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Regelwerk

Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der GAP-Direktzahlungen-Verordnung

Vom 30. November 2022
(BAnz. AT 01.12.2022 V1)


Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176), auf Grund des

Artikel 1

Die GAP-Direktzahlungen-Verordnung vom 24. Januar 2022 (BGBl. I S. 139) wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Bei einer Dauerkultur im Sinne des § 6 ist zusätzlich zu einer Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 eine Pflegemaßnahme an den Dauerkulturpflanzen durchzuführen. Satz 2 findet keine Anwendung, soweit eine Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 auch an den Dauerkulturpflanzen durchgeführt wird."

b) In Absatz 3 Nummer 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort "Tätigkeiten" die Wörter "oder der in Absatz 2 Satz 2 genannten Tätigkeit an den Dauerkulturpflanzen" eingefügt.

c) In Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe c werden die Wörter "die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1017 (ABl. L 224 vom 24.06.2021 S. 1) geändert worden ist," gestrichen.

2. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Der Begriff Dauerkulturen umfasst Flächen, auch wenn sie nicht für die Erzeugung genutzt werden, mit
  1. nicht in die Fruchtfolge einbezogenen Kulturen außer Dauergrünland, die für die Dauer von mindestens fünf Jahren auf den Flächen verbleiben und wiederkehrende Erträge liefern,
  2. Reb- und Baumschulen sowie
  3. Niederwald mit Kurzumtrieb.
"(1) Der Begriff Dauerkulturen umfasst Flächen, auch wenn sie nicht für die Erzeugung genutzt werden, mit nicht in die Fruchtfolge einbezogenen Kulturen außer Dauergrünland, die für die Dauer von mindestens fünf Jahren auf den Flächen verbleiben und wiederkehrende Erträge liefern, einschließlich Reb- und Baumschulen sowie Niederwald mit Kurzumtrieb."

b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Arten" die Wörter "in Bezug auf die Gehölzarten und die bodenklimatischen Verhältnisse ausreichend" angefügt.

3. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "der förderfähigen Fläche" gestrichen.

b) In Absatz 6 Nummer 3 werden die Wörter", die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/107 (ABl. L 224 vom 24.06.2021 S. 1) geändert worden ist," gestrichen.

c) In Absatz 7 Satz 1 und Absatz 8 im einleitenden Satzteil vor Nummer 1 werden jeweils die Wörter "Als Dauergrünland gelten" durch die Wörter "Dauergrünland sind" ersetzt.

d) In Absatz 8 Nummer 5 werden nach der Angabe "Verordnung (EU) Nr. 1307/2013" die Wörter "in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.

e) In Absatz 9 werden die Wörter "gelten als" durch das Wort "sind" ersetzt.

4. In § 8 Nummer 4 wird die Angabe "Artikels 13 Absatz 2" durch die Angabe "Titels II" ersetzt.

5. In § 11 Absatz 1 Nummer 3 werden nach der Angabe "Verordnung (EU) Nr. 1307/2013" die Wörter "in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.

6. Dem § 16 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Abweichend von Satz 1 kommt für das Antragsjahr 2023 ein geplanter Höchsteinheitsbetrag von 130 Prozent des geplanten Einheitsbetrags zur Anwendung."

7. § 17 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird das Komma durch das Wort "und" ersetzt.

b) Die Nummer 2

2. eine Mindestzahl für jede Kennart oder Kennartengruppe, die je Hektar nachgewiesen werden muss, und

wird aufgehoben.

c) Die Nummer 3 wird Nummer 2.

8. Anlage 3 wird wie folgt geändert:

a) Die Zeile zu § 20 Absatz 1 Nummer 2 GAPDZG

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