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GrünanlG - Grünanlagengesetz
Gesetz zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen
- Berlin -
Vom 24. November 1997
(GVBl. 1997 S. 612; 16.07.2001 S. 260; 29.09.2004 S. 424; 27.09.2024 S. 1124 21; 10.07.2024 S. 475 24)
§ 1 Begriffsbestimmungen und Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für öffentliche Grün- und Erholungsanlagen. Öffentliche Grün- und Erholungsanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind alle gärtnerisch gestalteten Anlagen, Spielplätze, Freiflächen, waldähnlichen oder naturnahen Flächen, Plätze und Wege, die entweder der Erholung der Bevölkerung dienen oder für das Stadtbild oder die Umwelt von Bedeutung sind und dem jeweiligen Zweck nach den folgenden Vorschriften gewidmet sind.
(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für Friedhöfe, Sportanlagen, Freibäder und Waldflächen im Sinne des Landeswaldgesetzes.
§ 2 Widmung und Einziehung
(1) Eine Anlage im Sinne des § 1 Abs. 1 erhält die Eigenschaft als öffentliche Grün- und Erholungsanlage durch Widmung. Vor der Widmung ist die Zustimmung des Eigentümers einzuholen. Aus der Widmung ergibt sich die Zweckbestimmung.
(2) Die Widmung ist im Amtsblatt für Berlin bekanntzumachen.
(3) Bei Erweiterung einer öffentlichen Grün- und Erholungsanlage im Sinne des § 1 Abs. 1 in geringem Umfang wird der neue Teil durch Übergabe an die Öffentlichkeit gewidmet
(4) Eine öffentliche Grün- und Erholungsanlage kann vollständig oder teilweise eingezogen und in der Nutzungsart verändert werden, wenn sie für ihren Widmungszweck nicht mehr benötigt wird oder überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern.
(5) Die Einziehung ist unter Angabe des Grundes im Amtsblatt für Berlin bekanntzumachen. Dies gilt nicht für eine Teileinziehung in geringem Umfang.
§ 3 Verzeichnis der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen
(1) Jede öffentliche Grün- und Erholungsanlage ist in ein Verzeichnis mit der Bezeichnung "Verzeichnis der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen" einzutragen, das Lage und Grenzen bezeichnet. Veränderungen (Erweiterung und Teileinziehung) sind kenntlich zu machen. Nach Einziehung ist die Anlage im Verzeichnis zu löschen.
(2) Das Verzeichnis der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen ist bei dem zuständigen Bezirksamt zu führen und kann von jedermann eingesehen werden.
(3) Öffentliche Grün- und Erholungsanlagen sind durch Schilder einheitlich zu kennzeichnen.
§ 4 Schutz, Pflege und Entwicklung
Für Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen öffentlicher Grün- und Erholungsanlagen sollen die Bezirke der Größe und der Bedeutung der Anlage angemessene Parkpflegewerke oder Pflegerichtlinien aufstellen.
§ 5 Verkehrssicherungspflicht
(1) Die in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen mit dem Bau, der Unterhaltung und der Überwachung der Verkehrssicherheit zusammenhängenden Aufgaben des Landes Berlin werden als eine Pflicht des öffentlichen Rechts wahrgenommen.
(2) Die Benutzung der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen und ihrer Einrichtungen geschieht auf eigene Gefahr. Eine Verpflichtung Berlins zur Beleuchtung der Anlagen und zur Bekämpfung von Schnee- und Eisglätte auf Plätzen und Wegen in den Anlagen besteht nicht.
§ 6 Benutzung der Anlagen 21 24
(1) Öffentliche Grün- und Erholungsanlagen dürfen nur so benutzt werden, wie es sich aus der Natur der einzelnen Anlage und ihrer Zweckbestimmung ergibt. Die Benutzung muß schonend erfolgen, so daß Anpflanzungen und Ausstattungen nicht beschädigt, verschmutzt oder anderweitig beeinträchtigt und andere Anlagenbesucher nicht gefährdet oder unzumutbar gestört werden. Insbesondere ist verboten:
(2) Tätigkeiten wie Rad-, Skateboardfahren, Ballspielen, Baden, Bootfahren, Reiten, Grillen und nicht kommerzielle Kunst- oder Kulturveranstaltungen, auch mit Live-Musik, sowie andere nicht kommerzielle Veranstaltungen sind nur auf den dafür besonders ausgewiesenen Flächen gestattet. Die Bezirke sind verpflichtet, Flächen für entsprechende Nutzungen in angemessenem Umfang auszuweisen, soweit dies unter Berücksichtigung stadträumlicher und stadtgestalterischer Belange, unter Abwägung der unterschiedlichen Benutzungsansprüche sowie unter Einbeziehung des Gesundheits- und Umweltschutzes möglich ist.
(3) Hundehalter und -führer haben dafür Sorge zu tragen, daß ihre Hunde die öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen nicht verunreinigen. Sie haben den Kot ihrer Hunde unverzüglich zu beseitigen. Dies gilt nicht für blinde Hundeführer.
(4) Die Bezirksverwaltung kann in Gebieten nach § 21
(Stand: 24.07.2024)
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