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BfR-Empfehlungen für Materialien im Lebensmittelkontakt
XXXVI/1. Koch- und Heißfilterpapiere und Filterschichten 1

Gesundheitliche Beurteilung von Materialien und Gegenständen für den Lebensmittelkontakt im Rahmen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
- Stand vom 01.02.2023 -

(BFR)



Vorbemerkungen

Diese Empfehlung regelt allgemeine Rohstoffe ( Abschnitt I), allgemeine Fabrikationshilfsstoffe ( Abschnitt II) und spezielle Rohstoffe und Fabrikationshilfsstoffe ( Abschnitt III), die im Prozess zur Herstellung von Papieren, Kartons und Pappen für den Lebensmittelkontakt eingesetzt werden. Im Papierproduktionsprozess werden darüber hinaus auch Substanzen verwendet, die lediglich der Reinhaltung oder dem Korrosionsschutz der Papiermaschine dienen. Diese Substanzen sind vom Regelungsbereich der BfR-Empfehlungen zu Papier ausgeschlossen. Die diesbezüglichen Pflichten zur Einhaltung der geltenden Lebensmittelrechtlichen Vorschriften (insbesondere Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1935/2004) liegen beim Hersteller bzw. Inverkehrbringer des Papiers 2. Sind dennoch Substanzen in dieser Empfehlung aufgeführt, die unter die oben genannte Anwendung fallen, so wurden diese vor Einführung dieser Handhabungsweise im Jahr 2013 aufgenommen.

Stoffe die zur Herstellung der im Abschnitt I aufgeführten Papierrohstoffe oder zur Formulierung der in den Abschnitten II und III aufgeführten Wirksubstanzen dienen (wie z.B. Emulgatoren, Lösemittel, Stellmittel, Stabilisatoren, pH-Regulatoren) sind nicht Gegenstand dieser BfR-Empfehlung. Für ihre Verwendung gelten die Anforderungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) Nr. 1935/2004 2. Sind dennoch Substanzen in dieser Empfehlung aufgeführt, die unter die genannten Anwendungen fallen, so wurden diese vor Einführung dieser Handhabungsweise im Jahr 2013 aufgenommen. Konservierungsstoffe, die zum Schutz der Formulierung gegen mikrobiellen Verderb verwendet werden, sowie Schleimverhinderungsmittel bleiben nach wie vor Bestandteil dieser Empfehlung.

Im Heißwasserextrakt der Fertigerzeugnisse dürfen höchstens 10 µg/l Blei und 5 µg/l Cadmium nachweisbar sein.

Es darf nicht mehr als 1 mg Aluminium pro kg Lebensmittel übergehen. 3, 4 Die Einhaltung dieser Anforderung kann im Heißwasserextrakt überprüft werden. 5

Die Richtwerte für 1,3-Dichlor-2-propanol und 3-Monochlor-1,2-propandiol sollen ungeachtet des vorgesehenen Anwendungsbereiches im Kaltwasserextrakt der Fertigerzeugnisse überprüft werden.

Gegen die Verwendung von Papieren, die bestimmungsgemäß einer Heißextraktion unterworfen werden (z.B. Kochbeutel, Teebeutel, Heißfilterpapiere) und gegen die Verwendung von Filterschichten, die bestimmungsgemäß einer Extraktion (Filtration) unterworfen werden, als Bedarfsgegenstände i. S. von § 2 Abs. 6 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) bestehen keine Bedenken, sofern sie sich für den vorgesehenen Zweck eignen und folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

I. Allgemeine Rohstoffe 6

A. Faserstoffe:

  1. Natürliche und synthetische Fasern auf Basis von Zellstoff 7und Cellulosederivaten, ungebleicht oder gebleicht
  2. Synthetische Fasern aus
    1. weichmacherfreiem Vinylchlorid-Vinylacetat-Copolymer
    2. Polyethylen
    3. Polypropylen
    4. Polyester

    soweit sie den für sie geltenden lebensmittelrechtlichen Anforderungen entsprechen. 8, 9

  3. Cellulosefasern, phosphoryliert und carbamidiert 10

B. Hilfsmittel:

  1. Siliziumdioxid
  2. Silikate bzw. gemischte Silikate des Aluminiums, Calciums und Magnesiums einschließlich Kaolin und Talkum (frei von Asbestfasern)
  3. Calciumsulfat
  4. Titandioxid
  5. Calcium- und Magnesiumcarbonat
  6. Aluminiumoxid
  7. Aluminiumhydroxychlorid
    Die vorgenannten Stoffe müssen den Reinheitsanforderungen unter Nr. 3 in der Empfehlung LII "Füllstoffe" entsprechen.
  8. Aktivkohle 11
  9. Iminodibernsteinsäure, Natriumsalz, höchstens 0,17 %, bezogen auf den trockenen Faserstoff

II. Allgemeine Fabrikationshilfsstoffe 6

A. Schleimverhinderungsmittel

  1. Enzymatisch wirkende Mittel
    Fruktosepolysaccharid(Levan)-Hydrolase, 12,5 mg Trockenmasse pro kg Papier, es darf nicht mehr als 1 Einheit Levan-Hydrolase-Aktivität pro g Papier nachweisbar sein
  2. Antimikrobiell wirkende Mittel
    1. Chlordioxid
    2. Wasserstoffperoxid
    3. alkalisch stabilisierte Hypobromitlösung, höchstens 0,07 %, bezogen auf den trockenen Faserstoff. Der Gehalt der Lösung an Natriumhypobromit beträgt höchstens 10 % und an Natriumsulfamat höchstens 12 %.
    4. Aktives Brom generiert aus Bromwasserstoff, Natriumhypochlorit und Harnstoff, höchstens 0,02 % (Aktivsubstanz, bestimmt als Chlor), bezogen auf den trockenen Faserstoff
    5. Perameisensäure, höchstens 0,064 %, bezogen auf den trockenen Faserstoff

    Die folgenden Stoffe dürfen im Heißwasserextrakt der Fertigerzeugnisse nicht nachweisbar sein 12:

    1. 1,2-Benzisothiazolin-3-on (Nachweisgrenze der Analysenmethode 10 µg/dm2).
    2. Mischung aus 5-Chlor-2-methyl-4-isothiazolin-3-on, ca. 3 Teile, und 2-Methyl-4-isothiazolin-3-on, ca. 1 Teil, höchstens 4 mg/kg (Nachweisgrenze der Analysenmethode 0,5 µg/dm2, als Summe der genannten Isothiazolinone)
    3. Ammoniumbromid/Natriumhypochlorit-Addukt, höchstens 0,02 % (Aktivsubstanz, bestimmt als Chlor), bezogen auf den trockenen Faserstoff
    1. 1* 2-Brom-2-nitropropan-1,3-diol, höchstens 0,003 %, bezogen auf den trockenen Faserstoff
    2. 2-Methyl-4-isothiazolin-3-on (Nachweisgrenze der Analysenmethode 1 µg/dm2)

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