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Regelwerk, Lärm

VeranstLärmVO - Veranstaltungslärm-Verordnung
Verordnung zum Schutz vor Geräuschimmissionen durch Veranstaltungen im Freien

- Berlin -

Vom 30. September 2015
(GVBl. Nr. 21 vom 20.10.2015 S. 371; 01.09.2020 S. 683 20; 07.12.2023 S. 406 23)
Gl.-Nr.: 2190-7-1



Überschirft geändert 23

Auf Grund des § 13 Absatz 1 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin vom 5. Dezember 2005 (GVBl. S. 735, 2006 S. 42), geändert durch Gesetz vom 3. Februar 2010 (GVBl. S. 38), verordnet die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt:

§ 1 Geltungsbereich und Zweck der Verordnung 23

(1) Diese Verordnung gilt für die Ermittlung und Beurteilung sowie die Bewertung der Zumutbarkeit von Geräuschimmissionen, die durch im Freien stattfindende Veranstaltungen im Sinne von § 1 Absatz 5 des Landes-Immissionsschutzgesetzes verursacht werden. Veranstaltungen, die in Zelten stattfinden, sind im Freien stattfindenden Veranstaltungen gleichgestellt.

(2) Zweck dieser Verordnung ist es, insbesondere die Anwohner sowie die Allgemeinheit vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräuschimmissionen, die durch Veranstaltungen im Freien verursacht werden, zu schützen.

§ 2 (aufgehoben) 23

§ 3 Begriffsbestimmungen 23

(1) Immissionswert im Sinne dieser Verordnung ist die Begrenzung des Beurteilungspegels, die dieser maximal an einem Immissionsort erreichen darf.

(2) LAF95 bezeichnet den Abewerteten, mit der Zeitbewertung "fast" ermittelten Perzentilpegel, der den Pegel kennzeichnet, der in 95 Prozent der Messzeit überschritten wird.

(3) Tieffrequente Geräusche sind Geräusche, die vorherrschende Energieanteile im Frequenzbereich der Terzen mit den Mittenfrequenzen von 8 bis 100 Hz besitzen.

§ 4 Erfasste Geräuschimmissionen 23

In die Bewertung der Zumutbarkeit der durch eine Veranstaltung verursachten Geräuschimmissionen werden alle Geräusche einbezogen, die durch den Veranstaltungsbetrieb verursacht werden oder ihm zuzurechnen sind und auf dem Veranstaltungsgelände entstehen. Hierzu zählen insbesondere die Beschallung, Geräusche des Publikums, der Proben, der Soundchecks und des Auf- und Abbaus sowie Verkehrsgeräusche. Verkehrsgeräusche durch das der Veranstaltung zuzuordnende Verkehrsaufkommen einschließlich der durch den Zu- und Abgang des Publikums verursachten Geräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen außerhalb des Veranstaltungsgeländes sind gesondert von den anderen Anlagengeräuschen zu betrachten. Wirken auf einen Immissionsort an mehr als 18 Tagen eines Jahres durch Veranstaltungen bedingte Verkehrsgeräusche ein, können diese entsprechend Nummer 1.1 des Anhangs zur Sportanlagenlärmschutzverordnung vom 18. Juli 1991 (BGBl. I S. 1588, 1790), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4644) geändert worden ist, zugerechnet werden. Die zuständige Behörde kann organisatorische Maßnahmen zur Minderung dieser Geräuschimmissionen treffen.

§ 5 Kriterien für die Beurteilung 23

(1) Geräusche, die von Veranstaltungen ausgehen, werden anhand des Beurteilungspegels, der Maximalpegel und ihres Störpotenzials beurteilt.

(2) Soweit diese Verordnung keine abweichenden Regelungen trifft, erfolgen die Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen nach der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998 (GMBl S. 503), die durch Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 1. Juni 2017 (BAnz AT vom 8. Juni 2017 B5) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Die Zumutbarkeit von Geräuschimmissionen von Veranstaltungen im Freien, die nicht auf Wohnungen, sondern auf besondere Nutzungen einwirken, ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu bewerten.

§ 6 Zeiten

(1) Tageszeit ist die Zeit von 6 Uhr bis 22 Uhr. Nachtzeit ist die Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr.

(2) In der Tageszeit gilt eine Beurteilungszeit von 16 Stunden. Maßgebend für die Beurteilung in der Nachtzeit ist die lauteste volle Stunde der Nacht.

(3) Für folgende Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit ist in allgemeinen Wohngebieten, in Kleinsiedlungsgebieten, in reinen Wohngebieten, in Kurgebieten sowie für Krankenhäuser und Pflegeanstalten ein Zuschlag (KR) zu berücksichtigen:

  1. an Werktagen
    6 Uhr bis 7 Uhr
    20 Uhr bis 22 Uhr
  2. an Sonn- und Feiertagen
    6 Uhr bis 9 Uhr
    13 Uhr bis 15 Uhr
    20 Uhr bis 22 Uhr

Der Zuschlag beträgt 6 dB.

§ 7 Hinausschieben der Nachtzeit

(1) Der Beginn der Nachtzeit kann abweichend von § 6 Absatz 1 und 2 im Einzelfall unter Beachtung der schutzwürdigen Belange der Nachbarschaft nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 hinausgeschoben werden, wenn dies zur Durchführung der Veranstaltung erforderlich ist. Der Beurteilungszeitraum während der Tageszeit wird rechnerisch mit 16 Stunden berücksichtigt. Eine achtstündige Nachtruhe muss im Einwirkungsbereich der Veranstaltung gewährleistet sein.

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