Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Dritte Verordnung zur Änderung der GAP-Direktzahlungen-Verordnung

Vom 4. Dezember 2023
(BGBl. I Nr. 343 vom 07.12.2023)


Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176), auf Grund des

Artikel 1

Die GAP-Direktzahlungen-Verordnung vom 24. Januar 2022 (BGBl. I S. 139, 2287), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 238) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach § 21 eingefügt:

"Abschnitt 4
Anpassung von nach dem GAP-Direktzahlungen-Gesetz geplanten Höchsteinheitsbeträgen

§ 21a Anpassung von nach dem GAP-Direktzahlungen-Gesetz geplanten Höchsteinheitsbeträgen für das Antragsjahr 2023".

2. In § 16 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe "das Antragsjahr 2023" durch die Angabe "die Antragsjahre 2023 und 2024 jeweils" ersetzt.

3. Nach § 21 wird folgender Abschnitt 4 eingefügt:

"Abschnitt 4
Anpassung von nach dem GAP-Direktzahlungen-Gesetz geplanten Höchsteinheitsbeträgen

§ 21a Anpassung von nach dem GAP-Direktzahlungen-Gesetz geplanten Höchsteinheitsbeträgen für das Antragsjahr 2023

(1) Der in § 6 Absatz 5 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes festgelegte geplante Höchsteinheitsbetrag wird für das Antragsjahr 2023 auf 115 Prozent des geplanten Einheitsbetrags festgesetzt.

(2) Der in § 10 Absatz 7 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes festgelegte geplante Höchsteinheitsbetrag wird für das Antragsjahr 2023 auf 115 Prozent des geplanten Einheitsbetrags festgesetzt."

4. § 22 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 5 werden nach dem Wort "vorliegen," die Wörter "vorbehaltlich des Absatzes 9 Satz 1," eingefügt.

b) In Absatz 8 Satz 1 werden nach den Wörtern "Der tatsächliche Einheitsbetrag ist" die Wörter", vorbehaltlich des Absatzes 9 Satz 2," eingefügt.

c) Folgender Absatz 9 wird angefügt:

"(9) Abweichend von Absatz 5 unterliegen im Fall der Zahlung für Mutterschafe und -ziegen sowie der Zahlung für Mütterkühe die jeweiligen nach § 23 ermittelten vorläufigen Einheitsbeträge nicht den Anpassungen nach den §§ 25 und 26. Abweichend von Absatz 8 sind im Fall der Zahlung für Mutterschafe und -ziegen sowie der Zahlung für Mütterkühe die jeweiligen nach § 23 ermittelten vorläufigen Einheitsbeträge, abgerundet auf die zweite Nachkommastelle, die tatsächlichen Einheitsbeträge. § 24 bleibt unberührt."

5. Dem § 28 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:

"(3) § 22 ist für das Antragsjahr 2023 in der am 8. Dezember 2023 geltenden Fassung anzuwenden.

(4) Die Anlagen 4 und 5 sind für das Antragsjahr 2023 in der am 7. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden."

6. In Anlage 3 werden die Spalten zu den Antragsjahren 2024 bis 2026 wie folgt gefasst:

Alt:

Antragsjahr
2024
Antragsjahr
2025
Antragsjahr
2026

324.881.318

320.704.139

316.526.961

121.132.993 123.250.394 116.866.705

3.000.000

9.000.000

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 07.12.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion