Regelwerk

AV LImSchG Bln - Ausführungsvorschriften zum Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin
- Berlin -

Vom 9. Dezember 2015
(ABl. Nr. 53 vom 30.12.2015 S. 2982)



Archiv: 2006, 2007 2013

Auf Grund des § 14 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin vom 5. Dezember 2005 (GVBl. S. 735, 2006 S. 42), das durch Gesetz vom 3. Februar 2010 (GVBl. S. 38) geändert worden ist, werden zur Ausführung dieses Gesetzes die folgenden Ausführungsvorschriften erlassen:

1. Zu § 1 - Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1) Das Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin ( LImSchG Bln) soll Mensch und Umwelt vor schädlichen Umwelteinwirkungen schützen, die durch den Betrieb nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ( BImSchG) verursacht werden (anlagenbedingte Immissionen). Ferner soll es vor schädlichen Umwelteinwirkungen schützen, die von Personen verursacht werden (verhaltensbedingte Immissionen). Dem menschlichen Verhalten sind alle Immissionen zuzurechnen, die von Menschen entweder durch aktives Tun (zum Beispiel durch Feiern, Singen und Grölen; durch Poltern und Trampeln; durch Betätigungen ohne Verwendung von Maschinen und Geräten) erzeugt werden oder durch Unterlassung (zum Beispiel durch ungenügende Aufsicht der verantwortlichen Inhaberinnen und Inhaber von Firmen, Gaststätten und Wohnungen, von Tierhaltenden, von Eltern oder anderen aufsichtspflichtigen Personen) entstehen. Durch das Gesetz werden bundeseinheitlich gefestigte Umweltschutzstandards in das Berliner Landesrecht übernommen.

(2) Bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen findet das Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin neben den Bestimmungen des § 22 ff. BImSchG Anwendung und konkretisiert die dort formulierten allgemeinen Betreiberpflichten. Das Gesetz umfasst den gesamten Betriebszyklus einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage und gewährleistet in allen Phasen Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen. Dies betrifft auch die Beseitigung solcher Anlagen. Das Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin schafft keine eigenständige Rechtsgrundlage zur Beseitigung von nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen.

(3) Das Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin findet keine Anwendung auf:

  1. Verkehrsimmissionen, die durch den öffentlichen Straßen-, Schifffahrts- und Schienenverkehr sowie durch den Luftverkehr verursacht werden,
  2. Immissionen am Arbeitsplatz,
  3. besondere Immissionen im häuslichen Bereich, die zum Beispiel vorrangig auf Grund mangelhaften Schallschutzes an oder in baulichen Anlagen zu Störungen führen.

(4) Das Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin ist für den Betrieb von Schiffen anwendbar, soweit es sich um Immissionen handelt, die durch Arbeiten oder Veranstaltungen auf dem Schiff verursacht werden. Für den Betrieb von Anlagen oder Arbeiten an Liegeplätzen im Zusammenhang mit Schiffen gelten die anlagenbezogenen Regelungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin, soweit es sich nicht um verkehrsbezogene Immissionen handelt.

(5) Spezialgesetzliche Vorschriften gehen dem Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin vor. Hierzu zählen insbesondere:

  1. die Sportanlagenlärmschutzverordnung ( 18. BImSchV) bei Geräuschen durch den Betrieb von Sportanlagen
    Auf Sportveranstaltungen sind die Bestimmungen der Sportanlagenlärmschutzverordnung anzuwenden. Für solche Veranstaltungen werden keine Genehmigungen nach § 11 LImSchG Bln oder Ausnahmezulassungen nach § 10 Absatz 1 LImSchG Bln erteilt. § 6 der 18. BImSchV bleibt unberührt. Veranstaltungen, die sowohl sportliche wie auch unterhaltende Anteile aufweisen, sind als Sportveranstaltungen zu bewerten, wenn die sportlichen Elemente die Veranstaltung prägen. Bei Veranstaltungen, die aus einem sportlichen Teil und einem unterhaltenden Teil bestehen, ist das Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin auf den unterhaltenden Teil anwendbar, wenn sich die beiden Teile klar voneinander abgrenzen lassen.
  2. die Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub ( 7. BImSchV) bei Staubimmissionen durch die in § 1 der 7. BImSchV genannten Anlagen,
  3. das Gaststättengesetz ( GastG) und die Gaststättenverordnung ( GastV) bei Verstößen gegen Lärmschutzauflagen beziehungsweise gegen Sperrzeitregelungen beim Betrieb von Schankwirtschaften einschließlich Vorgärten und Diskotheken,
  4. die Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz ( 1. SprengV) bei Geräuschen durch die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen (zum Beispiel Feuerwerke),
  5. das Gesetz zum Schutz der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen ( GrünAnlG) bei Immissionen innerhalb öffentlicher Grün- und Erholungsanlagen, soweit andere Anlagenbesucher durch Lärm unzumutbar gestört werden,
  6. das Berliner Naturschutzgesetz ( NatSchG Bln) in Verbindung mit den hierzu erlassenen Verordnungen bei Immissionen innerhalb von Naturschutz- und Landschaftsschutzgebieten, soweit diese ausschließlich die geschützten Gebiete betreffen,
  7. das Landeswaldgesetz ( LWaldG

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