GAPDZV - GAP-Direktzahlungen-Verordnung Verordnung zur Durchführung der GAP-Direktzahlungen
Vom 24. Januar 2022 (BGBl. I Nr. 4 vom 31.01.2022 S. 139; BAnz. AT 01.12.2022 V122; BGBl. I 29.08.2023 Nr. 23823; 04.12.2023 Nr. 343 23a; 04.12.2024 Nr. 39624) Gl.-Nr.: 7847-43-1
§ 6 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 und des § 8 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1 und 2, des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2017 (BGBl. I S. 3746), jeweils in Verbindung mit § 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3003) sowie auch in Verbindung mit den §§ 24, 28, 31 Absatz 2 und § 33 Absatz 1 Satz 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes, und in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz,
§ 6 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1, und des § 8 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1 und 2, des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2017 (BGBl. I S. 3746), jeweils in Verbindung mit den §§ 2 und 20 Absatz 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3003), und in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz sowie dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz sowie
§ 34 Absatz 2 und 3 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3003) das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes und der in § 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes genannten Unionsregelung.
(1) Ist die förderfähige Betriebsfläche, für die Direktzahlungen beantragt werden, kleiner als 1 Hektar, werden keine Direktzahlungen gewährt.
(2) Ist die förderfähige Betriebsfläche, für die Direktzahlungen beantragt werden, im Fall eines Betriebsinhabers, der auch die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen oder die Zahlung für Mutterkühe beantragt, kleiner als 1 Hektar werden keine Direktzahlungen gewährt, wenn die zu gewährenden Direktzahlungen vor Anwendung von Sanktionen weniger als 225 Euro betragen. Dies gilt auch, wenn ein Betriebsinhaber ausschließlich die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen oder die Zahlung für Mutterkühe beantragt.
(1) Der Begriff landwirtschaftliche Tätigkeit, die zur Bereitstellung privater und öffentlicher Güter beitragen kann, umfasst
die Erzeugung, einschließlich Tätigkeiten wie Anbau, auch mittels Paludikultur oder in einem Agroforstsystem, Ernten, Melken, Zucht oder Aufzucht von Tieren oder Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke, von in Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnissen, ausgenommen Fischereierzeugnisse,
den Betrieb von Niederwald mit Kurzumtrieb im Sinne des § 6 Absatz 3,
nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 die Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche, die während des gesamten Jahres nicht für eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der Nummer 1 oder 2 genutzt wird, in einem Zustand, der sie ohne über die Anwendung von in der Landwirtschaft üblichen Methoden und Maschinen hinausgehende Vorbereitungsmaßnahmen für die Beweidung oder den Anbau geeignet macht.
(2) Die Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 liegt vor, wenn mindestens in jedem zweiten Jahr vor dem 16. November des jeweiligen Jahres,
der Aufwuchs gemäht und das Mähgut abgefahren wird,
der Aufwuchs zerkleinert und ganzflächig verteilt wird oder
eine Aussaat zum Zwecke der Begrünung durchgeführt wird.
Bei einer Dauerkultur im Sinne des § 6 ist mindestens in jedem zweiten Jahr auch eine Pflegemaßnahme an den Dauerkulturpflanzen durchzuführen. Satz 2 findet keine Anwendung, soweit eine Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 auch an den Dauerkulturpflanzen durchgeführt wird.
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