Regelwerk |
AV LImSchG Bln - Ausführungsvorschriften zum Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin
- Berlin -
Vom 9. Dezember 2015
(ABl. Nr. 53 vom 30.12.2015 S. 2982)
Auf Grund des § 14 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin vom 5. Dezember 2005 (GVBl. S. 735, 2006 S. 42), das durch Gesetz vom 3. Februar 2010 (GVBl. S. 38) geändert worden ist, werden zur Ausführung dieses Gesetzes die folgenden Ausführungsvorschriften erlassen:
1. Zu § 1 - Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1) Das Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin ( LImSchG Bln) soll Mensch und Umwelt vor schädlichen Umwelteinwirkungen schützen, die durch den Betrieb nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ( BImSchG) verursacht werden (anlagenbedingte Immissionen). Ferner soll es vor schädlichen Umwelteinwirkungen schützen, die von Personen verursacht werden (verhaltensbedingte Immissionen). Dem menschlichen Verhalten sind alle Immissionen zuzurechnen, die von Menschen entweder durch aktives Tun (zum Beispiel durch Feiern, Singen und Grölen; durch Poltern und Trampeln; durch Betätigungen ohne Verwendung von Maschinen und Geräten) erzeugt werden oder durch Unterlassung (zum Beispiel durch ungenügende Aufsicht der verantwortlichen Inhaberinnen und Inhaber von Firmen, Gaststätten und Wohnungen, von Tierhaltenden, von Eltern oder anderen aufsichtspflichtigen Personen) entstehen. Durch das Gesetz werden bundeseinheitlich gefestigte Umweltschutzstandards in das Berliner Landesrecht übernommen.
(2) Bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen findet das Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin neben den Bestimmungen des § 22 ff. BImSchG Anwendung und konkretisiert die dort formulierten allgemeinen Betreiberpflichten. Das Gesetz umfasst den gesamten Betriebszyklus einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage und gewährleistet in allen Phasen Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen. Dies betrifft auch die Beseitigung solcher Anlagen. Das Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin schafft keine eigenständige Rechtsgrundlage zur Beseitigung von nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen.
(3) Das Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin findet keine Anwendung auf:
(4) Das Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin ist für den Betrieb von Schiffen anwendbar, soweit es sich um Immissionen handelt, die durch Arbeiten oder Veranstaltungen auf dem Schiff verursacht werden. Für den Betrieb von Anlagen oder Arbeiten an Liegeplätzen im Zusammenhang mit Schiffen gelten die anlagenbezogenen Regelungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin, soweit es sich nicht um verkehrsbezogene Immissionen handelt.
(5) Spezialgesetzliche Vorschriften gehen dem Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin vor. Hierzu zählen insbesondere:
(Stand: 06.09.2023)
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