Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Dritte Verordnung zur Änderung der GAP-Direktzahlungen-Verordnung
Vom 4. Dezember 2023
(BGBl. I Nr. 343 vom 07.12.2023)
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176), auf Grund des
Die GAP-Direktzahlungen-Verordnung vom 24. Januar 2022 (BGBl. I S. 139, 2287), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 238) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach § 21 eingefügt:
"Abschnitt 4
Anpassung von nach dem GAP-Direktzahlungen-Gesetz geplanten Höchsteinheitsbeträgen
§ 21a Anpassung von nach dem GAP-Direktzahlungen-Gesetz geplanten Höchsteinheitsbeträgen für das Antragsjahr 2023".
2. In § 16 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe "das Antragsjahr 2023" durch die Angabe "die Antragsjahre 2023 und 2024 jeweils" ersetzt.
3. Nach § 21 wird folgender Abschnitt 4 eingefügt:
"Abschnitt 4
Anpassung von nach dem GAP-Direktzahlungen-Gesetz geplanten Höchsteinheitsbeträgen
§ 21a Anpassung von nach dem GAP-Direktzahlungen-Gesetz geplanten Höchsteinheitsbeträgen für das Antragsjahr 2023
(1) Der in § 6 Absatz 5 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes festgelegte geplante Höchsteinheitsbetrag wird für das Antragsjahr 2023 auf 115 Prozent des geplanten Einheitsbetrags festgesetzt.
(2) Der in § 10 Absatz 7 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes festgelegte geplante Höchsteinheitsbetrag wird für das Antragsjahr 2023 auf 115 Prozent des geplanten Einheitsbetrags festgesetzt."
4. § 22 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 werden nach dem Wort "vorliegen," die Wörter "vorbehaltlich des Absatzes 9 Satz 1," eingefügt.
b) In Absatz 8 Satz 1 werden nach den Wörtern "Der tatsächliche Einheitsbetrag ist" die Wörter", vorbehaltlich des Absatzes 9 Satz 2," eingefügt.
c) Folgender Absatz 9 wird angefügt:
"(9) Abweichend von Absatz 5 unterliegen im Fall der Zahlung für Mutterschafe und -ziegen sowie der Zahlung für Mütterkühe die jeweiligen nach § 23 ermittelten vorläufigen Einheitsbeträge nicht den Anpassungen nach den §§ 25 und 26. Abweichend von Absatz 8 sind im Fall der Zahlung für Mutterschafe und -ziegen sowie der Zahlung für Mütterkühe die jeweiligen nach § 23 ermittelten vorläufigen Einheitsbeträge, abgerundet auf die zweite Nachkommastelle, die tatsächlichen Einheitsbeträge. § 24 bleibt unberührt."
5. Dem § 28 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:
"(3) § 22 ist für das Antragsjahr 2023 in der am 8. Dezember 2023 geltenden Fassung anzuwenden.
(4) Die Anlagen 4 und 5 sind für das Antragsjahr 2023 in der am 7. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden."
6. In Anlage 3 werden die Spalten zu den Antragsjahren 2024 bis 2026 wie folgt gefasst:
Alt:
Antragsjahr 2024 |
Antragsjahr 2025 |
Antragsjahr 2026 |
324.881.318 |
320.704.139 |
316.526.961 |
121.132.993 | 123.250.394 | 116.866.705 |
3.000.000 |
9.000.000 |
(Stand: 07.12.2023)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion