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Regelwerk, Lebensm.&Bedarfsgegenstände

GAPKondV - GAP-Konditionalitäten-Verordnung
Verordnung zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik geltenden Konditionalität

Vom 7. Dezember 2022
(BGBl. I Nr. 49 vom 13.12.2022 S. 2244; 09.12.2022 S. 2273 22)
Gl.-Nr.: 7847-45-1



Es verordnen auf Grund des

Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung dient der Durchführung des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes und der in § 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes genannten Unionsregelung.

Kapitel 2
GLÖZ-Standards

Abschnitt 1
Erhaltung von Dauergrünland

§ 2 Fälle, in denen keine Genehmigung nach § 5 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes erforderlich ist

(1) Die Genehmigung nach § 5 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes ist für eine förderfähige Fläche nicht erforderlich, die infolge der Anwendung einer der folgenden Richtlinien nicht mehr landwirtschaftliche Fläche nach § 4 Absatz 1 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung ist:

  1. der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.07.1992 S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/17/EU (ABl. L 158 vom 10.06.2013 S. 193) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
  2. der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000 S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/101/EU (ABl. L 311 vom 31.10.2014 S. 32) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder
  3. der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.01.2010 S. 7), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/101 (ABl. L 170 vom 25.06.2019 S. 115) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Genehmigung nach § 5 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes ist für eine Fläche nicht erforderlich, die nicht mehr Dauergrünland ist, weil die Fläche mit 2246 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2022 einer Vegetation bewachsen ist, die sich von einer Fläche natürlich ausgebreitet hat, die

  1. unmittelbar angrenzt,
  2. überwiegend mit Gehölzen, die nicht der landwirtschaftlichen Erzeugung dienen, bewachsen ist, und

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(Stand: 16.12.2022)

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