen § 14 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 6 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2354) geändert und § 14 Absatz 2a durch Artikel 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3908) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und dem Bundesministerium für Gesundheit:
Artikel 1
Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung
Die Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung vom 10. November 1992 (BGBl. I S. 1887), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. November 2013 (BGBl. I S. 4020) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 3a wird folgender § 3b eingefügt:
" § 3b Besondere Anwendungsbedingungen
(1) Bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die aus einem in Anlage 3 Abschnitt a Nummer 4 oder 5 aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, sind neben den mit der Zulassung des jeweiligen Pflanzenschutzmittels festgelegten Anwendungsbestimmungen und Nebenbestimmungen die in den Absätzen 2 bis 5 genannten Bedingungen einzuhalten.
(2) Die Anwendung ist nur zulässig, wenn nach den Umständen des Einzelfalles vorbeugende Maßnahmen, wie die Wahl einer geeigneten Fruchtfolge, eines geeigneten Aussaatzeitpunktes oder mechanischer Maßnahmen im Bestand oder das Anlegen einer Pflugfurche, nicht durchgeführt werden können und andere technische Maßnahmen nicht geeignet oder zumutbar sind. Die Aufwandmenge, die Häufigkeit der Anwendung und die zu behandelnden Flächen sind auf das notwendige Maß zu beschränken.
(3) Eine Anwendung zur Vorsaatbehandlung, ausgenommen im Rahmen eines Direktsaat- oder Mulchsaatverfahrens, oder nach der Ernte zur Stoppelbehandlung ist nur zulässig
(4) Eine flächige Anwendung auf Grünland ist nur zulässig
Im Falle der Nummer 1 ist die Anwendung auf die betroffenen Teilflächen des Grünlandes zu beschränken.
(5) Eine Spätanwendung vor der Ernte sowie die Anwendung in Wasserschutzgebieten, Heilquellenschutzgebieten und Kern- und Pflegezonen von Biosphärenreservaten ist nicht zulässig."
2. § 4 wird durch die folgenden §§ 4 und 4a ersetzt:
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§ 4 Verbot der Anwendung in Naturschutzgebieten und Nationalparken
Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 2 oder 3 aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, dürfen in Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten, Naturdenkmälern und gesetzlich geschützten Biotopen im Sinne des § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht angewandt werden, es sei denn, daß eine Anwendung in der Schutzregelung ausdrücklich gestattet ist oder die Naturschutzbehörde die Anwendung ausdrücklich gestattet. |
" § 4 Verbot der Anwendung in Gebieten mit Bedeutung für den Naturschutz
(1) In Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten, Naturdenkmälern und gesetzlich geschützten Biotopen im Sinne des § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes, ausgenommen Trockenmauern im Weinbau, dürfen Pflanzenschutzmittel nicht angewendet werden, die
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(Stand: 03.07.2024)
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