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Regelwerk

Änderungstext

Vierte Verordnung zur Änderung der GAP-Direktzahlungen-Verordnung

Vom 4. Dezember 2024
(BGBl. I Nr. 396 vom 09.12.2024)


Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176), auf Grund des

Artikel 1

Die GAP-Direktzahlungen-Verordnung vom 24. Januar 2022 (BGBl. I S. 139, 2287), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 343) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 19 wie folgt gefasst:

" § 19 Mindestzahl von Tieren sowie Voraussetzungen für die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen".

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort "wenn" die Wörter "mindestens in jedem zweiten Jahr" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "zusätzlich zu einer Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3" durch die Wörter "mindestens in jedem zweiten Jahr auch" ersetzt.

b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Soweit dies aus natur-, umwelt- oder klimaschutzfachlichen Gründen gerechtfertigt ist, kann die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag oder durch Allgemeinverfügung als Ausnahme von Absatz 2 genehmigen:
  1. die Durchführung einer der in Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Tätigkeiten oder der in Absatz 2 Satz 2 genannten Tätigkeit an den Dauerkulturpflanzen nur in jedem zweiten Jahr oder
  2. die Durchführung einer anderen als der in Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Tätigkeiten oder der in Absatz 2 Satz 2 genannten Tätigkeit an den Dauerkulturpflanzen in jedem oder in jedem zweiten Jahr.
"Soweit dies aus natur-, umwelt- oder klimaschutzfachlichen Gründen gerechtfertigt ist, kann die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag oder durch Allgemeinverfügung als Ausnahme von Absatz 2 die Durchführung einer anderen als der in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Tätigkeiten oder der in Absatz 2 Satz 2 genannten Tätigkeit an den Dauerkulturpflanzen genehmigen."

c) In Absatz 4 Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "ist zu erteilen," durch die Wörter "gilt nach Ablauf von 15 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde als erteilt" ersetzt.

d) Absatz 5

(5) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 ist die Durchführung einer in Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten oder auf Grund von Absatz 3 Satz 1 genehmigten Tätigkeit nur in jedem zweiten Jahr erforderlich bei
  1. einer nichtproduktiven Fläche, die nach dem GLÖZ-Standard des § 11 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes vorgehalten wird, oder
  2. einer Fläche, die den Verpflichtungen der in § 20 Absatz 1 Nummer 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes genannten Öko-Regelung unterliegt.

wird aufgehoben.

3. In § 4 Absatz 2 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "entsprechend eines durch die zuständige Landesbehörde oder durch eine vom Land anerkannte Institution als positiv geprüften Nutzungskonzeptes" gestrichen.

4. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort "umfasst" die Wörter "Flächen, die" eingefügt.

b) In Nummer 1 werden die Wörter "genutzte andere Flächen als Dauergrünland oder Dauerkulturen und" durch die Wörter "genutzt werden oder" ersetzt.

c) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

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(Stand: 19.12.2024)

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