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Regelwerk
Änderungstext

Verordnung über die Neuordnung pflanzenschutzrechtlicher Verordnungen *

Vom 27. Juni 2013
(BGBl. I Nr. 34 vom 05.07.2013 S. 1952)



Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund

Artikel 1
Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung

(wie eingefügt)

Artikel 2
Verordnung über die Prüfung von Pflanzenschutzgeräten
(Pflanzenschutz-Geräteverordnung)

(wie eingefügt)

Artikel 3
Verordnung über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen

(wie eingefügt)

Artikel 4
Änderung der Pflanzenbeschauverordnung

Die Pflanzenbeschauverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. April 2000 (BGBl. I S. 337), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2113) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In der Nummer 8 wird

aa) die Angabe "Verordnung EWG Nr. 2313/92" durch die Angabe "Verordnung EWG Nr. 2913/92" und

bb) der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b) Folgende Nummer 9 wird angefügt:

"9. Sendung: eine Menge an Waren, die in Bezug auf mit dem Warenverkehr verbundenen Förmlichkeiten, insbesondere Zollförmlichkeiten, in einem einzigen Dokument erfasst sind."

c) Folgender Satz wird angefügt:

"Eine Sendung im Sinne des Satzes 1 Nummer 9 kann aus einer oder mehreren Partien bestehen."

2. Nach § 1c wird folgender § 1d eingefügt:

" § 1d Leitlinien

Liegt eine in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden durch das Julius Kühn-Institut erstellte und im Bundesanzeiger veröffentlichte Leitlinie zur Bekämpfung eines bestimmten Schadorganismus vor, berücksichtigt die zuständige Behörde bei der Entscheidung über die anzuwendenden Maßnahmen zur Bekämpfung des Schadorganismus oder zur Abwehr der Gefahr der Verschleppung des Schadorganismus diese Leitlinie."

3. Nach § 4a wird folgender § 4b eingefügt:

" § 4b Verbote auf Grund von Schutzmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union

(1) Schadorganismen, Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände dürfen nicht aus Drittländern eingeführt oder innergemeinschaftlich verbracht werden, soweit ihre Einfuhr oder ihr innergemeinschaftliches Verbringen durch die Europäische Kommission nach Artikel 16 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie 2000/29/EG in der jeweils geltenden Fassung verboten worden ist und das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz den jeweiligen Rechtsakt im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz macht auch die Änderungen sowie die Aufhebung des jeweiligen Rechtsaktes im Bundesanzeiger bekannt.

(2) Absatz 1 gilt auch für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände, die von einem Schadorganismus im Sinne des Absatzes 1 befallen sind.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn in einem in Absatz 1 genannten Rechtsakt

  1. besondere Anforderungen für die Einfuhr oder das innergemeinschaftliche Verbringen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen festgelegt und diese Anforderungen nicht erfüllt sind,
  2. besondere Bescheinigungen für die Einfuhr oder das innergemeinschaftliche Verbringen erforderlich sind und diese nicht die Befallsgegenstände begleiten.

In diesen Fällen sind die §§ 5 bis 7a und 8 bis 8c entsprechend anzuwenden."

4. Dem § 7a wird folgender Satz 3 angefügt:

"Verfügungsberechtigte und Besitzer der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände im Sinne des Satzes 1 dürfen diese nicht vor der Untersuchung nach § 8 Absatz 1 von dem Eingangsort oder dem genehmigten Kontrollort entfernen."

5. § 7b wird wie folgt gefasst:

alt neu
  § 7b Kontrolle von hölzernem Verpackungsmaterial

Wer Gegenstände aus einem Drittland in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verbringt,

  1. die Verpackungsmaterial aus Holz oder Stauholz im Sinne des Anhangs IV Teil a Kapitel I Nummer 2 und 8 der Richtlinie 2000/29/EG enthalten oder
  2. mit solchem Verpackungsmaterial oder Stauholz verpackt sind und

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