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Regelwerk, Lebensm.&Bedarfsgegenstände

GAPDZV - GAP-Direktzahlungen-Verordnung
Verordnung zur Durchführung der GAP-Direktzahlungen

Vom 24. Januar 2022
(BGBl. I Nr. 4 vom 31.01.2022 S. 139; BAnz. AT 01.12.2022 V1 22; BGBl. I 29.08.2023 Nr. 238 23; 04.12.2023 Nr. 343 23a; 04.12.2024 Nr. 396 24)
Gl.-Nr.: 7847-43-1



Bekanntmachung siehe =>

Es verordnet auf Grund des

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes und der in § 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes genannten Unionsregelung.

§ 2 Bagatellgrenzen

(1) Ist die förderfähige Betriebsfläche, für die Direktzahlungen beantragt werden, kleiner als 1 Hektar, werden keine Direktzahlungen gewährt.

(2) Ist die förderfähige Betriebsfläche, für die Direktzahlungen beantragt werden, im Fall eines Betriebsinhabers, der auch die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen oder die Zahlung für Mutterkühe beantragt, kleiner als 1 Hektar werden keine Direktzahlungen gewährt, wenn die zu gewährenden Direktzahlungen vor Anwendung von Sanktionen weniger als 225 Euro betragen. Dies gilt auch, wenn ein Betriebsinhaber ausschließlich die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen oder die Zahlung für Mutterkühe beantragt.

Teil 2
Begriffsbestimmungen

Abschnitt 1
Horizontale Begriffsbestimmungen

§ 3 Landwirtschaftliche Tätigkeit 22 24

(1) Der Begriff landwirtschaftliche Tätigkeit, die zur Bereitstellung privater und öffentlicher Güter beitragen kann, umfasst

  1. die Erzeugung, einschließlich Tätigkeiten wie Anbau, auch mittels Paludikultur oder in einem Agroforstsystem, Ernten, Melken, Zucht oder Aufzucht von Tieren oder Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke, von in Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnissen, ausgenommen Fischereierzeugnisse,
  2. den Betrieb von Niederwald mit Kurzumtrieb im Sinne des § 6 Absatz 3,
  3. nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 die Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche, die während des gesamten Jahres nicht für eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der Nummer 1 oder 2 genutzt wird, in einem Zustand, der sie ohne über die Anwendung von in der Landwirtschaft üblichen Methoden und Maschinen hinausgehende Vorbereitungsmaßnahmen für die Beweidung oder den Anbau geeignet macht.

(2) Die Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 liegt vor, wenn mindestens in jedem zweiten Jahr vor dem 16. November des jeweiligen Jahres,

  1. der Aufwuchs gemäht und das Mähgut abgefahren wird,
  2. der Aufwuchs zerkleinert und ganzflächig verteilt wird oder
  3. eine Aussaat zum Zwecke der Begrünung durchgeführt wird.

Bei einer Dauerkultur im Sinne des § 6 ist mindestens in jedem zweiten Jahr auch eine Pflegemaßnahme an den Dauerkulturpflanzen durchzuführen. Satz 2 findet keine Anwendung, soweit eine Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 auch an den Dauerkulturpflanzen durchgeführt wird.

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