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BfR-Empfehlungen für Materialien im Lebensmittelkontakt
XXXVI. Papiere, Kartons und Pappen für den Lebensmittelkontakt

Gesundheitliche Beurteilung von Materialien und Gegenständen für den Lebensmittelkontakt im Rahmen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
- Stand vom 01.02.2023-

(Quelle: www.bfr.bund.de)


Vorbemerkungen

  1. Die vorliegende Empfehlung gilt für ein- und mehrlagige Bedarfsgegenstände aus Papier, Karton oder Pappe, sowie Faserguss, die bestimmungsgemäß oder vorhersehbar mit Lebensmitteln in Berührung kommen oder auf diese einwirken. Sie schließt Papiere, Kartons und Pappen ein, die dazu bestimmt sind, bei Temperaturen bis zu 90 °C (Warmhalten und Wiedererwärmen von Speisen) eingesetzt zu werden. Für die folgenden, speziellen Anwendungsbereiche (z.B. höhere Temperaturbereiche) ist jedoch die jeweilige Spezial-Empfehlung zu beachten:
  2. Bezüglich der Substanzgruppen, die in dieser Empfehlung geregelt werden, ist folgende Abgrenzung zu beachten:
    1. Diese Empfehlung regelt Papierrohstoffe (Abschnitt A), Fabrikationshilfsstoffe (Abschnitt B) und spezielle Papierveredelungsstoffe (Abschnitt C), die im Prozess zur Herstellung von Papieren, Kartons und Pappen für den Lebensmittelkontakt eingesetzt werden. Im Papierproduktionsprozess werden darüber hinaus auch Substanzen verwendet, die lediglich der Reinhaltung oder dem Korrosionsschutz der Papiermaschine dienen. Diese Substanzen sind vom Regelungsbereich der BfR-Empfehlungen zu Papier ausgeschlossen. Die diesbezüglichen Pflichten zur Einhaltung der geltenden lebensmittelrechtlichen Vorschriften (insbesondere Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1935/2004) liegen beim Hersteller bzw. Inverkehrbringer des Papiers 1. Sind dennoch Substanzen in dieser Empfehlung aufgeführt, die unter die oben genannte Anwendung fallen, so wurden diese vor Einführung dieser Handhabungsweise im Jahr 2013 aufgenommen.
    2. Stoffe, die zur Herstellung der im Abschnitt a aufgeführten Papierrohstoffe oder zur Formulierung der in den Abschnitten B und C aufgeführten Wirksubstanzen dienen (wie z.B. Emulgatoren, Lösemittel, Stellmittel, Stabilisatoren, pH-Regulatoren), sind nicht Gegenstand dieser BfR-Empfehlung. Für ihre Verwendung gelten die Anforderungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) Nr. 1935/20041. Sind dennoch Substanzen in dieser Empfehlung aufgeführt, die unter die genannten Anwendungen fallen, so wurden diese vor Einführung dieser Handhabungsweise im Jahr 2013 aufgenommen. Konservierungsstoffe, die zum Schutz der Formulierung gegen mikrobiellen Verderb verwendet werden, sowie Schleimverhinderungsmittel bleiben nach wie vor Bestandteil dieser Empfehlung.
    3. Bei Verwendung von Schleimverhinderungs- und Konservierungsmitteln, für die Höchstgehalte an Pestizidrückständen in Lebensmitteln über die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegt sind, gelten diese grundsätzlich auch für einen Übergang aus Papier.
  3. Methoden für die Untersuchung von Bedarfsgegenständen aus Papier, Karton und Pappe stehen unter
    http://www.bfr.bund.de/de/methodensammlung_papier__karton_und_pappe-32620.html
    zur Verfügung.
  4. Die fertigen Erzeugnisse (Papiere, Kartons und Pappen) dürfen keine konservierende Wirkung auf die mit ihnen in Kontakt kommenden Lebensmittel ausüben 2.
  5. Soweit in dieser Empfehlung der Einsatz bestimmter Stoffe begrenzt wird, beziehen sich die angegebenen Einsatzmengen - wenn nicht die Oberfläche als Bezugsmaßstab angegeben ist - auf das trockene Fertigerzeugnis, soweit nicht anders angegeben.
  6. Wird bei der Herstellung eines Papiers, eines Kartons oder einer Pappe die Einsatzmenge eines Fabrikationshilfsstoffs auf Grund seines breiten Wirkungsspektrums an mehreren Stellen der Empfehlung genannt, so gilt als duldbarer Zusatz der höchste der angegebenen Zahlenwerte. Eine Summierung der angegebenen Einsatzmengen ist nicht statthaft.
  7. Im Kaltwasserextrakt der Fertigerzeugnisse dürfen höchstens 10 µg/l Blei und 5 µg/l Cadmium nachweisbar sein. 3
  8. Es darf nicht mehr als 1 mg Aluminium pro kg Lebensmittel übergehen. 4, 5 Die Einhaltung dieser Anforderung kann im Kaltwasserextrakt überprüft werden. 6
  9. Azofarbstoffe gem. Anlage 1 (zu § 3), Nr. 7 der Bedarfsgegenständeverordnung dürfen bei der Herstellung von Papieren, Kartons und Pappen nicht verwendet werden 7.
  10. Besteht bei mehrlagigen, mehrschichtigen oder beschichteten Bedarfsgegenständen die mit den Lebensmitteln in Berührung kommende Lage oder Schicht aus Papier, Karton oder Pappe, muss sie dieser Empfehlung entsprechen. Auch von den anderen Lagen oder Schichten dürfen keine Stoffe auf die Lebensmittel oder deren Oberfläche übergehen, ausgenommen gesundheitlich, geruchlich und geschmacklich unbedenkliche Anteile.
  11. Optische Aufheller dürfen nicht auf Lebensmittel überwandern. Die Prüfung erfolgt nach DIN EN 648 3, wobei die dort genannte Bewertungsstufe 5 erreicht werden muss.
  12. Anwendungsbeispiele der DIN EN 646 und DIN EN 648 zur Bestimmung der Farbechtheit finden sich in der BfR-Methodensammlung.
  13. Bei spezifikationsgemäßer Anwendung darf eine Freisetzung von primären aromatischen Aminen am fertigen Erzeugnis (Papiere, Kartons und Pappen) mit einer summarischen Nachweisgrenze von 0,01 mg/kg Lebensmittel bzw. Lebensmittelsimulanz nicht nachweisbar sein. Für primäre aromatische Amine, die als Kanzerogene der Kategorien 1a und 1B nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 eingestuft sind, gilt zusätzlich die Anforderung, dass ihre Freisetzung als Einzelsubstanz mit einer Nachweisgrenze von 0,002 mg/kg Lebensmittel bzw. Lebensmittelsimulanz nicht nachweisbar sein darf. 8

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(Stand: 06.07.2023)

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