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Regelwerk, EU 1999, Immissionsschutz - EU Bund, 26. BImSchV

Empfehlung 1999/519/EG des Rates vom 12. Juli 1999 zur Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern (0 Hz - 300 GHz)

(ABl. Nr. L 199 vom 30.07.1999 S. 59)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 152 Absatz 4 Unterabsatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 3 Buchstabe p) des Vertrags muß die Gemeinschaft einen Beitrag zur Erreichung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus leisten. Der Vertrag sieht ferner den Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer und der Verbraucher vor.

(2) Das Europäische Parlament hat in seiner Entschließung vom 5. Mai 1994 zur Bekämpfung der durch nichtionisierende Strahlung verursachten Gefahren 2 die Kommission aufgefordert, gesetzgeberische Maßnahmen zur Begrenzung der Exposition der Arbeitnehmer und der Bevölkerung gegenüber nichtionisierender elektromagnetischer Strahlung vorzuschlagen.

(3) Mindestvorschriften der Gemeinschaft für den Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit elektromagnetischen Feldern bestehen für die Arbeit an Bildschirmgeräten. Es wurden Maßnahmen der Gemeinschaft zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen eingeführt, wonach die Arbeitgeber unter anderem verpflichtet sind, Tätigkeiten, bei denen ein besonderes Risiko einer Exposition gegenüber nichtionisierender Strahlung besteht, zu beurteilen. Es wurden Mindestvorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer vor physikalischen Einwirkungen vorgeschlagen 3, die auch Maßnahmen gegen nichtionisierende Strahlung enthalten. Diese Empfehlung bezieht sich daher nicht auf den Schutz der Arbeitnehmer vor einer Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern am Arbeitsplatz.

(4) Es ist unbedingt notwendig, die Bevölkerung in der Gemeinschaft vor nachweislich gesundheitsschädlichen Auswirkungen zu schützen, die als Folge der Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern eintreten können.

(5) Maßnahmen in bezug auf elektromagnetische Felder sollten für alle Bürger der Gemeinschaft ein hohes Schutzniveau gewährleisten. Entsprechende Bestimmungen der Mitgliedstaaten sollten sich in einen gemeinsam vereinbarten Rahmen einfügen, damit zur Gewährleistung eines einheitlichen Schutzes in der ganzen Gemeinschaft beigetragen wird.

(6) Nach dem Grundsatz der Subsidiarität können neue Maßnahmen in einem Bereich, der nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt, wie der Schutz der Bevölkerung vor nichtionisierender Strahlung, nur dann von der Gemeinschaft eingeleitet werden, wenn aufgrund des Umfangs oder der Auswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahmen die Ziele eher von der Gemeinschaft als von den Mitgliedstaaten erreicht werden können.

(7) Die Maßnahmen zur Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern sollten gegenüber anderen Vorteilen auf dem Gebiet der Gesundheit, der Sicherheit am Arbeitsplatz und der öffentlichen Sicherheit abgewogen werden, die Geräte, bei denen elektromagnetische Felder erzeugt werden, für die Lebensqualität, zum Beispiel in den Bereichen Telekommunikation, Energie und öffentliche Sicherheit, mit sich bringen.

(8) Es ist erforderlich, durch Empfehlungen an die Mitgliedstaaten zum Schutz der Bevölkerung einen Gemeinschaftsrahmen für die Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern festzulegen.

(9) Mit dieser Empfehlung wird bezweckt, die Gesundheit der Bevölkerung zu schützen; sie gilt deshalb insbesondere für die relevanten Bereiche, in denen sich Einzelpersonen der Bevölkerung unter dem Gesichtspunkt der von dieser Empfehlung erfaßten Wirkungen für eine erhebliche Zeit aufhalten.

(10) Der Gemeinschaftsrahmen, bei dem auf den bereits vorhandenen, umfangreichen Bestand an wissenschaftlicher Dokumentation zurückgegriffen werden kann, muß auf den besten verfügbaren wissenschaftlichen Daten und Gutachten in diesem Bereich beruhen und Basisgrenzwerte und Referenzwerte für die Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern enthalten; dabei sind nur nachweisliche Auswirkungen als Grundlage für die empfohlene Begrenzung der Exposition herangezogen worden. Die Internationale Kommission zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung (ICNIRP) hat hierzu Empfehlungen erarbeitet, die vom wissenschaftlichen Lenkungsausschuß der Kommission übernommen wurden. Der Gemeinschaftsrahmen muß anhand neuer Erkenntnisse und Entwicklungen im Bereich der Technologie und der Anwendung von Strahlungsquellen und Tätigkeiten, die mit einer Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern verbunden sind, regelmäßig überprüft und neu bewertet werden.

(11) Diese Basisgrenzwerte und Referenzwerte sollten für alle von elektromagnetischen Feldern emittierten Strahlungen mit Ausnahme der optischen und der ionisierenden Strahlung gelten. Bei der optischen Strahlung bedürfen die einschlägigen wissenschaftlichen Daten und Empfehlungen noch zusätzlicher Prüfung; für die ionisierende Strahlung liegen entsprechende Gemeinschaftsbestimmungen bereits vor.

(12) Die einzelstaatlichen und die europäischen Normungsgremien (z.B. CENELEC, CEN) sind aufgerufen, im Rahmen der Gemeinschaftsvorschriften Normen für den Entwurf und die Prüfung von Vorrichtungen zu entwickeln, damit die Einhaltung der Basisgrenzwerte dieser Empfehlung überprüft werden kann.

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