Regelwerk, Immissionsschutz |
AV LImSchG Bln - Ausführungsvorschriften zum
Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin
Vom 27. März 2006
(ABl. Nr. 20 vom 21.04.2006 S. 1463; 30.11.2007 S. 3263aufgehoben)
Auf Grund des § 14 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin vom 5. Dezember 2005 (GVBl. S. 735, 2006 S. 42) werden zur Ausführung dieses Gesetzes die folgenden Ausführungsvorschriften erlassen:
1. Zu § 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1) Das Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin ( LImSchG Bln) soll Mensch und Umwelt vor schädlichen Umwelteinwirkungen schützen, die durch den Betrieb nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ( BImSchG) verursacht werden (anlagenbedingte Immissionen). Ferner soll es vor schädlichen Umwelteinwirkungen schützen, die von Personen verursacht werden (verhaltensbedingte Immissionen). Dem menschlichen Verhalten sind alle Immissionen zuzurechnen, die von Menschen entweder durch aktives Tun (zum Beispiel durch Feiern, Singen und Grölen; durch Poltern und Trampeln; durch Betätigungen ohne Verwendung von Maschinen und Geräten) erzeugt werden oder durch Unterlassung (zum Beispiel durch ungenügende Aufsicht des verantwortlichen Firmeninhabers, des Gastwirts, des Wohnungsinhabers, des Tierhalters, der Eltern oder anderer aufsichtspflichtiger Personen) entstehen. Durch das Gesetz werden bundeseinheitlich gefestigte Umweltschutzstandards in das Berliner Landesrecht übernommen.
(2) Bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen findet das Landes- Immissionsschutzgesetz Berlin neben den Bestimmungen des § 22 ff. BImSchG Anwendung und konkretisiert die dort formulierten allgemeinen Betreiberpflichten. Das Gesetz umfasst den gesamten Betriebszyklus einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage und gewährleistet in allen Phasen Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen. Dies betrifft auch die Beseitigung solcher Anlagen. Das Landes- Immissionsschutzgesetz Berlin schafft keine eigenständige Rechtsgrundlage zur Beseitigung von nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen.
(3) Das Landes- Immissionsschutzgesetz Berlin findet keine Anwendung auf:
(4) Das Landes- Immissionsschutzgesetz Berlin ist für den Betrieb von Schiffen anwendbar, soweit es sich um Immissionen handelt, die durch Arbeiten oder Veranstaltungen auf dem Schiff verursacht werden.
(5) Spezialgesetzliche Vorschriften gehen dem Landes- Immissionsschutzgesetz Berlin vor. Hierzu zählen insbesondere:
(6) Das Landes- Immissionsschutzgesetz Berlin verwendet die Rechtsbegriffe des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Bei der Auslegung des Inhaltes dieser Begriffe ist auf die Rechtsprechung und Literatur zum Bundes-Immissionsschutzgesetz zurückzugreifen und der Anlagenbegriff weit auszulegen. Zu den Anlagen zählen insbesondere:
Keine Anlagen sind einfache Werkzeuge, Sportgeräte, Spielzeuge und nicht elektrisch betriebene Musikinstrumente.
(7) Bei der Beurteilung der Erheblichkeit von Immissionen sind insbesondere folgende Regelwerke heranzuziehen:
Die genannten Regelwerke sind in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(8) Das Landes- Immissionsschutzgesetz Berlin lässt folgende Schutzzeitenregelungen in anderen Rechts- und Verwaltungsvorschriften unberührt:
2. Zu § 2 Immissionsschutzpflichten
(1) § 2 Abs. 1 LImSchG Bln stellt eine Verhaltensregel auf, die von jedermann zu beachten ist. In dieser Bestimmung wird ein allgemeines Rücksichtnahmegebot formuliert. Bei einem Verstoß kann durch eine Anordnung nach § 12 LImSchG Bln der ordnungsgemäße Zustand wieder hergestellt werden. Hierbei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit strikt zu beachten.
(2) Die immissionsschutzrechtliche Verantwortlichkeit eines Anlagenbetreibers oder einer Person besteht gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 LImSchG Bln fort, wenn dieser Dritte mit der Verrichtung bestimmter Tätigkeiten beauftragt. Er hat durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass der Dritte die Bestimmungen dieses Gesetzes einhält. Zu einer Verrichtung bestellt ist, wem von einem anderen eine Tätigkeit in dessen Einflussbereich allgemein oder konkret übertragen ist. Hierzu zählen insbesondere Arbeitnehmer im Verhältnis zu ihrem Arbeitgeber sowie von einem Unternehmer beauftragte Subunternehmer. Die Vorschrift ist bei der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz zu beachten.
Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, rückt durch § 2 Abs. 1 Satz 2 LImSchG Bln in eine gesetzliche Garantenstellung ein und handelt gemäß § 8 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) ordnungswidrig, wenn er nicht für die Einhaltung der Bestimmungen des Gesetzes sorgt und ein Tatbestand nach § 15 LImSchG Bln verwirklicht wird.
(3) § 2 Abs. 2 LImSchG Bln erfasst alle von Tieren ausgehenden Immissionen, insbesondere Lärm und Gerüche. Die Vorschrift unterscheidet nicht zwischen gewerblicher und nicht gewerblicher Tierhaltung. Bestimmungen zur landwirtschaftlichen Tierhaltung bleiben unberührt. Hierzu zählt insbesondere die Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung vom 25. Oktober 2001. Die Erheblichkeit von Tierlärm muss bezogen auf den Einzelfall beurteilt werden. Dabei sind folgende Aspekte zu berücksichtigen:
Die Ta Lärm mit ihren Immissionsrichtwerten kann als Anhaltspunkt herangezogen werden.
(4) § 2 Abs. 3 LImSchG Bln erfasst vorwiegend den unnötigen Betrieb von lärm- oder abgaserzeugenden Motoren auf Privatgrundstücken und findet keine Anwendung bei verkehrsbedingten Immissionen, da hier § 30 StVO gilt. § 2 Abs. 3 LImSchG Bln greift sowohl bei verhaltensbedingten als auch bei anlagen-bezogenen Immissionen. Unnötig ist der Betrieb in der Regel, wenn das angetriebene Gerät nicht unmittelbar nach der Inbetriebnahme des Motors benutzt wird. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn der Motor eines Kraftfahrzeuges gestartet wird, um danach zunächst die Scheiben zu reinigen oder wenn er nicht abgestellt wird, während der Fahrer wartet. Das Laufenlassen von Schiffsdieselmotoren ist unnötig an Anlegeplätzen, an denen eine Energieentnahme aus dem Stromnetz möglich ist.
(5) Der Vorsorgegrundsatz wird durch § 2 Abs. 4 LImSchG Bln für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen eingeführt. Ziel der Vorsorge ist es, dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen. Sie richtet sich gegen potentiell schädliche Umwelteinwirkungen. Damit sind ordnungsbehördliche Maßnahmen nach § 12 LImSchG Bln bereits vor dem Erreichen der Erheblichkeitsschwelle möglich. Bei der Ermessensausübung ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit streng zu beachten. Vorsorgeanforderungen können durch Rechtsverordnung nach § 13 LImSchG Bln konkretisiert werden.
3. Zu § 3 Schutz der Nachtruhe
(1) Die Nachtzeit von 22.00 bis 6.00 Uhr ist in besonderem Maße schutzwürdig. Wegen der besonderen Bedeutung der Nachtruhe verbietet § 3 LImSchG Bln alle Handlungen, durch welche die Nachtruhe gestört werden kann. Es genügt die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass die entsprechende Handlung zu einer Störung führt. Auf eine tatsächliche Störung der Nachtruhe kommt es nicht an.
(2) Ob eine Ruhestörung vorliegt, kann bei verhaltensbedingten Geräuschimmissionen jeder verständige, nicht besonders geräuschempfindliche Mensch feststellen. Die Ruhestörung kann durch Zeugenaussage bewiesen werden. Nach ständiger Rechtsprechung in Berlin genügt die Aussage des Gestörten und die Bestätigung durch einen weiteren unabhängigen Zeugen. In Einzelfällen kann die Aussage eines einzigen Zeugen hinreichende Beweiskraft erbringen (zum Beispiel polizeiliche Wahrnehmung). Die Eigenschaften des Geräusches (zum Beispiel Lautstärke, Dauer, Informationshaltigkeit, Tieftonhaltigkeit, Lästigkeit) sind unter Einbeziehung der örtlichen Verhältnisse zu werten. Eine Schallpegelmessung ist in der Regel nicht erforderlich.
(3) Anlagenbedingte Geräuschimmissionen können anhand einer Schallpegelmessung oder einer Prognoseberechnung und eines Vergleiches des Beurteilungspegels mit den in den einschlägigen Verwaltungsvorschriften niedergelegten Immissionsrichtwerten beurteilt werden. Diese sind wie folgt anzuwenden:
Maßgebend für die Beurteilung der Nacht ist nach Nummer 3.1.2 der AVV Baulärm die Zeit von 20.00 bis 7.00 Uhr und nicht die Nachtzeit von 22.00 bis 6.00 Uhr nach § 3 LImSchG Bln. Für Geräusche innerhalb von Gebäuden gelten die Regelungen der Nummer 6.2 Ta Lärm.
Im häuslichen Bereich werden anlagenbedingte Immissionen in der Regel anhand der Bekundung eines verständigen, nicht besonders geräuschempfindlichen Menschen beurteilt.
(4) Bei einer Überschreitung der in Absatz 3 angeführten Immissionsrichtwerte muss die Verwaltungsbehörde prüfen, ob Maßnahmen nach den § § 24, 25 BImSchG oder § 12 LImSchG Bln geboten sind und/oder eine Ahndung als Ordnungswidrigkeit in Betracht kommt. Die Ahndung einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte nach Absatz 3 Buchstabe b werktags in der Zeit von 6.00 bis 7.00 und 20.00 bis 22.00 Uhr auf der Grundlage des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin ist ausgeschlossen, da es an einem Bußgeldtatbestand im Gesetz fehlt. Sie kann in diesen Zeiten nach § 117 OWiG erfolgen. Ruhestörungen in der Zeit der Nachtruhe nach § 3 LImSchG Bln können nach § 15 LImSchG Bln geahndet werden.
(5) Der Betrieb einer im Anhang zur Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung aufgelisteten Anlage während der Nachtzeit nach § 3 LImSchG Bln in einem allgemeinen Wohngebiet oder einem schutzwürdigeren Gebiet stellt eine Ruhestörung im Sinne des § 3 LImSchG Bln dar. Eine solche Ruhestörung erfillt sowohl den Tatbestand des § 15 Abs. 1 Nr. 3 LImSchG Bln als auch den des § 9 Abs. 2 Nr. 1 der 32. BImSchV, so dass Tateinheit ( § 19 OWiG) vorliegt.
(6) Lärm von Freizeitanlagen ist nach Nummer 6 dieser Ausführungsvorschriften zu beurteilen.
4. Zu § 4 Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe
(1) Die Sonn- und Feiertagsruhe im Sinne des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin gilt in der Zeit von 6.00 bis 22.00 Uhr. In dieser Zeit ist es verboten, Lärm zu verursachen, durch den jemand in seiner Ruhe erheblich gestört wird. Hiervon unabhängig zu beurteilen ist jedoch jeweils die Zulässigkeit von Handlungen oder Veranstaltungen an Sonn- und Feiertagen nach den Vorschriften des allgemeinen Sonn- und Feiertagsschutzesrechts (vgl. zum Beispiel Feiertagsschutz-Verordnung vom 5. Oktober 2004, GVBl. S. 441). Aus der konkreten immissionsschutzrechtlichen Zulässigkeit oder Unzulässigkeit einer Betätigung können daher keine Rückschlüsse auf eine Vereinbarkeit mit dem allgemeinen Sonn- und Feiertagsschutzrecht gezogen werden.
(2) Ob eine erhebliche Ruhestörung vorliegt, kann bei verhaltensbedingten Geräuschimmissionen jeder verständige, nicht besonders geräuschempfindliche Mensch feststellen. Die Ruhestörung kann durch Zeugenaussage bewiesen werden. Nach ständiger Rechtsprechung in Berlin genügt die Aussage des Gestörten und die Bestätigung durch einen weiteren unabhängigen Zeugen. In Einzelfällen kann die Aussage eines einzigen Zeugen hinreichende Beweiskraft erbringen (zum Beispiel polizeiliche Wahrnehmung). Die Eigenschaften des Geräusches (zum Beispiel Lautstärke, Dauer, Informationshaltigkeit, Tieftonhaltigkeit, Lästigkeit) sind unter Einbeziehung der örtlichen Verhältnisse zu werten. Eine Schallpegelmessung ist in der Regel nicht erforderlich. Der Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe ist geringer als der Schutz der Nachtruhe.
(3) Anlagenbedingte Geräuschimmissionen können anhand einer Schallpegelmessung oder einer Prognoseberechnung und eines Vergleiches des Beurteilungspegels mit den in den einschlägigen Verwaltungsvorschriften niedergelegten Immissionsrichtwerten beurteilt werden. Diese sind wie folgt anzuwenden:
Im häuslichen Bereich werden anlagenbedingte Immissionen in der Regel anhand der Bekundung eines verständigen, nicht besonders geräuschempfindlichen Menschen beurteilt.
(4) Bei einer Überschreitung der in Absatz 3 angeführten Werte muss die Verwaltungsbehörde prüfen, ob Maßnahmen nach den § § 24, 25 BImSchG oder § 12 LImSchG Bln geboten sind und/oder eine Ahndung als Ordnungswidrigkeit in Betracht kommt.
(5) Lärm von Freizeitanlagen ist nach Nummer 6 dieser Ausführungsvorschriften zu beurteilen.
(6) Die von Kindern beim Spielen während der Zeit von 6.00 bis 22.00 Uhr verursachten Geräusche sind grundsätzlich nicht als erhebliche Ruhestörung anzusehen.
5. Zu § 5 Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente
(1) Tonwiedergabegeräte sind technische Geräte, die der Erzeugung oder der Wiedergabe von Schall dienen (zum Beispiel Radios, Fernsehgeräte, Verstärker, Abspielgeräte für Tonträger, Megaphone, Lautsprecher, mit Druckgas betriebene Fanfaren und Signalhörer). Sie sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(2) Geräusche von Musikinstrumenten, die ohne elektronische Verstärkung betrieben werden, sind in der Regel verhaltensbedingt. Geräusche von Tonwiedergabegeräten und von elektronisch verstärkten Musikinstrumenten im häuslichen Bereich werden in der Regel wie verhaltensbedingte Geräusche behandelt. Zur Beurteilung der Erheblichkeit gelten die Ausführungen unter Nummer 3 Abs. 2 und unter Nummer 4 Abs. 2 dieser Ausführungsvorschriften. Werden Musikinstrumente elektronisch verstärkt und nicht im häuslichen Bereich eingesetzt oder werden sie im Zusammenhang mit einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage eingesetzt, so sind die von ihnen ausgehenden Geräusche anlagenbedingt und nach Absatz 3 zu bewerten.
(3) Zur Beurteilung der Geräusche von Tonwiedergabegeräten und Musikinstrumenten, die nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind oder im Zusammenhang mit dem Betrieb einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage eingesetzt werden, ist Nummer 6 dieser Ausführungsvorschriften anzuwenden.
6. Beurteilung von Geräuschen, die von Freizeitanlagen ausgehen
(1) Freizeitanlagen sind Einrichtungen im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 oder 3 BImSchG. Grundstücke gehören auch zu den Freizeitanlagen, wenn sie nur befristet zur Freizeitgestaltung genutzt werden. Es können auch Grundstücke sein, die sonst zum Beispiel der Sportausübung oder dem Straßenverkehr dienen. Zu den Freizeitanlagen gehören insbesondere
Sportanlagen sind keine Freizeitanlagen, soweit sie für die Sportausübung genutzt werden. Ebenso gehören Gaststätten nicht zu den Freizeitanlagen.
Bei der Bewertung der Geräuschimmissionen von Bolzplätzen, Kunsteisbahnen, Kletterparks, Skateboardanlagen und ähnlichen Anlagen kann die Sportanlagenlärmschutzverordnung entsprechend herangezogen werden, wenn die Nutzung der Anlage der typischen Nutzung einer Sportanlage weitgehend entspricht. In den übrigen Fällen ist Absatz 2 anzuwenden.
Kinderspielplätze sind keine Freizeitanlagen. Absatz 2 ist auf Geräusche durch spielende Kinder nicht anwendbar. Solche Geräusche sind grundsätzlich sozial adäquat. Bei Geräuschen, die von spielenden Kindern ausgehen, ist anhand einer situationsgebundenen Abwägung zu beurteilen, inwieweit Lärmminderungsmaßnahmen erforderlich sind, welche Maßnahmen gegebenenfalls in Betracht kommen und welcher Aufwand hierfür angemessen ist.
(2) Zur Beurteilung der von Freizeitanlagen ausgehenden Geräusche werden folgende Regelungen der Ta Lärm angewendet: Nummer 6.1, 6.2, 6.3, 6.4, 6.5, 6.6, 6.8, 7.3.
(3) Geräusche, die vom Betrieb einer Freizeitanlage ausgehen, sind grundsätzlich nicht störend, wenn die nach Nummer 6.1 und 6.2 Ta Lärm genannten Immissionsrichtwerte durch den jeweiligen Beurteilungspegel nicht überschritten werden.
(4) Eine Überschreitung der in Nummer 6.1 Ta Lärm genannten Immissionsrichtwerte kann mit den in Nummer 6.3 Ta Lärm genannten Richtwerten an bis zu 18 Kalendertagen eines Jahres zugelassen werden (seltene Ereignisse).
(1) Die Schutzvorschriften der § § 3 und 4 LImSchG Bln gelten nicht für die Nutzung von Kirchenglocken zum Zweck der Religionsausübung. Hierunter fällt das Läuten der Glocken christlicher Kirchen aus liturgischen Gründen, nicht jedoch das Zeitschlagen. Die Ausnahme des § 6 Abs. 1 Nr. 1 LImSchG Bln ist ebenso bei der Religionsausübung anderer Religionsgemeinschaften im Schutzbereich des Artikels 4 GG anzuwenden.
(2) Für Maßnahmen zur Verhütung und Beseitigung einer Notlage gelten die Schutzvorschriften der § § 3 und 4 LImSchG Bln nicht. Es kommen nur solche Maßnahmen in Betracht, deren Ausführung keinen Aufschub duldet und die zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung in den Schutzzeiten der § § 3 oder 4 LImSchG Bln erfolgen müssen.
(3) Die Winterglätte- und Schneebekämpfung hat Vorrang vor den Schutzvorschriften der § § 3 und 4 LImSchG Bln. Maschinen müssen dem Stand der Technik entsprechen und so rücksichtsvoll wie möglich eingesetzt werden. Ferner sind die Bestimmungen der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung zu beachten. Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 der 32. BImSchV dürfen Geräte und Maschinen zur Abwehr einer Gefahr bei Unwetter oder Schneefall ohne vorherige Ausnahmezulassung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 der 32. BImSchV eingesetzt werden.
(4) Landwirtschaftliche Betriebe im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 4 LImSchG Bln sind Betriebe der Land- und Forstwirtschaft sowie Betriebe für den erwerbsgärtnerischen Obst-, Gemüse- und Zierpflanzenbau. § 6 Abs. 1 Nr. 4 LImSchG Bln gilt nicht für Haus- und Kleingärten.
(5) § 6 Abs. 2 LImSchG Bln schränkt die Betriebszeitenregelung des § 7 Abs. 1 Satz 1 der 32. BImSchV ein. Die vom Geltungsbereich der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung erfassten Geräte und Maschinen dürfen auf Landesstraßen und nicht bundeseigenen Schienenwegen in den durch die Verordnung geschützten Gebieten auch in der Zeit werktags von 6.00 bis 7.00 und 20.00 bis 22.00 Uhr eingesetzt werden. Für Bundesfernstraßen und Schienenwege von Eisenbahnen des Bundes gelten die Betriebszeitenregelungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 der 32. BImSchV gemäß Satz 2 derselben Vorschrift nicht.
(6) Der dritte Abschnitt der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung ist aufrollbare Müllbehälter und Altglascontainer nicht anwendbar, da sie im technischen Sinn keine Geräte oder Maschinen sind.
8. Zu § 7 Öffentliche Veranstaltungen im Freien
(1) Eine Veranstaltung ist öffentlich, wenn die Zugänglichkeit für die Allgemeinheit tatsächlich besteht. Veranstaltungen in Zelten sind in der Regel wie solche im Freien zu behandeln.
(2) Auf Sportveranstaltungen, die auf anderen Anlagen als Sportanlagen stattfinden, werden die Bestimmungen der Sportanlagenlärmschutzverordnung angewendet. Für solche Veranstaltungen werden keine Genehmigungen ( § 11 LImSchG Bln) oder Ausnahmezulassungen ( § 10 LImSchG Bln) erteilt. Zur Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen können Anordnungen nach § 24 BImSchG getroffen werden.
(3) Motorsportveranstaltungen im Sinne des § 7 Abs. 2 LImSchG Bln sind Veranstaltungen mit verbrennungsmotorgetriebenen Fahrzeugen (zum Beispiel Automobile, Motorräder, Motorboote, Modellfahrzeuge) auf öffentlichen und privaten Straßen und Flächen sowie Gewässern, bei denen eine sportliche Betätigung eine wesentliche Rolle spielt. Merkmal für eine sportliche Betätigung sind insbesondere der sportliche Leistungvergleich oder die Vorbereitung auf einen solchen. Für Motorsportveranstaltungen auf Anlagen gelten die Bestimmungen des § 4 ff. BImSchG, wenn es sich um genehmigungsbedürftige Motorsportanlagen im Sinne des § 4 BImSchG in Verbindung mit Nummer 10.17 Spalte 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen ( 4. BImSchV) handelt. In den übrigen Fällen sind die Bestimmungen des § 22 ff. BImSchG in Verbindung mit der Sportanlagenlärmschutzverordnung einzuhalten. § 7 Abs. 2 LImSchG Bln gilt nur für Motorsportveranstaltungen, soweit von ihnen störende Geräusche für Dritte zu erwarten sind. Es sind keine störenden Geräusche für Dritte zu erwarten, wenn die in § 2 Abs. 2 der 18. BImSchV genannten gebietsbezogenen Immissionsrichtwerte eingehalten werden.
(4) Auf folgende Motorsportveranstaltungen findet § 7 Abs. 2 Satz 1 LImSchG Bln keine Anwendung:
(5) § 7 Abs. 2 Satz 2 LImSchG Bln gilt für Motorsportveranstaltungen (zum Beispiel Orientierungsfahrten), die ausschließlich im Rahmen des Straßenverkehrs stattfinden und bei denen Fahrzeuge eingesetzt werden, die den allgemeinen straßenverkehrsrechtlichen Zulassungsvorschriften (auch hinsichtlich der Geräuschentwicklung) entsprechen.
9. Zu § 8 Sonstige Immissionen
Die Betreiberpflichten des § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG gelten auch in den Fällen des § 22 Abs. 1 Satz 3 BImSchG, soweit es sich um andere Immissionen als Lärm und Luftverunreinigungen handelt. Dies sind insbesondere Licht, Wärme, Erschütterungen und elektromagnetische Felder. Damit sind ordnungsbehördliche Maßnahmen zum Beispiel bei Lichtimmissionen, die durch den Betrieb einer nicht gewerblich betriebenen Sportanlage (öffentlich-rechtliche Trägerschaft oder gemeinnützige Vereine) entstehen, auf der Grundlage des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin möglich.
10. Zu § 9 Begrenzung von Staubemissionen
(1) Die Bestimmung erfasst sowohl anlagenbedingte als auch verhaltensbedingte Staubemissionen. Diese sind zur Erfüllung der Vorgaben der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft ( 22. BImSchV) und als Teil des nach dem Luftreinhalteplan Berlin gebotenen Umwelt- und Gesundheitsschutzes zu verhindern beziehungsweise auf ein Mindestmaß zu begrenzen.
(2) Als Maßnahmen kommen insbesondere in Betracht:
Diese beispielhaften Maßnahmen können kombiniert werden. Die konkreten Maßnahmen sind unter Berücksichtigung der Menge und der Zusammensetzung der zu erwartenden Stäube (zum Beispiel Beinhalten von gefährlichen Stoffen im Sinne von § 3a des Chemikaliengesetzes), des betroffenen Personenkreises, der technischen Rahmenbedingungen (zum Beispiel Empfindlichkeit) bestimmter Materialien gegenüber Befeuchtung) und der Belange des Arbeitsschutzes zu treffen.
(3) Bei einem Verstoß gegen die Bestimmungen des § 9 LImSchG Bln kommen Maßnahmen nach § 12 LImSchG Bln oder den § § 24, 25 BImSchG in Betracht.
11. Zu § 10 Ausnahmezulassungen
(1) Von den Verboten der § § 3 bis 5 LImSchG Bln kann als Ermessensentscheidung nach § 10 LImSchG Bln eine Befreiung als Ausnahmezulassung erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 2. Halbsatz LImSchG Bln vorliegen. Der Begriff des Betriebs in § 10 LImSchG Bln umfasst auch die ...... Errichtung, die Änderung, die Stilllegung und die Beseitigung einer Anlage.
(2) Eine unbedeutende Störung im Sinne des § 10 Abs. 1 LImSchG Bln liegt grundsätzlich vor, wenn der Beurteilungspegel den geltenden gebietsbezogenen Immissionsrichtwert in der Regel um nicht mehr als 3 dB(A) überschreitet und die Überschreitung nur von kurzer Dauer ist. Höhere Richtwertüberschreitungen können nach den besonderen Umständen des Einzelfalles (zum Beispiel Nutzungsart des betroffenen Gebäudes, Fremdgeräusche, Billigung des Vorhabens durch die Anwohner) unbedeutend sein. Eine unbedeutende Störung liegt in der Regel vor, wenn der Grundgeräuschpegel an der betroffenen schutzwürdigen Einrichtung höher ist als der Beurteilungspegel, der durch das Vorhaben zu erwarten ist.
(3) Bei der Prüfung, ob das Vorhaben im Einzelfall Vorrang vor den Ruheschutzinteressen Dritter hat, müssen die Interessen der Anwohner auf Lärmschutz, die besonderen Bedürfnisse des Antragstellers an der Durchführung des Vorhabens und das öffentliche Interesse unter Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ähnlicher Fälle sachgerecht abgewogen werden. Insbesondere wenn das Vorhaben zu erheblichen Störungen der Nachtruhe führen kann, ist ein strenger Maßstab anzuwenden und darauf hinzuwirken, dass lautstarke Betätigungen durch organisatorische Maßnahmen auf die weniger schutzbedürftigen Zeiten verlegt werden. Schutzwürdige Belange Dritter, die bei der Abwägung nach § 10 LImSchG Bln berücksichtigt werden müssen, können insbesondere sein:
(4) Für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, die nach Nummer 7.2 Ta Lärm nur in seltenen Fällen oder über eine begrenzte Zeitdauer Überschreitungen der Immissionsrichtwerte nach Nummer 6.1 Ta Lärm verursachen, können in der Regel Ausnahmen nach § 10 Abs. 1 LImSchG Bln zugelassen werden, wenn die Immissionsrichtwerte für seltene Ereignisse nach Nummer 6.3 Ta Lärm eingehalten werden und der Stand der Technik eingehalten wird.
(5) Der § 10 Abs. 2 LImSchG Bln erweitert gegenüber § 10 Abs. 1 LImSchG Bln den Ermessensrahmen, der bei Zulassung einer Ausnahme für den Betrieb eines Schankvorgartens zu beachten ist.
a) Eine Ausnahme von den Verboten der § § 3 und 4 LImSchG Bln ist zum Beispiel erforderlich, wenn wegen der Lage oder betrieblicher Besonderheiten erhebliche Beeinträchtigungen auftreten können. Anzeichen können unter anderem Beschwerden sein. Eine Ausnahme kann im Regelfall bis 23.00 Uhr sowie an Freitagen und Sonnabenden bis 24.00 Uhr zugelassen werden, sofern nicht besondere Umstände bekannt sind, die für die Anwohner Beeinträchtigungen in unvertretbarem Umfang oder besondere Belastungen für schutzbedürftige Einrichtungen (zum Beispiel Krankenhäuser) erwarten lassen.
b) Ausnahmen nach 22.00 Uhr sind im Regelfall zuzulassen, wenn der Beurteilungspegel (bezogen auf die ungünstigste Stunde nach 22.00 Uhr) den geltenden Tages-Immissionsrichtwert "außerhalb von Gebäuden" nach Nummer 6.1 Ta Lärm nicht überschreitet und einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen diesen Richtwert um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten. Wirken andere Schankvorgärten zusätzlich auf einen Immissionsort ein, sind deren Geräuschanteile bei der Bildung des Beurteilungspegels zu berücksichtigen. Bei der Einstufung der Gebietsart ist von dem ausgewiesenen Baugebiet auszugehen. Weichen die tatsächlichen Verhältnisse erheblich von der Gebietsausweisung ab, ist von der tatsächlichen Nutzung im Einwirkungsbereich auszugehen.
Darüber hinaus kann eine Ausnahme zugelassen werden, sofern im Einwirkungsbereich des Schankvorgartens die Geräuschbelastung von anderen Lärmquellen (Fremdgeräusche) durch den Schankvorgartenbetrieb nur unbedeutend erhöht wird. Das ist der Fall, wenn der vom Schankvorgarten verursachte Beurteilungspegel diesen Grundpegel (LAF95eq) nicht übersteigt. Für einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen bleibt das oben genannte Kriterium maßgeblich. Den Nachweis hat der Betreiber durch ein schalltechnisches Gutachten zu erbringen.
c) Ergibt eine Prüfung im Einzelfall, dass die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt werden können, kann die Zulassung erteilt werden, soweit der Betreiber das Einverständnis der Anwohner einholt bzw. zivilrechtliche Vereinbarungen über Schallschutzmaßnahmen oder Entschädigungsregelungen trifft.
d) Sind bei einem Ausnahmebegehren Konflikte zu erwarten, kann das zuständige Bezirksamt ein Clearingverfahren zwischen den Anwohnern und dem Gaststättenbetreiber durchführen. Sind mehrere Gaststätten berührt, sollen alle Gaststättenbetreiber in den Prozess einbezogen werden. Die Industrie- und Handelskammer zu Berlin sowie die Hotel- und Gaststätten-Innung Berlin können einbezogen werden. § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) bleibt unberührt.
e) Eine Ausnahmezulassung nach § 10 Abs. 2 LImSchG Bln entfällt, wenn eine abschließende gaststättenrechtliche Regelung zum Lärmschutz getroffen worden ist.
f) Für Schankvorgärten ist als wesentliche Schallquelle die menschliche Stimme (Reden, lautes Lachen etc.) zu nennen. Für diese Emissionen - "Einnehmen von Speisen und Getränken in üblicher Lautstärke" - sind pro Gast ein A-bewerteter energieäquivalenter Dauerschallleistungspegel LWAeq,Gast von 75 dB(A) und ein mittlerer Emissions-Spitzenpegel LlE von 90 dB(A) anzusetzen. Für die Bestimmung der Gesamtschallleistung des Schankvorgartens ist nach Wallner, "Lärmimmissionen durch Gaststätten und "Schanigärten" in Wien und deren medizinische Begutachtung", Zeitschrift für Lärmbekämpfung, Heft 4/93, mindestens 1/3 der Gesamtzahl der Sitzplätze als gleichzeitig wirksam einzusetzen, wenn keine anderen genaueren Angaben vorliegen. Die Spitzenpegel sind unabhängig von der Besucherzahl anzusetzen.
Der gesamte Schallleistungspegel des Schankvorgartens ergibt sich aus
LWAaq,ges = LWAaq,Gast + 10 lg (n/3).
LWAaq,ges: Schallleistungspegel des gesamten Schankvorgartens
LWAaq,Gast: Schallleistungspegel eines Gastes
n: Anzahl der Plätze im Schankvorgarten
Die Abschätzung des Mittelungspegels und des mittleren Spitzenpegels am Immissionsort erfolgt nach einem vereinfachten Verfahren in Anlehnung an die VDI 2714. Ist die Ausdehnung des Schankvorgartens kleiner als der Abstand seines Mittelpunktes zum Immissionsort, kann näherungsweise so gerechnet werden, als würde die gesamte Schallleistung vom Mittelpunkt des Schankvorgartens abgestrahlt.
Der Mittelungspegel und der mittlere Spitzenpegel ergeben sich dann für den Immissionsort
LAFeq = LWAeq,ges - R <Mitteilungspegel>
LlI = LlE - R <mittlerer Spitzenpegel>
mit R = 20 lg Sm + 8.
Der Korrekturwert berücksichtigt das Abstands- und das Raumwinkelmaß (Schallquelle über reflektierendem Boden).
Sm: Abstand Schankvorgarten zum Immissionsort in m
Ist der Abstand zwischen Mittelpunkt des Schankvorgartens und Immissionsort kleiner als die Ausdehnung der schallabstrahlenden Fläche des Schankvorgartens, ist diese in geeignete Teilflächen zu zerlegen. Die Beiträge der einzelnen Teilflächen zum Mittelungspegel sind zu berechnen und zum Gesamt-Mittelungspegel logarithmisch zu summieren.
Diese überschlägige Schallausbreitungsrechnung berücksichtigt nicht die abschirmende Wirkung von Hindernissen sowie die schallverstärkenden Effekte von Reflexionen. Ist der Schankvorgarten an mehreren Seiten von Gebäuden umgeben (zum Beispiel Hof, Straßenschlucht), so ist die Pegelabnahme mit dem Abstand vom Schankvorgarten wegen der Reflexionen deutlich geringer. Genaue Ergebnisse können durch eine diese Effekte in der örtlichen Situation berücksichtigende Schallausbreitungsrechnung gewonnen werden.
Im besonderen Ausnahmefall ist es möglich, dass der Mittelungspegel die Lärmbelastung nicht ausreichend bewertet, zum Beispiel weil sich das Geräusch des Schankvorgartens auffällig vom Hintergrundgeräusch abhebt, besonders impuls- oder informationshaltig ist.
Nur dann sollte die erhöhte Störwirkung bei der Bildung des Beurteilungspegels durch einen Zuschlag von 3 dB(A) berücksichtigt werden. Anhaltspunkte liegen vor, wenn der Schankvorgarten und der Immissionsort in einem von Fremdgeräuschen abgeschirmten Hof liegen, der Schankvorgarten überwiegend mit größeren Tischen (für mehr als 6 Personen) ausgestattet ist oder Musik dargeboten wird. Auch wenn mehrere dieser Kriterien zutreffen, wird der Zuschlag nicht mehrfach gegeben. Die Gründe für die Anwendung des Zuschlages sind nachvollziehbar aktenkundig zu machen.
Ausnahmen für den Betrieb von Schankvorgärten sind im Regelfall für eine Dauer von drei Jahren zuzulassen, sofern einzelfallbedingt nicht eine kürzere Geltungsdauer geboten erscheint.
g) Beispiel:
Für einen Schankvorgarten mit 20 Sitzplätzen an 5 Tischen und normal ruhigem Verhalten der Gäste sind der Beurteilungspegel für die Nachtzeit sowie der mittlere Spitzenpegel am Immissionsort in 15 m Entfernung zu berechnen:
n = 20 (Sitzplätze)
Sm = 15 m (Entfernung zum Immissionsort)
LWAeq,Gast = 75 dB(A)
LlE = 90 dB(A)
Gesamte Schallleistung des Schankvorgartens:
LWAeq,ges | = LWAeq,Gast + 10 lg (n/3) |
= 75 + 10 lg (20/3) | |
= 83,2 dB(A) |
Entfernungskorrektur zum Immissionsort:
R | = 20 lg Sm + 8 |
= 20 lg 15 + 8 | |
= 31,5 dB(A) |
Mittelungspegel am Immissionsort:
LAFeq | = LWAeq,ges -R |
= 83,2 - 31,5 | |
= 51,7 dB(A) |
Mittlerer Spitzenpegel am Immissionsort:
LlI | = LlE - R |
= 90 - 31,5 | |
= 58,5 ~ 59 dB(A) |
Der Beurteilungspegel entspricht dem Mittelungspegel am Immissionsort, wenn der Schankvorgarten nachts mindestens eine volle Stunde in Betrieb ist.
(6) Bei der Durchführung des Verwaltungsverfahrens nach § 10 Abs. 1 LImSchG Bln ist Folgendes zu beachten:
(7) Die Ausnahmezulassung ist gemäß § 10 Abs. 3 LImSchG Bln in der Regel mit Nebenbestimmungen ( § 36 VwVfG) zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu erteilen. Als Nebenbestimmungen kommen insbesondere in Betracht:
(8) Die Gebührenerhebung richtet sich nach der Umweltschutzgebührenordnung.
12. Zu § 11 Genehmigung von öffentlichen Veranstaltungen im Freien
(1) Öffentliche Veranstaltungen im Freien und öffentliche Motorsportveranstaltungen bedürfen im Sinne einer präventiven Kontrolle einer Genehmigung. Die Verwaltungsbehörde muss einen Rahmen setzen, damit es nicht zu unzumutbaren Belästigungen der Allgemeinheit und der Anwohner kommt. Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn ein öffentliches Bedürfnis für eine Veranstaltung vorliegt. Je stärker das öffentliche Bedürfnis an der Veranstaltung ist, desto größer können im Einzelfall die Ruhestörungen sein, die noch als zumutbar bewertet werden. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Bedeutung für das Land Berlin oder das örtliche Gemeinschaftsleben der Bezirke, die allgemeine Akzeptanz einer Veranstaltung innerhalb der Bevölkerung, die auch an der Herkömmlichkeit und Tradition erkennbar wird, sowie die Akzeptanz und die Bedeutung einzelner Veranstaltungsorte. In dem Umfang der Genehmigung für eine öffentliche Veranstaltung im Freien gelten die Schutzvorschriften der § § 3 bis 5 LImSchG Bln nicht.
(2) Die Beurteilung der Geräusche und die Genehmigung dieser Veranstaltungen erfolgen nach Nummer 6 dieser Ausführungsvorschriften.
(3) Der Lärm von öffentlichen Veranstaltungen im Freien ist in der Regel und unter Beachtung der örtlichen Verhältnisse zumutbar, wenn der gebietsbezogene Immissionswert nach Nummer 6.1 Ta Lärm um nicht mehr als 5 dB(A) überschritten wird. Dies beruht auf der besonderen Bedeutung, die öffentlichen Veranstaltungen gesellschaftlich, lokal oder rechtlich in der Regel zugemessen wird. Höhere Richtwertüberschreitungen können nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zumutbar sein (zum Beispiel Nutzungsart des betroffenen Gebäudes, Vorbelastung, Billigung des Vorhabens durch die betroffenen Anwohner, Traditionalität des Veranstaltungsortes).
(4) Die Immissionsrichtwerte nach Nummer 6.3 Ta Lärm sollen grundsätzlich an nicht mehr als 18 Kalendertagen eines Jahres erreicht werden. Es ist darauf hinzuwirken, dass die Veranstaltungstage auf einen längeren Zeitraum verteilt werden. Die Geräuscheinwirkung durch die Veranstaltung soll vor Sonnabenden, Sonn- und Feiertagen bis 24.00 Uhr, ansonsten bis 23.00 Uhr beendet sein. Eine anschließende achtstündige Nachtruhe ist damit für die Nachbarschaft in der Regel gewährleistet. Bei Veranstaltungen von außergewöhnlicher Bedeutung (zum Beispiel mit international herausragenden Interpreten) kann in besonders seltenen Fällen von diesem Grundsatz abgewichen werden. In diesen Fällen ist regelmäßig eine Geräuscheinwirkung durch die Veranstaltung zumutbar, die einen Immissionsrichtwert von 70 dB(A) nicht überschreitet und um 24.00 Uhr endet.
(5) Die Regelungen Nummer 11 Abs. 6 bis 8 dieser Ausführungsvorschriften sind auch bei Genehmigungen nach § 11 LImSchG Bln anzuwenden.
(6) Genehmigungen nach § 11 LImSchG Bln werden unbeschadet anderweitiger öffentlich-rechtlicher Genehmigungserfordernisse erteilt. Sie entbinden die Veranstalter nicht davon, andere öffentlich-rechtliche Genehmigungen oder privatrechtliche Zustimmungen einzuholen.
(7) Für die Durchführung von Veranstaltungen wird darauf hingewiesen, dass die Bundesärztekammer und die Kommission Soziakusis als Zielwert eine Begrenzung des äquivalenten Dauerschalldruckpegels bei Veranstaltungen und Diskotheken auf 95 dB(A) im lautesten Bereich gefordert haben. Eine Reduzierung der Schallpegel (Mittelungspegel über die Dauer der Veranstaltung) auf Werte unter 100 dB(A) im lautesten Bereich stellt bereits eine substanzielle Risikoverminderung für Gehörschäden dar.
13. Zu § 12 Anordnungen im Einzelfall
(1) § 12 LImSchG Bln ist die Eingriffsermächtigung für Anordnungen zur Abwehr anlagenbezogener oder verhaltensbedingter Immissionen (§ § 2 bis 9 LImSchG Bln). Für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen besteht sie neben der Befugnis aus § 24 Satz 1 BImSchG. Anordnungen, die nicht genehmigungsbedürftige Anlagen betreffen, sollten als Rechtsgrundlage in der Regel § 12 LImSchG Bln und § 24 Satz 1 BImSchG nennen. Eine Anordnung nach § 12 LImSchG Bln kann alle Anforderungen stellen, die geeignet und erforderlich sind, um die Einhaltung der Vorschriften des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin und der auf das Gesetz gestützten Rechtsverordnungen im Einzelfall zu gewährleisten. Mit Anordnungen nach § 12 LImSchG Bln können auch Vorsorgeaufwendungen an nicht genehmigungsbedürftige Anlagen gestellt werden. Es können keine Anforderungen gestellt werden, die im Einzelfall die im Gesetz und in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie in den technischen Regelwerken festgelegten Schutzstandards verringern. Eine Anordnung zur Ermittlung von Immissionen und Emissionen für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen kann auf § 12 LImSchG Bln nicht gestützt werden, da § 26 ff. BImSchG in diesen Fällen Vorrang hat. Ebenso ist für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen § 25 BImSchG beim Vorliegen der dort aufgeführten Tatbestandsvoraussetzungen vorrangig.
(2) Adressat einer Anordnung nach § 12 LImSchG Bln kann jede natürliche oder juristische Person sein, die den Vorschriften des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin und der auf das Gesetz gestützten Rechtsverordnungen zuwiderhandelt oder für deren Einhaltungen einzustehen hat. Bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen können Anordnungen auch gegen Personen gerichtet werden, die für den Anlagenbetreiber handeln.
14. Hinweise zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
(1) Diese Hinweise sind bei der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 15 Abs. 1 LImSchG Bln anzuwenden. Die ausgewiesenen Geldbußen sind Regel- und Rahmensätze für vorsätzliche Zuwiderhandlungen. Bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen ist die Geldbuße zu halbieren.
(2) Die Regel- und Rahmensätze können nach den Grundsätzen des § 17 Abs. 3 OWiG je nach den Umständen des Einzelfalls erhöht oder ermäßigt werden. Eine Erhöhung der Geldbuße kommt insbesondere in Betracht, wenn das Ausmaß der Umweltbeeinträchtigungen nach den Umständen des Falls ungewöhnlich groß ist. Sie kommt auch in Betracht, wenn sich der Träger uneinsichtig zeigt, bereits einmal wegen einer gleichartigen Ordnungswidrigkeit in den letzten drei Jahren mit einer Geldbuße belegt oder verwarnt worden ist, die Ordnungswidrigkeit im Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufes oder eines Gewerbes begangen hat oder in guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt. Eine Ermäßigung der Geldbuße kommt in Betracht, wenn das Ausmaß der Umweltbeeinträchtigung nach den Umständen des Falls ungewöhnlich klein ist. Sie kommt auch in Betracht, wenn der Vorwurf, der den Täter trifft, aus besonderen Gründen des Falls geringer als für durchschnittlich vorwerfbares Handeln erscheint, der Täter Einsicht zeigt, die in Frage kommende Geldbuße zu einer unzumutbaren Belastung führt oder seine wirtschaftlichen Verhältnisse außergewöhnlich schlecht sind.
(3) Für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 15 Abs. 1 LImSchG Bln sollen folgende Regel- und Rahmensätze angewendet werden:
Lfd. Nr. | Tatbestand | Rechtsvorschriften | Geldbuße (Euro) | |
a) gewerb- |
b) nicht gewerblich |
|||
1 | Halten eines Tieres außerhalb landwirtschaftlicher Tierhaltungen in der Weise, dass jemand durch die Immissionen (Lärm oder Gerüche) erheblich belästigt wird. | § 2 Abs. 2 i. V. m. § 15 Abs. 1 Nr. 1 LImSchG Bln | 100 bis 1.000 | 40 bis 400 |
2 | Unnötiges Betreiben eines lärm- oder abgaserzeugenden Motors (außerhalb von öffentlichem Straßenland). | § 2 Abs. 3 i. V. m. § 15 Abs. 1 Nr. 2 LImSchG Bln | 100 bis 1.000 | 40 bis 400 |
3 | Verursachung von Lärm, durch den jemand in seiner Nachtruhe gestört werden kann, ohne zugelassene Ausnahme oder Genehmigung. | § 3 i. V. m. § 15 Abs. 1 Nr. 3 LImSchG Bln | 100 bis 5.000 | 50 bis 2 500 |
4 | Verursachung von Lärm an Sonn- und Feiertagen, durch den jemand in seiner Ruhe erheblich gestört wird, ohne zugelassene Ausnahme oder Genehmigung. | § 4 i. V. m. § 15 Abs. 1 Nr. 4 LImSchG Bln | 80 bis 4.000 | 40 bis 2.000 |
5 | Benutzung eines Tonwiedergabegerätes oder Musikinstrumentes mit einer Lautstärke, durch die jemand erheblich gestört wird, ohne zugelassene Ausnahme oder Genehmigung. | § 5 i. V. m. § 15 Abs. 1 Nr. 5 LImSchG Bln | 80 bis 4.000 | 40 bis 2.000 |
6 | Durchführung einer öffentlichen Veranstaltung im Freien ohne Genehmigung. | § 7 Abs. 1 i. V. m. § 15 Abs. 1 Nr. 6 LImSchG Bln | 100 bis 5.000 | 50 bis 2 500 |
7 | Durchführung einer öffentlichen Motorsportveranstaltung im Freien ohne Genehmigung. | § 7 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 15 Abs. 1 Nr. 7 LImSchG Bln | 100 bis 5.000 | 50 bis 2 500 |
8 | Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Auflage oder nicht rechtzeitige oder nicht vollständige Erfüllung einer Auflage zu einer zugelassenen Ausnahme oder Genehmigung. | § 10 Abs. 3 bzw. § 11 Satz 3 i. V. m. § 15 Abs. 1 Nr. 8 LImSchG Bln | 80 bis 4.000 | 40 bis 2.000 |
9 | Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbar. Annrdnnna | § 12 i. V. m. § 15 Abs. 1 Nr. 9 LImSchG Bln | 80 bis 4.000 | 40 bis 2.000 |
Bei den vorstehenden Regel- und Rahmensätzen ist zu beachten, dass bei anlagenbezogenen Immissionen regelmäßig eine strengere Ahndung geboten ist, als bei verhaltensbedingten Immissionen.
(4) Geringfügige Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 56 OWiG werden in der Regel durch eine Verwarnung geahndet. Dabei können Verwarnungsgelder wie folgt erhoben werden:
Lfd. Nr. | Tatbestand | Rechtsvorschriften | Geldbuße (Euro) |
1 | Halten eines Tieres außerhalb landwirtschaftlicher Tierhaltungen in der Weise, dass jemand durch die Immissionen (Lärm oder Gerüche) erheblich belästigt wird. | § 2 Abs. 2 i. V. m. § 15 Abs. 1 Nr. 1 LImSchG Bln | 20 bis 35 |
2 | Unnötiges Betreiben eines lärm- oder abgaserzeugenden Motors (außerhalb von öffentlichem Straßenland). | § 2 Abs. 3 i. V. m. § 15 Abs. 1 Nr. 2 LImSchG Bln | 20 |
3 | Verursachung von Lärm, durch den jemand in seine Nachtruhe gestört werden kann, ohne zugelassene Ausnahme oder Genehmigung. | § 3 i. V. m. § 15 Abs. 1 Nr. 3 LImSchG Bln | 35 |
4 | Verursachung von Lärm an Sonn- und Feiertagen, durch den jemand in seiner Ruhe erheblich gestört wird, ohne zugelassene Ausnahme oder Genehmigung. | § 4 i. V. m. § 15 Abs. 1 Nr. 4 LImSchG Bln | 20 |
5 | Benutzung eines Tonwiedergabegerätes oder Musikinstrumentes mit einer Lautstärke, durch die jemand erheblich gestört wird, ohne zugelassene Ausnahme oder Genehmigung. | § 5 i. V. m. § 15 Abs. 1 Nr. 5 LImSchG Bln | 20 |
(5) Ergeben sich vor oder während des Ermittlungsverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass die verfolgte Handlung eine Straftat ist, wird die Sache an die Staatsanwaltschaft abgegeben.
15. Zuständigkeit der Bezirksverwaltungen
(1) Die Zuständigkeit der Bezirksämter von Berlin zum Vollzug des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin ergibt aus § 2 Abs. 4 Satz 1 ASOG in Verbindung mit Nummer 18 der Anlage zum ASOG (Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben - ZustKat Ord). Danach sind sie zuständig für:
(2) Das örtliche Bezirksamt ist zuständig für die ersten Ermittlungen zur Feststellung von Verursachern bei zunächst unbekannten Emissionsquellen.
16. Zuständigkeit der für den Umweltschutz zuständigen Senatsverwaltung
(1) Die Zuständigkeit zum Vollzug des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin der für den Umweltschutz zuständigen Senatsverwaltung ergibt aus § 2 Abs. 4 Satz 1 ASOG in Verbindung mit Nummer 10 ZustKat Ord. Danach ist diese zuständig für:
(2) Von gesamtstädtischer Bedeutung im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere Veranstaltungen, die auf Grund ihrer Größenordnung, des historischen, kulturellen, religiösen, politischen oder sportlichen Charakters, des Ausmaßes der Immissionen oder des großen Publikumsinteresses Bedeutung für das Land Berlin insgesamt haben. Die Entscheidung trifft im Einzelfall die für den Umweltschutz zuständige Senatsverwaltung.
(3) Bei Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Zuständigkeit entscheidet im Einzelfall die für den Umweltschutz zuständige Senatsverwaltung.
17. Befugnisse des Polizeipräsidenten in Berlin
Neben den Bezirksämtern und der für den Umweltschutz zuständigen Senatsverwaltung ist der Polizeipräsident in Berlin im Rahmen des Vollzugs des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin gemäß § 53 OWiG befugt zur:
18. Schlussbestimmungen
(1) Diese Ausführungsvorschriften treten am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Berlin in Kraft.
(2) Diese Ausführungsvorschriften treten mit Ablauf des 31. März 2010 außer Kraft.
ENDE |
(Stand: 06.09.2023)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion